- 838. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 9. November 2007:
A. Problem und Ziel
- Durch dieses Gesetz wird die Konjunkturbefragung der Handwerksunternehmen abgeschafft weitere statistische Vorschriften des Bundesrechts werden dem EG-Recht angepasst und konsolidiert.
- Außerdem sind durch Änderungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften, durch Änderungen von deutschen Gesetzen über Bundesstatistiken, durch die deutsche Rechtsprechung sowie durch Veränderungen im Begriffssystem der Statistik mehrere Änderungen in Bundesgesetzen nötig geworden, die überwiegend redaktioneller d. h. nicht materieller Art sind.
B. Lösung
- Nach geltendem Recht werden bei 41 000 Handwerksunternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, mittels Befragung vierteljährliche Konjunkturerhebungen durchgeführt. Wie Eignungstests auf Grundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes ergeben haben, ist es möglich, die Befragungen ohne wesentlichen Informationsverlust durch die Auswertung von Verwaltungsdaten zu ersetzen. Das Mantelgesetz enthält im Einzelnen folgende Gesetzesänderungen:
- - Handwerkstatistikgesetz und Verwaltungsdatenverwendungsgesetz: Die im Handwerkstatistikgesetz vorgesehenen Befragungen werden durch die Auswertung von Verwaltungsdaten ersetzt.
- - Umweltstatistikgesetz und Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe: Auf Grund von EG-Recht werden für den Wirtschaftsbereich "Abwasser- und Abfallentsorgung" zusätzliche Vorschriften für jährliche Strukturerhebungen festgelegt, die Vorschriften beider Gesetze werden konsolidiert.
- - Dienstleistungsstatistikgesetz und Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz: Ebenfalls nach EG-Recht werden die Berichtskreise im Dienstleistungsbereich erweitert, um der gewachsenen Bedeutung der Dienstleistungswirtschaft Rechnung zu tragen.
- - Handelsstatistikgesetz, Beherbergungsstatistikgesetz, Umweltauditgesetz und Gewerbeordnung: Redaktionelle Änderungen infolge der neuen EG-Klassifikation der Wirtschaftszweige.
- - Verdienststatistikgesetz: Die durch EG-Recht vorgegebenen Berichtskreise werden klarer definiert, nachdem Probleme in der Praxis aufgetreten sind.
C. Alternativen
- Alternativen zur o. a. Lösung bestehen nicht.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die haushaltswirksamen Belastungen der Länder durch dieses Gesetz sind nicht im Einzelnen quantifizierbar, da Erhebungen über die Kostenstrukturen in den Statistischen Landesämtern und deren durch das Gesetz verursachten Veränderungen fehlen.
- Es ist nicht zu erwarten, dass die Abschaffung der Handwerksbefragung zu Einsparungen im Vollzug führen wird, da die Auswertung von Verwaltungsdaten etwa ebenso aufwändig ist wie die Erfassung und Auswertung von Befragungsdaten. Zu erwarten ist dagegen, dass durch die Änderungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Vollzugskosten entstehen werden, die jedoch unabweisbar sind.
- Im Haushalt des Statistischen Bundesamtes können in geringem Umfang ebenfalls Kosten entstehen, die jedoch plafondneutral gedeckt werden.
E. Sonstige Kosten
- Das Gesetz enthält aus Bürokratiekosten resultierende Belastungen und Entlastungen der Wirtschaft, die sich gegenseitig nahezu aufheben. Andere Kosten entstehen der Wirtschaft und insbesondere dem Mittelstand durch dieses Gesetz nicht.
- Geringfügige Einzelpreisanpassungen können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch das Gesetz wird eine vierteljährliche Informationspflicht für 41 000 Handwerksunternehmen abgeschafft. Mehrere Informationspflichten werden inhaltlich geändert ohne den Erhebungsaufwand für die Unternehmen zu erhöhen. Für 7000 Unternehmen der Abwasser- und Abfallentsorgung wird eine jährliche Informationspflicht nach EG-Recht eingeführt. Für Unternehmen, die von der Erweiterung der Berichtskreise der Dienstleistungsstatistik betroffen sind, wird ebenfalls eine jährliche Informationspflicht nach EG-Recht eingeführt. Die durch EG-Recht verursachten zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft in geschätzter Höhe von 3,7 Mio Euro konnten mit der Abschaffung der Handwerksbefragung, die jährlich 3,3 Mio Euro gekostet hat, nahezu ausgeglichen werden.
- Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind nicht Regelungsgegenstand dieses Gesetzes.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.11.07
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
- Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst
- (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
- 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
- "(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge."
- 3. In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in Absatz 4 jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.
- 4. In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.
- 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
- (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 10 000 Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:
- 1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage,
- 2. zusätzlich alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Aufwendung.
Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst:
- 1. Abfallwirtschaft,
- 2. Gewässerschutz,
- 3. Lärmbekämpfung,
- 4. Luftreinhaltung,
- 5. Klimaschutz,
- 6. Naturschutz und Landschaftspflege,
- 7. Bodensanierung.
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.
- (2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008 bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden."
- 6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "sonstige Kennung von Telekommunikationsanschlüssen der Auskunftspflichtigen" ersetzt durch die Wörter "Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind".
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "sonstige Kennung von Telekommunikationsanschlüssen" durch die Wörter "Adressen für elektronische Post" ersetzt.
- (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 10 000 Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen:
- 7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort "Betriebe" die Wörter "und sonstige Arbeitsstätten" eingefügt.
- b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.
- c) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter "sowie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 die zuständigen" durch die Wörter "und die" ersetzt.
- 8. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe "von § 7" durch die Angabe "nach §§ 7 und 11 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1
- Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt."
- 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen."
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe A werden nach den Wörtern "ausbaugewerbliche Betriebe" die Wörter "und Bauträger" eingefügt.
- b) In Buchstabe B werden nach den Wörtern "ausbaugewerbliche Betriebe" die Wörter "und Bauträger" eingefügt.
- c) In Buchstabe C werden nach den Wörtern "anderen Unternehmen" die Wörter "und bei Bauträgern" eingefügt.
- 4. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt gefasst:
3. Abschnitt
Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen" - 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
Die Erhebungen erfassen
A. monatlich
bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen
- 1. die tätigen Personen,
- 2. die Arbeitsstunden,
- 3. die Lohn- und Gehaltsummen; der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
B. jährlich
- I. bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
- 1. die Investitionen,
- 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern; der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
- II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
- 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- a) die tätigen Personen,
- b) die Arbeitsstunden,
- c) die Lohn- und Gehaltsummen,
- d) den Umsatz,
- e) die selbst erstellten Anlagen,
- f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
- g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
- h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
- 2. für die Unternehmen
- a) die tätigen Personen nach Geschlecht,
- b) den Material und Wareneingang,
- c) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
- d) die Umsatzsteuer,
- e) die Subventionen,
- f) die Abgabe von Wasser,
- g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- 3. für die fachlichen Unternehmensteile
- a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnissen und Dienstleistungen,
- b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
- 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen."
- 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und
Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen Die Erhebungen erfassen
A. monatlich
bei den Betrieben der Wasserversorgung von höchstens 500 Unternehmen der Wasserversorgung sowie den Betrieben der Wasserversorgung aller anderen Unternehmen
- 1. die tätigen Personen,
- 2. die Arbeitsstunden,
- 3. die Lohn- und Gehaltsummen; der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
B. jährlich
- I. bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
- 1. die Investitionen,
- 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
- 3. die tätigen Personen für die Betriebe der Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
- II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
- 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- a) die tätigen Personen,
- b) die Arbeitsstunden,
- c) die Lohn und Gehaltsummen,
- d) den Umsatz,
- e) die selbst erstellten Anlagen,
- f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
- g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
- h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
- 2. für die Unternehmen
- a) die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,
- b) den Material- und Wareneingang,
- c) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
- d) die Umsatzsteuer,
- e) die Subventionen,
- f) die Abgabe von Wasser,
- g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- 3. für die fachlichen Unternehmensteile
- a) die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
- b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile."
- 1. für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich erfasst:
- 1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaftliche Tätigkeit,
- 2. bei Betrieben die Art des Betriebs,
- 3. bei Unternehmen die Rechtsform,
- 4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,"
- bb) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 6" durch die Angabe "den §§ 6 und 6a" ersetzt.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 8. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "6" durch die Angabe "6a" ersetzt.
- 9. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Erhebung und Aufbereitung
- (1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
- (2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I.
- (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes."
Artikel 4
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe und Unternehmen
- 1. des zulassungspflichtigen Handwerks nach Anlage A und
- 2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung."
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden."
- b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Anlage A" die Wörter "oder der Anlage B Abschnitt 1" eingefügt.
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "von selbständigen Handwerkern" durch die Angabe "nach § 2 Nr. 1" ersetzt.
- 5. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."
Artikel 5
Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
Das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
- 2. Abschnitt J - Information und Kommunikation
- 3. Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen
- 4. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
- 5. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
- 6. Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern."
- 2. § 3 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:
- (1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
- a) Rechtsform,
- b) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,
- c) Zahl der Niederlassungen;
- 2. Tätige Personen sowie Löhne und Gehälter
- a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie nach Geschlecht,
- b) Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,
- c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
- d) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;
- 3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen
- a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge,
- b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,
- c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,
- d) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten,
- e) Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten,
- f) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,
- g) Steuern, Abgaben sowie Subventionen;
- 4. Investitionen
- a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten,
- b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen.
- 1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
- (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst.
- (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250 000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe erfasst.
- (4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern erfasst.
- (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
- 1. jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach
- a) Abschnitt J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,
- b) Abschnitt J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
- c) Abschnitt J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
- d) Abschnitt M, Gruppe 73.1 - Werbung,
- e) Abschnitt N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
- 2. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach
- a) Abschnitt M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,
- b) Abschnitt M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
- c) Abschnitt M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung;
- 3. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen nach
- a) Abschnitt M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros,
- b) Abschnitt M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
- c) Abschnitt M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung.
- 1. jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach
- (6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. .4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst."
- (1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 3. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."
Artikel 6
Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes
Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Erhebungsbereiche
- Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1. Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
- 2. Abschnitt J - Information und Kommunikation
- 3. Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen - ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1
- 4. Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen - ohne Abteilung 77 und Gruppe 81.3."
- Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "die nicht befragten" durch die Wörter "alle anderen" ersetzt.
- 3. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2
Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1. Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- a) Abteilung 45 - Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- b) Abteilung 46 - Großhandel
- c) Abteilung 47 - Einzelhandel
- 2. Abschnitt I - Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie."
- 1. Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
- 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- "1. monatliche Erhebungen,"
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "50 und 52" durch die Angabe "45 und 47" ersetzt.
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Abschnitt H" durch die Angabe "Abschnitt I" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt gefasst:
- "1. 250 000 Euro in Abteilung 45;
- 2. 50 000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1 (Handelsvermittlung);
- 3. 1 000 000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2 bis 46.9 (Großhandel);
- 4. 250 000 Euro in Abteilung 47;
- 5. 50 000 Euro in Abschnitt I."
- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) tätige Personen nach Personalaufwand:
- aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September,
- bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
- cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,
- dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;"
- bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Investitionen
- aa) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen nach Arten,
- bb) Verkauf von Sachanlagen;"
- aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. zusätzlich fünfjährlich
- a) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;
- b) in Abteilung 47: Zahl der Ladengeschäfte und deren Verkaufsfläche sowie bei Unternehmen mit Arbeitsstätten in mehreren Regierungsbezirken der Umsatz und die Verkaufsfläche auch in der Unterteilung nach Regierungsbezirken;"
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "Abschnitt H" durch die Angabe "Abschnitt I" ersetzt.
- bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) tätige Personen nach Personalaufwand:
- aa) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf und Geschlecht sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten jeweils nach dem Stand vom 30. September,
- bb) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
- cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber,
- dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;"
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."
- 6. In § 10 wird die Angabe " Abteilung 51" durch die Angabe "Abteilung 46" ersetzt.
- 7. In § 11 Nr. 3 Buchstabe d wird die Angabe "Abteilung 52" durch die Angabe "Abteilung 47" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
- 1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abteilung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Schulungsheime,
- 3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken."
- 2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
- In § 14 Abs. 14 Satz 6 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), werden die Wörter "der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG (Nr. ) L 293 S. 1)" durch die Wörter "nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:.
- a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.
- b) Satz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- 1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
- 2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten)."
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Erhebungseinheiten ersetzt".
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "dem der Betrieb angehört" und das voranstehende Komma gestrichen.
- cc) In Nummer 3 werden die Wörter "des Betriebs" gestrichen.
- dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
- 1. Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
- 2. Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
- 3. Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
- 4. Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Erhebungseinheiten ersetzt ".
- b) In Nummer 1 werden die Wörter "dem der Betrieb angehört" und das voranstehende Komma gestrichen.
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- "3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,"
- d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- "4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,"
- e) In Nummer 5 wird das Wort "betriebsübliche" durch das Wort "übliche" ersetzt.
- f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "des Betriebs" werden durch die Wörter "der Erhebungseinheit" ersetzt.
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,"
- g) In Nummer 7 werden die Wörter "des Betriebs" gestrichen.
- h) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."
- 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34 000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. Land,
- 2. Wirtschaftszweig,
- 3. Zahl der Beschäftigten,
- 4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,
- 5. Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
- 6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
- 7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,
- 8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,
- 9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe a und b" gestrichen.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "Betrieben" durch das Wort "Erhebungseinheiten" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."
- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "des Unternehmens oder Betriebs" durch die Wörter "der Erhebungseinheit" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.."
- 7. In § 8 werden die Wörter "Unternehmen und Betriebe" durch das Wort "Erhebungseinheiten" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Umweltauditgesetzes
Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
- "(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008)."
- 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b wird die Angabe "NACE Rev.1" jeweils ersetzt durch die Angabe "NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung".
Artikel 12
Neufassung der Gesetze
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel an gilt.
Artikel 13
Inkrafttreten
- Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten am 1. April 2008 in Kraft. Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
Nach geltendem Recht werden bei 41 000 Handwerksunternehmen - vor allem kleinen und mittleren Unternehmen - mittels Befragung vierteljährliche Konjunkturerhebungen durchgeführt. Wie Eignungstests auf Grundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes ergeben haben, ist es möglich, die Befragungen ohne wesentlichen Informationsverlust durch die Auswertung von Verwaltungsdaten zu ersetzen. Um die Datenerfassung umzustellen, ist die Änderung des Handwerkstatistikgesetzes nötig. Die Entlastung der Handwerksunternehmen soll mit der Erhebung zum ersten Berichtsquartal 2008 wirksam werden.
Die Verpflichtungen Deutschlands zur Lieferung statistischer Daten auf Grundlage von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gemeinschaftsstatistik wurden verändert:
- - Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie weiterer Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU (Nr. ) L 393 S. 1), womit insbesondere die Klassifikation NACE Revision 1.1 durch die NACE Revision 2 abgelöst wird,
- - Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 058/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. EU (Nr. ) L14 S. 1)
Sowohl die neue NACE Revision 2 als auch die anderen geänderten Rechtsvorschriften sind für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht und verpflichten Deutschland, bestimmte statistische Daten bereitzustellen. Deshalb müssen mehrere deutsche Gesetze über Bundesstatistiken der neuen Rechtslage angepasst werden.
Außerdem sind durch Änderungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften, durch Änderungen von deutschen Gesetzen über Bundesstatistiken, durch die deutsche Rechtsprechung sowie durch Veränderungen im Begriffssystem der Statistik mehrere redaktionelle, d. h. nicht materielle Änderungen von Bundesgesetzen nötig geworden.
II. Lösung
Durch Änderung folgender Gesetze werden die genannten Probleme des geltenden Rechts gelöst: Verwaltungsdatenverwendungsgesetz, Umweltstatistikgesetz, Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, Handwerkstatistikgesetz, Dienstleistungsstatistikgesetz, Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz, Handelsstatistikgesetz, Beherbergungsstatistikgesetz, Gewerbeordnung und Verdienststatistikgesetz.
Soweit die Änderungen materiell sind, gehen sie auf EG-Recht zurück und nicht darüber hinaus. Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes.
IV. Kosten und Preise
Das Gesetz enthält aus Bürokratiekosten resultierende Belastungen und Entlastungen der Wirtschaft, die sich gegenseitig nahezu aufheben. Andere Kosten entstehen der Wirtschaft und insbesondere dem Mittelstand durch dieses Gesetz nicht.
Dass bei den Regelungsadressaten infolge des Gesetzes Kostenschwellen über- oder unterschritten werden die sich auf die Angebotspreise auswirken, lässt sich nicht ausschließen, ist aber wenig wahrscheinlich.
Die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen werden auf Grund ihrer Gewichtung das allgemeine Preis- und Verbraucherpreisniveau jedoch nicht verändern. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.
Durch die Umstellung der Handwerkstatistik auf Verwaltungsdaten entstehen Kosten für die Verwaltung auf Länderebene. Im Haushalt des Statistischen Bundesamtes können in geringem Umfang ebenfalls Kosten entstehen, die jedoch plafondneutral gedeckt werden.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Der im Gesetz vorgesehene Regelungsgegenstand ist geschlechtsneutral. Das Gesetz hat keine negativen gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da mit seinem Beschluss keine verdeckten Benachteiligungen,
Beteiligungsdefizite oder eine Verfestigung tradierter Rollenmuster verbunden sind.
VI. Bürokratiekosten
Durch das Gesetz werden mehrere Informationspflichten inhaltlich geändert, ohne den Erhebungsaufwand für die Unternehmen zu erhöhen. Eine Informationspflicht für die Unternehmen entfällt. Zwei Informationspflichten nach EG-Recht werden eingeführt. Im Einzelnen
- 1. werden die vierteljährlichen Befragungen zur Handwerkstatistik durch die Auswertung von Verwaltungsdaten ersetzt, dadurch entfällt für 41 000 Unternehmen die entsprechende Informationspflicht (Artikel 1 und 4),
- 2. werden auf Grund von EG-Recht für 7 000 Unternehmen der Bereiche "Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen" jährliche Strukturerhebungen eingeführt ein Teil der dafür nötigen Angaben wird gegenwärtig bereits für die Umweltstatistik und die Statistik im Verarbeitenden Gewerbe erfasst ( Artikel 3 Nr. 6),
- 3. werden ebenfalls nach EG-Recht zusätzliche Dienstleistungsbereiche statistisch erfasst, um der gewachsenen Bedeutung der Dienstleistungswirtschaft Rechnung zu tragen, daraus können Berichtspflichten für Unternehmen entstehen, die den erweiterten Berichtskreisen angehören (Artikel 5 und 6).
Die Handwerkstatistik erforderte bisher in jedem befragten Unternehmen einen Aufwand von 36 Minuten pro Quartal. Die Abschaffung der Befragungen im Handwerk erbringt damit eine jährliche Gesamtentlastung von 98 000 Arbeitsstunden pro Jahr. Die nach EG-Recht eingeführten Strukturerhebungen in der Entsorgungswirtschaft erfordern in jedem befragten Unternehmen 481 Minuten pro Jahr. Das ergibt eine zusätzliche Gesamtbelastung von 56 000 Arbeitsstunden pro Jahr. Die Berichtskreise im Dienstleistungsbereich werden nach EG-Recht um etwa 15 Prozent, also um 25 000 Unternehmen erweitert. Bei einem Aufwand von 97 Minuten pro Befragung ergibt sich eine zusätzliche Gesamtbelastung von 40 000 Stunden pro Jahr. Die durch EG-Recht verursachten zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft in geschätzter Höhe von 3,7 Mio Euro konnten demnach mit der Abschaffung der Handwerksbefragung, die jährlich 3,3 Mio Euro gekostet hat, nahezu ausgeglichen werden. Alle anderen vom Gesetz betroffenen Informationspflichten der Wirtschaft werden kostenneutral geändert.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind nicht Regelungsgegenstand dieses Gesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes)
Im Zusammenhang mit der Änderung des Handwerkstatistikgesetzes (Artikel 4) wird die Zweckbestimmung für die Verwendung von Verwaltungsdaten angepasst.
Zu Artikel 2 (Änderung des Umweltstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1, 3, 4 sowie Nummer 7 Buchstabe b und c (§§ 2, 7 und 8, § 14 Abs. 2)
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 2 und Nummer 7 Buchstabe a (§ 3 Abs. 3, § 14 Abs. 2)
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Erzeugung von Abfällen nicht nur bei gewerblichen Betrieben, sondern auch bei sonstigen betriebsähnlichen Arbeitsstätten wie z.B. Behörden und anderen Einrichtungen ohne Erwerbszweck zu erfassen ist.
Zu Nummer 5 (§ 11)
Die Angaben zu den Beschäftigten werden nicht mehr nach dem Umweltstatistikgesetz, sondern nach Artikel 4 zusammen mit der Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben. Deshalb werden die Vorschriften zu Erhebungsmerkmalen und Berichtskreisen im Umweltstatistikgesetz neu gefasst. Die Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte bleibt hiervon unberührt. Eine redaktionelle Änderung ist erforderlich.
Zu Nummer 6 (§ 13 Abs. 1)
Redaktionelle Anpassung an die nunmehr übliche Terminologie für die Bezeichnung des Hilfsmerkmals.
Zu Nummer 8 (§ 16 Abs. 2)
Tabellen mit Tabellenfeldern zu veröffentlichen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, soll auch für die Erhebung von Wasser- und Abwasserentgelten zulässig sein, da diese in der Regel allgemein zugänglich sind.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)
Der Abschnitt E "Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen" der NACE Revision 2 enthält Wirtschaftsbereiche aus verschiedenen Gliederungsteilen der NACE Revision 1.1. Die Erhebungen in diesen Wirtschaftsbereichen werden deshalb neu geordnet.
Zu Nummer 1, 2 und 4 (§ 1, § 2 Satz 1, Überschrift des 3. Abschnitts)
Redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnung des Abschnitts E der NACE Revision 2.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Angaben über Bauträger werden bisher in der Dienstleistungsstatistik erfasst. Nach Abschnitt F "Baugewerbe" Abteilung 41 "Hochbau" der NACE Revision 2 sind Bauträger nunmehr dem Baugewerbe zugeordnet. Aus statistischmethodischen Gründen und im Hinblick auf die Begrenzung der Belastung der Bauträger ist es jedoch nicht erforderlich, die Bauträger in die monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Erhebungen im Bauhauptgewerbe einzubeziehen. Zum einen treffen einige Erhebungsmerkmale dieses Bereichs auf Bauträger nicht zu, zum anderen sind keine monatlichen Angaben über Bauträger erforderlich. Darüber hinaus bedarf es bei den Bauträgern keiner jährlichen Totalerhebung.
Stattdessen werden die Bauträger in die vierteljährlichen und jährlichen Erhebungen im Ausbaugewerbe einbezogen. Der Stichprobenumfang wird nicht erhöht.
Zu Nummer 5 (§ 6)
Die Erhebungen nach § 6 werden auf den Bereich der Energieversorgung nach Abschnitt D der NACE
Revision 2 beschränkt. Die Überschrift wird redaktionell angepasst. Der Erhebungsbereich der monatlichen Erhebungen bei Betrieben und der jährlichen Erhebungen bei Unternehmen wird dem Abschnitt D der NACE Revision 2 angepasst. Die Bestimmung des Berichtskreises wird zwischen § 6 und § 6a geteilt. Die Erhebungsmerkmale für Unternehmen und Unternehmensteile werden neu gegliedert. Für die jährlichen Erhebungen zur Unternehmensstruktur und zur Kostenstruktur wird eine
Höchstzahl für die in die Erhebungen einzubeziehenden Unternehmen festgelegt.
Zu Nummer 6 (§ 6a)
Die Erhebungen in den Bereichen des Abschnitts E der NACE Revision 2 werden in einem neuen § 6a geregelt. Neben den schon bisher durchgeführten Erhebungen im Bereich der Wasserversorgung werden in die jährlichen Erhebungen bei Unternehmen nunmehr die Bereiche "Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen" einbezogen. Der Bereich der Rückgewinnung wird aus dem Verarbeitenden Gewerbe in den Bereich der Entsorgung überführt und somit von unterjährlichen Erhebungen entlastet. Die Erhebungsmerkmale entsprechen denen der anderen Erhebungen dieses Gesetzes zur Unternehmens- und Kostenstruktur.
Zu Nummer 7 (§ 7)
Angaben zum Eintrag in die Handwerksrolle können dem Statistikregister entnommen werden. Eine gesonderte Erhebung ist nicht mehr erforderlich. Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit werden bei den Erhebungen nach Abschnitt 3 auch für die fachlichen Unternehmensteile benötigt. Dagegen können für diesen Bereich die Angaben zur Eigenschaft als öffentliches Unternehmen entfallen. Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.
Die Änderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ergeben sich aus Nummer 5 und 6.
Zu Nummer 8 (§ 9 Abs. 1 Satz 2)
Ergibt sich aus Nummer 6.
Zu Nummer 9 (§ 11)
Die Regelung stellt sicher, dass die Kostenstrukturerhebungen für alle Bereiche vom Statistischen Bundesamt durchgeführt werden. Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Handwerkstatistikgesetzes)
Auf der Grundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes wurde in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geprüft, ob die Verwaltungsdaten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit geeignet sind, die vierteljährlichen Befragungen bei 41 000 Unternehmen des Handwerks zu ersetzen. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die vierteljährliche Handwerksberichterstattung auf der Basis unterjährlicher Verwaltungsdaten durchgeführt werden kann. Diese Nutzung der unterjährlichen Verwaltungsdaten ist während der Geltung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bis zum 31. März 2011 zulässig. Danach ist es erforderlich, eine auf Dauer angelegte Regelung zur Verwendung von Verwaltungsdaten zu schaffen.
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 3)
Das zulassungsfreie Handwerk wird gemeinsam mit dem zulassungspflichtigen Handwerk verpflichtend in die vierteljährlichen Erhebungen einbezogen. Die Sonderregelung entfällt deshalb.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Durch die Verwendung von Verwaltungsdaten für die vierteljährlichen Erhebungen kann auch das zulassungsfreie Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung in diese Erhebungen einbezogen werden, ohne die Unternehmen zusätzlich zu belasten. Der Berichtskreis wird entsprechend angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Für die Erhebungen werden Verwaltungsdaten verwendet, die Berichtspflichten für die bisher von den Erhebungen betroffenen Unternehmen entfallen.
Für das Erhebungsmerkmal der tätigen Personen stehen aus den Verwaltungsdaten Angaben über die wichtigsten Beschäftigtengruppen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der geringfügig Beschäftigten zur Verfügung. Damit fehlen zwar insbesondere Angaben zu Selbständigen und unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen sowie zu kurzfristig geringfügig Beschäftigten. Aus der vierteljährlichen Handwerksberichterstattung werden jedoch weiterhin nur Entwicklungen des Umsatzes und der Beschäftigten in Form von Veränderungsraten und Messzahlen dargestellt werden, so dass diese Einschränkung bei den Beschäftigten in Kauf genommen werden kann.
Mit dem Bezug auf die Handwerksordnung wird das zulassungsfreie Handwerk berücksichtigt.
Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 1)
Redaktionelle Anpassung an die Regelung nach Nummer 2. Wie bisher werden bei den mehrjährlichen Zählungen nur Betriebe und Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks erfasst.
Zu Nummer 5 (§ 5 Nr. 2)
Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.
Zu Artikel 5 (Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1)
Der Erhebungsbereich der im Dienstleistungsbereich durchzuführenden Strukturerhebungen nach der NACE-Revision 2 und der EG-Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik wird neu bestimmt und erweitert.
Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 1 bis 6)
Die Erhebungsmerkmale, Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte werden an die Anforderungen der EG-Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 4 Nr. 2)
Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.
Zu Artikel 6 (Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Der Erhebungsbereich der im Dienstleistungsbereich durchzuführenden Konjunkturerhebungen nach der NACE-Revision 2 und der EG-Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik wird neu bestimmt und erweitert.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Eine gesonderte Regelung für die Auswahl der Erhebungseinheiten im Bereich "Managementtätigkeit von Holdinggesellschaften" ist nicht mehr erforderlich und entfällt deshalb. Dieser Bereich gehört demnach nicht mehr zu den Erhebungsbereichen nach § 2.
Zu Nummer 3 (§ 5 Nr. 2)
Es wird klargestellt, dass für die Auswahl der Erhebungseinheiten die im Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke vorhandenen Daten zu Grunde gelegt werden. Damit wird eine Verwechslung mit dem allgemeinen Unternehmensregister nach § 8b Handelsgesetzbuch ausgeschlossen.
Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.
Zu Artikel 7 (Änderung des Handelsstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 4, 6 und 7 (§ 2, § 3 Abs. 1, §§ 5, 6, 10 und § 11 Nr. 3 Buchstabe d)
Die Erhebungsbereiche werden der NACE Revision 2 angepasst. Dabei wird berücksichtigt, dass der Bereich "Reparatur von Gebrauchsgütern" nunmehr nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz erfasst wird (Artikel 5 Nr. 1). Die Erhebungsmerkmale werden an die Vorgaben der EG-Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 7 Nr. 2)
Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.
Zu Artikel 8 (Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 2)
Die Erhebungsbereiche werden der NACE Revision 2 angepasst. Schulungsheime, die nach NACE Revision 1.1 noch zum Beherbergungsgewerbe zählen, werden wie die Vorsorge- und Rehabilitationskliniken gesondert aufgeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass diese für den Tourismus wichtigen Einrichtungen auch weiterhin zum Berichtskreis der Erhebungen gehören.
Zu Nummer 2 (§ 5 Nr. 2)
Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Redaktionelle Anpassung an die NACE Revision 2.
Zu Artikel 10 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes)
Zu Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b (§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 1)
Redaktionelle Anpassung an die NACE Revision 2.
Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 7 Nr. 2)
Redaktionelle Klarstellung, dass die Rufnummern und die Adressen für elektronische Post nicht nur alternativ sondern nebeneinander als Hilfsmerkmale erfasst werden dürfen.
Alle übrigen Gesetzesänderungen stehen in Zusammenhang damit, dass der Berichtskreis klarer bestimmt wird. Der EG-Verordnung Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten entsprechend wird klargestellt, dass alle Arbeitgeber in den einzubeziehenden Wirtschaftszweigen, also auch dienstleistende Einrichtungen und Organisationen wie kassenärztliche Vereinigungen, Industrie- und Handelskammern, Kirchen und gemeinnützige Organisationen von den Statistiken nach dem Verdienststatistikgesetz erfasst werden.
Zu Artikel 11 (Änderung des Umweltauditgesetzes)
Die Zulassung der Umweltgutachter richtet sich nach der NACE Revision 2 und der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Eine redaktionelle Anpassung des Umweltauditgesetzes ist erforderlich.
Zu Artikel 12 (Neufassung der Gesetze)
Die nach Artikel 4 bis 11 zu ändernden Gesetze werden zum Teil zum wiederholten Mal und zum Teil in größerem Umfang geändert. Im Hinblick auf die Normenklarheit für die Normadressaten wird daher die zuständige oberste Bundesbehörde ermächtigt, den Text der geänderten Gesetze neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Artikel 1 und 4 treten nach dem ersten Berichtsquartal 2008 in Kraft, um die Handwerksunternehmen so frühzeitig wie möglich zu entlasten und Verwaltungsdaten vom Beginn des Jahres 2008 an für die vierteljährliche Handwerksberichterstattung zu nutzen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sind die Ergebnisse der jährlichen und mehrjährlichen Strukturerhebungen erstmals für 2008 und die Ergebnisse der monatlichen und vierteljährlichen Konjunkturstatistiken erstmals für 2009 dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften nach der neuen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 zu übermitteln. Da Erhebungen unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums durchgeführt werden, treten die sich aus EG-Recht ergebenden Artikel am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die Zulassungsbereiche für Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz sollen sich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Verbindung mit der noch zu ändernden UAG-Zulassungsverfahrensverordnung nach der neuen Wirtschaftszweigklassifikation richten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden eine Informationspflicht für die Wirtschaft abgeschafft und zwei Informationspflichten der Wirtschaft neu eingeführt.
Die aus den Informationspflichten resultierenden Bürokratiekosten wurden nachvollziehbar dargestellt und ausgewiesen.
Der Rat begrüßt die mit der Abschaffung der vierteljährlichen Konjunkturerhebung für Handwerksunternehmen einhergehende Entlastung von ca. 3,3 Mio. Euro. Diese Vereinfachungsmaßnahme unterstreicht den grundsätzlichen Ansatz zur Reduzierung von Bürokratiekosten durch effiziente Nutzung bereits vorhandener Daten in der Verwaltung.
Der Gesetzentwurf enthält gleichzeitig zwei neue Informationspflichten - die Einführung einer jährlichen Strukturerhebung für den Wirtschaftsbereich "Abwasser- und Abfallentsorgung" sowie die Ausweitung der Berichtskreise für das Dienstleistungsstatistikgesetz und Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz. Durch diese aufgrund von EG-Recht neu eingeführten Informationspflichten entstehen der Wirtschaft Bürokratiekosten nach dem Standardkosten-Modell in Höhe von 3,7 Mio. Euro. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass der nationale Prozess des Bürokratieabbaus nur gelingen kann, wenn er nicht durch europäische Regelungen konterkariert wird.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |