A
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Einleitung ist wie folgt zu fassen:
"Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, ber. 2003 I. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3310, ber. 3843) wird wie folgt geändert:
1. § 93 wird wie folgt geändert: "
- b) In Buchstabe a ist § 93 Abs. 7 wie folgt zu fassen:
(7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen zur Feststellung von Konten und Depots folgende Daten abrufen, wenn deren Kenntnis für Ermittlungen der Finanzbehörde zur Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von bundesgesetzlich geregelten Steuern erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht:
1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 unterliegt, oder eines Depots sowie den Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung,
2. den Namen, sowie bei natürlichen Personen den Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie den Namen und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten). Soweit Gemeinden Realsteuern verwalten (§ 1 Abs. 2), gilt Satz 1 entsprechend."
- c) Nach der neuen Nummer 1 ist folgende Nummer 2 anzufügen:
2. In § 93b Abs. 2 werden die Wörter "einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien" durch die Wörter "die in § 93 Abs. 7 Satz 1 genannten Daten" ersetzt.
Folgeänderung:
Im Vorblatt ist in Buchstabe B. Lösung in Absatz 1 das Wort "Identifizierung" durch das Wort "Feststellung" zu ersetzen.
Begründung (für das Plenum):
Zu Nummer 1:
Aus Gründen der Klarstellung sollte ergänzend aufgenommen werden,
- - dass Zweck des Kontenabrufs die Feststellung von Konten und Depots ist statt deren Identifizierung,
- - dass der Kontenabruf auch im Vollstreckungsverfahren zulässig ist,
- - dass ein Kontenabruf nur in Besteuerungsverfahren wegen bundesgesetzlich geregelter Steuern möglich ist,
- - dass dies die Kontenabrufbefugnis der Gemeinden bei der Verwaltung der Realsteuern einschließt, allerdings nur insoweit, als für die Gemeinden die AO unmittelbar aufgrund § 1 Abs. 2 AO gilt.
Die abzurufenden Kontenstammdaten sollten nicht nur exemplarisch, sondern umfassend, durch Wiederholung der in § 24c Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Daten, in § 93 Abs. 7 AO dargestellt werden.
Zu Nummer 2: Folgeänderung zu Nummer 1.
2. Zu Artikel 1 Buchst. b (§ 93 Abs. 8 AO)
In Artikel 1 Buchst. b ist § 93 Abs. 8 wie folgt zu fassen:
(8) Bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 82 Abs. 1 und § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes, des § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, des § 17 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, des § 10 des Wohngeldgesetzes, des § 6 des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes kann die jeweils zuständige Behörde zur Feststellung von Konten und Depots einer Person das für diese Person nach § 19 zuständige Finanzamt um Veranlassung eines Abrufs der in Absatz 7 Satz 1 genannten Daten ersuchen, wenn die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Person erforderlich ist. Das Finanzamt soll dem Ersuchen um Veranlassung eines Kontenabrufs entsprechen und die über das Bundesamt für Finanzen abgerufenen Daten der ersuchenden Behörde mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ersuchen von Gerichten. Die oberste Landesfinanzbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit für Kontenabrufe nach den Sätzen 1 und 3 auf eine andere Finanzbehörde zu übertragen.
Folgeänderungen:
In der Einzelbegründung sind in Teil II. A. 2 in Satz 1 die Wörter "zur Kontenabfrage an die Finanzbehörde" durch die Wörter "zum Kontenabruf an das zuständige Finanzamt" zu ersetzen und nach dem dritten Absatz folgender Absatz anzufügen:
- Satz 4 sieht vor, dass die oberste Landesfinanzbehörde die Zuständigkeiten für Kontenabrufe auf eine andere Finanzbehörde übertragen kann, um so verwaltungsökonomisch sinnvolle Zuständigkeitszentralisierungen zu ermöglichen.
Begründung (für das Plenum):
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte das für die Entgegennahme von Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 8 AO zuständige Finanzamt mit dem nach § 19 AO für den Betroffenen zuständigen Finanzamt klar bestimmt werden. Die Regelung in Satz 3 zu Kontenabrufersuchen von Gerichten ist einerseits um eine Verweisung auf Satz 1 zu ergänzen, um die Regelung zum zuständigen Finanzamt auch auf Kontenabrufersuchen von Gerichten zu erstrecken. Andererseits entfällt danach das Bedürfnis zur ausdrücklichen Normierung der Entscheidungserheblichkeit der Anwendung der Vorschriften nach Satz 1 als Kriterium für die Zulässigkeit von Kontenabrufen durch Gerichte. Die Regelung sollte außerdem um eine Befugnisnorm für die Schaffung von Zuständigkeitsübertragungen flankiert werden, um aus Gründen der Verwaltungsökonomie sinnvolle Zuständigkeitszentralisierungen zu ermöglichen.
3. Zu Artikel 1 Buchst. c (§ 93 Abs. 9 AO)
In Artikel 1 Buchst. c ist in § 93 der Absatz 9 wie folgt zu fassen:
(9) Der Kontenabruf ist von der nach § 93b Abs. 3 verantwortlichen Behörde oder dem verantwortlichen Gericht zu dokumentieren. Die für den Kontenabruf nach § 93b Abs. 3 verantwortliche Behörde oder das verantwortliche Gericht hat den Betroffenen innerhalb von einem Monat nach Zugang der abgerufenen Daten über die Durchführung eines Kontenabrufs zu informieren, wenn der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
Folgeänderungen:
Im Vorblatt und in der Begründung ist das Wort "Kontenabfrage" jeweils durch das Wort "Kontenabruf" in der passenden Form zu ersetzen. Begründung (für das Plenum):
Statt des Begriffs der Kontenabfrage sollte der bisher verwendete gesetzliche Terminus des Abrufs beibehalten und deshalb der Begriff des Kontenabrufs verwendet werden. Statt auf die "ersuchende" Behörde ist besser auf die nach § 93b Abs. 3 AO verantwortliche Behörde bzw. das verantwortliche Gericht zu verweisen. Statt der Gefährdung des "Ermittlungserfolgs" sollte von der Gefährdung des "Ermittlungszwecks" gesprochen werden, um insbesondere die Auswertung der durch den "erfolgreichen" Kontenabruf erlangten Daten einzubeziehen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 93b Abs. 4 und 5 AO)
In Artikel 1 ist in der neuen Nummer 2*) § 93b wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Bundesamt für Finanzen protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Auskunftserteilung an den Betroffenen ist zulässig, soweit die um Kontenabruf ersuchende Stelle zugestimmt hat. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 5 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Begründung (für das Plenum):
Zu § 93b Abs. 4 AO
Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die bisher über § 93b Abs. 4 AO anzuwendende Regelung des § 24c Abs. 4 KWG unmittelbar in die AO aufgenommen werden.
Zu § 93b Abs. 5 AO
Der bisherige Regelungsinhalt des § 93b Abs. 4 AO wird aufgrund der Neufassung zu Nr. 2, Buchst. b zu Absatz 5 (nunmehr ohne Verweisung auf § 24c Abs. 4 KWG).
B
5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des
Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
6. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates
Herrn Staatsminister Prof. Dr. Kurt Faltlhauser (Bayern) zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu bestellen.
D
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.*)
*) Der Freistaat Bayern hat mit Schreiben vom 13. Mai 2005 unter Berufung auf § 23 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 GO BR die Aufsetzung der Vorlage auf die Tagesordnung der 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005 und die sofortige Sachentscheidung beantragt.