Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Vierten Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 2 Nr. 4 Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung)
In Artikel 1 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "eines Düngemittels" durch die Wörter "eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes" ersetzt.
- b) In Nummer 4 werden die Wörter "mit gleicher Zusammensetzung wie diese" gestrichen."
Begründung
Im § 2 werden Begriffe im Sinne dieser Verordnung definiert. Eine Begriffsdefinition sollte keine Wertung enthalten, da sie die Anwendung der Begriffe erschwert. Die Wertung ist auch entbehrlich, da die Verordnung das Verfahren beschreibt, wie die Endproben im Rahmen der amtlichen Überwachung zu bilden sind.
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 5 Abs. 1 erste und zweite Zeile der Spalte 2 der Tabelle Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung)
In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist in § 5 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle wie folgt zu ändern:
- a) In der ersten Zeile sind die Wörter "Mindestzahl der Proben" durch die Wörter "Mindestzahl der Einzelproben" zu ersetzen.
- b) In der zweiten Zeile sind die Wörter "Mindestzahl der Packungen" durch die Wörter "Mindestzahl der zu beprobenden Packungen" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten, wie es auch im Tabellenkopf der alten Fassung formuliert wurde.
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 das Wort "seuchenhygienische" durch das Wort "mikrobiologische" zu ersetzen.
Begründung
Die seuchenhygienische Unbedenklichkeit ist nicht mehr Gegenstand der Düngemittelverordnung. Zudem wird in der vorliegenden Änderungsverordnung in Artikel 1 Nr. 4 (§ 3 Abs. 3) ebenfalls auf mikrobiologische Anforderungen und nicht auf seuchenhygienische Anforderungen verwiesen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ( § 6 Abs. 2 Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung)
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ist § 6 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
(2) Die Menge einer Sammelprobe darf
- 1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter
- a) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,
- b) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
- 2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen, nicht unterschreiten."
Begründung
Die Unterscheidung in Nummer 1 Buchstaben a und b kann praxisnäher mit den jeweiligen Abschnitten der Düngemittelverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, DüMV) getroffen werden, da die Begriffssystematik des Düngemittelgesetzes nicht mit der Düngemittelverordnung übereinstimmt. Zudem werden z.B. im Düngemittelgesetz in § 1 Nr. 2a Sekundärrohstoffdünger aufgeführt, die aber sowohl in der Düngemittelverordnung als auch in der Düngeverordnung nicht aufgegriffen werden und damit keine Notwendigkeit einer näheren Bestimmung in der vorliegenden Probennahme- und Analysenverordnung besteht.
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 7 Abs. 2 Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung)
In Artikel 1 Nr. 7 ist § 7 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
(2) Die Menge einer Endprobe darf
- 1. 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten."
Begründung
Die Unterscheidung in Nummern 1 und 2 kann praxisnäher mit den jeweiligen Abschnitten der Düngemittelverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, DüMV) getroffen werden, da die Begriffssystematik des Düngemittelgesetzes nicht mit der Düngemittelverordnung übereinstimmt. Zudem werden z.B. im Düngemittelgesetz in § 1 Nr. 2a Sekundärrohstoffdünger aufgeführt, die aber sowohl in der Düngemittelverordnung als auch in der Düngeverordnung nicht aufgegriffen werden und damit keine Notwendigkeit einer näheren Bestimmung in der vorliegenden Probenahme- und Analysenverordnung besteht.
6. Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 8 Abs. 5 Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung)
In Artikel 1 Nr. 8 ist § 8 Abs. 5 wie folgt zu fassen:
(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf
- 1. zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten."
Begründung
Die Unterscheidung in Nummern 1 und 2 kann praxisnäher mit den jeweiligen Abschnitten der Düngemittelverordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, DüMV) getroffen werden, da die Begriffssystematik des Düngemittelgesetzes nicht mit der Düngemittelverordnung übereinstimmt. Zudem werden z.B. im Düngemittelgesetz in § 1 Nr. 2a Sekundärrohstoffdünger aufgeführt, die aber sowohl in der Düngemittelverordnung als auch in der Düngeverordnung nicht aufgegriffen werden und damit keine Notwendigkeit einer näheren Bestimmung in der vorliegenden Probenahme- und Analysenverordnung besteht.
Im Falle der Nummer 2 sollte die Probenahmemenge von 10 00l/10 kg beibehalten werden. Es ist bei inhomogenem Probenmaterial sinnvoll, eine größere Menge ins Labor zu bringen und dort vor einer weiteren Reduktion zu homogenisieren. Eine Unterscheidung zwischen Sammelprobe und reduzierter Sammelprobe ist nicht zwingend. Die Gerätschaften zum richtigen Homogenisieren von z.B. Wirtschaftsdüngern sind am Ort der Probenahme normalerweise nicht vorhanden.
7. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung)
In Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 10 Abs. 1 Nr. 5 jeweils vor dem Wort "Angaben" die Wörter "verpflichtend vorgeschriebenen" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten. Die zulässigen freiwilligen Angaben sind für das Probenahmeprotokoll nicht erforderlich und bedeuten einen unnötigen Zusatzaufwand.
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 (Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Tabelle Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung)
In Artikel 1 Nr. 12 ist in der Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) die Tabelle wie folgt zu fassen:
Bezeichnung | Titel |
DIN EN 12048 | Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105± 2)0C (ISO 8190:1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048:1996 |
DIN EN 12049 | Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem Druck (ISO 8189:1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049:1996 |
DIN EN 13366 | Düngemittel - Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen - Deutsche Fassung EN 13366 : 2001 |
DIN EN 13368-1 | Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 1: EDTA, HED-TA und DTPA - Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001 |
DIN EN 13368-2 | Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch lonenchromatographie - Teil 2: EDDHA und EDDHMA - Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001 |
DIN EN 13466-1 | Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001 |
DIN EN 13466-2 | Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001 |
DIN EN 13651 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Calciumchlorid/DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001 |
DIN EN 13652 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001 |
DIN EN 13654-1 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung von Stickstoff - Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001 |
Begründung
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sollen Düngemittel, die nicht unter das Erfordernis der Prüfung nach den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung fallen und auf die nicht die in Anhang III der VO (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel aufgeführten Methoden anzuwenden sind, nach den Vorgaben der VDLUFA- Methodenbücher Band II. 1 und II. 2 untersucht werden. Soweit in diesen Methodenbüchern keine geeigneten Methoden vorhanden sind, sollen solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., solche des Deutschen Instituts für Normung oder andere wissenschaftliche Methoden angewendet werden. In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sollten zur Vermeidung von Doppelnennungen und Textstraffung daher nur solche Methoden aufgeführt werden, die in den zugelassenen Methodenbüchern nicht genannt, jedoch auch für die amtliche Kontrolle von Düngemitteln erforderlich sind.
Entsprechend wurde die vorstehende Tabelle der Anlage zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 um die (Doppel-) Nennungen gekürzt, die schon in den zugelassenen Methodenbüchern aufgeführt sind.