A. Problem und Ziel
- Die Leitungsebene der Deutschen Bundesbank soll effizienter gestaltet werden.
- Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank soll daher der Vorstand der Deutschen Bundesbank auf sechs Mitglieder verkleinert werden. Dem Vorstand sollen künftig der Präsident, der Vizepräsident und vier weitere Mitglieder angehören.
B. Lösung
- Erlass eines Änderungsgesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.03.07
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Wörter "von zwei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter "eines weiteren Mitglieds" und das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt und wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt:
"Für die Bestellung des Vizepräsidenten kann der Bundesrat der Bundesregierung einen Vorschlag zuleiten."
- 2. In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter "Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 3. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 45 Weitere Übergangsvorschriften
- b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendertages] geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern bestehen."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, die Größe des Vorstandes der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie den künftigen Erfordernissen besser gerecht wird. Dies geschieht durch eine mittelfristige Verkleinerung des Bundesbankvorstands auf sechs Mitglieder.
Dem Vorstand werden künftig der Präsident, der Vizepräsident und vier weitere Mitglieder angehören. Damit wird die Leitungsebene der Deutschen Bundesbank effizienter und damit auch die Leitung der Bank kostengünstiger.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG und Art. 88 Satz 1 GG.
III. Gesetzesfolgen
Bund, Länder, Gemeinden und soziale Sicherungssysteme sowie Wirtschaftsunternehmen werden durch das Gesetz nicht mit Kosten belastet. Der Bundeshaushalt wird mittelfristig in Höhe der Amtsbezüge von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Deutschen Bundesbank entlastet.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen wurden geprüft. Der Entwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Die gesetzliche Regelung betrifft Frauen und Männer in gleicher Weise.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Deutsche Bundesbank)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Das Siebente Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zielte darauf ab die Strukturen der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie den künftigen Erfordernissen im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und auf nationaler Ebene besser gerecht werden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war seinerzeit vorgesehen, dass der Vorstand der Deutschen Bundesbank aus sechs Mitgliedern besteht, d.h. dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde diese Passage im Kompromisswege angepasst. Die Notwendigkeit einer Verkleinerung des Vorstandes der Deutschen Bundesbank aus Effizienzgründen besteht aus Sicht der Bundesregierung jedoch unverändert fort.
Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbank von acht auf sechs Mitglieder zu verringern. Neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sind dann noch vier weitere Mitglieder im Vorstand vertreten. Die Vorschriften über das Bestellungsverfahren für die Vorstandsmitglieder werden beibehalten, allerdings kann der Bundesrat der Bundesregierung für die Bestellung des Vizepräsidenten einen Vorschlag unterbreiten. Die Bundesregierung kann diesen Vorschlag bei ihrer Entscheidung berücksichtigen ein Einvernehmen mit dem Bundesrat ist nicht erforderlich. Mittelfristig tritt eine Verringerung des Personalaufwands bei der Deutschen Bundesbank um die Amtsbezüge zweier Mitglieder des Vorstandes ein.
Zu Nummer 2 (§ 36)
Redaktionelle Korrektur.
Zu Nummer 3 (§ 45)
Der Vorstand der Deutschen Bundesbank soll schrittweise auf sechs Mitglieder verringert werden. Unter Berücksichtigung der derzeitigen personellen Besetzung des Vorstands wird eine Übergangsregelung längstens bis zum 30. April 2009 zugelassen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes.