Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften1

Vom 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung

Die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

Artikel 5
Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung

Die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180) wird wie folgt geändert:

§ 4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie und damit der weiter fortschreitenden Verwirklichung eines europäischen Binnenmarktes im Versicherungsbereich. Änderungsbedarf besteht insoweit für das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die Kapitalausstattungs-Verordnung der Erstversicherer sowie die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung. Die darüber hinaus gehenden Änderungen des VAG dienen - neben der Korrektur von Redaktionsversehen - der weiteren Konvergenz der Aufsichtsgesetze, soweit dies geboten ist, und der Erhöhung der Rechtssicherheit.

Bei den Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung zu den Änderungen des VAG und zum anderen um eine Änderung zugunsten der Umlagepflichtigen im Rahmen der Umlagefinanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Schließlich wird die Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds an die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (Pensionsfondsrichtlinie) angepasst.

1. Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie

Nach dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP) der Europäischen Union aus dem Jahr 1999 ist die Rückversicherung ein Sektor, der eine Regelung auf Gemeinschaftsebene erfordert um den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vervollständigen. Zudem wurde in großen Finanzmarktinstitutionen wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und dem Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) das Fehlen harmonisierter Regeln für die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene als eine große Lücke im Aufsichtsrahmen für Finanzdienstleistungen bezeichnet, die gefüllt werden sollte.< /p>

Vor diesem Hintergrund konnten im Jahr 2005 nach langjährigen und intensiven Verhandlungen die Arbeiten an der Rückversicherungsrichtlinie abgeschlossen werden. Die Richtlinie wurde am 7. Juni 2005 vom Europäischen Parlament und am 17. Oktober 2005 vom Ministerrat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 9. Dezember 2005, so dass die "Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG" schließlich am 10. Dezember 2005 mit einer Umsetzungsfrist von 24 Monaten in Kraft trat.

Die Richtlinie gilt grundsätzlich nur für Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherung betreiben. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen allerdings einige wenige Vorschriften auch für das aktive Rückversicherungsgeschäft der Erstversicherer zur Anwendung. Die Richtlinie zielt auf eine Harmonisierung der derzeit noch unterschiedlichen Aufsichtssysteme über Rückversicherungsunternehmen innerhalb der EU und bedeutet einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Schaffung eines EU-Versicherungsbinnenmarktes, der zu einer Stärkung des europäischen und damit auch des deutschen Finanzmarktes beiträgt. Um einen widerspruchsfreien Aufsichtsrahmen für den gesamten Versicherungssektor zu gewährleisten erfolgt eine Anpassung der bereits bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Versicherungsbereich an die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Aufsichtsregeln für Rückversicherungsunternehmen. Insoweit werden mit der Rückversicherungsrichtlinie die Erste und Dritte Schadenrichtlinie, die konsolidierte Lebensversicherungsrichtlinie sowie die Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen geändert.

Nachdem bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) (im folgenden: VAG-Novelle 2004) eine Reihe von Regelungen der seinerzeit noch in der Diskussion befindlichen Rückversicherungsrichtlinie vorab in das deutsche Aufsichtsrecht eingefügt worden waren, erfolgt nunmehr eine zügige "Restumsetzung" dieser Richtlinie, um alsbald zu einem geschlossenen System der Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen zu kommen. Das deutsche Aufsichtssystem wird damit vervollständigt und steht in Einklang mit internationalen Standards und Entwicklungen. Wie schon bei der Rückversicherungsrichtlinie selbst und in der VAG-Novelle 2004 sind die Bestimmungen über die Rückversicherungsaufsicht auch im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs durch den Umstand geprägt, dass sich auf dem Rückversicherungsmarkt professionelle Partner gegenüber stehen und der Schutz des Versicherungsnehmers durch die Rückversicherungsaufsicht mittelbar über die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Erstversicherers erfolgt.

Bei den durch die VAG-Novelle 2004 eingeführten Rückversicherungsregelungen sind nur wenige Anpassungen notwendig. So wurde im Rahmen des beibehaltenen Prinzips einer qualitativen Aufsicht über Kapitalanlagen die Anforderung einer ausreichenden Währungskongruenz eingefügt und die Angaben zum Tätigkeitsplan um eine Darstellung, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten das Rückversicherungsgeschäft über Niederlassungen betrieben werden soll, erweitert. Unverändert sind auf das gesamte Rückversicherungsgeschäft einschließlich der Lebensrückversicherung einheitlich die für die Schaden- und Unfallerstversicherung geltenden Solvabilitätsvorschriften anzuwenden.

Aufgrund des seinerzeitigen Diskussionsstandes in Brüssel konnten bei der VAG-Novelle 2004 allerdings noch nicht alle in der endgültigen Richtlinie enthaltenen Bestimmungen berücksichtigt werden. Von den nun erstmals für Rückversicherungsunternehmen geltenden Regelungen sind hervorzuheben die Einführung des Prinzips der Sitzlandaufsicht, die Beschränkung des Unternehmenszwecks auf die Rückversicherungstätigkeit und damit verbundene Geschäfte, die Europäische Aktiengesellschaft als zulässige Unternehmensrechtsform, die Einführung des Instituts der Bestandsübertragung und die zusätzliche Beaufsichtigung über Rückversicherer im Rahmen einer Versicherungsgruppe, die Einführung von Vorschriften über die Finanzrückversicherung, die Beaufsichtigung von Versicherungs-Zweckgesellschaften sowie die Einführung der Beaufsichtigung der Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten.

Das Prinzip der Sitzlandaufsicht auch für Rückversicherungsunternehmen bedeutet, dass wie im Erstversicherungsbereich die Finanzaufsicht über die gesamte Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsunternehmens einschließlich der im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausgeübten Tätigkeiten ausschließlich bei der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes liegt und die übrige rechtliche Aufsicht in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Tätigkeitslandbehörden erfolgt. Die Regelung zur Beschränkung des Unternehmenszwecks ist weiter gefasst als bei den Erstversicherungsunternehmen. Dadurch konnte sichergestellt werden dass sowohl die von den Rückversicherern bisher im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zusätzlich erbrachten Dienstleistungen als auch die in Deutschland gewachsenen Holdingstrukturen beibehalten werden können. Die Einrichtung des Instituts der Bestandsübertragung war notwendig, um sicherzustellen, dass die Übertragung von Versicherungsbeständen innerhalb der EU nicht unnötig erschwert wird.

Vor dem Hintergrund von kritischen Berichten in jüngerer Zeit über die Nutzung von Finanzrückversicherungsgeschäften vor allem in Australien und den USA und der im Oktober 2005 erfolgten Veröffentlichung des "Guidance Paper on Transfer, Disclosure and Analysis of Finite Reinsurance" der IAIS transformiert der Gesetzentwurf die fakultative Richtlinienbestimmung zur Finanzrückversicherung in das VAG. Damit verfügt Deutschland als einer der weltweit führenden Rückversicherungsmärkte angesichts der anhaltenden internationalen Diskussion über die Behandlung der Finanzrückversicherung über Regelungen in diesem Bereich, trägt der internationalen Entwicklung Rechnung und schafft Rechtssicherheit in einem bisher im Wesentlichen nicht geregelten Bereich.

Die Rückversicherungsrichtlinie enthält eine weitere Option für die Mitgliedstaaten zur Einführung spezieller Versicherungs-Zweckgesellschaften, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen, ohne selbst Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu sein, und die Schadenrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichern, wobei die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. Der Gesetzentwurf erklärt essentielle Bestimmungen des VAG auf solche Gesellschaften für entsprechend anwendbar und führt hinsichtlich weiterer Einzelheiten eine Verordnungsermächtigung ein.

Damit wird die Ansiedlung von Versicherungs-Zweckgesellschaften auch in Deutschland möglich und der Finanzplatz Deutschland weiter gefördert.

Die Einführung einer direkten Beaufsichtigung über Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten soll sicherstellen, dass die einheimischen Unternehmen im Rahmen des neuen Aufsichtssystems gegenüber den Unternehmen aus Drittstaaten nicht benachteiligt werden.

Schließlich werden wie im Erstversicherungsbereich Bestimmungen über die Koordination und den Informationsaustausch zwischen den EU-Aufsichtsbehörden und mit der Europäischen Kommission getroffen.

2. Sonstige Änderungen

Die weiteren Änderungen im VAG dienen - neben der Korrektur von Redaktionsversehen - vor allem zwei Zielen: der weiteren Konvergenz der Aufsichtsgesetze, soweit diese sachlich geboten ist, und der weiteren Erhöhung der Rechtssicherheit. Um das VAG insoweit an das Kreditwesengesetz (KWG) anzugleichen, werden die §§ 81f und 83b - Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte - eingefügt. Im Interesse der Rechtssicherheit werden zum einen die Legaldefinitionen der Begriffe "Versicherungs-Holdinggesellschaft" (§ 1b Abs. 1 Satz 1) und "Pensionskasse" (§ 118a Nr. 3) den Bedürfnissen der Praxis angepasst. Die zum anderen vorgenommenen Änderungen des § 89a betreffen vor allem die Angleichung der Kataloge für gegenüber Erst- und gegenüber Rückversicherungsunternehmen sofort vollziehbare Maßnahmen.

Mit der Änderung der Regelungen für Pensionskassen in der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen werden die Anforderungen an die Kapitalausstattung von Pensionskassen an die Vorgaben der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (Pensionsfondsrichtlinie) angepasst.

Mit der Änderung der Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds werden die Anforderungen an die Kapitalausstattung von Pensionsfonds gleichfalls an die Vorgaben der Pensionsfondsrichtlinie angepasst.

II. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

Keine.

2. Folgen und Auswirkungen

Durch die Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie werden für die betroffenen Unternehmen neue, den Inhalt der Richtlinie aber nicht übersteigende administrative Pflichten und Genehmigungsvorbehalte geschaffen. Gleichzeitig wird das Vertrauen in die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rückversicherer gestärkt und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit erhöht.

Darüber hinaus fördert das Änderungsgesetz die weitere Konvergenz der Aufsichtsgesetze, insbesondere zwischen VAG und KWG, und erhöht die Rechtssicherheit.

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 GGO)

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Der Gesetzentwurf berücksichtigt Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, den Grundsatzbeschluss des Kabinetts vom 23. Juni 1999 sowie § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien und wurde im Lichte des Bundesgleichstellungsgesetzes erstellt. Die Änderungen und Neuerungen dienen insgesamt der weiteren Verbesserung der Aufsicht über Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die keine eigenständige Gleichstellungsrelevanz aufweisen.

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung der Materie ist gemäß Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Das Gesetz betrifft Bestandteile integral im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelter Sachverhalte. Eine teilweise Rückübertragung auf die Länder ist nicht möglich. Sie würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit, Verwaltungsmehraufwand sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich sowie zu erheblichen Nachteilen für die betroffenen Versicherungsunternehmen und ihrer Kunden führen. Wegen der negativen Auswirkungen einer uneinheitlichen Aufsicht auf die Handlungsmöglichkeiten der Versicherer, insbesondere der Rückversicherer, auf den internationalen Märkten würde auch die Gesamtwirtschaft geschädigt.

IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten.

Bei der BaFin wird sich kein Personalmehrbedarf ergeben. Die neuen administrativen Pflichten und Genehmigungsvorbehalte führen bei den Erst- und Rückversicherern bei entsprechenden Sachverhalten zu einmaligen begrenzten Verwaltungsgebühren, von denen keine die Erst oder Rückversicherungsprämien beeinflussende Belastung zu erwarten ist. Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und das allgemeine Preisniveau sind gleichfalls nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Alle Änderungen (Buchstaben a bis f) sind redaktionelle Folgeänderungen der entsprechenden nachfolgenden materiellen Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Mit Buchstabe a wird die generalklauselartige Zusammenfassung der Aufsichtsobjekte um

Versicherungs-Zweckgesellschaften erweitert, die künftig in § 121g geregelt sind.

Die Bezeichnung "Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -" wurde bereits durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) in "Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See" geändert. Die Anpassung im VAG ist bisher versehentlich unterblieben. Dies wird nunmehr durch Buchstabe b nachgeholt.

Zu Nummer 3 (§ 1a)

Es handelt sich um eine versehentlich unterlassene Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 156a durch Artikel 1 Nr. 35 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29.08.2005 (BGBl. I S. 2546). Für die zusätzliche Aufsicht über die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes einschließlich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sollen zukünftig einheitlich die Regelungen für regulierte Pensionskassen gelten. Die entsprechende Verweisung findet sich daher nunmehr in § 118b Abs. 4.

Zu Nummer 4 (§ 1b)

Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird in der Legaldefinition der Versicherungs-Holdinggesellschaft zum einen klargestellt, dass das Merkmal "Beteiligungen" unmittelbare und mittelbare Beteiligungen umfasst. Zum anderen ist ein Redaktionsversehen zu korrigieren: Nach dem Zweck des § 1b müssen auch Beteiligungen an Pensionsfonds erfasst werden die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes jedoch keine Versicherungsunternehmen sind.

Bei Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt es sich um die Korrektur eines weiteren Redaktionsversehens: § 1b Abs. 3 soll den Anwendungsbereich des § 104h erweitern; aufgrund des Wortes "nur" in § 1b Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 3 bisher nicht für Unternehmen, die neben dem Holdinggeschäft auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben.

Buchstabe b ist eine rein sprachliche Angleichung an den Wortlaut des § 87 Abs. 6.

Zu Nummer 5 (§ 4)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens: Im Zuge der Neufassung des § 1a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) wurde § 1 Abs. 2 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des gleichen Gesetzes aufgehoben.

Zu Nummer 6 (§ 5a)

Bei den Buchstaben a und b handelt es sich um die Umsetzung der Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2 der Rückversicherungsrichtlinie. Die Änderungen beziehen auch Rückversicherungsunternehmen in den Kreis der Unternehmen ein, dessen enge Verbindungen zu einem Erstversicherungsunternehmen bei einem Erlaubnisverfahren oder im Rahmen der laufenden Aufsicht eine Konsultationspflicht mit den zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates auslöst.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Nach Artikel 6 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen und Artikel 8 der Richtlinie 73/239/EWG (Erste Richtlinie Schadenversicherung) in der Fassung von Artikel 6 der Richtlinie 92/49/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) können Erstversicherungsunternehmen auch die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) annehmen. Darüber hinaus ist am 8. Oktober 2004 die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft und schließlich am 29. Dezember 2004 das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675) in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund stellt die Änderung nunmehr ausdrücklich klar, dass die Europäische Aktiengesellschaft eine auch für Erstversicherungsunternehmen aufsichtsrechtlich zulässige Rechtsform darstellt. Bereits nach dem bisher geltenden Recht konnte die Europäische Aktiengesellschaft unter die als zulässige Rechtsform aufgeführte Aktiengesellschaft subsumiert werden.

Zu Nummer 8 (§ 11a)

Die Änderungen des § 11a dienen der Weiterentwicklung des Instituts des Verantwortlichen Aktuars und stärken damit zugleich die Interessen der Versicherten. Mit Buchstabe a erfolgt insoweit eine Annäherung der Stellung des Verantwortlichen Aktuars mit derjenigen des Wirtschaftsprüfers, als nunmehr beide Institutionen grundsätzlich vom Aufsichtsrat bestellt bzw. abberufen werden(vgl. § 341k Abs. 2 HGB). Soweit kein Aufsichtsrat vorhanden ist, erfolgen Bestellung und Abberufung durch das entsprechende oberste Organ des Unternehmens. Buchstabe b bedeutet gleichfalls eine Angleichung von Verantwortlichem Aktuar und Wirtschaftsprüfer (vgl. § 171 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 AktG).

Zu Nummer 9 (§ 12b)

Die Änderungen korrigieren zwei Redaktionsversehen: Bisher bezog sich Absatz 4 Satz 2 - anders als Satz 1 - nur auf die fehlende fachliche Eignung und die fehlende Zuverlässigkeit, nicht jedoch auf die ebenfalls in Absatz 3 Satz 1 genannte fehlende Unabhängigkeit. Dies wird mit Buchstabe a korrigiert. Darüber hinaus fehlte in Absatz 4 bisher eine Regelung, die die Unternehmen verpflichtet, das Ausscheiden des Treuhänders anzuzeigen, obwohl diese Vorschrift dem § 11a Abs. 2 (Verantwortlicher Aktuar) nachgebildet wurde, der in Satz 5 eine entsprechende Anzeigepflicht enthält. Dies korrigiert nunmehr Buchstabe b.

Zu Nummer 10 (§ 53c)

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa trägt der Tatsache Rechnung, dass die zu Grunde liegenden EU-Richtlinien mittlerweile gemeinsam vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassen werden. Darüber hinaus erfolgt eine terminologische Anpassung. Doppelbuchstabe bb stellt eine erforderliche Ergänzung der Ermächtigungsgrundlage für die Kapitalausstattungs-Verordnung dar.

Die Änderung durch Buchstabe b beseitigt ein redaktionelles Versehen (fehlendes "sofern nicht").

Die durch Buchstabe c Doppelbuchstabe aa geänderte Verweisungsnorm für Erstversicherungsunternehmen wird lediglich präzisiert. Die Änderung der Verweisungsnormen für Rückversicherer durch Doppelbuchstabe bb trägt der neuen Systematik und den neuen Begriffsbestimmungen des § 104a Rechnung und bezieht jetzt ausdrücklich Rückversicherer mit Sitz im EU-/ EWR-Raum und solche mit Sitz in Drittstaaten in die Anwendung ein.

Zu Nummer 11 (§ 54)

Mit diesen Änderungen werden Artikel 58 Nr. 3 Buchstabe b und Artikel 60 Nr. 7 Buchstabe a der Rückversicherungsrichtlinie umgesetzt.

Der mit Buchstabe a neu gefasste Absatz 5 Satz 2 regelt die Berücksichtigungsfähigkeit von Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikel 46 der Rückversicherungsrichtlinie, also solchen, die ihren Sitz im EU-/EWR-Raum haben. Die Forderungen werden im Rahmen des sonstigen gebundenen Vermögens nicht als Vermögenswerte behandelt, sondern in entsprechender Höhe von den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abgesetzt.

Der mit Buchstabe b neu eingefügte Absatz 5 Satz 3 trifft eine entsprechende Regelung für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten. Diese sind nur unter besonderen Bedingungen ansatzfähig, wobei sich die Regelung auf einige Mindestanforderungen beschränkt. Dies soll ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mit demjenigen für Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Raum vergleichbar ist.

Zu Nummer 12 (§ 66)

Die Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 5 VAG verpflichtet die Versicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde den Wert der im Sicherungsvermögen geführten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte im Rahmen der Meldungen nach § 54d VAG zu melden. Im Hinblick auf den relativ geringen Bestand ist es ausreichend, die Wertansätze lediglich summenmäßig zu erfassen. Daher soll auf diese Meldungen zukünftig verzichtet werden. Dies wird durch Buchstabe a umgesetzt.

Mit Buchstabe b wird die Regelung des Absatz 6a neu gefasst. Satz 1 erweitert die anerkennungsfähigen Anteile auf zum Geschäftsbetrieb zugelassene Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Rückversicherungsrichtlinie. Wie bei der Änderung des § 54 Abs. 5 handelt es sich hier um die Umsetzung von Artikel 58 Nr. 3 Buchstabe b und Artikel 60 Nr. 7 Buchstabe a der Rückversicherungsrichtlinie.

Satz 2 trifft eine dem § 54 Abs. 5 entsprechende Regelung für Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten. Entsprechend der Systematik des Sicherungsvermögens gehören die Anteile der Versicherungs-Zweckgesellschaften, soweit sie Anerkennung finden können, als Vermögenswerte zum Umfang des geschützten Sicherungsvermögens.

Mit Satz 3 wird Artikel 57 Nr. 3 und 60 Nr. 6 der Rückversicherungsrichtlinie umgesetzt.

Danach haben die Mitgliedstaaten bei Versicherungsunternehmen, die über eine Erlaubnis nach der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, der Richtlinie 73/239/EWG (Erste Richtlinie Schadenversicherung) oder der Rückversicherungsrichtlinie verfügen, davon abzusehen ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen. Absatz 6a Satz 2 in der bisherigen Fassung in Verbindung mit § 67 in der bisherigen Fassung sah bislang eine Bruttoreservierungspflicht für den Bereich der Lebensversicherung, der substitutiven Krankenversicherung, der privaten Pflegepflichtversicherung und der in § 65 Abs. 4 bezeichneten Versicherungen vor. Auch wenn diese Pflicht nicht mit einer gesetzlich vorgesehenen Depotstellung durch die Rückversicherer korrespondierte, waren die Erstversicherer insoweit doch verpflichtet, selbst für eine ausreichende Besicherung ihrer Forderungen gegen die Rückversicherer zu sorgen. Diese Fassung des Gesetzes steht mit dem Wortlaut der Rückversicherungsrichtlinie insofern nicht mehr in Einklang, als es sich um Rückstellungen für Beitragsüberträge und Schadenrückstellungen handelt. Demgegenüber sind die sonstigen Rückstellungen, insbesondere die Deckungsrückstellung in den entsprechenden Richtlinienbestimmungen nicht genannt. Insoweit besteht kein Anlass, die Bruttoreservierungspflicht auch für diese aufzuheben, zumal ihr in den sozialpolitisch bedeutsamen Versicherungssparten der Lebens-, substitutiven Kranken- und der privaten Pflegepflichtversicherung sowie der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr eine besondere Bedeutung zukommt.

Zu Nummer 13 (§ 67)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 66 Abs. 6a.

Zu Nummer 14 (§ 81)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der §§ 81f und 83b.

Zu Nummer 15 (§ 81b)

Die Änderung durch Buchstabe a stellt über die Verweisungsnorm des § 121a Abs. 1 Satz 3 in der Fassung dieses Gesetzes eine Umsetzung des Artikels 43 der Rückversicherungsrichtlinie dar. Die Vorlage eines finanziellen Sanierungsplans ist künftig nicht mehr davon abhängig, ob die Voraussetzungen von § 81b Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.

Dies bereinigt zugleich die bislang bestehende Ungereimtheit, dass die Aufsichtsbehörde einen finanziellen Sanierungsplan dann nicht verlangen durfte, wenn die Solvabilitätssituation eines Unternehmens unzureichend war oder zu werden drohte. Die Neufassung führt dazu, dass der finanzielle Sanierungsplan künftig der Grundfall des Verlangens von Plänen zur Wiederherstellung gesunder finanzieller Verhältnisse ist.

Buchstabe b Doppelbuchstabe aa stellt eine Umsetzung der Artikel 57 Nr. 2 und 60 Nr. 3 dar. Die Regelung beruht auf dem Gedanken der alleinigen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates für den Bereich der Finanzaufsicht. Da die Rückversicherungsrichtlinie zu einheitlichen Mindeststandards im Bereich der Solvenzaufsicht führt, ist es konsequent, dass die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes eines Rückversicherers einem dort bestehenden Rückversicherungsvertrag im Rahmen der Finanzaufsicht nicht die Anerkennung versagt.

Die Streichung der Worte "zu keinem oder" durch Doppelbuchstabe bb ist eine

Folgeänderung zu dem neuen § 121e. Dort ist u.a. bestimmt, dass nur Verträge mit

hinreichendem Risikotransfer Rückversicherungsverträge im Sinne des Aufsichtsrechts sind.

§ 81b Abs. 2c Satz 1 in der bisherigen Fassung hätte jedoch zu der unzutreffenden Annahme verleiten können, dass auch Verträge ohne oder nur mit einem völlig unwesentlichen Risikotransfer als Rückversicherungsverträge zu behandeln sind. Die Frage einer Beschränkung der Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund von Rückversicherung stellt sich jedoch nur dann, wenn ein Vertrag auch als Rückversicherungsvertrag zu qualifizieren ist. Rückversicherungsverträge mit begrenztem Risikotransfer sind insbesondere auch Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 121e Abs. 1 Satz 1.

Die Ersetzung des Wortes "unwesentlichen" durch "begrenzten" entspricht der Formulierung des Artikels 43 Abs. 5 Buchstabe b der Rückversicherungsrichtlinie.

Durch Doppelbuchstabe cc erstrecken sich die Regelungen der Finanzrückversicherung in § 121e, die aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz originär auf Rückversicherungsunternehmen anwendbar sind, auch auf Erstversicherer (wegen den Einzelheiten der Umsetzung von Artikel 45 der Rückversicherungsrichtlinie vgl. die

Begründung zu § 121e).

Zu Nummer 16 (§ 81f)

§ 81f wird in das Gesetz eingefügt, um der BaFin bei der Bekämpfung unerlaubter Versicherungsgeschäfte die gleichen Eingriffskompetenzen wie bei der Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen einzuräumen. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die bestehende Regelung in § 37 KWG, die sich in der Praxis bei der Bekämpfung des Schwarzen Kapitalmarktes bewährt hat, und berücksichtigt bereits die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) vorgesehen Ergänzungen. Soweit die vorgenommenen Maßnahmen veröffentlicht werden trägt die Regelung auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung.

Zu Nummer 17 (§ 83)

Die Änderungen des Buchstaben a erstrecken den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Rückversicherungsunternehmen, so dass diese für Rückversicherer über § 121a Abs. 1 Satz 1 insgesamt unmittelbar zur Anwendung gelangen kann. § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b findet allerdings zunächst weiterhin nur auf Erstversicherungsunternehmen Anwendung, da Rückversicherungsunternehmen noch keine nach Abschnitt Vc (Finanzkonglomeratsaufsicht) zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen sind (vgl. § 104k Nr. 3 Satz 2).

Bei den Buchstaben b und c handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung der §§ 81f und 83b.

Zu Nummer 18 (§ 83b)

§ 83b wird in das Gesetz eingefügt, um der BaFin bei der Bekämpfung unerlaubter Versicherungsgeschäfte die gleichen Sachverhaltsermittlungskompetenzen wie bei der Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte einzuräumen. Die Vorschrift übernimmt die bestehende Regelung in § 44c KWG, die sich in der Praxis bei der Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen bewährt hat, und berücksichtigt bereits die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) vorgesehen Ergänzungen. § 44c KWG ist erst mit der 6. KWG-Novelle in das Gesetz über das Kreditwesen eingefügt worden und hat seit seinem Inkrafttreten zum 01.01.1998 der Aufsicht zu einem entscheidenden Durchbruch bei der Bekämpfung des Schwarzen Kapitalmarktes verholfen. Auch bei vorsichtiger Schätzung lässt sich der Betrag der dank der erweiterten Ermittlungskompetenzen der Aufsicht unter § 44c KWG direkt oder indirekt geretteten Anlegergelder auf mehrere Milliarden Euro veranschlagen. Wenn auch erfahrungsgemäß unerlaubte Versicherungsgeschäfte im Regelfall nicht mit der kriminellen Energie wie unerlaubte Bankgeschäfte betrieben werden, wird ein modernes Ermittlungsinstrumentarium für Kunden und Märkte gleichermaßen von Gewinn sein.

Den Anforderungen des Artikels 13 des Grundgesetzes wird Rechnung getragen. Die Einschränkung ist im Interesse des Kundenschutzes erforderlich. Sie belastet die betroffenen Personen und Unternehmen nicht über Gebühr. Die Integrität der Märkte ist ein hohes Gut, das im Interesse aller Marktteilnehmer zu schützen ist. Dabei hat sich in der Vergangenheit gezeigt dass die Möglichkeit des Abrufs von Kontoinformationen nach § 24c KWG ein wichtiges Instrument der Sachverhaltsermittlung und damit der Gefahrenabwehr ist. Das Wissen über den gesamten Bestand der Konten eines Unternehmens ist Grundvoraussetzung dafür dass sich die Aufsichtsbehörde einen vollständigen Überblick über die unerlaubte Tätigkeit des Unternehmens verschaffen und die Verträge sämtlicher Kunden eines unerlaubt tätigen Versicherers in einen gesetzmäßigen Zustand überführen kann.

Zu Nummer 19 (§ 89a)

Die Neufassung wurde durch mehrere einzelne Änderungen der Vorschrift erforderlich. Die Einfügung der §§ 81f und 83b, auch in Verbindung mit § 121a, ist eine erforderliche

Folgeänderung aus deren Einführung in das Gesetz. Es handelt sich bei den Maßnahmen

infolge unerlaubter Versicherungsgeschäfte um dringliche Maßnahmen, die ohne besondere gesetzliche Anordnung sofort vollziehbar sein müssen. Die Erstreckung des § 89a auf

Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b und 2c stellt eine Angleichung an die Regelung für Erstversicherungsunternehmen dar. Gleiches gilt für die Erstreckung auf Maßnahmen nach § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4.

Entsprechende Maßnahmen im Erstversicherungsbereich sind bereits durch die Nennung des § 87 in § 89a abgedeckt. Die Bezugnahme auf § 121a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 1 und 2 bis 5 stellt eine notwendige Folgeänderung durch die Erstreckung dieser Regelung auf die Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen dar. Auch in den dort genannten Krisenfällen müssen die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unverzüglich vollstreckbar sein.

Gleiches gilt für § 121a Abs. 5, der eine dem § 89 entsprechende Regelung für Rückversicherer beinhaltet.

Die Streichung von § 121a Abs. 4 (§ 121a Abs. 3 a.F.) aus dem Katalog sofort vollziehbarer Vorschriften beruht auf einem erweiterten Katalog an speziellen Befugnissen der Aufsichtsbehörde gegenüber Rückversicherern, die zudem teilweise in § 89a Eingang gefunden haben. Es liegt daher jetzt ein stärker ausbalanciertes System an sofort vollziehbaren Maßnahmen und solchen Maßnahmen vor, die erst aufgrund besonderer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im Einzelfall sofort vollziehbar sind.

Zu Nummer 20 (§ 101)

Die Vorschrift hat sich durch Zeitablauf erledigt und kann deshalb aufgehoben werden. Nach Absatz 5 der Regelung fanden die Absätze 1 bis 4 nur noch Anwendung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen für den Zeitraum bis zum 30. April 2002. Seither gelten die Kosten- und Gebührenregelungen des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz FinDAG) und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV).

Zu Nummer 21 (§ 104)

Die Buchstaben a und b dehnen den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Rückversicherer aus und ermöglichen so eine unmittelbare Anwendung des § 104 über den Verweisungskatalog des § 121a Abs. 1 Satz 1.

Bei den Änderungen durch Buchstabe c handelt es sich um eine Umsetzung der Artikel 58 Nr. 1 und 60 Nr. 4 der Rückversicherungsrichtlinie im Hinblick auf Erstversicherungsunternehmen sowie des Artikels 20 der Rückversicherungsrichtlinie hinsichtlich der Rückversicherungsunternehmen. Die Änderungen führen zu einer Erweiterung von Konsultationspflichten im Rahmen der Erwerberkontrolle, wenn eine enge Verbindung zu einem Rückversicherungsunternehmen besteht, das entweder verbundenes oder ein vom gleichen Anteilseigner kontrolliertes Unternehmen des beaufsichtigten Unternehmens ist.

Zu Nummer 22 (Überschrift Kapital V b)

Die geänderte Überschrift trägt dem durch Artikel 59 Nr. 1 der Rückversicherungsrichtlinie geänderten Titel der Gruppenversicherungsrichtlinie Rechnung.

Zu Nummer 23 (§ 104a)

Mit den §§ 104a bis 104i VAG, eingeführt durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl I S. 1857) wurde die Richtlinie 098/78 EG vom 27.10.1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen in deutsches Recht umgesetzt. Diese so genannte Versicherungsgruppenrichtlinie wird durch Artikel 59 der Rückversicherungsrichtlinie so geändert, dass gewährleistet ist, dass nunmehr auch Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe ebenso wie Erstversicherungsunternehmen, die gegenwärtig Teil einer Versicherungsgruppe sind, einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.

Mit Buchstabe a wird Artikel 59 Nr. 3 der Rückversicherungsrichtlinie umgesetzt, soweit er Artikel 2 der Versicherungsgruppenrichtlinie ändert. § 104a Abs. 1 VAG nennt nunmehr die Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104b bis 104h VAG unterliegen und stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es sich dabei nur um solche mit Sitz im Inland handelt: Es sind die beteiligten Erst- und Rückversicherer nach Nr. 1 und die Tochterunternehmen nach Nr. 2 und 3 der in diesen Regelungen jeweils genannten Unternehmen.

Buchstabe b setzt Artikel 59 Nr. 2 der Rückversicherungsrichtlinie um, soweit er Artikel 1 der Versicherungsgruppenrichtlinie ändert. Dabei werden zum einen die Definitionen des Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungs-Holdinggesellschaften und der Gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 104a Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 VAG angepasst zum anderen wird die Definition eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates neu eingefügt. Nach Doppelbuchstabe aa sind Rückversicherungsunternehmen nunmehr Unternehmen, die über eine Zulassung nach Artikel 3 der Rückversicherungsrichtlinie verfügen. Soweit die Definition der Versicherungs-Holdinggesellschaften bisher verlangte, dass mindestens eines der Tochterunternehmen ein Erstversicherungsunternehmen sein müsse, kann dies gemäß Doppelbuchstabe bb jetzt auch ein Rückversicherungsunternehmen sein. Eine entsprechende Anpassung erfolgt durch Doppelbuchstabe cc auch bei der Definition der Gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften, die darüber hinaus dahingehend ergänzt wird, als ein solches Unternehmen auch kein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates ist. Die durch Doppelbuchstabe dd schließlich neu eingefügte Nr. 7 des § 104a Abs. 2 VAG verweist für die Definition des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates auf den gleichfalls neuen § 121i VAG.

Zu Nummer 24 (§ 104b)

Mit den Buchstaben a und b wird Artikel 59 Nr. 3 der Rückversicherungsrichtlinie umgesetzt, soweit er Artikel 3 der Versicherungsgruppenrichtlinie ändert. Die Änderung des § 104b Abs. 1 VAG durch Buchstabe a stellt nochmals klar, dass die §§ 104c bis 104 h nunmehr auch für die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Rückversicherungsunternehmen gelten.

In § 104b Abs. 2 VAG sind die Unternehmen aufgeführt, die bei der zusätzlichen Beaufsichtigung zu berücksichtigen sind. Dies sind nach der Änderung dieser Vorschrift durch Buchstabe b auch verbundene oder beteiligte Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Rückversicherers oder verbundene Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des vorgenannten Rückversicherungsunternehmens.

Der Buchstabe c setzt zum einen den den Titel der Gruppenversicherungsrichtlinie ändernden Artikel 59 Nr. 1 der Rückversicherungsrichtlinie um; zum anderen handelt es sich um eine

Folgeänderung aufgrund der Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung auf

Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe.

Zu Nummer 25 (§ 104e)

Die Buchstaben a und b setzen Artikel 59 Nr. 5 der Rückversicherungsrichtlinie um, soweit er Artikel 8 der Gruppenversicherungsrichtlinie ändert. Dabei handelt es sich um rein formale

Folgeänderungen, die bedingt sind durch die Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung auf Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe.

Zu Nummer 26 (§ 104g)

Bei der Neufassung des Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung der Änderungen der §§ 104a Abs. 1 und 104b Abs. 1. Da nunmehr auch Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe der zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 104a ff. VAG unterliegen, wird auch für diese zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne eine bereinigte Solvabilität berechnet.

Absatz 2 bildet die Ermächtigungsgrundlage für die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173). Im Rahmen der Arbeiten an einer Ersten Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung waren Bedenken aufgekommen ob und inwieweit einzelne Bestimmungen der Verordnung, die die Aufsichtsbehörde ermächtigen, auch in Einzelfällen bestimmte Arten von Berechnungen im Nachhinein zu genehmigen oder sie zuzulassen, von dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage ("Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität") gedeckt sind. Die Neufassung der Vorschrift beseitigt diese Zweifel.

Gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 VAG in Verbindung mit § 20 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung ist die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) subdelegiert worden. Nach § 104g Abs. 2 Satz 3 VAG erlässt die BaFin die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und hört vor Erlass den bei ihr angesiedelten Versicherungsbeirat. Durch die weiterhin erforderliche Zustimmung des Bundesrates nach § 104g Abs. 2 Satz 1 wird die durch die Subdelegation erreichte Flexibilität und Verfahrensbeschleunigung allerdings teilweise konterkariert. Vor diesem Hintergrund schließt § 104g Abs. 2 Satz 3 VAG in der Neufassung die Zustimmung des Bundesrates nunmehr aus. Die Interessen der Bundesländer sind durch die unverändert fortbestehende Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder ausreichend gewahrt. Die Anhörung des Versicherungsbeirates bleibt gleichfalls ohne Änderungen bestehen.

Zu Nummer 27 (§ 104k)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 104a Abs. 2 Nr. 3 und zugleich um eine Angleichung an das KWG. Ausländische Rückversicherer, insbesondere solche mit Sitz in Drittstaaten, werden durch den Zusatz "oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland" erfasst.

Zu Nummer 28 (§ 110a)

Die Änderung durch Buchstabe a dient der Anpassung an die aufsichtsbehördliche Praxis bei örtlichen Prüfungen durch EU-/EWR-ausländische Aufsichtsbehörden und zugleich der Angleichung der Erst- und Rückversicherungsaufsichtsregelungen (vgl. § 121h Abs. 1 Satz 3).

Bei Buchstabe b handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der §§ 81f und 83b.

Diese Vorschriften müssen auch bei der Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- und Vertragsstaat Anwendung finden.

Zu Nummer 29 (§ 111b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der §§ 81f und 83b im Bereich von Maßnahmen der Rechtsaufsicht bei der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörden der anderen Mitglied- und Vertragsstaaten. Die Vorschrift gewährleistet eine geordnete Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden bei der Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr im Inland.

Zu Nummer 30 (§ 111c)

Es handelt sich um eine bislang versehentlich unterlassene Folgeänderung. Die Verweisung ist obsolet, da die Regelung, auf die verwiesen wird, bereits durch Gesetz vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1310) aufgehoben wurde.

Zu Nummer 31 (§ 111f)

Die Vorschrift erweitert die Informationspflicht und Zusammenarbeit auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen als verbundene Unternehmen. Es handelt sich um die Umsetzung von Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG (Finanzkonglomerate-Richtlinie), die bislang versehentlich unterblieben ist.

Zu Nummer 32 (Überschrift Kapitel VI b)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 111g.

Zu Nummer 33 (§ 111g)

Buchstabe a betrifft erweiterte Meldepflichten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Doppelbuchstabe aa setzt Artikel 51 Buchst. a, Doppelbuchstabe bb Artikel 51 Buchst. b der Rückversicherungsrichtlinie um. Dadurch wird die Meldepflicht hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis und hinsichtlich des Erwerbs einer Kontrollmöglichkeit über Unternehmen auch auf Rückversicherungsunternehmen erstreckt, wenn es sich bei dem kontrollierenden Unternehmen um ein solches mit Sitz in einem Drittstaat handelt. Doppelbuchstabe cc stellt klar, dass die betreffende Vorschrift auch auf Rückversicherungsunternehmen Anwendung findet; umgesetzt wird hiermit Artikel 52 Abs. 1 der Rückversicherungsrichtlinie. Doppelbuchstabe dd setzt Artikel 58 Nr. 2, letzter Unterabs. und Artikel 60 Nr. 5 Buchstabe a, letzter Unterabs. (Abs. 1 Nr. 10 neu), Artikel 45 Abs. 2 (Abs. 1 Nr. 11), Artikel 46 Abs. 3 (Abs. 1 Nr. 12) Artikel 62 Abs. 2 (Abs. 1 Nr. 13) der Rückversicherungsrichtlinie um.

Mit Buchstabe b wird geregelt, dass die in Abs. 1 Nummer 1, 2 und 10 genannten Meldepflichten zusätzlich gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehen.

Damit wird auch die bisher versehentlich unterbliebene Umsetzung der Artikel 4 und 8 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. EU (Nr. ) L 79 S. 9) nachgeholt.

Zu Nummer 34 (§ 113)

Bei Buchstabe a handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens; die fachliche Eignung ist in Satz 3 und nicht Satz 4 des § 11b geregelt.

Buchstabe b dient der Verwaltungsvereinfachung. § 113 Abs. 2 Nr. 5 VAG sah bisher vor, dass Pensionspläne erst drei Monate nach ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam werden wenn die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt oder den Pensionsplänen widerspricht, weil sie die Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger nicht ausreichend wahren. Diese Widerspruchsmöglichkeit seitens der Aufsichtsbehörde wurde vorgesehen, da Pensionspläne bisher in Deutschland nicht bekannt waren und daher ein erhöhtes Risiko für die Versorgungsanwärter und -empfänger bestand. Für deregulierte Pensionskassen, auf die diese Regelung nunmehr ebenfalls anwendbar sein soll, gilt diese Befürchtung nicht. Da die Aufsichtsbehörde mittlerweile auch mit Pensionsfonds ausreichende Erfahrung gewonnen hat, soll auf diese Regelung verzichtet werden.

Zu Nummer 35 (§ 114)

Mit den Buchstaben a und b wird die Ermächtigungsgrundlage für die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung im erforderlichen Umfang erweitert.

Zu Nummer 36 (§ 117)

Aufgrund der Anforderungen des § 112 VAG können deutsche Pensionsfonds bisher nicht alle ausländischen Formen der betrieblichen Altersversorgung übernehmen. Insbesondere hindert dies Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten der EU Arbeitnehmer beschäftigen ihre betriebliche Altersversorgung in Deutschland bei einem Pensionsfonds zu bündeln. Diese ausnahmslose Einschränkung ist zum Schutze der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger nicht erforderlich, weil eventuelle Risiken für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gegenüber deutschen Arbeitnehmern durch die getrennte Abrechnung der Verträge verhindert werden. Es ist daher notwendig, die Definition des § 112 für den Fall einzuschränken dass Geschäft im Ausland betrieben werden soll. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG ist beizubehalten, da Pensionsfonds der Richtlinie 2003/41/EG vom 3. Juni 2003 (Pensionsfonds-Richtlinie) über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen und diese auch beim Betreiben von Auslandsgeschäft Kapitaldeckung voraussetzt.

Artikel 16 Abs. 3 der Pensionsfondsrichtlinie sieht vor, dass bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne des Artikels 20 der Pensionsfondsrichtlinie die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit vollständig kapitalgedeckt sein müssen. § 115 Abs. 2 Satz 3 VAG ist deshalb bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne des Artikels 20 der Pensionsfonds-Richtlinie nicht anzuwenden.

Zu Nummer 37 (§ 118a)

Es kann in der Praxis nicht nachgeprüft werden, ob derjenige, der das Sterbegeld erhält, auch die Beerdigungskosten trägt. Auf diese Einschränkung - bezüglich der Zulässigkeit von Leistungen an Dritte - ist daher konsequenterweise zu verzichten.

Zu Nummer 38 (§ 118b)

Wie den Pensionsfonds (vgl. Begründung zu § 117) soll auch den Pensionskassen das Auslandsgeschäft erleichtert werden. Daher wird durch Buchstabe a die entsprechende Sonderregelung für regulierte Pensionskassen abgeschafft. Für Pensionskassen gilt damit einheitlich § 118c. Buchstabe b betrifft die besonderen Abrechnungsverbände, die Zusatzversorgungseinrichtungen zu bilden haben, wenn sie Leistungen der Altersversorgung im Wege der freiwilligen Versicherung anbieten. Für diese Abrechnungsverbände wird klargestellt dass für sie ebenfalls einheitlich die Regelungen für regulierte Pensionskassen entsprechend gelten (vgl. auch die Begründung zur Änderung des § 1a).

Zu Nummer 39 (§ 118c)

Die Änderung stellt zum einen klar, dass im Rahmen grenzüberschreitender Tätigkeit die Ausnahmen von der Definition des Pensionsfonds (vgl. die Begründung zur Änderung des § 117) auf die - im Übrigen auch abweichende - Definition der Pensionskasse keine Anwendung finden. Stattdessen hebt der neue Satz 2 die vergleichbaren Einschränkungen für die Leistungsgestaltung der Pensionskassen aus § 118a für das Auslandsgeschäft auf.

Zu Nummer 40 (§ 119)

Buchstabe a setzt Artikel 14 der Rückversicherungsrichtlinie um. Die Konsultationspflicht bei der Erteilung einer Geschäftsbetriebserlaubnis wird damit auch bei Rückversicherungsunternehmen ausgelöst.

Die Änderung des Buchstaben b erweitert die Angaben des Tätigkeitsplans um eine Darstellung, in welchen Mitglied- und Vertragsstaaten ein Unternehmen das Rückversicherungsgeschäft über Niederlassungen zu betreiben beabsichtigt. Die Information ist für die Aufsichtsbehörde von Bedeutung, weil sich die Finanzaufsicht auch auf das Rückversicherungsgeschäft erstreckt, das in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betrieben werden soll (Prinzip der Sitzlandaufsicht). Dabei kann es erforderlich werden, dass die Aufsichtsbehörde etwaige aufsichtliche Maßnahmen - z.B. örtliche Prüfungen - auch unmittelbar bei einer Niederlassung ergreift. Die Vorschrift stellt daher ein ausreichendes Informationsniveau der Aufsichtsbehörde sicher. Dies ist im freien Dienstleistungsverkehr nicht in diesem Maße erforderlich, da etwaige Maßnahmen entweder gegen das Unternehmen selbst oder gegen Niederlassungen, von denen aus der Dienstleistungsverkehr betrieben wird, ergehen. Zudem ist das im Dienstleistungsverkehr betriebene Geschäft dem Umfang nach in der Regel weniger bedeutsam.

Zu Nummer 41 (§ 120)

Die Änderung durch Buchstabe a setzt Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Rückversicherungsrichtlinie um. Danach darf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb auch einem Unternehmen in der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) erteilt werden. Mit Buchstabe b wird Artikel 6 Buchstabe a der Rückversicherungsrichtlinie umgesetzt.

Rückversicherungsunternehmen haben ihre Tätigkeit auf den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts und damit verbundene Geschäfte zu beschränken. Dabei gilt als verbundenes Geschäft auch das Halten und Führen von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 104k Nr. 2 VAG. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass nicht wenige Rückversicherungsunternehmen gleichzeitig als Holdinggesellschaft für verschiedene Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche fungieren. Richtlinie und Gesetz verwenden mit dem Begriff der "verbundenen Geschäfte" bewusst eine andere Terminologie als diejenige des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 73/239/EWG (Erste Richtlinie Schadenversicherung) in der Fassung des Artikels 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 VAG ("unmittelbarer Zusammenhang"). Damit soll dokumentiert werden, dass zwar einerseits ein gewisser Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft bestehen muss dass dieser Zusammenhang jedoch andererseits durchaus weiter sein kann als im Erstversicherungsbereich. Dies gilt insbesondere für den Betrieb von Dienstleistungen eines Rückversicherers, die typischerweise mit dem Rückversicherungsgeschäft verbunden sind.

Buchstabe c setzt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Rückversicherungsrichtlinie um. Damit wird das Prinzip der Sitzlandzulassung auch im Rückversicherungsbereich verankert.

Buchstabe d stellt klar, dass sich die Begrenzung der Möglichkeiten zur Antragsbeschränkung in Absatz 3 nur auf den gegenständlichen Bereich, also die Arten des betriebenen Versicherungsgeschäfts bezieht. Beschränkungen des Antrags und des Tätigkeitsplans nach Absatz 2 können sich auch auf andere Aspekte, vor allem zeitliche und räumliche Aspekte beziehen.

Zu Nummer 42 (§ 121a)

Die Neufassung des § 121a Abs. 1 Satz 1 durch Buchstabe a nennt zunächst alle Vorschriften, die für sämtliche Rückversicherungsunternehmen unmittelbar gelten. Die §§ 2 bis 4 waren bislang entsprechend anwendbar. Sie können jedoch wegen ihres Wortlauts, der allgemein von "Versicherungsunternehmen" ausgeht, unmittelbar Anwendung finden und sind daher jetzt in Satz 1 genannt.

Die Aufnahme von § 54d Satz 1 stellt eine Ergänzung der erweiterten Kapitalanlagevorschriften nach § 121b dar. Die im Verhältnis zu Erstversicherern immer noch deutlich freieren Grundsätze zur Kapitalanlage finden u.a. durch die in § 54d Satz 1 festgelegten Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und die damit verbundenen aufsichtlichen Kontrollmöglichkeiten ein sinnvolles Korrelat.

Die Geltung von § 81 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass die Aufsichtsbehörde auch bei der Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen nur im öffentlichen Interesse tätig wird.

§§ 81f und 83b müssen wegen der Erlaubnispflicht des Rückversicherungsgeschäfts und der daraus resultierenden aufsichtlichen Pflicht zur Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte auch auf Rückversicherungsunternehmen Anwendung finden.

§ 88 Abs. 1 und 2 bis 5 ergänzt die finanzaufsichtlichen Befugnisse der Aufsichtsbehörde um Eingriffsrechte im Insolvenzfall. Abweichend von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorgaben verleiht § 88 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde damit auch bei Rückversicherungsunternehmen das alleinige Insolvenzantragsrecht. § 88 Abs. 2 regelt die Anzeigepflichten der Geschäftsleiter und Liquidatoren im Insolvenzfall. § 88 Abs. 3 bis 5 betreffen grundlegende Verfahrensfragen.

Die Aufzählung der §§ 104a bis 104h dient der Umsetzung von Artikel 59 der Rückversicherungsrichtlinie, der die zusätzliche Aufsicht von Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, auch auf Rückversicherungsunternehmen ausdehnt.

Die Einfügung von § 111f setzt Artikel 59 Nr. 5 der Rückversicherungsrichtlinie um. Die Vorschrift kann unmittelbar zur Anwendung gelangen, da der dort verwendete Begriff des "Versicherungsunternehmens" auch Rückversicherer umfasst.

Die Einfügung von § 111g Abs. 1 Nr. 1 beruht auf Artikel 51 Buchstabe a, von Nr. 2 auf Artikel 51 Buchstabe b, von Nr. 5 auf Artikel 52 Abs. 1, von Nr. 10 auf Artikel 28 Abs. 2 Satz 3, von Nr. 11 auf Artikel 45 Abs. 2, von Nr. 12 auf Artikel 46 Abs. 3 und von Nr. 13 auf Artikel 62 der Rückversicherungsrichtlinie.

Die Streichung von §§ 150 und 156 Abs. 2 ist eine Folgeänderung zur Regelung im neuen Satz 5.

In Satz 2 sind einige Vorschriften, die bisher als entsprechend anwendbar aufgeführt waren, gestrichen worden, da sie nun über Satz 1 unmittelbar Anwendung finden.

In Satz 3 wird § 81b, der bislang bereits im Katalog der anwendbaren Vorschriften enthalten war aus Klarstellungsgründen mit bestimmten Maßgaben für entsprechend anwendbar erklärt. Dabei wird die Terminologie auf die für Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften und Bezeichnungen abgestimmt.

Satz 5 stellt klar, dass die Vorschriften der Kapitel IX. bis XI. unberührt bleiben, also auch ohne ausdrückliche Nennung in der Vorschrift bzw. im Kapitel VIIa. Anwendung finden.

Buchstabe b regelt die zusätzlich für Rückversicherungsvereine geltenden Vorschriften. Die Bestimmung war bislang in Absatz 1 Satz 3 enthalten. Zur Förderung der Verständlichkeit und Lesbarkeit der Vorschrift und wegen der thematischen Beschränkung auf Vereine findet sich die Regelung nunmehr in einem eigenen Absatz.

Buchstabe c ist eine redaktionelle Folgeänderung.

Buchstabe d enthält im Kern den bisherigen Absatz 3 der Vorschrift. Der durch Doppelbuchstabe aa neu eingefügte Satz 1 setzt Artikel 15 Abs. 2 und 4 der Rückversicherungsrichtlinie um und beschreibt im Sinne eines Programmsatzes die Finanzaufsicht über Rückversicherungsunternehmen. Die Vorschrift ist für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rückversicherungsmarktes und für das Prinzip der Sitzlandaufsicht von zentraler Bedeutung, da sie den Bereich umreißt, der in der alleinigen Zuständigkeit der Sitzlandaufsichtbehörde liegt. Doppelbuchstabe bb ist eine notwendige

Folgeänderung zur Einfügung des neuen Satz 1, da die Verweisung ansonsten fehlerhaft

geworden wäre.

Mit Buchstabe e werden zwei neue Absätze angefügt. Der neue Absatz 5 ergänzt die Aufnahme des § 88 Abs. 1 und 2 bis 5 in den Katalog der für Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem für Erstversicherer geltenden § 89 Satz 1 gibt der Aufsichtsbehörde die Befugnis, Maßnahmen zu treffen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden und um insbesondere ein eigenständiges Sanierungsverfahren durchzuführen. Satz 2 eröffnet der Aufsichtsbehörde die Befugnis, ein vorübergehendes Zahlungsverbot auszusprechen. Damit steht ihr zum einen ein gewisser Prüfungszeitraum zur Verfügung, zum anderen kann so ein Liquiditätsengpass bei einem Unternehmen zeitweilig überbrückt werden. Satz 3 trägt dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) Rechnung, um sicherzustellen dass etwaige aufsichtliche Maßnahmen die Wirksamkeit von Finanzsicherheiten nicht beeinträchtigen.

Der neu eingefügte Absatz 6 regelt die Sitzlandaufsicht für Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland. Satz 1 definiert die Reichweite der Aufsicht. Satz 2 legt die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes und des Tätigkeitslandes und deren Zusammenarbeit fest. Hierdurch werden Artikel 15 Abs. 2 und 17 Abs. 3 der Rückversicherungsrichtlinie umgesetzt. Satz 3 erklärt § 111c, der die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörde mit anderen Mitgliedstaaten für den Bereich der Finanzaufsicht regelt, mit bestimmten Maßgaben für entsprechend anwendbar. Dies setzt Artikel 17 Abs. 3 und 4 sowie Artikel 47 Abs. 1 der Rückversicherungsrichtlinie um. Satz 4 bestimmt, dass auch das Verlangen eines finanziellen Sanierungsplanes der Ausstellung einer Solvabilitätsbescheinigung entgegensteht. Die in Satz 5 genannten Mitteilungspflichten beruhen auf Artikel 42 Abs. 1 bis 3 der Rückversicherungsrichtlinie. Satz 6 regelt in Umsetzung des Artikels 42 Abs. 4 der Rückversicherungsrichtlinie die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten bei Maßnahmen hinsichtlich der freien Verfügbarkeit von Kapitalanlagen.

Zu Nummer 43 (§ 121b)

Die Vorschrift des § 121b wird wegen einer ganzen Anzahl von Änderungen neu gefasst, um eine bessere Verständlichkeit der Vorschrift zu gewährleisten. Der Ansatz einer qualitativen Aufsicht über die Kapitalanlagen im dort festgelegten Umfang bleibt aber unverändert bestehen. Der neue Absatz 1 Satz 1 führt zusätzlich zu den bisherigen Anlagegrundsätzen die ausreichende Währungskongruenz an und setzt Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a der Rückversicherungsrichtlinie um. Anforderungen an die Währungskongruenz in anderen Staaten kann die Aufsichtsbehörde berücksichtigen, wenn insgesamt der Grundsatz der ausreichenden Währungskongruenz gewahrt bleibt. Der neue Satz 2 konkretisiert die Zulässigkeit von Anlagen in derivative Finanzinstrumente. Es handelt sich um die Umsetzung von Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe d der Rückversicherungsrichtlinie. Der dort geforderte vorsichtige bilanzielle Ansatz solcher Instrumente ist bereits durch das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB abgedeckt. Absatz 2 Satz 1 übernimmt den früheren § 121b Satz 2, erster Halbsatz. Satz 2 übernimmt unverändert den früheren § 121b Satz 3. Satz 3 regelt die Berücksichtigung von Anteilen an den versicherungstechnischen Passiva, die auf Retrozessionare und Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in den Mitglied- und Vertragsstaaten entfallen. Letzteres setzt Artikel 34 Abs. 5 der Rückversicherungsrichtlinie um. Wie schon bei Erstversicherern, werden in Satz 4 besondere Anforderungen für Anteile getroffen, die auf Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen. Satz 5 stellt klar, dass für Kapitalanlagen in Drittstaatenniederlassungen primär die dort geltenden aufsichtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Die Regelung des § 121b gilt insoweit subsidiär.

Zu Nummer 44 (§ 121c)

Bei Buchstabe a handelt es sich um eine redaktionelle Änderung. Die Regelung entspricht Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe c der Rückversicherungsrichtlinie.

Mit der in Buchstabe b geregelten Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Behörden aller übrigen Mitglied- und Vertragsstaaten wird Artikel 44 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz der Rückversicherungsrichtlinie umgesetzt.

Zu Nummer 45 (§ 121d)

Es handelt sich um eine Anpassung des Wortlauts der Verordnungsermächtigung an die Harmonisierung des Rückversicherungsaufsichtsrechts im Europäischen Wirtschaftsraum. Die Verordnung wird künftig Richtlinienvorgaben umsetzen. Die bislang in Nr. 3 genannte Sonderregelung für die Lebensrückversicherung findet in der Rückversicherungsrichtlinie keine Grundlage mehr und entfällt daher ersatzlos.

Zu Nummer 46 (§ 121e)

Die Vorschrift setzt die Bestimmung des Artikels 45 der Rückversicherungsrichtlinie über Finanzrückversicherung um. Finanzrückversicherung ist eine Form der Rückversicherung, bei der der versicherungstechnische Risikotransfer von nachrangiger Bedeutung ist und demgegenüber andere erfolgs- und finanzwirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen. Die Richtlinienbestimmung ermächtigt die Mitgliedstaaten, Regelungen über Finanzrückversicherung zu treffen. In der jüngeren Vergangenheit sind international einige Fälle aufgetreten, bei denen Rückversicherungsprogramme nicht gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften verbucht wurden und damit die tatsächliche Finanz- und Ertragslage der bilanzierenden Gesellschaften nicht richtig abgebildet wurde. Auch die IAIS hat sich des Themas angenommen und im Oktober 2005 einen Leitfaden zur Beaufsichtigung von Finanzrückversicherung erarbeitet ("Guidance Paper on Risk Transfer, Disclosure and Analysis of Finite Reinsurance"). Vor diesem Hintergrund sollte Deutschland als einer der führenden Rückversicherungsmärkte weltweit über Regelungen in diesem Bereich verfügen.

Absatz 1 Satz 1 übernimmt die Definition für Finanzrückversicherung aus Artikel 2 Buchstabe q der Rückversicherungsrichtlinie. Der darüber hinaus in Klammern gesetzte zusammenfassende Begriff des "hinreichenden Risikotransfers" ist dabei von zentraler Bedeutung für die Aufsichtspraxis, da er eine Abgrenzung von solchen Verträgen ermöglicht, auf die mangels hinreichenden Risikotransfers keine Vorschriften des VAG zur Anwendung gelangen die an Rückversicherung anknüpfen. Vielmehr kommen solche Regelungen, zu denen auch entsprechende Verordnungen auf der Grundlage von Ermächtigungsnormen des VAG gehören, nach Satz 2 erster Halbsatz nur bei Finanzrückversicherungsverträgen zum Tragen, mithin bei Verträgen, die über einen hinreichenden Risikotransfer verfügen.

Nationale und internationale Rechnungslegungsvorschriften bleiben davon unberührt. Satz 2 zweiter Halbsatz stellt jedoch klar, dass auch Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer grundsätzlich zum Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens und - über die Verweisung des neuen § 81b Abs. 2c Satz 3 auf § 121e - eines Erstversicherungsunternehmens gehören. Das dies nur vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte gilt, ist selbstverständlich, da sowohl Erst- als auch Rückversicherern solche Geschäfte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 120 Abs. 1 Satz 3 und 4 VAG ohnehin nicht erlaubt sind. Durch die Berichtspflichten nach Satz 3 wird sichergestellt, dass die BaFin über den Abschluss von Finanzrückversicherungsverträgen und Verträgen ohne hinreichenden Risikotransfer informiert ist und auf die Einhaltung der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften achten kann.

Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, auf den Fortgang der internationalen Arbeiten und Diskussionen zur Aufsichtspraxis im Umgang mit der Finanzrückversicherung zügig reagieren zu können, ermächtigt Absatz 2 das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass einer Verordnung. Die Ermächtigung sieht Regelungen vor zu den Voraussetzungen eines hinreichenden Risikotransfers, zur Art der Ermittlung des Risikotransfers, zu Mindestbestimmungen, die in abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen enthalten und damit den Vertragspartnern bekannt sein müssen, zu Verwaltungs- und internen Rechnungslegungsverfahren zwecks Erreichung einer ausreichenden Dokumentation und Transparenz sowie zum genauen Inhalt und Umfang der Berichtspflichten über Finanzrückversicherungsverträge und über Verträge, die nicht der Definition des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen.

Zu Nummer 47 (§§ 121f bis 121j)

Zu § 121f

Gegenstand des neu eingefügten § 121f ist die Bestandsübertragung im Rückversicherungsbereich. Die Vorschrift setzt Artikel 18 der Rückversicherungsrichtlinie um soweit sie Bestände betrifft, die im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit abgeschlossen wurden.

Absatz 1 regelt die Übertragung eines Rückversicherungsbestandes eines inländischen Rückversicherungsunternehmens auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat. Die Vorschrift lehnt sich nach Inhalt und Systematik an § 14 Abs. 1 an. Satz 1 bestimmt, dass ein Bestandsübertragungsvertrag, der die Übertragung von einem inländischen Rückversicherungsunternehmen auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- und Vertragsstaat betrifft, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

Satz 2 legt ein dem § 14 Abs. 1 entsprechendes Schriftformerfordernis fest. Satz 3 macht die Genehmigung vom Nachweis einer ausreichenden Solvabilität unter Berücksichtigung des aufzunehmenden Bestandes abhängig. Satz 4 ersetzt die nach deutschem Zivilrecht erforderliche Zustimmung der Gläubiger (Vorversicherer) durch die Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Ersetzung der Zustimmung der sonstigen Gläubiger kann vor allem im Sanierungsfall Bedeutung erlangen, da sie eine im Vergleich zur Einholung der Zustimmung sämtlicher Gläubiger sehr flexible und pragmatische Lösung darstellt. Satz 5 regelt die Veröffentlichungspflicht im Bundesanzeiger.

Absatz 2 Satz 1 erstreckt die Genehmigungspflicht auf die Übertragung eines Versicherungsbestandes von einem inländischen Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens aus einem Drittstaat. Satz 2 regelt den Nachweis ausreichender Solvabilität als Genehmigungsvoraussetzung. Satz 3 trifft eine Sonderregelung, für den Fall, dass die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht wird. Satz 4 regelt die Übernahme der Formvorschriften, der Ersetzung der Gläubigerzustimmung durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung und die Veröffentlichungspflicht.

Zu § 121g

Die ebenfalls neu eingefügte Vorschrift regelt die Aufsicht über Versicherungs-Zweckgesellschaften. Die Bestimmung setzt Artikel 46 der Rückversicherungsrichtlinie um, der eine Option für die Mitgliedstaaten zur Einführung von Zweckgesellschaften enthält und mögliche Regelungsgegenstände umreißt. Die Regelung ist erforderlich, um Unternehmen die Ansiedlung von Zweckgesellschaften in Deutschland zu ermöglichen. Dies dient der weiteren Förderung des Finanzplatzes Deutschland.

Absatz 1 Satz 1 übernimmt mit den notwendigen Anpassungen die Definition der Versicherungs-Zweckgesellschaft aus Artikel 2 Buchstabe p der Rückversicherungsrichtlinie.

Danach kann die Zweckgesellschaft zwar als übernehmendes Unternehmen Vertragspartner eines Rückversicherungsvertrages sein, ist aber selbst kein Rückversicherungsunternehmen. Satz 2 bestimmt die Erlaubnispflicht für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs.

Absatz 2 Satz 1 enthält einen Katalog entsprechend anwendbarer Vorschriften: § 2 regelt die Feststellung der Aufsichtspflicht; § 7a Abs. 1 trifft eine Regelung zur Qualifikation von Geschäftsleitern; § 13d Nr. 1 und 2 sieht Anzeigepflichten für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern vor; § 53c Abs. 1 trifft eine Regelung zum Vorhalten von Eigenmitteln;

§ 81b Abs. 1 sieht die Möglichkeit vor, von einer Zweckgesellschaft einen Solvabilitätsplan zur Wiederherstellung einer ausreichenden Eigenmittelausstattung zu verlangen sowie ferner die Möglichkeit, die freie Verfügung über Vermögensgegenstände einzuschränken oder zu untersagen § 83 enthält Auskunfts- und Informationsbefugnisse; § 83a die Befugnis zur Einsetzung eines Sonderbeauftragten; § 84 die Erstreckung der Verschwiegenheitspflicht auf diese Unternehmen; § 86 die nur klarstellende Befugnis zur Aufsicht über Liquidation und Abwicklung; § 89a die Regelung zur sofortigen Vollziehbarkeit bestimmter Maßnahmen, soweit diese auf Zweckgesellschafen anwendbar sind; § 119 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, sowie 8 und 9 sehen für das Erlaubnisverfahren einen sehr eingeschränkten Tätigkeitsplan zur Informationsgewinnung für die Aufsichtsbehörde vor; § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bestimmen dass der Ort der Hauptverwaltung im Inland gelegen sein muss und dass der Umfang der Erlaubnis dem Artikel 4 der Richtlinie 2005/68/EG entspricht; § 121 zählt abschließend die Erlaubnisversagungsgründe auf; § 121a Abs. 4 enthält einige grundlegende Befugnisse für die laufende Aufsicht; § 121c enthält Widerrufsgründe für die Geschäftsbetriebserlaubnis.

Satz 2 legt allgemeine Mindestanforderungen an die Kapitalanlagen fest, soweit diese versicherungstechnische Verbindlichkeiten bedecken. Zweckgesellschaften sind in der Anlage ihrer Mittel frei, solange diese den Grundsätzen ausreichender Sicherheit und Liquidität entspricht um die Absicherung der auf sie übertragenen Risiken zu gewährleisten. Satz 3 legt die möglichen Bestandteile zulässiger Eigenmittel für Kapitalgesellschaften fest. Satz 4 bestimmt für Personengesellschaften, dass diese über Sicherheiten mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügen müssen. Satz 5 stellt klar, dass die Vorschriften der Kapitel IX. bis XI. grundsätzlich auch auf Zweckgesellschaften Anwendung finden, soweit sie sich dem Wortlaut nach auf diese erstrecken.

Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung an das Bundesministerium der Finanzen betreffend die Ermittlung der Solvabilitätsspanne, obligatorische Bestimmungen in Rückversicherungsverträgen und interne Verfahren zur Verwaltung und Rechnungslegung.

Zu § 121h

Gegenstand des neu eingefügten § 121h ist die Geschäftstätigkeit EU-/EWR-ausländischer Rückversicherungsunternehmen im Inland. Nach Artikel 4 der Rückversicherungsrichtlinie gilt die von dem jeweiligen Herkunftsstaat erteilte Zulassung zum Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts für die gesamte Gemeinschaft, die es den Rückversicherungsunternehmen ohne weitere Voraussetzungen erlaubt, dort im Rahmen er Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig zu werden. Insbesondere bedarf es keines Notifikationsverfahrens, wie es im Erstversicherungsbereich vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes durchgeführt werden muss. Für die EU-/EWR-ausländischen Rückversicherungsunternehmen, die im Inland tätig werden wollen, wird dies in Absatz 1 Satz 1 umgesetzt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 regelt die Aufsichtszuständigkeiten und in Umsetzung des Artikels 16 der Rückversicherungsrichtlinie insbesondere die Möglichkeit einer örtlichen Prüfung in den Geschäftsräumen einer EU-/EWR-ausländischer Niederlassung im Inland durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates im Rahmen der Finanzaufsicht.

Ausdrücklich wird die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Rückversicherer nur in den Artikeln 47 und 48 der Richtlinie geregelt. Dabei behandelt Artikel 47 das Zusammenspiel zwischen den jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates in dem Fall, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates feststellen, dass ein Rückversicherer, der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Unternehmen geltenden Vorschriften nicht einhält. Umgesetzt wird dies in Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des § 121h. Hat die BaFin Gründe für die Annahme, dass die inländischen Tätigkeiten des EU-/EWR-ausländischen Rückversicherers zu einer Beeinträchtigung seiner finanziellen Solidität führen könnten, so unterrichtet sie gemäß Absatz 2 Satz 3, mit dem Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz umgesetzt wird, hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates. Mit Absatz 2 Satz 4 und 5 wird Artikel 42 Absatz 4 umgesetzt, der für den Fall eines sich in Schwierigkeiten befindlichen Rückversicherungsunternehmens bestimmt, das auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaates jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen trifft, um die freie Verfügung über bestimmte, in seinem Hoheitsgebiet belegene Vermögenswerte untersagen zu können.

Während die Finanzaufsicht über ein Rückversicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es im Wege der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausübt, nach Artikel 15 Absatz 1 erster Unterabsatz in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaates fällt, obliegt die Aufsicht im Übrigen, d.h. die auf die Einhaltung der für die Rückversicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften achtende Rechtsaufsicht, auch der BaFin. Absatz 4 des § 121h nennt die für diese Aufsichtstätigkeit entsprechend anzuwendenden Vorschriften des VAG. Die hierbei in Satz 2 und 3 aufgeführten Anwendungsmaßgaben dienen der Rechtsklarheit und -sicherheit.

Zu § 121i

Der gleichfalls neu eingefügte § 121i regelt die Bedingungen, unter denen Rückversicherer aus Drittstaaten im Inland die Geschäftstätigkeit ausüben dürfen. Die Rückversicherungsrichtlinie gibt als Maßstab in Artikel 49 einzig ein Besserstellungsverbot vor wonach die Mitgliedstaaten auf Agenturen oder Zweigniederlassungen von Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben und die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden dürfen, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

Orientierungsmaßstab für die Ausgestaltung dieser Bestimmung sind grundsätzlich die §§ 105 ff. VAG, die für den Erstversicherungsbereich die aufsichtsrechtliche Behandlung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten regeln. Während Absatz 1

Satz 1 zunächst Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates definiert, verweist Satz 2 hinsichtlich der Definition des Drittstaates auf § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG. Satz 3 bestimmt sodann, dass Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten unter den dort im Einzelnen aufgeführten Bedingungen nicht nur Zweigniederlassungen im Inland errichten, sondern auch von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversicherung betreiben dürfen, den so genannten Cross-Border-Business. Insoweit weicht die Vorschrift von § 106 Abs. 2 Satz 1 VAG ab, der für den Geschäftsbetrieb im Inland von Drittstaaten-Erstversicherern zwingend die Errichtung einer Niederlassung verlangt. Ihre Rechtfertigung findet diese Abweichung vor allem in der vergleichsweise größeren Internationalität des Rückversicherungsmarktes und in der auch vom Richtliniengeber bewusst gewollten geringeren Dichte der Aufsicht über Rückversicherer, die ihren Grund darin hat, dass sich auf dem Rückversicherungsmarkt mit Erst- und Rückversicherungsunternehmen professionelle Marktteilnehmer gegenüberstehen und der schutzbedürftigere versicherungsnehmende Verbraucher nur mittelbar betroffen ist.

Die Aufsicht über diese grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit erfolgt im Wesentlichen über die insoweit fortbestehende mittelbare Rückversicherungsaufsicht im Rahmen der Aufsicht über die Erstversicherungsunternehmen.

Jede Aufnahme des Geschäftsbetriebes im Inland durch einen Drittstaaten-Rückversicherer setzt mithin voraus, dass

Soweit sich ein Drittstaaten-Rückversicherungsunternehmen entscheidet, im Inland eine Niederlassung zu errichten, bedarf dies darüber hinaus einer ausdrücklichen Erlaubnis.

Gleiches gilt für die Erweiterung des Geschäftsbetriebes einer bestehenden Niederlassung.

Die hierfür entsprechend anwendbaren Vorschriften des VAG sind mit wiederum der Rechtsklarheit und -sicherheit dienenden Maßgaben in Absatz 2 aufgeführt. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr vor, kann die Erlaubnis nach Satz 3 Nr. 4 versagt oder widerrufen werden.

Absatz 3 beinhaltet die Übergangsvorschrift für bereits im Inland bestehende Zweigniederlassungen. Diese gelten nach Satz 1 als erlaubt, wenn deren Fortführung verbunden mit bestimmten Angaben bis zum 31. Dezember 2007 der BaFin angezeigt wird und die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 vorliegen. Der laufenden Aufsicht nach § 121i unterliegen diese Niederlassungen jedoch ohne Einschränkungen, so dass beispielsweise auch die fiktive Erlaubnis widerrufen werden kann gemäß Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 3 nicht mehr vorliegen. Unterbleibt die erforderliche Anzeige, ist die Fortführung der Niederlassung nach Satz 3 nicht mehr zulässig.

Der Aufsichtsbehörde stehen in diesem Fall die Befugnisse nach §§ 81f und 83b zu.

Absatz 4 regelt schließlich die genehmigungspflichtige vertragliche Übertragung eines Versicherungsbestandes einer inländischen Niederlassung eines Drittstaaten-Rückversicherers auf die inländische Niederlassung eines Drittstaaten-Erstversicherers oder eines Drittstaaten-Rückversicherers oder auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat.

Zu § 121j

Die Änderung in Absatz 1 ist eine redaktionelle Folgeänderung. § 121j Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 121e. Der neu eingefügte Absatz 2 trägt dem Artikel 62 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG Rechnung. Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung wurden bereits vor dem Inkrafttreten der Rückversicherungsrichtlinie beaufsichtigt. Die Umsetzung der Richtlinie soll nicht dazu führen, hinter diesen Aufsichtsstandard zurückzufallen, zumal gerade bei diesen Unternehmen - wie nach wie vor aktuelle Beispiele verdeutlichen - ein gesteigertes Aufsichtsbedürfnis besteht.

Zu Nummer 48 (§ 125)

Es handelt sich um die Beseitigung eines grammatikalischen Fehlers.

Zu Nummer 49 (§ 127)

Die Änderung trägt der neuen Ministeriumsbezeichnung Rechnung.

Zu Nummer 50 (§ 134)

Bei Buchstabe a handelt es sich um eine notwendige Änderung zur Ausdehnung der Vorschrift auf falsche Angaben zur Erlaubniserteilung gegenüber inländischen Rückversicherungsunternehmen und inländischen Niederlassungen von Drittstaatenrückversicherern.

Buchstabe b erstreckt die Strafbarkeit auf die Angabe falscher Angaben zur Erlangung der Genehmigung einer Bestandsübertragung im Rückversicherungsbereich. Die Vorschrift ist geeignet und erforderlich, um unerlaubtem Geschäftsbetrieb auch insoweit vorzubeugen und um Verstöße zu ahnden.

Zu Nummer 51 (§ 140)

Es handelt sich um eine erforderliche Ausweitung der Strafvorschrift auf neu hinzugekommene Möglichkeiten des unerlaubten Geschäftsbetriebs im Wege einer inländischen Niederlassung eines Drittstaatenrückversicherers. Die Vorschrift ist geeignet und erforderlich um unerlaubtem Geschäftsbetrieb auch insoweit vorzubeugen und um Verstöße zu ahnden.

Zu Nummer 52 (§ 141)

Erstreckt wird die Strafbarkeit auf die unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit bei Rückversicherungsunternehmen und Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten. Dies ist erforderlich, weil die Vorschrift des § 88 künftig auch auf diese Unternehmen Anwendung findet.

Zu Nummer 53 (§ 144)

Bei Buchstabe a handelt es sich um eine erforderliche Folgeänderung zu der verstärkten Finanzaufsicht über Rückversicherungsunternehmen. Die Vorschrift stuft Verstöße gegen die auf der Grundlage von § 55a erlassene Rechtsverordnung auch für Rückversicherer als ordnungswidriges Verhalten ein.

Die Änderung durch Buchstabe b Doppelbuchstabe aa beruht zum einen darauf, dass sich die Regelung des früheren § 121a Abs. 2 nunmehr in Absatz 3 befindet, zum anderen auf einer Erstreckung der Vorschrift auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Diese dürfen insoweit nicht besser behandelt werden als inländische Rückversicherungsunternehmen. Die Einführung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes durch Doppelbuchstabe bb ist erforderlich, um sicherzustellen dass alle Unternehmen, die dazu aufgefordert werden, auch tatsächlich eine Prognoserechnung vorlegen. Erfahrungsgemäß werden Vorlagepflichten eher eingehalten, wenn die Aufsichtsbehörde die Nichtvorlage als Ordnungswidrigkeit ahnden kann. Bei den Doppelbuchstaben cc und dd handelt es sich um Folgeänderungen zu der Einführung der §§ 81f und 83b. Gleiches gilt für Doppelbuchstabe ee, mit dem im Übrigen der vormalige § 144 Abs. 1a Satz 1 Nr. 11übernommen wird. Bei den Doppelbuchstaben ff und gg handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 54 (§ 144a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der §§ 81f und 83b.

Zu Nummer 55 (§ 146)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Versicherungs-Zweckgesellschaften als Aufsichtsobjekte (§ 121g). Die Vorschrift normiert die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Zu Nummer 56 (§ 157a)

Es handelt sich um eine bislang versehentlich unterlassene Folgeänderung. Die Verweisung ist obsolet, da die Regelung, auf die verwiesen wird, bereits durch Gesetz vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1310) aufgehoben wurde.

Zu Nummer 57 (§ 159)

Es handelt sich um eine bislang versehentlich unterlassene Folgeänderung. Die Verweisung ist obsolet, da die Regelungen auf die verwiesen wird, bereits durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1857) aufgehoben wurden.

II. Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 15)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung der §§ 81f und 83b. § 15 FinDAG sieht für die entsprechenden KWG-Vorschriften bereits eine gesonderte Erstattung der Kosten vor.

Zu Nummer 2 (§ 16)

Die Vorschrift, die die Umlageerhebung für den Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht regelt wurde zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3416) neu gefasst. Im Rahmen dieser Neufassung wurden u.a. in den bis dahin geltenden § 16 Satz 1 nach den Worten "gesonderte Erstattung nach § 15" die Worte "sonstige Einnahmen" eingefügt. Seitdem, also erstmals mit der Umlageerhebung für das Umlagejahr 2004, bestehen die umlagefähigen Kosten der Bundesanstalt eines Umlagejahres - neben den Fehlbeträgen und nicht eingegangenen Beträgen des Vorjahres - aus den im jeweiligen Jahr angefallenen Kosten, die nach Abzug von vereinnahmten Gebühren, Kostenerstattungen aus der gesonderten Erstattung und sonstigen Einnahmen verbleiben. Nach der zuvor geltenden Gesetzesfassung wurden lediglich die Gebühren und Kostenerstattungen, nicht aber die sonstigen Einnahmen abgezogen. Die Folge war, dass die sonstigen Einnahmen bei der Umlageerhebung für die Umlagejahre 2002 und 2003 nicht zu Gunsten der Umlagepflichtigen berücksichtigt wurden.

Die neu angefügte Regelung des Absatzes 3 ermöglicht es nunmehr, auch die dort aufgeführten Einnahmen der Umlagejahre 2002 und 2003 zugunsten der Umlagepflichtigen zu berücksichtigen.

III. Zu Artikel 3 (Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Bei Buchstabe a handelt sich um die Umsetzung von Artikel 57 Abs. 5 Buchstabe a der Rückversicherungsrichtlinie. Danach sind beim Beitragsindex auch Beträge zu berücksichtigen die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Rückversicherungsrichtlinie eingefordert werden können. Für Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten bestehen besondere Anforderungen, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Mit Buchstabe b wird Artikel 57 Abs. 5 Buchstabe b umgesetzt, der eine entsprechende Anerkennung solcher Forderungen auch beim Schadenindex vorsieht.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Mit dem neu eingefügten Abs. 2a wird Artikel 57 Abs. 6 der Rückversicherungsrichtlinie umgesetzt. Für Erstversicherungsunternehmen, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und über einen absolut oder relativ hohen Anteil an Rückversicherungsgeschäft verfügen ist ein Mindestbetrag des Garantiefonds in Höhe von 3 Mio. EUR für das gesamte Versicherungsgeschäft erforderlich.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Es handelt sich um die Umsetzung von Artikel 60 Abs. 9 der Rückversicherungsrichtlinie.

Danach sind bei der Ermittlung der Solvabilitätsspanne von Kapital- und Rentenversicherungen auch Beträge zu berücksichtigen, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Rückversicherungsrichtlinie eingefordert werden können. Für Forderungen gegenüber Zweckgesellschaften mit Sitz in Drittstaaten bestehen besondere Anforderungen, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Zu Nummer 4 (§ 4a)

Die Vorschrift setzt Artikel 60 Abs. 10 der Rückversicherungsrichtlinie um. Für Erstversicherungsunternehmen, die das Lebensversicherungsgeschäft betreiben und über einen absolut oder relativ hohen Anteil an Rückversicherungsgeschäft verfügen, sind insoweit die für Rückversicherungsunternehmen geltenden Solvabilitätsbestimmungen anzuwenden.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 6 (§ 8)

Nach Artikel 17 Abs. 2 der Pensionsfondsrichtlinie (Aufsichtsrechtliche Eigenmittel) sind zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte die Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2002/83/EG (Lebensversicherungsrichtlinie) anzuwenden. In Artikel 28 der Lebensversicherungsrichtlinie ist ein vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des riskierten Kapitals, wie es Abs. 2 bisher für den aufsichtsbehördlich genehmigten Bestand von Pensionskassen erlaubt, nicht vorgesehen. Absatz 2 wird deshalb durch Buchstabe a aufgehoben.

Nach Artikel 17 Abs. 2 der Pensionsfondsrichtlinie (Aufsichtsrechtliche Eigenmittel) sind zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte die Vorschriften der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2002/83/EG (Lebensversicherungsrichtlinie) anzuwenden. In Artikel 28 der Lebensversicherungsrichtlinie sind hälftige Sätze zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nicht vorgesehen. Dem entsprechend werden durch Buchstabe b die Worte "Pensions- und" gestrichenen. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Durch Buchstabe c wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Gemäß Artikel 22 Abs. 3 der Pensionsfondsrichtlinie können Mitgliedsstaaten die Anwendung des Artikel 17 Abs. 1 und 2 auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet, die zum 23. September 2005 nicht über das vorgeschriebene Mindestmaß an erforderlichen Eigenmitteln verfügen, bis zum 23. September 2010 zurückstellen. Diese Frist wird in Satz 1 übernommen. Sobald ein Unternehmen jedoch einmal die Bedeckung der Solvabilitätsspanne mit vollen Sätzen erreicht hat soll das Unternehmen von dieser Erleichterung keinen Gebrauch mehr machen können.

Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme im Sinne des Artikels 20 der Pensionsfondsrichtlinie grenzüberschreitend betreiben wollen, können gem. Artikel 22 Abs. 3 der Pensionsfondsrichtlinie von der Erleichterung keinen Gebrauch machen. Dem wird durch Satz 2 Rechnung getragen.

IV. Zu Artikel 4 (Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)

Die Änderung sieht die entsprechende Anwendung der für Schaden- und Unfall-Erstversicherungsunternehmen geltenden Regelungen zur Ermittlung der Solvabilitätsspanne in der jeweils geltenden Fassung vor.

V. Zu Artikel 5 (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds)

Zu Nummer 1 (Überschrift zu § 1)

In der Rückversicherungsrichtlinie sowie in § 53c Abs. 1 VAG wird die Formulierung "geforderte" Solvabilitätsspanne verwendet. Im Sinne der Einheitlichkeit wird nun auch hier das Wort "geforderte" benutzt.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Mit Buchstabe a wird Absatz 1 redaktionell überarbeitet und deshalb neu gefasst. Dabei wird der Wortlaut der Nummern 2 und 3 an die Regelung für fondsgebundene Versicherungen der Kapitalausstattungs-Verordnung angepasst. In Nummer 4 wird hinsichtlich der Berechnung des Risikokapitals die Bezugnahme auf die Regelung für fondsgebundene Versicherungen der Kapitalausstattungs-Verordnung ausgedehnt.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit, das den Barwert einer Garantieleistung übersteigende Kapital von der Solvabilitätsspanne abzuziehen, auf leistungsbezogene Pensionspläne erweitert. In Höhe des den Barwert einer garantierten Leistung übersteigenden Kapitals verfügt der Pensionsfonds über einen Puffer, der das Kapitalanlagerisiko auf der Aktivseite vermindert. Weiterhin entfällt die Begrenzung der Abzugsregelung auf die Abwendung eines finanziellen Notstandes. Bei einer einheitlichen Kapitalanlage für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern muss der Zeitwert der gehaltenen Kapitalanlagen mindestens so hoch sein wie die Deckungsrückstellung für die vom Pensionsfonds garantierte Leistung. Um den Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert der Kapitalanlage und dieser prospektiv berechneten Mindestdeckungsrückstellung kann der Zeitwert der Anlage fallen, bevor der Pensionsfonds einen Verlust erleidet. Dies gilt unabhängig davon, ob ein finanzieller Notstand vorliegt oder nicht. Der Begriff "Entnahme" wird durch "Heranziehung" ersetzt. Eine Entnahme impliziert die Bildung einer selbstständigen Abteilung des Sicherungsvermögens für das die prospektive Mindestdeckungsrückstellung übersteigende Kapital. Bei einer einheitlichen Kapitalanlage kommt es jedoch gerade nicht zur Beitragsaufteilung und Trennung der aus den Beiträgen finanzierten Kapitalanlagen. Anstelle des Wortes Entnahme wird daher das neutrale Wort Heranziehung benutzt. Eine solche Heranziehung erfolgt bei einer einheitlichen Kapitalanlage implizit. Werden hingegen die Beiträge zwischen Vermögen für Rechnung und Risiko des Pensionsfonds und von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgeteilt, so ist die Anrechnung weiterhin möglich, soweit eine Entnahme des Vermögens für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Bedeckung der Deckungsrückstellung für die garantierte Leistung im Pensionsplan explizit vorgesehen ist. In diesem Fall erfolgt die Heranziehung durch die Entnahme aus einer Abteilung des Sicherungsvermögens und die Zuführung zu einer anderen Abteilung.

Durch Buchstabe b wird ein neuer Satz 3 in Abs. 3 angefügt. Bisher sieht die Verordnung eine unbeschränkte Verminderung der Bemessungsgrößen zur Ermittlung der Solvabilitätsspanne durch den Zukauf von Versicherungsschutz vorgesehen. Die Pensionsfonds-Richtlinie, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung verabschiedet wurde, verweist zur Beurteilung dieses Sachverhalts auf die die Lebensversicherungsrichtlinie (vgl. oben die Begründung zur Änderung des § 8 der Kapitalausstattungs-Verordnung). Die Lebensversicherungsrichtlinie und entsprechend die Kapitalausstattungs-Verordnung berücksichtigen Rückversicherung nur in begrenztem Maße, für das Kapitalanlage- und das Kostenrisiko zu höchstens 15 vom Hundert und für das versicherungstechnische Risiko zu höchstens 50 vom Hundert. Die Rückdeckung in Form des Erwerbs kongruenter Versicherungsverträge bei Lebensversicherungsunternehmen als Kapitalanlage ist unter den Begriff "Rückversicherung" in Art 28 der Lebensversicherungsrichtlinie subsumierbar. Es ist daher notwendig, die Regelungen hinsichtlich der Auswirkungen des Zukaufs von Versicherungsschutz auf die Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zu ergänzen.

Der neue Satz 3 bezieht sich nicht nur auf ein übertragenes Kapitalanlagerisiko nach Abs. 1 Nr. 1, sondern allgemein auf die Verminderung der Solvabilitätsspanne bei der Übertragung von Risiken. Es erfolgt eine Verminderung der Solvabilitätsspanne um maximal 15 % nach Nr. 1 für den Teil der Deckungsrückstellung, für den auch das Kapitalanlagerisiko auf den Rückdeckungsversicherer übertragen wird und nach Nr. 2; hier wird kein Kapitalanlagerisiko übertragen da der Pensionsfonds auch keines übernommen hat. Trägt der Pensionsfonds nur ein begrenztes Kostenrisiko nach Nr. 3, so ergibt sich keine Verminderung der Solvabilitätsspanne durch Rückdeckung, hier müssen Solvabilitätsmittel ohnehin nur für ein begrenztes Kostenrisiko gebildet werden.

Zu Nummer 3 (§ 2 )

Zu Buchstabe a vgl. die Begründung zur Änderung der Überschrift zu § 1.

Da kein sachlicher Grund erkennbar ist, warum bei Pensionsfonds anders als bei Pensionskassen der Vorbehalt von Nachschüssen im Sinne von § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Voraussetzung für die Ermäßigung der Höhe des Mindestbetrags des Garantiefonds sein soll, wird die entsprechende Regelung durch Buchstabe b gestrichen.

Zu Nummer 4 ( § 3)

Zu Buchstabe a vgl. die Begründung zur Änderung der Überschrift zu § 1.

Durch die Änderungen durch Buchstaben b bis e erfolgt eine weitgehende Anpassung an die mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geänderten Regelungen des § 53c Abs. 3 VAG.

Zu Nummer 5 (§ 4)

Es handelt sich um eine Neufassung der Vorschrift infolge der geänderten Ermächtigungsgrundlage des § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

VI. Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.