Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze
(Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG)

Vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 66 vom 30.12.2006 S. 3439)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

01. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung."

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden."

1. § 43b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"In den Fällen des Satzes 3 haben die Kassen-ärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung im Auftrag der Krankenkasse die Einziehung der Zuzahlung zu übernehmen, wenn der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht zahlt. Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen. Klagen gegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt."

b) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"In den Bundesmantelverträgen kann ein von Satz 4 abweichendes Verfahren vereinbart werden; das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren."

2. Dem § 75 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind."

3. In § 77 Abs. 3 werden nach den Wörtern "angestellten Ärzte" ein Komma und die Wörter "die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestellten Ärzte" eingefügt und folgender Satz 2 angefügt:

"Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassen-ärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens halbtags beschäftigt sind."

4. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3d Satz 7 werden nach dem Wort "Berlin" die Wörter "und nicht für die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort "Vertragsarztes" die Wörter "entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1" eingefügt.

c) Absatz 4b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Zahnärzte" ein Komma und die Wörter "für bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellte Zahnärzte und für in medizinischen Versorgungszentren angestellte Zahnärzte" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaftspraxen" durch das Wort "Berufsausübungsgemeinschaften" ersetzt und das Wort "gleichberechtigten" gestrichen.

cc) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

dd) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "um 70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahnarzt im Sinne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte und" werden gestrichen.

ee) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

"Bei Teilzeit oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert sich die Punktmengengrenze nach Satz 1 oder die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge nach Satz 4 entsprechend der Beschäftigungsdauer."

d) Absatz 4d wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vertragszahnärzte" ein Komma und die Wörter "welche bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Zahnärzte und welche in medizinischen Versorgungszentren angestellten Zahnärzte" eingefügt.

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