Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Der Bundesrat hat in seiner 804. Sitzung am 15. Oktober 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (Anlage zu § 1 Nr. 5 Spalte 3.7 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten)

In Artikel 1 Nr. 2 ist in der Anlage zu § 1 in Nummer 5 Spalte 3.7 der Spiegelstrich zu streichen.

Begründung

In der Anlage zu § 1 sollen die bisher getrennt aufgeführten Krankheiten Chlamydienabort des Schafes (Meldung bei Nachweis bei Schafen) und Ornithose (außer Psittakose, Meldung bei Nachweis bei Puten, Gänsen, Enten, Hühnern, Tauben) jetzt unter dem Begriff "Chlamydiose" zusammengefasst werden sodass zukünftig jedwede Chlamydiose zu melden ist. Die Nummer 5 (Chlamydiose) wurde daher um die Tierart "Ziege" erweitert. Da Chlamydophila auch bei Katzen klinische Erscheinungen hervorruft und der Erreger isoliert werden kann, sollte die Meldungverpflichtung auch auf Katzen ausgedehnt werden.

2. Zu Artikel 4 Nr. 1a - neu (§ 21 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 EiProdV)

In Artikel 4 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. § 21 wird wie folgt geändert:

Begründung

Mit den Änderungen werden redaktionelle Unstimmigkeiten bei der Straf- bzw. Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Vorschriften der Eier- und Eierprodukte-Verordnung, die seit der Zweiten Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 2. April 2003 bestehen, beseitigt.