Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung - Antrag des Freistaates Bayern -

A

Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Im Vorblatt ist in Buchstabe B. Lösung in Absatz 1 das Wort "Identifizierung" durch das Wort "Feststellung" zu ersetzen.

Begründung (für das Plenum):

Zu Nummer 1:

Aus Gründen der Klarstellung sollte ergänzend aufgenommen werden,

Die abzurufenden Kontenstammdaten sollten nicht nur exemplarisch, sondern umfassend, durch Wiederholung der in § 24c Abs. 1 Satz 1 KWG genannten Daten, in § 93 Abs. 7 AO dargestellt werden.

Zu Nummer 2: Folgeänderung zu Nummer 1.

2. Zu Artikel 1 Buchst. b (§ 93 Abs. 8 AO)

In Artikel 1 Buchst. b ist § 93 Abs. 8 wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

In der Einzelbegründung sind in Teil II. A. 2 in Satz 1 die Wörter "zur Kontenabfrage an die Finanzbehörde" durch die Wörter "zum Kontenabruf an das zuständige Finanzamt" zu ersetzen und nach dem dritten Absatz folgender Absatz anzufügen:

Begründung (für das Plenum):

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte das für die Entgegennahme von Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 8 AO zuständige Finanzamt mit dem nach § 19 AO für den Betroffenen zuständigen Finanzamt klar bestimmt werden. Die Regelung in Satz 3 zu Kontenabrufersuchen von Gerichten ist einerseits um eine Verweisung auf Satz 1 zu ergänzen, um die Regelung zum zuständigen Finanzamt auch auf Kontenabrufersuchen von Gerichten zu erstrecken. Andererseits entfällt danach das Bedürfnis zur ausdrücklichen Normierung der Entscheidungserheblichkeit der Anwendung der Vorschriften nach Satz 1 als Kriterium für die Zulässigkeit von Kontenabrufen durch Gerichte. Die Regelung sollte außerdem um eine Befugnisnorm für die Schaffung von Zuständigkeitsübertragungen flankiert werden, um aus Gründen der Verwaltungsökonomie sinnvolle Zuständigkeitszentralisierungen zu ermöglichen.

3. Zu Artikel 1 Buchst. c (§ 93 Abs. 9 AO)

In Artikel 1 Buchst. c ist in § 93 der Absatz 9 wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Im Vorblatt und in der Begründung ist das Wort "Kontenabfrage" jeweils durch das Wort "Kontenabruf" in der passenden Form zu ersetzen. Begründung (für das Plenum):

Statt des Begriffs der Kontenabfrage sollte der bisher verwendete gesetzliche Terminus des Abrufs beibehalten und deshalb der Begriff des Kontenabrufs verwendet werden. Statt auf die "ersuchende" Behörde ist besser auf die nach § 93b Abs. 3 AO verantwortliche Behörde bzw. das verantwortliche Gericht zu verweisen. Statt der Gefährdung des "Ermittlungserfolgs" sollte von der Gefährdung des "Ermittlungszwecks" gesprochen werden, um insbesondere die Auswertung der durch den "erfolgreichen" Kontenabruf erlangten Daten einzubeziehen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 93b Abs. 4 und 5 AO)

In Artikel 1 ist in der neuen Nummer 2*) § 93b wie folgt zu ändern:

Begründung (für das Plenum):

Zu § 93b Abs. 4 AO

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die bisher über § 93b Abs. 4 AO anzuwendende Regelung des § 24c Abs. 4 KWG unmittelbar in die AO aufgenommen werden.

Zu § 93b Abs. 5 AO

Der bisherige Regelungsinhalt des § 93b Abs. 4 AO wird aufgrund der Neufassung zu Nr. 2, Buchst. b zu Absatz 5 (nunmehr ohne Verweisung auf § 24c Abs. 4 KWG).

B

5. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des

Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

6. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates

Herrn Staatsminister Prof. Dr. Kurt Faltlhauser (Bayern) zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu bestellen.

D

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss haben ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen.*)

*) Der Freistaat Bayern hat mit Schreiben vom 13. Mai 2005 unter Berufung auf § 23 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 GO BR die Aufsetzung der Vorlage auf die Tagesordnung der 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005 und die sofortige Sachentscheidung beantragt.