Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 9. März 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte, den Verordnungsentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der Bundesratssitzung am 26. März 2010 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Vom ...

Auf Grund des § 57 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569), wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2010

Begründung

Nach der geltenden Rechtslage kann sich die Technische Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer technischen Aufsicht auch der Betriebsleiter der die Verkehrsablagen bauenden Verkehrsunternehmen bzw. der Träger eines Vorhabens nach § 7 Abs. 6 BOStrab bedienen.

Die vorläufig vorliegenden Erkenntnisse über die Vorgänge bei Bau der U-Bahnen in Köln und Düsseldorf zeigen, dass diese bislang bestehende Möglichkeit der Unterstützung der Aufsichtsbehörde die Effizienz ihrer hoheitlichen Tätigkeit infolge der potenziell bestehenden Interessenkollision beeinträchtigen kann. Der mit der Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 2 einhergehende Ausschluss der Personen und Stellen von bauaufsichtsunterstützenden Tätigkeiten, die in den zu beaufsichtigenden Verkehrsunternehmen oder Vorhabensträgern in einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen, beugen jeglichen Interessenskollisionen vor. Damit wird die Bauaufsicht in ihrer hoheitlichen Prägung gestärkt und Gefahren, die mit der Errichtung verkehrlicher Bauwerke einhergehen, wirksam vorgebeugt.