Der Deutsche Bundestag hat in seiner 106. Sitzung am 15. April 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/5519 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen - Drucksache 17/4979 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung des Gesetzes wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Bundesstraßen" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Für die Benutzung
- 1. der Bundesautobahnen und
- 2.der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bundesstraßen,
- a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes der Bund Träger der Baulast ist,
- b) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes sind,
- c) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind,
- d) die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen durchgehend getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben,
- e) die eine Mindestlänge von 4 km aufweisen und
- f) die jeweils unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden sind, mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
- 1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
- 2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt."
- (1) Für die Benutzung
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur auf Abschnitt en von Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die Mautpflicht des jeweiligen mautpflichtigen Abschnitts hinzuweisen. Der Hinweispflicht nach Satz 1 wird durch die Veröffentlichung einer Aufstellung mautpflichtiger Abschnitt e von Bundesstraßen im elektronischen Bundesanzeiger (Mauttabelle) genügt."
3. In § 14 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage" ersetzt.
4. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
5. In der bisherigen Anlage 2 wird die Angabe "Anlage 2 (zu § 14)" durch die Angabe "Anlage (zu § 14)" ersetzt.
Fristablauf: 27.05.11
Erster Durchgang: Drucksache. 857/10 (PDF)