Der federführende Finanzausschuss,
der Agrarausschuss,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Verkehrsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 1, 2 und 7 (§ 1 FAG) Artikel 6 Nr. 4 (§ 363 Abs. 1 SGB III)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Vomhundertsätze, die in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 7 genannt werden, entsprechend den Ergebnissen der 127. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzung anzupassen sind. Er bezieht sich dabei auf die diesbezügliche Zusage der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Hendricks (Bundesministerium der Finanzen) gegenüber den Finanzministerinnen und Finanzministern der Länder am 26. Januar 2006.
Der Bundesrat weist ferner darauf hin, dass der in Artikel 2 Nr. 1 für das Jahr 2008 vorgesehene Vomhundertsatz von 4,45 zu hoch bemessen ist; zutreffend wäre ein Satz von 4,42 vom Hundert. Dies ist bei der Anpassung der Zahlen nach der Steuerschätzung zu berücksichtigen. Als Folge sind die in Artikel 6 Nr. 4 genannten Festbeträge ebenfalls anzupassen.
2. Zu Artikel 2a - neu - (§ 14a Abs. 4 Satz 1 EStG),
Artikel 13 Abs. 2a - neu - und 3 (Inkrafttreten)
- a) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Artikel 2a
Änderung des EinkommensteuergesetzesIn § 14a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "2006" durch die Jahreszahl "2010" ersetzt."
- b) Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
(2a) Artikel 2a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft."
- bb) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die Artikel 2, 3, 4 sowie 6 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 7 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2007 in Kraft."
- aa) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu Artikel 2 folgende Angabe einzufügen:
Artikel 2a
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Begründung
zu Buchstabe a
Seit Jahren befindet sich die Land- und Forstwirtschaft in einem Strukturwandel, der auch in den kommenden Jahren anhalten wird. Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nahm in 2004 gegenüber dem Vorjahr um rd. 15.700 bzw. um rd. 4 Prozent ab. Überdurchschnittliche Abnahmeraten waren in den Größenklassen bis 20 ha LF zu verzeichnen.
Die künftigen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft werden nicht einfacher, sondern eher schwieriger. Veränderungen der Agrarpolitik, gesellschaftliche Anforderungen, Globalisierung der Märkte und der Technologien bergen Risiken, bringen aber auch neue Chancen hervor.
Ziel des Vorschlags ist die Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft; dazu dient auch die Sicherung der Generationenbrücke in der Landwirtschaft. Es ist wichtig dass die reguläre Abfindung der Geschwister eines Hoferben von den Eltern frühzeitig selbst auf den Weg gebracht wird, so dass der bzw. die Hofnachfolger/ in nicht mit diesen Zusatzbelastungen starten muss. Das Steuerrecht kann diesen Vorgang unterstützen und fördern. Deshalb sollen die in der Land- und Forstwirtschaft traditionell üblichen und unausweichlichen Abfindungen solcher erbberechtigter Personen, die für eine Hofübernahme nicht in Betracht kommen (weichende Erben), steuerlich erleichtert werden. Die Regelung begünstigt auf Grund ihrer Anbindung an das Einkommen nur kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe und trägt der unverändert schwierigen Ertragslage gerade dieser Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung.
Zu Buchstabe b
Artikel 13 Abs. 2a regelt das Inkrafttreten. Die Regelung über Freibeträge bei Abfindung weichender Erben nach § 14a EStG soll nahtlos an die bis 31. Dezember 2005 geltende Regelung anschließen.
3. Zu Artikel 3 Nr. 1 - neu - und 2 - neu - (§ 12 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, Satz 3 UStG)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 3
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 Abs. 1 wird ... (wie Vorlage)
Bei Annahme von Ziffer 3 entfällt Ziffer 4. - 2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "fünf Prozent" durch die Angabe "sechs Prozent" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird ... (wie Vorlage)
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "neun Prozent" durch die Angabe "zwölf Prozent" ersetzt.
- b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "fünf Prozent" wird durch die Angabe "sechs Prozent" ersetzt.
- bb) Die Angabe "neun Prozent" wird durch die Angabe "zwölf Prozent" ersetzt."
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Begründung
Nach § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) werden für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze die Umsatzsteuer und die Vorsteuer jeweils mit einem Durchschnittssatz festgelegt.
Diese Regelung beruht auf Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern und dient der Vereinfachung und Entbürokratisierung. Rund 90 Prozent aller landwirtschaftlichen Betriebe versteuern ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen. Die Vorsteuerpauschalierung ist ein sehr erfolgreiches Beispiel für Deregulierung und Entbürokratisierung und hilft sowohl den Bauern als auch der Steuerverwaltung, Zeit und Kosten zu sparen.
Die Pauschalsteuersätze werden anhand der allein für die pauschalierenden Landwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt.
Sie dürfen nicht dazu führen, dass die pauschalierenden Landwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Umsatzsteuer-Vorbelastung hinausgehen.
Aus den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass bereits die derzeit geltende Vorsteuerpauschale nicht mehr ausreicht, um die Vorsteuerbelastung zu kompensieren; es besteht bereits ein Fehlbetrag von rd. 300 Mio. €.
Zusammen mit der Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes ab 1. Januar 2007 auf 19 Prozent ergibt sich bei Zugrundelegung der Kostenstruktur der Jahre 2002 bis 2004 ein Anstieg der Vorsteuerbelastung in der Landwirtschaft, der eine Anhebung des Durchschnittsatzes für die Umsätze der landwirtschaftlichen Betriebe von 9 Prozent auf 12 Prozent und für die Forstwirtschaft von 5 Prozent auf 6 Prozent erfordert.
Durch die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16 auf 19 Prozent ergeben sich für die pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Belastungen aus dem Bezug von Waren und Dienstleistungen von weiteren rd. 300 Mio. € jährlich.
Insgesamt ist also eine Belastung von 600 Mio. € jährlich auszugleichen.
Die Erhöhung des allgemeinen Mehrwertsteuersatzes ginge insoweit voll zu Lasten der Land- und Forstwirtschaft, wenn nicht ein Ausgleich durch eine zeitgleiche Anhebung der Vorsteuerpauschale erfolgt.
Die Land- und Forstwirte könnten dieser Zusatzbelastung nur ausweichen, indem sie die Regelbesteuerung wählen. Das allerdings hätte ebenfalls einen erheblichen zusätzlichen bürokratischen und finanziellen Aufwand zur Folge, der die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit 600 bis 1.000 € je Betrieb und Jahr für zusätzliche Buchführungs- und Steuerberatungskosten belasten würde.
4. Zu Artikel 3 (Umsatzsteuergesetz)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die durchschnittliche Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Land- und Forstwirte in den Jahren 2002 - 2004 zu benennen und die Ermittlung dieser Belastung anhand der makroökonomischen Daten zu erläutern. Zugleich bittet er zu prüfen, ob eine Anpassung der Vorsteuerpauschale geboten ist.
Durch die Durchschnittssatzbesteuerung sollen Land- und Forstwirte weder besser noch schlechter gestellt werden als bei Anwendung der Regelbesteuerung.
Um diesen Ausgleich vorzunehmen, ist die Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Land- und Forstwirte grundsätzlich jedes Jahr zu ermitteln und über die zutreffende Höhe der Vorsteuerpauschale zu entscheiden. Seit 1999 wurde die Vorsteuerpauschale nicht mehr geändert.
Durch die Anhebung des Umsatzsteuersatzes wird sich die Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Land- und Forstwirte erhöhen. Die Anhebung des Umsatzsteuersatzes ist daher ein geeigneter Zeitpunkt, über die Angemessenheit der Höhe der Vorsteuerpauschale zu entscheiden.
5. Zu Artikel 3 Nr. 3 - neu - ( § 27 Abs. 1 UStG)
In Artikel 3 ist nach der neuen Nummer 2*) folgende Nummer 3 einzufügen:
- 3. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Buchstabe b" die Angabe "oder § 13b Abs. 1 Satz 3" eingefügt.
*) Hinweis auf Ziffer 3
entfällt bei Annahme von Ziffer 3
Begründung
Nach § 27 Abs. 1 UStG ist der bei Ausführung des Umsatzes geltende Steuersatz auf den jeweiligen Umsatz anzuwenden. Entsteht daher in den Fällen einer Voraus- oder Anzahlung die Steuer ganz oder teilweise bereits vor einer Gesetzesänderung zur Anhebung des Steuersatzes und wird der Umsatz aber erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bewirkt, so ist die gesamte Steuer nach dem neuen Steuersatz zu bemessen. Bisher ist dies in § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Istbesteuerung von Voraus- bzw. Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG geregelt.
Mit § 13b UStG wurden seit der letzten Steuersatzänderung jedoch weitere, eigenständige Steuerentstehungstatbestände eingeführt. Dabei wurde in § 13b Abs. 1 Satz 3 UStG die Istbesteuerung von Voraus- und Anzahlungen inhaltsgleich aus § 13 UStG übernommen; in § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG wurde dies allerdings nicht nachvollzogen. Aus der derzeitigen Gesetzesformulierung könnte daher - insbesondere vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21.06.2001, V R 68/00, BStBl II 2002, 255 - geschlossen werden, dass Voraus- oder Anzahlungen, für die die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 3 UStG noch vor dem 01.01.2007 entsteht, endgültig mit 16 v. H. besteuert bleiben.
Hier könnten steuermindernde Gestaltungen zu erwarten sein, die Einnahmeausfälle oder zumindest Rechtsstreitigkeiten zur Folge haben.
Es wird daher vorgeschlagen, mit der unter Nummer 2 formulierten Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesetzliche Übergangsregelung klarstellend auch auf Anzahlungen im Rahmen der Steuerentstehungstatbestände des § 13b UStG auszudehnen.
6. Zu Artikel 4a - neu - (§ 4 Abs. 1 FeuerschStG) Artikel 13 (Inkrafttreten)
- a) Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a
Änderung des FeuerschutzsteuergesetzesIn § 4 Abs. 1 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "8 vom Hundert" durch die Angabe "10 vom Hundert" ersetzt."
- b) In Artikel 13 ist in Absatz 3 die Angabe "Artikel 2 bis 4" durch die Angabe "Artikel 2 bis 4a"*) zu ersetzen.
Begründung
zu Buchstabe a
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist in den Ländern zweckgebunden ausschließlich für Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zu verwenden.
Für die verbesserte Erfüllung dieser Aufgaben der Länder hat sich u.a. aus den weltweiten Überlegungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie allgemeiner Kostensteigerungen ein erhöhter Finanzbedarf für den Brand- und Katastrophenschutz ergeben. Trotz der seit dem Jahre 2002 eingetretenen Stabilisierung des Aufkommens wird insoweit nach wie vor das Fehlen ausreichender Mittel für dringend erforderliche Anschaffungen beklagt.
Der Steuersatz liegt seit dem 01.07.1994 unverändert bei 8 v. H. In diesem Zeitraum ist demgegenüber die Versicherungsteuer wiederholt erhöht worden, und zwar von 12 v. H. bis auf 16 v. H. ab 01.01.2002.
Insofern ist es folgerichtig, die erforderlichen zusätzlichen Mittel durch eine maßvolle Anhebung der Feuerschutzsteuer entsprechend der vorgesehenen Erhöhung der Versicherungsteuer aufzubringen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung bestimmt als Folge der Einfügung des Artikels 4a den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung.
7. Zu Artikel 10 (SGB VI)
Der Bundesrat fordert im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 eine geeignete rechtliche Klarstellung, dass GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) fallen GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich unter den von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfassten Personenkreis und könnten danach als arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig sein. Diese Entscheidung könnte dazu führen, dass bis zu eine Million betroffene GmbH-Geschäftsführer verpflichtet sind, auch rückwirkend beträchtliche Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Durch eine solche Nachzahlungspflicht könnte die Existenz vieler mittelständischer Unternehmen gefährdet werden, was zu einer Gefährdung von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen in mittelständischen Unternehmen führen würde. Um diese negativen Konsequenzen zu vermeiden ist unverzüglich eine entsprechende rückwirkende gesetzliche Klarstellung erforderlich.
*) Bei Annahme von Ziffer 2: "Artikel 2, 3, 4, 4a"
8. Zu Artikel 12 (§ 5 Abs. 2 Satz 3 - neu - RegG)
Artikel 12 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 12
Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Dem § 5 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Für das Jahr 2007 wird die Steigerung nach Satz 1 ausgesetzt."
Begründung
Die im Entwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2006 vorgesehene Änderung des Regionalisierungsgesetzes würde zu einer Kürzung der Regionalisierungsmittel um rund 3,2 Mrd. Euro im Zeitraum 2006 - 2010 führen.
Angesichts langfristiger Verkehrsverträge und angesichts des Volumens der von der Bundesregierung beabsichtigten Kürzung der Regionalisierungsmittel müssten die Länder und die Aufgabenträger für den SPNV starke Einschnitte bei den bisherigen Bestellleistungen, bei notwendigen Investitionen und weiteren Modernisierungen vornehmen, deren Folgen weder verkehrs- noch umweltpolitisch zu verantworten wären.
Das geltende Regionalisierungsgesetz sieht eine Revision des Gesetzes für das Jahr 2007 mit Wirkung für das Jahr 2008 vor. Die im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes vorgesehene Verfahrensweise steht damit nicht im Einklang, weil sie ohne Berücksichtigung von Sach- und Bedarfsaspekten erfolgen würde.
Angesichts der Haushaltslage des Bundes tragen die Länder zur Haushaltsentlastung des Bundes bei, indem sie 2007 einmalig auf die Dynamisierung der Regionalisierungsmittel verzichten.
Anknüpfend an das Regionalisierungsgesetz soll die bedarfsgerechte Ausstattung mit Regionalisierungsmitteln im Rahmen der ohnehin für 2007 mit Wirkung für das Jahr 2008 vorgesehenen Revision ermittelt werden, um die in diesem Bereich notwendige Planungssicherheit für die Erfüllung der im Rahmen der Bahnstrukturreform den Ländern ab 1996 übertragenen Aufgaben zu schaffen.
9. Zu Artikel 12a - neu - (§ 2 Abs. 3 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz)
Nach Artikel 12 ist folgender Artikel 12a einzufügen:
Artikel 12a
Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
Dem § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452), das zuletzt am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3270) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben geht mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Oberfinanzdirektionen - Service-Center Versorgung - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen über. Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den für das Beamtenversorgungsrecht jeweils zuständigen obersten Landesbehörden einen bis zu zwölf Monaten früheren Übergang der Zuständigkeit vereinbaren."
Begründung
Im Rahmen der vorgesehenen Föderalismusreform soll Artikel 74a des Grundgesetzes aufgehoben werden. Damit werden die bisherigen Zuständigkeiten im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts für die Beamten des Bundes und der Länder entflochten.
Zu diesen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gehört auch der Vollzug von Artikel 131 des Grundgesetzes. Für eine Entflechtung dieses Bereichs ist eine Änderung des Grundgesetzes nicht erforderlich; deswegen wurde von einer Aufnahme in den Gesetzentwurf zur Föderalismusreform abgesehen.
Nach Artikel 131 des Grundgesetzes sind insbesondere die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und nicht in ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet wurden, durch Bundesgesetz zu regeln.
Nach den bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) gibt es eine bundesgesetzliche Aufteilung der Zuständigkeit für die Festsetzung und die Zahlung der Bezüge in geringem Umfang auf verschiedene Bundeseinrichtungen sowie für den größeren Anteil auf die (Alt-)Länder. Die Länder zahlen "für Rechnung des Bundes". Sie haben dabei das Beamtenversorgungsrecht und das Beihilferecht des Bundes anzuwenden.
Die ursprüngliche - noch andauernde - Zuständigkeitsregelung hatte ihren Grund in der besonderen Situation der Verwaltungsstrukturen in den unmittelbaren Nachkriegsjahren. Die Länder haben in der damaligen Ausnahmesituation diese Aufgaben für den Bund übernommen. Nunmehr, nach mehr als 50 Jahren, gibt es für die Aufrechterhaltung dieses Zustandes keine sachliche Begründung mehr. Zudem würde die Fortgeltung des bisherigen Rechts für die
Länder einen unangemessen hohen Verwaltungs- und IT-Aufwand bedeuten, weil sie neben dem primären Landesrecht für einen kleinen Personenkreis Bundesrecht vorhalten müssten.
Die bundesgesetzlichen Regelungen aus den Nachkriegsjahren sind durch Artikel 3 (Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz) des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bereits aufgehoben worden. § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes bestimmt u. a., dass sich (auch künftig) die Zuständigkeiten nach dem bisherigen Recht richten.
Im Rahmen der vorgesehenen Entflechtung der Zuständigkeiten soll dem Bund nunmehr die Festsetzung und die Zahlung der Bezüge für den nach dem (früheren) G 131 berechtigten Personenkreis (zurück)übertragen werden.
B
- 10. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.