A. Problem und Ziel
Der Gesetzentwurf soll zum einen die Richtlinie 2011/36/EU umsetzen. Die Frist hierfür ist im April 2013 abgelaufen.
Daneben soll der Gesetzentwurf die Effektivität und Kohärenz der Tatbestände zur Bekämpfung des Menschenhandels verbessern.
B. Lösung
Zur Umsetzung der Richtlinie sind die folgenden Gesetzesänderungen erforderlich:
- - Erweiterung des § 233 StGB auf die Ausbeutung durch Betteltätigkeiten, die Ausnutzung strafbarer Handlungen und die Organentnahme (Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie).
- - Erweiterung der Schutzaltersgrenze in §§ 233a Absatz 2 Nummer 1 und 232 Absatz 3 Nummer 1 StGB jeweils auf Personen unter 18 Jahren (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a i.V.m. Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie).
- - Ergänzung der Qualifikationen des § 232 Absatz 3 Nummer 2 und des § 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB um die leichtfertige Gefährdung des Lebens des Opfers (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie).
- - Aufnahme der §§ 232, 233 und 233a StGB in den Katalog des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB, wodurch die Verjährung dieser Straftaten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs des Opfers ruht (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie).
Der Verbesserung der Effektivität und Kohärenz der Tatbestände zur Bekämpfung des Menschenhandels dienen die folgenden Gesetzesänderungen:
- - Erhöhung der Mindeststrafe für Menschenhandelsdelikte zum Nachteil eines Kindes auf zwei Jahre Freiheitsstrafe.
- - Einführung eines neuen Straftatbestandes "Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern" (§ 232a StGB-E), der sich insbesondere gegen Freier richtet, die bewusst die sexuellen Dienste eines Menschenhandelsopfers in Anspruch nehmen.
- - Schaffung eines neuen Grundtatbestands des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, der auf das Erfordernis der Ausnutzung einer Zwangslage oder einer auslandsbedingten Hilflosigkeit verzichtet und die Ermöglichung eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses als weitere Tathandlung einführt; Ausgestaltung des bisherigen § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB in Bezug auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse als Qualifikation.
- - Differenzierung der Strafrahmen für das Verbringen in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft einerseits (Verbrechen) und das Verbringen in ein ausbeuterisches Arbeitsverhältnis andererseits (Vergehen).
C. Alternativen
Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie: Keine.
Hinsichtlich der weiteren vorgeschlagenen Gesetzesänderungen: Beibehaltung der gegenwärtigen, unbefriedigenden Gesetzeslage.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Durch die vorgesehene Erweiterung von Straftatbeständen und die Schaffung eines neuen Straftatbestands kann in den Ländern ein Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen. Die für die Länderhaushalte entstehenden
Mehrausgaben lassen sich nicht konkret beziffern. Sie werden in Relation zur Gesamtzahl der zu bewältigenden Verfahren nicht als erheblich eingeschätzt.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Keine.
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 20. Juni 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Niedersachsen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, den Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 232 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 232a Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern".
- b) In der Angabe zu § 233 werden nach dem Wort "Arbeitskraft" die Wörter "und anderweitiger Ausbeutung" angefügt.
2. In § 6 Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Arbeitskraft" werden die Wörter "und anderweitiger Ausbeutung" eingefügt und die Angabe "232 bis 233a" wird durch die Angabe "232, 233 und 233a" ersetzt.
3. § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225, nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt, sowie nach den §§ 232 bis 233a".
4. § 232 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "ein Kind (§ 176 Abs. 1)" durch die Wörter "ein Jugendlicher" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "in" die Wörter "wenigstens leichtfertig" eingefügt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Absatz 1) ist."
- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- d) Im neuen Absatz 6 werden vor den Wörtern "zu erkennen" ein Komma und die Wörter "in minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" eingefügt.
5. Nach § 232 wird folgender § 232a eingefügt:
" § 232a Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern
- (1) Wer die durch eine rechtswidrige Tat nach § 232 geschaffene Lage des Opfers eines Menschenhandels dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an diesem vornimmt oder von diesem an oder vor sich oder einem Dritten vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar."
6. § 233 wird wie folgt gefasst:
" § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung
- (1) Wer eine andere Person zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu denen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt oder ihr dies ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person zum Zweck der Ausbeutung zur Aufnahme oder Fortsetzung von Betteltätigkeiten, zur Begehung oder Fortsetzung rechtswidriger Taten (§ 11 Absatz 1 Nummer. 5) oder dazu bringt, sich ein Organ entnehmen zu lassen.
- (3) Befindet sich das Opfer im Fall der Absätze 1 und 2 in einer Zwangslage, ist es aufgrund seines Aufenthalts in einem für dieses fremden Land hilflos oder richtet sich die Tat gegen eine Person unter einundzwanzig Jahren, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
- (4) Der Versuch ist strafbar.
- (5) Wer eine andere Person in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft bringt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft.
- (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, im Fall des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen, wenn
- 1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Absatz 1) oder ein Jugendlicher ist,
- 2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes bringt oder
- 3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
- (7) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Absatz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt oder
- 2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Absatz 1 bezeichneten Beschäftigung zu bringen.
- (8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein in Absatz 5 bezeichnetes Verhältnis bringt oder
- 2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in ein in Absatz 5 bezeichnetes Verhältnis zu bringen.
- (9) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 6 in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 sowie des Absatzes 7 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen."
7. § 233a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "ein Kind (§ 176 Abs. 1)" durch die Wörter "eine Person unter achtzehn Jahren" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden vor dem Wort "in" die Wörter "wenigstens leichtfertig" eingefügt.
8. In § 233b Absätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe " §§ 232 bis 233a" durch die Angabe " §§ 232, 233 und 233a" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die Angabe " §§ 232 bis 233a" durch die Angabe " §§ 232, 233, 233a" ersetzt.
2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden nach dem Wort "Arbeitskraft" die Wörter "und anderweitiger Ausbeutung" eingefügt, das Wort "oder" wird durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern "Absatz 5" werden die Wörter "oder Absatz 6" eingefügt und die Angabe " § 233 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 233 Absatz 5 bis 9" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 zweiter Halbsatz" durch die Angabe "232 Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
1. Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 11).
Zur Umsetzung der Richtlinie sind die folgenden Gesetzesänderungen erforderlich:
- - Erweiterung des § 233 StGB auf die Ausbeutung durch Betteltätigkeiten, die Ausnutzung strafbarer Handlungen und die Organentnahme (Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie),
- - Erweiterung der Schutzaltersgrenze in § 233a Absatz 2 Nummer 1 und § 232 Absatz 3 Nummer 1 StGB jeweils auf Personen unter achtzehn Jahren (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a i.V.m. Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie),
- - Ergänzung der Qualifikationen des § 232 Absatz 3 Nummer 2 und des § 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB um die leichtfertige Gefährdung des Lebens des Opfers (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie),
- - Aufnahme der §§ 232, 233 und 233a StGB in den Katalog des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB, wodurch die Verjährung dieser Straftaten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs des Opfers ruht (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie).
Den folgenden Anforderungen der Richtlinie entspricht das geltende Recht aus hiesiger Sicht bereits, so dass insoweit kein Umsetzungsbedarf besteht:
Eine Mindesthöchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe sieht Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie vor, wenn die Tat unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Opfer durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt wurde.
Die Anwendung schwerer Gewalt wird durch § 232 Absatz 3 Nummer 2 StGB abgedeckt ("der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt"). Der in der Richtlinie genannte "besonders schwere Schaden" ist sprachlich nicht zwangsläufig auf besonders schwere körperliche Schäden beschränkt, dürfte aber wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der "Anwendung schwerer Gewalt" so auszulegen sein, so dass insoweit kein Umsetzungsbedarf besteht.
Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat nach Artikel 2 der Richtlinie von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen wurde (Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie), dürfte nicht die Schaffung eines gesonderten unechten Amtsdelikts erfordern. Die Amtsträgereigenschaft des Täters kann zwanglos als Strafschärfungsgrund im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 StGB) gewertet werden, jedenfalls dann, wenn er, wie in der Richtlinie vorgesehen, die Tat in Ausübung seines Amtes begangen hat.
Als Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer des Menschenhandels wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten i.S.d. Artikel 2 ausgesetzt waren, gezwungen sahen, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder von einer Bestrafung abzusehen (Artikel 8 der Richtlinie), sind im materiellen Strafrecht die Vorschriften über den entschuldigenden Notstand in § 35 StGB und die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB), im Strafprozessrecht die Einstellungsmöglichkeiten nach § 153 und ggf. § 154c Absatz 2 StPO zu nennen. Umsetzungsbedarf besteht also auch insoweit nicht.
2. Verbesserung der Effektivität und Stimmigkeit der Menschenhandelstatbestände
Der Gesetzentwurf soll neben der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU die Effektivität und Kohärenz der Tatbestände zur Bekämpfung des Menschenhandels verbessern. Dem dienen die folgenden Gesetzesänderungen:
- - Erhöhung der Mindeststrafe für Menschenhandelsdelikte zum Nachteil eines Kindes auf zwei Jahre Freiheitsstrafe,
- - Einführung eines neuen Straftatbestandes "Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern" (§ 232a StGB-E), der sich insbesondere gegen Freier richtet, die bewusst die sexuellen Dienste eines Menschenhandelsopfers in Anspruch nehmen,
- - Schaffung eines neuen Grundtatbestands des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, der auf das Erfordernis der Ausnutzung einer Zwangslage oder einer auslandsbedingten Hilflosigkeit verzichtet und die Ermöglichung eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses als weitere Tathandlung einführt; Ausgestaltung des bisherigen § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB in Bezug auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse als Qualifikation,
- - Differenzierung der Strafrahmen für das Verbringen in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft einerseits (Verbrechen) und das Verbringen in ein ausbeuterisches Arbeitsverhältnis andererseits (Vergehen).
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes für das Strafrecht (Artikel 1 des Gesetzentwurfs) und das gerichtliche Verfahren (Artikel 2 des Gesetzentwurfs).
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. Auch soweit er darüber hinausgeht, ist er mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
2. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Durch die vorgesehene Erweiterung von Straftatbeständen und die Schaffung eines neuen Straftatbestands kann in den Ländern ein Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen. Die für die Länderhaushalte entstehenden Mehrausgaben lassen sich nicht konkret beziffern. Sie werden in Relation zur Gesamtzahl der zu bewältigenden Verfahren nicht als erheblich eingeschätzt.
3. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt sind nicht zu erwarten.
4. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Auch wenn Frauen faktisch weitaus häufiger Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung werden, sind die Regelungen inhaltlich geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Bedingt durch die Einfügung des neuen Straftatbestands des Sexuellen Missbrauchs von Menschenhandelsopfern (§ 232a StGB) und die Änderung der Überschrift von § 233 StGB ergibt sich eine Änderung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2 (§ 6 Nummer 4 StGB)
Auch hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von § 233 StGB. Wegen der Einfügung des neuen § 232a, der nicht in den Katalog des § 6 StGB aufgenommen werden soll, muss der Klammerzusatz "(§§ 232 bis 233a)" angepasst werden.
Zu Nummer 3 (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB)
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 - also Menschenhandelsdelikte und die Beteiligung daran -, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen Zeitraums strafrechtlich verfolgt werden können, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat. Dem wird das geltende Recht nicht in vollem Umfang gerecht. Die §§ 232 bis 233a StGB sind bislang nicht in den Katalog der Delikte aufgenommen worden, bei denen die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht (§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB). Es sind trotz der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Anhebungen der Strafrahmen durchaus Fälle denkbar, in denen die Frist bei kindlichen oder jugendlichen Opfern kaum über die Volljährigkeit hinausreichen wird. Die §§ 232, 233 und 233a StGB sollten deshalb in den Katalog des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB aufgenommen werden.
Zu Nummer 4 (§ 232 StGB)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Absatz 3 Nummer 1)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a i.V.m.
Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie sieht vor, dass Menschenhandelsdelikte zum Nachteil eines Kindes mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden. "Kind" im Sinne der Richtlinie ist dabei - anders als nach deutschem Recht - eine Person unter achtzehn Jahren.
Es muss deshalb in § 232 Absatz 3 Nummer 1 und § 233a Absatz 2 Nummer 1 StGB die Schutzaltersgrenze jeweils auf Personen unter achtzehn Jahren erweitert werden. Die angedrohte Höchststrafe entspricht der Vorgabe der Richtlinie.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Absatz 3 Nummer 2)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie schreibt eine Mindesthöchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn durch die Tat das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde.
§ 232 Absatz 3 Nummer 2 und § 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB sehen diese Strafschärfung bislang nur bei vorsätzlicher Gefährdung vor. Die Qualifikationen müssen deshalb um die leichtfertige Gefährdung des Lebens des Opfers ergänzt werden. Die angedrohte Höchststrafe entspricht jeweils der Vorgabe der Richtlinie.
Zu Buchstabe b (Absatz 5 neu)
Wer ein Kind zur Aufnahme der Prostitution bringt, wird nach geltendem Recht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Dieser Strafrahmen, der milder als beispielsweise der des Meineides (§ 154 StGB) ist, erscheint dem Unrechtsgehalt einer solchen verabscheuungswürdigen Tat nicht angemessen. Hinzu kommt, dass das Verhältnis von § 232 Absatz 3 Nummer 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 zu § 176a Absatz 3 StGB nicht stimmig ist. Während dort schon die Absicht, einen sexuellen Missbrauch zum Gegenstand einer zu verbreitenden pornographischen Schrift zu machen, mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren bedroht ist, kann nach § 232 Absatz 3 Nummer 1 StGB erst das erfolgreiche Veranlassen eines Kindes zu sexuellen Handlungen, die in pornographischen Schriften ausgebeutet werden, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren führen (Fischer, StGB, § 232 Rn. 22).
Der Gesetzentwurf beseitigt diese Unstimmigkeit und sieht einen schuldangemessenen Strafrahmen vor.
Zu Buchstabe c (Absatz 6 neu)
Durch die Einfügung des neuen Absatzes 5 wird der bisherige Absatz 5, der die minder schweren Fälle der Absätze 1, 3 und 4 regelt, zu Absatz 6.
Zu Buchstabe d (Absatz 6 neu)
Für minder schwere Fälle des § 232 Absatz 5-E sieht der Gesetzentwurf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Das entspricht dem Strafrahmen des minder schweren Falls des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176a Absatz 2, Absatz 4 Halbsatz 2.
Zu Nummer 5 (§ 232a StGB)
Die vorgeschlagene Gesetzesformulierung greift den vom Bundesrat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossenen Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - auf (BT-Drs. 016/1343), der der Diskontinuität anheimgefallen war. Anlass zum Wiederaufgreifen der Gesetzesinitiative gibt nunmehr Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten aufgibt, Maßnahmen zu erwägen, mit denen die Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand einer Ausbeutung im Sinne des Artikels 2 sind, in dem Wissen, dass die betreffende Person Opfer einer Straftat nach Artikel 2 ist, als strafbare Handlung eingestuft wird.
Freier von Zwangsprostitutierten machen sich, auch wenn ihnen deren Lage bekannt ist, nach geltendem Recht in der Regel nicht strafbar. Die Straftat des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist zu dem Zeitpunkt, in dem der Freier handelt, zumeist beendet, so dass eine Teilnahme daran nicht mehr in Betracht kommt. Auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, insbesondere nach § 177 StGB (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung), werden zumeist mangels Nötigungshandlung bzw. bewusster Ausnutzung einer schutzlosen Lage ausscheiden.
Das durch die Vorschrift unter Strafe gestellte Verhalten erscheint strafwürdig, da es die typischerweise gegebene Schwächesituation der Menschenhandelsopfer, die auch sonst vom Sexualstrafrecht geschützt wird (z.B. §§ 174 bis 174c, 182 StGB), ausbeutet. Mit der Strafandrohung für Freier können die Sensibilität und das Bewusstsein für derart schwerwiegende Straftaten wie den Menschenhandel gestärkt werden und den Menschenhändlern durch eine Verringerung der Nachfrage in gewissem Umfang die Basis für ihre Machenschaften genommen werden. Für den Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft existiert im Übrigen mit § 10a SchwarzArbG bereits eine entsprechende Strafnorm.
Durch das Abstellen auf eine "durch eine rechtswidrige Tat nach § 232 geschaffene Lage" wird klargestellt, dass die erschwerte Situation des Opfers zum Zeitpunkt der Tat noch vorliegen muss. Das wäre nicht gewährleistet, wenn die Strafbarkeit allein an die Vornahme einer sexuellen Handlung (insbesondere) an einem Opfer einer Tat nach § 232 StGB anknüpfen würde.
Das Erfordernis eines "Missbrauchs" der so geschaffenen Lage lässt Raum für die Möglichkeit, dass das Verhalten des Täters aus besonderen Gründen nicht als verwerflich erscheint. Insbesondere werden dadurch Fälle echter Liebesbeziehungen aus der Strafbarkeit ausgenommen.
Die Höchststrafe des vorgesehenen Strafrahmens entspricht derjenigen der am ehesten vergleichbaren Tatbestände des Sexualstrafrechts (§ 174 Absatz 1, § 174b Absatz 1, § 174c Absatz 1 StGB). Eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe wie bei jenen Delikten sieht der Gesetzentwurf nicht vor, um die Verhängung von Geldstrafen von unter 90 Tagessätzen zu ermöglichen (vgl. den für die o.a. Tatbestände einschlägigen § 47 Absatz 2 StGB).
Zu Nummer 6 (§ 233 StGB)
§ 233 Absatz 1 StGB
In der Strafverfolgungspraxis spielt § 233 StGB in seiner geltenden Fassung bislang eine geringe Rolle. Die Strafverfolgungsstatistik weist für das Jahr 2009 9 Personen, für das Jahr 2010 13 Personen und für das Jahr 2011 4 Personen aus, die nach dieser Norm verurteilt worden sind. Die Gründe hierfür sind vielfältig, eine Ursache liegt aber darin, dass der Tatbestand mit dem Erfordernis der Ausnutzung einer Zwangslage oder der auslandsbedingten Hilflosigkeit des Opfers eine beträchtliche Zahl strafwürdiger Fälle aus der Strafbarkeit ausnimmt.
So reichen schlechte soziale Verhältnisse, etwa im Heimatland einer ausländischen Person, nach bestrittener, aber wohl herrschender Meinung für sich allein für die Annahme einer Zwangslage nicht aus (Fischer, StGB, § 232 Rn. 9, § 233 Rn. 12), wodurch eine beträchtliche Zahl der in der Praxis vorkommenden Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 233 StGB in seiner geltenden Fassung ausscheiden dürfte, obgleich sie strafwürdig erscheinen.
Ähnliches gilt für die auslandsspezifische Hilflosigkeit: Hilflos ist ein Opfer, wenn es in der konkreten Lage nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht oder nur erheblich eingeschränkt imstande ist, die ihm angebotene Beschäftigung zurückzuweisen, wobei die Hilflosigkeit spezifisch auf dem Aufenthalt in einem fremden Land beruhen muss (MüKoStGB/Renzikowski, § 233 Rn. 16). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 233 StGB genügt es deshalb nicht, wenn eine Person aus einem anderen Grund als wegen des Aufenthalts in einem fremden Land hilflos ist. Ein Ausnutzen der besonderen Situation des Opfers liegt darüber hinaus nicht vor, wenn die Hilflosigkeit erst durch die Tathandlung herbeigeführt wird oder objektiv ex ante zu erwarten ist. Solche Verhaltensweisen im Vorfeld fallen unter § 233a StGB (MüKoStGB/Renzikowski, § 233 Rn. 17). Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, warum hier nur der mildere Strafrahmen des § 233a StGB einschlägig sein sollte.
Es ist deshalb vorgesehen, das Ausnutzen einer Zwangslage oder der auslandsspezifischen Hilflosigkeit des Opfers als Merkmal des Grundtatbestands des § 233 Absatz 1 StGB-E zu streichen und als Strafschärfungsgrund (§ 233 Absatz 3 StGB-E) auszugestalten.
Nach der geltenden Fassung des § 233 StGB ist geschütztes Rechtsgut die Freiheit der Person, über den Einsatz und die Verwertung ihrer Arbeitskraft zu verfügen. Der Täter muss einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, ein ausbeuterisches Beschäftigungsverhältnis einzugehen, hervorrufen oder das Opfer von seinem Entschluss, die Beschäftigung aufzugeben, abbringen. Eine Einwirkung auf das Opfer ist deshalb dann nicht tatbestandsmäßig, wenn für den Erfolg eine vom Opfer unabhängig von seiner Lage getroffene eigenverantwortliche Entscheidung maßgeblich war (BGH NStZ 2011, 157, 158). Hierunter fällt z.B. die Konstellation, dass der Geschädigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland anstrebt, sich deshalb fünf Jahre ununterbrochen hier aufhalten muss und dieses Ziel auf andere Weise als durch den Abschluss des Arbeitsvertrags nicht erreichen kann, also von vornherein entschlossen ist, erwartete Angebote des Arbeitgebers anzunehmen, selbst wenn die versprochene Bezahlung auch in Zukunft weithin ausbleiben würde (vgl. BGH NStZ 2011, 157).
Um solche Fälle, in denen für den Erfolg eine vom Opfer unabhängig von seiner Lage getroffene eigenverantwortliche Entscheidung maßgeblich war oder dies jedenfalls nicht auszuschließen ist, strafrechtlich zu erfassen, sieht der Gesetzentwurf vor, die Tathandlung des "dazu Bringens" durch eine Tathandlung des "Ermöglichens" zu ergänzen. Unter § 233 Absatz 1 StGB fällt damit auch, wenn das Opfer - aus welchen Gründen auch immer, naheliegenderweise aus einer Notlage heraus - zwar allgemein bereit ist, ein ausbeuterisches Arbeitsverhältnis einzugehen, für die Eingehung eines konkreten ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses aber erst der Täter ursächlich wird.
Rechtsgut des § 233 Absatz 1 StGB-E ist damit nicht mehr der Schutz vor Willensbeeinflussung, sondern der vor Ausbeutung. Der Verzicht auf die Tatbestandsmerkmale der Ausnutzung einer Zwangslage bzw. der auslandsspezifischen Hilflosigkeit im Grundtatbestand des § 233 StGB erleichtert den Tatnachweis und erlaubt ihn ggf. auch dann, wenn das Tatopfer nicht als Zeuge zur Verfügung steht, etwa weil es ausgereist und unbekannten Aufenthalts ist. Der Nachweis einer Zwangslage oder einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit dürfte hingegen ohne eine Vernehmung der oder des Geschädigten nur in Einzelfällen möglich sein.
§ 233 Absatz 2 StGB
§ 233 Absatz 2 StGB-E erstreckt die Strafvorschrift auf den Menschenhandel zum Zweck der Ausnutzung von Betteltätigkeiten, strafbaren Handlungen sowie der Organentnahme. Er dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie.
Die Aufnahme von Betteltätigkeiten, die Begehung von Straftaten oder eine Organspende werden anders als die schon nach geltendem Recht erfassten Handlungen des Opfers (Aufnahme der Prostitution, Begeben in Sklaverei, Leibeigenschaft pp.) nicht zwangsläufig mit einer Ausbeutungssituation einhergehen. Um die Fälle, die der Sache nach eine schlichte Anstiftung darstellen, aus der Strafbarkeit wegen Menschenhandels auszunehmen, enthält § 233 Absatz 2-E StGB das zusätzliche Erfordernis, dass die Tathandlung zum Zweck der Ausbeutung begangen wird. Damit wird auch Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie Rechnung getragen, der von Handlungen zum Zwecke der Ausbeutung spricht.
§ 233 Absatz 3 StGB
§ 233 Absatz 3 StGB-E nimmt die praktisch wichtigsten Konstellationen des § 233 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 StGB auf, nämlich diejenigen Tathandlungen, die sich auf die Aufnahme oder Fortsetzung eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses beziehen. Im Unterschied zum geltenden Recht, das im Fall eines erwachsenen Opfers die Ausnutzung einer Zwangslage bzw. der auslandsspezifischen Hilflosigkeit erfordert, lässt der Entwurf es ausreichen, wenn das Opfer sich in einer Zwangslage befindet bzw. aufgrund seines Aufenthalts in einem fremden Land hilflos ist und dies dem Täter bewusst ist. Damit entfällt im subjektiven Bereich das Erfordernis, eine zielgerichtete Verknüpfung zwischen der erkannten Lage des Opfers und dem Taterfolg nachzuweisen (vgl. Fischer, StGB, § 232 Rn. 15). Damit wird zum einen ein Nachweisbarkeitsproblem gelöst. Zum anderen erscheint es auch nicht überzeugend, die Frage der Strafbarkeit davon abhängig zu machen, ob ein Beschuldigter eine zielgerichtete Verknüpfung zwischen der Zwangslage des Opfers und dem Taterfolg herstellt oder die Zwangslage des Opfers (nur) erkennt und dennoch handelt. Die Strafdrohung entspricht derjenigen von § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB des geltenden Rechts.
Ist das Opfer unter einundzwanzig Jahre alt, muss es sich nicht in einer Zwangslage befinden bzw. aufgrund seines Aufenthalts in einem fremden Land hilflos sein. Insoweit ergibt sich keine Änderung zum geltenden Recht.
§ 233 Absatz 4 StGB
Der Gesetzentwurf sieht, wie das geltende Recht, entsprechend der Vorgabe des Artikel 3 der Richtlinie eine Versuchsstrafbarkeit für die Vergehenstatbestände des § 233 StGB vor.
§ 233 Absatz 5 StGB
Das geltende Recht unterscheidet in § 233 Absatz 1 StGB im Strafrahmen nicht danach, ob das Opfer einerseits in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder andererseits zur Aufnahme oder Fortsetzung eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses gebracht wird. Das überzeugt nicht, da die Einschränkung der persönlichen Freiheit - bis zu deren völliger Aufhebung im Fall der Sklaverei - in diesen Fällen wesentlich weitgehender ist als im Fall der Eingehung eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses.
Nach § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB macht sich bislang noch nicht strafbar, wer eine andere Person in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft bringt. Hinzukommen muss vielmehr, dass dies unter Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers oder deren auslandsspezifischer Hilflosigkeit geschieht. Dass es erst unter dieser weiteren einschränkenden Bedingung als Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft strafbar sein soll, in so gravierender Weise die persönliche Freiheit des Opfers zu verletzen, und es sich selbst dann noch um ein Vergehen handelt, leuchtet nicht ein.
Der Gesetzentwurf differenziert deshalb danach, ob das Opfer einerseits in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder andererseits zur Aufnahme oder Fortsetzung eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses gebracht wird, indem ersteres in § 233 Absatz 5 StGB-E als Verbrechen ausgestaltet wird. Auf das zusätzliche Erfordernis der Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsspezifischer Hilflosigkeit wird verzichtet. Zum einen wird dieses Erfordernis in den Fällen, in denen das Opfer dazu gebracht wird, sich in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft zu begeben, regelmäßig erfüllt sein, da anderenfalls kaum denkbar erscheint, warum eine Person sich in ein solches Verhältnis fügen sollte. Zum anderen erscheint der Strafrahmen angesichts des Ausmaßes der Verletzung der persönlichen Freiheit des Opfers auch dann angemessen, wenn im Einzelfall keine Ausnutzung einer Zwangslage bzw. einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit gegeben sein sollte.
§ 233 Absätze 6 bis 8 StGB
§ 233 Absätze 6 bis 8 StGB-E nehmen die Qualifikationen der Absätze 3 und 5 von § 232 StGB-E bzw. die eigenständigen Tatbestände des § 232 Absatz 4 StGB-E auf. Wegen der Differenzierung der Strafrahmen innerhalb des § 233 StGB-E kann kein schlichter Verweis auf die Absätze 3 bis 6 des § 232 StGB-E erfolgen. Die Differenzierung der Strafrahmen der Absätze 1, 2, 3 und 5 von § 233 StGB-E wird innerhalb der Qualifikationen des Absatzes 6 bzw. der eigenständigen Tatbestände der Absätze 7 und 8 fortgesetzt, wobei im Interesse der Verständlichkeit der Norm auf eine Differenzierung der Qualifikationen der Absätze 1 und 2 einerseits sowie des Absatzes 3 andererseits verzichtet wird. Unterschiede im Unrechtsgehalt können innerhalb des weitgezogenen Strafrahmens hinreichend berücksichtigt werden.
§ 233 Absatz 9 StGB
§ 233 Absatz 9 StGB-E sieht minder schwere Fälle der Absätze 3 und 6 - soweit die Tat sich auf die Absätze 1 bis 3 bezieht - und des Absatzes 7 vor. Die Verschiebung der Strafrahmen entspricht derjenigen der entsprechenden Tatbestände des § 232 StGB. Für das Verbringen in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft (Absatz 5) und dessen Qualifikationen ist angesichts der Schwere des damit verwirklichten Unrechts ein minder schwerer Fall nicht vorgesehen.
Zu Nummer 7 (§ 233a Absatz 2 StGB)
Zu Buchstabe a (Nummer 1)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a i.V.m. Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie sieht vor, Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel, die gegen ein Kind begangen werden, mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bedrohen. "Kind" im Sinne der Richtlinie ist dabei - anders als nach deutschem Recht - eine Person unter achtzehn Jahren.
Es muss deshalb wie in § 232 Absatz 3 Nummer 1 auch in 233a Absatz 2 Nummer 1 StGB die Schutzaltersgrenze auf Personen unter achtzehn Jahren erweitert werden. Die angedrohte Höchststrafe entspricht der Vorgabe der Richtlinie.
Zu Buchstabe b (Nummer 2)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie schreibt eine Mindesthöchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn durch die Tat das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde.
§ 233a Absatz 2 Nummer 2 StGB sieht wie § 232 Absatz 3 Nummer 2 StGB diese Strafschärfung bislang nur bei vorsätzlicher Gefährdung des Lebens des Opfers vor. Die Qualifikation muss deshalb um die leichtfertige Gefährdung des Lebens des Opfers ergänzt werden. Die angedrohte Höchststrafe entspricht wiederum der Vorgabe der Richtlinie.
Zu Nummer 8 (§ 233b StGB)
Es handelt sich um eine durch die Einfügung des neuen § 232a StGB bedingte Folgeänderung, die an der geltenden Rechtslage nichts ändert.
Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i StPO)
Es handelt sich wiederum eine durch die Einfügung des neuen § 232a StGB bedingte Folgeänderung, die an der geltenden Rechtslage nichts ändert.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g StPO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung der Bezeichnung des § 233 StGB.
Durch die Einfügung des § 232 Absatz 5 StGB-E, durch den der Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil eines Kindes mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht wird, verschiebt sich die Regelung der minder schweren Fälle des § 232 StGB von dessen Absatz 5 in Absatz 6. Damit auch weiterhin die minder schweren Fälle des § 232 StGB Anlasstaten für die akustische Wohnraumüberwachung sein können, muss § 232 Absatz 6 StGB-E in § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g StPO aufgenommen werden.
Wie im geltenden Recht durch § 233 Absatz 3 StGB, der wiederum auf § 232 Absätze 3 bis 5 StGB verweist, werden durch den Gesetzentwurf die als Verbrechen einzuordnenden Qualifikationen bzw. eigenständigen Tatbestände des § 233 Absätze 5 bis 9 StGB-E Anlasstaten des § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g StPO.
Zu Artikel 3 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Es handelt sich um eine durch die Einfügung des neuen § 232 Absatz 5 StGB-E (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c) notwendige Folgeänderung.