COM (2018) 384 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 795/11 (PDF) = AE-Nr. 111020,
Drucksache 828/11 (PDF) = AE-Nr. 111098
Europäische Kommission
Brüssel, den 30.5.2018 COM (2018) 384 final 2018/0208 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms "Justiz"
{SWD(2018) 290 final} - {SWD(2018) 291 final} - {SEC(2018) 274 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.
- Gründe und Ziele
Ziel der Europäischen Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. Die Union ist eine Rechtsgemeinschaft, und ihre Werte bilden das eigentliche Fundament ihrer Existenz. Dementsprechend lautet Artikel 2 EU-Vertrag wie folgt:
"Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet." Diese Werte untermauern die Rechte der in der Union lebenden Menschen. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden alle persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Menschen in der EU in einem einzigen Text zusammengefasst.
In Artikel 3 EUV heißt es:
"Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern"; sie wahrt hierzu "den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas". In dem Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen1 heißt es:
"Der EU-Haushalt unterstützt dieses Ziel durch die Zusammenarbeit mit den nationalen Haushalten und die Ergänzung anderer Bemühungen auf europäischer und nationaler Ebene."
Zu den Werten der Union gehören insbesondere die Grundrechte, das Gleichbehandlungs-und Gleichstellungsgebot, Antirassismus und Toleranz, die Achtung der Menschenwürde, die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz, die kulturelle Vielfalt, eine lebendige Zivilgesellschaft, die Meinungsfreiheit und die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am demokratischen Leben. Ein funktionierender europäischer Rechtsraum und wirksame nationale Justizsysteme sind für einen florierenden Binnenmarkt und die Wahrung der gemeinsamen Werte der Union notwendig.
Die Kommission hat eine Union des demokratischen Wandels zu einer ihrer zehn politischen Prioritäten erklärt und setzt sich dafür ein, die Bürgerinnen und Bürger in die Arbeit der EU einzubeziehen, sie darüber zu informieren, wie die EU funktioniert, und Vertrauen in die Union aufzubauen.
Die EU-Finanzen können einen Mehrwert schaffen und einen Beitrag zur Wahrung gemeinsamer europäischer Werte leisten.
Zur Förderung gemeinsamer europäischer Werte und Rechte hat die EU bei mehreren Instrumenten einen Policy-Mix aus Gesetzgebung, Politik und Finanzierung eingesetzt. Vor allem die Finanzierungsprogramme "Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft", "Europa für Bürgerinnen und Bürger" und "Justiz" weisen einen starken gesellschaftlichen Bezug auf und stellen eindeutig auf europäische Werte ab.
Diese Programme haben zu echten Fortschritten bei der Förderung von Werten und der Anwendung der Rechte geführt, die den Menschen in der gesamten Union auf der Grundlage der EU-Gesetzgebung zustehen. Beispiele hierfür sind ein stärkeres Bewusstsein der Bürger für ihre Rechte, ihre gemeinsame Geschichte und Kultur, eine höhere Beschäftigungsquote von Frauen, die Förderung und der Schutz der Rechte der Kinder, eine effektivere Justiz dank einer besseren Kenntnis des EU-Rechts und seiner Anwendung und einer lebhaften grenzübergreifenden Zusammenarbeit aufseiten der Rechtsanwender, eine verstärkte demokratische und zivilgesellschaftliche Bürgerbeteiligung auf Unionsebene sowie ein tieferes Verständnis und Respekt für eine unterschiedliche Geschichte, unterschiedliche Kulturen und Traditionen.
Kraft Unionsrecht und Unionsgesetzgebung können Bürgerinnen und Bürger Rechte in Anspruch nehmen und hierzu auf unabhängige und leistungsfähige Justizsysteme und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit zählen. Die EU hat ihre Entschlossenheit unter Beweis gestellt, gegen Gewalt gegen Frauen und Kinder und gegen jede Form der Diskriminierung vorzugehen, die Rechte von Personen mit Behinderungen zu fördern und zu schützen und eine lebendige, starke Zivilgesellschaft in der EU zu unterstützen.
Trotz der Fortschritte, die mit den derzeitigen Programmen erzielt wurden, gibt es in den betreffenden Politikbereichen noch immer einige Lücken. Gleichzeitig gibt es neue Herausforderungen, die bewältigt werden müssen. In den Bereichen Justiz, Rechte und Werte steht die EU in zweierlei Hinsicht vor gemeinsamen Herausforderungen:
- - Das Bestreben der Union, eine Gemeinschaft auf der Grundlage gemeinsamer Werte, gemeinsamer Rechte, eines gemeinsamen geschichtlichen und kulturellen Erbes und zivilgesellschaftlichen Engagements zu schaffen, wird durch gegenläufige Strömungen behindert: Sie stellen die Idee einer offenen, inklusiven, von sozialem Zusammenhalt geprägten und demokratischen Gesellschaft, in der zivilgesellschaftliche Teilhabe und der Genuss von Rechten eine tolerante Art des Zusammenlebens ermöglichen, infrage.
- - Die Fähigkeit der EU, bestehenden und neuen Herausforderungen zu begegnen, ist aufgrund der begrenzten Ressourcen und der Fragmentierung der derzeit existierenden Finanzierungsprogramme in den Bereichen Werte, Rechte, Bürgerschaft und Justiz beschränkt. "Programmmittel reichen nicht aus, um die Nachfrage zu befriedigen" - dies wurde in der öffentlichen Konsultation als Hauptgrund dafür genannt, dass die derzeitigen Programme die Zielvorgaben möglicherweise nicht erreichen.
Eine genauere Prüfung ergibt folgendes Bild:
- - Nach wie vor kommen nicht alle in den vollen Genuss ihrer Rechte: Ungleichheit und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gibt es auch weiterhin. Gewalt ist im Alltag vieler Frauen, Kinder und anderer schutzbedürftiger Personen immer noch Realität. - Es muss mehr getan werden, um sicherzustellen, dass die Bürger sich der Werte der EU und der Vorteile der Unionsbürgerschaft bewusst sind, und um ein höheres Maß an politischer und gesellschaftlicher Beteiligung und ein besseres Verständnis der Union, ihrer Geschichte, ihres kulturellen Erbes und ihrer Vielfalt zu fördern.
- - Die Rechte aus der Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit, konsularischer Schutz und das Wahlrecht - sind immer noch zu wenig bekannt und nicht vollständig umgesetzt, wodurch die politische und gesellschaftliche Teilhabe der Bürger behindert wird.
- - Die Wirtschaftskrisen, die anhaltende Ungleichheit und Herausforderungen wie die Migration haben einige dazu gebracht, die Grundrechte und die Werte, auf die sich die Union gründet, in Frage zu stellen. Auch die Rechtsstaatlichkeit, der Zugang zur Justiz, die Stellung der Zivilgesellschaft und die Unabhängigkeit der Justiz werden in einigen Fällen infrage gestellt.
- - Die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen ist unzureichend, und es ist nach wie vor schwierig, Rechte in anderen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Die Instrumente für die Erhebung vergleichender Informationen über Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz der Justizsysteme der Mitgliedstaaten müssen verbessert werden. Ein großes Hindernis für die gegenseitige Anerkennung und die justizielle Zusammenarbeit ist der Mangel an Vertrauen in die Justizsysteme anderer Mitgliedstaaten.
Werden diese Herausforderungen nicht angegangen, könnten die Folgen gravierend sein, wenn nämlich das Vertrauen in die Demokratie sinkt und die Grundrechte und Grundwerte an Rückhalt verlieren.
Diese Herausforderungen beschränken sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten, sondern sind allen EU-Ländern gemein. Maßnahmen auf nationaler Ebene sind zwar wichtig, doch verfügen die einzelnen Mitgliedstaaten nicht über ausreichende Mittel, um diese Herausforderungen zu bewältigen.
Die Förderung und die Verteidigung der Werte und Rechte der Europäischen Union hat tief greifende Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle, justizielle und wirtschaftliche Leben der Union und trägt dazu bei, dass die EU im Alltag der Menschen spürbar wird. Die Maßnahmen auf EU-Ebene müssen in diesem Bereich fortgesetzt und verstärkt werden, um bestehende Lücken zu schließen und neuen Herausforderungen zu begegnen und um die Förderung, den wirksamen Schutz und die Achtung der Rechte und Werte zu gewährleisten. Dies wird auch dazu beitragen, den Binnenmarkt zu vollenden und Wohlstand und Zusammenhalt in der EU zu fördern. Zudem wird dies der EU ermöglichen, eine zentrale Rolle bei der Verteidigung und Förderung ihrer Werte in der Welt zu spielen und zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen.
Mit dem neuen Programm "Justiz" wird die Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums gefördert, der auf den Grundwerten der Union, der Rechtsstaatlichkeit sowie gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen basiert, insbesondere durch die Erleichterung des Zugangs zur Justiz, durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und durch die Wirksamkeit der nationalen Justizsysteme.
Dieses neue Programm wird zusammen mit dem Programm "Rechte und Werte" Teil des neuen Fonds für Justiz, Rechte und Werte sein, der einen Beitrag zu einer offenen, demokratischen, pluralistischen und inklusiven Gesellschaft leisten soll. Das Programm wird durch den Schutz und die Förderung von Rechten und Werten und den weiteren Ausbau des EU-Rechtsraums auch dazu beitragen, Menschen zu befähigen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte trägt unmittelbar zu mehreren Prioritäten2 der Europäischen Kommission bei" insbesondere zur Schaffung eines Raums des Rechts und der Grundrechte, der auf gegenseitigem Vertrauen, einem vertieften und faireren Binnenmarkt, einer Kapitalmarktunion, einem vernetzten digitalen Binnenmarkt und einer Union des demokratischen Wandels, des Wachstums und der Beschäftigung beruht.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme werden dazu beitragen, die Werte der Europäischen Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit zu stärken und zu verteidigen und eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische, inklusive und kreative Gesellschaft, wie sie die Europäer erwarten, zu sichern. Schon heute müssen die Mitgliedstaaten nach geltendem Recht nachweisen, dass ihre Vorschriften und Verfahren für die finanzielle Verwaltung von EU-Geldern solide sind und die Gelder hinreichend vor Missbrauch oder Betrug geschützt sind. Nur eine unabhängige Justiz, die in allen Mitgliedstaaten für Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit eintritt, kann letztlich gewährleisten, dass die Gelder aus dem EU-Haushalt ausreichend geschützt sind.
Die Kommission hat auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Verordnung über den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatssystem in den Mitgliedstaaten vorgeschlagen. Diese neue Verordnung wird Instrumente wie dieses Programm ergänzen, die auf die Wahrung der gemeinsamen Werte der Union gerichtet sind.
Das Programm wird enge Synergien mit verschiedenen Politikbereichen und den entsprechenden Finanzierungsprogrammen aufweisen, insbesondere mit den folgenden:
- Beschäftigungs-, Sozial- und Bildungspolitik
Wirksame Justiz- und Durchsetzungskapazitäten, z.B. durch die Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe.
- Außen- und Erweiterungspolitik sowie Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
Der Einsatz für Werte und Rechte beschränkt sich nicht auf die EU, sondern hat sein Pendant auf globaler Ebene, unter anderem durch Bezüge zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung. In dieser Hinsicht sollten Synergien entwickelt werden, insbesondere mit dem auswärtigen Handeln der EU auf multilateraler Ebene, aber auch bei der Entwicklungszusammenarbeit und bei der Erweiterungspolitik, z.B. um Kohärenz bei der Förderung des Zugangs zur Justiz und der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.
Auch die Synergien mit Instrumenten des auswärtigen Handelns, die die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit vorrangigen Drittländern in für ein sicheres und geschütztes Europa wichtigen Bereichen unterstützen können, sollten verstärkt werden.
- Binnenmarkt
Durch die Finanzierung von Tätigkeiten in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und Bekämpfung der Geldwäsche wird das künftige Binnenmarktprogramm das Programm "Justiz" ergänzen, einen direkten Beitrag zur Umsetzung der EU-Politik im Bereich der Justiz und zur Schaffung eines EU-Rechtsraums leisten und sich an den politischen Leitlinien in diesem Bereich orientieren. Gleiches gilt für die Verbraucherpolitik.
- Strategische Infrastrukturen
Synergien im Zusammenhang mit der Digitalisierung und der Verknüpfung von IT-Systemen werden im Rahmen des Programms "Digitales Europa" weiterentwickelt.
- Forschung und Innovation
Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont Europa" umfasst Tätigkeiten zur Förderung einer inklusiven und sicheren Gesellschaft, einschließlich Justiz- und Verbraucherfragen, und zum Umgang mit gesellschaftlich relevanten Technologien, unter anderem Cybersicherheit oder künstliche Intelligenz und anderen Schlüsseltechnologien. Mögliche Synergien mit dem Ziel, das Verständnis fortschrittlicher Technologien in der Gesellschaft, der Demokratie und dem Justizsystem zu vertiefen, und die Frage, wie die Vorteile dieser Technologien gezielt genutzt werden könnten, werden geprüft.
- Migration, Grenzmanagement und Sicherheitspolitik
Das Programm "Justiz" und andere EU-Fonds in den Bereichen Migration, Grenzmanagement und insbesondere Sicherheit werden aufeinander abgestimmt, indem sie auf verschiedene Phasen der Tätigkeiten und Verfahren, die für die Schaffung eines europäischen Raums der Sicherheit und des Rechts erforderlich sind, ausgerichtet werden. Angesichts der engen Verbindungen zwischen Justiz und Sicherheit vor Ort gibt es besondere Synergien bei der Bereitstellung eines angemessenen Schutzes für Opfer von Straftaten, bei der Finanzierung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und justizieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, bei der Gewährleistung der Interoperabilität mit dem Europäischen
Strafregisterinformationssystem sowie bei der Verbesserung der Haftbedingungen und der behördenübergreifenden Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Sicherheit, unter anderem durch einschlägige Agenturen wie Eurojust und die Europäische Staatsanwaltschaft.
- Umweltpolitik
Das Programm "Justiz" hat das Potenzial, Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltkriminalität zu unterstützen und unter anderem zur Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt3 beizutragen. Maßnahmen zur Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen ergänzen und verstärken ein gesondertes Programm für die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten im Bereich des Umweltrechts und die Möglichkeit, Projekte über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, die unter die LIFE-Verordnung4 fallen, zu finanzieren. Ferner werden sie dazu beitragen, dass die nationalen Justizsysteme einen wirksamen Zugang zur Justiz im Rahmen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten5 gewährleisten.
- Klimaschutz als Querschnittsthema
In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 legt die Kommission ein noch ehrgeizigeres Ziel fest, um zu gewährleisten, dass die Klimaziele in allen EU-Programmen durchgängig berücksichtigt werden. Danach sollen 25 % der EU-Ausgaben zu Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Programms zur Erreichung dieses Gesamtziels wird über ein detailliert aufgeschlüsseltes Klima-Marker-System der EU und - sofern vorhanden - mittels präziserer Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.
Um die Möglichkeiten des Programms, zu den Klimazielen beizutragen, voll auszuschöpfen, wird die Kommission während der gesamten Programmvorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung bestrebt sein, relevante Maßnahmen zu ermitteln.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 sowie auf Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Nach Artikel 81 Absatz 1 AEUV entwickelt die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug.
Artikel 81 Absatz 2 AEUV sieht den Erlass von Maßnahmen vor, die die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, einen effektiven Zugang zum Recht und die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten sicherstellen sollen.
Artikel 82 Absatz 2 AEUV sieht Maßnahmen zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vor.
Die Kombination von Artikel 81 und 82 AEUV ermöglicht einen umfassenden Ansatz zur Förderung der Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, insbesondere bei Querschnittsthemen, die für beide Bereiche von Belang sind.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die vorgeschlagenen Finanzierungstätigkeiten stehen mit dem Grundsatz eines europäischen Mehrwerts und dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. Die Finanzierung aus dem Unionshaushalt konzentriert sich auf Ziele, die von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene einen Mehrwert bewirken kann. Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung sollen das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander stärken, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts in der gesamten Union sicherstellen und so zur wirksamen Anwendung des Besitzstands beitragen. Die Europäische Union kann grenzüberschreitende Fragen besser angehen als die Mitgliedstaaten und besser als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren. Die Unterstützung und Entwicklung der einzelnen politischen Maßnahmen soll auf eine solide, analytische Grundlage gestellt werden. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Tätigkeiten überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, da er nicht über das für die Erreichung des erklärten Ziels auf europäischer Ebene erforderliche Maß hinausgeht.
3. Ergebnisse der EX-POST-EVALUIERUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Halbzeitevaluierung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2014-2020 zeigt, dass das Programm einen hohen europäischen Mehrwert bewirkt hat. Allein handelnde Mitgliedstaaten wären nicht in der Lage, in Bezug auf Größe und Umfang dieselben Ergebnisse zu erzielen.
Dies gilt sowohl für das allgemeine Ziel des Programms, d.h. die Entwicklung eines europäischen Rechtsraums, der auf gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht, als auch für seine spezifischen Ziele. Die Begünstigten waren sich darin einig, dass justizielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auf europäischer Ebene für die Schaffung eines europäischen Rechtsraums und für die reibungslose und koordinierte Durchsetzung des EU-Rechts unerlässlich sind. Die Maßnahme, die durch die spezifischen Ziele für justizielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert wird, wird wiederum als nachhaltig angesehen, da sie den Erwerb dauerhafter rechtlicher Kenntnisse und Kompetenzen fördert und gleichzeitig Möglichkeiten für Vernetzung und Vertrauensbildung zwischen Angehörigen der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten bietet.
Die Art der durch das Programm finanzierten Tätigkeiten und die Projektergebnisse sind ein wirksames Mittel zur Verbesserung der Kenntnisse über das Unionsrecht und die Unionspolitik. Die Leistung des Programms "Justiz" wird - sowohl in Bezug auf die strategische Ausrichtung als auch auf die Beteiligung der richtigen Gruppen von Interessenträgern - als Verbesserung gegenüber den vorhergehenden Programmen empfunden, wobei der Fokus auf die einzelnen Programmziele künftig ausgewogener sein könnte. Nach wie vor sind Anstrengungen notwendig, um alle Zielgruppen in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, und die Kommunikationstätigkeiten könnten verstärkt werden.
Aufgrund des allgemeinen Charakters des Programms konnte die operative Flexibilität gewährleistet werden, sodass die Kommission die Jahresarbeitsprogramme an den neu entstehenden Bedarf im Bereich der Justizpolitik anpassen konnte. Insgesamt ist das Programm höchst relevant und auf die Bedürfnisse ausgewählter Zielgruppen abgestimmt, doch könnte eine systematischere Analyse der Bedürfnisse der Interessenträger in Betracht gezogen werden. Das Programm zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass seine Prioritäten an neu entstehenden Bedarf im Bereich der Justizpolitik angepasst und somit die wichtigsten Probleme angegangen werden können. Dies ergibt sich aus den breit formulierten spezifischen Zielen des Programms, da mehrere Programme aus dem vorhergehenden Programmplanungszeitraum in das aktuelle Programm integriert wurden. Eine solche Flexibilität hinsichtlich der Festlegung von Strategien und einer Agenda ist entscheidend für die guten Ergebnisse des Programms. Das Programm weist ein hohes Maß an Kohärenz und Komplementarität mit weiteren Instrumenten, Programmen und Maßnahmen der EU auf. Damit die Kohärenz noch verstärkt wird, wären eine Koordinierung und der Informationsaustausch mit anderen EU-Programmen und -Projekten äußerst hilfreich.
Die Durchführung des Programms "Justiz" war bei Finanzhilfen für Maßnahmen und bei Betriebskostenzuschüssen zufriedenstellend, doch sollte die Vorausplanung von Vergabeverfahren verbessert werden. Es gibt wenig Spielraum für den Einsatz alternativer - z.B. innovativer - Finanzierungsinstrumente. Die Empfänger erachten die derzeitigen Instrumente (Finanzhilfen für Maßnahmen, Betriebskostenzuschüsse und Vergabetätigkeiten) als für die Erfordernisse des Programms geeignet. Allerdings könnten bestimmte Berichterstattungspflichten im Zusammenhang mit den Finanzhilfen noch gestrafft und vereinfacht und dennoch die notwendige Kontrolle über die Ausgabe öffentlicher Mittel gewährleistet werden.
Die programmspezifischen Indikatoren sind geeignet, die Fortschritte bei der Verwirklichung der Programmziele zu überwachen, sind jedoch aufgrund des Fehlens geeigneter Instrumente (z.B. Umfrage zur Zufriedenheit) mitunter schwer zu messen.
Die Kapazität der Teilnehmer wurde als wesentlicher Einflussfaktor auf das Ergebnis finanzierter Tätigkeiten eingestuft, da begrenzte (administrative, finanzielle, organisatorische) Kapazitäten ein Grund für eine eingeschränkte Teilnahme an den Tätigkeiten im Rahmen des Programms sein können (besonders in bestimmten Mitgliedstaaten). Daher bedarf es unter Umständen eines Aufbaus von Kapazitäten und technischer Hilfe.
Es gibt keinen klaren Spielraum für weitere Vereinfachungen bezüglich der Mittelverwaltungsmethode des Programms. Die derzeitige Methode der direkten Mittelverwaltung ist für ein Programm dieser Größe angemessen, während alternative Methoden (wie die geteilte Mittelverwaltung) vermutlich dazu führen würden, dass die Mittel zu weit gestreut würden, wodurch die Fähigkeit des Programms, Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten und neu auftretende Probleme zu konzentrieren, verringert würde. Vereinfachungen könnten den Begünstigten zufolge hinsichtlich der Erstellung und Übermittlung notwendiger Informationen über die administrativen und finanziellen Kapazitäten bei der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen angestrebt werden.
Zudem besteht Spielraum für eine Anpassung des Teilnehmerportals an die Bedürfnisse der verschiedenen Arten von Organisationen, die üblicherweise an dem Programm teilnehmen (z.B. Ausbildungseinrichtungen). Der Trend zur schrittweisen Digitalisierung wurde in diesem Zusammenhang als eindeutig positiv angesehen und sollte fortgesetzt werden.
- Konsultation der Interessenträger
Die Konsultationsstrategie für die Vorarbeiten zum neuen Programm "Justiz" umfasste Folgendes: eine öffentliche Konsultation über Werte und Mobilität im Rahmen des Vorschlags für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020, öffentliche Konsultationen im Rahmen der Halbzeitevaluierung der laufenden Finanzierungsprogramme sowie mehrere von der Kommission durchgeführte Adhoc-Konsultationen in Form von Rundtischgesprächen mit Interessenträgern sowie Konferenzen und Seminaren zu den Themen der Folgenabschätzung, die weitgehend auf den Ergebnissen dieser Konsultationen basiert.
DIE öffentliche Konsultation zu EU-FONDS IM Bereich WERTE und Mobilität
Im Zusammenhang mit den Bewertungen der bestehenden Finanzierungsprogramme der EU fanden Konsultationen statt, die mehrere Politikbereiche umfassten und sich insbesondere mit der aktuellen Leistung und künftigen Herausforderungen befassten. Ziel der Konsultation zu EU-Fonds im Bereich Werte und Mobilität war es, die Standpunkte aller interessierten Parteien dazu einholen, wie jeder Euro des EU-Haushalts am kostenwirksamsten eingesetzt werden kann. Die Teilnahme an dieser Konsultation war vom 10. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 in 23 Amtssprachen der EU möglich.
Im Rahmen der Konsultation, die online durchgeführt wurde, gingen bei der Kommission insgesamt 1839 Antworten aus ganz Europa ein. 52 % der Teilnehmer verfügten über Erfahrungen mit "Erasmus +" und 43 % der Teilnehmer über Erfahrungen mit dem Programm "Kreatives Europa".
Aus jedem Mitgliedstaat ging mindestens eine Antwort ein, wobei das Land, das von den Teilnehmern am häufigsten als Wohnsitzland bzw. Land des Sitzes der Organisation angegeben wurde, Deutschland war (24,4 %), gefolgt von Frankreich (8,7 %), Belgien (7,7 %) und Spanien (5,4 %).
Von den online eingegangenen 1839 Beiträgen stammten 65,2 % (1199) von Organisationen und 34,8 % (640) von Einzelpersonen.
Eine Vielzahl von Interessenträgern nahmen Stellung: Von den 1199 Beiträgen von Organisationen stammten 355 (19,3 %) von Nichtregierungsorganisationen, Plattformen oder Netzwerken, 270 (14,7 %) von privaten Unternehmen (vor allem Klein- und Kleinstunternehmen) sowie 127 (6,9 %) von Forschern und Wissenschaftlern.
Die nachstehend zusammengefasste Analyse konzentriert sich auf die Teilnehmer, die Erfahrungen mit den folgenden EU-Programmen hatten:
- 1. Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" und/oder
- 2. Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" und/oder
- 3. Programm "Kreatives Europa" und/oder
- 4. Programm "Justiz".
Im Folgenden werden einige der wichtigsten Ergebnisse vorgestellt:
- - Nach Ansicht der Befragten stellen die "Förderung der europäischen Identität und gemeinsamer Werte" und die "Förderung von Rechten und Gleichstellung" wichtige gemeinsame politische Herausforderungen (unter den ersten vier genannten Herausforderungen) dar, die in jedem der vier Programme angegangen werden müssen. Die "Förderung der aktiven Bürgerschaft, der demokratischen Teilhabe an der Gesellschaft und der Rechtsstaatlichkeit" und die "Förderung von sozialer Integration und Gerechtigkeit" scheinen ebenfalls wichtige Herausforderungen zu sein, die in den entsprechenden Programmen anzupacken sind, wobei dies in geringerem Maße auf das Programm "Kreatives Europa" zutrifft, für das wirtschaftliche Herausforderungen und kulturelle Vielfalt von größerer Bedeutung sind. - Die "Förderung von Innovation", die "Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Erbes in Europa" sowie die "Förderung der europäischen Identität und gemeinsamer Werte" werden von mehr als der Hälfte der Teilnehmer mit Erfahrungen mit den vier betreffenden Programmen als Maßnahmen eingestuft, mit denen die Herausforderungen umfassend oder recht gut angegangen werden. Darüber hinaus sind 52 % der Teilnehmer mit Erfahrungen mit dem Programm "Kreatives Europa" der Ansicht, dass die Strategie zur "Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors" umfassend oder recht gut auf die Herausforderungen gerichtet ist.
- - Rund 80 % der Teilnehmer mit Erfahrungen mit den vier vorgenannten Programmen sind sich darin einig, dass diese Programme weitestgehend oder in einem recht guten Maß einen zusätzlichen Nutzen zu dem bringen, was die Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene erreichen könnten.
- - Als die drei größten Hindernisse für die Verwirklichung der Ziele der bestehenden Programme/Fonds nannten die Befragten unabhängig von dem betreffenden Programm: "Programmmittel reichen nicht aus, um die Nachfrage zu befriedigen"; "unzureichende Unterstützung für kleine Akteure"; "mangelnde Unterstützung für erstmalige Antragsteller".
- - Diejenigen Interessenträger, die bereits über Erfahrungen mit einem oder mehreren EU-Programmen verfügten, waren sich darin einig, dass vor allem folgende Schritte ergriffen werden sollten, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu vereinfachen und zu verringern: "Vereinfachung von Antragsformularen", "Förderung von strukturierten Netzen und Partnerschaften", "Erleichterung der Finanzierung sektorenübergreifender Maßnahmen" sowie "Bessere Koordinierung zwischen verschiedenen Programmen/Fonds".
- Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung wurde zur Prüfung eines möglichen Vorschlags für ein Programm "Europäische Kultur, Rechte und Werte", in dem das Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" (2014-2020), das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" und das Programm "Kreatives Europa" zusammengeführt werden sollen, sowie für ein Programm "Justiz" erstellt. Die Kommission entschloss sich für ein eigenständiges Programm "Kreatives Europa" und die Einrichtung eines Fonds für Justiz, Rechte und Werte mit zwei Finanzierungsprogrammen - dem Programm "Justiz" und dem Programm "Rechte und Werte". Die Folgenabschätzung ist als Grundlage für alle diese Initiativen relevant.
Am 20. April 2018 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme zu der begleitenden Folgenabschätzung ab. Der Ausschuss empfahl eine weitere Verbesserung des Berichts, darunter die umfassende Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse und der Evaluierungsergebnisse, eine bessere Gestaltung der künftigen Prioritäten und die Klarstellung der erwarteten Auswirkungen der Änderungen bei den Durchführungsmechanismen. In der endgültigen Fassung der Folgenabschätzung wurden diese Aspekte stärker ausgearbeitet. In der Folgenabschätzung wurden die Lehren aus den Programmen "Kreatives Europa", "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft", "Europa für Bürgerinnen und Bürger" und "Justiz" zusammengefasst und eine neue Struktur vorgeschlagen. Zudem wurden Durchführungsmechanismen untersucht, mit denen die Werte und die Kultur der EU gefördert und gleichzeitig die Ziele Effizienz, Flexibilität, Synergien und Vereinfachung für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen erreicht werden können. Die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wurden gebührend berücksichtigt. Bei allen evaluierten Programmen wurde ein klarer EU-Mehrwert festgestellt. Mit diesem neuen Cluster wird es möglich sein, das Potenzial der derzeitigen Programme zur Förderung von EU-Werten besser auszuschöpfen und den EU-Mehrwert zu erhöhen.
Drei Hauptszenarios wurden analysiert:
- - Status quo unter Beibehaltung von vier Finanzierungsprogrammen im Rahmen des Sub-Clusters "Werte" des EU-Haushalts, d.h. der Programme "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft", "Justiz", "Kreatives Europa" und "Europa für Bürgerinnen und Bürger". - Als Alternative zur derzeitigen Situation und Ausgangsszenario wurde im zweiten Szenario vorgeschlagen, Synergien zwischen den laufenden Programmen zu entwickeln und sie unter einem einzigen politischen Titel "EU-Werte" mit zwei zugrunde liegenden Finanzierungsprogrammen zusammenzufassen: dem Programm "Europäische Kultur, Rechte und Werte" und dem Programm "Justiz".
- - Das dritte Szenario war die Einrichtung eines einzigen Finanzierungsprogramms, in dem die vier oben genannten Finanzierungsprogramme zusammengefasst sind.
Ausgangsszenario: Status quo mit vier Finanzierungsprogrammen und einer anteiligen Haushaltskürzung um 15 %
Die Analyse des Ausgangsszenarios mit einer möglichen Kürzung der verfügbaren Mittel um 15 % ergibt insbesondere folgende negative Folgen für die Umsetzung der politischen Maßnahmen:
Eine Kürzung der Mittel für das Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" um 15 % würde sich in einer jährlichen Prioritätensetzung niederschlagen, d.h. in der Konzentration der Mittel in einigen Politikbereichen in einem Jahr und der Förderung anderer Politikbereiche in den darauf folgenden Jahren, was im Widerspruch zu dem steigenden Bedarf in diesem Bereich steht. Diese Kürzung würde auch mit Kürzungen bei Studien, Datenerhebungen, Sensibilisierungskampagnen usw. einhergehen, die für eine solide und faktengestützte Politik und Gesetzgebung erforderlich sind.
Eine Haushaltskürzung um 15 % beim Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" hätte zur Folge, dass das Ausgangsbudget auf 157 Mio. EUR sinken würde, was angesichts der Zusicherung der Kommission, die Bürger in den Mittelpunkt des europäischen Prozesses zu stellen, nicht ausreicht. Die kritische Masse von Teilnehmern und die geografische Reichweite der Tätigkeiten, die zur Erreichung der beabsichtigten Wirkung erforderlich sind, würden nicht mehr erreicht. Eine stabile Mittelausstattung (auf der Grundlage des Haushalts 2017) würde zwar Kontinuität ermöglichen, die Auswirkungen wären aber dennoch begrenzt.
Eine Kürzung der Mittel für das Unterprogramms "MEDIA" des Programms "Kreatives Europa" um 15 % würde unweigerlich mit einer Straffung und Konzentration auf eine begrenzte Anzahl von Maßnahmen einhergehen. Eine Kürzung der Mittel würde Länder mit einer geringeren Produktion und/oder Länder, die einen geografisch/sprachlich eingeschränkten Raum umfassen, unverhältnismäßig stark belasten. Außerdem würde sich dadurch die Zahl der Schulungsmaßnahmen für audiovisuelle Fachkräfte und die Zahl der EU-Koproduktionen, mit denen länderübergreifend ein größeres Publikum erreicht werden kann, verringern. Eine Einengung des Aktionsradius des Netzes der Kinobetreiber würde sich negativ auf den Zugang von EU-Bürgern - insbesondere aus mittel- und osteuropäischen Ländern - zu nichtnationalen europäischen Inhalten auswirken.
Durch eine Kürzung des Unterprogramms "Kultur" des Programms "Kreatives Europa" um 15 % wäre es nicht möglich, eine kritische Masse zu erreichen, um dem Bedarf des Kultur-und Kreativsektors gerecht zu werden. Dies würde insbesondere eine Schmälerung des europäischen Mehrwerts und somit eine geringere Auswirkung auf die kulturelle Vielfalt, weniger Möglichkeiten für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit, geringere Marktchancen und weniger Karrieremöglichkeiten für Akteure des Kultur- und Kreativsektors mit sich bringen. Die gesellschaftlichen Auswirkungen würden sich verringern und die internationale Ausrichtung des Programms müsste gegebenenfalls auf den Stand vor 2014 beschränkt werden, sodass auf die Teilnahme wichtiger benachbarter Partnerländer der EU möglicherweise verzichtet werden müsste.
Die Finanzgarantie für den Kultur- und Kreativsektor könnte auf dem Spiel stehen, was sich vor allem nachteilig auf den Kultur- und Kreativsektor der östlichen Länder auswirken würde, in denen die Finanzmärkte weniger entwickelt sind und deshalb weniger Möglichkeiten für den Zugang zu Finanzmitteln bestehen.
Verworfene Alternative in der Folgenabschätzung: ein einziges Programm
Aus Gründen, die mit der Rechtsgrundlage zusammenhängen, wurde die im dritten Szenario vorgeschlagene Alternative eines einzigen Instruments/Programms verworfen. Mit Ausnahme des laufenden Programms "Europa für Bürgerinnen und Bürger" beruhen die meisten Tätigkeiten und Strategien auf Artikeln, die ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren vorsehen. Der Schwerpunkt des Programms "Europa für Bürgerinnen und Bürger" liegt derzeit auf der Bürgerbeteiligung, sodass Artikel 352 AEUV (Einstimmigkeit) die Grundlage bildet. Nach der Analyse könnten die Ziele der entsprechenden Tätigkeiten bei einer gewissen Neuausrichtung ihres Schwerpunkts an das neue Konzept eines umfassenderen Programms angepasst werden. In diesem Fall würden sie in den Anwendungsbereich von Artikel 167 Absätze 1 und 2 AEUV fallen, der das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorsieht. Angesichts der Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Bereichs Freiheit, Sicherheit und Recht sowie der Position Dänemarks gemäß den den Verträgen beigefügten Protokollen Nr. 21 und 22 muss das Programm "Justiz", das ebenfalls unter das ordentliche Gesetzgebungsverfahren fällt, ein separates Programm bleiben.
Vorgeschlagene Alternative in der Folgenabschätzung: ein EU-Werterahmen mit zwei Finanzierungsprogrammen
Aus der Analyse geht hervor, dass noch Verbesserungen in Bezug auf die derzeitige Situation mit vier Finanzierungsprogrammen möglich sind. Als Alternative zur derzeitigen Situation und zum Ausgangsszenario wird daher vorgeschlagen, Synergien zwischen den laufenden Programmen und Haushaltslinien zu entwickeln und sie wie nachstehend erläutert unter einem einzigen politischen Titel "EU-Werte" mit den beiden zugrunde liegenden Finanzierungsprogrammen "Europäische Kultur, Rechte und Werte" und "Justiz" zusammenzufassen.
Die neue Finanzierungsstruktur als Alternative zum Ausgangsszenario zielt auf Folgendes ab:
- - Entwicklung von Synergien zwischen verschiedenen Politikbereichen und Ausloten möglicher Ansatzpunkte für gemeinsame Maßnahmen, wobei die besonderen Merkmale der Politikbereiche berücksichtigt werden;
- - weniger Überschneidungen und Stückelung;
- - mehr Flexibilität bei der Mittelzuteilung, wobei für jeden Politikbereich eine gewisse Planungssicherheit bei der Finanzierung gewährleistet wird;
- - Förderung sektorenübergreifender und innovativer Maßnahmen;
- - Gewährleistung einer kritischen Masse an Ressourcen zur Förderung von Werten, wobei dem Bedarf des jeweiligen Politikbereichs Rechnung getragen wird.
Gewählte Alternative
Die Kommission entschloss sich für ein eigenständiges Programm "Kreatives Europa" und die Einrichtung eines Fonds für Justiz, Rechte und Werte mit zwei Finanzierungsprogrammen - dem Programm "Justiz" und dem Programm "Rechte und Werte". Die Folgenabschätzung ist als Grundlage für diese Initiativen weiterhin relevant. Diese Entscheidung spiegelt sich in dem Vorschlag für das MFR-Paket für die Zeit nach 2020 wider, den die Kommission am 2. Mai 2018 vorgelegt hat.6
- - Vereinfachung Im Rahmen des Programms "Justiz" wird eine vereinfachte Durchführung angestrebt, wobei Maßnahmen wie Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit vorgesehen sind.
Die Komplexität und Uneinheitlichkeit der Finanzierungsregeln der laufenden Programme stellen ein Hindernis für die Antragsteller dar. Die Nutzung einer einzigen Anlaufstelle (d.h. eines Teilnehmerportals) für externe Nutzer, die eine Finanzhilfe beantragen wollen, einschließlich eines umfassenden Systems zur Verwaltung von Finanzhilfen, kann erheblich zur Vereinfachung des Zugangs zu dem Programm beitragen. Das Programm "Justiz" soll auch künftig über das IT-System der Kommission verwaltet werden, das derzeit auf der Grundlage von Horizont 2020 entwickelt wird.
- Grundrechte
Die Ziele des Programms stehen in engem Zusammenhang mit der Förderung der Grundrechte und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das Programm "Justiz" (und das Programm "Rechte und Werte") wird Teil des Fonds für Justiz, Rechte und Werte des EU-Haushalts sein, dessen Ziel es ist, eine offene, demokratische und integrative Gesellschaft zu unterstützen, die Handlungskompetenz der Menschen durch den Schutz und die Förderung von Rechten und Werten zu stärken und einen Raum des Rechts in der EU auszubauen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Für die Durchführung des Programms "Justiz" im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027 sind [305 000 000 EUR] (zu jeweiligen Preisen) vorgesehen.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird das Programm "Justiz" weiterhin direkt im Wege der Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen verwalten.
Zur Festlegung der Modalitäten der Durchführung des Programms wird ein Durchführungsplan ausgearbeitet.
In einem Überwachungs- und Evaluierungsplan soll ferner festgelegt werden, wie und im Rahmen welcher Datenstrategie Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Programmüberwachung erfolgt kontinuierlich (z.B. um rechtzeitig auf unvorhergesehene Ereignisse und einen außergewöhnlichen Bedarf reagieren zu können) und regelmäßig (zur Berichterstattung über wichtige Ereignisse wie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Projektüberprüfungen, Koordinierungs- und Verbreitungsveranstaltungen); die Überwachungsergebnisse werden gegebenenfalls in die wesentlichen Programmindikatoren einfließen. Die Überwachungsberichte werden anschließend einfließen in:
- - eine Halbzeitevaluierung (die spätestens vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung erfolgen muss) in Verbindung mit der abschließenden Evaluierung der Vorläuferprogramme und
- - eine abschließende Evaluierung (die spätestens vier Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums erfolgen muss).
Diese Evaluierungen werden im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 20167 durchgeführt, in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden. In den Evaluierungen werden die Auswirkungen des Programms vor Ort bewertet, wobei anhand der Programmindikatoren/Programmziele im Einzelnen analysiert wird, in welchem Maße das Programm als relevant, wirksam und effizient anzusehen ist, einen ausreichenden EU-Mehrwert bietet und mit anderen EU-Strategien in Einklang steht. Die Evaluierungen werden ausgehend von den bisherigen Erfahrungen Empfehlungen dazu enthalten, wie festgestellte Mängel bzw. Probleme behoben werden oder mögliche weitere Verbesserungen der Maßnahmen oder ihrer Ergebnisse erzielt und die Anwendung bzw. Wirkung der Maßnahmen optimiert werden können.
Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und allen anderen einschlägigen EU-Organen im Wege von Überwachungs- und Evaluierungsberichten und einer öffentlichen Bewertungsmatrix von Indikatoren des Programms Bericht erstatten.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag soll die übereinstimmend geforderte Vereinfachung der Finanzierungsverfahren mit einer stärker ergebnisorientierten Vorgehensweise kombiniert werden.
Der Vorschlag enthält die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms (Artikel 3) und die Art der zu finanzierenden Maßnahmen (Anhang I). Die allgemeinen und spezifischen Ziele bestimmen den Anwendungsbereich des Programms (Politikbereiche), während die Maßnahmenarten die Finanzierung betreffen, für alle betroffenen Politikbereiche gelten und die Ergebnisse, die mit einer solchen Finanzierung erzielt werden sollen, übergreifend definieren. Gleichzeitig zeigen die verschiedenen Arten von Maßnahmen auf, wo die Finanzierung im Hinblick auf die Erreichung der politischen Ziele einen echten Mehrwert erbringen kann.
Zur Durchführung der Verordnung wird die Kommission jedes Jahr die Finanzierungsprioritäten für die einzelnen Politikbereiche festlegen. Die Teilnahme am Programm steht allen juristischen Personen offen, die ihren rechtlichen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat haben, das sich an dem Programm beteiligt. Weitere Einschränkungen für die Programmteilnahme gibt es nicht.
Diese Struktur ermöglicht eine Vereinfachung und eine stärkere Ausrichtung des Programms auf politische Erfordernisse und Entwicklungen. Zudem bietet sie eine stabile Bewertungsgrundlage, da die spezifischen Ziele, die direkt mit Indikatoren verknüpft sind, über die Laufzeit des Programms gleich bleiben und regelmäßig überprüft und bewertet werden. Im Interesse der Flexibilität und einer besseren Umsetzung wird nicht vorgeschlagen, bestimmte Beträge für spezifische Einzelziele innerhalb des Programms zu reservieren. 2018/0208 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms "Justiz"
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 82 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: "Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet." Weiter heißt es in Artikel 3: "Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern". [...] "Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas". Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") verankert sind.
- (2) Diese Rechte und Werte müssen weiter gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den Bürgern und Völkern in der Union geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt der europäischen Gesellschaften stehen. Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, der die Programme "Rechte und Werte" und "Justiz" umfasst. In einer Zeit, in der die europäischen Gesellschaften mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert sind, ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU zu fördern, zu stärken und zu verteidigen: die Menschenrechte, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Dies wird tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union haben. Als Teil des neuen Fonds werden im Programm "Rechte und Werte" das Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020)", das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurde, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates11 aufgelegte Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" zusammengeführt. Das Programm "Justiz" (im Folgenden "Programm") baut auf dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 eingerichteten Programm "Justiz (2014-2020)" (im Folgenden "Vorgängerprogramm") auf und soll die Weiterentwicklung eines integrierten europäischen Rechtsraums und die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortsetzen.
- (3) Der Fonds "Justiz, Rechte und Werte" und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich in erster Linie an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, unsere gemeinsamen Werte, unsere Rechte und die große Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung unserer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage unserer gemeinsamen Geschichte und unseres gemeinsamen Gedächtnisses zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der europäischen Gesellschaft fördert. Gemäß Artikel 11 des EU-Vertrags geben die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.
- (4) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums ist sicherzustellen, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze und Werte, wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, wirksamer Zugang zur Justiz für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden.
- (5) Die Finanzierung sollte weiterhin ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der in den Verträgen festgelegten ehrgeizigen Ziele sein. Diese Ziele sollten unter anderem durch die Aufstellung eines flexiblen und wirksamen Programms "Justiz" verwirklicht werden, das die Planung und Durchführung der Ziele erleichtern sollte.
- (6) Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt die Union gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in der Union gilt, Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Die gegenseitige Anerkennung setzt ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten voraus. Es wurden Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen erlassen, um die gegenseitige Anerkennung zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Ein gut funktionierender Rechtsraum, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt, ist auch für das Wirtschaftswachstum von entscheidender Bedeutung.
- (7) Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist im Bereich Justiz und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, insbesondere für eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, die in Artikel 2 EUV verankert sind, und der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 1 EUV und Artikel 47 der Grundrechtecharta ist ein konkreter Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Die Förderung der Rechtsstaatlichkeit durch die Unterstützung von Bemühungen um eine stärkere Unabhängigkeit sowie eine bessere Qualität und Effizienz der nationalen Justizsysteme stärkt das gegenseitige Vertrauen, das für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unerlässlich ist.
- (8) Gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fördert die Union die Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten, um so die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht, zu verbessern. Die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Justiz ist ein wichtiges Instrument, um ein gemeinsames Verständnis dafür zu entwickeln, wie die Rechtsstaatlichkeit am besten gewahrt werden kann. Sie trägt zum Aufbau des europäischen Rechtsraums bei, indem unter den Angehörigen der Justiz der Mitgliedstaaten eine gemeinsame Rechtskultur geschaffen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften in der Union korrekt und kohärent angewandt werden und in grenzüberschreitenden Verfahren gegenseitiges Vertrauen zwischen den Angehörigen der Justiz herrscht. Die im Rahmen des Programms geförderten Aus- und Weiterbildungstätigkeiten sollten sich auf eine solide Bewertung des Bedarfs stützen, neueste Methoden nutzen, länderübergreifende Veranstaltungen für Angehörige der Justiz verschiedener Mitgliedstaaten umfassen, aktives Lernen und Networking fördern und nachhaltig sein.
- (9) In die justiziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können verschiedene Akteure eingebunden sein, beispielsweise die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, nationale Einrichtungen für die justizielle Aus- und Weiterbildung, Fortbildungseinrichtungen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Weiterbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Justiz und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, eine angemessene finanzielle Unterstützung gewährt werden.
- (10) Das Programm sollte das Jahresarbeitsprogramm des EJTN, das im Bereich der justiziellen Aus- und Weiterbildung eine wichtige Rolle spielt, unterstützen. Das EJTN nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es das einzige Netz auf Unionsebene ist, in dem die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind. Daher ist es besonders gut in der Lage, den Austausch von neuen sowie erfahrenen Richtern und Staatsanwälten zwischen allen Mitgliedstaaten zu organisieren und die Arbeit der nationalen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen in Bezug auf Schulungen zum Unionsrecht und die Förderung bewährter Verfahren zu koordinieren. Die vom EJTN auf Unionsebene durchgeführten Weiterbildungstätigkeiten sind kosteneffizient und von hervorragender Qualität. Darüber hinaus gehören die justiziellen Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Kandidatenländer dem Netz als Beobachter an.
- (11) Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und Urteile sowie die notwendige Angleichung der Rechtsvorschriften, mit denen die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, einschließlich der zentralen Meldestellen, sowie der Schutz der Rechte des Einzelnen in Zivil- und Handelssachen verbessert werden, unterstützen. Darüber hinaus sollte das Programm die verfahrensrechtlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle voranbringen, für eine größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts sorgen und so im Sinne aller an zivilrechtlichen Streitigkeiten beteiligten Parteien dazu beitragen, die Hindernisse für wirksame und reibungslose gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zu beseitigen. Um die wirksame Durchsetzung und praktische Anwendung des Unionsrechts auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu unterstützen, sollte das Programm ferner die Arbeiten des mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen unterstützen.
- (12) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 EUV, Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte das Programm den Schutz der Rechte des Kindes fördern; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden.
- (13) Im Rahmen des Programms für den Zeitraum 2014-2020 wurden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Unionsrecht - insbesondere zum Geltungsbereich sowie zur Anwendung der Charta - für Angehörige der Justiz und anderer Rechtsberufe durchgeführt. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Oktober 2017 zur Anwendung der Charta im Jahr 2016 erinnerte der Rat daran, wie wichtig es ist, politische Entscheidungsträger, Angehörige der Rechtsberufe und die Rechteinhaber selbst für die Anwendung der Charta auf nationaler Ebene wie auf EU-Ebene zu sensibilisieren. Damit dem Grundrechteaspekt kohärent und durchgängig Rechnung getragen wird, muss die finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und neben Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe weitere öffentliche Einrichtungen umfassen.
- (14) Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte geachtet werden; der Zugang zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das reibungslose Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Hilfe über die Tätigkeiten von Justizbehörden und Angehörigen der Rechtsberufe hinaus auch auf Maßnahmen von weiteren Behörden sowie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden.
- (15) Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV zudem in allen seinen Maßnahmen die Gleichstellung von Männern und Frauen durchgängig fördern und Diskriminierungen entgegenwirken.
- (16) Die auf der Grundlage dieser Verordnung geförderten Maßnahmen sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Darüber hinaus sollte die Finanzierung von Tätigkeiten beitragen zu einem gemeinsamen Verständnis der Werte der Union und der Rechtsstaatlichkeit, zu fundierteren Kenntnissen des Unionsrechts und der Unionspolitik, zum Austausch von Knowhow und bewährten Verfahren für die Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit durch alle Beteiligten sowie zur Verbreitung interoperabler digitaler Lösungen für eine reibungslose und wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit; ferner sollte sie eine solide analytische Grundlage für die Entwicklung, Durchsetzung und ordnungsgemäße Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik liefern. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser als die Mitgliedstaaten angehen und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren.
- (17) Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union - wie Eurojust, eu-LISA und der Europäischen Staatsanwaltschaft - sorgen und sich einen Überblick über die diesbezügliche Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.
- (18) Der europäische Mehrwert sämtlicher im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen und Tätigkeiten, ihre Komplementarität mit den Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und ihre Kohärenz mit anderen Tätigkeiten der Union sind zu gewährleisten. Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte - und somit mit dem Programm "Rechte und Werte" - sowie zwischen diesem Programm und dem Binnenmarktprogramm, dem Bereich "Grenzverwaltung und Sicherheit", insbesondere dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und dem Fonds für innere Sicherheit, dem Bereich "Strategische Infrastruktur", insbesondere dem Programm "Digitales Europa", dem Programm "Erasmus +", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, dem Instrument für Heranführungshilfe und der LIFE-Verordnung13.
- (19) Mit dieser Verordnung wird für das Programm "Justiz" eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [reference to be updated as appropriate according to the new interinstitutional agreement: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung14] bilden soll.
- (20) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [the new FR] (im Folgenden "Haushaltsordnung") findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.
- (21) Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit berücksichtigt werden sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen.
- (22) Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates15, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates16, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates17 und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates18 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates19 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden "EUStA") gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden "EuRH") die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
- (23) Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, steht die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.
- (24) Die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen horizontalen Finanzvorschriften finden auf diese Verordnung Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und legen insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekte Mittelverwaltung fest und regeln die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts im Falle genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatssystem in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.
- (25) Gemäß [reference to be updated as appropriate according to a new decision on OCTs: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates20] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
- (26) Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet.
- (27) Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.
- (28) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der in den Artikeln 12 und 14 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Insbesondere erhalten das Europäische Parlament und der Rat - im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte - sämtliche Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (29) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates21 ausgeübt werden.
- (30) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (31) [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom ...] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. ODER Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet] -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm "Justiz" (im Folgenden "Programm") aufgestellt.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. "Angehörige der Justiz und der Rechtspflege" Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie Angehörige anderer Berufe mit Verbindungen zur Rechtspflege wie Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamte, Insolvenzverwalter, Mediatoren, Gerichtsdolmetscher und -übersetzer, Gerichtssachverständige, Gefängnispersonal und Bewährungshelfer.
Artikel 3
Ziele des Programms
- 1. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums zu leisten, der auf Rechtsstaatlichkeit, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht.
- 2. Mit dem Programm werden die in Anhang I näher ausgeführten spezifischen Ziele verfolgt:
- a) Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie Förderung der Rechtsstaatlichkeit, u.a. durch Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der nationalen Justizsysteme und der Vollstreckung von Entscheidungen;
- b) Unterstützung und Förderung der justiziellen Aus- und Weiterbildung mit Blick auf die Herausbildung einer gemeinsamen Kultur des Rechts, der Justiz und der Rechtstaatlichkeit;
- c) Erleichterung des Zugangs zur Justiz für alle und des wirksamen Rechtsschutzes, auch auf elektronischem Wege, durch Förderung wirksamer Zivil- und Strafverfahren und durch Stärkung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten sowie der Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren.
Artikel 4
Mittelausstattung
- 1. Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021- 2027 beträgt [305 000 000] EUR zu jeweiligen Preisen.
- 2. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, u.a. für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
- 3. Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.
- 4. Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Artikel 5
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittstaaten können am Programm teilnehmen:
- a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;
- b) beitretende Länder, Kandidaten und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
- c) unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.
- d) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
- - ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;
- - die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den jeweiligen Programmen sowie der Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];
- - dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;
- - die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Artikel 6
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
- 1. Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
- 2. Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.
- 3. [Beiträge zu einem gegenseitigen Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern zu entrichtenden Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. [Artikel X der] Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Verordnung über den Garantiefonds] findet Anwendung].
Artikel 7
Art der Maßnahmen
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 3 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage.
Kapitel II
Finanzhilfen
Artikel 8
Finanzhilfen
- 1. Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
Artikel 9
Kumulierte[, ergänzende] und kombinierte Finanzierungen
- 1. Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]
- 2. Wenn für eine einzige Maßnahme eine finanzielle Hilfe sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der Verordnung (EU) [XX] [Dachverordnung] genannten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gewährt wird, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.
- 3. Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind und die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 erfüllen, können für eine Finanzierung durch die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung in Betracht kommen. In diesem Fall gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kofinanzierungssätze und Regeln für die Förderfähigkeit.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- a) Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer Bewertung unterzogen.
- b) Sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.
- c) Sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
Die Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt.
Artikel 10
Förderfähige Stellen
- 1. Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 gelten zusätzlich zu den in [Artikel 197] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
- 2. Förderfähig sind:
- a) Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:
- - einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;
- - einem mit dem Programm assoziierten Drittland;
- b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.
- a) Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:
- 3. Dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden.
Kapitel III
PROGRAMMPLANUNG, Überwachung, Evaluierung und Kontrolle
Artikel 11
Arbeitsprogramm
- 1. Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
- 2. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 17 erlassen.
Artikel 12
Überwachung und Berichterstattung
- 1. In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.
- 2. Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung und zur Änderung von Anhang II anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten und/oder zu ergänzen, wenn dies nötig ist.
- 3. Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt.
Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.
Artikel 13
Evaluierung
- 1. Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
- 2. Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
- 3. Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
- 4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
- 4. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.
- 5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland auf der Grundlage eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments an dem Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Kapitel IV
ÜBERGANGS-UND Schlussbestimmungen
Artikel 16
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
- 1. Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).
- 2. Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Artikel 17
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .
Artikel 18
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Artikel 19
Übergangsbestimmungen
- 1. Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 durchgeführt werden, unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.
- 2. Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorgängerprogramm (Verordnung Nr. 1382/2013) angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
- 3. Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. COM (2017) 358.
- 2. https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/junckerpoliticalguidelinesspeech_de.pdf
- 3. Richtlinie 2008/99/EG.
- 4. Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Text von Bedeutung für den EWR).
- 5. Beschluss 2005/370/EG.
- 6. COM (2018) 321.
- 7. Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
- 8. ABl. C vom, S. .
- 9. ABl. C vom, S. .
- 10. Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
- 11. Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
- 12. Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
- 13. Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Text von Bedeutung für den EWR).
- 14. Reference to be updated: ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. Die Vereinbarung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.1.0001.01.ENG&toc=OJ:C:2013:373:TOC
- 15. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- 16. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
- 17. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- 18. Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- 19. Richtlinie (EU) Nr. 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
- 20. Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ("Übersee-Assoziationsbeschluss") ( ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
- 21. Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.