Punkt 42 der 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Der Bundesrat möge anstelle Ziffer 11 der Drucksache. 93/1/05 beschließen:
Zu Anlage zu § 2 Abs. 1 Zeile 2 Spalte 3
In der Anlage zu § 2 Abs. 1 sind in Zeile 2 bei dem Schutzziel "Schutz der Umwelt und Erhaltung der biologischen Vielfalt" in Spalte 3 "Beobachtungsfelder" die Wörter
- "- DNA-Screening von Umweltmedien"
durch die Worte
- "- Verbleib der Transgene in der Umwelt"
zu ersetzen.
Begründung
Das DNA-Screening stellt selbst keine Beobachtungsfeld im engeren Sinne, sondern eine analytische Methode dar. Allerdings ist der Verbleib der Transgene in der Umwelt ein Schwerpunkt für die Feststellung möglicher ökologischer Auswirkungen von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Umwelt. Die Dokumentation der Verbreitung, Persistenz und Akkumulation in Verkehr gebrachter Transgene in der Umwelt als Wirkungsfeld und somit Kernbereich des Monitoring ist ein elementarer Bestandteil der allgemeinen überwachenden Beobachtung und damit ein entscheidenendes und zu berücksichtigendes Beobachtungsfeld. Die Freisetzungsrichtlinie fordert ja die frühzeitige Identifizierung und Spezifikation der unspezifischen und nur wenig konkreten potenziellen schädlichen Auswirkungen auf diverse natürliche Schutzgüter mit Hilfe einer großflächigen allgemeinen überwachenden Beobachtung (general surveillance) und eines nach Vorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung festzuschreibenden fallspezifischen Monitorings (case specific monitoring). Als entscheidendes Beobachtungsfeld wird in diesem Zusammenhang auch von der Bund/Länder Arbeitsgruppe "Monitoring der Umweltwirkungen gentechnisch veränderter Pflanzen" der Verbleib der Transgene in der Umwelt herausgestellt. Untersuchungen zum Verbleib der Transgene in der Umwelt sind im Übrigen seit 15 Jahren Bestandteil der durch den Bund geförderten Sicherheitsforschung von GVO.