Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. April 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung

Vom ...

Es verordnen

Artikel 1
Die Tierärztegebührenordnung vom 28. Juli 1999 (BGBl. S. 1691), geändert durch Verordnung vom 27. April 2005 (BGBl. S. 1160), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) bedarf einer regelmäßigen Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten. Die Novellierung der GOT soll dabei in zwei Stufen erfolgen. In der ersten Stufe sollen zunächst lediglich die einfachen Gebühren angehoben werden, während in der zweiten Stufe die tierärztlichen Leistungen im Einzelnen überprüft werden sollen. Aufgrund der Vielzahl der geregelten tierärztlichen Leistungen (ca. 800) ist dies nur mittelfristig realisierbar.

Die vorliegende Verordnung setzt die erste Stufe um und bezweckt die Anpassung der Vergütungen an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland seit Inkrafttreten der derzeit geltenden GOT am 01. August 1999, die unter anderem eine Anpassung der Vergütungen an das gestiegene Preisniveau seit 1988 beinhaltete.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung vom 27. April 2005 (BGBl. S. 1160) erfolgte bereits eine Anpassung der nach der GOT vorgeschriebenen Höhe der Vergütungen für tierärztliche Leistungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (neue Bundesländer und Ostberlin) an die wirtschaftliche Entwicklung. Diese Anpassung bestand jedoch lediglich in der Absenkung des festgelegten Vergütungsabschlages für tierärztliche Leistungen in den neuen Bundesländern von 16 Prozent auf 10 Prozent. Die Gebühren wurden damit für die in den neuen Bundesländern tätigen Tierärzte von 84 Prozent auf 90 Prozent der Gebührensätze von 1999 erhöht. Diese Anpassung erfolgte, um dem Verhältnis der wirtschaftlichen Entwicklungen zwischen den alten und neuen Bundesländern Rechnung zu tragen.

Eine allgemeine Anpassung der Vergütung tierärztlicher Leistungen an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland, auch mit Wirkung auf die tierärztlichen Tätigkeiten in den alten Bundesländern, war damit nicht verbunden und ist bisher auch nicht erfolgt.

Außerdem werden die Gebührensätze, die in der gegenwärtig geltenden Anlage zur GOT noch auf die in Deutschland nicht mehr geltende Währung DM lauten, auf die geltende Währung Euro umgestellt.

Im Einzelnen:

1. Anpassung der Gebührenordnung an die wirtschaftliche Entwicklung

Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland seit 1999 wird geprägt durch die Verbraucherpreisindexe (Inflationsraten) und Preissteigerungen für Produkte, die nicht bei der Berechung des Verbraucherpreisindex berücksichtigt werden sowie die Einkommenszuwächse über den Verbraucherpreisindex hinaus. Bereits die Verbraucherpreisindexe von 1999 bis 2006 ergeben für diesen Zeitraum einen rechnerischen Wert von 11,8 Prozent Kaufkraftverlust.

Um der wirtschaftlichen Entwicklung seit 1999 Rechnung zu tragen, wird mit Rücksicht auf die gesellschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Einkommensentwicklungen in anderen Bereichen, eine Anhebung der einfachen Gebühren lediglich um 12 Prozent als angemessen angesehen. Die in die Währung Euro umgerechneten einfachen Gebührensätze wurden daher um 12 Prozent erhöht. Eine Rundung ungerader Euro-Cent-Beträge oder auf volle Euro-Beträge erfolgte dabei nicht, um die generelle Gebührenanhebung nicht zu verfälschen. Bei vielen tierärztlichen Leistungen kommt es bei der Berechnung der Gebühren zu Kumulierungen, wie zum Beispiel bei Schutzimpfungen und Heilbehandlung bei Geflügel (laufende Nr. 603 des Gebührenverzeichnisses), bei denen kleine Gebührenbeträge je Tier berechnet werden. Die Rundung der Beträge wird im Rahmen der zweiten Stufe der Novellierung der GOT geprüft werden.

Hinzuzufügen ist, dass die Sonderbedingungen der GOT für die tierärztliche Betreuung landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sowie für sonstige Tierhaltungen, wie sie von Tierschutzverbänden unterhalten werden, von der Gebührenanpassung unberührt bleiben. Damit sind durch tierärztliche Betreuungsverträge auch weiterhin von der GOT abweichende Gebührenregelungen möglich. Außerdem kann außerhalb dieser Betreuungsverträge weiterhin im Einzelfall eine von der GOT-Gebühr nach unten abweichende Gebühr festgesetzt werden. Insofern besteht hier auch nach der Gebührenanhebung der entsprechende Gestaltungsspielraum, um bestimmten Interessen und Anliegen gerecht werden zu können.

2. Vereinheitlichung der Gebühren in den neuen und alten Bundesländern

Mit der Streichung des Vergütungsabschlags für tierärztliche Leistungen in den neuen Bundesländern soll entsprechend den Einwicklungen im Bereich der Humanmedizin, ein im gesamten Bundesgebiet einheitliches Vergütungsniveau für tierärztliche Leistungen erreicht werden.

Im Hinblick auf inzwischen im Wesentlichen einheitliche Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland mit weitestgehend angepasstem Kosten- und Preisniveau wäre ein weiteres Festhalten an der Vergütungsdifferenzierung nicht mehr sachgerecht.

Die Aufhebung des Vergütungsabschlages (10 Prozent) erfolgte im Bereich der Humanmedizin bereits durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2006 (BGBl. S. 3439), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.

II. Verordnungskompetenz

Die Verordnungskompetenz der Bundesregierung für die Anpassung der Gebührensätze der GOT ergibt sich aus § 12 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. S. 1193).

Die Verordnungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Aufhebung des ursprünglich eingeführten Vergütungsabschlages für tierärztliche Leistungen in den neuen Bundesländern ergibt sich aus § 12 Absatz 2 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung. Da diese Vorschrift keine zwingende Anpassung beinhaltet, sondern das Bundesministerium vielmehr lediglich ermächtigt, eine Anpassung durchzuführen, kann die erfolgte Anpassung auf dieser Grundlage auch wieder aufgehoben werden.

III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft

1. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte

Die Anhebung der einfachen Gebührensätze gilt auch für tierärztliche Leistungen, die aufgrund einer öffentlichrechtlichen Anordnung oder an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden und für die Bund, Länder oder Gemeinden oder andere öffentlich- rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten (vgl. § 3 GOT). Insofern können auch durchaus öffentliche Haushalte von der Gebührenanhebung betroffen sein. Da die Sachverhalte im Sinne des Satzes 1 jedoch nicht bekannt sind, können keine Angaben über die exakte Höhe der möglichen Mehrbelastungen gemacht werden.

2. Kosten für die Wirtschaft

Von tierärztlichen Leistungen nach der GOT profitieren hauptsächlich Privatpersonen sowie Landwirte. Da Landwirte jedoch in vielen Fällen die Leistungen über Betreuungsverträge in Anspruch nehmen die individuell ausgehandelte, von der GOT abweichende Vergütungen beinhalten können dürfte von der Anhebung der Gebühren in vollem Umfang überwiegend die Gruppe der Privatpersonen betroffen sein und andere Wirtschaftsbeteiligte nur in geringem Umfang.

Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich daher nicht ausschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind aber nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Der vorliegende Verordnungsentwurf führt zu keinen Bürokratiekosten. Weder die Wirtschaft noch die Bürgerinnen und Bürger noch die Verwaltung werden durch die Erhöhung der Gebührensätze mit Informationspflichten belastet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1

§ 9 Abs. 2 regelt die Pauschalen für Wegstreckenentschädigungen. Durch die Änderung werden diese auf die Währung Euro umgestellt und um 12 Prozent erhöht. Anders als die einfachen Gebühren werden die Pauschalen der jedoch auf volle Zehntel-Euro-Cent-Beträge gerundet. Gleichzeitig wird die Vorschrift redaktionell vereinfacht.

Zu Nummer 2:

Mit der Aufhebung des § 10 Absatz 1 der Verordnung entfällt der Vergütungsabschlag in Höhe von 10 Prozent von den Gebühren nach der GOT, der bisher für die in den neuen Ländern sowie in Ost-Berlin erbrachten tierärztlichen Leistungen galt. Mit dem Wegfall dieses Vergütungsabschlags wird erstmalig seit der Wiedervereinigung ein im gesamten Bundesgebiet einheitliches Vergütungsniveau für Tierärztinnen und Tierärzte erreicht.

Im Hinblick auf inzwischen im Wesentlichen einheitliche Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland mit weitestgehend angepasstem Kosten- und Preisniveau wäre ein weiteres Festhalten an der Vergütungsdifferenzierung nicht mehr sachgerecht. Zudem verbessert die Aufhebung des Vergütungsabschlags die wirtschaftliche Situation niedergelassener Tierärzte und in Ostdeutschland und trägt damit mittelbar auch zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Niederlassung und damit letztlich auch zur Verbesserung der tierärztlichen Versorgung in den neuen Ländern bei.

Die Aufhebung des Vergütungsabschlages (10 Prozent) erfolgte im Bereich der Humanmedizin bereits durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2006 (BGBl. S. 3439), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Die Begründung (siehe oben) trifft auch für den Bereich der Tiermedizin zu.

Zu Nummer 3:

Die Anlage zur GOT wurde zum einen auf die jetzt geltende Währung Euro umgestellt. Zum anderen erfolgte eine Anhebung der einfachen Gebührensätze um 12 Prozent, um dem seit 1999 kontinuierlich gestiegenen Kaufkraftverlust Rechnung zu tragen. Bereits die Verbraucherpreisindexe von 1999 bis 2006 ergeben für diesen Zeitraum einen rechnerischen Wert von 11,8 Prozent Kaufkraftverlust. Die Verbraucherpreisindexe betragen für 1999: +0,6 %; 2000: +1,4 %; 2001: +2,0 %; 2002: +1,4 %; 2003: +1,1 %;2004: +1,6 %; 2005: +2,0 %; 2006: +1,7 %.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter