Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

A. Problem und Ziel

Die neu gefasste Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte und des Schutzes Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Gleichzeitig soll sie dazu dienen, dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen zu erleichtern und den Arbeitsschutz zu verbessern. Dazu wird die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Dabei trägt sie besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. Damit soll u.a. dem Anliegen der Bundesregierung Rechnung getragen werden, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen zu verbessern. Konzeptionell und strukturell erfolgt eine Angleichung an andere moderne Arbeitsschutzverordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung. Allgemeine Anforderungen finden sich im verfügenden Teil, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen. Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht und das Bestandsschutzproblem bei älteren Arbeitsmitteln gelöst. Prüfungen als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden deutlich aufgewertet. Dies betrifft auch überwachungsbedürftige Anlagen wie Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Aufzugsanlagen, von denen nach Angaben von Fachleuten über 50% Mängel aufweisen. Eine neu, verbindliche Prüfplakette (vergleichbar KFZ-Prüfplakette) soll dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden. Bei bestimmten Dokumentationen, Prüfungen und beim Explosionsschutz werden Doppelregelungen innerhalb der bisherigen Verordnung und auch zu anderen Rechtsvorschriften (z.B. dem neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (AwSV)) beseitigt werden. Die neue Verordnung dient wie bisher der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG über die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG zum Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären hinsichtlich der dort enthaltenen Prüfungen zum Explosionsschutz. Weiterhin ermöglicht sie die Ratifizierung von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitsmittel (Übereinkommen Nr. 119 (Maschinenschutz), Nr. 152 ( Hafenarbeit) und Nr. 184 (Landwirtschaft)).

B. Lösung

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und Änderung der Gefahrstoffverordnung im Rahmen einer Artikelverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Löhne und Preise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Entwurf nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung wird für die Wirtschaft der Erfüllungsaufwand in geringem Umfang verändert. Dabei enthält die Verordnung belastende und entlastende Aspekte, wobei die entlastenden Aspekte überwiegen. Dies gilt insbesondere für vorgeschriebene Prüfungen sowie für die Beseitigung von Standardkosten, die von der Wirtschaft hinsichtlich der Betriebssicherheitsverordnung geltend gemacht worden sind. Der von Teilen der Wirtschaft vorgetragene Umstellungsaufwand interner Dokumente, der alleine mit der Änderung der Rechtsvorschrift überhaupt, ihres Titels oder der Reihenfolge ihrer Paragrafen begründet wird, muss bei der Feststellung des Erfüllungsaufwandes unberücksichtigt bleiben. Zum einen werden entsprechende Zitierungen von den Verordnungen nicht verlangt, zum anderen müssen entsprechende Dokumente, z.B. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, ohnehin regelmäßig inhaltlich aktualisiert werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes ergibt sich kein neuer Erfüllungsaufwand.

Die Verordnung wird auch bei den Ländern zu keiner relevanten Erhöhung des Erfüllungsaufwands führen. Entsprechendes gilt für die Kommunen, sofern in einzelnen Ländern die Zuständigkeit für den Vollzug der Betriebssicherheitsverordnung bei den Kommunen liegt.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. August 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 10 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18 Erlaubnis- und Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Straftaten
§ 24 Übergangsvorschriften

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) - Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Anhang 2 (zu §§ 15 und 16) - Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) - Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen

§ 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

§ 10 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln

§ 11 Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle

§ 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten

§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber

§ 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

§ 16 Wiederkehrende Prüfung

§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

§ 18 Erlaubnis- und Anzeigepflicht

Abschnitt 4
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen

§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Straftaten

§ 24 Übergangsvorschriften

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln

1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so gering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt mit Rädern und Ketten.

1.2 Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen zu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der Beschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungsvorrichtungen verhindern.

1.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.

Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:

Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein.

1.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel:

1.5 Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu treffen, damit sie

1.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender Arbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Befehlseinrichtungen zur Auslösung und Beibehaltung der Bewegung der Arbeitsmittel müssen gewährleisten, dass die Arbeitsmittel beim Loslassen der Einrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.

1.7 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch Mitgänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen der Befehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.

1.8 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die miteinander verbunden sind,

Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen miteinander verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu gefährden. Solche Verbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.

1.9 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

2.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt ist. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Ausfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.

Sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung zu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Aufhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.

Demontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder Abrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maßnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird.

2.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich sind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sichtbar mit Hinweisen auf diesen Verwendungszweck gekennzeichnet werden.

2.3 Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten

Wenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewährleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in die Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.

2.3.1 Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maximaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.

2.3.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahrund Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.

2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schienenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.

2.3.4 Können beim Betreiben von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und befindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein.

2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss begrenzt sein.

2.4 Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn

2.5 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

2.6 Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.

2.7. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten

2.7.1 Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern. Ebenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße von diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.

2.7.2 Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten Lasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittels zum Heben von nicht geführten Lasten steuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von einem anderen Beschäftigten einzuweisen.

2.7.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen

3.1 Allgemeine Mindestanforderungen

3.1.1 Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätze unter Verwendung von

3.1.2 Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.

Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen.

3.1.3 Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein.

3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen

3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.

3.1.6 Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt wird, so müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Tätigkeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit vorübergehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich wieder angebracht werden.

3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.

3.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.

3.2 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten

3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.

3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte, fachkundige Person hat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.

3.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer eines Gerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren Gerüst darf dieses nicht vom Standort fortbewegt werden.

3.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die auszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein und ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler Verwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem Seitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann.

3.2.5 Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht benutzbar, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus, sind diese Teile mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die den Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.

3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung gemäß § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über

Der fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der in Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.

3.3 Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern

3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.

3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert. Tragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Untergrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie nicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.

3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so zu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor ihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.

3.4.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.

3.4 Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen

3.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten darstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen

4.1 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.

Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.

Der Notfallplan muss mindestens enthalten:

Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b.

4.2 Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen. Die festgelegten Instandhaltungsarbeiten müssen von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

4.3 Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.

4.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personenumlaufaufzüge nur von Beschäftigten benutzt werden.

4.5 Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtigten Personen zugänglich sein.

5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen

5.1 Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzunehmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

5.2 Druckanlagen dürfen nur an dafür geeigneten Orten aufgestellt und betrieben werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten aufgestellt und betrieben werden, an denen dies zu Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen führen kann.

5.3 Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange sie beheizt werden.

5.4 Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.

Anhang 2 (zu §§ 15 und 16)
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Abschnitt 1
Zugelassene Überwachungsstellen

1. Zulassung von Überwachungsstellen

Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Über die Anforderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus sind folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zu erfüllen:

Die zugelassene Überwachungsstelle muss

2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen

Als zugelassene Überwachungsstellen dürfen Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen im Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c bis f erfüllt sind und die Prüfstellen

Die Prüfstellen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 benannt werden.

Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, welchem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von über 50 Prozent hält.

Abschnitt 2
Aufzugsanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sind die Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.

2. Begriffsbestimmungen

Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:

3. Zur Prüfung befähigte Personen

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss

4. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.

4.2 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.

4.3 Bei der Prüfung nach den Nummern 4.1 und

4.2 ist zu prüfen, ob

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugsanlage vorschriftmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

5. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen

5.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung des Sicherheitsstromkreises ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber gemäß § 3 Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.

5.2 Bei der Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 ist festzustellen, ob

5.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 5.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 5.1 eine Prüfung im Rahmen der Instandhaltung gemäß Anhang 1 Nummer 4.2 durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Bei der Prüfung nach Satz 1 ist zu prüfen, ob sich die Aufzugsanlage in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und sicher verwendet werden kann. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen.

Abschnitt 3
Explosionsgefährdungen

1. Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sind die Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.

2. Begriffsbestimmung

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.

3. Zur Prüfung befähigte Personen

3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus

3.2 Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 müssen die zur Prüfung befähigten Personen zusätzlich zu Nummer 3.1 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,

3.4 Die Prüfungen nach Nummer 4 und 5 dürfen auch von einer für Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden. Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 ist dem Arbeitgeber anstelle einer Prüfbescheinigung eine Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 3 auszuhändigen.

4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung

4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

4.2 Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht.

4.3 Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind unter Berücksichtigung des Explosionsschutzdokuments und der Zoneneinteilung nach der Gefahrstoffverordnung vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf Brand- und Explosionssicherheit und nach prüfpflichtigen Änderungen auf einen sicheren Zustand hinsichtlich der Änderungen zu prüfen. Nummer 4.1 Satz 2 gilt entsprechend.

5. Wiederkehrende Prüfungen

5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

5.3 vollständig durchgeführt wurden,

5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung ist von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchzuführen.

5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 zu prüfen.

5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.1, 5.2 und

5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandsetzungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.

6. Prüfungen von Gasfüllanlagen, Tankstellen und Betankungsanlagen

Bei Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 8 sind die in den Nummern 4.1 und 5.1 genannten Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Nummer 5.4 findet keine Anwendung. Prüfinhalte, die im Rahmen einer Prüfung nach den Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und der Länder geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

Abschnitt 4
Druckanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und

2.2 aufgeführten Druckanlagen (Anlagen und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Druckeinwirkungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anlage mindestens bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann. Bei der Prüfung sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungsund Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen festzustellen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sind die Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind

Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:

2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind

Den Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Nummer 2.1.3 der Richtlinie 97/23/EG zugeordnet sowie alle weiteren, die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile.

2.3 Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11:

2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximalen zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte und durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB zu Grunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.

3. Zur Prüfung befähigte Personen

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus

4. Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

4.1 Anlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Davon abweichend kann die Prüfung von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich die Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, die vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen entsprechend Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen, die Rohrleitungen nach Nummer 5.5 Satz 3 enthalten. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.

4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend gemäß Nummer 5.8 Tabelle 1 zu prüfen. Die Prüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Von Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten für Anlagenteile sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 9 festgelegt. Setzt sich eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung zu festzustellen, ob

5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.

5.4 Die gemäß § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ermittelt werden.

5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt. Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen jedoch immer von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen

5.7 Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

Tabelle 1: Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle

AnlagenteilÄußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeitsprüfung
Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 21 Jahr3 Jahre9 Jahre
Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3, 4, 5 und 62 Jahre (Ausnah men gemäß Nummer 5.6 Satz 1)5 Jahre10 Jahre
Einfache Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 75 Jahre10 Jahre
Rohrleitungen nach Nummer 5.9 Tabelle 8, 9, 10 und 115 Jahre5 Jahre

5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren bzw. inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Tabelle 2: Zuordnung und Prüfungen von beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b

PrüfgruppeV [Liter]PS
[bar]
Prüfgruppengrenzen PS- V
[bar- Liter]
Prüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
Äußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeits prüfung
I> 2> 0,5< 50bPbPbPbP
II> 2 > 0,5 < 3250< PS - V< 200bPbPbPbP
III< 1000> 0,5 < 32200 < PS - V < 1000ZÜSbPbPbP
1000 < PS - V < 3000ZÜSZÜSZÜSZÜS
IV PS > 0,5 und V > 1000 oder PS > 32 oder PS - V >3000ZÜSZÜSZÜSZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 3: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

PrüfgruppeV
[Liter]
Prüfgruppengrenzen PS [bar] bzw.
PS·V [bar· Liter]
Prüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
Äußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeits prüfung
I> 1 PS > 0,5 und 25 < PS · V ≤ 50bPbPbPbP
II> 1 PS > 0,5 und 50 < PS · V ≤ 200bPbPbPbP
III≤ 1200 < PS ≤ 1000ZÜSbPbPbP
> 10,5 < PS ≤ 1 bar und
200 < PS · V ≤
1000
bP
PS > 1 bar und
200 < PS · V ≤ 1000
ZÜS
IV≤ 1PS > 1000ZÜSZÜSZÜSZÜS
> 10,5 < PS ≤ 1 bar und PS · V > 1000bPbPbPbP
PS > 1 bar und PS · V > 1000ZÜSZÜSZÜSZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 4: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

PrüfgruppeV [Liter]Prüfgruppengrenzen PS [bar] bzw.
PS·V [bar· Liter]
Prüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
Äußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeitsprüfung
I> 1 PS > 0,5 und 50 < PS · V ≤ 200bPbPbPbP
II> 1 0,5 < PS ≤ 1und
200 < PS · V ≤ 1000
bPbPbPbP
PS > 1und
200 < PS · V ≤ 1000
ZÜS
III≤ 11000 < PS ≤ 3000ZÜSZÜSZÜSZÜS
> 1 0,5 < PS ≤ 1und 1000 < PS · V ≤bPbPbPbP
3000
PS > 1 und
1000 < PS · V ≤ 3000
ZÜSZÜSZÜSZÜS
> 750PS > 1 und PS ≤ 4
IV≤ 1PS > 3000ZÜSZÜSZÜSZÜS
> 1PS > 4 und PS · V > 3000

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 5: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1

PrüfgruppeV [Liter]Prüfgruppengrenzen PS [bar] bzw. PS · Vbar· Liter] [Prüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
Äußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeits prüfung
I> 1 0,5 < PS ≤ 10 und PS · V > 200bPbPbPbP
II≤ 1PS > 500PS · V ≤ 1000bPbPbPbP
1000 < PS · V ≤ 10000ZÜS
PS · V > 10000ZÜSZÜSZÜS
> 1 10 < PS ≤ 500 und PS · V > 200ZÜSbPbPbP
III> 1PS > 500PS · V ≤ 10000ZÜSbPbPbP
PS · V > 10000ZÜSZÜSZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 6: Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2

PrüfgruppeV
[Liter]
Prüfgruppengrenzen PS [bar] bzw.Prüfung vorWiederkehrende Prüfung
PS · V [bar· Liter]InbetriebnahmeÄußere PrüfungInnere PrüfungFestigkeits prüfung
I ≤ 10PS > 1000PS · V ≤ 1000bPbPbPbP
1000 < PS · V ≤ 10000ZÜSbPbPbP
PS · V > 10000ZÜSZÜSZÜS
> 1010 < PS ≤ 500PS · V > 10.000ZÜSbPbPbP
II> 10 PS > 500 und PS · V > 10000ZÜSZÜSZÜSZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 7: Zuordnung und Prüfungen von einfachen Druckbehältern gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d

PrüfgruppeGrenzen PS · V [bar· Liter]Prüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
Innere PrüfungFestigkeitsprüfung
I PS > 0,5 und 50 < PS
≤ V ≤ 200
bPbPbP
II PS > 0,5 und 200 < PS · V ≤ 1000ZÜSbPbP
III PS > 0,5 und 1000 < PS · V ≤ 3000ZÜSZÜSZÜS
IV PS > 0,5 und PS · V > 3000ZÜSZÜSZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 8: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen "ätzend" oder "entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG", wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird

Auf Nummer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen.

PrüfgruppePrüfgruppengrenzenPrüfgrenzenPrüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
PS [bar]DN bzw.
PS [bar] · DN
PS [bar] · DN Äußere PrüfungFestigkeitsprüfung
I0,5 < PS ≤ 1025 < DN ≤ 100bPbPbP
> 1025 < DN ≤ 100
PS · DN ≤ 1000
II0,5 < PS ≤ 10100 < DN ≤ 350≤ 2000bPbPbP
10 < PS ≤ 401000 < PS · DN ≤ 3500
> 2000ZÜSZÜSZÜS
> 4025 < DN ≤ 100
0,5 < PS ≤ 10DN > 350≤ 2000bPbPbP
III 10 < PS ≤ 35PS · DN > 3500
> 2000ZÜSZÜSZÜS
> 35DN > 100

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 9: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:

"ätzend" und "entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG", wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird

PrüfgruppePrüfgruppengrenzenPrüfgrenzenPrüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
PS [bar]DN bzw.
PS [bar] · DN
PS [bar] ·
DN
Äußere PrüfungFestigkeitsprüfung
0,5 < PSPS · DN > 1000
≤ 31,25≤ 2000bPbPbP
I0,5 < PS ≤ 35PS · DN ≤ 3500
> 31,25DN > 32
> 2000ZÜSZÜSZÜS
> 35DN ≤ 100
0,5 < PS ≤ 35PS · DN > 3500
II0,5 < PS ≤ 20PS · DN ≤ 5000ZÜSZÜSZÜS
> 35DN > 100
> 20DN ≤ 250
0,5 < PSPS · DN > 5000
III≤ 20ZÜSZÜSZÜS
> 20DN > 250

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person

Tabelle 10: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen "ätzend" und "entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG", wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird

PrüfgruppePrüfgruppengrenzenPrüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
PS [bar]DN bzw.
PS [bar] · DN
Äußere PrüfungFestigkeits prüfung
I 0,5 < PS ≤ 10PS · DN > 2000ZÜSZÜSZÜS
II10 < PS ≤ 500PS · DN > 2000 und DN > 25ZÜSZÜSZÜS
III> 500DN > 25ZÜSZÜSZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle

Tabelle 11: Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:

"ätzend" und "entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG", wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird

PrüfgruppePrüfgruppengrenzenPrüfung vor InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
PS [bar]DN bzw.
PS [bar] · DN
Äußere PrüfungFestigkeits prüfung
I 10 < PS ≤ 500PS · DN > 5000
und DN > 200
ZÜSZÜSZÜS
II> 500DN > 200ZÜSZÜSZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle

6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

Abweichend zu den in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen gelten für die in Nummer 6 genannten Anlagen und deren Anlagenteile die nachstehend beschriebenen Prüfanforderungen. Die vom Arbeitgeber festzulegende Prüffrist der wiederkehrenden Prüfungen von in Nummer 6 aufgeführten Anlagen und Anlagenteilen darf zehn Jahre nicht überschreiten, sofern in den nachstehenden Prüfanforderungen nichts anderes bestimmt ist.

6.1 Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, können vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen

6.2.1 Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anlagenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.

6.2.2 Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.

6.3 Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

6.4 Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

6.5 Pressgas-Kondensatoren

Bei Pressgas-Kondensatoren können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.6 Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

6.7 Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

Bei Anlagenteilen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, richtet sich die Zuordnung der Prüfer nach Nummer 5.9 Tabelle

6.8 Rohrleitungen mit Prüfprogramm

Abweichend von Nummer 5.9 Tabelle 8 bis 11 dürfen Prüfungen, die dort einer zugelassenen Überwachungsstelle zugeordnet sind, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn

Die zugelassene Überwachungsstelle muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. Es gelten die Höchstfristen für Rohrleitungen nach Nummer 5.8 Tabelle 1.

6.9 Flaschen für Atemschutzgeräte

6.9.1 An Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke müssen alle fünf Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.9.2 An Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen alle zweieinhalb Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen sowie alle fünf Jahre Festigkeitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.9.3 Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben hat.

6.9.4 Nach einer Prüfung ist jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.

6.10 Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen

6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben und die Druckbehälter gemäß Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

6.10.2 Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen.

6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

6.11.1 Bei Druckbehältern, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren durchgeführt werden.

6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn

6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern in elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen, die mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, wenn die Druckbehälter als Anlagenteil einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen sind:

6.11.4 Bei Druckbehältern, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter

6.12 Schalldämpfer in Rohrleitungen

Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.

6.13 Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern

6.13.1. Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei tragbaren Feuerlöschern von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt.

6.13.2 Bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Druckbehältern von Kohlendioxidfeuerlöschern brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn diese zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu gefüllt/befüllt werden. Bei Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern können Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.

6.13.3 Bei tragbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.13.4 Bei Löschmittelbehältern für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel nachgefüllt wird.

6.14 Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

6.14.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.14.2 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Abweichend von Satz 1 müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn

Abweichend von den Sätzen 1 und 2 müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.

6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und

Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die Prüfung durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich sind und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

6.15 Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen. Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.16 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

6.16.1 Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen beginnt die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem Herstellungsdatum des Behälters.

6.16.2 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen.

6.16.3 Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen der Fahrzeugbehälter sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.

6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

6.17 Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische

6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, sind die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

6.17.2 Besteht die drucktragende Wandung von nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben,

weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn

6.17.3 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter

6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, wenn sie durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen nach Satz 1 gehört insbesondere die Ausrüstung mit

Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Wiederkehrend zu prüfen sind:

6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar beträgt, und der Prüfgruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.17.6 Die Prüfung von Druckbehältern zum Verdampfen von nichtkorrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemischen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, darf vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck und ihrem Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Die Prüfung nach Satz 2 darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.17.7 Die Aufstellung von Behältern, die in Serie gefertigt wurden und die nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer zugelassenen Überwachungsstelle fallen, kann von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe nach der Richtlinie 97/23/EG in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Nummer 2.1.3 und

2.1.4 der Richtlinie 97/23/EG in der Baugruppe enthalten ist.

6.18 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von weniger als -10 Grad Celsius

Bei Druckbehältern und daran angeschlossenen Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Diese Prüfungen müssen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als 1 Bar beträgt.

6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand

6.19.1 Bei Druckbehältern und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Wandungen der Behälter und Rohrleitunge

6.19.2 Bei beheizten Druckbehältern zum Lagern entzündbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.19.3 Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,

6.19.4 Die Prüfungen nach den Nummern 6.19.1 und

6.19.2 gelten abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.

6.20 Rotierende dampfbeheizte Zylinder

An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden und die Wandstärken entsprechend sicher dimensioniert sind. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.21 Steinhärtekessel

6.21.1 An Steinhärtekesseln nach Nummer 5.9 Tabelle 4 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

6.21.2 An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.

6.21.3 In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 mm in Längsrichtung muss die erste Oberflächenrissprüfung nach Nummer 6.21.2 ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.

6.21.4 Auf die Prüfungen nach Nummer 6.21.2 kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen der Reparaturbereiche keine Mängel festgestellt wurden.

6.22 Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

6.22.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 6.24, können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer zur Prüfung befähigten Person gemessen werden.

6.22.2 An Anlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.23 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen

6.23.1 Bei Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen diese Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:

6.23.2 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zur Prüfung befähigten Person auf Dichtheit geprüft worden sind.

6.23.3 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.

6.24 Versuchsautoklaven

6.24.1 An Versuchsautoklaven müssen wiederkehrend innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.24.2 Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

6.25 Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen können entfallen.

6.26 Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser

Bei Druckbehältern, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen in Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, können die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden. Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Gemische enthalten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG in ihrer jeweiligen Fassung gefährlich sind. Im Übrigen gilt Nummer 5.6 und 5.9.

6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 den Prüfgruppen II, III oder IV zuzuordnen sind, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar

6.28 Plattenwärmetauscher

Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

6.29 Lagerbehälter für Lebensmittel

6.29.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, die der Lagerung von Lebensmitteln dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.5 entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind.

6.29.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.29.1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsdruck mehr als 1 Bar beträgt.

6.30 Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen

Bei verwendungsfertig, serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/105/EG kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a und b oder einfachen Druckbehältern im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn die Konformitätsbescheinigung die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine abdeckt und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.

6.31 Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b,

die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn

Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

6.32 Ortsfeste Füllanlagen für Gase

Die Prüfungen nach Nummer 4.1 für Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc einschließlich der Anlagenteile sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb können die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen gemäß den Prüfzuständigkeiten der Tabellen 3 und 4 durchgeführt werden, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Abschnitt 1
Krane

1. Anwendungsbereich und Ziel

1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):

Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.

1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.

2. Prüfsachverständige

Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen gemäß § 2 Absatz 6, die zusätzlich

3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen

3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.

3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.

3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen.

§ 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane

KranPrüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten InbetriebnahmeWiederkehrende Prüfung
LaufkatzenPrüfsachverständigerjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
Auslegerund DrehkranePrüfsachverständigerjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
DerrickkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
Brückenkrane, WandlaufkranePrüfsachverständigerjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
PortalkranePrüfsachverständigerjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
SchwenkarmkranePrüfsachverständigerjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
Turmdrehkranezur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenen Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist.Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen
FahrzeugkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane grundsätzlichPrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-AnbaukranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
OffshorekraneSchwimmund Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgenjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
KabelkranePrüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6

Tabelle 2: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane

KranPrüfung nach Montage,
Installation und vor der ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t TragfähigkeitPrüfsachverständigerjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeitzur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6

Abschnitt 2
Flüssiggasanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.

1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.

2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.

2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.

2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.

2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.

2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.

3. Zur Prüfung befähigte Personen

Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche gemäß § 2 Absatz 6.

4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen

4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Personen zu prüfen.

§ 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

Tabelle 1: Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung

FlüssiggasanlageWiederkehrende Prüfung
ortsveränderliche Flüssiggasanlagealle 2 Jahre
ortsfeste Flüssiggasanlagealle 4 Jahre
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleichejährlich
flüssiggasbetriebene Räucheranlagejährlich
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugenalle 2 Jahre
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesensjährlich
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphasejährlich
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sindjährlich

4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Abschnitt 3
Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

1. Anwendungsbereich und Ziel

1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten benutzt werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.

1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.

2. Prüfsachverständige

Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen gemäß § 2 Absatz 6, die zusätzlich

3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen

3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.

3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen.

§ 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

Tabelle 1: Prüfzuständigkeiten und Prüffristen maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Prüfung nach Montage, Wiederkehrende Prüfung

maschinentechnisches Arbeitsmittel der VeranstaltungstechnikPrüfung nach Montage,
Installation und vor der ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
Arbeitsmittel (einschließ- lich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt umjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen
stationäre ArbeitsmittelPrüfsachverständiger
mobile Arbeitsmittelzur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werdenPrüfsachverständiger
mobile Arbeitsmittel, mit denen softwarebasierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen. Prüfsachverständiger
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallenPrüfsachverständiger

3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 2 Absatz 4" durch die Angabe " § 2 Absatz 5" ersetzt.

2. In § 2 werden die Absätze 10 bis 14 durch die folgenden Absätze 10 bis 17 ersetzt:

3. § 6 wird wie folgt geändert:

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalischchemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

5. Anhang I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"Nummer 1
Brand- und Explosionsgefährdungen

1.1 Anwendungsbereich

Anhang 1 Nummer 1 gilt für Maßnahmen gemäß § 11 bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können.

1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen

1.3 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen

1.4 Organisatorische Maßnahmen

1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen

1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche

Zur Vereinfachung der Festlegung von Maßnahmen beim Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen:

Zone 0 - ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1 - ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2 - ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

Zone 20 - ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 21 - ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

Zone 22 - ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden. Im Zweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.

1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs

Die bisher geltende Betriebssicherheitsverordnung (im Folgenden als BetrSichV 2002 bezeichnet) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit und der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie wurde am 27. September 2002 erlassen und seitdem mehrmals marginal, im Wesentlichen redaktionell geändert. Nennenswerte inhaltliche Änderungen wurden lediglich mit Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) durchgeführt.

Es ist notwendig, die BetrSichV 2002

Die rechtlichen Mängel sind insbesondere auf das unterschiedliche Verständnis der Ermächtigungsgrundlagen im ProdSG zurückzuführen, die im Wesentlichen noch den Regelungen des § 24 der früheren Gewerbeordnung (GewO) entsprechen. Die Probleme konnten beim Erlass des ProdSG wegen der unterschiedlichen Auffassungen der beteiligten Kreise zum Inhalt und Umfang einer Reform des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen nicht bereinigt werden.

Der derzeit den gesamten Explosionsschutz als Grundnorm betreffende Artikel 6 der EG-Richtlinie 98/24/EG ist ausschließlich und ganzheitlich mit der Gefahrstoffverordnung umgesetzt, während die nur für den atmosphärischen Explosionsschutz geltende EG-Richtlinie 1999/92/EG sowohl in der Gefahrstoffverordnung als auch in der BetrSichV 2002 umgesetzt ist. Dies führt zu einer Doppelregelung, die insbesondere unnötige Standard- bzw. Bürokratiekosten verursacht und zu für den Arbeitsschutz nachteiligen Missverständnissen Anlass gibt. Bei den Standardbzw. Bürokratiekosten ist im Wesentlichen das Explosionsschutzdokument zu nennen, das derzeit zusätzlich zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe eigenständig zu führen ist.

Mit dem Erlass des neuen ProdSG im Jahr 2011 wurden die fehlende Transparenz der Vorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt einerseits und der betrieblichen Verwendung durch Beschäftigte bei der Arbeit andererseits deutlich. Mit der neuen Verordnung sollen die Pflichten des Arbeitgebers, der seinen Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, klarer gefasst und mit den Vorgaben des EG-Binnenmarktrechts besser abgestimmt werden.

Weiterhin soll die neue Verordnung stärker dem aktuellen Unfallgeschehen bei Arbeitsmitteln Rechnung tragen. Daten aus der DGUV-Statistik für Tätigkeiten mit Handwerkszeugen oder Handmaschinen sowie ortsveränderlichen oder ortsfesten Maschinen und Ausrüstungen belegen den Handlungsbedarf:

Berichtsjahr20072008200920102011
Vollarbeiter-Richtwert1.5901.6101.5701.6001.590
Meldepflichtige Arbeitsunfälle193.984191.684169.479169.133170.571
Neue Arbeitsunfallrenten1.5381.5901.5061.4891.352
Tödliche Arbeitsunfälle5249384430

Besondere Unfallschwerpunkte wie Instandhaltung, Betriebsstörungen, Manipulation von Schutzeinrichtungen und unsachgemäße Benutzung sollen besonders geregelt werden. Neu aufgenommen werden Prüfungen von bestimmten besonders gefährlichen Arbeitsmitteln.

In der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung liegt noch - aus historischen Gründen - eine starke Betonung bei den so genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die dazu führt, dass die Verwendung anderer, deutlich unfallträchtigerer Arbeitsmittel im zur Verordnung gehörenden Regelwerk zu wenig Berücksichtigung findet. Aber auch bei den überwachungsbedürftigen Anlagen besteht Änderungsbedarf.

Nach Angaben der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) weisen über 50% der Aufzugsanlagen Mängel auf. Dem soll durch geänderte Vorschriften unter stärkerer Würdigung der Kompetenz der ZÜS als Prüfer Rechnung getragen werden. So soll die bisher vorgeschriebene, aber offensichtlich nicht ausreichend wirksame Zwischenprüfung durch eine flexible, gefährdungsorientierte aber umfassende Prüfung des Aufzugs ersetzt werden. Weiterhin wurde festgestellt, dass eine wesentliche Zahl von Aufzugsanlagen nicht den vorgeschriebenen Prüfungen zugeführt werden. Dem soll durch eine verbindliche Prüfplakette (vergleichbar KFZ-Prüfplakette) Rechnung getragen werden.

Für Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten sind Prüfungen im neuen Gewässerschutzrecht des Bundes (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, AwSV) vorgeschrieben. Zusätzlich sollen die Anforderungen an die Prüfungen zum Explosionsschutz in der BetrSichV deutlich erhöht werden. Beide Prüfungen können die bisher für diese Anlagen vorgeschriebenen ZÜS-Prüfungen ersetzen. Dadurch werden auch bestehende Doppelprüfungen beseitigt.

Insgesamt sollen die Neuregelungen dazu dienen, dem Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU), die Anwendung der Arbeitsschutzregelungen zu erleichtern und den Arbeitsschutz zu verbessern.

Die beste Möglichkeit, den unter I. beschriebenen Änderungserfordernissen Rechnung zu tragen, ist eine Rechts- und Strukturreform mit einer vollständigen Neufassung der BetrSichV 2002. Dazu soll auch der Titel der Verordnung geändert werden, um die Verordnung stärker in ihrem fachlichen Schwerpunkt hervorzuheben. Als neuer Titel wurde "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)" gewählt.

Wesentliche Änderungen sind:

Für die Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphären bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gilt schon jetzt nicht die BetrSichV sondern die Gefahrstoffverordnung (siehe § 3 Absatz 2 BetrSichV 2002). Die Gefahrstoffverordnung enthält bereits jetzt die notwendigen, auch arbeitsmittel- und anlagenbezogenen, Anforderungen zur Vermeidung und Beseitigung von Stofffreisetzungen (siehe z.B. § 6 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 und § 11 GefStoffV sowie Anhang I).

Insgesamt wird die neue Verordnung konzeptionell, strukturell und sprachlich neu gestaltet, um die Anwenderfreundlichkeit zu verbessern. Regelungen werden verstärkt unter inhaltlichen Gesichtspunkten zusammengefasst (z.B. Grundpflichten, erweiterte Pflichten, Instandhaltung und Betriebsstörungen). Ebenso erfolgt eine Angleichung an andere neu gefasste Verordnungen zum ArbSchG - insbesondere die Gefahrstoffverordnung. Gleichfalls werden ebenso wie dort Spezial- und Detailregelungen in Anhängen dargestellt. Die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002 werden, als Schutzziele formuliert, in den verfügenden Teil übernommen, insbesondere in die §§ 4-6, 8 und 9. Mit dieser Maßnahme wird auch dem Missverständnis vorgebeugt, der alte Anhang 1 der BetrSichV 2002 sei eine Mindestvorschrift für das Inverkehrbringen (im Sinne von Beschaffenheitsanforderungen); die BetrSichV ist nämlich keine Binnenmarktregelung im Sinne des EG-Vertrages, sondern eine reine Arbeitsschutz-Vorschrift. Die Anforderungen gelten für alle Arbeitsmittel, also auch für Anlagen (siehe § 2 Absatz 1).

Wegen der umfassenden strukturellen Änderungen erfolgt die Neuregelung nicht in Form einer Änderung der BetrSichV 2002, sondern durch eine Ablösungsverordnung (Artikel 1) mit neuem, den jetzigen Verordnungsinhalt besser treffenden Langtitel. Der Kurztitel wird zur Erleichterung der Umstellung beibehalten.

Umsetzung von EU- und sonstigem internationalem Recht Die neue Verordnung dient wie bisher der - vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und - teilweisen Umsetzung der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG (Nr. ) L 23 S. 57). Die Richtlinie wird jetzt im Wesentlichen mit der Gefahrstoffverordnung (Artikel 2) umgesetzt und nur hinsichtlich der dort enthaltenen Prüfungen zum Explosionsschutz mit der BetrSichV (Artikel 1).

Ferner ermöglicht die neu gefasste Verordnung jetzt auch die Ratifizierung folgender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitsmittel:

Ermächtigungsgrundlagen

Ermächtigungsgrundlagen sind im Wesentlichen die §§ 18 und 19 ArbSchG sowie § 13 des Heimarbeitsgesetzes. Da die Verordnung hinsichtlich der "überwachungsbedürftigen Anlagen" (siehe Anhang 2) auch für solche Anlagen gilt, die von einem Unternehmer ohne Beschäftigte betrieben werden, wird die Verordnung insoweit zusätzlich auf die §§ 34 und 37 ProdSG gestützt. Da § 34 ProdSG die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nicht ausdrücklich vorsieht, werden die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen für Unternehmer ohne Beschäftigte mit Ausnahme der Aufzugsanlagen insoweit zusätzlich auf § 19 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes (ChemG) gestützt. Aufzugsanlagen sind also von der Gefährdungsbeurteilung nicht aber von einer Ermittlung der Prüffristen - ausgenommen, soweit sie von Unternehmen ohne Beschäftigte betrieben werden (vgl. § 3 Absatz 1 des Entwurfes).

Das Arbeitsschutzgesetz und die darauf gestützten Verordnungen gelten auch für Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Jedoch gilt das ProdSG nicht bei bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen, wenn diese Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind (§ 2 Nummer 30 Satz 2) sind. Dies betrifft insbesondere die Prüfvorschriften in dieser Verordnung, da diese bei einer ZÜS als Prüfer auf das ProdSG abgestützt sind. Damit die Anforderungen der BetrSichV dennoch für die genannten Energieanlagen anwendbar sind, wird sie zusätzlich auf 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 EnWG gestützt. Damit wird sichergestellt, dass für Energieanlagen und andere überwachungsbedürftige Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden, dieselben Anforderungen gelten. In § 1 Absatz 3 wird die Anwendung der Verordnung auf bestimmte Anlagen beschränkt. Die Ermächtigung in § 25 des Sprengstoffgesetzes wird lediglich wegen Artikel 2 Nummer 4 (Neufassung des § 11 der Gefahrstoffverordnung) benötigt. Inhaltliche Änderungen im Hinblick auf den Sprengstoffbereich erfolgen nicht.

II. Alternativen

Im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung wurden als Alternativen zu dem vorliegenden Regelungsentwurf einer neuen BetrSichV partielle Änderungen der BetrSichV 2002 geprüft. Mit einer solchen Änderung wären die Lösung der Rechts- und Strukturprobleme und das Ziel einer transparenten, anwenderfreundlichen Verordnung jedoch nicht realisierbar gewesen.

Gleiches gilt für den beabsichtigten Bürokratieabbau durch die Beseitigung von Doppelregelungen. Im Rahmen der Arbeit des Ausschusses für Betriebssicherheit wurden das geplante Rechtsetzungsvorhaben mit Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Forschung/Wissenschaft sowie der Vollzugsinstitutionen (Länder und Unfallversicherungsträger) vorab diskutiert und zahlreiche Anregungen und Verbesserungsvorschläge übernommen.

III. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Rechtsetzungsvorhaben wird von den betroffenen Kreisen ganz überwiegend unterstützt, um Rechtssicherheit zu schaffen, Doppelregelungen zu beseitigen und den Schutz der Beschäftigten entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen. Die Pflichten des Arbeitgebers hierzu werden transparenter ausgestaltet. Weiterhin wird besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung getragen. Mit dem neuen Anhang 3 wird die Möglichkeit eröffnet, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identifizierte besonders prüfpflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen. Sonstige Aspekte der Nachhaltigkeit werden von dem Rechtsetzungsvorhaben nicht berührt.

2. Aspekte der Gleichstellung

Der Verordnungsentwurf enthält ausschließlich fachbezogene Regelungen, so dass sich keine gleichstellungspolitischen Aspekte ergeben.

3. Kosten und Erfüllungsaufwand

3.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3.2 Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a) Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt, abgeschafft oder verändert.

b) Bund

Neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes besteht nicht.

c) Länder

Die Verordnung wird auch bei den Ländern zu keiner relevanten Erhöhung des Erfüllungsaufwandes führen.

d) Wirtschaft

Für die Wirtschaft entfaltet die neue Verordnung deutliches Entlastungspotential. Dieses ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gesichtspunkten:

Kostenrelevante Erschwernisse durch zusätzliche materielle Anforderungen für die Wirtschaft entstehen nicht, weil die auf der EG-Richtlinie 2009/104/EG beruhenden Anforderungen bereits in der BetrSichV 2002 umgesetzt waren. Die vom Schutzniveau her unveränderte Überführung in Schutzziele bewirkt keine zusätzlichen Auflagen.

Der von Teilen der Wirtschaft in den Anhörungen behauptete formale Umstellungsaufwand von internen Dokumenten wie z.B. der Dokumentationen der Gefährdungsbeurteilung, der sich alleine durch die Änderung der Rechtsvorschrift überhaupt, ihres Titels oder der Reihenfolge ihrer Paragrafen ergeben soll, muss bei der Feststellung des Erfüllungsaufwandes unberücksichtigt bleiben. Sofern entsprechender Umstellungsaufwand überhaupt besteht, ist er dem Rechtssetzungsvorhaben nicht zuzurechnen, weil weder in der BetrSichV 2002 noch in der neugefassten BetrSichV entsprechende Zitieranforderungen bestehen. Darüber hinaus können entsprechende Anpassungen interner Dokumente im Zuge von ohnehin erforderlichen regelmäßigen inhaltlichen Aktualisierungen durchgeführt werden.

e) Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4. Sonstiges

Von den ZÜS wird vorgetragen, dass durch die beabsichtigten Änderungen bei den Prüfpflichten bei überwachungsbedürftigen Anlagen (Zwischenprüfung bei Aufzugsanlagen durch eine zur Prüfung befähigte Person im Rahmen der Instandhaltung und Entfall von Doppelprüfungen beim Brand- und Explosionsschutz) von den ZÜS in die Prüfkapazitäten getätigte Investitionen gefährdet werden. Evtl. Einbußen wurden jedoch nicht belegt. Zudem werden mit der neuen Verordnung neue Aufgaben generiert. So wird die Prüffrist für die Hauptprüfung bei Aufzugsanlagen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, von vier auf zwei Jahre verkürzt. Auch kann die ZÜS bewirken, dass die zweijährige Prüffrist bei Aufzugsanlagen verkürzt wird, wenn sie feststellt, dass ein sicherer Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten zweijährigen Prüffrist nicht gewährleistet ist. Nicht zuletzt wird durch die neu eingeführte Aufzugsplakette bewirkt, dass zukünftig alle Aufzugsanlagen den vorgeschriebenen Prüfungen zugeführt werden. Im Falle der Aufzugsanlagen erfolgt dadurch eher eine Überkompensation für die ZÜS.

Bei Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 (Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten) wird nunmehr ein kostenpflichtiger ZÜS-Prüfbericht im Erlaubnisverfahren gefordert.

Unabhängig von den genannten beiden Kompensationsmöglichkeiten am Prüfmarkt besteht kein Anspruch auf Beibehaltung von Rahmenbedingungen, die Grundlage für die freiwillige unternehmerische Entscheidung zum Aufbau einer ZÜS waren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV))

Zu § 1 (Anwendungsbereich, Ziel)

Zu Absatz 1

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt umfassend den Schutz aller Beschäftigten und ist unmittelbar vollziehbar. Es wird für wichtige Schwerpunkte durch Verordnungen konkretisiert, die ihrerseits teilweise durch technische Regeln erläutert werden. Durch die BetrSichV erfolgt die Konkretisierung des ArbSchG bezogen auf die Verwendung von Arbeitsmitteln. Darüber hinaus enthalten Einzelverordnungen, z.B. die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV), gefährdungsbezogene Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Der Schutz vor elektrischen Gefährdungen ist derzeit aufgeteilt auf die BetrSichV 2002 und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, dort hinsichtlich der Gebäudeinstallation). Die BetrSichV erfasst nur solche elektrischen Gefährdungen, die bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln unmittelbar oder mittelbar auftreten können. Daneben gelten zusätzlich die ArbStättV und die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3)". Eine Neuordnung der drei Rechtsbereiche muss wegen der notwendigen umfangreichen fachlichen Abstimmungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Bei der Prüfung der Anwendungsbereiche der Einzelverordnungen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung wird empfohlen, "vom Allgemeinen zum Speziellen" vorzugehen, da es zum einen nur eine einzige Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG gibt und zum anderen, um Gefährdungen nicht zu übersehen. Die spezielleren Verordnungen sind bei der Ableitung von Maßnahmen für die entsprechenden Gefährdungen mit abzuarbeiten. Soweit speziellere Regelungen bestehen, ist die BetrSichV nur ergänzend anzuwenden. Sie regelt z.B. Fragen der Instandhaltung oder der Prüfungen, die in den spezielleren Verordnungen nicht enthalten sind. Darüber hinaus gibt es Arbeitsmittel, die ausschließlich von der BetrSichV erfasst werden, z.B. Werkzeuge wie Hammer und Zange.

Die BetrSichV regelt allerdings nicht umfassend die Sicherheit in einem Betrieb (Unternehmen), sondern nur Gefährdungen durch dort vorhandene Arbeitsmittel. Ein Dachdecker, der auf dem Dach unter einer Hochspannungsleitung auf einer Baustelle Ziegel verlegt, wird hinsichtlich der Absturzgefahren und auch der Gefährdungen durch Hochspannung nicht von der BetrSichV erfasst, sondern von der ArbStättV und dem ArbSchG. Elektrische Gefährdungen ebenso wie Gefährdungen durch andere Energien werden nur erfasst, wenn sie vom Arbeitsmittel selbst oder von der Arbeitsumgebung bei der Verwendung eines Arbeitsmittels ausgehen (siehe hierzu § 3).

Beachtet man diese Grundsätze, ist der Anwendungsbereich in Absatz 1 Satz 1 eindeutig formuliert und widerspruchsfrei zu den anderen Einzelverordnungen handhabbar.

Eine wesentliche Voraussetzung für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln ist, dass der Arbeitgeber sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die insbesondere den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes genügen (siehe hierzu § 5 Absatz 3).

In der Regel dienen die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten immer auch dem Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich. Es gilt der Grundsatz: (Anlagen-) Sicherheit ist unteilbar. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen (siehe § 2 Nummer 30 und § 34 ProdSG) ist das Schutzziel "andere Personen" jedoch erforderlich, um auch für den Unternehmer ohne Beschäftigte erkennen zu lassen, wozu er Maßnahmen treffen muss. Der Begriff "andere Personen" ist eine präzisere Beschreibung des Begriffs "Dritte" (im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) in der BetrSichV 2002. Der Begriff "andere Personen" umfasst nicht die Allgemeinheit, den Schutz der Bevölkerung oder gar den Schutz der Umwelt. Diese Bereiche werden z.B. über das Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt.

Die formelle Einbeziehung anderer Personen ("Dritter" im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) gilt nur für den Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen, die in Anhang 2 abschließend konkret beschrieben sind. Es handelt sich bei diesen Anlagen um eine über das EG-Recht hinausgehende nationale Besonderheit. Die jeweils geeigneten Maßnahmen sind vom Arbeitgeber festzulegen. Im Allgemeinen entsprechen die Maßnahmen den üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen; es kann aber auch notwendig sein, sie dem speziellen Personenkreis anzupassen.

Zu Absatz 2

Die Ausnahmen entsprechen § 1 Absatz 4 der BetrSichV 2002.

Die Ausnahme für den Bergbau konkretisiert die Ausnahme nach § 1 Absatz 2 ArbSchG. Im Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) ist die Richtlinie 2009/104/EG durch die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) umgesetzt. Der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der ABBergV ist abschließend in § 1 geregelt. Demnach ist die ABBergV für sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 BBergG nicht anzuwenden. Bohrungen nach § 127 BBergG fallen unter diese sonstigen Tätigkeiten und Einrichtungen. Daher ist der § 17 ABBergV, der die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsanforderungen) abschließend regelt, bei Bohrungen nicht anzuwenden.

Auch die Prüfung der Einschlägigkeit von Normen aus dem gewerberechtlichen Bereich (Arbeitsschutzgesetz, Baustellenverordnung, BetrSichV 2002) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Fehlen bergrechtlicher Regelungen (s. o.) ermöglicht zwar aufgrund § 1 Absatz 2 ArbSchG die dortigen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung unmittelbar anzuwenden, aber aufgrund des § 1 Absatz 4 der BetrSichV 2002, der die Anwendung der Regelungen zur Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln in Betrieben unter dem Regime des BBergG explizit ausnimmt, kann diese bei Bohrungen nach § 127 BBergG ausdrücklich nicht angewendet werden.

Besondere Anforderungen auf Grund landesrechtlicher Regelungen bestehen i.d.R. nicht.

Dies hat zur Folge, dass bei Bohrungen nach § 127 BBergG bergrechtlich oder arbeitsschutzrechtlich weder durch Recht des Bundes, noch einheitlich durch Landesrecht Anforderungen an das Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln (Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen) gestellt werden (können). Es fehlen einheitliche Anforderungen an den sicheren Betrieb der Arbeitsmittel (u.a. gefährdungsbezogene bzw. sicherheitsgerechte Auswahl, vorbeugende Instandhaltung etc.). Der Anwendungsbereich der BetrSichV 2002 wird unter Nummer 1 BetrSichV an die Formulierung des § 1 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG angepasst, so dass für Bohrungen nach § 127 BBergG die BetrSichV anzuwenden ist und somit die beschriebene Regelungslücke geschlossen wird.

Unabhängig von der Bohrtiefe (§ 127 BBergG gilt für Bohrungen > 100m) ergibt dies die Anwendung eines einheitlichen Rechtsregimes für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Im Übrigen gilt wegen § 1 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG weiterhin, dass fehlende bergrechtliche Regelungen durch die Anwendung des ArbSchG und seines zugehörigen Rechtsregimes ausgefüllt werden.

Zu Absatz 3

Die Ausnahme für die im Absatz 3 genannten Seeschiffe entspricht § 1 Absatz 4 Satz 1 der BetrSichV 2002. Für Seeschiffe unter deutscher Flagge gilt die BetrSichV, soweit keine anderen, gleichwertigen Regelungen bestehen (§ 1 Absatz 2 ArbSchG). Insbesondere gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts in Verbindung mit Anhang 2, da das ProdSG die Seeschifffahrt nicht ausnimmt. Die Ausnahme für Seeschiffe trägt den Besonderheiten der Seeschifffahrt Rechnung.

Das Arbeitsschutzgesetz und die darauf gestützten Verordnungen gelten auch für Arbeitgeber vonEnergieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Jedoch ist das ProdSG nicht anzuwenden bei bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen, wenn diese Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind (§ 2 Nummer 30 Satz 2 ProdSG) sind. Dies betrifft insbesondere die Prüfvorschriften in dieser Verordnung, da diese bei einer ZÜS als Prüfer auf das ProdSG abgestützt sind. Damit die Anforderungen der BetrSichV dennoch für die genannten Energieanlagen anwendbar sind, wird sie zusätzlich auf 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 EnWG gestützt. Damit wird sichergestellt, dass für Energieanlagen und andere überwachungsbedürftige Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden, dieselben Anforderungen gelten. In § 1 Absatz 4 wird die Anwendung der BetrSichV wie bisher auf bestimmte Anlagen beschränkt.

Zu Absatz 4

Die Ausnahme für Gasfüllanlagen entspricht § 1 Absatz 3 der BetrSichV 2002.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für die besonderen Belange der Bundeswehr in Ergänzung der Sonderregelung in § 20 für bestimmte Anlagen des Bundes (vgl. § 1 Absatz 6 der BetrSichV 2002).

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Zu Absatz 1

Die Definition entspricht der RL 2009/104/EG:

Erfasst werden alle technischen Arbeitsmittel, wie sie für die Verrichtung einer Arbeitstätigkeit verwendet werden. Nicht erfasst werden typische Einrichtungsgegenstände wie Schränke; diese sind der Arbeitsstätte zuzurechnen. Eine Anlage ist eine Gesamtheit von räumlich und funktional im Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten, die auch steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden. Überwachungsbedürftige (besonders prüfpflichtige und teilweise erlaubnisbedürftige) Anlagen werden in Anhang 2 konkret und abschließend bezeichnet, da der Prüfgegenstand eindeutig bestimmt sein muss. Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der RL 2009/104/EG, auch wenn dies nicht unbedingt dem traditionellen Verständnis in Deutschland entspricht.

Zu Absatz 2

Die Begriffsbestimmung erfasst jegliche Verwendung von Arbeitsmitteln; Satz 2 enthält dazu einige wichtige Beispiele. Statt des bisher verwendeten Wortes "benutzen" wurde das Wort "verwenden" gewählt, um eine Angleichung an die anderen Verordnungen zum ArbSchG zu erreichen. Ein inhaltlicher Unterschied besteht nicht.

Zu Absatz 3

Für die Ausdehnung des Normadressaten über den Arbeitgeber hinaus wurden die bekannten Formulierungen aus der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung übernommen, um ein kohärentes Vorschriftenwerk zu gewährleisten.

Wirtschaftliche Unternehmungen ohne Beschäftigte werden hinsichtlich der in Anhang 2 genannten Anlagen ebenfalls erfasst. Diese haben hinsichtlich des Schutzes anderer Personen ("Dritter" im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) im Gefahrenbereich dieselben Maßnahmen zu treffen wie ein Arbeitgeber. "Private" Verwender können nach dem ProdSG wie schon in der Vergangenheit (zurückgehend noch auf die Gewerbeordnung) nicht erfasst werden; diese sind wie bisher ausschließlich von den Bundesländern zu regeln. Die technischen Maßnahmen sind für alle Verwender, ob mit oder ohne Beschäftigte, identisch ("Sicherheit ist unteilbar"). Wie auch im ProdSG wird der Begriff "Betreiber" nicht verwendet; dies vermeidet mögliche Verwechslungen mit dem Begriff "Betreiber" in anderen Rechtsvorschriften wie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der BetrSichV ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen (vgl. VGH Bad. Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914). Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann auch ein Pächter oder Mieter Verwender einer überwachungsbedürftigen Anlage sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Verwender, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

Der Begriff Heimarbeit ist durch das Heimarbeitsgesetz näher bestimmt. Telearbeit und vergleichbare Tätigkeiten gehören nicht dazu.

Zu Absatz 4

Angleichung an andere Arbeitsschutzverordnungen. Gleichwertige Behandlung aller in gleicher Weise gefährdeten Personen, insbesondere auch in wissenschaftlichen Einrichtungen.

Zu Absatz 5

Die Definition entspricht der in anderen Arbeitsschutzverordnungen wie z.B. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Fachkundig muss z.B. derjenige sein, der eine Gefährdungsbeurteilung oder bestimmte qualifizierte Arbeiten durchführt. Schulungen und Unterweisungen können auch firmenintern erfolgen.

Zu Absatz 6

Die Definition entspricht der Begrifflichkeit der "befähigten Person" im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/104/EG und bestimmt die Anforderungen an diese Person. In § 14 wird deutlich, dass es sich um einen qualifizierten Prüfer für Arbeitsmittel handelt, der bei den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber unterliegt. Entsprechend wird in der BetrSichV deutlich unterschieden zwischen dem Prüfer für Arbeitsmittel und einer qualifizierten Person für andere Tätigkeiten, die nach § 2 Absatz 5 als "fachkundig" bezeichnet wird.

Zu Absatz 7

Die Formulierung lehnt sich an die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 1112) und an die DIN 31051 an. Weitere Hinweise finden sich auf der Internetseite der europäischen Arbeitsschutzagentur ( http://osha.europa.eu/de/topics/maintenance).

Zu Absatz 8

Beschreibung des Wesens der Prüfung, auch um Umfang der Prüfung und Verantwortung des Prüfers zu beschreiben. Entspricht den bisherigen Festlegungen im technischen Regelwerk.

Zu Absatz 9

Der Begriff "prüfpflichtige Änderung" schließt eine Verwechslung mit den früher verwendeten Begriffen "Änderung" und "wesentliche Veränderung" aus dem Bereich des Binnenmarktes aus. Da nicht jede Instandsetzung prüfpflichtig ist, ist Satz 2 als klarstellender Hinweis formuliert. Ob durch eine Maßnahme die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung. Auch Verbesserungen der Sicherheit können prüfpflichtig sein.

Zu Absatz 10

Der Stand der Technik wird in allen Arbeitsschutzverordnungen zur Vermeidung von unterschiedlichen Auslegungen einheitlich definiert und stimmt mit der Begrifflichkeit in der Störfallverordnung überein.

Zu Absatz 11

Übernahme der Definition aus Artikel 2 der Richtlinie 2009/104/EG.

Zu Absatz 12

Der in der fachlichen Diskussion vielfach verwendete Fachausdruck "Errichtung" wird zum besseren Verständnis beibehalten, bedarf aber einer Definition zur Klarstellung. Die Aufstellbedingungen umfassen die für die Anlage sicherheitsrelevante Umgebung.

Zu den Aufstellbedingungen gehören auch notwendige Schutz- und Sicherheitsabstände. Zur Errichtung gehört nicht das Inverkehrbringen.

Zu Absatz 13

Der Katalog der überwachungsbedürftigen Anlagen samt Ausnahme für den Bereich der Anlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz ist im ProdSG abschließend genannt. Die Ermächtigung wird jedoch nur für die in Anhang 2 konkret aufgeführten Anlagen ausgenutzt.

Zu Absatz 14

Für den Sonderfall der überwachungsbedürftigen Anlagen sind besondere Prüfer vorgesehen. Diese werden hier zur Unterscheidung von den Prüfern nach § 2 Absatz 6 ("zur Prüfung befähigte Personen") gesondert definiert.

Zu § 3 (Gefährdungsbeurteilung)

Zentrales Element aller Arbeitsschutz-Verordnungen ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist nach § 5 ArbSchG und § 19 ChemG für alle Tätigkeiten gefordert und ist vom Arbeitgeber durchzuführen. Sie wird hier für den Bereich der Arbeitsmittel konkretisiert.

Bisher war für Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ohne Beschäftigte keine Gefährdungsbeurteilung vorgesehen, weil § 34 ProdSG dafür keine Ermächtigungsgrundlage bietet und das ArbSchG für Betreiber ohne Beschäftigte nicht gilt. Hilfsweise hatte der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) die "Sicherheitstechnische Bewertung" in § 15 der BetrSichV 2002 im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung interpretiert. Eine solche Interpretation ist jedoch rechtlich nicht möglich, weil die "sicherheitstechnische Bewertung" in § 15 der BetrSichV 2002 in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsnorm im ProdSG nur die Ermittlung von Fristen für wiederkehrende Prüfungen fordert. Da § 19 des Chemikaliengesetzes (ChemG) jedoch eine entsprechende Ermächtigung bietet, wenn ein Zusammenhang mit Gefahrstoffen besteht, kann - mit Ausnahme von Aufzugsanlagen - auch für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen ohne Beschäftigte die gewünschte Gefährdungsbeurteilung für die derzeit in Anhang 2 genannten Anlagen vorgesehen werden. Im Hinblick auf die Sicherheit von Aufzügen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG kann dies hingenommen werden, weil diese Aufzüge durch den Hersteller abschließend montiert und erstmalig in Betrieb genommen werden, so dass bis zu diesem Zeitpunkt für auf einer Gefährdungsbeurteilung beruhende Maßnahmen kein Raum bleibt. Dem Betreiber solcher Anlagen obliegt dann nur noch die Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen sowie ggf. ergänzender Maßnahmen. Sofern Aufzugsanlagen von Arbeitgebern betrieben und den Beschäftigten als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, ist jedoch eine Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG vorgeschrieben, die allerdings entsprechend vereinfacht werden kann.

Die BetrSichV regelt - auch in der BetrSichV 2002 - nicht das Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt (früher: Inverkehrbringen, beachte die Legaldefinition in § 2 Nummer 4 ProdSG). Ein Zusammenhang mit dem Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt besteht somit nur insoweit, als der sogenannte "vorgelagerte Arbeitsschutz" bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmittel von erheblicher Bedeutung ist.

Die Sicherheit beim Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt wird sowohl für neue als auch für gebrauchte Arbeitsmittel vollständig über das ProdSG geregelt. Der Arbeitgeber prüft bereits bei der Gefährdungsbeurteilung, welche Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung auszuwählen sind und ob die dabei "mitgelieferte" Sicherheit ausreicht oder durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Arbeitgeber Eigenhersteller einer Maschine ist. Bei der Eigenherstellung von Arbeitsmitteln, die keine Maschinen sind, gibt es diesbezüglich keine EG-Vorgaben, die Sicherheit richtet sich also alleine nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Schutzzielvorgaben in den §§ 4, 5, 6 sowie 8 und 9. Gleiches gilt bei der Verwendung oder dem Umbau von vorhandenen Arbeitsmitteln aus dem Bestand des Betriebes.

Zu Absatz 1

Satz 1 stellt klar, dass die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Schutzmaßnahmen vor der Verwendung der Arbeitsmittel durchzuführen ist. Satz 2 begegnet dem weit verbreiteten Missverständnis, eine "CE-Kennzeichnung" reiche auch für den Arbeitsschutz aus. In die Gefährdungsbeurteilung sind auch Gefährdungen einzubeziehen, die von Arbeitsgegenständen, an denen mit Arbeitsmitteln gearbeitet wird, und von der Arbeitsumgebung ausgehen. Für Aufzugsanlagen, die von Unternehmern ohne Beschäftigte verwendet werden, kann eine Gefährdungsbeurteilung nicht gefordert werden, weil das Arbeitsschutzgesetz nicht gilt und § 34 ProdSG eine Gefährdungsbeurteilung bei überwachungsbedürftigen Anlagen nicht ausdrücklich vorsieht. Für die Gefährdungsbeurteilung überwachungsbedürftiger Druck- und Ex-Anlagen von Unternehmern ohne Beschäftigte gilt § 19 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes (ChemG) als Ermächtigungsgrundlage.

Zu Absatz 2

Der Begriff "Arbeitsumgebung" wurde nicht zuletzt deswegen gewählt, um eine Abgrenzung zum hier missverständlichen Begriff "Arbeitsplatz" im Sinne der Arbeitsstättenverordnung vorzunehmen. Voraussetzung für die Einbeziehung von Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung ist aber immer die Verwendung eines Arbeitsmittels (z.B. elektrische Gefährdungen, die von einem Schaltschrank oder einer Oberleitung ausgehen, jedoch nur dann, wenn an ihnen oder in ihrer Umgebung mit Arbeitsmitteln gearbeitet wird). Spezielle Gefährdungen, für die eigene Rechtsvorschriften gelten, werden auf deren Basis und der dortigen Gefährdungsbeurteilungen beurteilt (z.B. Gefahrstoffe, Lärm, Vibrationen, optische Strahlung etc.), auch wenn diese im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln stehen. Die letztendlich zusammenzuführende ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung richtet sich im Ergebnis nach dem ArbSchG.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst sowohl die Handhabung als auch den Zustand des Arbeitsmittels und ist vor Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen. Damit kann das Ergebnis schon beim Kauf oder der Bestellung eines Arbeitsmittels berücksichtigt werden. Eine auf die durchzuführende Arbeit gerichtete Gebrauchstauglichkeit des dafür auszuwählenden Arbeitsmittels ist eine wesentliche Voraussetzung für dessen sichere Verwendung. Bei der Gefährdungsbeurteilung prüft der Arbeitgeber, welche Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung auszuwählen sind und ob die dabei "mitgelieferte" Sicherheit ausreicht oder durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden muss. Ergonomische Gesichtspunkte werden explizit in Artikel 7 der Richtlinie 2009/104/EG genannt. Sie spielen im Arbeitsschutz eine zunehmend größere Rolle und wurden nunmehr genereller und deutlicher ausgestaltet als bisher. Jedoch ist wegen der Vielfalt der Möglichkeiten eine Konkretisierung durch technische Regeln und EN-Normen (im Rahmen der Beschaffenheitsanforderungen) von großer Bedeutung. Vor dem Hintergrund der Zunahme entsprechender Erkrankungen stellt die anzustrebende Reduzierung psychischer Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ein neu hinzu getretenes Schutzziel dar. Betriebsstörungen sind eine häufige Unfallursache, daher sind sie bereits, soweit erfahrungsgemäß voraussehbar, bei der Gefährdungsbeurteilung mit zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung von Arbeitsmitteln begonnen werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Arbeitsmittel für die Tätigkeit bestmöglich geeignet sind, so dass keine oder möglichst wenige zusätzliche ergänzende

Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Wegen der zentralen Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsschutz ist es im Hinblick auf die zu treffenden Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von entsprechend fachkundigen Personen durchgeführt wird.

Zu Absatz 4

Alle Informationen sind angemessen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere solche aus dem Binnenmarkrecht, z.B. Gebrauchs- und Betriebsanleitungen. Der Arbeitgeber muss die durch den Hersteller durchgeführte Risikobeurteilung für das Arbeitsmittel nicht wiederholen, sondern er kann sich die mitgelieferten Unterlagen nach einer Plausibilitätsprüfung zu Eigen machen und seine Gefährdungsbeurteilung darauf aufbauen. Dadurch wird die Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erheblich erleichtert (s. a. Anhang 2 Nummer 2.1. der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 5

Das Binnenmarktrecht sieht diverse Dokumente vor, die Arbeitsmitteln bei der Vermarktung beigefügt sein müssen. Soweit diese die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel und die Schutzmaßnahmen zutreffend beschreiben, kann der Arbeitgeber solche Informationen in seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung wird dadurch jedoch nicht abgelöst, die betrieblichen Belange (z.B. Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung) sind auch beim Vorliegen von Dokumentationen des Inverkehrbringers zu berücksichtigen.

Zu Absatz 6

Eine zentrale Maßnahme des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln sind Prüfungen. An dem bisherigen Konzept, wonach der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festlegt, wird festgehalten. Es entspricht der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie 2009/104/EG und dem Grundgedanken, dass nur der Arbeitgeber für seinen Betrieb verantwortlich ist. Hierzu ist es erforderlich, geeignete Mitarbeiter als Prüfer auszuwählen oder qualifizierte externe Prüfer zu bestellen. Da der Arbeitgeber aufgrund seiner Kenntnis der Besonderheiten seiner Arbeitsmittel am besten die Prüfnotwendigkeiten beurteilen kann, muss auch er Art, Umfang und Fristen der notwendigen Prüfungen festlegen. Dabei kann er sich von internen oder externen Fachleuten beraten lassen. Dies gilt auch für die Anlagen in Anhang 2, soweit dort nur Höchstfristen genannt sind. Die tatsächlichen Prüffristen müssen die Beanspruchung der Anlagen berücksichtigen. Sie sind festzulegen unter Berücksichtigung der Herstellerinformationen, der Erfahrung mit der Betriebsweise und dem Beschickungsgut. Der Gesetzgeber kann hier nur eine pauschale Höchstfrist festlegen, um sicherzugehen, dass die Anlage zumindest innerhalb dieser Frist geprüft wird.

Bei der Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind die Feststellungen in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu beachten. Diese, alle Tätigkeiten und Gefährdungen umfassende Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt auch die Vorgaben aus anderen Arbeitsschutzverordnungen wie z.B. der ArbStättV oder der GefStoffV, die parallel zur BetrSichV gelten. Damit werden die Anforderungen aus diesen Verordnungen, soweit sicherheitstechnisch erforderlich, auch bei den Prüfungen nach §§ 14-16 mit abgeprüft (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 4).

Zu Absatz 7

Eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung bedeutet nicht, dass sie vollständig wiederholt werden muss. Es muss lediglich geprüft werden, ob Änderungen eingetreten sind, die eine teilweise oder vollständige Aktualisierung notwendig machen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu beurteilen, ob die vorgesehene Verwendung noch dem Stand der Technik entspricht oder ob sie an diesen anzupassen ist. Bei einer Anpassung ist jedoch nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden. Damit ist auch bei dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet. Siehe auch Begründung zu § 4 Absatz 1. Der ABS soll im Rahmen seiner Tätigkeit Kriterien erarbeiten, die den Begriff "regelmäßig" konkretisieren.

Satz 2 legt fest, wann auf jeden Fall eine Aktualisierung notwendig ist.

Zu Absatz 8

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dient neben der Nachvollziehbarkeit der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen insbesondere auch der Rechtssicherheit des Arbeitgebers bei Unfällen oder Betriebsstörungen. Satz 1 Nummer 3 entspricht § 3 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 GefStoffV. Hält sich ein Arbeitgeber an die nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse, ist die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung leicht nachvollziehbar. Wählt der Arbeitgeber andere Arbeitsschutzlösungen, muss in gleicher Weise nachvollziehbar sein, dass die Verordnung eingehalten wird; dies geschieht über die Dokumentation. Satz 3 bewirkt vor dem Hintergrund der heutigen technischen Möglichkeiten eine deutliche Erleichterung für den Arbeitgeber.

Zu Absatz 9

Dieser Absatz regelt die Dokumentationspflicht eines Arbeitgebers, der von § 7 Gebrauch macht. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn die in § 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Zu § 4 (Grundpflichten des Arbeitgebers)

Zu Absatz 1

In Absatz 1 kommt nochmals die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung zum Ausdruck. Ohne die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und ohne die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen dürfen Arbeitsmittel nicht verwendet werden. Bei der Festlegung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber von den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG auszugehen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen (vgl. § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 der BetrSichV 2002). Dabei ist nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein: dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.

Zu Absatz 2

Wenn Arbeitsmittel ohne weitere Schutzmaßnahmen nicht sicher verwendet werden können, hat der Arbeitgeber bei der Festlegung solcher Schutzmaßnahmen das im Arbeitsschutz grundsätzlich anzuwendende TOP-Prinzip zu berücksichtigen. Nach dem TOP Prinzip haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen, diese wiederum haben Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Persönliche Schutzausrüstungen dürfen auf Grund des die Tätigkeit häufig erschwerenden Charakters in der Regel keine ständige Maßnahme sein; sie sind nur ausnahmsweise dauerhaft zulässig.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt die Bedeutung der vom Auschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelten und vom BMAS im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) heraus. Es besteht eine Vermutungswirkung, nach der ein Arbeitgeber die Verordnung einhält, wenn er seine Schutzmaßnahmen entsprechend den TRBS trifft. Allerdings kann er auch andere Schutzmaßnahmen treffen, muss dabei jedoch belegen können, dass er damit ebenfalls das erforderliche Schutzniveau erreicht.

Zu Absatz 4

Der Arbeitgeber hat sich davon zu überzeugen, dass die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen auch wirksam sind und auf Dauer wirksam bleiben. Satz 2 stellt klar, dass hierbei keine Mehrfach(über)prüfungen erforderlich sind. Satz 3 entspricht dem in der TRBS 1201 niedergelegten Verständnis der BetrSichV 2002. Die erste Stufe der Überprüfung ist eine tägliche Kontrolle durch die Beschäftigten. Aufgrund unterschiedlicher Qualifikation der Beschäftigten und wegen der Vielzahl der Arbeitsmittel genügt eine Sichtkontrolle auf augenfällige Schäden. Die regelmäßige Prüfung gemäß §§ 14 oder 16 entbindet nicht von Verpflichtung nach Satz 3, sondern ergänzt diese.

Zu Absatz 5

Übernahme fachlich sinnvoller, arbeitsmittelbezogener Regelungen aus der EU-Richtlinie 2010/32/EU (Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Arbeitsmittel im Krankenhaus- und Gesundheitssektor) in der Fassung des § 8 Absatz 1 BioStoffV vom Juni 2013.

Zu § 5 (Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel)

Zu Absatz 1

Absatz 1 beschreibt elementare Grundsätze im Hinblick auf die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Satz 2 enthält den im Arbeitsschutz geltenden Grundsatz, dass die Gefährdung minimiert werden muss. Sofern eine Minimierung mit Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich ist, lässt Satz 3 dabei auch andere geeignete Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzziels zu. Entspricht der BetrSichV 2002, insbesondere § 4 Absatz 1 und 2 (modifiziert); § 12, Satz 2 ergibt sich aus Anhang 2 Nummer 5.1.2 letzter Satz (modifiziert).

Zu Absatz 2

Es wird klargestellt, dass Arbeitsmittel, die Mängel aufweisen, nicht verwendet oder weiterverwendet werden dürfen. Mit dem neu eingeführten Verwendungsverbot wird das Unfallgeschehen bei derartigen Arbeitsmitteln besonders berücksichtigt.

Zu Absatz 3

Nach dem ProdSG dürfen nur noch sichere Produkte auf dem Binnenmarkt sein. Damit ist sichergestellt, dass die zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, welche die in den Binnenmarktvorschriften und den nationalen Umsetzungen (insbesondere Produktsicherheitsgesetz, aber auch z. B Medizinproduktegesetz oder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vorgeschriebene Produktsicherheit mitbringen, einen grundlegenden Beitrag für deren sichere Verwendung bieten. Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Maschinen im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG, die der Arbeitgeber selbst hergestellt hat. Deshalb ist für die jeweilige Verwendung eines Arbeitsmittels immer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die sichere Verwendung des Arbeitsmittels ergibt sich dann aus der mitgelieferten Sicherheit des Arbeitsmittels, ergänzt um die Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung ergeben. Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere das ProdSG und die zugehörigen Verordnungen sowie andere einschlägige Vorschriften wie das Medizinproduktegesetz oder die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Wenn es keine Rechtsvorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt gibt, ergeben sich die Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. den Schutzzielanforderungen der Verordnung, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1. Dieser Absatz entspricht im Grundsatz der BetrSichV 2002 (vgl. § 7 (1); - § 12 Absatz 2 Nummer 1; - Vorbemerkung Anhang 1).

Zu Absatz 4

Der neue aufgenommene Absatz 4 gilt insbesondere für Arbeitsmittel, die nicht der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, sondern die vom Beschäftigten mitgebracht werden. Dennoch trägt auch hierbei der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel, da er deren Verwendung billigt.

Zu Absatz 5

Prüfungen sind ein wichtiger Aspekt im Hinblick auf die Sicherheit bei der Benutzung von Arbeitsmitteln. Sie dienen der Identifikation von Mängeln, die Beschäftigte gefährden können. Betroffen sind hier die nach § 14 und dem 3. Abschnitt der Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen, nicht aber die arbeitstägliche Kontrolle.

Zu § 6 (Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln)

§ 6 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 8 und 9 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002, die ihrerseits im Wesentlichen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG entsprechen, zusammenzuführen und - als Schutzziele formuliert - in den verfügenden Teil zu übernehmen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine deutliche Beschreibung von Maßnahmen zur Ergonomie und notwendige Ergänzung von § 4 Nummer 4 ArbSchG im Hinblick auf die Verwendung von Arbeitsmitteln sowie die nochmalige ausdrückliche Einbeziehung der besonderen Maßnahmen für bestimmte Arbeitsmittel in Anhang 1. Satz 5 Nummer 1 bis 4 soll sicherstellen, dass grundlegende Aspekte zur Ergonomie berücksichtigt werden. Dazu gehört auch, dass Arbeitsmittel an Beschäftigte angepasst werden. Dies liegt gleichermaßen im Interesse des Arbeitgebers wie des Beschäftigten. Auch können Monotonie, Über- und Unterforderung zu Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit führen. Die in der Aufzählung in Satz 5 Nummer 1 bis 4 genannten Anforderungen sind nicht obligatorisch durchzuführen sondern, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, lediglich zu berücksichtigen. Bei Nummer 4 handelt es sich um eine Übernahme aus der TRBS 1151.

Zu Absatz 2

Die neu aufgenommene Betonung des Manipulationsverbots in Anhang I Nummer 2.8 Satz 2 der Richtlinie 2009/104/EG geht auf die durch die Unfallstatistik der DGUV untermauerte Feststellung zurück, wonach ein beträchtlicher Teil der Unfälle durch unerlaubte Eingriffe in die Sicherheitseinrichtungen verursacht wird. Eine Schutzeinrichtung kann beispielsweise dann manipuliert oder umgangen werden, wenn sie durch verfügbare Gegenstände oder Werkzeuge wie Büroklammer, Münzen, Klebeband, Draht, Schraubendreher oder Zangen unwirksam gemacht werden kann (vgl. z.B. auch DIN EN 1088). Der Arbeitgeber muss durch regelmäßige Kontrollen prüfen, dass die Schutzeinrichtungen nicht unbrauchbar sind und die vorgesehene Persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwendet wird (vgl. Anhang 2 Nummer 2.3, Anhang 2 Nummer 2.1 und Anhang 2 Nummer 2.4 Tiret 4 der BetrSichV 2002). Auch lässt sich z.B. durch Kontrolle am Arbeitsplatz prüfen, ob die nach § 12 gegebenen Informationen von den Beschäftigten verstanden und umgesetzt wurden. Die Kontrollen können auch unter Anwendung elektronischer Hilfsmittel (z.B. RFID-Zugangskontrollen) unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften durchgeführt werden.

Zu Absatz 3

Sichere Errichtung, Einhaltung erforderlicher Sicherheits- und Schutzabstände und der sichere Umgang mit Energieformen und Materialien zählen zu den grundlegenden Anforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (vgl. Anhang I Nummer 2.5, 2.8, 2.14, 2.17, 2.19 u.a. der Richtlinie 2009/104/EG sowie Anhang 2 Nummer 2.2 der BetrSichV 2002 und Anhang 2 Nummer 2.4 Tiret 5 der BetrSichV 2002). Die sehr unfallträchtigen Arbeiten im Freien werden besonders betont.

Zu § 7 (Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln)

Ein vereinfachtes Maßnahmenkonzept für einfache Sachverhalte bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, das an die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bedingungen gebunden ist, soll dem Arbeitgeber die praktische Anwendung der Verordnung erleichtern. Dies bedeutet keine Einschränkung der grundsätzlichen Arbeitgeberpflichten oder eine Absenkung des Sicherheitsniveaus. Die technischen Anforderungen betreffen insbesondere Konstruktion, Bau und weitere Schutzmaßnahmen. Es wird unterstellt, dass der Hersteller bei der Gestaltung des Arbeitsmittels einschließlich der Schutzmaßnahmen alle Gefährdungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung berücksichtigt hat. Die genannten Kriterien sind einzuhalten. Die Arbeitsmittel müssen den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen. Eine vereinfachte Vorgehensweise ist nicht möglich, wenn vom Hersteller des Arbeitsmittels nicht vermeidbare Restrisiken angegeben werden, z.B. in der Betriebsanleitung. Der "Ausstieg" kann also nicht gelten, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung betrieblicherseits zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Der Schutz der Beschäftigten muss ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen gewährleistet sein. Wenn die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllt sind, kann für die Dokumentation eine Gebrauchs- oder Betriebsanleitung des Herstellers ausreichen. Mit der Regelung werden Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Richtlinie 2009/104/EG zur Anwendung gebracht. Typische Beispiele sind Werkzeuge und Geräte wie Handsägen, Zangen, Bolzenschneider, Wagenheber, aber auch einfache kraftbetriebene Verbraucherprodukte wie Akkuschrauber und Bohrmaschinen.

Zu § 8 (Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen)

§ 8 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 6 und 9 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002, die ihrerseits im Wesentlichen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG entsprechen, zusammenzuführen und - als Schutzziele formuliert - in den verfügenden Teil zu übernehmen. Eine Hilfestellung bei der Konkretisierung dieser Schutzziele für KMU bieten z.B. das technische Regelwerk, aber auch Empfehlungen der DGUV.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird geregelt, dass von den mit einem Arbeitsmittel verbundenen Energien keine Gefährdungen entstehen dürfen (vgl. Nummer 2.19 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG, Nummer 2.18 und Nummer 2.19 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 2 und 3

Für die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels erforderliche Mess-, Steuer- und Regelvorrichtungen müssen vorhanden sein. Befehlseinrichtungen mit Einfluss auf die sichere Verwendung eines Arbeitsmittels müssen die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllen (vgl. Anhang I Nummer 2.1-2.4 der Richtlinie 2009/104/EG sowie Anhang 1 Nummer 2.1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt das sichere Ingangsetzen eines Arbeitsmittels (vgl. Nummer 2.2 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG, Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 6 und Nummer 2.2 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt das sichere Stillsetzen eines Arbeitsmittels (vgl. Nummer 2.3 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG, Nummer 2.3 und Nummer 2.13 sowie Teile von Nummer 2.12 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält Regelungen zum sicheren Stillsetzen eines Arbeitsmittels im Notfall (vgl. Nummer 2.4 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG, Nummer 2.1 Sätze 4 und 5 und Nummer 2.4 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu § 9 (Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln)

§ 9 dient zusammen mit den §§ 4, 5, 6 und 8 dazu, die weitgehend gleichlautenden allgemeinen Teile der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002, die ihrerseits im Wesentlichen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG entsprechen und die thematisch nicht durch § 8 erfasst werden, zusammenzuführen und - als Schutzziele formuliert - in den verfügenden Teil zu übernehmen. Eine Hilfestellung bei der Konkretisierung dieser Schutzziele für KMU bieten z.B. das technische Regelwerk, aber auch Empfehlungen der DGUV.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine Aufzählung diverser Schutzmaßnahmen gegen vorhersehbare Gefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten können (vgl. Nummer 2.5, Nummer 2.6 und Nummer 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG; Nummer 2.6, Nummer 2.5, Nummer 2.7, Nummer 2.15 und Nummer 2.8 Satz 1 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu äußeren Einflüssen, die die Sicherheit von Arbeitsmitteln gefährden können, gehören z.B. Klimaeinflüsse oder mechanische Einflüsse.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen zu Gefährdungen, die von Oberflächen eines Arbeitsmittels ausgehen, insbesondere von heißen, kalten, eckigen, kantigen und rauen Arbeitsmitteloberflächen (vgl. Nummer 2.10 Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG; Nummer 2.10 und Nummer 2.19 Satz 2 des Anhangs 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 3

Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen. Sie müssen die in Absatz 2 aufgelisteten Anforderungen erfüllen (vgl. Nummer 2.8 Anhang I der Richtlinie 2009/104/EG, Anhang 1 Nummer 2.8 Satz 2 der BetrSichV 2002)

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält Regelungen zu Schutzmaßnahmen in Bereichen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, die unter Beachtung der Gefahrstoffverordnung zu treffen sind (vgl. Nummer 2.17 und Nummer 2.18 des Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG, Anhang 1 Nummer 2.17 und 2.18 der BetrSichV 2002). Eine Konkretisierung der Regelung kann in einem gemeinsamen Gremium von AGS und ABS erfolgen.

Weitergehende materielle Anordnungen sind hier nicht erforderlich, weil sie in der Gefahrstoffverordnung enthalten sind. Bereits die BetrSichV 2002 gilt nicht für die Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphären bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, hier gilt die Gefahrstoffverordnung (siehe § 3 Absatz 2 BetrSichV 2002). Diese verfügt schon bisher über die notwendigen, auch arbeitsmittel- und anlagenbezogenen, Regeln zur Vermeidung und Beseitigung von Stofffreisetzungen (siehe z.B. § 6 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 und § 11 GefStoffV sowie Anhang I).

Wollte man die Regelungen zur Vermeidung und Beseitigung von Stofffreisetzungen systematisch in der BetrSichV verorten, müssten diese über den Explosionsschutz hinaus für alle Gefahrstoffe, also auch für ätzende, giftige und krebserzeugende Stoffe, gelten. Die BetrSichV müsste also auch Maßnahmen z.B. zur Einhaltung von MAK-Werten beschreiben. Diese finden sich jedoch in der Gefahrstoffverordnung. So wurden zur deren Konkretisierung auch arbeitsmittelbezogene TRGS bekannt gemacht. Dies sind neben den Regelungen zum Ex-Schutz, zur Lagerung und zu Gasen z.B. die - TRGS 513 Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd, die - TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle oder die - TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren.

Vergleichbares gilt auch für die Regelungen zu biologischen Arbeitsstoffen, zu Lärm und Vibrationen oder zu optischer Strahlung (Laser). Für die Erreichung der dort verfolgten Schutzziele sind gemäß den dafür geltenden Verordnungen immer auch Maßnahmen an Arbeitsmitteln zu treffen. Daher ist schon die jetzige BetrSichV bei Arbeitsmitteln nicht die alleine geltende Verordnung. Vielmehr verfolgt die Systematik der Arbeitsschutzregelungen einem gefährdungsbezogenen Ansatz nach dem jeweiligen Agens. Die BetrSichV gilt als übergreifende Verordnung zu Arbeitsmitteln vielmehr überall dort, wo es keine speziellen Regelungen zur Beherrschung bestimmter Gefährdungen gibt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält Vorgaben zu Sicherheitskennzeichnungen und Gefahrenhinweisen (vgl. Nummer 2.11 und Nummer 2.15 des Anhangs I der Richtlinie 2009/104/EG; Anhang 1 Nummer 2.11 und Nummer 2.14 und Anhang 2 Nummer 2.4 Tiret 4 der BetrSichV 2002).

Zu § 10 (Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln)

Zu Absatz 1

Die Instandhaltung ist ein zentrales Anliegen der EG-Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 2009/104/EG. Sie hat bei den Arbeitgeberpflichten Vorrang vor Prüfungen. Maßnahmen der Instandhaltung dienen dazu, ein Arbeitsmittel über die gesamte Zeit seiner Benutzung (Lebensdauer) in sicherem Zustand zu halten. Da die BetrSichV 2002 diesem Anliegen nicht ausreichend Rechnung trägt (vgl. § 7 Absatz 5 und § 12 Absatz 3 BetrSichV 2002), wird es nunmehr stärker herausgestellt. Absatz 1 gilt nach Absatz 5 entsprechend auch für Änderungen.

Zu Absatz 2

Die nach Absatz 1 erforderlichen Instandhaltungsarbeiten müssen sicher durchgeführt werden (vgl. Artikel 6 Buchstabe b Richtlinie 2009/104/EG und Instandhaltungsgrundregel 1: Planen (gemäß "Fünf Grundregeln der sicheren Instandhaltung" der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)). Die Regelung entspricht denen in § 9 Absatz 2 Nummer 2 der BetrSichV 2002.

Zu Absatz 3

Zu sicheren Instandhaltungsarbeiten gehören auch folgende Elemente: Arbeitsbereich sichern, geeignete Ausrüstung verwenden und Arbeitspläne einhalten (Grundregel 2, 3 und 4 gemäß "Fünf Grundregeln der sicheren Instandhaltung" der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)). Absatz 3 entspricht Anhang 2 Nummer 2.4 Tiret 3, Anhang 1 Nummer 2.12 und Nummer 2.15 der BetrSichV 2002 und der TRBS 1112. Absatz 3 gilt nach Absatz 4 entsprechend auch für Änderungen.

Zu Absatz 4

In Ergänzung zu Absatz 3 regelt Absatz 4 den Fall, dass vorhandene Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden müssen. In solchen Fällen muss die Sicherheit für die mit den Instandhaltungsarbeiten Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.

Zu Absatz 5

Die sicherheitsrelevanten Aspekte bei Instandhaltungsarbeiten und bei Änderungen sind sehr ähnlich, teilweise nicht unterscheidbar. In beiden Fällen muss zum einen der Eingriff in das Arbeitsmittel selbst sicher durchgeführt werden können, und zum anderen muss nach Abschluss der Arbeiten das Arbeitsmittel wieder sicher verwendet werden können. Daher werden für den Fall von Änderungen die Absätze 1 bis 3 für anwendbar erklärt.

Zu beachten ist, dass Änderungen oder Umbauten von Arbeitsmitteln auch Prüfpflichten mit sich bringen können. Eine prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird.

Satz 4 enthält einen deklaratorischen Hinweis vor dem Hintergrund des EU-Binnenmarkrecht. Der Arbeitgeber muss beachten dass Änderungen Rechtsfolgen nach dem Inverkehrbringensrecht mit sich bringen können, nämlich dann, wenn das Arbeitsmittel nach der Änderung oder dem Umbau als neues Arbeitsmittel anzusehen ist. In diesem Falle hat der Arbeitgeber Herstellerpflichten nach dem ProdSG zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf den "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien", kurz "Blue Guide", hingewiesen. In Kapitel 2.1 mit dem Titel "Unter die Richtlinien fallende Produkte" wird in Absatz 4 auf Seite 15 und in Absatz 5 auf Seite 16 folgendes erläutert:

"Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, kann als neues Produkt angesehen werden. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Richtlinie und der Art der unter die betreffende Richtlinie fallenden Produkte zu entscheiden. Wird ein umgebautes oder modifiziertes Produkt als neues Produkt eingestuft, muss es den Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien entsprechen, wenn es in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird. Dies ist anhand des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens, das in der betreffenden Richtlinie festgelegt ist, zu überprüfen, sofern das aufgrund der Risikobewertung für notwendig erachtet wird. Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr und das Risiko zugenommen haben, so sollte das modifizierte Produkt in der Regel als neues Produkt bezeichnet werden. Derjenige, der an dem Produkt bedeutende Veränderungen vornimmt, ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob es als neues Produkt zu betrachten ist." Für den Bereich der BetrSichV sind derzeit hier insbesondere Änderungen von Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG) und von Aufzugsanlagen (Richtlinie 95/16/EG) von Bedeutung. Es ist zu erwarten, dass aufgrund von Anpassungen im EG-Recht weitere Bereiche folgen werden.

Wird ein Arbeitsmittel nicht wesentlich verändert, fallen demjenigen, der für den Umbau oder die Änderung des Arbeitsmittels verantwortlich ist, keine Herstellerpflichten zu. In diesem Fall hat der Arbeitgeber alleine die Schutzziele dieser Verordnung zu erfüllen. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und zu dokumentieren (vgl. § 10 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV 2002).

Zu § 11 (Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle)

Zu Absatz 1

Auslöser für etwa 70 % aller Unfälle ist nach Untersuchungen der DGUV und betroffener BG nicht der bestimmungsgemäße Betrieb. Vielmehr sind dies Manipulation, Instandhaltung und besondere Betriebszustände, wie An-, Abfahr- und Erprobungsvorgänge. Diese drei Bereiche finden in dieser Verordnung besondere Beachtung durch eigene Regelungsansätze.

Zu Absatz 2

Ein bekanntes Problem bei Unfällen sind Zugänge zu den verunglückten Beschäftigten. Neben Zu- und Abfahrten gehören dazu auch Anschlagpunkte für Höhenrettung und Möglichkeiten zur Befreiung eingezogener Personen. Einzelheiten dazu können in TRBS zu § 11 konkretisiert werden.

Zu Absatz 3

Art und Umfang der Informationen und Maßnahmen hängen von der Gefährdungsbeurteilung ab. Die Warn- und sonstige Kommunikationssysteme sollen sicherstellen, dass eine angemessene

Reaktion möglich ist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- oder Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

Zu Absatz 4

Ein typisches Problem etwa beim Auf- und Abbau von Gerüsten ist das Arbeiten mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), solange bis das Gerüst endgültig aufgebaut ist und dann die üblichen technischen Schutzeinrichtungen kollektiver Art greifen. Der Beschäftigte geht also fortwährend einer gefahrgeneigten Tätigkeit nach. Hierfür sind besondere Maßnahmen zur Bekämpfung häufiger Unfallursachen zu treffen. Auch Arbeiten mit Arbeitsmitteln unter elektrischer Spannung gehören dazu und bedürfen besonderer, hierauf ausgerichteter Schutzmaßnahmen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt besonders unfallträchtige Sachverhalte bei unvermeidbaren und typisch gefahrgeneigten Tätigkeiten wie Einrichtung von Maschinen und Anlagen, Erprobungsvorgänge, Fehlersuche u.a.

Zu § 12 (Unterweisung und besondere Beauftragung der Beschäftigten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält im Wesentlichen Vorgaben zu Form, Inhalt und Häufigkeit einer Unterweisung von Beschäftigten (vgl. Artikel 9 der Richtlinie 2009/104/EG, § 9 der BetrSichV 2002). Der Text ist angepasst an entsprechende Regelungen in anderen Arbeitsschutzverordnungen, da üblicherweise alle Gefährdungen am Arbeitsplatz gemeinsam innerhalb derselben Unterweisung behandelt werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen zur Betriebsanweisung, die den Beschäftigten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. § 9 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 3

Absatz 3 ist die Umsetzung von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/104/EG (vgl. § 9 der BetrSichV 2002).

Zu § 13 (Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber)

§ 13 enthält notwendige Ergänzungen von § 8 ArbSchG in Anlehnung an die Regelung in § 15 GefStoffV. Auf diese Weise wird auch eine Konkretisierung der Regelungen zur Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber durch den Ausschuss für Betriebssicherheit ermöglicht. Gerade bei der Zusammenarbeit mehrerer Gewerke hat sich die Bestellung einer über die jeweiligen Gewerke hinweg weisungsbefugten Person als sehr hilfreich erwiesen, um die durch gleichzeitige Tätigkeiten mehrerer Unternehmen erfahrungsgemäß erhöhten Unfallmöglichkeiten zu reduzieren (vgl. analoge Regelung "Koordinator" in der Baustellenverordnung).

Zu § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln)

Prüfungen sind wie schon bisher wichtige Maßnahmen bei der Sicherstellung eines nachhaltigen Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln. Das bisher schon vorhandene dreistufige Prüferkonzept (zur Prüfung befähigte Person, besonders befähigte Person und ZÜS) wird beibehalten. Jedoch werden die Qualifikationsanforderungen nicht mehr wie bisher im TRBS Regelwerk, sondern wegen der großen Bedeutung ab der zweiten Stufe in den Anhängen 2 und 3 der Verordnung näher beschrieben.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass keine Doppelprüfungen durchgeführt werden müssen. Arbeitsmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, müssen nach dem ProdSG bzw. dem Binnenmarktrecht sicher sein. Darauf kann sich der Arbeitgeber verlassen, so dass folglich eine Prüfung eines neuen Arbeitsmittels vor seiner ersten Inbetriebnahme rechtssystematisch nicht erforderlich ist. Wird das Arbeitsmittel jedoch zusätzlich einer Montage unterzogen, z.B. in eine betriebliche Infrastruktur eingebettet, die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevant, aber nicht Bestandteil der Sicherheitsarchitektur des Arbeitsmittel ist, so ist dieser Aspekt Gegenstand einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Über das Erfordernis der Prüfung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. (vgl. § 10 Absatz 1 Halbsatz 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 2

Dieser Absatz, der Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/104/EG umsetzt, verpflichtet den Arbeitgeber, wiederkehrende Prüfungen nach von ihm im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen bei allen Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen (z.B. Verschleiß) unterliegen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchführen zu lassen, und bezieht sich auf den gesamten Zeitraum, in dem Beschäftigte die Arbeitsmittel verwenden (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 3

Dieser Absatz, der Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/104/EG umsetzt, verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen, wenn bei außergewöhnlichen Ereignissen (insbesondere Unfälle, Naturereignisse, längere Nichtverwendung) Schäden am Arbeitsmittel entstanden sein können (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 4

Die besonderen Prüfpflichten für die in Anhang 3 aufgeführten Arbeitsmittel werden neu in die Verordnung aufgenommen. Sie lösen die bisher in Unfallverhütungsvorschriften in vergleichbarer Weise geforderten Prüfvorschriften ab. Mit der Neuregelung wird ein Beitrag zu dem in § 20a ArbSchG für die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) vorgegebenen Ziel eines einheitlichen und überschaubaren Regelwerks geleistet. Satz 3 grenzt die Prüfung zum EUBinnenmarkrecht ab.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Fälligkeit der Prüffristen.

Zu Absatz 6

Während die Unabhängigkeit der ZÜS schon in § 37 Absatz 5 Nummer 1 ProdSG festgelegt ist, muss dies für die anderen Prüfer gesondert geregelt werden (vgl. § 2 Absatz 7 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 7

Absatz 7 enthält Erleichterungen hinsichtlich der Nachweispflicht, da diese nunmehr auch in elektronischer Form erbracht werden kann (vgl. sinngemäß mit § 11 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 8

Absatz 8 soll Doppelprüfungen und Doppelaufzeichnungen innerhalb der Verordnung verhindern.

Zu § 15 (Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen)

Die §§ 15 bis 18 enthalten Regelungen, die nur für überwachungsbedürftige Anlagen gelten. Die Details zu den Anforderungen an die ZÜS als Prüfer und zu den Prüfpflichten finden sich in Anhang 2.

Zu Absatz 1

Die Regelungen aus § 14 Absatz 1 und 2 der BetrSichV 2002 werden beibehalten. Satz 4 stellt klar, dass die Bereitstellung auf dem Markt sich nach den Vorgaben des ProdSG richtet. Solche Prüfungen können im nationalen Arbeitsschutzrecht nicht erneut gefordert werden.

Zu Absatz 2

Die Prüfung ist arbeitsmittelbezogen. Erwartet wird eine Aussage, ob das Arbeitsmittel in der vom Arbeitgeber vorgesehenen und in der Gefährdungsbeurteilung zu Grunde gelegten Weise und mit den daraus abgeleiteten sicherheitstechnischen Maßnahmen sicher verwendet werden kann. Es wird abgeprüft, ob das Schutzkonzept zutreffend ist. Dazu gehört auch die Prüfung des technischen Sicherheitskonzepts als Teil der Gefährdungsbeurteilung und ob auf deren Basis zutreffende Schutzmaßnahmen ermittelt und getroffen wurden. Es ist - wie schon bei der Gefährdungsbeurteilung - die für das Arbeitsmittel sicherheitsrelevante Arbeitsumgebung und die betriebliche Infrastruktur, in die das Arbeitsmittel eingebettet ist, zu berücksichtigen. Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen in der Gefährdungsbeurteilung festlegt. Der Prüfer muss die Möglichkeit haben, diese Festlegungen zu hinterfragen, da sie möglicherweise fehlerhaft sind, und er dann ggf. ein unzutreffendes Testat ausstellt. Nicht von der Prüfung erfasst sind Schutzkonzepte, die bereits vom Hersteller beim Bereitstellen auf dem Markt berücksichtigt worden sind (s. a. Absatz 1). Durch die Regelung wird auch sichergestellt, dass auch sachdienliche Anforderungen aus anderen Arbeitsschutzverordnungen mit abgeprüft werden. Die Ausnahme in Satz 2 berücksichtigt, dass die Prüffrist bei Druckanlagen erst nach der Einstellung von individuellen Betriebsparametern im Rahmen einer Inbetriebnahmephase festgelegt werden kann; hierfür ist in Anhang 2 Abschnitt 4 eine Höchstfrist von 6 Monaten vorgesehen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 legt in Verbindung mit Anhang 2 die Prüfer für die betreffenden Arbeitsmittel fest.

Zu § 16 (Wiederkehrende Prüfung)

Zu Absatz 1

Die wiederkehrende Prüfung dient durch Soll-Ist-Vergleich der Feststellung, ob der ursprüngliche, bei der Gefährdungsbeurteilung und der erstmaligen Prüfung festgelegte sicherheitstechnische Zustand noch gegeben ist (vgl. § 15 Absatz 1 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 2

Die Ermittlung der Prüffrist schließt eine Prognose ein (siehe § 3 Absatz 6 Satz 3). Gemäß § 3 Absatz 6 sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen auch dann zu ermitteln, wenn Höchstprüffristen festgelegt sind. Die ermittelte Prüffrist muss insbesondere der technischen Ausführung des Arbeitsmittels beim Bereitstellen auf dem Markt Rechnung tragen. Absatz 2 entspricht § 15 Absatz 4 der BetrSichV 2002.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Fälligkeit der Prüffristen unter Verweis auf die entsprechende Regelung in § 14 Absatz 5 (vgl. § 15 Absatz 18 der BetrSichV 2002) und enthält eine ergänzende Bestimmung für den Fall, dass eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt wurde.

Zu Absatz 4

Absatz 4 legt den Prüfer für die wiederkehrenden Prüfungen durch Verweis auf § 15 Absatz 3 fest.

Zu § 17 (Prüfaufzeichnungen undbescheinigungen)

Zu Absatz 1

Die Regelung ist präziser gehalten als die Regelung nach bisherigem Recht (vgl. § 11 der BetrSichV 2002). Es wird zwischen Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen unterschieden. Letztere werden nur von einer ZÜS ausgestellt, sofern in der Verordnung ausdrücklich nur eine ZÜS als Prüfer bestimmt ist.

Zu Absatz 2

Untersuchungen haben ergeben, dass ein beachtlicher Teil (vom VdTÜV im Anlagensicherheitsreport 2014 geschätzt bis zu 25%) der Aufzugsanlagen nicht den vorgeschriebenen Prüfungen zugeführt werden. Da die Aufzeichnungen nach Absatz 1 nicht unmittelbar in der Aufzugskabine aufzubewahren und überdies auch nur elektronisch aufzubewahren sind, muss anderweitig eine einfache Kontrolle der durchgeführten Prüfung möglich sein. Eine "Prüfplakette" ist ein weit verbreitetes, einfach zu handhabendes und seit langem eingeführtes Kontrollinstrument für technische Prüfungen.

Zu § 18 (Erlaubnis- und Anzeigepflicht)

Zu Absatz 1 und 2

Die Erlaubnispflichten nach geltendem Recht werden beibehalten (vgl. § 13 der BetrSichV 2002). Der Flammpunkt für brennbare Flüssigkeiten wird an die CLP-Verordnung angepasst und daher von 21 Grad Celsius auf 23 Grad Celsius hochgesetzt. Die betroffenen Flüssigkeiten können damit an den Warnhinweisen H 224 und H 225 leichter identifiziert werden.

Zu Absatz 3

Entspricht § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 der BetrSichV 2002. Die nach geltendem Recht bestehende Ausnahme zur Vorlage eines Prüfberichts für Lageranlagen, für brennbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern und für Flugfeldbetankungsanlagen wurde gestrichen, da sie fachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 ist es ausreichend, die Kopie einer anderen behördlichen Entscheidungen zu übersenden, wenn dabei die Anforderungen zum Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 ausreichend berücksichtigt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kommen hierfür Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder gegebenenfalls baurechtliche Verfahren infrage. Damit sollen das Verwaltungshandeln optimiert, Synergien genutzt und der Arbeitgeber entlastet werden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis (vgl. § 13 Absatz 5 der BetrSichV 2002). Die Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt die Frist, innerhalb der die Vollzugsbehörde über einen Erlaubnisantrag entscheiden muss (vgl. § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 7

Zur Erleichterung für den Arbeitgeber wird jetzt bei Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise einer nach Absatz 1 erlaubnisbedürftigen Anlage nur noch eine Anzeige anstelle einer Änderungserlaubnis gefordert (vgl. § 13 Absatz 1 der BetrSichV 2002). Greift die angezeigte Änderung in die Erlaubnis ein, so muss die Erlaubnis aktualisiert werden.

Zu § 19 (Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, unter welchen Umständen Unfälle oder Schadensfälle der zuständigen Vollzugsbehörde anzuzeigen sind. Die Regelung bezieht alle Arbeitsmittel ein, da die nach bisherigem Recht geltende Beschränkung auf überwachungsbedürftige Anlagen fachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. § 18 Absatz 1 der BetrSichV 2002). Seit der Festlegung des Anlagenkatalogs vor ca. 60 Jahren ist eine Vielzahl weiterer Anlagen anzutreffen, die ein vergleichbares Gefährdungspotential haben (vgl. DGUV-Statistik und Diskussion im ABS zu fehlenden Meldungen als Basis für die dortige Arbeit). Jedoch erfolgt eine Einschränkung, nach der nur noch erhebliche sicherheitstechnisch relevante Schadensfälle anzuzeigen sind. Eine Konkretisierung wird durch TRBS durch den ABS erfolgen. Zudem ist eine Anzeige dann nicht erforderlich, wenn eine solche bereits an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgt ist. Damit wird der Arbeitgeber von unnötigen Meldungen entlastet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 räumt der zuständigen Vollzugsbehörde das Recht ein, vom Arbeitgeber bei anzuzeigenden Ereignissen mit Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen zu verlangen, dass er der Behörde eine auf eigene Kosten erstellte schriftliche sicherheitstechnische Bewertung des Ereignisses durch eine ZÜS vorlegt (vgl. § 18 Absatz 2 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 3

Die Behörde muss die Möglichkeit haben, wichtige Unterlagen anzufordern.

Zu Absatz 4

Die Regelung erfasst auch § 15 Absatz 17 der BetrSichV 2002, und sie wurde in Anlehnung an die Vorbemerkung des Anhangs 1 der BetrSichV 2002 und anderer Arbeitsschutzverordnungen formuliert. Mit der Ausnahme sollen mögliche Sonderfälle im Betrieb abgedeckt werden, ohne dass fortlaufend die Verordnung geändert werden muss. Dazu gehören auch evtl. notwendige Ausnahmen für technische Einrichtungen in Museen, wie z.B. Mühlenbremsfahrstühle. Die Prüfungen nach den Anhängen 2 (ausgenommen die Prüffristen) und 3 sind ausdrücklich eingeschlossen, da es sich um nationale Regelungen handelt. Ausnahmen nach Anhang 1 können nur ausnahmsweise in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden, da es sich um Vorgaben aus der Richtlinie 2009/104/EG handelt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die außerordentliche Prüfung, die die zuständige Vollzugsbehörde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnen kann (vgl. § 16 BetrSichV 2002).

Zu Absatz 6

Abweichend von Absatz 4 erfolgt hier eine für den Arbeitgeber günstigere Sonderregelung für die Prüffristen bei überwachungsbedürftigen Anlagen. Begünstigende Verwaltungsakte wie die Verlängerung von Prüffristen und belastende Verwaltungsakte wie die Verkürzung von Prüffristen werden wie bisher eigens geregelt (vgl. § 15 Absatz 17 der BetrSichV 2002).

Zu § 20 (Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält Sonderbestimmungen gemäß § 38 ProdSG für bestimmte explizit genannte Behörden mit Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 (vgl. § 22 der BetrSichV 2002).

Zu Absatz 2

Absatz 2 nimmt bestimmte explizit genannte Behörden gemäß § 38 ProdSG von den Regelungen nach § 18 aus (vgl. § 13 Absatz 6 der BetrSichV 2002).

Zu § 21 (Ausschuss für Betriebssicherheit)

Die Regelungen für den Ausschuss für Betriebssicherheit wurden den entsprechenden Regelungen in anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst (vgl. § 24 BetrSichV 2002). Die Sonderstellung der ZÜS ergibt sich aus § 34 Absatz 2 ProdSG.

Zu § 22 (Ordnungswidrigkeiten)

Die Tatbestände für Ordnungswidrigkeitender BetrSichV 2002 wurden angepasst und ergänzt. Die Tatbestände in Absatz 1 Nummer 7-19 beziehen sich auf die EG-rechtlichen Vorgaben in Anhang 1 und werden zur Rechtsklarheit einzeln aufgeführt.

Zu § 23 (Straftaten)

Die Regelungen zu Straftatbeständen der BetrSichV 2002 wurden angepasst und ergänzt.

Zu § 24 (Übergangsvorschriften)

Die Übergangsvorschriften der BetrSichV 2002 werden zur Klarstellung beibehalten (vgl. § 27 der BetrSichV). Es wird darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Mühlenbremsfahrstühlen mit Ablauf der Übergangsregelung in § 27 Absatz 3 der BetrSichV 2002 seit dem 31.12. 2009 wieder aufgelebt ist. Ein festes Datum für das Inkrafttreten, verbunden mit zeitlichem Spielraum, erleichtert dem Arbeitgeber die Anpassung an die geänderte BetrSichV (vgl. Artikel 3).

Zu Anhang 1 (Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)

Anhang 1 dient der Umsetzung der Regelungen aus Anhang I, Nummer 3 und Anhang II Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 der der Richtlinie 2009/104/EG in nationales Recht (vgl. Anhang 1 Nummer 3 sowie Anhang 2 Nummer 3, 4 und 5 der BetrSichV 2002).
Die allgemeinen, für alle Arbeitsmittel geltenden Teile der bisherigen Anhänge 1 und 2 wurden zusammengeführt und - als Schutzziele formuliert - in den verfügenden Teil des Verordnungsentwurfes, insbesondere in die §§ 4 bis 9 übernommen. Die verbleibenden, nur für bestimmte Arbeitsmittel geltenden Regelungen der Anhänge 1 und 2 der BetrSichV 2002 wurden im neuen Anhang 1 der BetrSichV zusammengefasst, so dass auf einen weiteren Anhang verzichtet werden konnte.

Bei Bedarf kann der neue Anhang 1 künftig um weitere spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel ergänzt werden. Im vorliegenden Entwurf ist dies für Aufzugsanlagen und Druckanlagen bereits geschehen. Hierzu wurden die Nummern 4 und 5 mit besonderen Anforderungen angefügt, die sich aus den §§ 4 bis 9 nicht ableiten lassen.

Zu Anhang 2 (Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen)

Anhang 2 übernimmt konkrete Anforderungen und Definitionen für überwachungsbedürftige Anlagen aus § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 11 ff. (Anwendungsbereich, Definitionen), §§ 14, 15 (erstmalige und wiederkehrende Prüfungen), sowie § 17 i.V.m. Anhang 5 (Prüfung besonderer Druckgeräte) sowie an die § 20 (ZÜS) der BetrSichV 2002 in überarbeiteter und an den Stand der Technik angepasster Form.
Zu Abschnitt 1 (Zugelassene Überwachungsstellen)

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die Anforderungen an Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Sie ergeben sich wie bisher aus § 37 Absatz 5 Satz 1 ProdSG und aus § 21 Absatz 1 und 2 der BetrSichV 2002.

Die ZÜS sind wie bisher private Prüforganisationen; eine Staatshaftung für ihre Tätigkeit ist nicht gegeben (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 26. April 2011, Az. 2 b O 094/10 (PDF) und Wiebauer, DVBl 4/2011 S. 208ff).

Zu Nummer 2

Nummer 2 übernimmt die notwendigen Anforderungen aus § 21 Absatz 3 der BetrSichV 2002. Die danach zugelassenen Prüfstellen können zukünftig auch in einer Unternehmensgruppe, dem ein Unternehmen angehört, tätig werden; insoweit wurde von der Ermächtigung des § 37 Absatz 5 Satz 3 ProdSG Gebrauch gemacht. Der Begriff Unternehmensgruppe ist im ProdSG nicht näher definiert. Nach allgemeinem Verständnis wendet eine Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicherheitsphilosophie in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Verwendungsbedingungen für Arbeitsmittel an. Die Unternehmensgruppe wird beschrieben entweder über §§ 16 und 17 Aktiengesetz oder als Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen mit der Prüfstelle einen Anteil von über 50% halten muss.

Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt ("EU-Dienstleistungsrichtlinie") muss für Prüfungen im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen nicht angewendet werden, da es sich weitestgehend nur um Prüfungen zum Schutz von Beschäftigten handelt. Für den Arbeitsschutz ist in der EG-Richtlinie eine Ausnahme vorgesehen.

Zu Abschnitt 2 (Aufzugsanlagen)

Abschnitt 2 übernimmt die Regelungen des 3. Abschnitts der BetrSichV 2002 im Hinblick auf die Prüfung von Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG und sieht zudem Verbesserungen vor, die den Feststellungen bei den Prüfungen Rechnung tragen. Zudem soll der großen Zahl gar nicht geprüfter Aufzüge entgegengewirkt werden.

Nach der BetrSichV 2002 ist bei Aufzugsanlagen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ("Aufzugsrichtlinie") alle zwei Jahre und bei Aufzugsanlagen gemäß Anhang IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG ("Maschinenrichtlinie") alle vier Jahre eine Hauptprüfung durchzuführen. Zudem ist zwischen zwei Hauptprüfungen - allerdings ohne zeitlich konkrete Festlegung - jeweils eine Zwischenprüfung als Teilprüfung durchzuführen, wobei der Prüfumfang gegenüber der Hauptprüfung marginal ist (siehe TRBS 1201 Teil 4). Im europäischen Vergleich sind die Prüfintervalle nach der BetrSichV bei Aufzügen gemäß Aufzugsrichtlinie kurz (z.B.: 3 Jahre in Dänemark, 5 Jahre in Frankreich).

Nach der Mängelstatistik des VdTÜV (Quelle: Anlagensicherheits-Report 2014) hatten im Jahr 2013 0,35 % der Aufzugsanlagen gefährliche und 10,65 % der Aufzugsanlagen sicherheitserhebliche Mängel. 39,87 % hatten geringfügige Mängel, die übrigen Aufzugsanlagen waren mängelfrei. Damit ist entgegen anderer Darstellung die große Mehrzahl (89%) der Aufzugsanlagen sicher. Dass trotz der vergleichsweise kurzen Prüfintervalle Mängel festgestellt wurden, zeigt, dass das bisher bestehende Konzept für die Aufzugsicherheit nicht ausreichend geeignet ist, die Probleme zu lösen, bzw. die Sicherheit nicht vorrangig von Prüfungen und Prüfintervallen, sondern von guter und regelmäßiger Instandhaltung abhängt.

Daher ist in der Neufassung der BetrSichV ein Gesamtpaket vorgesehen:

Die jetzt neu eingeführte Möglichkeit einer Verkürzung der Prüffrist bedeutet eine gefährdungsbezogene Reaktion auf die festgestellten Mängel. So muss bei verkürzten Prüffristen (z.B. wegen schlechter Wartungslage) häufiger eine Hauptprüfung durchgeführt werden. Das Vorgehen bei der Prüffristverkürzung soll im Rahmen einer Technischen Regel konkretisiert werden, um eine einheitliche Handhabe durch alle ZÜS sicherzustellen. Auch die Bewertung der Mängel kann der ABS in einer technischen Regel festlegen, um ein einheitliches Vorgehen aller ZÜS zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der neu eingeführten Zwischenprüfung im Rahmen der Instandhaltung in der Mitte des Zeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen ist die bisherige Zwischenprüfung (im Wesentlichen nur die Prüfung des Tragseils) nicht mehr erforderlich.

Zusammen mit der neu eingeführten obligatorischen Prüfplakette in der Kabine von Aufzugsanlagen - vergleichbar der KFZ-Prüfplakette - und allen anderen vorgenannten Maßnahmen ist davon auszugehen, dass die Sicherheit von Aufzugsanlagen künftig deutlich verbessert wird.

Zu Nummer 1 und Nummer 2

Nummer 1 und Nummer 2 beschreiben den Prüfgegenstand und das Ziel der Prüfung im Grundsatz. Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen werden zur Klarstellung des bislang strittigen Prüfgegenstands im Anwendungsbereich unter Nummer 2 eigens definiert. Liegen bereits relevante Prüfergebnisse aus anderen Rechtsbereichen vor, müssen diese im Rahmen der Prüfung von Aufzugsanlagen nach der BetrSichV nicht wiederholt werden; die Ergebnisse sind jedoch bei der Prüfung nach BetrSichV zu berücksichtigen.

Zu Nummer 3

Nummer 3 beschreibt die Qualifikationsanforderungen, über die eine zur Prüfung befähigte Person für die Durchführung einer Prüfung im Rahmen der Instandhaltung (Nummer 5.3) verfügen muss.

Zu Nummer 4

In Nummer 4 wird festgelegt, dass Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen von einer ZÜS durchzuführen sind. Bereits vom Binnenmarktrecht abgedeckte Prüfanforderungen müssen nicht erneut von einer ZÜS geprüft werden. Bei den Regelungen wird deshalb unterschieden zwischen Aufzugsanlagen nach Aufzugsrichtlinie und solchen nach Maschinenrichtlinie. Die unterschiedlichen Prüfgegenstände und Prüfumfänge berücksichtigen EG-rechtliche Vorgaben und sicherheitstechnische Erfordernisse.

Zu Nummer 5

In Nummer 5 wird einheitlich eine Prüffrist von zwei Jahren für wiederkehrende Prüfungen von prüfpflichtigen Aufzugsanlagen festgelegt. Die bisher geltenden längeren Prüffristen für Aufzugsanlagen, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, werden vereinheitlicht, weil sie den übrigen Aufzugsanlagen sicherheitstechnisch vergleichbar sind. Bei älteren oder schlecht gewarteten Aufzugsanlagen kann die ZÜS eine Verkürzung der Prüffrist bewirken, wenn sie bei einer Prüfung feststellt, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist.. Damit wird die von den ZÜS stets hervorgehobene Verantwortung und Fachkunde bei Prüfungen besonders gewürdigt. Dennoch bleibt die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung mit verkürzter Frist beim Arbeitgeber. Die Hauptprüfung alle zwei Jahre mit Verkürzungsoption wird damit zur zentralen Sicherheitsprüfung ausgestaltet. Sie umfasst auch die Prüfung des Sicherheitsstromkreises und damit alle wesentlichen Elemente der mechanischen und elektrischen Sicherheit eines Aufzugs.

Zu Abschnitt 3 (Explosionsgefährdungen)

Abschnitt 3 übernimmt Regelungen aus Anhang 4 Abschnitt A Nummer 3.8 der BetrSichV 2002 und setzt Nummer 2.8 der Richtlinie 1999/92/EG (Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können) nunmehr vollständig um. Eine Harmonisierung der Fristen für zusätzlich erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 4 (Druckanlagen) ist über das Höchstfristenprinzip möglich, da kürzere Prüffristen jederzeit zulässig sind. Die Fristen sind so gewählt, dass sie mit den Prüffristen nach dem Wasserrecht in der AwSV harmonieren, da viele Anlagen beiden Rechtsvorschriften unterfallen.

Für die Prüfungen im Explosionsschutz wurde mit Unterstützung des zuständigen ABS-Gremiums ein tragfähiges Prüfkonzept entwickelt. Dieses sieht Prüfungen durch besonders qualifizierte Prüfer vor und gilt insbesondere auch für verfahrenstechnische Anlagen mit und ohne Druckbeaufschlagung, z.B. für Anlagen zur Herstellung von Lacken und Farben (offene Mischer, Rührwerke), Lackieranlagen, Beschichtungsanlagen, Silos, Bunker, Trockner, Förderanlagen, Mahlanlagen, Kohlenstaubanlagen, Sieb- und Brecheinrichtungen, Absackstellen, Laboratorien. Die zeitliche Abfolge der Prüfungen wird durch die Prüfgegenstände bestimmt und folgt einem Rhythmus von 1, 2,5 und 5 Jahren.

Die Übertragung dieses Konzepts auch auf Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 (Lageranlagen und Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten, Flugfeldbetankungsanlagen), die bisher von einer ZÜS geprüft werden mussten, ist möglich und sicherheitstechnisch vertretbar, da das Gefährdungspotential hier vergleichbar oder sogar geringer ist. Auf die bei Lageranlagen gegenüber Produktionsanlagen möglicherweise größeren Stoffmengen kommt es im Hinblick auf den Arbeitsschutz und den Drittschutz nach BetrSichV nicht an. Schon geringe Stoffmengen können zu einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen. Auch rechtfertigt die in Lageranlagen gegenüber Produktionsanlagen geringere Beschäftigtenzahl keine besonderen ZÜSPrüfungen, denn die bloße Anwesenheit von Beschäftigten ist nicht zwangsläufig mit einer ständigen Überwachung von Anlagen gleichzusetzen. Die Abwesenheit von Beschäftigten bewirkt eher eine geringere Gefährdung von Personen. Auch sind die zu prüfenden Sachverhalte bei Lageranlagen und Füllstellen eher einfacher zu beurteilen als bei Produktionsanlagen. Daher können Lageranlagen und Füllstellen künftig auch von einem besonders qualifizierten Prüfer des Arbeitgebers anstelle einer ZÜS geprüft werden. Schon bisher ist bei Ex-Anlagen ohne obligatorische Prüfpflicht durch ZÜS keine höhere Schadenshäufigkeit belegt als in Bereichen mit ZÜSPrüfpflicht. Es bleibt dem Arbeitgeber, insbesondere den KMU, zudem unbenommen, wie bisher eine ZÜS zu beauftragen.

Die Gewährleistung der Sicherheit vor der Inbetriebnahme (sicherheitstechnisch einwandfreie Errichtung) von Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 wird zusätzlich dadurch gewährleistet, dass der Behörde vor Inbetriebnahme und nach Änderungen zukünftig ein von einer ZÜS ausgestellter Prüfbericht vorgelegt werden muss. Zudem sind solche Anlagen im Hinblick auf die Vermeidung von Stofffreisetzungen auch nach dem anlagenbezogenen Gewässerschutzrecht des Bundes und der Länder durch Sachverständige prüfpflichtig, so dass es einer weiteren Dichtheitsprüfung nach BetrSichV nicht bedarf. Tank- und Füllstellen für Kraftfahrzeuge hingegen bleiben prüfpflichtig durch eine ZÜS, da diese Anlagen von Jedermann aufgesucht werden.

Zu Nummer 1 und Nummer 2

Nummer 1 und Nummer 2 beschreiben den Prüfgegenstand und das Ziel der Prüfung im Grundsatz. Liegen bereits relevante Prüfergebnisse aus anderen Rechtsbereichen vor, müssen diese im Rahmen der Prüfung nach der BetrSichV nicht wiederholt werden, die Ergebnisse sind jedoch bei der Prüfung nach der BetrSichV zu berücksichtigen. Bei den Prüfungen nach Abschnitt 3 betrifft dies insbesondere solche Prüfungen, die nach den Gewässerschutzbestimmungen durchzuführen sind, insbesondere nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die dort vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüforganisationen sowie weitere Maßnahmen wie die Errichtung von Anlagen durch Fachbetriebe dienen der Vermeidung von Stofffreisetzungen und müssen bei den ergänzenden Anforderungen nach der BetrSichV berücksichtigt werden, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Die in den Diskussionen zum Verordnungsentwurf vorgetragene Behauptung, die ZÜS-Prüfung würde ersatzlos gestrichen, ist nicht zutreffend. Die Prüfungen nach der AwSV werden von behördlich zugelassenen Sachverständigenorganisationen durchgeführt, zu denen auch die meisten ZÜS gehören. Mit der Streichung der ZÜS in der BetrSichV entfällt die Beschränkung auf die ZÜS als alleinige Prüfer für brennbare Flüssigkeiten bis 55*C. Zukünftig dürfen hier alle nach der AwSV zugelassenen Prüforganisationen prüfen. Die Prüfung auf Exschutz bei Lageranlagen, die in der AwSV nicht vorgeschrieben ist, verbleibt in der BetrSichV und wird zukünftig im Rahmen des neuen Prüfkonzepts mit geänderten Prüffristen und erhöhten Anforderungen an die Prüfer durchgeführt.

Zu Nummer 3

Nummer 3 beschreibt die erforderliche Qualifikation der Prüfer im Explosionsschutz in Anlehnung an die bisherige TRBS 1203. Allerdings wurden die Qualifikationsanforderungen deutlich erhöht und an die Anforderungen von ZÜS-Prüfern angepasst. Damit wird der besonderen Gefährdungslage Rechnung getragen. Dies erlaubt auch, anstelle einer ZÜS andere Prüfer zu zulassen, sofern es sich nicht um Gasfüllanlagen, Tankstellen und Betankungsanlagen nach Nummer 6 handelt. Damit wird dasselbe Prüferniveau wie bei Produktionsanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten erreicht, bei denen ein mindestens gleich großes Gefährdungspotenzial besteht.

Zu Nummer 4

Nummer 4 beschreibt die Prüfung vor Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung. Die Prüfung von Lager- und Umfüllanlagen kann im Unterschied zur BetrSichV 2002 auch von einer zur Prüfung befähigten Person mit erhöhten Qualifikationsanforderungen durchgeführt werden. Allerdings darf der Prüfbericht, der zur Erteilung einer Erlaubnis zukünftig immer vorgelegt werden muss, nur von einer ZÜS erstellt werden. Durch die behördliche Erlaubnis ist gewährleistet, dass nur sichere Anlagen in Betrieb genommen werden.

Zu Nummer 5

Nummer 5 beschreibt die Prüfgegenstände und die Fristen wiederkehrender Prüfungen. Nummer 5.1 übernimmt den in Nummer 2.8 der Richtlinie 1999/92/EG vorgegebenen Prüfgegenstand. Bei den in Nummer 5.1 und 5.2 genannten Prüfgegenständen handelt es sich im Wesentlichen um solche, die bisher nach dem 3. Abschnitt i.V.m.

§ 1 Absatz 2 Nummer 3 der BetrSichV 2002 geregelt waren. Gemäß Nummer 5.4 kann auf wiederkehrende Prüfungen verzichtet werden, wenn ein gleichwertig wirkendes Prüfkonzept vorliegt. Die Wirksamkeit muss im Rahmen einer erstmaligen Prüfung bewertet werden.

Zu Nummer 6

Nummer 6 enthält die Festlegung, dass Gasfüllanlagen, Tankstellen und Betankungsanlagen nach § 18 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 8 als Ganzes nur von einer ZÜS geprüft werden dürfen. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die vielfach auch von privaten Nutzern verwendet werden. In Anlehnung an die Prüfung von Aufzügen, die gleichfalls häufig von Privatpersonen genutzt werden, werden die Prüfer in der Verordnung fest vorgegeben. Satz 3 berücksichtigt, dass an Tankstellen auch wasserrechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind. Diese dienen der Vermeidung von möglichen ungewollten Stofffreisetzungen. Dieser Aspekt kommt auch dem Arbeitsschutz zu Gute, da die Vermeidung von Stofffreisetzung auch der Vermeidung von Bränden und Explosionen dient.

Zu Abschnitt 4 (Druckanlagen)

Abschnitt 4 übernimmt die Regelungen des 3. Abschnitts der BetrSichV 2002 im Hinblick auf die Prüfung von Druckbehälteranlagen einschließlich Dampfkesselanlagen, Füllanlagen für Gase und druckbeaufschlagte Rohrleitungen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 ProdSG im Wesentlichen unverändert. Prüffristen und Prüfer wurden tabellarisch und damit übersichtlicher als bisher gestaltet (s. Nummer 5). Die in der BetrSichV 2002 sowohl im Abschnitt 3 als auch im Anhang 5 enthaltenen Ausnahmen wurden in Nummer 6 zusammengeführt. Nummer 3 beschreibt die erforderliche Qualifikation des Prüfers in Anlehnung an die bisherige TRBS 1203. Liegen bereits relevante Prüfergebnisse aus anderen Rechtsbereichen vor, müssen diese im Rahmen der Prüfung nach der BetrSichV nicht wiederholt werden, die Ergebnisse sind jedoch bei der Prüfung nach der BetrSichV zu berücksichtigen. Bei den Prüfungen nach Abschnitt 4 betrifft dies insbesondere solche Prüfungen, die nach den Gewässerschutzbestimmungen durchzuführen sind, insbesondere nach der neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Die bisherige Sonderregelung in § 23 der BetrSichV 2002 zu ortsbeweglichen Druckgeräten kann entfallen, weil in den Begriffsbestimmungen auf die Richtlinie 2010/35/EU anstatt auf die Richtlinie 97/23/EG verwiesen wird. Die Richtlinie 2010/35/EU gilt sowohl für das Bereitstellen als auch für jegliche Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten.

Neu ist, dass gemäß Nummer 5.7 bei Anlagenteilen von Druckanlagen künftig äußere und innere Prüfungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden können, wenn der Arbeitgeber für die Anlage und die betroffenen Anlagenteile ein Prüfkonzept vorlegt, für das eine ZÜS bestätigt, dass damit eine sicherheitstechnisch gleichwertige Aussage erreicht wird. Ein Prüfkonzept für eine Anlage kann auch Maßnahmen beinhalten, auf deren Basis eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Durch die Ausnahmeregelung wird für den Arbeitgeber eine Flexibilisierung erreicht, ohne dass wesentliche sicherheitstechnische Belange beeinträchtigt werden.

Zu Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)

Prüfungen sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln. Die BetrSichV 2002 kannte nur Prüfungen durch ZÜS (bei "bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen") und durch "zur Prüfung befähigte Personen" (bei allen übrigen Arbeitsmitteln). Bei Prüfungen durch befähigte Personen hatte ausschließlich der Arbeitgeber über Art Umfang und Fristen von Prüfungen sowie über die Qualifikation der Prüfer zu entscheiden.

Der neue Anhang 3 soll nunmehr für Arbeitsmittel gelten, die als besonders prüfpflichtig identifiziert wurden, ohne jedoch überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 30 ProdSG zu sein. Bei diesen Arbeitsmitteln werden Art, Umfang und Fristen sowie die Qualifikation des Prüfers durch den Verordnungsgeber vorgegeben. In den Anhang 3 könnten insbesondere solche Arbeitsmittel übernommen werden, für die schon jetzt besondere Prüfpflichten nach Unfallverhütungsvorschriften gelten. Dies gilt z.B. für Krane, für die die Prüfregelungen der BGV D6 (Krane) und der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (BGG) 924 (Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen) in den Anhang 3 Abschnitt 1 übernommen wurden. In analoger Weise wurden in Abschnitt 2 die Prüfvorschriften der BGV D34 zu bestimmten Flüssiggasanlagen in überarbeiteter Form sowie in Abschnitt 3 die Prüfvorschriften der BGV C1 zu maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik aufgenommen. Der Anhang 3 kann künftig fortgeschrieben werden. Basis hierfür können entsprechende Beschlüsse des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) auf der Grundlage eines vorliegenden Forschungsprojektes sowie weitere Unfallverhütungsvorschriften sein. Dies ermöglicht die Ablösung der entsprechenden Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften und leistet einen Beitrag zur Schaffung eines kohärenten Regelwerks im Sinne von § 20a ArbSchG.

Zu Artikel 2 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 1 - Zielsetzung und Anwendungsbereich) Fehlerberichtigung

Zu Nummer 2 (§ 2 - Begriffsbestimmungen)

Differenziertere Beschreibung von § 2 Absatz 11 der bisherigen GefStoffV in Anlehnung an § 2 Absatz 8 und 9 der BetrSichV 2002 und Übernahme der notwendigen Begriffsbestimmung des § 2 Absatz 8 bis 10 der BetrSichV 2002.

Zu Nummer 3 (§ 6 - Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung)

Ergänzung des § 6 Absatz 4 der bisherigen Gefahrstoffverordnung um die Regelung des § 3 Absatz 2 der BetrSichV 2002 und Ergänzung der bisherigen Gefahrstoffverordnung um die Regelung des § 6 der BetrSichV 2002 zum Explosionsschutzdokument (Absätze 8 und 9).

Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.

Zu Nummer 4 (§ 11 - Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz)

Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG und an das allgemeine Minimierungsgebot.

Zu Nummer 5 (Anhang I Nummer 1 "Brand- und Explosionsgefährdungen")

Anhang I Nummer 1 der bisherigen Gefahrstoffverordnung wird um Regelungen der Anhänge 3 und 4 der BetrSichV 2002 ergänzt und dabei redaktionell umgestellt. Die Überarbeitung dient der vollständigen und rechtlich einwandfreien Umsetzung der Richtlinien 98/24/EG (Gefahrstoffrichtlinie) und 1999/92/EG (EG-Richtlinie zum betrieblichen Explosionsschutz). Dabei wurden die Prüfregelungen gemäß Nummer 3.8 des Anhangs 4 der BetrSichV 2002 in die neugefasste BetrSichV übernommen (siehe dort Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3).
Von wesentlicher Bedeutung ist dir richtige Einsatz von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG in explosionsgefährdeten Bereichen. Basis hierfür ist eine zutreffende Gefährdungsbeurteilung. Als Ausfluss der Gefährdungsbeurteilung kann die Zoneneiteilung ein bewährtes Hilfsmittel für die richtige Zuordnung der genannten Einrichtungen sein. Die einleitende Formulierung zu Nummer 1.4 macht jedoch deutlich, dass es sich bei der Zonenteilung nicht um eine zusätzliche Verpflichtung sondern eine standardisierende Erleichterung für den Arbeitgeber darstellt. Maßgeblich für die Zuordnung wie auch für die Zoneneinteilung ist eine zutreffende Gefährdungsbeurteilung. Sie ermöglicht, dass bei Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre ein nach zeitlicher Gewichtung pauschalisiertes Risiko zugelassen wird, wie dies bei ausschließlichem Vorgehen nach der Gefährdungsbeurteilung nicht der Fall wäre.

In Nummer 1.7 Absatz 5 wurde die Forderung nach Einhaltung von Schutz- und Sicherheitsabständen bei der Lagerung von Gefahrstoffen aufgenommen. Ein Sicherheitsabstand ist der erforderliche Abstand zwischen Lagerorten und zu schützenden Personen, ein Schutzabstand ist der erforderliche Abstand zum Schutz des Lagers gegen gefährliche Einwirkungen von außen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Es werden keine neuen materiellen Verpflichtungen geschaffen, die - über die Übergangsvorschriften des § 24 hinaus - ein späteres oder differenziertes Inkrafttreten erforderlich machen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2603:

Entwurf einer Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand:
Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Erfüllungsaufwand:
Für die Wirtschaft insgesamt ist von einer
geringfügigen Entlastung auszugehen. In
Einzelfällen kann es - in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls - zu einer Mehrbelastung kommen.
Verwaltung
Erfüllungsaufwand:
Keine nennenswerten Auswirkungen
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden
Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben soll die geltende

Betriebssicherheitsverordnung grundlegend überarbeitet werden. Ferner sollen Änderungen in der Gefahrstoffverordnung vorgenommen werden.

Das Regelungsvorhaben sieht für die Wirtschaft insgesamt eine Reihe entlastender Maßnahmen vor. In Einzelfällen kann es - in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls - zu einer Mehrbelastung kommen.

Entlastend wirken unter anderem folgende Maßnahmen:

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Störr-Ritter Dr. Dückert
Vorsitzende i.V. Berichterstatterin