Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

A. Problem und Ziel

Seit dem Spätsommer 2011 wurde von Milchviehhaltern in Nordrhein-Westfalen über Symptome bei ihren Tieren berichtet (über 40 °C Fieber, gestörtes Allgemeinbefinden, zum Teil akuter Milchrückgang), die allerdings nach wenigen Tagen wieder verschwanden. Eine ähnliche Symptomatik wurde auch aus den benachbarten Niederlanden berichtet. Im November 2011 konnte am Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, aus Proben eines Rindes eines Betriebes in Schmallenberg im Hochsauerlandkreis ein Orthobunya-Virus nachgewiesen werden; das Virus wurde aufgrund der Probenherkunft vorläufig als "Schmallenberg-Virus" bezeichnet. Um einen Überblick über die Verbreitung des erstmals in Deutschland und der EU nachgewiesenen Erregers zu erhalten, ist es angezeigt, eine Meldepflicht für das Schmallenberg-Virus einzuführen.

B. Lösung

Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten.

C. Alternativen

Alternativ könnte auch eine Anzeigepflicht für den Nachweis des Schmallenberg-Virus eingeführt werden. Dies ist aber insbesondere wegen der sich aus dem Tierseuchengesetz ergebenden unmittelbaren Rechtsfolgen nicht angezeigt.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht dadurch, dass im Falle eines Verdachtes oder der Bestätigung eines Verdachtes des Auftretens des Schmallenberg-Virus dies in eine Datenbank (Tierseuchennachrichtensystem) eingegeben werden muss. Pro Eingabe ist mit einem Zeitaufwand von etwa zwei Minuten zu rechnen. Die Eingabe vor Ort wird i.d.R. von Beschäftigten des gehobenen Dienstes (durchschnittlicher Stundensatz 40,41 €) vorgenommen. Bei einer Eingabezeit von zwei Minuten (= 1,35 €) und hypothetisch angenommenen 1000 Nachweisen pro Jahr, wird die Verwaltung mit zusätzlichen Kosten von etwa 1347 € pro Jahr belastet. Die Belastung ist bei einer höheren Nachweisrate entsprechend höher.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. Februar 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Vom ... 2012

Auf Grund des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

In der Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird nach Nummer 22 folgende Nummer eingefügt:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten wird die Meldepflicht für die neu aufgetretene Infektion mit dem Schmallenberg-Virus eingeführt.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerrinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht dadurch, dass im Falle eines Verdachtes oder der Bestätigung eines Verdachtes des Auftretens des Schmallenberg-Virus dies in eine Datenbank (Tierseuchennachrichtensystem) eingegeben werden muss. Pro Eingabe ist mit einem Zeitaufwand von etwa zwei Minuten zu rechnen. Die Eingabe vor Ort wird i.d.R. von Beschäftigten des gehobenen Dienstes (durchschnittlicher Stundensatz 40,41 €) vorgenommen. Bei einer Eingabezeit von zwei Minuten (= 1,35 €) und hypothetisch angenommenen 1000 Nachweisen pro Jahr, wird die Verwaltung mit zusätzlichen Kosten von etwa 1347 € pro Jahr belastet.

Weitere Kosten

Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.

Auswirkungen auf Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Nachhaltigkeit

Die Einführung der Meldepflicht dient der Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Verbreitung des Schmallenberg-Virus und ist somit Grundlage für Maßnahmen zur Vorbeugung gegen diese Tierkrankheit. Die Meldepflicht dient insoweit auf dem Erhalt der Tiergesundheit.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Seit dem Spätsommer 2011 wurde von Milchviehhaltern in Nordrhein Westfalen über Symptome bei ihren Tieren berichtet (über 40 °C Fieber, gestörtes Allgemeinbefinden, zum Teil akuter Milchrückgang), die allerdings nach wenigen Tagen wieder verschwanden. Eine ähnliche Symptomatik wurde auch aus den benachbarten Niederlanden berichtet. Im November 2011 konnte am Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, aus Proben eines Rindes eines Betriebes in Schmallenberg im Hochsauerlandkreis ein Orthobunya-Virus nachgewiesen werden; das Virus wurde aufgrund der Probenherkunft vorläufig als " Schmallenberg-Virus" bezeichnet. Um einen Überblick über die Verbreitung des erstmals in Deutschland und der EU nachgewiesenen Erregers zu erhalten, ist es angezeigt, eine Meldepflicht für das Schmallenberg-Virus anzuführen.

Rechtsgrundlage: § 78a Absatz 2 TierSG

Artikel 2

Die Verordnung soll rasch in Kraft treten, um möglichst kurzfristig einen Überblick über die Verbreitung des Schmallenberg-Virus zu erhalten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2032:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben soll eine bestehende Meldepflicht ausgeweitet werden. Bislang sind Veterinäruntersuchungsämter und sonstige Untersuchungsstellen verpflichtet, das Auftreten bestimmter Tierkrankheiten zu melden. Diese Meldepflicht soll nun auch bei Auftreten des Schmallenberg-Virus gelten. Das Ressort geht von einer überschaubaren Anzahl von Meldungen und damit von nicht nennenswerten zusätzlichen Bürokratiekosten aufgrund der Ausweitung der Meldepflicht aus.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin