Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304830 - vom 20. März 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. Februar 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit1,
- - in Kenntnis der Entwürfe für Entscheidungen der Kommission zur Ausarbeitung von Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (CMT-2007-0001, CMT-2006-3525 und CMT-2006-3021),
- - in Kenntnis der Stellungnahmen, die der in Artikel 35 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Ausschuss (nachstehend "Verwaltungsausschuss" genannt) am 25. Januar 2007 abgegeben hat,
- - unter Hinweis auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2,
- - gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Verwaltungsausschuss am 25. Januar 2007 für die Entwürfe für Entscheidungen der Kommission zur Ausarbeitung von Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan gestimmt hat (CMT-2007-0001, CMT-2006-3525, CMT-2006-3021),
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Nummer 1 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG3 den Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, die dem Verwaltungsausschuss unterbreitet worden waren, sowie die Abstimmungsergebnisse erhalten hat,
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 "das wichtigste und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ... die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung [ist]",
D. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 "die in Artikel 1 Absatz 1[4] genannten Maßnahmen ... so zu gestalten [sind], dass sie den Kriterien genügen, die der [Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] (OECD/DAC) für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat",
E. in der Erwägung, dass der OECD/DAC in seinen Richtlinien für das Meldeverfahren im Rahmen des Creditor Reporting System (DCD/DAC(2002)21) offizielle Entwicklungshilfe als Finanzströme in Länder auf der vom DAC erstellten Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe definiert, für die insbesondere alle Transaktionen mit dem Hauptziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlstandes der Entwicklungsländer durchgeführt werden,
F. in der Erwägung, dass in Artikel 19 Absätze 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 geregelt ist, dass "Strategiepapiere ... grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern und -regionen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden erstellt [werden]" und dass "die Kommission und die Mitgliedstaaten ... einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden, in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses [konsultieren], um die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern",
- 1. vertritt die Ansicht, dass in den meisten Entwürfen der Strategiepapiere und Richtprogramme die Millenniums-Entwicklungsziele nicht klar als oberste Priorität erscheinen; vertritt die Ansicht, dass dies nicht in Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 steht, da die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele dort als einer der übergreifenden Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannt wird;
Malaysia
- 2. vertritt die Ansicht, dass die Kommission in ihrem Entwurf eines Strategiepapiers und in dem Entwurf eines Nationalen Richtprogramms für Malaysia für den Zeitraum 2007-2010 ihre im Basisrechtsakt geregelten Durchführungsbefugnisse überschreitet, indem sie als einzigen Schwerpunktbereich (für den 100 % der Mittel veranschlagt wurden) die Fazilität für Handel und Investitionen im Rahmen des politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Malaysia ausgewählt hat, dessen Hauptziel darin besteht, die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Malaysia zu fördern, und indem sie zwei spezifische Ziele für die Maßnahmen aufgenommen hat, nämlich die Verbesserung der Kenntnis der malaysischen Unternehmen vom EU-Markt und umgekehrt sowie die Erhöhung der Außenwirkung der Europäischen Union in Malaysia durch gemeinsame Initiativen; vertritt die Ansicht, dass diese Ziele nicht mit Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in Einklang stehen, da das Hauptziel des Strategiepapiers nicht in der Beseitigung der Armut besteht und da die genannten Ziele nicht die vom OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen;
Brasilien
- 3. vertritt die Ansicht, dass die Kommission in ihrem Entwurf eines Strategiepapiers und in dem Entwurf eines Nationalen Richtprogramms für Brasilien für den Zeitraum 2007-2010 ihre im Basisrechtsakt geregelten Durchführungsbefugnisse überschreitet, indem sie 70 % der Mittel des Nationalen Richtprogramms für die Priorität I "Verbesserung der bilateralen Beziehungen" vorsieht, für die als spezielle Ziele angestrebt wird: i) den sektoralen Dialog zwischen der Europäischen Union und Brasilien über Themen von gegenseitigem Interesse zu verbessern, ii) die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den europäischen und brasilianischen Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft zu intensivieren, iii) die Verbindungen zwischen den Universitäten in der Europäischen Union und in Brasilien zu vertiefen, iv) das gegenseitige Bewusstsein von Institutionen und Gesellschaften in der Europäischen Union und in Brasilien zu verbessern, und in dessen Rahmen eine Fazilität zur Förderung und Unterstützung des sektoralen Dialogs über Themen von gemeinsamem Interesse sowie die Schaffung eines Instituts für europäische Studien finanziert werden, dessen Hauptziel es ist, ein besseres Bild von der Europäischen Union zu vermitteln und die Verbindungen im höheren Bildungsbereich zu verbessern; vertritt die Ansicht, dass diese Ziele nicht mit Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in Einklang stehen, da das Hauptziel des Strategiepapiers nicht in der Beseitigung der Armut besteht und da die genannten Ziele nicht die vom OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllen;
Pakistan
- 4. vertritt die Ansicht, dass die Kommission in ihrem Entwurf eines Strategiepapiers und in dem Entwurf eines Nationalen Richtprogramms für Pakistan für den Zeitraum 2007-2010 ihre im Basisrechtsakt geregelten Durchführungsbefugnisse überschreitet, indem sie in Bereich 3 des Nationalen Richtprogramms, der keinen Schwerpunktbereich darstellt, Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche5 aufgenommen hat, womit insgesamt zu den Bemühungen der pakistanischen Behörden zur Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetragen werden soll6; vertritt die Ansicht, dass dieses Ziel nicht mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in Einklang steht, da es nicht die vom OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die offizielle Entwicklungshilfe erfüllt;
- 5. fordert die Kommission auf, ihre Entwürfe für Entscheidungen zur Ausarbeitung von Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan zurückzuziehen oder abzuändern und dem Verwaltungsausschuss neue Entwürfe für Entscheidungen zu unterbreiten, die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 voll und ganz erfüllen;
- 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
- 2 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 3 ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
- 4 Artikel 1 Absatz 1: "Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen ...".
- 5 Im Inhaltsverzeichnis des Länderstrategiepapiers wird dieser Bereich mit "Terrorismusbekämpfung und Sicherheit" bezeichnet.
- 6 In der nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA am 28. September 2001 angenommenen Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen werden allen Staaten weit reichende Verpflichtungen zur Verhinderung und Unterdrückung der Finanzierung von Terrorismus sowie die Festlegung geeigneter Strafen für terroristische Straftaten sowie für die Verweigerung von Zuflucht für Terroristen und die Zusammenarbeit mit anderen Staaten bei Strafverfahren oder Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorakten auferlegt.