Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
Zu Artikel 2 (Eingangssatz, § 1 Abs. 1 und 2 MautHV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Eingangssatz ist wie folgt zu fassen:
"§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:"
- b) In § 1 sind die Absätze 1 und 2 wie folgt zu fassen:
(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
- 1. in der Kategorie A 0,141 Euro, ab 1. Januar 2011 0,140 Euro
- 2. in der Kategorie B 0,169 Euro, ab 1. Januar 2011 0,168 Euro
- 3. in der Kategorie C 0,190 Euro, ab 1. Januar 2011 0,210 Euro
- 4. in der Kategorie D 0,274 Euro, ab 1. Januar 2011 0,273 Euro.
Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
- 1. in der Kategorie A 0,155 Euro, ab 1. Januar 2011 0,154 Euro
- 2. in der Kategorie B 0,183 Euro, ab 1. Januar 2011 0,182 Euro
- 3. in der Kategorie C 0,204 Euro, ab 1. Januar 2011 0,224 Euro
- 4. in der Kategorie D 0,288 Euro, ab 1. Januar 2011 0,287 Euro."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da die Mauthöheverordnung zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mauthöheverordnung vom 21. Juli 2008 geändert wurde.
Zu Buchstabe b:
Die Belastung des Güterkraftverkehrsgewerbes ist in der letzten Zeit infolge der geänderten Sozialvorschriften, der steigenden Kraftstoffpreise und der bereits bestehenden Bemautung der Bundesautobahnen stark angewachsen.
Um die vorgesehene Anhebung der Maut mittelstandsverträglicher zu gestalten, soll die Erhöhung der Mautgebühren für Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die den größten Anteil an den Fahrleistungen mautpflichtiger Fahrzeuge erbringen in den ersten zwei Jahren um 2 Cent pro Kilometer geringer ausfallen als dies in dem Entwurf der Bundesregierung vorgesehen ist.
Dementsprechend wird für die Kategorie C, der die Schadstoffklasse S 3 zugeordnet ist, die Mauthöhe bis zum 31. Dezember 2010 niedriger festgesetzt.
Im Wege einer teilweisen Kompensation zu Gunsten der für den Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur benötigten Mittel soll in demselben Zeitraum die Maut in den anderen Schadstoffklassen um 0,1 Cent pro Kilometer erhöht werden.
Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat vertritt im Zusammenhang mit der Änderung der Mauthöheverordnung die Auffassung, dass es die bestehende Unterfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland, insbesondere zur Umsetzung des Masterplans Güterverkehr und Logistik, erforderlich macht, die Investitionen des Bundes in die Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße zu erhöhen und zu verstetigen und äußert die Erwartung, dass diesbezüglich mit der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag Einigkeit besteht.
- 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag auf, von den im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung beabsichtigten Kürzungen bei den steuerfinanzierten Anteilen der Verkehrsinvestitionen abzusehen und für die Haushaltsjahre ab 2009 jährlich mindestens 6,6 Mrd. Euro des Steueraufkommens für die Verkehrsinfrastruktur in die mittelfristige Finanzplanung einzustellen.
- 3. Entsprechend den Regelungen des Autobahnmautgesetzes sind daneben die Mauteinnahmen für die Verkehrsinfrastruktur sowie für Harmonisierungsleistungen zu Gunsten des Güterkraftverkehrsgewerbes einzusetzen.
Begründung
Die Entschließung greift die ausweislich der Entwürfe des Haushaltsplans 2009 und des Finanzplans 2010 bis 2012 der Bundesregierung bestehende Tendenz, Mautmehreinnahmen zur Absenkung des steuerfinanzierten Anteils der Investitionen zu verwenden, auf. Der Bundesrat stellt damit klar, dass seine Zustimmung zur Verordnung zur aktuellen Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausschließlich von der Erwartung getragen ist, dass zwischen ihm, der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag Übereinstimmung darin besteht, dass angesichts der bestehenden Unterfinanzierung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland eine Änderung der Mauthöhe neben der Umsetzung der Klimaschutzziele nur vermittelbar ist, wenn sie auch der verlässlichen Erhöhung und Verstetigung der Investitionen des Bundes in die Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße dient.