931. Sitzung am 6. März 2015
Der Deutsche Bundestag hat inseiner 85. Sitzung am 5. Februar 2015 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksachen 18/3373, 18/3788 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 18/3934 angenommen.
Der Bundestag möge beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,
dass mit dem vorliegenden Gesetz ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Energieeinsparziele geleistet wird, die sich Deutschland und die EU gesetzt haben. Die bessere Kenntnis der eigenen Energieverbräuche und die von Experten erstellten Handlungsempfehlungen zur Umsetzung wirtschaftlicher Einsparmaßnahmen werden Unternehmen dabei helfen, ihre Energiekosten weiter zu senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Bis 2020 wird eine Einsparung von Endenergie in der Höhe von kumuliert 116 PJ erwartet.
Zum ersten Mal werden mit dem Gesetzentwurf Unternehmen aller Branchen, die nach den Kriterien der KMU-Empfehlung der Europäischen Kommission kein kleines und mittleres Unternehmen sind, verpflichtet, ihre Energieverbräuche anhand einheitlicher und bewährter Standards zu erfassen. Dies soll entsprechend der in der EU-Energieeffizienzrichtlinie enthaltenen Stichtagsregelung zum ersten Mal bis zum 5. Dezember 2015 und danach in einem vierjährigen Rhythmus geschehen.
Um die potentiellen positiven Effekte von Energieaudits nicht durch unangemessenen bürokratischen Aufwand zu gefährden, ist es wichtig, dass die Bürokratielasten im Vollzug des Gesetzes für Unternehmen so gering wie möglich gehalten werden. Es wird daher begrüßt, dass sich der Gesetzentwurf eng an den Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie orientiert.
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Möglichkeiten zum Einsatz unternehmenseigener Auditoren, die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität auf die Ausgestaltung des Audits sowie der Zulassung von Rechen- und Schätzverfahren bei der Messung der Energieverbräuche können und sollten von Unternehmen genutzt werden, um Aufwand und Kosten für die Durchführung von Audits in einem vertretbaren Rahmen zu halten.
Um Unternehmen insbesondere in Anbetracht des kurzen Zeitraums bis zum 5. Dezember 2015 eine optimale Hilfestellung bei der Einführung des neuen Instruments zu geben, sollten baldmöglichst Anwendungshilfen durch das für den Vollzug des Gesetzes zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht werden.
Sollte sich aus den ersten Erfahrungen bei der Umsetzung des Gesetzes ein Bedarf für eine weitere Konkretisierung der Anforderungen ergeben, um Unternehmen, Auditoren oder dem BAFA mehr Rechtssicherheit zu geben, sollte die Bundesregierung kurzfristig die in § 8d des Gesetzesentwurfs vorgesehene Verordnungsermächtigung ausschöpfen.
Konkretisierende Anwendungshilfen werden mindestens für folgende Fallkonstellationen für sinnvoll und nützlich erachtet:
- 1. Für Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger Standorte kann es einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, wenn das verpflichtende Energieaudit jeden einzelnen Standort erfassen muss und dieser Aufwand nicht in allen Fällen in einem vernünftigen Verhältnis zu dem auf Grundlage des Energieaudits möglichen Energieeinsparungen steht.
- 2. Die für die Anfertigung einer Lebenszyklus-Kostenanalyse erforderlichen Daten sind nur mit einem erheblichen Mehraufwand zu ermitteln.
- 3. Für Unternehmen, die sowohl in der Beratung als auch im Vertrieb von Einspar-Produkten tätig sind, sollte im Rahmen des Provisionsannahmeverbots in § 8b Absatz 2 Satz 2 klargestellt werden, dass auch sie nach dem Gesetz Energieaudits anbieten können.
Ferner sollte im Vollzug durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) berücksichtigt werden, dass es für die betroffenen Unternehmen zu Schwierigkeiten kommen kann, das Energieaudit fristgerecht bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen.
II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- 1. beim Vollzug des Energiedienstleistungsgesetzes § 8a Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes derart zur Anwendung zu bringen, dass bei Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen, das Energieaudit als verhältnismäßig und repräsentativ bewertet wird, wenn bei der Auditierung der Standorte ähnlich vorgegangen wurde wie bei der Zertifizierung von Energiemanagementsystemen.
Zu diesem Zweck können sogenannte Multi-Site-Verfahren im Sinne der Nummer 9.1.5 der Akkreditierungsregel 71 SD 6 022 "Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für den Bereich Energiemanagementsysteme" der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH in der Fassung vom 20. Januar 2015 zur Anwendung kommen, bei denen Cluster von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen gebildet werden und zu prüfen, wie bei verbundenen Unternehmen mit besonders geringen Verbräuchen Wiederholungsaudits wesentlich vereinfacht werden können;
- 2. beim Vollzug von § 8a Absatz 1 Nummer 4 des Energiedienstleistungsgesetzes Amortisationszeiten in denjenigen Fällen als gleichrangig mit der Lebenszykluskosten-Analyse zu behandeln, wo die Anfertigung einer Lebenszykluskosten-Analyse einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde oder Angaben des Herstellers dazu nicht verfügbar sind;
- 3. klarzustellen, dass das Verbot zur Annahme von Provisionen in § 8b Absatz 2 Interessenskonflikte in der Person des Beraters vermeiden soll, wenn dieser gleichzeitig für den Vertrieb von Produkten zuständig ist, die zur Durchführung der Energieeinsparinvestitionen erforderlich sind. Damit sollen jedoch Unternehmen, die eine unternehmensinterne Trennung der Beratungsdienstleistungen vom Vertrieb von Einsparprodukten sicherstellen, nicht gehindert werden, Energieaudits nach dem Gesetz anzubieten;
- 4. im Vollzug des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Umstand Rechnung zu tragen, dass den betroffenen Unternehmen aufgrund der verfristeten Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU ein um rund ein Jahr verkürzter Zeitraum zur Durchführung des ersten Energieaudits verbleibt, da z.B. im Falle eines Beraterengpasses Unternehmen im Einzelfall die fristgerechte Umsetzung des Audits faktisch nicht möglich sein kann.