Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 19. Januar 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit besteht aus 21 Mitgliedern. Die Gruppe der öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder und Kommunen) benennt entsprechend § 371 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 373 Absatz 6 Satz 1 SGB III sieben der 21 Mitglieder. Nach den internen Absprachen innerhalb der Gruppe der öffentlichen Körperschaften erfolgt die Benennung der Mitglieder nach dem Verhältnis:

Im Falle der Abwesenheit eines Mitgliedes ist eine Stellvertretung zulässig. Die Gruppe der öffentlichen Körperschaften kann nach § 373 Absatz 6 Satz 2 SGB III bis zu drei Stellvertreter benennen. Auch hierzu existiert eine Absprache, nach der Bund, Länder und Kommunen jeweils einen Stellvertreter benennen. Die vorgeschlagene Regelung dient der Festschreibung dieser Absprache im Gesetz.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und auf die Länderhaushalte sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.

Die vorgesehene Gesetzesänderung belastet die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 373)

Die Regelung dient dazu, dass die bisher bereits praktizierte Regelung in das Gesetz aufgenommen wird.

Zu Artikel 2 (In-Kraft-Treten)

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.