Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.11.07

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes

Das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes

Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245) wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Handelsstatistikgesetzes

Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes

Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Änderung des Verdienststatistikgesetzes

Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. September 2007 (BGBl. I S. 2245), wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Umweltauditgesetzes

Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Neufassung der Gesetze

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Probleme des geltenden Rechts

Nach geltendem Recht werden bei 41 000 Handwerksunternehmen - vor allem kleinen und mittleren Unternehmen - mittels Befragung vierteljährliche Konjunkturerhebungen durchgeführt. Wie Eignungstests auf Grundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes ergeben haben, ist es möglich, die Befragungen ohne wesentlichen Informationsverlust durch die Auswertung von Verwaltungsdaten zu ersetzen. Um die Datenerfassung umzustellen, ist die Änderung des Handwerkstatistikgesetzes nötig. Die Entlastung der Handwerksunternehmen soll mit der Erhebung zum ersten Berichtsquartal 2008 wirksam werden.

Die Verpflichtungen Deutschlands zur Lieferung statistischer Daten auf Grundlage von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gemeinschaftsstatistik wurden verändert:

Sowohl die neue NACE Revision 2 als auch die anderen geänderten Rechtsvorschriften sind für die Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht und verpflichten Deutschland, bestimmte statistische Daten bereitzustellen. Deshalb müssen mehrere deutsche Gesetze über Bundesstatistiken der neuen Rechtslage angepasst werden.

Außerdem sind durch Änderungen im Recht der Europäischen Gemeinschaften, durch Änderungen von deutschen Gesetzen über Bundesstatistiken, durch die deutsche Rechtsprechung sowie durch Veränderungen im Begriffssystem der Statistik mehrere redaktionelle, d. h. nicht materielle Änderungen von Bundesgesetzen nötig geworden.

II. Lösung

Durch Änderung folgender Gesetze werden die genannten Probleme des geltenden Rechts gelöst: Verwaltungsdatenverwendungsgesetz, Umweltstatistikgesetz, Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, Handwerkstatistikgesetz, Dienstleistungsstatistikgesetz, Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz, Handelsstatistikgesetz, Beherbergungsstatistikgesetz, Gewerbeordnung und Verdienststatistikgesetz.

Soweit die Änderungen materiell sind, gehen sie auf EG-Recht zurück und nicht darüber hinaus. Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes.

IV. Kosten und Preise

Das Gesetz enthält aus Bürokratiekosten resultierende Belastungen und Entlastungen der Wirtschaft, die sich gegenseitig nahezu aufheben. Andere Kosten entstehen der Wirtschaft und insbesondere dem Mittelstand durch dieses Gesetz nicht.

Dass bei den Regelungsadressaten infolge des Gesetzes Kostenschwellen über- oder unterschritten werden die sich auf die Angebotspreise auswirken, lässt sich nicht ausschließen, ist aber wenig wahrscheinlich.

Die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen werden auf Grund ihrer Gewichtung das allgemeine Preis- und Verbraucherpreisniveau jedoch nicht verändern. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.

Durch die Umstellung der Handwerkstatistik auf Verwaltungsdaten entstehen Kosten für die Verwaltung auf Länderebene. Im Haushalt des Statistischen Bundesamtes können in geringem Umfang ebenfalls Kosten entstehen, die jedoch plafondneutral gedeckt werden.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der im Gesetz vorgesehene Regelungsgegenstand ist geschlechtsneutral. Das Gesetz hat keine negativen gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da mit seinem Beschluss keine verdeckten Benachteiligungen,

Beteiligungsdefizite oder eine Verfestigung tradierter Rollenmuster verbunden sind.

VI. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden mehrere Informationspflichten inhaltlich geändert, ohne den Erhebungsaufwand für die Unternehmen zu erhöhen. Eine Informationspflicht für die Unternehmen entfällt. Zwei Informationspflichten nach EG-Recht werden eingeführt. Im Einzelnen

Die Handwerkstatistik erforderte bisher in jedem befragten Unternehmen einen Aufwand von 36 Minuten pro Quartal. Die Abschaffung der Befragungen im Handwerk erbringt damit eine jährliche Gesamtentlastung von 98 000 Arbeitsstunden pro Jahr. Die nach EG-Recht eingeführten Strukturerhebungen in der Entsorgungswirtschaft erfordern in jedem befragten Unternehmen 481 Minuten pro Jahr. Das ergibt eine zusätzliche Gesamtbelastung von 56 000 Arbeitsstunden pro Jahr. Die Berichtskreise im Dienstleistungsbereich werden nach EG-Recht um etwa 15 Prozent, also um 25 000 Unternehmen erweitert. Bei einem Aufwand von 97 Minuten pro Befragung ergibt sich eine zusätzliche Gesamtbelastung von 40 000 Stunden pro Jahr. Die durch EG-Recht verursachten zusätzlichen Belastungen der Wirtschaft in geschätzter Höhe von 3,7 Mio Euro konnten demnach mit der Abschaffung der Handwerksbefragung, die jährlich 3,3 Mio Euro gekostet hat, nahezu ausgeglichen werden. Alle anderen vom Gesetz betroffenen Informationspflichten der Wirtschaft werden kostenneutral geändert.

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind nicht Regelungsgegenstand dieses Gesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes)

Im Zusammenhang mit der Änderung des Handwerkstatistikgesetzes (Artikel 4) wird die Zweckbestimmung für die Verwendung von Verwaltungsdaten angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umweltstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1, 3, 4 sowie Nummer 7 Buchstabe b und c (§§ 2, 7 und 8, § 14 Abs. 2)

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 2 und Nummer 7 Buchstabe a (§ 3 Abs. 3, § 14 Abs. 2)

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Erzeugung von Abfällen nicht nur bei gewerblichen Betrieben, sondern auch bei sonstigen betriebsähnlichen Arbeitsstätten wie z.B. Behörden und anderen Einrichtungen ohne Erwerbszweck zu erfassen ist.

Zu Nummer 5 (§ 11)

Die Angaben zu den Beschäftigten werden nicht mehr nach dem Umweltstatistikgesetz, sondern nach Artikel 4 zusammen mit der Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben. Deshalb werden die Vorschriften zu Erhebungsmerkmalen und Berichtskreisen im Umweltstatistikgesetz neu gefasst. Die Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte bleibt hiervon unberührt. Eine redaktionelle Änderung ist erforderlich.

Zu Nummer 6 (§ 13 Abs. 1)

Redaktionelle Anpassung an die nunmehr übliche Terminologie für die Bezeichnung des Hilfsmerkmals.

Zu Nummer 8 (§ 16 Abs. 2)

Tabellen mit Tabellenfeldern zu veröffentlichen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, soll auch für die Erhebung von Wasser- und Abwasserentgelten zulässig sein, da diese in der Regel allgemein zugänglich sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)

Der Abschnitt E "Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen" der NACE Revision 2 enthält Wirtschaftsbereiche aus verschiedenen Gliederungsteilen der NACE Revision 1.1. Die Erhebungen in diesen Wirtschaftsbereichen werden deshalb neu geordnet.

Zu Nummer 1, 2 und 4 (§ 1, § 2 Satz 1, Überschrift des 3. Abschnitts)

Redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnung des Abschnitts E der NACE Revision 2.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Angaben über Bauträger werden bisher in der Dienstleistungsstatistik erfasst. Nach Abschnitt F "Baugewerbe" Abteilung 41 "Hochbau" der NACE Revision 2 sind Bauträger nunmehr dem Baugewerbe zugeordnet. Aus statistischmethodischen Gründen und im Hinblick auf die Begrenzung der Belastung der Bauträger ist es jedoch nicht erforderlich, die Bauträger in die monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Erhebungen im Bauhauptgewerbe einzubeziehen. Zum einen treffen einige Erhebungsmerkmale dieses Bereichs auf Bauträger nicht zu, zum anderen sind keine monatlichen Angaben über Bauträger erforderlich. Darüber hinaus bedarf es bei den Bauträgern keiner jährlichen Totalerhebung.

Stattdessen werden die Bauträger in die vierteljährlichen und jährlichen Erhebungen im Ausbaugewerbe einbezogen. Der Stichprobenumfang wird nicht erhöht.

Zu Nummer 5 (§ 6)

Die Erhebungen nach § 6 werden auf den Bereich der Energieversorgung nach Abschnitt D der NACE

Revision 2 beschränkt. Die Überschrift wird redaktionell angepasst. Der Erhebungsbereich der monatlichen Erhebungen bei Betrieben und der jährlichen Erhebungen bei Unternehmen wird dem Abschnitt D der NACE Revision 2 angepasst. Die Bestimmung des Berichtskreises wird zwischen § 6 und § 6a geteilt. Die Erhebungsmerkmale für Unternehmen und Unternehmensteile werden neu gegliedert. Für die jährlichen Erhebungen zur Unternehmensstruktur und zur Kostenstruktur wird eine

Höchstzahl für die in die Erhebungen einzubeziehenden Unternehmen festgelegt.

Zu Nummer 6 (§ 6a)

Die Erhebungen in den Bereichen des Abschnitts E der NACE Revision 2 werden in einem neuen § 6a geregelt. Neben den schon bisher durchgeführten Erhebungen im Bereich der Wasserversorgung werden in die jährlichen Erhebungen bei Unternehmen nunmehr die Bereiche "Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen" einbezogen. Der Bereich der Rückgewinnung wird aus dem Verarbeitenden Gewerbe in den Bereich der Entsorgung überführt und somit von unterjährlichen Erhebungen entlastet. Die Erhebungsmerkmale entsprechen denen der anderen Erhebungen dieses Gesetzes zur Unternehmens- und Kostenstruktur.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Angaben zum Eintrag in die Handwerksrolle können dem Statistikregister entnommen werden. Eine gesonderte Erhebung ist nicht mehr erforderlich. Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit werden bei den Erhebungen nach Abschnitt 3 auch für die fachlichen Unternehmensteile benötigt. Dagegen können für diesen Bereich die Angaben zur Eigenschaft als öffentliches Unternehmen entfallen. Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.

Die Änderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ergeben sich aus Nummer 5 und 6.

Zu Nummer 8 (§ 9 Abs. 1 Satz 2)

Ergibt sich aus Nummer 6.

Zu Nummer 9 (§ 11)

Die Regelung stellt sicher, dass die Kostenstrukturerhebungen für alle Bereiche vom Statistischen Bundesamt durchgeführt werden. Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Handwerkstatistikgesetzes)

Auf der Grundlage des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes wurde in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geprüft, ob die Verwaltungsdaten der Finanzbehörden und der Bundesagentur für Arbeit geeignet sind, die vierteljährlichen Befragungen bei 41 000 Unternehmen des Handwerks zu ersetzen. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die vierteljährliche Handwerksberichterstattung auf der Basis unterjährlicher Verwaltungsdaten durchgeführt werden kann. Diese Nutzung der unterjährlichen Verwaltungsdaten ist während der Geltung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bis zum 31. März 2011 zulässig. Danach ist es erforderlich, eine auf Dauer angelegte Regelung zur Verwendung von Verwaltungsdaten zu schaffen.

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 3)

Das zulassungsfreie Handwerk wird gemeinsam mit dem zulassungspflichtigen Handwerk verpflichtend in die vierteljährlichen Erhebungen einbezogen. Die Sonderregelung entfällt deshalb.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Durch die Verwendung von Verwaltungsdaten für die vierteljährlichen Erhebungen kann auch das zulassungsfreie Handwerk nach Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung in diese Erhebungen einbezogen werden, ohne die Unternehmen zusätzlich zu belasten. Der Berichtskreis wird entsprechend angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Für die Erhebungen werden Verwaltungsdaten verwendet, die Berichtspflichten für die bisher von den Erhebungen betroffenen Unternehmen entfallen.

Für das Erhebungsmerkmal der tätigen Personen stehen aus den Verwaltungsdaten Angaben über die wichtigsten Beschäftigtengruppen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der geringfügig Beschäftigten zur Verfügung. Damit fehlen zwar insbesondere Angaben zu Selbständigen und unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen sowie zu kurzfristig geringfügig Beschäftigten. Aus der vierteljährlichen Handwerksberichterstattung werden jedoch weiterhin nur Entwicklungen des Umsatzes und der Beschäftigten in Form von Veränderungsraten und Messzahlen dargestellt werden, so dass diese Einschränkung bei den Beschäftigten in Kauf genommen werden kann.

Mit dem Bezug auf die Handwerksordnung wird das zulassungsfreie Handwerk berücksichtigt.

Zu Nummer 4 (§ 4 Abs. 1)

Redaktionelle Anpassung an die Regelung nach Nummer 2. Wie bisher werden bei den mehrjährlichen Zählungen nur Betriebe und Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks erfasst.

Zu Nummer 5 (§ 5 Nr. 2)

Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.

Zu Artikel 5 (Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1)

Der Erhebungsbereich der im Dienstleistungsbereich durchzuführenden Strukturerhebungen nach der NACE-Revision 2 und der EG-Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik wird neu bestimmt und erweitert.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 1 bis 6)

Die Erhebungsmerkmale, Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte werden an die Anforderungen der EG-Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik angepasst.

Zu Nummer 3 (§ 4 Nr. 2)

Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.

Zu Artikel 6 (Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Der Erhebungsbereich der im Dienstleistungsbereich durchzuführenden Konjunkturerhebungen nach der NACE-Revision 2 und der EG-Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik wird neu bestimmt und erweitert.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Eine gesonderte Regelung für die Auswahl der Erhebungseinheiten im Bereich "Managementtätigkeit von Holdinggesellschaften" ist nicht mehr erforderlich und entfällt deshalb. Dieser Bereich gehört demnach nicht mehr zu den Erhebungsbereichen nach § 2.

Zu Nummer 3 (§ 5 Nr. 2)

Es wird klargestellt, dass für die Auswahl der Erhebungseinheiten die im Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke vorhandenen Daten zu Grunde gelegt werden. Damit wird eine Verwechslung mit dem allgemeinen Unternehmensregister nach § 8b Handelsgesetzbuch ausgeschlossen.

Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.

Zu Artikel 7 (Änderung des Handelsstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 bis 4, 6 und 7 (§ 2, § 3 Abs. 1, §§ 5, 6, 10 und § 11 Nr. 3 Buchstabe d)

Die Erhebungsbereiche werden der NACE Revision 2 angepasst. Dabei wird berücksichtigt, dass der Bereich "Reparatur von Gebrauchsgütern" nunmehr nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz erfasst wird (Artikel 5 Nr. 1). Die Erhebungsmerkmale werden an die Vorgaben der EG-Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 7 Nr. 2)

Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.

Zu Artikel 8 (Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Abs. 2)

Die Erhebungsbereiche werden der NACE Revision 2 angepasst. Schulungsheime, die nach NACE Revision 1.1 noch zum Beherbergungsgewerbe zählen, werden wie die Vorsorge- und Rehabilitationskliniken gesondert aufgeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass diese für den Tourismus wichtigen Einrichtungen auch weiterhin zum Berichtskreis der Erhebungen gehören.

Zu Nummer 2 (§ 5 Nr. 2)

Die Bezeichnung der für Rückfragen erforderlichen Hilfsmerkmale wird redaktionell an die übliche Terminologie angepasst.

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)

Redaktionelle Anpassung an die NACE Revision 2.

Zu Artikel 10 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b (§ 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Satz 1)

Redaktionelle Anpassung an die NACE Revision 2.

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 7 Nr. 2)

Redaktionelle Klarstellung, dass die Rufnummern und die Adressen für elektronische Post nicht nur alternativ sondern nebeneinander als Hilfsmerkmale erfasst werden dürfen.

Alle übrigen Gesetzesänderungen stehen in Zusammenhang damit, dass der Berichtskreis klarer bestimmt wird. Der EG-Verordnung Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten entsprechend wird klargestellt, dass alle Arbeitgeber in den einzubeziehenden Wirtschaftszweigen, also auch dienstleistende Einrichtungen und Organisationen wie kassenärztliche Vereinigungen, Industrie- und Handelskammern, Kirchen und gemeinnützige Organisationen von den Statistiken nach dem Verdienststatistikgesetz erfasst werden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Umweltauditgesetzes)

Die Zulassung der Umweltgutachter richtet sich nach der NACE Revision 2 und der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Eine redaktionelle Anpassung des Umweltauditgesetzes ist erforderlich.

Zu Artikel 12 (Neufassung der Gesetze)

Die nach Artikel 4 bis 11 zu ändernden Gesetze werden zum Teil zum wiederholten Mal und zum Teil in größerem Umfang geändert. Im Hinblick auf die Normenklarheit für die Normadressaten wird daher die zuständige oberste Bundesbehörde ermächtigt, den Text der geänderten Gesetze neu bekannt zu machen.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Artikel 1 und 4 treten nach dem ersten Berichtsquartal 2008 in Kraft, um die Handwerksunternehmen so frühzeitig wie möglich zu entlasten und Verwaltungsdaten vom Beginn des Jahres 2008 an für die vierteljährliche Handwerksberichterstattung zu nutzen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sind die Ergebnisse der jährlichen und mehrjährlichen Strukturerhebungen erstmals für 2008 und die Ergebnisse der monatlichen und vierteljährlichen Konjunkturstatistiken erstmals für 2009 dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften nach der neuen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 zu übermitteln. Da Erhebungen unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums durchgeführt werden, treten die sich aus EG-Recht ergebenden Artikel am 1. Januar 2009 in Kraft.

Die Zulassungsbereiche für Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz sollen sich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Verbindung mit der noch zu ändernden UAG-Zulassungsverfahrensverordnung nach der neuen Wirtschaftszweigklassifikation richten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden eine Informationspflicht für die Wirtschaft abgeschafft und zwei Informationspflichten der Wirtschaft neu eingeführt.

Die aus den Informationspflichten resultierenden Bürokratiekosten wurden nachvollziehbar dargestellt und ausgewiesen.

Der Rat begrüßt die mit der Abschaffung der vierteljährlichen Konjunkturerhebung für Handwerksunternehmen einhergehende Entlastung von ca. 3,3 Mio. Euro. Diese Vereinfachungsmaßnahme unterstreicht den grundsätzlichen Ansatz zur Reduzierung von Bürokratiekosten durch effiziente Nutzung bereits vorhandener Daten in der Verwaltung.

Der Gesetzentwurf enthält gleichzeitig zwei neue Informationspflichten - die Einführung einer jährlichen Strukturerhebung für den Wirtschaftsbereich "Abwasser- und Abfallentsorgung" sowie die Ausweitung der Berichtskreise für das Dienstleistungsstatistikgesetz und Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz. Durch diese aufgrund von EG-Recht neu eingeführten Informationspflichten entstehen der Wirtschaft Bürokratiekosten nach dem Standardkosten-Modell in Höhe von 3,7 Mio. Euro. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass der nationale Prozess des Bürokratieabbaus nur gelingen kann, wenn er nicht durch europäische Regelungen konterkariert wird.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter