Der Deutsche Bundestag hat in seiner 49. Sitzung am 17. Juni 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/2148 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 17/1393, 17/1904 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.07.10
Erster Durchgang: Drucksache. 158/10 (PDF)
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) § 26 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll."
- bb) In § 26 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Bekanntgabe" ersetzt.
- cc) § 26 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."
- dd) § 26 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt."
- ee) In § 26 Absatz 3 Satz 5 erster Halbsatz werden die Wörter "und Absatz 2" durch die Wörter " , Absatz 2 und 4 Satz 4" ersetzt.
- ff) Nach § 26 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 2 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2 zu regeln."
- aa) § 26 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird § 29a Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
"Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt."
- bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) § 29a Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 werden wie folgt gefasst:
"Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden."
- bbb) § 29a Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."
- ccc) § 29a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich. § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
- ddd) Nach § 29 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln."
- aaa) § 29a Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 werden wie folgt gefasst:
- aa) In Buchstabe a wird § 29a Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
2. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird in den anzufügenden Sätzen Satz 3 wie folgt gefasst:
- "Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt."
3. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 7
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Bekanntgabe von Prüfstellen
- (1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle bekannt zu geben, die berechtigt ist, eine Anlage nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
- (2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Nachweise sind der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
- (3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat.
- (4) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 gleich." "
4. Artikel 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
, 1. Nach § 49 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
- (2a) Gleichwertige Genehmigungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.
- (2b) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend." "
5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a) Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
- "Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:".
- b) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 0a und 0b eingefügt:
- "0a. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 20 und 21 jeweils das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- 0b. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.
- b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt." "
- c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- "2a. In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils das Komma durch ein Semikolon ersetzt."
- d) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
- "3a. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe "03. Juli 1988" durch die Angabe "3. Juli 1988" ersetzt.
- 3b. In der Spalte "Vorhaben" der Nummern 8.1.2 und 8.1.3 der Anlage 1 werden jeweils das Wort "Tonnen" durch die Angabe "t" und das Wort "Kubikmetern" durch die Angabe "m3" ersetzt."
6. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:
"Artikel 11a
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Die Überschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- "Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG)"."
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 0a und 0b eingefügt:
- "0a. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 0b. In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern "Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt."
- b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:
- "3a. In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaften" jeweils die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 3b. § 88 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt." "
- c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. § 105 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
6. In Anlage 1 Nummer 12 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt."