Der Deutsche Bundestag hat in seiner 17. Sitzung am 20. Februar 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/601 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes - Drucksache 18/295 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.03.14
Erster Durchgang: Drucksache. 765/13 (PDF)
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
,1. Die Überschrift des Stammgesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulobst- und -gemüseprogramm (Schulobstgesetz - SchulObG)".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder
- 1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007,
- 2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
- 3. nach der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms sowie
- 4. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission (Schulobst- und -gemüseprogramm) durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen."
3. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter "Gemeinschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten Rechtsakten" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobstund -gemüseprogramm" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden aa) das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm" und bb) das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.
- c) In Absatz 2 werden aa) das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm",
- bb) die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" und cc) die Wörter "der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Kommission" ersetzt.
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden aaa) das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm" und bbb) das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.
- e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
- (4) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 288/2009, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 030/2013 vom 17. Januar 2013 (ABl. L 14 vom 18.10.2013, S. 7) geändert worden ist, Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem für ein Schuljahr das Schulobst- und -gemüseprogramm geendet hat, mitzuteilen.
- (5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind die Absätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April 2014 anzuzeigen.
- 2. Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Änderungsmitteilung nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu übersenden." "
- b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
"5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinschaftsmittel" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.
- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Verteilung der jährlich für das Schulobst- und -gemüseprogramm bereitgestellten Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder wird vom Bundesministerium unter entsprechender Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an Hand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen."
- c) In Absatz 2 wird das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" jeweils durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" ersetzt.
- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden aaa) das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" und
- bbb) das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Schulobstprogramm" durch die Wörter "Schulobst- und -gemüseprogramm" ersetzt.
- aa) In Satz 1 werden aaa) das Wort "Gemeinschaftsbeihilfe" durch die Wörter "Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe" und
- e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.
- (5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 15. Juli 2014 tritt." "
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.