Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein*


* Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 1 und 2 wird der Text redaktionell angepasst.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein*

Der Bundesrat erkennt an, dass die Bundesregierung durch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. Januar 2006 gehalten ist, das bisherige Mautermäßigungsverfahren zu ändern. Der Bundesrat hält den von der Bundesregierung gewählten Anknüpfungspunkt Kfz-Steuer für geeignet, um eine EU rechtskonforme Entlastung der in Deutschland ansässigen Transportunternehmen zu gewährleisten. Der Bundesrat befürwortet die Anhebung der Mauthöhe, um Mehreinnahmen zu generieren, die die Ausfälle der Länder bei den verringerten Einnahmen aus Kfz-Steuern kompensieren. Der Bundesrat kann jedoch nicht vollumfänglich die Begründung der Bundesregierung zu ihrer Vorgehensweise teilen. Die Bundesregierung erwartet bei Anhebung der Mauthöhe um die vorgeschlagenen Beträge Mehreinnahmen von ca. 250 Mio. Euro pro Jahr. Aus diesem Betrag werden ca. 150 Mio. Euro für die Ausgleichszahlungen an die Länder veranschlagt. Die Einnahmedifferenz von 100 Mio. Euro fließt dem Bund ab Inkrafttreten des diesem Gesetzentwurf zu Grunde liegenden Gesetzes zu. Beim daraus zu finanzierenden Förderprogramm für die Anschaffung besonders umweltfreundlicher Lkw bleibt es jedoch bisher bei einer bloßen Ankündigung. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, das seit langem angekündigte Förderprogramm für die Anschaffung besonders umweltfreundlicher Lkw vorzulegen, bevor der Deutsche Bundestag den Gesetzesbeschluss zu dem vorliegenden Gesetzentwurf fasst. Auf den Bundesratsbeschluss vom 23. Mai 2003 (BR-Drucksache 142/03(B) HTML PDF , Ziffer 5 der Entschließung) wird hingewiesen. Danach sollte ein Innovationsprogramm bereits ab 2004/2005 wirksam werden.


* Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 1 und 2 wird der Text redaktionell angepasst.

3. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b (§ 11 Abs. 2 bis 6 ABMG)

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Steuerausfälle von den Ländern exakt nachgewiesen werden müssen. Dies soll durch Vergleichsberechnungen erfolgen. § 11 Abs. 2 ABMG - neu - definiert den Kraftfahrzeugsteuerausfall als den Unterschied zwischen der Kraftfahrzeugsteuer, die sich auf Grund der Anwendung des KraftStG in der Neufassung dieses Gesetzes ergibt und der Kraftfahrzeugsteuer, die sich im Falle der Anwendung des KraftStG in der derzeit geltenden Fassung ergeben hätte. Es ist höchst zweifelhaft, ob das Gesetz insoweit zufriedenstellend vollzogen werden kann. So müsste z.B. bei neu zugelassenen Fahrzeugen eine Schattenrechnung durchgeführt werden, wie hoch die Kraftfahrzeugsteuer nach altem Recht wäre. Mit fortschreitender Zeit muss sogar davon ausgegangen werden, dass ein exakter Nachweis in allen Fällen nicht mehr möglich sein wird. Jedenfalls wird mit fortschreitender Zeit bei immer mehr Fahrzeugen eine fiktive Steuerberechung auf der Grundlage einer festgelegten Sach- und Rechtslage notwendig werden, woraus sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Berechnungen ergeben. Unter diesem Aspekt erscheint das vorgesehene Verfahren äußerst unpraktikabel und verwaltungsaufwändig.

4. Zu Artikel 4 (Mauthöheverordnung)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Mautspreizung zu Gunsten besonders abgasarmer Lkw nach EURO 5 einzufügen. Eine solche Spreizung wurde vom Bundesrat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2005 (BR-Drucksache 144/05(B) HTML PDF , Ziffer 2 der Entschließung) ausdrücklich gefordert. Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt die Forderung des Bundesrates nicht. Die Mauthöhe für besonders schadstoffarme Lkw könnte in dem Maß reduziert werden, wie sie für Lkw der Schadstoffkategorie 3 künftig im Vergleich zur Kategorie 1 oder 2 erhöht wird.