Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011

A. Problem und Ziel

Das geltende Steuerrecht ist durch das Bestreben geprägt, der Vielfalt des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gerecht zu werden. Damit verbunden ist oftmals eine unübersichtliche Kleinteiligkeit der anzuwendenden Steuergesetze, wodurch der Aufwand für den Steuerzahler bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten steigt. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt gemeinsam mit einer Reihe flankierender Maßnahmen darauf ab, die Steuerpraxis zu vereinfachen, vorhersehbarer zu gestalten und von unnötiger Bürokratie zu befreien.

B. Lösung

Das Besteuerungsverfahren wird vereinfacht und weiter modernisiert. Steuerzahler und Steuerverwaltung werden von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet. Das Besteuerungsverfahren wird für alle Beteiligten einfacher, transparenter und nachvollziehbarer ausgestaltet und steuerbürokratischer Aufwand reduziert. Dem dienen folgende Maßnahmen:

Zudem wird der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 des Einkommensteuergesetzes um solche Befreiungsvorschriften bereinigt, die heute in der Praxis keine Bedeutung mehr haben.

Dies betrifft folgende Tatbestände:

Die gesetzlichen Neuregelungen sind im Verbund mit ebenso wichtigen nichtgesetzlichen Maßnahmen zu sehen, mit denen Bund und Länder gemeinsam Weichenstellungen vorgenommen haben, um den Aufwand bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen zu senken.

Zu diesen flankierenden Maßnahmen gehören insbesondere die - schrittweise Einführung IT-basierter Verfahren für möglichst alle Phasen des Besteuerungsprozesses als Alternative zu den papiergestützten Kommunikationswegen

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

GebietskörperschaftVolle Jahreswirkung 1)Kassenjahr
20122013201420152016
Insgesamt-585-825-565-585-585-585
Bund-266-840-565-585-585-585
Länder und Gemeinden 2)-319+15

2. Vollzugsaufwand

Diverse der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen sind geeignet, den Vollzug zu vereinfachen und den Vollzugsaufwand zu reduzieren. Insgesamt sind die Auswirkungen nicht quantifizierbar.

Die vorgesehene gesetzliche Regelung wird in den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen Mehraufwand durch die notwendige Anpassung der automationstechnischen Unterstützung für das Besteuerungsverfahren verursachen. Der Bund ist an diesem in den Ländern entstehenden Vollzugsaufwand unmittelbar beteiligt, soweit die automationstechnischen Anpassungen im Rahmen des Vorhabens Konsens vorgenommen werden. Der Bundesanteil wird im Einzelplan 08 gegenfinanziert.

E. Sonstige Kosten

Über die unter Punkt F dargestellten Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus entstehen der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, keine direkten sonstigen Kosten.

Weitere mögliche Einsparungen sind nicht zuletzt wegen der Vielzahl der in dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, aber auch im Hinblick auf die jeweilige Einzelmaßnahme weder quantitativ bestimmbar noch könnten diese Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung zugeordnet werden.

Wegen des im Verhältnis zu der großen Anzahl an Einzelmaßnahmen vergleichsweise überschaubaren direkten finanziellen Entlastungsvolumens des Gesetzes sind spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Auch im Hinblick auf die eingesparten Bürokratiekosten sind Auswirkungen nicht auszuschließen, jedoch nicht bezifferbar.

F. Bürokratiekosten

Es werden Informationspflichten für

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.11

Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Artikel 11 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 14 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 15 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften Artikel 16 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten".

" § 32e Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 9 wird wie folgt geändert:

5. § 9a wird wie folgt geändert:

6. Abschnitt II Unterabschnitt Abschnitt 4b wird aufgehoben.

7. § 9c wird aufgehoben.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter "den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 und 9" ersetzt.

10. In § 12 werden die Wörter "den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den" ersetzt.

11. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

13. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist."

14. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre

15. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Veranlagung von Ehegatten

16. § 26a wird wie folgt gefasst:

" § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

17. § 26c wird aufgehoben.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

19. § 32a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

20. Nach § 32d wird folgender § 32e eingefügt:

" § 32e Tarifminderung in bestimmten Fällen der Ehegatten-Veranlagung

21. § 33 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können."

22. § 33a wird wie folgt geändert:

23. In § 34 Absatz 2 Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 wird aufgehoben.

24. § 34b wird wie folgt gefasst:

" § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

25. In § 35a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 9c" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

26. § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

27. § 39a wird wie folgt geändert:

28. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe "9 225" durch die Angabe "9 429", die Angabe "26 276" durch die Angabe "26 441" und die Angabe "200 320" durch die Angabe "200 584" ersetzt.

29. § 44a wird wie folgt geändert.

30. In § 45b Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Nummer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wird Nummer 3 aufgehoben.

31. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem abschließenden Semikolon die Wörter "und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt" eingefügt.

32. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

33. § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich erleichterter Nachweisanforderungen;".

34. § 52 wird wie folgt geändert:

35. Dem § 52a Absatz 16a wird folgender Satz angefügt:

" § 44a Absatz 4b, 7 und 8 und § 45b Absatz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."

36. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 50 wird wie folgt geändert:

3. § 51 wird wie folgt gefasst:

" § 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

4. In § 56 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes" durch die Wörter "Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes" ersetzt.

5. § 61 wird wie folgt gefasst:

" § 61 Antrag auf Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen."

6. § 62d wird wie folgt geändert:

7. § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk

8. § 84 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 87a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind."

2. § 89 Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt:

3. § 138 wird wie folgt geändert:

4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dritten Monats" durch die Wörter "fünften Monats" ersetzt.

5. § 150 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

6. In § 233a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "21 Monate" durch die Angabe "23 Monate" ersetzt.

7. In § 270 werden die Wörter "getrennter Veranlagung" und "getrennte Veranlagung" jeweils durch das Wort "Einzelveranlagung" ersetzt.

8. In § 273 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "getrennten Veranlagungen" durch das Wort "Einzelveranlagungen" ersetzt.

9. In § 279 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "getrennter Veranlagung" durch das Wort "Einzelveranlagung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10a wird wie folgt geändert:

2. Dem § 15 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen."

3. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt:

" § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten

§ 270, § 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."

4. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:

" § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

§ 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind."

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen."

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:

(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden."

4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8."

Artikel 6
Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

§ 6 Absatz 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 7
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 151 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

2. Dem § 153 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

3. In § 154 Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll."

4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

2. § 13b wird wie folgt geändert:

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2ain der Fassung des Artikels... des Gesetzes vom... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht."

Artikel 9
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe "5 000 Euro" durch die Angabe "10 000 Euro" ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "5 000 Euro" durch die Angabe "10 000 Euro" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "5 000 Euro" durch die Angabe "10 000 Euro" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Anwendungszeitpunkt

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht."

Artikel 10
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2. Nach dem Siebten Abschnitt wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

"Achter Abschnitt
Durchführung

§ 22a Ermächtigung

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. Die Authentifzierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Soweit von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, ist die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 ausgeschlossen."

3. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Abschnitt.

Artikel 11
Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter " § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes."

3. § 4a wird wie folgt gefasst:

" § 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen."

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagungsbeschränkung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes."

Artikel 12
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann verpflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zuständigen Finanzamt aufgefordert wird."

2. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 6 Absatz 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."

Artikel 13
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Wörter "oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, werden der Betrag "1 762 712 000 Euro" durch den Betrag "1 296 712 000 Euro", der Betrag "1 562 712 000 Euro" durch den Betrag "1 255 712 000 Euro" und der Betrag "1 492 712 000 Euro" durch den Betrag "1 173 712 000 Euro" ersetzt.

Artikel 15
Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften

Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3135) werden aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

In § 33b Absatz 4 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Satz 2 bis 10" durch die Wörter "Satz 2 und 3" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Nach § 27 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1 a) Bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 2 Absatz 7 Satz 1 ist für die vor dem 1. Januar 2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 18
Inkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Vereinfachung des deutschen Steuerrechts in dieser Legislaturperiode. Mit dem Schwerpunkt bei einkommensteuerrechtlichen Regelungen werden zahlreiche Weichenstellungen vorgenommen, um Steuerzahler und Steuerverwaltung spürbar von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren zu entlasten. Steuerpflichtige sollen ihren Erklärungspflichten leichter nachkommen können. Dazu werden die Anspruchsvoraussetzungen bei steuerlich relevanten Sachverhalten gestrafft und der Dokumentationsaufwand, d.h. der Aufwand zur Beschaffung, Aufbereitung und Übermittlung von Daten und Nachweisen verringert. Das spart Zeit und Nerven bei Bürgerinnen und Bürgern, gibt Unternehmen die Möglichkeit, sich auf das Wesentliche also ihre produktive Tätigkeit zu konzentrieren und schafft bei der Steuerverwaltung freie Kapazitäten, sich eingehender mit komplexen und risikoträchtigen Fällen zu befassen.

Der Gesetzentwurf zielt im Verbund mit flankierenden nichtgesetzlichen Maßnahmen im Besteuerungsverfahren darauf ab, ein Weniger an Bürokratie und ein Mehr an Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit zu bewirken. Die damit verbundene finanzielle Steuerentlastung ist mit Blick auf die Situation in den öffentlichen Haushalten auf ein verkraftbares Maß begrenzt worden. Oberste Priorität hat für die Bundesregierung die Einhaltung der Schuldenbremse des Grundgesetzes und damit die Umsetzung des von der Bundesregierung eingeschlagenen konsequenten Konsolidierungskurses. Aber auch wenn nur eine begrenzte monetäre Steuerentlastung möglich ist, so wird durch die Vereinfachungsmaßnahmen die Gesamtbelastung von Bürgern und Unternehmen deutlich gesenkt: Allein die Unternehmen in Deutschland werden durch die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Steuervereinfachung um 4 Milliarden Euro pro Jahr an Bürokratieaufwand entlastet. Die Kostenersparnis für die Unternehmen - und nicht zu vergessen die Kostenersparnis der Bürgerinnen und Bürger ist damit viel größer als die direkte Steuerersparnis.

Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren

Die Kritik an der Komplexität des deutschen Steuerrechts und einer schwer verständlichen Ausgestaltung der Steuergesetze im Einzelnen ist nicht neu. Vielfach zeigt sich die Komplexität des Steuersystems dann, wenn die der Besteuerung unterliegenden persönlichen Lebenssituationen und wirtschaftlichen Sachverhalte vielschichtig sind. In gewissem Umfang ist dies unvermeidbar. Mit dem Bestreben, auch bei komplexeren Sachverhalten jedem Einzelfall gerecht werden zu wollen, stößt das Steuerrecht jedoch naturgemäß an seine Grenzen. Der Vorwurf zu hoher Komplexität des Steuerrechts ist aber auch Folge der Tatsache, dass die steuerlichen Regelungen aus den verschiedensten Gründen häufig geändert und an neuen Gegebenheiten ausgerichtet werden müssen. Eine zunehmende Unübersichtlichkeit der jeweils geltenden Rechtslage ist oftmals die Folge. Dies führt zu einer steigenden Beanspruchung des Steuerzahlers bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten.

Dem Aufwand, der mit der Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten verbunden ist, trägt die Bundesregierung mit dem Regierungsprogramm "Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung" Rechnung, infolge dessen die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Regelung entstehen, künftig systematisch ermittelt und dargestellt werden sollen. Aufwand zur Erfüllung steuerlicher Pflichten im Besteuerungsverfahren resultiert insbesondere aus der notwendigen Dokumentation der steuerlichen Sachverhalte mit entsprechendem Sammeln und Vorhalten von Nachweisen und insbesondere durch die Erklärung steuerlich relevanter Angaben für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Ein vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenes Forschungsgutachten zur "gefühlten Steuerbelastung" [Dirk Kiesewetter u.a.: Gefühlte Steuerbelastung; Schlussbericht zu dem Forschungsvorhaben des Instituts für Standortforschung und Steuerpolitik, Magdeburg, Dezember 2009] hat ergeben, dass die Steuerpflichtigen die Belastung durch ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten subjektiv in der Regel als sehr hoch und in der Tendenz stetig zunehmend bewerten. Unternehmen beklagen zudem fehlende Rechts- und Planungssicherheit, beispielsweise wenn im Rahmen von Betriebsprüfungen weit zurück liegende Jahre nochmals aufgearbeitet werden müssen.

Die Bürger werden durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen entlastet, indem sowohl der Dokumentationsaufwand, d.h. der Aufwand zur Beschaffung und Aufbereitung von Daten und Nachweisen, als auch der Erklärungsaufwand zurückgeführt werden. Anspruchsvoraussetzungen bei steuerlich zu berücksichtigenden Sachverhalten werden gestrafft, wodurch sich der Umfang der erforderlichen Angaben stark reduzieren wird. Die vorgesehenen Maßnahmen orientieren sich an dem Ziel, auf eine kleinteilige Differenzierungstiefe bei der Ausformung steuerlicher Abzugstatbestände zu verzichten und damit wieder eine bessere Übersichtlichkeit und stärkere Transparenz zu erreichen.

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Einzelmaßnahmen:

Verbesserung der Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren

Auch die Erhöhung der Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren ist ein Beitrag zur Vereinfachung. Eine Reihe der vorgesehenen Maßnahmen dient daher dem Ziel, das Besteuerungsverfahren vorhersehbarer, transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten und so durch mehr Verlässlichkeit im Verfahren ebenfalls Aufwand für alle Beteiligten zurück zu führen.

Diesem Anliegen trägt der Gesetzentwurf insbesondere durch folgende Maßnahmen Rechnung:

Rechtsbereinigungen bei Befreiungstatbeständen des § 3 Einkommensteuergesetz

In § 3 EStG ist definiert, welche Einnahmen abweichend von der Generalnorm nicht zu versteuern sind. Einige der dort genannten Steuerbefreiungen haben jedoch heute in der Praxis keine Bedeutung mehr. Diese Befreiungsnormen sind daher entbehrlich. Zur Vereinfachung der Vorschrift des § 3 EStG wird der Katalog der steuerfreien Einnahmen um folgende Befreiungstatbestände bereinigt:

Gestützt auf wissenschaftliche Untersuchungen ist davon auszugehen, dass die Entlastung der Unternehmen von unnötigen bürokratischen Pflichten Wachstumsimpulse auslösen kann. Dieses Potenzial soll und darf nicht ungenutzt bleiben. Durch die Erfüllung steuerlicher Pflichten verursachte Kosten machen gerade bei den kleineren und mittleren Unternehmen einen überproportional großen Teil aus und wirken leistungshemmend. Auch wenn aktuelle Studien belegen, dass Deutschland beim zeitlichen Aufwand für Steuern und Sozialabgaben im EU 25-Vergleich einen Platz im guten Mittelfeld einnimmt, trägt der Abbau administrativer Hürden dazu bei, die Wachstumskräfte weiter zu stärken.

Deshalb werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert. Dem Abbau steuerbürokratischen Aufwands dient auch die Anhebung der Bagatellgrenze, bis zu der keine Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern über das Vermögen von Erblassern erforderlich sind, von 5 000 Euro auf 10 000 Euro. Damit ist künftig in vielen Fällen mit geringen Guthabenständen keine Anzeige mehr bei der Finanzverwaltung erforderlich.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist eine jährliche Nettoentlastung bei den Bürokratiekosten von Unternehmen in Höhe von mehr als 4 Mrd. Euro verbunden. Dies ist ein maßgeblicher Beitrag, um das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, bis Ende 2011 25 Prozent der gemessenen bürokratischen Belastungen der Wirtschaft abzubauen.

Verstärkter Einsatz der modernen Informationstechnik (IT)

Darüber hinaus sollen die zahlreichen Möglichkeiten und Vorteile der modernen Informationstechnik künftig auch im Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten noch umfassender eingesetzt werden. Moderne Kommunikationsmittel zur elektronischen Verarbeitung und Übermittlung von Informationen und Daten sind aus dem beruflichen und privaten Alltag nicht mehr wegzudenken. Entsprechend des Ziels 4 der Nationalen E-Government-Strategie von Bund, Ländern und Gemeinden wird das Besteuerungsverfahren weiter so ausgerichtet, dass alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Verlässliche und stabile IT-gestützte Verfahren sollen eine reibungslose Kommunikation mit der Steuerverwaltung sicherstellen. Damit wird Aufwand für die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung von Daten gespart. Durch Medienbrüche verursachte Fehlerrisiken, Reibungsverluste und Kontrollerfordernisse entfallen. Die Abläufe im Besteuerungsverfahren werden entbürokratisiert und beschleunigt. Mit den hierzu vorgesehenen Maßnahmen wird die erfolgreiche Strategie fortgesetzt, papierbasierte Verfahrensabläufe so weit wie möglich durch elektronische Kommunikation zu ersetzen.

Flankierende Maßnahmen auf der Ebene der Steuerverwaltung

Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen werden von einer Reihe weiterer wichtiger Maßnahmen flankiert, welche die Zielrichtung des Gesetzesvorhabens unterstützen und vertiefen.

Bund und Länder arbeiten deshalb daran, schrittweise für möglichst alle Phasen des Besteuerungsprozesses IT-basierte Verfahren als Alternative zu den papiergestützten Kommunikationswegen anzubieten. Dabei wird selbstverständlich den berechtigten Datenschutzbedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen.

Eine wichtige Etappe auf dem Weg zu einer weitgehend papierlosen und sicheren Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung ist die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber kann ab dem Jahr 2012 die elektronische Lohnsteuerkarte abrufen und so den jeweils aktuell zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen. Der kosten- und zeitaufwändige Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarten durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitgeber wird durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Aufgaben, die bisher auf Gemeinden, Bürger, Unternehmen und Finanzverwaltung verteilt waren, werden gebündelt. Für den Steuerpflichtigen wird das Finanzamt dann der zentrale Ansprechpartner für lohnsteuerliche Fragen sein. Das schafft klare, transparente Zuständigkeiten und weniger Aufwand für den Bürger. Für den Arbeitgeber wird zudem eine automatische Übernahme der Daten in die jeweiligen Lohnkonten ermöglicht. Damit entfällt der manuelle Erfassungsaufwand ebenso wie die Lagerung, Herausgabe und Vernichtung der Lohnsteuerkarten. Auf der Grundlage der im Jahr 2008 getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die Bundesregierung die zur Verfahrensumstellung erforderliche Rechtsetzung auf den Weg bringen.

Die Einführung einer elektronischen vorausgefüllten Steuererklärung bei der Einkommensteuer als freiwillig nutzbares Serviceangebot wird maßgeblich dazu beitragen, Bürgerinnen und Bürger bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflichten zu unterstützen, indem seitens der Finanzverwaltung die bereits vorliegenden aktuellen Daten des Veranlagungsjahres automatisch in den richtigen Feldern der Erklärung beigesteuert werden. Macht der Steuerpflichtige von diesem Serviceangebot Gebrauch, kann er die vorausgefüllten Daten nach Abruf der Erklärung prüfen und ggf. übernehmen, evt. noch fehlende Angaben ergänzen und die Erklärung auf dieser Basis elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Zu den Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten gehört aber auch eine anwenderfreundlichere Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken und Erläuterungsblättern. Dies gilt umso mehr, als Steuererklärungsvordrucke eine wichtige Schnittstelle bei der Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung darstellen. Die gesetzlichen Neuregelungen wirken sich direkt auf Umfang und Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke aus. Da die Neuregelung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten keine Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Kriterien der "Erwerbstätigkeit" oder "Krankheit und Behinderung" mehr vorsieht, verschwindet eine ganze Seite des Vordrucks "Anlage Kind". Und in allen Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung kann darüber hinaus auf das zweiseitige Abfrageformular für Kinderbetreuungskosten vollständig verzichtet werden.

Darüber hinaus werden die derzeit bestehenden unterschiedlichen Nachweisregelungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen verschlankt und die Nachweispflichten erleichtert. Berechtigten Anliegen der Wirtschaft wurde bereits durch Neufassung der Verwaltungsanweisungen Rechnung getragen. Es ist vorgesehen, entsprechende Neuregelungen im Verordnungswege zu erlassen. Im Zusammenwirken mit Wirtschaftsverbänden und Ländern arbeitet das Bundesministerium der Finanzen an einer für alle Beteiligten handhabbaren Regelung. Angestrebt wird, den dafür notwendigen Abstimmungsprozess bis Mitte 2011 abzuschließen und die entsprechende Verordnung ab 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.

Die Bundesregierung ist sich zudem der Schwierigkeiten bewusst, die im Lohnabrechnungswesen auf Grund von Unterschieden zwischen Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsbeitragsrecht bestehen. Künftig wird daher ein besonderes Augenmerk auf eine noch intensivere Abstimmung beider Rechtsgebiete insbesondere bei der Entwicklung einheitlicher Standards (z.B. einheitlicher IT-Schnittstellen bei der Durchführung von Betriebsprüfungen) liegen, um Arbeitgeber soweit wie möglich von unnötiger Bürokratie durch unterschiedliche technische Durchführungswege zu entlasten.

Gesetzliche und flankierende Maßnahmen zusammengenommen bilden einen umfassenden Ansatz, das Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten einfacher handhabbar, transparenter und auch verlässlicher zu gestalten. Darüber hinaus werden mit dem Ziel einer weitergehenden Rechtsvereinfachung drei weitere Vorhaben vorangetrieben:

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Artikel 1, 5, 11 und 15 (Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteuergesetzes, des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes sowie Aufhebung des Gesetzes über Bergmannsprämien, da steuerliche Vorschriften geändert werden) aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ).

Für die Änderung der Abgabenordnung (Artikel 3) und die Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 4) sowie zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Artikel 7) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG.

Für Artikel 8 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative GG. Da das Aufkommen der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 2 GG) den Ländern zusteht, hat der Bund das Gesetzgebungsrecht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Hinsichtlich der Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Artikel 8) ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. In Erb- oder Schenkungsfällen, bei denen sich das zum Erwerb gehörende Vermögen häufig über mehrere Länder verteilt, besteht länderübergreifend ein Bedarf an gleichen Verfahrensweisen der Finanzverwaltung. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Erbschaftsteuer würden Rechtsunsicherheit erzeugen. Diese Rechtsunsicherheit kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gesamtwirtschaftlichen Interessen würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts beeinträchtigt werden, weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze selbst dann nicht mehr gewährleistet, wenn man unterstellt, dass diese die nämliche Zielsetzung verfolgten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese in völliger Übereinstimmung durch die Gesetze der Länder konkretisiert wird.

Für die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 10) besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Absatz 2 zweite Alternative GG) mit Ausnahme der Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes, die bei den Ländern liegt (Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 GG). Da das Aufkommen der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht (Artikel 106 Absatz 2 Nummer 3 GG), hat der Bund das Gesetzgebungsrecht allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen bei der Grunderwerbsteuer würden eine Rechtsunsicherheit erzeugen, weil gleiche Lebenssachverhalte in Abhängigkeit der Grundstückslage unterschiedlich behandelt würden. Diese Rechtszersplitterung kann weder im Interesse des Bundes noch der Länder hingenommen werden. Die gleichwertigen Lebensverhältnisse würden bei einer landesrechtlichen Zersplitterung des Grunderwerbsteuerrechts beeinträchtigt werden, weil unterschiedliche Regelungen oder sogar das Unterlassen einer Regelung durch einzelne Länder zu einer dem einheitlichen Lebens- und Wirtschaftsraum widersprechenden Wettbewerbsverzerrung führen würden, die sich nachteilig auf die gesamtwirtschaftliche Situation der Bundesrepublik Deutschland auswirkt. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre bei jeweiliger Einzelregelung durch Ländergesetze selbst dann nicht mehr gewährleistet, wenn man unterstellt, dass diese die nämliche Zielsetzung verfolgten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass diese in völliger Übereinstimmung durch die Gesetze der Länder konkretisiert wird.

Im Fall der Änderung des Zerlegungsgesetzes (Artikel 12) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 107 Absatz 1 GG.

Im Fall der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Artikel 13) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Für die öffentliche Fürsorge steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Die Regelungen in Artikel 13 dienen sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechtseinheit, denn mit den das Kindergeld betreffenden Änderungen werden die Änderungen des Einkommensteuergesetzes nachvollzogen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 14) ergibt sich aus Artikel 106 Absatz 3 Satz 3 GG.

Für die Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (Artikel 16) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 13 GG.

Für die in Artikel 17 enthaltene Änderung des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG sind für die Zuständigkeit aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG erfüllt (so auch mit eingehender Begründung BSGE 103, 291 ff). Das Elterngeld ist eine Fürsorgeleistung. Es zielt darauf ab, Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, zu unterstützen. In der betreuungs- und zuwendungsintensiven Zeit der ersten 14 Lebensmonate des Kindes will der Staat einen Schonraum für die Familie schaffen. Deshalb werden in dieser Zeit mit der Einkommensersatzleistung Einkommenseinbrüche bei jungen Familien vermieden oder jedenfalls ein Mindestelterngeld gezahlt. Bundeseinheitliche Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Elterngeld bedeutet gerade im Vergleich zum früheren Erziehungsgeld wesentliche Veränderungen für die beruflichen Auszeiten von Müttern und Vätern wegen der Kinderbetreuung und damit für den Arbeitsmarkt. Es ist auch für die gesamtwirtschaftliche Situation in Deutschland von Bedeutung. Eine Gesetzesvielfalt bei der Gewährung von Elterngeld würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung führen.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

Nachhaltigkeit

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.

Finanzielle Auswirkungen

Die Tabelle befindet sich im PDF-Dokument

Sonstige Kosten

Über die gesondert dargestellten Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus entstehen der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, keine direkten sonstigen Kosten.

Weitere mögliche Einsparungen sind nicht zuletzt wegen der Vielzahl der in dem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen, aber auch im Hinblick auf die jeweilige Einzelmaßnahme weder quantitativ bestimmbar noch könnten diese Unternehmen unterschiedlicher Größenordnung zugeordnet werden.

Wegen des im Verhältnis zu der großen Anzahl an Einzelmaßnahmen vergleichsweise überschaubaren direkten finanziellen Entlastungsvolumens des Gesetzes sind spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Auch im Hinblick auf die eingesparten Bürokratiekosten sind Auswirkungen nicht auszuschließen, jedoch nicht bezifferbar.

Bürokratiekosten

lfd. Nr. VorschriftInformationspflichtBürokratiebe-/-entlastung für FallzahlPeriodizitätHerkunft in %
Bürger in min je Fall (einschl. Periodizität)Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall (einschl. Periodizität)Unternehmen in Tsd. EUR (insgesamt)Verwaltung in Tsd. EUR (insgesamt)ABC
1§ 2 Absatz 5b Satz 2 EStGAbgeltend durch Steuerabzug vom Kapitalertrag besteuerte Kapitalerträge sind künftig für die Berechnung der zumutbaren Belastung für die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen (§§ 33, 33a EStG) sowie zur Ermittlung des Spendenhöchstbetrags nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben-3-1.140.000 1,0000100
2§ 3 Nummer 44 EStGKünftig sind auch Stipendien, die mittelbar aus öffentlichen Mitteln erfolgen, steuerfrei-3.12.000 1,0000100
3§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStGAnhebung des Werbungskostenpauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro-8.550.000 1,0000100
4 § 9c EStG i.V.m. § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStGAufhebung der bisherigen Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten; dadurch entfällt der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zur Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten für diese Steuerpflichtigen-7-270.000 1,0000100
5§ 16Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 EStGSteuerpflichtige müssen künftig Betriebsaufgabe explizit gegenüber dem Finanzamt erklären19364.000 1,0000100
6 § 21 Absatz 2 EStGVerbilligte Wohnraumüberlassung: Keine Totalüberschussprognose bei Überlassung von Wohnraum für eine Miete zwischen 56% und 66% der ortsüblichen Miete mehr erforderlich-54.10.000 1,0000100
7 § 25a EStGBürgerinnen und Bürger können Antrag stellen, nur noch alle 2 Jahre Einkommensteuererklärungen abzugeben14.323.000 0,5000100
8 § 25a EStGBürgerinnen und Bürger müssen nach Antrag nur noch alle 2 Jahre Einkommensteuererklärungen abgeben-24.323.000 0,5000100
9 § 25a EStG i.V.m. § 31 Absatz 1 KStGStiftungen und Vereine können Antrag stellen, nur noch alle 2 Jahre Körperschaftsteuererklärungen abzugeben271004.000 0,5000
10 § 25a EStG i.V.m. § 31 Absatz 1 KStGStiftungen und Vereine müssen nach Antrag nur noch alle 2 Jahre Einkommensteuererklärungen abgeben-474.000 0,5000100
11§ 32 Absatz 4 Satz 2 ff. EStGKeine Erklärung der Einkünfte volljähriger Kinder für deren Berücksichtigung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mehr erforderlich bei Kindern, die bereits nach geltendem Recht berücksichtigt werden konnten-14.4.600.000 1,0000100
12§ 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStGFür volljährige Kinder, die sich in einer weiteren Berufsausbildung befinden, ist nachzuweisen, dass diese nicht erwerbstätig sind bzw. nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten oder nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen12.100.000 1,0000100
13§ 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG i.V.m. § 68 EStDVAmtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk ist künftig nach § 34b Absatz 4 Nummer 1 EStG nicht mehr Voraussetzung für die Feststellung des Nutzungssatzes; dieses ist nunmehr nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG i.V.m. § 68 EStDV für die Festlegung des Nutzungssatzes zu erstellen-71411.000 1,0000100
14§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStGBefreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale-35.1.000.000 1,0000100
15§ 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStGErleichterungen bei der elektronischen Rechnungstellung: Ausstellung von Rechnungen-255.6571.059.720.000 1,0007525
16§ 14 Absatz 3 Nummer 1 UStGErleichterungen bei der elektronischen Rechnungstellung: Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur bei elektronisch übermittelten Rechnungen-487.1251.350.000.000 1,0005050
17 § 14b Absatz 1 UStGErleichterungen bei der elektronischen Rechnungstellung: Aufbewahrung von Rechnungen-3.305.39310.450.000.000 1,0001000
18§ 89 Absatz 3 bis 5 AOAufhebung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte mit einem Gegenstandswert von weniger als 10.000 Euro2410.000 1,0000100
19§ 89 Absatz 3 bis 5 AOAufhebung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte mit einem Gegenstandswert von weniger als 10.000 Euro5.10.000 1,0000100
20§ 153 Absatz 2 Satz 3 BewGAbgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten auf Verlangen des Finanzamts17 1.100 1,0000100
21§ 153 Absatz 2 Satz 3 BewGAbgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten auf Verlangen des Finanzamts30. 4.500 1,0000100
22§ 1 Absatz 4 Nummer 2 i.V.m. § 1 Absatz 1 ErbStDVVerringerung der Fallzahl der Mitteilungen der Banken nach § 1 Absatz 1 ErbStDV durch Anhebung der Bagatellgrenze von 5.000 Euro auf 10.000 Euro-12824.600 1,0000100
23§ 1 Absatz 4 Nummer 2 i.V.m. § 1 Absatz 2 ErbStDVVerringerung der Fallzahl der Mitteilungen der Banken nach § 1 Absatz 2 ErbStDV (weitere am Wirtschaftsgut Beteiligte) durch Anhebung der Bagatellgrenze von 5.000 Euro auf 10.000 Euro-12824.600 1,0000100
24§ 6 Absatz 7 ZerlGVerpflichtende elektronische Abgabe der der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer anstatt der bislang vorgesehenen Papierform (mit Härtefallregelung)-1.11373.696 1,0000100
Summe ohne Einmalkosten in EUR-4.050.0440
Summe Einmalkosten in EUR00

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.

Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags in § 9a Satz 1 Nummer 1 EStG bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a) können für die Wirtschaft geringfügige, aber nicht bezifferbare, einmalige Kosten aus Informationspflichten entstehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):

Zu Nummer 1:

Inhaltsübersicht

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Aufhebung von Abschnitt II Unterabschnitt 4b. "Kinderbetreuungskosten" sowie der §§ 9c und 26c EStG, die Änderung der §§ 26a, 32d und 34b EStG sowie die neu eingefügten §§ 25a und 32e EStG.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

§ 2 Absatz 5a Satz 2 - neu - Durch die Vereinfachung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sind Kinderbetreuungskosten zukünftig nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Dies hätte grundsätzlich Auswirkungen, soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen, wie z.B. § 14 Absatz 1 Wohngeldgesetz. Durch den neu angefügten Satz 2 werden Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen vermieden.

Zu Buchstabe b:

§ 2 Absatz 5b Satz 2

Die durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgeltend besteuerten privaten Kapitalerträge sind derzeit u.a. dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG geltend macht oder wenn dies beim Spendenabzug (§ 10b EStG) zusätzlich beantragt wird. Im Rahmen des § 33 Absatz 3 EStG werden die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung berücksichtigt. Beim Spendenabzug werden diese Einkünfte auf Antrag in die Ermittlung des Spendenhöchstbetrages einbezogen. Darüber hinaus müssen derzeit abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte eines Unterhaltsempfängers bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG angegeben werden.

Diese zusätzliche Datenerhebung konterkariert den Vereinfachungsgedanken der Abgeltungsteuer und bindet Personalressourcen in den Finanzämtern. Denn trotz Abgeltungsbesteuerung müssen die Kapitaleinkünfte weiterhin aufwändig ermittelt werden. Der eigentliche Vereinfachungseffekt der Abgeltungsteuer wird dadurch stark reduziert. Darüber hinaus werden die Steuererklärungsvordrucke durch die zusätzliche Datenabfrage unnötig verkompliziert.

Künftig werden abgeltend besteuerte Einkünfte daher nach Satz 1 nicht mehr in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenhöchstbetrags einbezogen. Im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person sind Kapitalerträge nach Satz 1 nun zwar nicht mehr als eigene Einkünfte anzugeben. Gleichwohl ist eine Berücksichtigung dieser Erträge über den Begriff der eigenen Bezüge der unterhaltenen Person sachgerecht, da auf diese Weise sichergestellt wird, dass ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen weiterhin nur dann möglich ist, wenn der Unterhaltsempfänger tatsächlich bedürftig ist.

Mit der neuen Formulierung des Satzes 2 wird geregelt, dass sich die in den Fällen des § 32d Absatz 2 und 6 EStG zu berücksichtigenden Kapitaleinkünfte künftig nur noch auf den Tarif, nicht jedoch auf sonstige Abzugstatbestände im Rahmen der Einkommensermittlung (z.B. auch nicht mehr beim Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG) auswirken. Denn vor dem Hintergrund einer konsequenten Systemumstellung sowie unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit werden Kapitalerträge auch in den Fällen der Günstigerprüfung nur noch zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer herangezogen.

Die Neuregelung trägt damit der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Abgeltungsteuer in sämtlichen steuerlichen Bereichen Rechnung und leistet einen erheblichen Beitrag zur Steuervereinfachung. Zugleich werden durch die Neuregelung des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG die Anwendungsfälle des steuerlichen Kontenabrufs nach § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AO reduziert. Eine Änderung des § 93 Absatz 7 AO ist dazu nicht erforderlich. Damit wird zugleich auch ein Auftrag des Koalitionsvertrags (Rz. 212) erfüllt, der eine Überprüfung des Kontenabrufverfahrens gefordert hat.

Darüber hinaus resultiert aus der mit diesem Gesetz vorgenommenen Abschaffung der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren eine Folgeänderung: Wird bei volljährigen Kindern im Rahmen des Familienleistungsausgleiches (§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG) und beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Absatz 2 Satz 2 EStG) zukünftig nicht mehr auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes abgestellt, ist auch der Verweis auf diese Normen in § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG zu streichen.

Zu Nummer 3:

§ 3 Nummer 19, 21, 22 und 37 - aufgehoben -

Zu Buchstabe a:

§ 3 Nummer 19 - aufgehoben - Nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (KgfEG) vom 30. Januar 1954; BGBl. I S. 5) erhielten ehemalige deutsche Kriegsgefangene und Verschleppte für jeden Monat, den sie über den 31. Dezember 1946 hinaus in ausländischem Gewahrsam festgehalten worden waren, eine Entschädigung in Höhe von 30 DM und statt der 30 DM für jeden Monat, den sie über den 31. Dezember 1948 hinaus in ausländischem Gewahrsam festgehalten worden waren, eine Entschädigung von 60 DM. Diese Entschädigung ist nach § 3 Nummer 19 EStG steuerfrei.

Der Entschädigungsanspruch war nach § 9 Absatz 1 KgfEG antragsgebunden. Die Antragsfrist endete regelmäßig drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der berechtigte ehemalige Kriegsgefangene im Bundesgebiet eingetroffen war und dort seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt begründet hatte, spätestens jedoch am 31. Dezember1993.

Das KgfEG wurde nach Artikel 5 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aufgehoben. Damit endete aber nicht zwangsläufig die Zahlung von Entschädigungsleistungen an den unter das KgfEG fallenden Personenkreis. Nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung (HKStG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101) können an ehemalige Kriegsgefangene auch Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden (Rentenzusatzleistungen). Hierbei handelt es sich ebenfalls um Entschädigungsleistungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene.

Die nach dem KgfEG gezahlten Leistungen waren allerdings bereits nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerbar, da sie unter keine der sieben Einkunftsarten fallen.

Deshalb stellt § 3 Nummer 19 EStG keine echte Steuerbefreiung dar, sondern dient lediglich der Klarstellung. Sie ist mithin entbehrlich und kann aufgehoben werden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelung des § 3 Nummer 19 EStG auf noch weiterlaufende Leistungen nach dem HKStG (Rentenzusatzleistungen) wird auf die Anwendungsregelung des § 52 Absatz 4a Satz 5 EStG verwiesen.

§ 3 Nummer 21 - aufgehoben - Bestimmte in Wertpapieren (Anleihen, Schatzanweisungen) verbriefte oder im Schuldbuch eingetragene Ansprüche gegen das Reich einschließlich der Sondervermögen Reichsbahn und Reichspost sowie gegen das ehemalige Land Preußen konnten unter bestimmten Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 1992 abgelöst werden (vgl. §§ 30 bis 67 AKG), wobei die im Rahmen der Ablösung entstehenden Schuldbuchforderungen verzinst wurden. Da in der Praxis für die im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) bezeichneten Zinsen keine Anwendungsfälle mehr bestehen, wird die Befreiungsvorschrift in § 3 Nummer 21 EStG aufgehoben.

§ 3 Nummer 22 - aufgehoben - Nach § 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erhielten Träger (Ritter und Inhaber) der in dem Erlass vom 27. August 1939 (RGBL. I S. 1553) und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften bezeichneten höchsten deutschen Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges und die Ritter des Sächsischen Militär-Sankt-Heinrichsordens und des Württembergischen Militär-Verdienst-Ordens einen Ehrensold, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hatten. Das Gleiche galt für Träger anderer in dem Erlass vom 27. August 1939 aufgeführten Kriegsauszeichnungen, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes waren und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten. Dieser Ehrensold war nach § 3 Nummer 22 EStG steuerfrei.

Durch Artikel 10 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren vom 19. Februar 2006 (BGBl I S. 334) wurde § 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen aufgehoben. Damit ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nummer 22 EStG gegenstandslos geworden. Sie kann gestrichen werden.

§ 3 Nummer 37 - aufgehoben - Ziel des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) ist es, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Die für eine Förderung in Betracht kommenden Maßnahmen sind in § 2 AFBG näher bezeichnet. Die Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Fortbildungsmaßnahmen erfolgt zum einen durch einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltungen sowie die hälftige Erstattung der notwendigen Kosten für die Erstellung fachpraktischer Arbeiten. Wird die Maßnahme in Vollzeitform durchgeführt, so umfasst die Förderung ergänzend einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Teilnehmers. Sowohl der Maßnahmebeitrag als auch der monatliche Unterhaltsbeitrag setzen sich aus einem Bankdarlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau einerseits und aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss andererseits zusammen. Steuerfrei nach § 3 Nummer 37 EStG ist lediglich dieser Zuschuss. Nicht steuerfrei sind daher Beiträge, die dem Teilnehmer zunächst als Darlehen gewährt worden sind und deren Rückzahlung ihm später wegen bestandener Prüfung beziehungsweise infolge der Übernahme unternehmerischer Verantwortung im Rahmen einer Existenzgründung erlassen wird.

Der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes gezahlte nicht rückzahlbare Zuschuss wäre bereits nach dem Einkommensteuergesetz nicht steuerbar, weil er nicht unter die in § 2 Absatz 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten fällt. Die Vorschrift hatte insoweit nur klarstellenden Charakter und stellt keine echte Steuerbefreiung dar. Sie kann gestrichen werden.

Zu Buchstabe b:

§ 3 Nummer 44 Satz 1

Nach geltendem Recht sind Stipendien steuerfrei, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Mit der Neuregelung erstreckt sich die Steuerfreiheit i. S. des § 3 Nummer 44 EStG auch auf solche Stipendien, die lediglich "mittelbar" dem privilegierten Zweck zu Gute kommen.

Das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Zahlungen bereitet in der Verwaltungspraxis Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung und führt darüber hinaus zu Ungleichbehandlungen. Verwaltungspraktisch entfällt mit der Tatbestandsvoraussetzung "unmittelbar" eine streitanfällige Tatbestandsvoraussetzung. Insbesondere bedarf es keiner Feststellungen mehr dazu, ob die Verausgabung der für die Stipendien verwendeten Mittel beim Zahlenden selbst nach haushaltsrechtlichen Vorschriften erfolgte und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt. Gerade für Stipendien, die aus überstaatlichen Einrichtungen gewährt werden und dem Stipendiaten aus verwaltungstechnischen Gründen nicht unmittelbar gewährt werden, wird damit auch eine Ungleichbehandlung beseitigt.

Zu Buchstabe c:

§ 3 Nummer 46 und 49 - aufgehoben - § 3 Nummer 46 - aufgehoben - Nach dem Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG) wurde Arbeitnehmern des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt waren, eine Bergmannsprämie gewährt (§ 1 Absatz 1 BergPG). Die Bergmannsprämie sollte der damaligen negativen Entwicklung der Arbeitsmarktlage im Bergbau entgegenwirken und eine Anerkennung der besonderen Leistung der unter Tage tätigen Arbeiter darstellen. Nach § 4 BergPG galten die Bergmannsprämien weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung; sie galten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die stufenweise Abschaffung der Bergmannsprämie beschlossen: ab 1. Januar 2007 wurde die Bergmannsprämie von 5 Euro für jede unter Tage gefahrene volle Schicht (§ 2 BergPG) auf 2,50 Euro herabgesetzt und bestimmt, dass das Bergmannsprämiengesetz letztmals für verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008 anzuwenden ist. Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz soll das Gesetz über Bergmannsprämien nunmehr gänzlich aufgehoben werden.

Die Aufhebung von § 3 Nummer 46 EStG dient der Rechtsbereinigung und ist materiellrechtlich Folge der im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes über Bergmannsprämien. Sie dient auch der besseren Übersichtlichkeit des Einkommensteuergesetzes.

Die Befreiungsvorschrift wiederholt die bereits im Gesetz über Bergmannsprämien enthaltene Befreiung. Da das Bergmannsprämiengesetz letztmals für Zeiträume vor dem 1. Januar 2008 anzuwenden war, ist der Regelungsinhalt der Steuerbefreiungsvorschrift hinfällig geworden.

§ 3 Nummer 49 - aufgehoben - Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine aus sozialen Erwägungen getroffene Billigkeitsregelung. Die Unterstützungsleistungen sollten den im Inland zurückgebliebenen Ehefrauen ungeschmälert, also unversteuert zufließen. Ohne die Steuerbefreiung wären die Leistungen nach § 22 Nummer 1 EStG zu versteuern gewesen, wenn der Geber nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Davon war bei den ehemaligen alliierten Besatzungssoldaten nach ihrer Versetzung ins Ausland auszugehen.

Da die Vorschrift nur für die Ehefrauen der ehemaligen alliierten Besatzungssoldaten gilt, dürfte sie bereits wegen des schon lange nicht mehr bestehenden Besatzungsstatus keine Bedeutung mehr haben.

Infolge der Änderung des § 22 Satz 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 geht die Vorschrift aber nunmehr auch praktisch ins Leere. Danach werden Bezüge, die freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, nicht dem Empfänger zugerechnet. Die Vorschrift kann daher gestrichen werden.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a:

§ 9 Absatz 2 Satz 2

Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4 500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen PKW oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.

Infolge des BFH-Urteils vom 11. Mai 2005 (BStBl II Seite 712) ist die Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, tageweise vorzunehmen. Wie bei dieser tageweisen Günstigerprüfung die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Jahres-Höchstbetrag von 4 500 Euro im Einzelnen zu berücksichtigen ist, ergibt sich unmittelbar weder aus dem Gesetz noch aus dem BFH-Urteil vom 11. Mai 2005. Die Finanzverwaltung hat daher einen sehr komplexen Berechnungsmodus entwickelt, um die tageweise Günstigerprüfung mit anschließender jahresbezogener Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro zu ermöglichen.

Mit der Ergänzung in § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG wird nun geregelt, dass auch die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend der Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4 500 Eurojahresbezogen vorzunehmen ist. Damit wird lediglich die tageweise Prüfung, in wieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, ausgeschlossen, nicht aber die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel generell. Dies vereinfacht die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen und trägt dem umweltpolitischen Lenkungsziel der Regelung hinreichend Rechnung. Zudem wird die Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten für die Betroffenen transparenter.

Zu Buchstabe b:

§ 9 Absatz 5 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a:

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden bei aktiv Beschäftigten nach geltendem Recht Werbungskosten in Höhe von 920 Euro pauschal, d.h. ohne Nachweis, anerkannt (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Liegen die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten tatsächlichen Werbungskosten höher, wird bei der Veranlagung der höhere ggf. belegmäßig nachgewiesene Betrag berücksichtigt.

Der Bereich der Werbungskosten ist im Hinblick auf den Erklärungs-, Prüf- und Veranlagungsaufwand für Steuerbürger und Finanzverwaltung arbeitsintensiv. Dies resultiert in erster Linie aus dem Sammeln und Prüfen von Einzelbelegen. Durch Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1 000 Euro macht die erhöhte Ausgabenpauschale Einzelnachweise in einem erweiterten Umfang entbehrlich; gleichzeitig wird die Vereinfachungswirkung der Pauschalregelung bekräftigt.

Vom Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung werden durch den bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro 21,1 Mio. Arbeitnehmer (60,7 % aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer) befreit. Eine Anhebung auf 1 000 Euro befreit weitere 550 000 Arbeitnehmer vom Einzelnachweis. Durch die Gewährung des erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird dann für 21,6 Mio. Arbeitnehmer (62,3 %) kein Einzelnachweis ihrer Werbungskosten in der Steuererklärung mehr erforderlich sein.

Der auf 1 000 Euro erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011, beim Lohnsteuerabzug erstmals ab Dezember 2011 anzuwenden. Rechtstechnisch wird dies durch spezielle Anwendungsvorschriften in § 52 Absatz 23e und Absatz 51 EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes umgesetzt.

Zu Buchstabe b:

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG. Die Folgeänderung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt.

Zu Nummer 6 und Nummer 7

Abschnitt II Unterabschnitt 4b und § 9caufgehoben - Abschnitt II Unterabschnitt 4b und § 9c EStG entfallen, da der Regelungsinhalt des § 9c EStG modifiziert in § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG übernommen wird.

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a:

§ 10 Absatz 1 Nummer 5

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird vereinfacht:

Nach der Neuregelung sind Kinderbetreuungskosten nur einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr auch wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.

Die mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG (Abschnitt II Unterabschnitt 4b.) zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 Euro je Kind werden in den neuen § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG unter Reduzierung der Anspruchsvoraussetzungen übernommen.

Die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt. Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern kommt es nicht mehr an. Aus diesem Grunde können Betreuungskosten für Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 EStG nunmehr ab Geburt des Kindes, jedoch wie bisher betragsmäßig eingeschränkt grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Mit dem Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen wird der Nachweis- bzw. Prüfaufwand auf Seiten der Steuerpflichtigen und auf Seiten der Verwaltung reduziert.

Zu Buchstabe b:

§ 10 Absatz 4bneu - Werden dem Steuerpflichtigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 EStG im Veranlagungszeitraum erstattet, ist der Erstattungsbetrag mit den vom Steuerpflichtigen in diesem Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Nur der Differenzbetrag ist als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen die entsprechenden geleisteten Aufwendungen, sind die Aufwendungen insoweit mit Null anzusetzen, und es ergibt sich ein Erstattungsüberhang.

In diesen Fällen ist nach bisher geltendem Recht der Sonderausgabenabzug für das Altjahr zu prüfen und ggf. zu korrigieren, so dass der alte Steuerbescheid ggf. zu ändern ist (Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen von Vorjahren).

Durch die Neuregelung wird dieser Aufwand weitgehend vermieden, indem der Erstattungsüberhang bei Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 3a EStG mit anderen Aufwendungen der jeweiligen Nummer zu verrechnen ist.

Ergibt sich beispielsweise ein Erstattungsüberhang bei den zu berücksichtigenden Beiträgen für eine Zusatzkrankenversicherung (keine Basisabsicherung), ist dieser Wert mit den zu berücksichtigenden Aufwendungen für eine Unfallversicherung zu verrechnen. Ergeben sich Erstattungsüberhänge bei den nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG anzusetzenden Beiträgen, dann sind diese außerdem mit den nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG zu berücksichtigenden Beiträgen zu verrechnen. Nur der verbleibende Betrag ist bei der Ermittlung der sich insoweit ergebenden Abzugsvolumina nach § 10 Absatz 3 bis 4a EStG anzusetzen. Ergibt sich auch nach der entsprechenden Verrechnung ein Erstattungsüberhang ist dieser im Rahmen derjenigen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen in der die Zahlung der entsprechenden Aufwendungen berücksichtigt wurde.

Ergibt sich bei Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG (Kirchensteuer) ein Erstattungsüberhang, ist dieser bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen. Im Gegensatz zu den Vorsorgeaufwendungen ist eine Hinzurechnung angezeigt, da sich die in der Vergangenheit gezahlten Kirchensteuern im Sonderausgabenabzug ausgewirkt haben.

Zu Nummer 9 § 10c Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Zu Nummer 10: § 12

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Zu Nummer 11:

§ 16 Absatz 3bneu - Nach geltendem Recht hat der Steuerpflichtige in den Fällen der Betriebsunterbrechung (vgl. H 16 (2) - Betriebsunterbrechung) und in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen (vgl. R 16 (5)) ein Wahlrecht, ob er die Betriebsaufgabe erklären oder in den Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen mit den Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen möchte (sog. Verpächterwahlrecht). Wird das Verpächterwahlrecht ausgeübt, erzielt der Steuerpflichtige mit den Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ohne dass die in dem verpachteten Betrieb enthaltenen stillen Reserven bereits aufgedeckt und versteuert werden müssen. Aufgrund einer allmählichen Veräußerung, Entnahme oder Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen kann es jedoch in diesen Fällen gleichwohl ausnahmsweise zu einer Betriebsaufgabe im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 1 EStG kommen, deren Zeitpunkt nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann.

Die vorgeschlagene Neuregelung soll die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer allmählichen (schleichenden) Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung eindeutig normieren. Nach geltendem Recht kann es insbesondere in den Fällen der Betriebsverpachtung zu aufwendigen Verwaltungsverfahren kommen, wenn der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgegeben hat (R 16 (5) Satz 9 ff EStR). Dies wird durch die Neuregelung entbehrlich, so dass sie insgesamt zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen beiträgt. Sie entspricht auch den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die generelle Zulässigkeit der von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in ständiger Rechtspraxis angewendeten Grundsätze zum Verpächterwahlrecht (hierzu siehe oben) bleibt von der vorgeschlagenen Neuregelung unberührt. Diese Grundsätze sollen auch in Zukunft zur Anwendung kommen. Im Übrigen gelten für Betriebsaufgaben von ruhenden oder verpachteten Gewerbebetrieben oder Mitunternehmeranteilen, die bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Neuregelung stattgefunden haben, die Grundsätze von R 16(5) EStR und H 16(5) EStH, die weitgehend inhaltsgleich zur gesetzlichen Regelung sind, fort (vgl. auch die Begründung zur zeitlichen Anwendung der vorgeschlagenen Neuregelung in § 52 Absatz 34 Satz 9 - neu -).

In § 16 Absatz 3b EStG wird eine gesetzliche Fiktion eingeführt, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung durch den Steuerpflichtigen als fortgeführt gilt. Die gesetzliche Fiktion der Betriebsfortführung hat also nur Bedeutung für diejenigen Fälle, in denen das Verpächterwahlrecht tatsächlich ausgeübt wird. Durch die Fiktion wird in diesen Fällen die Besteuerung der im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven sichergestellt.

Die Betriebsaufgabeerklärung ist nur dann auf den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht auf einen Zeitpunkt erklären kann, für den bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Zu Nummer 12: § 21 Absatz 2

§ 21 Absatz 2 EStG in seiner derzeit geltenden Fassung sieht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung zu weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Miete eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vor, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden. Beträgt die Miete 56 Prozent und mehr, jedoch weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete, können nach gefestigter BFH-Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung bei negativer Totalüberschussprognose die Werbungskosten ebenfalls nur anteilig abgezogen werden. Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 75 Prozent, wird grundsätzlich ohne Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen.

Mit der Änderung im Absatz 2 entfällt generell die bislang erforderliche Prüfung der zweiten Prozentgrenze und damit insbesondere auch die im Korridor von 56 Prozent bis 75 Prozent vorzunehmende Totalüberschussprognose, die bislang insbesondere häufig bei der Vermietung an Angehörige wegen verbilligter Wohnraumüberlassung von den Steuerpflichtigen vorzulegen ist.

In den Fällen einer verbilligten Vermietung von Wohnraum von weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete ist danach ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen.

Bei Erreichen der Grenze von 66 Prozent ist nach Satz 2 Vollentgeltlichkeit anzunehmen und ein ungekürzter Werbungskostenabzug zuzulassen. Die bislang nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 5. November 2002, BStBl II 2003 S. 646) und Auffassung der Finanzverwaltung (gem. BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004 - BStBl I S. 933) vorzunehmende Totalüberschussprognoseprüfung entfällt dadurch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung bei Erreichen der Prozentgrenze Vollentgeltlichkeit bestimmt.

Mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen auf 66 Prozent wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Vermietung vereinfacht. Streitigkeiten hinsichtlich der bislang bei einem Mietzins zwischen 56 Prozent und 75 Prozent der ortsüblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose werden vermieden.

Zu Nummer 13: § 25 Absatz 3

Infolge der Abschaffung der getrennten und besonderen Veranlagung und der Einführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten ( § 26a EStG) wurde § 25 Absatz 3 EStG entsprechend angepasst und einfacher gefasst.

Zu Nummer 14: § 25aneu - Nach § 25 Absatz 3 EStG hat der Steuerpflichtige nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Abweichend hiervon soll dem Bürger nunmehr ein Wahlrecht eingeräumt werden, wonach er dieser Verpflichtung nur noch alle zwei Jahre nachzukommen braucht. Er darf dann die Steuererklärungen für zwei aufeinander folgende Jahre zusammen abgeben. Veranlagungszeitraum bleibt allerdings unverändert das Kalenderjahr (§ 25 Absatz 1 EStG). Mit der Neuregelung kommt es also zu keiner Verlängerung des Veranlagungszeitraums, sondern zu einer Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das "Erstjahr" des Zweijahreszeitraums. Auch die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Veranlagung bleiben unverändert. Es kommt zu keinen materiellen Schlechterstellungen für diejenigen, die von dem Wahlrecht Gebrauch machen möchten.

Die Neuregelung kann für viele steuerpflichtige Personen eine Erleichterung bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten darstellen. Dabei haben die Steuerpflichtigen die freie Entscheidung, ob sie die Einkommensteuererklärungen zweier aufeinander folgender Veranlagungszeitraume zusammen abgeben möchte. Das Wahlrecht soll für alle Steuerpflichtigen Anwendung finden, die keine Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Tätigkeit) erzielen. Einbezogen werden Steuerpflichtige mit relativ konstanten Einnahmen oder Einkünften, die einem Steuerabzug (Lohnsteuer, Abgeltungsteuer) unterliegen. Das betrifft im Wesentlichen den gesamten Bereich der Überschusseinkunftsarten. Vollumfänglich vom Wahlrecht Gebrauch machen können daher zum Beispiel aktive Arbeitnehmer ( § 19 Absatz 1 EStG), alle Personen mit Alterseinkünften (§ 19 Absatz 2 und § 22 Nummer 1 Satz 3, Nummer 1a bis 1c und 5 EStG) und Personen mit Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen. Beziehen die Steuerpflichtigen neben den vorstehenden Einkünften auch noch andere Überschusseinkünfte, gilt das Wahlrecht ebenfalls, wenn die Summe der jährlichen Einnahmen hieraus den Betrag von 13 000 Euro nicht übersteigt. Die Einnahmen müssen also von untergeordneter Bedeutung und ohne größeren Verwaltungsaufwand feststellbar sein. Um den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung möglichst gering zu halten, wird auf die Einnahmen abgestellt (ohne Berücksichtigung von Werbungskosten). Der Betrag von 13 000 Euro orientiert sich an der für Lohnsteuerhilfevereine maßgebenden Größenordnung zur Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen.

Im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ist der Antrag von beiden Ehegatten übereinstimmend zu stellen, und die Antragsvoraussetzungen müssen von beiden Ehegatten erfüllt werden. Die Gesamtgrenze für die sonstigen nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einnahmen wird verdoppelt.

Die steuerpflichtige Person oder beide Ehegatten müssen sich gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich äußern, wenn sie von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen. Dies kann im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung mit Wirkung für die folgenden zwei Jahre formlos oder in anderer Weise schriftlich oder elektronisch erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob für den Zweijahreszeitraum ggf. Vorauszahlungen festgesetzt werden müssen, sind Angaben über die voraussichtliche Höhe der Einnahmen oder der Einkünfte erforderlich. Maßgebend für die Festsetzung der Vorauszahlungen dürften dabei entweder der letzte Steuerbescheid oder die Angaben des Steuerpflichtigen im Antrag sein. Das Finanzamt setzt dabei die Vorauszahlungen für jeden Vorauszahlungstermin beider Veranlagungsjahre entsprechend § 37 Absatz 1 EStG fest. Die Geringfügigkeitsgrenzen des § 37 Absatz 5 EStG kommen zur Vermeidung von höheren finanziellen Belastungen des Steuerpflichtigen im Zuge der endgültigen Steuerfestsetzung nicht zur Anwendung. Ändern sich die Verhältnisse im ersten Jahr des Zweijahreszeitraums (z.B. weil durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder den Erwerb eines größeren Vermietungsobjekts), haben die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung gemäß § 25 Absatz 3 EStG bereits nach Ablauf des ersten Jahres abzugeben. Ändern sich die Verhältnisse erst im zweiten Jahr, bleibt es bei dem genehmigten Zweijahreszeitraum.

Die Einkommensteuer entsteht für beide Veranlagungszeiträume jeweils mit Ablauf des einzelnen Veranlagungszeitraumes. An dem Grundprinzip der jährlichen Entstehung der Steuer wird festgehalten. Mit der Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Abgabe der Steuererklärung für zwei aufeinander folgende Veranlagungszeiträume beginnt der Zinslauf nach § 233a AO für die Einkommensteuer des ersten Veranlagungsjahres erst, wenn der Zinslauf nach § 233a AO für das zweite Jahr beginnt, also 15 Monate nach Ablauf des zweiten Veranlagungszeitraums des Zweijahreszeitraums. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Bürger durch die gesetzlich eingeräumte Fristverlängerung schlechter gestellt wird, als wenn er die jährliche Abgabefrist gewählt hätte, falls es zu einer Nachzahlung kommt. Bei Erstattungsfällen geht den Steuerpflichtigen für das Erstjahr ein entsprechender Zinsvorteil verloren.

Nach Ablauf des zweiten Veranlagungsjahrs des Zweijahreszeitraums hat die steuerpflichtige Person unter Beachtung der für den zweiten Veranlagungszeitraum geltenden Fristen (fünf Monate nach Ablauf des zweiten Veranlagungszeitraumes) ihre Steuererklärungen für die zurückliegenden zwei Jahre gebündelt abzugeben.

Vorstehende Grundsätze gelten nach § 31 Absatz 1 KStG für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung von Vereinen und Stiftungen entsprechend.

Zu Nummer 15: § 26

Durch die Neuordnung des Veranlagungswahlrechts für Ehegatten wird das Besteuerungsverfahren in der Verwaltungspraxis vereinfacht. Es entfallen fehleranfällige und die Bearbeitung verlängernde, zusätzliche manuelle und maschinelle Arbeitsschritte. Zudem wird eine sprachliche Bearbeitung vorgenommen. Dies soll insbesondere dazu dienen, die Vorschrift für die Rechtsanwender und damit auch den Steuerpflichtigen verständlicher zu gestalten.

Zu Absatz 1

Derzeit bestehen insgesamt sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Verwitweten-Splitting oder "Sonder-Splitting" im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Verwitweten-Splitting). Durch die Änderung werden die Varianten auf vier zurückgeführt (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Verwitweten-Splitting oder "Sonder-Splitting" im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting).

Wollen die Eheleute z.B. von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung wechseln, müssen heute u.a.

Hierbei möglicherweise unterlaufende Fehler, die die Fallbearbeitung weiter verzögern, werden durch die Neuregelung vermieden. Die Bearbeitungsdauer und damit lange Wartezeiten, bis geänderte Steuerbescheide vorliegen und Steuerguthaben erstattet werden, können verkürzt werden. Darin liegt ein deutlicher Vereinfachungseffekt, nicht nur für die Finanzverwaltung, sondern auch für die betroffenen Steuerpflichtigen.

Darüber hinaus werden die Sätze 1 und 2 sprachlich überarbeitet und einfacher gefasst. Satz 3 wird aufgehoben.

Nach § 26 Absatz 1 Satz 2 EStG in der derzeit geltenden Fassung besteht in Fällen, in denen eine steuerpflichtige Person im Veranlagungszeitraum mehr als einmal verheiratet war und bei jeder Ehe die Voraussetzungen für die Wahl der Veranlagungsart vorlagen, ein Wahlrecht grundsätzlich nur für die letzte (die neue) Ehe. Für die vorige (zuvor bestehende) Ehe kann somit grundsätzlich nicht zwischen getrennter und Zusammenveranlagung gewählt werden; der frühere, nicht wiederverheiratete Ehegatte wird einzeln veranlagt und unter den Voraussetzungen des § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EStG nach dem Splitting-Tarif besteuert. Auf diese Weise wird die Konkurrenz zweier Ehen beim Veranlagungswahlrecht zugunsten der neuen Ehe vermieden. Dies wird grundsätzlich nicht geändert.

§ 26 Absatz 1 Satz 3 EStG sieht hiervon bislang jedoch eine Ausnahme vor, wenn die zuvor bestehende Ehe durch Tod aufgelöst wurde und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung wählen. In diesen Fällen besteht bisher für die alte Ehe das Wahlrecht zwischen getrennter und Zusammenveranlagung.

Die bisherige Regelung führt zu dem Problem, dass eine einheitliche Wahlrechtsausübung aller Erben erforderlich ist. Dies kann bei mehreren Erben problematisch sein und das Veranlagungsverfahren erheblich erschweren und die Bearbeitung verzögern. Dies wird durch die Aufhebung von § 26 Absatz 1 Satz 3 EStG künftig vermieden.

Hierdurch wird ausgeschlossen, dass der verstorbene und der wiederverheiratete Ehegatte nach § 26b EStG zusammen oder nach § 26a EStG einzeln veranlagt werden können. Der Splittingeffekt bleibt für den verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Einzelveranlagung nach § 25 EStG wie bisher unter den Voraussetzungen des § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EStG erhalten.

Zu Absatz 2

Ehegatten können bislang die mit Abgabe der Steuererklärung ausgeübte Wahl der Veranlagungsart (Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung oder besondere Veranlagung im Heiratsjahr) nachträglich bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides beziehungsweise im Rahmen von Änderungsveranlagungen, Einspruchsverfahren oder finanzgerichtlichen Verfahren beliebig oft ändern.

Künftig ist die Wahl einer Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums ab Eingang der Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde bindend.

Dies vermeidet fehleranfällige, manuelle Verfahrensschritte in den Finanzämtern (siehe Erläuterung zu Absatz 1 Satz 1).

Um eine Schlechterstellung der Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Personen zu vermeiden, wird in § 32e EStG die Möglichkeit einer Tarifminderung eingeführt. War bisher die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigere Veranlagungsart, kann bei bestimmten Ereignissen (z.B. Veränderung der Höhe der Einkünfte) die Einzelveranlagung nachträglich steuerlich günstiger werden oder umgekehrt. In diesem Fall wird nach § 32e die Möglichkeit eröffnet, eine Tarifminderung zu beantragen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 wird sprachlich überarbeitet und verständlicher gefasst.

Zu Nummer 16:

§ 26a

Nach geltender Rechtslage ist eine getrennte Veranlagung von Ehegatten möglich. Die Beweggründe für die Wahl der getrennten Veranlagung anstelle der Zusammenveranlagung liegen in der Regel in einer gegenüber der Zusammenveranlagung niedrigeren Steuer (z.B. bei Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG oder außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG). In Betracht kommen aber auch außersteuerliche Gründe z.B. in der Form, dass der eine Ehegatte seine steuerlichen Verhältnisse dem anderen Ehegatten gegenüber nicht offen legen möchte.

Mit der Einzelveranlagung für Ehegatten ( § 26a EStG - neu -) können sich Ehegatten auch künftig aus steuerlichen oder außersteuerlichen Gründen für die Einzelbesteuerung entscheiden.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a (die bei Zusammenveranlagung den Ehegatten gemeinsam zugerechnet werden) werden den Ehegatten jeweils zu Hälfte zugerechnet.

Die Ehegatten können aber auch übereinstimmend eine Zurechnung entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung (Prinzip der Individualbesteuerung) beantragen.

Lediglich die bisherige Möglichkeit der freien steueroptimalen Zuordnung bestimmter Kosten nach § 26a EStG entfällt.

Beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG für einzeln veranlagte Ehegatten wird die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Dies entspricht dem Prinzip der Individualbesteuerung.

Zu Nummer 17:

§ 26caufgehoben - § 26c EStG, der bisher eine besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung vorsah, entfällt. Hauptanwendungsbereich der Vorschrift war der bis 2003 geltende Haushaltsfreibetrag. Nach dessen Wegfall ab 2004 ist der Hauptgrund für die Wahl der besonderen Veranlagung entfallen, sodass sie nahezu keine Bedeutung mehr hat.

Die Anwendung des so genannten "Verwitweten-Splittings" nach § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EStG kann bisher in dem Jahr nach dem Todesfall bei einer Wiederheirat durch die Wahl der besonderen Veranlagung erreicht werden.

Der Erhalt der Splittingmöglichkeit bleibt für diesen Fall künftig durch die Wahl der Einzelveranlagung nach § 26a EStG möglich.

Zu Nummer 18:

Zu Buchstabe a:

§ 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 - neu - (bisherige Sätze 2 bis 10)

Nach derzeitiger Rechtslage werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder beziehungsweise Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8 004 Euro verfügen. Die Berechnung der Einkünfte und Bezüge gestaltet sich in vielen Fällen kompliziert und aufwändig. Demgegenüber wird die Einkünfte- und Bezügegrenze nur von einer relativ kleinen Gruppe der nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Kinder überschritten. Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich ist mit einer erheblichen Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen verbunden. Der Verzicht auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern entlastet die Eltern und ihre volljährigen Kinder, Finanzämter und Familienkassen beim Ausfüllen beziehungsweise bei der Bearbeitung der Kindergeldanträge, Einkommensteuererklärungen und Lohnsteuerermäßigungsanträge, da komplizierte und umfangreiche Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder entfallen.

Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze macht es erforderlich, die Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit neu zu fassen. Zukünftig soll eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums (vgl. § 12 Absatz 5 EStG) eines Kindes außer Betracht bleiben.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit wird ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt. Danach ist eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind ebenfalls unschädlich.

Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, sollen wie bisher berücksichtigt werden. Eine Einschränkung dieses Ausbildungsbegriffs erfolgt nicht. Der in Satz 2 verwendete Begriff Berufsausbildung ist demgegenüber enger gefasst und soll sicherstellen, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme wie beispielsweise ein Computerkurs zum Verbrauch der Erstausbildung führt. Eine Berufsausbildung liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlichrechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Ein Studium stellt dann ein erstmaliges Studium dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt.

Durch die generelle Berücksichtigung von Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung beziehungsweise eines Erststudiums werden die schon bislang begünstigten Fälle ohne weitere Prüfungen auch künftig berücksichtigt, ohne dass der Umfang der begünstigten Fälle wesentlich erweitert wird. Da bislang die Einkünfte- und Bezügegrenze auch bei Ausbildungsdienstverhältnissen nur in wenigen Fällen überschritten wurde, führt die generelle Berücksichtigung von volljährigen Kindern auf Grund eines Ausbildungsdienstverhältnisses nicht zu einer ins Gewicht fallenden Ausweitung der Begünstigungsfälle. Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (zum Beispiel Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden.

Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG) oder kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG), ist das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist. Hiermit ist keine Einschränkung des diesen Tatbeständen zu Grunde liegenden Ausbildungsbegriffs verbunden.

Die Regelungen zur Berücksichtigung von behinderten Kindern werden nicht verändert.

Zu Buchstabe b:

§ 32 Absatz 5 Satz 3

Redaktionelle Anpassung des Verweises an die Aufhebung der bisherigen Sätze 4 bis 10 in § 32 Absatz 4 EStG.

Zu Nummer 19:

Zu Buchstabe a:

§ 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 - aufgehoben - Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Vorschrift wird aufgehoben, da die Möglichkeit nach § 26 Absatz 1 Satz 3 EStG entfällt, für eine durch Tod aufgelöste Ehe das Veranlagungswahlrecht dadurch zu erlangen, dass für die neue Ehe die besondere Veranlagung gewählt wird. Demnach erübrigt sich die bisherige Regelung, die ein Zusammentreffen von Splitting-Tarif für den einzeln veranlagten verstorbenen Ehegatten nach § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 EStG und Veranlagungswahlrecht für die durch Tod aufgelöste Ehe vermeidet.

Zu Buchstabe b:

§ 32a Absatz 6 Satz 2

Infolge der Abschaffung der getrennten Veranlagung und der Einführung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26aneu - EStG ist der Text anzupassen.

Zu Nummer 20:

§ 32eneu - Künftig ist die Wahl einer Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums ab Eingang der Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde bindend, um fehleranfällige, manuelle Verfahrensschritte in den Finanzämtern zu vermeiden.

Dies darf aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 6 GG) nicht dazu führen, dass bei gleicher Einkommensstruktur - Ehegatten im Vergleich zu unverheirateten Personen eine höhere Steuer zahlen müssen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Ehegatten zusammen veranlagt wurden, anlässlich einer Änderung des Einkommensteuerbescheides nunmehr aber zwei Einzelveranlagungen nach § 26a EStG günstiger sind. § 26 Absatz 2 Satz 3 EStG steht künftig einer nachträglichen Änderung der Wahl der Veranlagungsart entgegen.

Um zu gewährleisten, dass keine Schlechterstellung der Ehegatten im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen erfolgt, wird in § 32e EStG die Möglichkeit einer Tarifminderung eingeführt.

Die neue Tarifminderung nach § 32e EStG vermeidet eine verfassungswidrige Höherbelastung von Ehegatten auch ohne die mit verwaltungsaufwändigen Verfahrensschritten verbundene Wahlrechtsänderung.

Zu Absatz 1:

Voraussetzung für die Tarifminderung ist, dass der Einkommensteuerbescheid der zusammenveranlagten Eheleute oder mindestens einer der beiden Einkommensteuerbescheide der einzeln veranlagten Ehegatten geändert oder berichtigt werden. Dabei ist unerheblich, nach welcher Korrekturnorm die Änderung oder Berichtigung erfolgt. Die Gewährung der Tarifminderung hängt vom übereinstimmenden Antrag der Ehegatten ab.

Zu Absatz 2:

Der Antrag ist begründet, wenn sich bei einer Änderung der Veranlagungsart eine niedrigere Steuer ergeben würde. Die sich bei Einzelveranlagung der Ehegatten ergebenden Steuerbeträge sind hierfür zusammenzurechnen. Der Differenzbetrag, wird gemäß Absatz 1 als Tarifminderung von der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 oder Absatz 5 EStG im Änderungsbescheid abgezogen.

Zu Absatz 3:

Der Antrag auf Tarifminderung muss der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden oder zur Niederschrift erklärt worden sein und soll durch die Angabe der Höhe des positiven Unterschiedsbetrags konkretisiert werden. Unanfechtbarkeit tritt ein, wenn der Änderungs- oder Berichtigungsbescheid nicht oder nicht mehr mit den förmlichen Rechtsbehelfen des Einspruchs oder der Klage angefochten werden kann.

Zu Nummer 21:

§ 33 Absatz 2 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Zu Nummer 22:

Zu Buchstabe a:

§ 33a Absatz 1 Satz 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung der mit diesem Gesetz durchgeführten Abschaffung der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich. § 32 Absatz 4 Satz 4 EStG wird in diesem Zusammenhang aufgehoben. Der bisher enthaltene Verweis auf diese Vorschrift wird durch deren bisherigen Regelungsinhalt ersetzt.

Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstabe aa:

§ 33a Absatz 2 Satz 2 - aufgehoben - Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich (§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG) macht eine Anpassung des § 33a Absatz 2 EStG (Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) erforderlich. Nach bisheriger Rechtslage vermindert sich der Freibetrag um die Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Bei einem Fortbestehen dieser Regelung müssten die Eltern von auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern in Berufsausbildung weiterhin die Einkünfte und Bezüge des Kindes in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Damit könnte der Vereinfachungseffekt durch den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Absatz 4 EStG in einer Vielzahl von Fällen nicht zum Tragen kommen. Die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes beim Freibetrag nach § 33a Absatz 2 EStG wird deshalb ebenfalls aufgehoben. Zugleich ist mit der Aufhebung dieser komplizierten und sich im Einzelfall aufwändig gestaltenden Anrechnungsregelung eine weitere Steuervereinfachung verbunden.

Zu Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc

§ 33a Absatz 2 Satz 3 und 5

Redaktionelle Anpassungen an die Aufhebung von § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG

Zu Nummer 23:

§ 34 Absatz 2 Nummer 5 - aufgehoben - Die Tarifvergünstigung für außerordentliche Holznutzungen ist derzeit in § 34b Absatz 3 Nummer 1 EStG durch einen Gesetzesfolgenverweis auf § 34 Absatz 1 EStG i.V.m. Absatz 2 Nummer 5 EStG geregelt. Die Tarifvergünstigung soll künftig ausschließlich in § 34b EStG geregelt werden.

Die Berechnung der Tarifvergünstigung für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 1 EStG wird in § 34b Absatz 3 EStG abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 34 Absatz 2 Nummer 5 EStG ist deshalb aufzuheben.

Zu Nummer 24: § 34b

Zur Gewährung der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG, die progressionsbedingte Härten bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft ausgleicht, muss heute zwingend ein "Gutachten" und ein steuerlicher Nutzungssatz über die regulär erzielbaren Holzmengen erstellt werden. In Abhängigkeit des Nutzungssatzes muss trotz vorhandener Gewinnermittlung für die zu begünstigenden Holznutzungsarten jeweils eine gesonderte Berechnung der zu ermäßigenden Einkünfte erfolgen.

Die Rechtsänderung sieht vor, grundsätzlich auf die Erstellung eines "Gutachtens" und die Ermittlung eines Nutzungssatzes sowie auf eine gesonderte Berechnung der zu ermäßigenden Einkünfte zu verzichten.

Die Änderung bewirkt einerseits eine grundlegende Vereinfachung der Tarifvergünstigung und trägt andererseits den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Folgerichtigkeit Rechnung. Die Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass auf die Vorlage eines "Gutachtens" zur Ermittlung eines Nutzungssatzes verzichtet wird und infolgedessen die Bürokratiekosten für die Wirtschaft signifikant gesenkt werden können. Gleichzeitig wird durch das folgerichtige Abstellen auf rechtliche beziehungsweise tatsächliche Sachverhalte und durch die Anknüpfung an die steuerliche Gewinnermittlung eine gesonderte Berechnung der zu ermäßigenden Einkünfte in Abgängigkeit der einzelnen Holznutzungsarten obsolet.

Die Vereinfachung wird für den Steuerpflichtigen dadurch greifbar, dass er anstelle des vierseitigen Berechnungsvordrucks "Anlage Forstwirtschaft" nur noch wenige Angaben zur Berechnung der tendenziell gleich bleibenden Tarifvergünstigung machen muss.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift definiert den Begriff der außerordentlichen Holznutzungen neu. Absatz 1 Nummer 1 umschreibt konkret ein unvorhersehbares Ereignis, das zu außerordentlichen Holznutzungen führen kann. Dies sind insbesondere Holznutzungen infolge einer Enteignung oder einer drohenden Enteignung, z.B. beim Bau von Verkehrswegen. Absatz 1 Nummer 2 beschreibt natürliche Phänomene, die als unvorhersehbare Ereignisse zu außerordentlichen Holznutzungen führen können. Die Veräußerung des Grund und Bodens einschließlich des Aufwuchses ist keine Holznutzung im Sinne des § 34b EStG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 beschreibt die Ermittlung der zu begünstigenden Einkünfte. Anknüpfungspunkt hierfür ist eine Verhältnisrechnung anhand der Holzmengen. Die Holzmenge, die im Wirtschaftsjahr zu Einnahmen geführt hat, ist den ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen (Holznutzungsarten) zuzuordnen. Die Zuordnung zu den außerordentlichen Holznutzungen erfolgt im Wirtschaftsjahr der Trennung des Holzes vom Grund und Boden. Die ermäßigte Besteuerung der Einkünfte aus den außerordentlichen Holznutzungen wird nach den Verhältnissen im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung vorgenommen.

Durch die Neuregelung wird eine wirtschaftsjahresübergreifende Berechnung der begünstigten Einkünfte vermieden und dadurch eine wesentliche Erleichterung im Besteuerungsverfahren erreicht. Auch wird der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Wirtschaftsjahr der Gewinnrealisierung Rechnung getragen.

Zu Absatz 3:

Das im Rahmen einer planmäßigen Bewirtschaftung veräußerte Holz (ordentliche Holznutzung) führt zu laufenden Einkünften und unterliegt deshalb der regulären Besteuerung. Soweit außerhalb der planmäßigen Bewirtschaftung Holznutzungen auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse anfallen (außerordentliche Holznutzungen) werden regelmäßig Gewinne realisiert, die sich bei normalem Geschehensablauf auf mehrere Wirtschaftsjahre verteilt hätten.

Zur Milderung der dadurch entstehenden Progressionswirkungen sieht Absatz 3 eine Tarifvergünstigung für die nach Absatz 2 ermittelten Einkünfte vor, die unabhängig vom Umfang der anderen Holznutzungen den Steuersätzen des Absatzes 3 unterliegen. Dies führt zu einer wesentlichen Vereinfachung und zielgenaueren Begünstigung der realisierten Gewinne.

Die Höhe der Tarifvergünstigung bestimmt sich nach den eingetretenen Schäden und der veräußerten oder entnommenen Schadholzmenge. Die Einkünfte aus einer Schadholzmenge im Umfang eines Nutzungssatzes unterliegen nunmehr dem Steuersatz nach Nummer 1 und ggf. aus einer darüber hinausgehenden Schadholzmenge dem Steuersatz nach Nummer 2.

Zu Absatz 4:

Die Gewährung der Tarifvergünstigung ist von zwei Voraussetzungen abhängig. Nach Absatz 4 Nummer 1 müssen die verschiedenen veräußerten oder entnommenen Holzmengen getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungen nachgewiesen werden, um die Ermittlung der begünstigten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen zu gewährleisten. Nach Absatz 4 Nummer 2 müssen die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 EStG unverzüglich gemeldet werden, um eine forstfachliche Begutachtung der Schäden durch einen Forstsachverständigen der Finanzverwaltung sicherzustellen. Nach Aufarbeitung des Schadens ist die tatsächlich angefallene Holzmenge der Finanzbehörde schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei Naturkatastrophen größeren Ausmaßes zu gewähren. Voraussetzung für steuerliche Maßnahmen ist, dass keine Einschlagsbeschränkung nach § 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes verordnet wird. Die Regelung des § 163 Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.

Zu Nummer 25:

§ 35a Absatz 5 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Zu Nummer 26:

Zu Buchstabe a:

§ 37 Absatz 3 Satz 3

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO.

Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des auf das Wirtschaftsjahr folgenden 21. Kalendermonats anpassen. Da die Frist zur Abgabe der Steuererklärung durch die Änderung des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO um zwei Monate verlängert wurde, ist auch der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen um zwei Monate von 21 auf 23 Monate zu verlängern.

Zu Buchstabe b:

§ 37 Absatz 3 Satz 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Zu Nummer 27:

§ 39a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Zu Nummer 28:

§ 39b Absatz 2 Satz 7

Die Regelungen, die sich bisher in der Anwendungsvorschrift des § 52 Absatz 51 EStG befinden, werden unverändert in die Stammvorschrift übernommen. Hierbei handelt es sich um eine rechtstechnische Bereinigung.

Zu Nummer 29:

Zu Buchstabe a:

§ 44a Absatz 4bneu - Absatz 4b beinhaltet eine Umstellung des Kapitalertragsteuerverfahrens bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder, wenn für diese die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung auf Grund von Nichtveranlagungsbescheinigungen oder Freistellungsaufträgen vorliegen.

Die bisherigen gesetzlichen Verfahrensregelungen sehen eine unterschiedliche Behandlung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften einerseits sowie Genossenschaftsbanken andererseits vor. Während bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Steuerbefreiungen grundsätzlich auf Grund von Sammelanträgen beim Bundeszentralamt für Steuern in Form einer nachträglichen Erstattung berücksichtigt werden, besteht bei Genossenschaftsbanken die Möglichkeit, die Erstattung im Rahmen des Kapitalertragsteueranmeldeverfahrens gemäß § 44b Absatz 6 EStG zu gewähren.

Beiden Erstattungsverfahren geht jedoch voraus, dass mit Ausnahme der Tatbestände des § 44a Absatz 7 und 8 EStG - zunächst ein Kapitalertragsteuereinbehalt in Höhe von 25 Prozent erfolgt und im Anschluss eine Erstattung vorgenommen wird.

Auf Grund der Tatsache, dass den Genossenschaften ihre Mitglieder jeweils in Person bekannt sind und somit auch auf Seiten der Genossenschaften die Steuerbefreiungstatbestände bereits im Abzugsverfahren geprüft werden können, soll in diesen Fällen das Verfahren insoweit vereinfacht werden, dass bereits auf der Ebene des Steuerabzugs die Befreiungstatbestände durch die Genossenschaften geprüft werden und vom Steuerabzug Abstand genommen wird. Damit werden Erstattungsverfahren, die insbesondere bei Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Sammelantragsverfahren erzeugt haben, vermieden. Gleichzeitig wird das Bundeszentralamt für Steuern von Verwaltungsaufgaben entlastet.

Absatz 4b Satz 1 bestimmt nunmehr, dass die Genossenschaften in den unter Nummer 1 bis 4 angeführten Fällen vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn durch entsprechende Bescheinigungen der Finanzämter bestätigt wird, dass in diesen Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen ist. Dies sind insbesondere die Fälle von natürlichen Personen mit NV-Bescheinigungen, sog. "Überzahler" im Sinne des § 44a Absatz 5 EStG oder steuerbefreite Körperschaften.

Nach Satz 2 hat die Genossenschaft auch die Freistellungsaufträge der Mitglieder zu berücksichtigen. Dies bedeutet für Genossenschaftsbanken, dass die Gewinnausschüttungen an ihre Mitglieder in den Verrechnungstopf einfließen, den die Genossenschaftsbank als auszahlende Stelle für andere Erträge ihrer Mitglieder (z . B. Zinseinkünfte) führen.

Zu Buchstabe b:

§ 44a Absatz 7 Satz 2

Folgeänderung auf Grund der Einführung des Absatzes 4b. Die Steuerabstandnahme erfolgt nunmehr nach dieser Vorschrift.

Zu Buchstabe c:

§ 44a Absatz 8 Satz 1

Folgeänderung auf Grund der Einführung des Absatzes 4b. Die Steuerabstandnahme erfolgt nunmehr nach dieser Vorschrift.

Zu Nummer 30:

§ 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 - aufgehoben - Die Regelung bestimmt, dass für Wirtschafts- und Erwerbsgenossenschaften kein Sammelantragsverfahren mehr durchgeführt wird. Dies ist wegen der Steuerabstandnahme auf der Ebene des Steuerabzugs nicht mehr erforderlich.

Zu Nummer 31:

§ 46 Absatz 2 Nummer 3

Bisher besteht nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung, wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung höher ist als die später bei der Veranlagung als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a in Verbindung mit Absatz 4 EStG. Hierzu gehört grundsätzlich auch der Fall, dass die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale höher ist als die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (siehe Tz. 7 des BMF-Schreibens vom 22. Oktober 2010, BStBl I S. 1254); dies betrifft einen Großteil der Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn sowie Arbeitslohn beziehende Studenten und Auszubildende.

Durch die Ergänzung des § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG werden Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (10 200 Euro bzw. 19 400 Euro, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen) von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale befreit.

Auf die Durchführung einer Pflichtveranlagung kann trotz einer möglicherweise im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten zu hohen Mindestvorsorgepauschale allerdings verzichtet werden bei niedrigen Arbeitslöhnen, bei denen die Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht zur Festsetzung einer Einkommensteuerschuld führt. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres aus allen Dienstverhältnissen insgesamt lediglich Arbeitslohn in einer Höhe erzielt haben, die in der Summe die in der Steuerklasse I enthaltenen, gesetzlich zu gewährenden Frei- und Pauschbeträge grundsätzlich nicht überschreitet (gerundet 10 200 Euro). Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 EStG erfüllen, gilt der erhöhte Arbeitslohnbetrag, der den in der Lohnsteuerklasse III enthaltenen gesetzlichen Frei- und Pauschbeträgen entspricht (gerundet 19 400 Euro). Dabei ist es ausreichend, wenn bei diesen Ehegatten die Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten insgesamt die Bagatellgrenze nicht übersteigt, unabhängig davon, welcher den Betrag erzielt. Ist der Steuerpflichtige nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, bleibt diese Verpflichtung von der Änderung unberührt.

Es werden damit die gleichen Jahresarbeitslohngrenzen (10 200 Euro bzw. 19 400 Euro) zu Grunde gelegt, wie bei der Ausnahmeregelung zu § 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG (siehe Änderung durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768). Durch die Parallelität der beiden Ausnahmeregelungen wird sichergestellt, dass die Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn insgesamt also sowohl in Fällen der Eintragung von Freibeträgen als auch wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit sind.

Die Festlegung einer einheitlichen Jahresarbeitslohngrenze in § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 EStG ist aber nicht nur wegen der damit verbundenen Vermeidung von Bürokratieaufwand gerechtfertigt. Es wurde ebenfalls berücksichtigt, dass in der Veranlagung wegen der anderen neben den Beiträgen für die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehbaren Beträge regelmäßig die Differenz zwischen der Mindestvorsorgepauschale und den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen für Krankheit und Pflege ausgeglichen wird.

Durch die Befreiung von der Veranlagungspflicht in den genannten Bagatellfällen wird das Besteuerungsverfahren somit weiter vereinfacht. Zum einen werden die Steuerpflichtigen in den niedrigen Einkommensbereichen von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung auf Grund einer Differenz zwischen der Mindestvorsorgepauschale und den als Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Zum anderen werden die Finanzämter von dem Arbeitsaufwand und den Verwaltungskosten entlastet, die durch den Erlass eines Steuerbescheids entstehen, in dem regelmäßig keine Steuer festzusetzen ist. Das vorgesehene Verfahren ist insoweit bürgerfreundlich und bürokratieabbauend.

Die Überwachung der Überschreitung der Bagatellgrenzen wird durch den umfangreichen Einsatz der Steueridentifikationsnummer in Zukunft problemlos möglich sein. Im Rahmen des geplanten flächendeckenden Einsatzes der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wird es ermöglicht, auch mehrere elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, soweit sie von verschiedenen Arbeitgebern geliefert wurden, zusammenzuführen und entsprechend auszuwerten. Mittels der Steueridentifikationsnummer wird auch eine Verknüpfung von Ehegattendaten möglich sein.

Zur zeitlichen Anwendung siehe § 52 Absatz 55j EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes.

Zu Nummer 32:

§ 50 Absatz 1 Satz 3 und 4

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 9c EStG und der modifizierten Übernahme in den § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG.

Zu Nummer 33:

§ 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c

Durch die Ergänzung der Ermächtigungsgrundlage wird verdeutlicht, dass die Bundesregierung ermächtigt ist, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Nachweis von Spenden und Mitgliedsbeiträgen im Sinne des § 10b durch Rechtsverordnung zu erlassen und hierzu auch erleichterte Anforderungen an den Nachweis gehören können.

Zu Nummer 34:

Zu Buchstabe a:

§ 52 Absatz 1

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes fortgeschrieben. Damit gelten die Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch dieses Gesetz, die ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 beziehungsweise für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2010 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2010 zufließen.

Zu Buchstabe b: § 52 Absatz 1

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 fortgeschrieben. Damit gelten die Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch dieses Gesetz, die ebenfalls am 1. Januar 2012 in Kraft treten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 bzw. für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.

Zu Buchstabe c:

§ 52 Absatz 4a Satz 5 - neu - Auf über den 31. Dezember 2010 hinaus fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101) ist § 3 Nummer 19 EStG weiterhin anzuwenden.

Zu Buchstabe d:

§ 52 Absatz 23e

Zu den Sätzen 1 und 2

In § 52 Absatz 23e Satz 1 EStG wird festgelegt, dass der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrags erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden ist. Bei der Einkommensteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2011 werden somit 1 000 Euro pauschal als Werbungskosten angesetzt.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrags erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 30. November 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird; Entsprechendes gilt für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2011 zufließen. Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2011 bis November 2011 bleiben unverändert.

Die Regelung des § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zweiter Teilsatz und Satz 2 EStG, nach der der Arbeitgeber bei rückwirkender Gesetzesänderung grundsätzlich zur Änderung des Lohnsteuerabzugs verpflichtet wäre, greifen daher nicht. Bürokratische Belastungen für die Arbeitgeber werden dadurch vermieden.

Für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2011 bis November 2011 ist auch nach Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes unverändert von einem Arbeitnehmer-Pauschbetrag

i. H. von 920 Euro auszugehen. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung des gesamten Erhöhungsbetrags von 80 Euro erfolgt bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechung für Dezember 2011; siehe § 52 Absatz 51 EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes.

Zu Satz 3

In § 52 Absatz 23e Satz 3 EStG wird festgelegt, dass bis zum 30. November 2011 weiterhin der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

i. H. von 920 Euro maßgeblich ist (z.B. hinsichtlich der Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, der Bescheinigung nach § 39d EStG für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, der Berechnung eines Faktors nach § 39f EStG etc.).

Zu Buchstabe e:

§ 52 Absatz 23f und 23gneu - Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Wegen der Einfügung des neuen Absatzes 23e werden die bisherigen Absätze 23e und 23f die neuen Absätze 23f und 23g.

Zu Buchstabe f:

§ 52 Absatz 24a (i.d. F. des Jahresteuergesetzes 2010) Satz 2 - neu - Die Anwendungsregelung entspricht der geltenden Regelung in § 52 Absatz 23e EStG ind der aktuellen Gesetzesfassung und dient der Vermeidung von Härten in Bezug auf die Berücksichtigung von Kosten für die Betreuung behinderter Kinder.

Zu Buchstabe g:

§ 52 Absatz 34 Satz 9 - neu - Die Betriebsfortführungsfiktion des § 16 Absatz 3b EStG ist nicht auf Betriebsaufgaben von ruhenden oder verpachteten Gewerbebetrieben oder Mitunternehmeranteilen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes stattgefunden haben. In diesen Fällen gelten die Grundsätze von R 16(5) EStR und H 16(5) EStH, die weitgehend inhaltsgleich zur gesetzlichen Regelung sind, fort.

Zu Buchstabe h:

§ 52 Absatz 50f Satz 4 - neu - Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 149 Absatz 2 Satz 2 AO. Diese Änderung soll erstmalig für Besteuerungszeiträume anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Zum gleichen Zeitpunkt muss auch die Verlängerung des Festsetzungszeitraums für Vorauszahlungen (§ 37 Absatz 3 Satz 3 EStG) anwendbar sein.

Zu Buchstabe i: § 52 Absatz 51

Die bisherigen Regelungen aus § 52 Absatz 51 EStG zu § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG werden inhaltlich unverändert in die Stammvorschrift übernommen. § 52 Absatz 51 EStG kann somit neu gefasst werden.

Der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. von 1 000 Euro ist erstmals beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2011 zufließen, anzuwenden (siehe § 52 Absatz 23e EStG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes).

Die gesonderte Anwendungsregelung in § 52 Absatz 51 Satz 1 EStG schreibt daher vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro beim Lohnsteuerabzug im Dezember 2011 zu berücksichtigen ist (und nicht nur zeitanteilig). Beim Lohnsteuerabzug auf den laufenden Arbeitslohn des Monats Dezember 2011 wird dazu nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG), sondern ein lohnsteuerlicher Ausgleichsbetrag 2011 i. H. von 1 880 Euro berücksichtigt. Der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag 2011 wurde wie folgt ermittelt:

Auswirkungen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. von 920 Euro in den Lohnabrechnungen Januar bis November 2011 (920 Euro / 12 Monate x 11 Monate) 843,33 Euro neuer Arbeitnehmer-Pauschbetrag für 2011 1 000,00 Euro

Differenz 156,67 Euro

Hochrechnung auf eines Jahresbetrag (x 12) 1 880,00 Euro

Nach dem Berechnungsschema in § 39b Absatz 2 EStG wird eine Jahreslohnsteuer ermittelt, die auf den Lohnzahlungszeitraum herunter gebrochen wird. Somit wirkt sich bei monatlichem Lohnabrechnungszeitraum der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag 2011 nur mit 001/12 (PDF) aus.

Diese Sonderregelung wird auf tägliche, wöchentliche und monatliche Lohnzahlungszeiträume begrenzt. Andernfalls würde in den seltenen Fällen, in denen der Lohnabrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, der Ansatz des lohnsteuerlichen Ausgleichsbetrags 2011 i. H. von 1 880 Euro anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. von 1 000 Euro zu einem unzutreffenden Ergebnis führen.

Der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag 2011 wirkt sich im Dezember 2011 grundsätzlich auch auf die Höhe der Annexsteuern mindernd aus (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; § 3 SolzG 1995 und § 51a EStG).

Bei sonstigen Bezügen, die im Dezember 2011 zufließen, beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 39b Absatz 2 Satz 12 EStG) für den Monat Dezember 2011 und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ( § 42b EStG) für das Ausgleichsjahr 2011 ist nicht der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag 2011, sondern der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 Euro zu berücksichtigen. Dies stellt § 52 Absatz 51 Satz 2 EStG sicher. Die speziellen Differenzrechnungen mit der Bezugsgröße "Jahreslohnsteuer" führen hier unter Zugrundelegung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. von 1 000 Euro zu einem auch im Vergleich zur Einkommensteuerveranlagung zu treffenden Ergebnis.

Zu Buchstabe j:

§ 52 Absatz 55j Satz 2 - neu - Durch den neuen Satz 2 wird sichergestellt, dass die für Bagatellfälle in § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG vorgesehene Befreiung von der Veranlagungspflicht bereits ab 1. Januar 2010 anzuwenden ist. Dadurch wird auch für die Veranlagungszeiträume 2010 (erstmaliger Anwendungszeitraum für den Pflichtveranlagungstatbestand nach den Änderungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) und 2011 die vorgesehene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erreicht.

Die rückwirkende Änderung berührt nur das Verhältnis Arbeitnehmer und Finanzamt. Eine Belastung der Arbeitgeber ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe k:

§ 52 Absatz 62aneu - Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass auch nach Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich (§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG) die Änderungsvorschrift des § 70 Absatz 4 EStG für Kindergeldfestsetzungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 beziehen, weiterhin anwendbar ist.

Zu Buchstabe l:

§ 52 Absatz 68 - neu - Der neue Absatz 68 legt fest, dass die Änderungen zum Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden sind.

Zu Nummer 35:

§ 52a Absatz 16a Satz 2 - neu - Anwendungsregelung der Neuregelung zum Kapitalertragsteuerverfahren bei Genossenschaften (vgl. § 44a Absatz 4bneu - EStG). Die Neuregelung findet für Kapitalzuflüsse nach dem 31. Dezember 2011 Anwendung.

Zu Nummer 36:

§ 70 Absatz 4 - aufgehoben - Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Abschaffung der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich (§ 32 Absatz 4 Satz 2 EStG). Hierdurch entfällt auch die Notwendigkeit, Kindergeldfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze über- oder unterschreiten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Inhaltsübersicht - § 51

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderung von § 51 EStDV.

Zu Buchstabe b:

Inhaltsübersicht -

Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Aufhebung von § 26c EStG.

Zu Buchstabe c:

Inhaltsübersicht - § 61

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderung von § 61 EStDV.

Zu Buchstabe d:

Inhaltsübersicht - § 68

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderung von § 68 EStDV.

Zu Nummer 2:

§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2aneu - Durch die Ergänzung des § 50 EStG werden bisher nur durch BMF-Schreiben oder durch die Entscheidung einer obersten Finanzbehörde der Länder und somit durch Verwaltungserlasse (sog. Katastrophenerlasse) geregelte vereinfachte Nachweisanforderungen nunmehr materiellgesetzlich geregelt. Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.

Durch die Regelung in einer Rechtsverordnung verdeutlicht der Gesetzgeber, dass die Nachweisanforderungen so einfach und unkompliziert wie möglich sein sollen und es sich insoweit nicht nur um Billigkeitsmaßnahmen der Verwaltung handelt. Dies dient zum einen der Rechtssicherheit der Spender und fördert darüber hinaus die Transparenz des steuerlichen Spendenrechts insgesamt. Spender, Spendenorganisationen und Verwaltung profitieren von dieser gesetzlichen Festschreibung.

Zu Nummer 3: § 51

Die Pauschalierungsvorschrift stellt ein steuerliches Wahlrecht dar, das jedes Jahr neu ausgeübt werden kann. Da nach derzeitiger Rechtslage im Falle der Pauschalierung die Wiederaufforstungskosten unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten sind, macht dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile eine wirtschaftsjahresübergreifende Kontrolle der Steuererklärungen erforderlich.

Künftig sollen die Wiederaufforstungskosten nicht mehr im Rahmen der Pauschalierung abgegolten werden, so dass ein jährlicher Wechsel zwischen Pauschalierung und Einzelnachweis und die wirtschaftsjahresübergreifende Kontrolle jedes Einzelfalls vermieden werden kann.

Durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008 (BStBl II S. 960 und S. 968) muss geprüft werden, ob Wiederaufforstungskosten sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen oder als Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut Baumbestand zu aktivieren sind. Mit der Änderung und Klarstellung der Vorschrift wird einerseits der geänderten Rechtsprechung und andererseits den Empfehlungen des Bundesrechnungshofs hierzu Rechnung getragen. Infolgedessen waren die Pauschsätze von bisher 65 Prozent und 40 Prozent abzusenken.

Die Steuervereinfachung wird für die Steuerpflichtigen dadurch greifbar, dass einerseits durch die rechtsformneutrale Ausgestaltung der Vorschrift überflüssige Abgrenzungsregelungen entfallen und andererseits durch die gesonderte Behandlung der Wiederaufforstungskosten ein ständiger Wechsel zwischen Pauschalierung und Einzelnachweis vermieden werden kann.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 bestimmt die zur Pauschalierung Berechtigten. Die Einführung einer Hektargrenze soll sicherstellen, dass die Pauschalierung im Wesentlichen von kleineren Forstbetrieben in Anspruch genommen werden kann. Damit kann auf den Nachweis der anfallenden Betriebsausgaben verzichtet werden. Außerdem wird klargestellt, dass neben reinen Forstbetrieben auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter die Regelung fallen können.

Zu Absatz 2 und Absatz 3:

Die Absätze enthalten eine zielgenauere Beschreibung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung. Die Regelungen sind auch im Falle der Entnahme entsprechend anzuwenden.

Die Anpassung der Pauschsätze ist eine Folgeanpassung an die Regelungen in Absatz 4 und entspricht den Empfehlungen des Bundesrechnungshofs. Die Berechnung der Prozentsätze beruht auf steuerlich modifizierten Daten des Testbetriebsnetzes des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Abstimmungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Zu Absatz 4:

Mit den Pauschsätzen sind sämtliche Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen eines Wirtschaftsjahres stehen, abgegolten. Ausgenommen hiervon sind die Wiederaufforstungskosten und die Minderung des Buchwerts für das jeweilige Wirtschaftsgut Baumbestand.

Wiederaufforstungskosten können infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008 (BStBl II S. 960 und S. 968; vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 2. März 2010 - BStBl I S. 224) zu Herstellungskosten für ein neues Wirtschaftsgut Baumbestand oder zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führen. Die Pauschalierungsregelung ist entsprechend anzupassen.

Die Abgeltungswirkung nach Absatz 4 erfasst grundsätzlich sämtliche mit Holznutzungen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben eines Wirtschaftsjahres. Da Bemessungsgrundlage für die Betriebsausgaben die zugeflossenen Betriebseinnahmen sind, werden folgerichtig die abgeflossenen Betriebsausgaben nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 des Gesetzes abgegolten.

Bei Betrieben im Sinne des Absatzes 1 nicht regelmäßig anfallende Wiederaufforstungskosten können nicht pauschaliert werden. Entsprechendes gilt für Buchwertminderungen infolge des Abgangs eines Wirtschaftsguts Baumbestand. Diese Aufwendungen sind daher entweder als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder als Herstellungskosten gesondert zu berücksichtigen.

Zu Absatz 5:

Die in Absatz 5 aufgeführten Sachverhalte sind bei der Ermittlung der pauschalen Betriebsausgaben nicht berücksichtigungsfähig und werden daher nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen erfasst.

Zu Nummer 4:

§ 56 Satz 1 Nummer 1

Notwendige Anpassung an die Abschaffung der getrennten und besonderen Veranlagung und die Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten (§§ 26a und 26c EStG).

Zu Nummer 5: § 61

Infolge der Abschaffung der getrennten Veranlagung entfällt der bisherige Satz 1 in § 61 EStDV, der die Einzelheiten des gemeinsamen Antrags auf anderweitige Zuordnung bestimmter steuerlicher Abzüge bei der getrennten Veranlagung regelt. Die Billigkeitsregelung des bisherigen Satzes 2 bleibt für die mögliche hälftige Aufteilung von Kosten bei der künftigen Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a - neu - EStG erhalten.

Zu Nummer 6:

§ 62d Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1

Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen der Einführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten anstelle der getrennten Veranlagung (§ 26aneu - EStG).

Zu Nummer 7: § 68

Die Vorschrift des § 68 EStDV regelt wie bisher Einzelheiten zur Ermittlung des steuerlichen Nutzungssatzes.

Wird ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk im Rahmen der Betriebsplanung oder aus anderen Gründen erstellt, kann es der Festsetzung eines Nutzungssatzes zu Grunde gelegt werden. Die Vorschrift bestimmt deshalb, dass ein erstelltes, amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk innerhalb eines Jahres nach dessen Aufstellung der Finanzbehörde vorlegt werden soll. Wird ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk infolge eines Schadensereignisses für die weitere Betriebsplanung nachträglich erstellt, kann es ebenfalls der Festsetzung eines Nutzungssatzes zu Grunde gelegt werden. Die Rechtsänderung soll eine zeitnahe Prüfung der Daten ermöglichen, anderenfalls können die Daten nicht der Festsetzung des Nutzungssatzes zu Grunde gelegt werden.

Es handelt sich um eine Folgeanpassung an die geänderte Vorschrift des § 34b EStG. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass die Bildung der Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes unverändert beibehalten werden kann.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 definiert den Nutzungssatz als maßgebliche Größe für die Vorschrift des § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 beschreibt die Grundlagen der Nutzungssatzfestsetzung und berücksichtigt die in § 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG vorgenommenen Änderungen.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 wurde redaktionell angepasst.

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a:

§ 84 Absatz 1

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 84 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes fortgeschrieben. Damit gelten die Änderungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung durch dieses Gesetz, die ebenfalls am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011.

Zu Buchstabe b: § 84 Absatz 1

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsregelung in § 84 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 fortgeschrieben. Damit gelten die Änderungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung durch dieses Gesetz, die ebenfalls am 1. Januar 2012 in Kraft treten, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012.

Zu Buchstabe c:

§ 84 Absatz 11 - neu - Der neue Absatz 11 legt fest, dass die Änderungen zum Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden sind.

Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung):

Zu Nummer 1: § 87a Absatz 6

Nach dem bislang geltenden § 87a Absatz 6 AO kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle des § 87a Absatz 3 und 4 AO neben der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Das von der Finanzverwaltung angebotene ELSTER-Verfahren hat sich in der Praxis als sicher und zuverlässig erwiesen.

Im neu gefassten Absatz 6 werden deshalb die bislang bestehende Befristung bis zum 31. Dezember 2011 und die Verpflichtung zur Evaluierung (bisheriger Satz 3) aufgehoben. Ferner wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass das andere sichere Verfahren den Datenübermittler zu authentifizieren hat. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der zu übermittelnden steuerlichen Daten werden diese mit den Authentifizierungsdaten verknüpft und verschlüsselt an die Steuerverwaltung übermittelt.

Da die Verwaltungskompetenz für die Versicherungsteuer und die Verwaltungs- und Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer zwischenzeitlich auf den Bund übergegangen sind, bedürfen Rechtsverordnungen nach dem neu gefassten Absatz 6 insoweit nicht mehr der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Nummer 2:

§ 89 Absatz 3 bis 7 - neu - Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werden nach § 89 AO Gebühren erhoben. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich wie die Gerichtsgebühren nach dem Gegenstandswert. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme beziehungsweise die Summe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Der Gegenstandswert beträgt nach § 89 Absatz 5 Satz 2 AO bislang mindestens 5 000 Euro und ist nach der Regelung in Nummer 4.2.4 des Anwendungserlasses zu § 89 AO in analoger Anwendung des § 39 Absatz 2 GKG auf 30 Mio. Euro begrenzt. Die Gebühr beträgt damit nach geltendem Recht mindestens 121 Euro und höchstens 91 456 Euro. Das Aufkommen der Gebühren steht den Ländern zu, soweit die Finanzämter Auskunftsanträge bearbeiten; soweit das Bundeszentralamt für Steuern Auskunftsanträge bearbeitet, steht das Gebührenaufkommen dem Bund zu (§ 3 Absatz 5 Satz 3 AO).

Durch die Neuregelung in § 89 Absatz 3 bis 7 AO soll die Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden. Dies ist in der Koalitionsvereinbarung vorgesehen und daher eine bedeutende steuerliche Zielsetzung der Bundesregierung. Mit der vorgesehenen Bagatellregelung wird sich künftig die Möglichkeit verbessern, schon im Vorfeld einer Investitionsentscheidung in steuerlichen Fragen Planungssicherheit zu erlangen, da eine entsprechende Kostenbelastung entfällt.

Wann ein wesentlicher und aufwändiger Fall anzunehmen ist, soll entsprechend der bisherigen Systematik nach der Höhe des Gegenstandswerts bemessen werden, weil dies für die Betroffenen und die Finanzbehörden vorhersehbar ist. Eine Anknüpfung an die Bearbeitungszeit in der Finanzbehörde wäre für die Antragsteller hingegen nicht kalkulierbar, häufige Rechtsstreitigkeiten über die Angemessenheit der Bearbeitungsdauer wären wohl kaum vermeidbar.

Die vielfach geforderte generelle Aufhebung der Gebührenpflicht ist allerdings nicht sachgerecht. Die Erteilung verbindlicher Auskünfte stellt weiterhin eine individuelle Unterstützung der steuerlichen Gestaltungsplanung einzelner Steuerpflichtiger dar. Dies darf nicht auf Kosten der Allgemeinheit geschehen. Verursachergerecht müssen die entsprechenden Verwaltungsmehraufwendungen dem individuell Begünstigten auch weiterhin in Rechnung gestellt werden.

Zu berücksichtigen ist dabei im Übrigen, dass die Gebühr schon nach geltendem Recht ermäßigt werden kann, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird (§ 89 Absatz 3 Satz 4 AO).

Im Einzelnen

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die allgemeinen Grundsätze der Gebührenerhebung bei Auskunftsanträgen. Der bisherige Satz 4 wird gestrichen, da die bislang hier angesiedelte Regelung aus Gründen der Rechtsklarheit nun im neuen Absatz 7 geregelt wird.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt bislang den Grundsatz, dass die Gebühren im Regelfall nach dem Gegenstandswert bemessen werden. Satz 4 bestimmte bislang, wann die Gebühren ausnahmsweise nach dem Zeitwert zu bemessen sind. Satz 4 wird gestrichen, da die bislang hier angesiedelte Regelung aus Gründen der Rechtsklarheit nun im neuen Absatz 6 geregelt wird.

Zu Absatz 5

Absatz 5 ordnete in Satz 1 bislang die entsprechende Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes an und bestimmte in Satz 2, dass der Gegenstandswert in jedem Fall mindestens 5 000 Euro beträgt.

Im neuen Satz 1 wird nun bestimmt, dass bei Ermittlung des Gegenstandswerts nun auch § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden ist. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis in Nummer 4.2.4 des Anwendungserlasses zu § 89 AO. Zugleich wird klargestellt, dass der Gebührensatz 1,0 beträgt. Der Gegenstandswert ist damit weiterhin auf 30 Mio. Euro begrenzt; die Gebühr beträgt also wie bisher höchstens 91 456 Euro.

Nach geltendem Recht beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 10 000 Euro lediglich 121 bis 196 Euro. Der neue Satz 2 enthält nun eine Bagatellgrenze in Höhe von 10 000 Euro. Beträgt der Gegenstandswert (d.h. die steuerliche Auswirkung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts) weniger als 10 000 Euro, fallen keine Gebühren für die Bearbeitung des Auskunftsantrags an. Dieser Wert ist sachgerecht, da damit die Fälle von kleineren Investitionen bei kleinen oder mittleren Betrieben oder von Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder privaten Hausbesitzern typischerweise abgedeckt sind. Der Bearbeitungsaufwand der Finanzämter dürfte in diesen Fällen regelmäßig eher gering sein, was einen Verzicht auf die Gebühren rechtfertigt. Gleichzeitig ersparen sich nämlich die Finanzämter die Berechnung und Festsetzung der Gebühren und ggf. die Bearbeitung von Einsprüchen.

Zu Absatz 6

Der neue Absatz 6 enthält in Satz 1 die bisher in Absatz 4 Satz 4 angesiedelte Regelung, in welchen Fällen und wie die Gebühr nach dem Zeitwert zu bemessen ist. Macht der Steuerpflichtige keine oder keine belastbaren Angaben zum Gegenstandswert, ist er durch die Finanzbehörde zu schätzen. Ist ein Gegenstandswert nicht einmal durch Schätzung bestimmbar, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitwert.

Bislang war bei einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Stunden eine Gebühr von bis zu 200 Euro zu entrichten. Satz 2 ordnet hierzu nun an, dass keine Gebühr erhoben wird, wenn die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt. Diese Bagatellregelung entspricht in ihrer finanziellen Auswirkung annähernd der Bagatellregelung nach Absatz 5 Satz 2.

Zu Absatz 7

Bislang sah § 89 Absatz 3 Satz 4 AO vor, dass die Gebühr ermäßigt werden kann, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird. Unklar war, ob daneben die Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung (insbesondere § 227 AO) oder des Verwaltungskostengesetzes ( § 19 VwKostG) anwendbar waren. In Anlehnung an § 234 Absatz 2 AO wird nun in Satz 1 des neuen Absatzes 7 klargestellt, dass auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Absatz 7 Satz 2 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in Absatz 3 Satz 4.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a:

§ 138 Absatz 1 b Satz 3

Die Verweisung in Satz 3 wird an die Neufassung des § 150 Absatz 6 AO (vgl. Artikel 3 Nummer 5) angepasst.

Zu Buchstabe b: § 138 Absatz 3

Durch die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO erhält die Finanzbehörde steuerlich relevante Informationen über Auslandsengagements und wird in die Lage versetzt, grenzüberschreitende Sachverhalte zu erfassen und zu überwachen. Die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO sind seit 2002 - wie die Mitteilungen nach Absatz 1 - innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Künftig genügt es, wenn diese Mitteilungen erst fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist. Die Frist entspricht damit der allgemeinen Frist für die Abgabe der Steuererklärung. Die Frist für die Mitteilungen nach Absatz 1 bleibt unverändert.

Zu Nummer 4:

§ 149 Absatz 2 Satz 2

Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (wie z.B. die Einkommensteuererklärungen), sind grundsätzlich spätestens fünf Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO). Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ist das Kalenderjahr ( § 25 Absatz 1 EStG), und zwar auch dann, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird.

Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr in den meisten Fällen mit dem Kalenderjahr identisch ist, ermitteln Land- und Forstwirte ihren Gewinn grundsätzlich nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, das in der Regel den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG; zu den Ausnahmen siehe § 8c EStDV). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 149 Absatz 2 Satz 2 AO für Land- und Forstwirte mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, dass für sie die Steuererklärungsfrist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahres endet, das in dem Kalenderjahr begonnen hat, für das die Steuererklärung abzugeben ist.

Dies hat zur Folge, dass Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr für die Abgabe der Steuererklärungen im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften mit einem Wirtschaftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, zwei Monate weniger für die Erstellung ihrer Steuererklärungen zur Verfügung stehen. Diese Ungleichbehandlung soll mit der Änderung des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO beseitigt werden.

Zu Nummer 5:

§ 150 Absatz 6 und 7

Während Absatz 6 die elektronische Abgabe von Steuererklärungen, die wahlweise auf Papiervordrucken oder elektronisch übermittelt werden können, und sonstige Datenübermittlungen betrifft, regelt der mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) eingeführte Absatz 7 die elektronische Abgabe von Steuererklärungen, bei denen eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht.

Abweichend vom Grundprinzip des § 87a Absatz 3 Satz 2 AO wird für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowohl in den Fällen freiwilliger elektronischer Übermittlung als auch in den Fällen verpflichtender elektronischer Übermittlung bestimmt, dass bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Wird nicht die qualifizierte elektronische Signatur verwendet, gilt zugunsten der Steuerpflichtigen die Beweiskraftregelung des § 87a Absatz 5 Satz 2 AO nicht.

Da die Verwaltungskompetenz für die Versicherungsteuer und die Verwaltungs- und Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer zwischenzeitlich auf den Bund übergegangen sind, bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 und 5 insoweit nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Nummer 6:

§ 233a Absatz 2 Satz 2

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO.

Zu Nummer 7: § 270

Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen der Einführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten anstelle der getrennten Veranlagung (§ 26aneu - EStG; vgl. Artikel 1 Nummer 16).

Zu Nummer 8:

§ 273 Absatz 1

Die Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen der Einführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten anstelle der getrennten Veranlagung (§ 26aneu - EStG; vgl. Artikel 1 Nummer 16).

Zu Nummer 9:

§ 279 Absatz 2 Nummer 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten anstelle der getrennten Veranlagung (§ 26aneu - EStG; vgl. Artikel 1 Nummer 16).

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Artikel 97 § 10a Absatz 1

Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zur Änderung des § 150 Absatz 7 AO.

Zu Buchstabe b:

Artikel 97 § 10a Absatz 3

Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zur Änderung des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO. Die Verlängerung der Steuererklärungsfrist soll erstmals für Steuererklärungen gelten, die den Veranlagungszeitraum 2010 betreffen.

Zu Nummer 2:

Artikel 97 § 15 Absatz 11 - neu - Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zur Änderung des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO. Die Verlängerung der Karenzzeit zur Verzinsung nach § 233a AO soll erstmals für Zinsfestsetzungen gelten, die den Veranlagungszeitraum 2010 betreffen.

Zu Nummer 3:

Artikel 97 § 17eneu - Die Vorschrift enthält die erforderliche Anwendungsregelung zur Änderung des § 270, des § 273 Absatz 1 und des § 279 Absatz 2 Nummer 4 AO. Die Änderungen sind danach ebenso wie der nach Artikel 1 Nummer 16 neu gefasste § 26a EStG - erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

Zu Nummer 4: Artikel 97 § 25 - neu - Die Änderung der Gebührenregelung für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erfolgt nur mit Wirkung für die Zukunft. Wer eine verbindliche Auskunft vor Inkrafttreten der Neuregelung beantragt hat, hat dies in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenpflicht getan.

Zu Artikel 5 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes):

Zu Nummer 1: § 14

Die bisherige Regelung des § 14 Absatz 3 UStG sieht für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen vor.

Durch die Neufassung des § 14 Absatz 1 und 3 UStG werden diese Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert und ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Bereits der Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 enthält die Vorgabe, dass die elektronische Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise ermöglicht werden soll. Die Änderungen nutzen vorhandene Spielräume des derzeit geltenden Unionsrechts aus, um die Anforderung an die elektronische Rechnung zu reduzieren. Im Übrigen entsprechen die Änderungen auch den aktuellen Bestrebungen auf unionsrechtlicher Ebene. Am 13. Juli 2010 wurde die Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften verabschiedet, die zum 1. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Hiernach sind ab dem 1. Januar 2013 zwingend Papier- und elektronische Rechnungen gleich zu behandeln. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die z.B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedürfte.

Zu Buchstabe a: § 14 Absatz 1

Die Neufassung des § 14 Absatz 1 UStG dient der umsatzsteuerlichen Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. § 14 Absatz 1 Satz 8 UStG definiert eine elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.

Die Gleichstellung führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen an Papierrechnungen. Bei Papierrechnungen sind bereits nach den bestehenden Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit zu gewährleisten. Die Regelungen in § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 6 UStG haben insoweit lediglich deklaratorischen Charakter.

Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers (leistender Unternehmer oder Leistungsempfänger in dem Fall der Gutschrift oder Dritter, sofern sich der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger in dem Fall der Gutschrift eines Dritten zur Rechnungsstellung bedient) zu verstehen. Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.

Den unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 233 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU 2006 Nr. L 347, S. 1) - Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entsprechend sah bisher § 14 Absatz 3 UStG für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen vor, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz (bisher § 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG) oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (bisher § 14 Absatz 3 Nummer 2 UStG) gewährleistet sein mussten.

Artikel 233 Absatz 1 Satz 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten jedoch ebenfalls die Möglichkeit ein, auch andere elektronische Rechnungen anzuerkennen. Von dieser Option wird nunmehr Gebrauch gemacht.

Das Erfordernis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts bleiben als abstrakte Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Anerkennung von elektronischen Rechnungen bestehen; jedoch werden die sonstigen Vorgaben für elektronische Rechnungen aufgegeben. Somit sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Die Regelung ist technologieneutral ausgestaltet. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur würde ausreichen.

Nach Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010 legt jeder Unternehmer fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen können.

§ 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 UStG entsprechen dieser unionsrechtlichen Regelung, wobei statt des Begriffs "innerbetriebliches Steuerungsverfahren" in § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG der in der Sache deutlichere Begriff "innerbetriebliches Kontrollverfahren" verwandt wird. Unter "innerbetrieblichen Kontrollverfahren" sind Verfahren zu verstehen, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenem Interesse insbesondere überprüfen, ob:

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug (z.B. ordnungsgemäße Rechnung, Leistungsbezug für sein Unternehmen, Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer) der Unternehmer bereits nach geltendem Recht die Feststellungslast trägt.

Auch bei elektronischen Rechnungen sind § 147 AO, die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. Danach hat die Speicherung der Inhalts- und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung auf einem Datenträger zu erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss erkennbar sein. Dies entspricht der derzeitigen Verwaltungsanweisung zur elektronischen Archivierung von Rechnungen nach § 14b UStG und steht im Einklang mit Unionsrecht, da Artikel 247 Absatz 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie den Mitgliedstaaten das Recht einräumt vorzuschreiben, dass Rechnungen in Originalform aufzubewahren sind.

Zu Buchstabe b: § 14 Absatz 3

Nach den bisherigen Regelungen in § 14 Absatz 3 Nummer 1 und 2 UStG wurden auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke nur anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches gewährleistet wurden.

Diese bisher sehr hohen Anforderungen werden durch die Neufassung des § 14 Absatz 1 und 3 UStG aufgehoben. Elektronische Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 8 UStG sind unter den in § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 6 UStG genannten Voraussetzungen anzuerkennen.

Die Neufassung des § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG nennt lediglich als Beispielsfälle Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts bei einer elektronischen Rechnung gewährleisten, zum einen die qualifizierte elektronische Signatur oder die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz und zum anderen den elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom 28. Dezember 1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Dies entspricht bereits Artikel 233 Absatz 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010.

Hierbei handelt es sich um ein Angebot an Unternehmer, die an den bisher gebräuchlichen Verfahren festhalten wollen. Sie können weiterhin die ihnen bekannten Verfahren anwenden. Die Regelung stellt darüber hinaus sicher, dass elektronische Rechnungen, die auf diesen Verfahren basieren, unionsweit für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich anzuerkennen sind. Die Gewährleistung der Unversehrtheit des Inhalts setzt natürlich voraus, dass die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.

Die in § 14 Absatz 3 UStG genannten Technologien gewährleisten dadurch, dass ggf. eine Veränderung sofort sichtbar wäre (qualifizierte elektronische Signatur) beziehungsweise durch den gesicherten Übermittlungsweg (EDI) per se die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung. Gleichwohl sind auch andere Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Satz 5 und 6 UStG zulässig. In diesen Fällen ist der Unternehmer zur Überprüfung durch innerbetriebliche Kontrollverfahren verpflichtet. In Betracht kommen z.B. der Empfang als E-Mail (ohne oder mit einfacher Signatur versehen), als PDF- oder Textdatei (EMail-Anhang oder Web-Download), per Computer-Telefax, Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustausches, wenn die Anforderungen des § 14 Absatz 1 UStG jeweils erfüllt sind.

Zu Nummer 2: § 14b Absatz 1 Satz 2

Sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Rechnungsempfänger müssen während der jeweils für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 14b UStG die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Dies entspricht bereits Artikel 233 Absatz 1 Unterabsatz 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010 und steht im Einklang mit dem derzeit geltenden Artikel 246 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Zu Nummer 3: § 27 Absatz 18 - neu -

Die Änderungen in § 14 Absatz 1 und 3 UStG sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.

Zu Nummer 4: § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu -

Die Reduzierung der Anforderungen an eine elektronische Rechnung und der damit einhergehende Bürokratieabbau für die Unternehmen kann nicht einseitig zu Lasten einer effektiven Steuerbetrugsbekämpfung gehen und zu Risiken für die Haushalte von Bund und Ländern führen.

Die Herabsetzung der Anforderungen an elektronische Rechnungen durch die Neufassung des § 14 Absatz 1 und 3 UStG bedarf daher zwangsläufig einer Ergänzung des § 27b UStG, um auch weiterhin eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sicherzustellen.

Mit der Änderung wird geregelt, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 8 UStG auf Verlangen durch den die Umsatzsteuer-Nachschau durchführenden Amtsträger eingesehen werden können. Soweit dies für die Feststellung der der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte erforderlich ist, hat der die Umsatzsteuer-Nachschau durchführende Amtsträger das Recht, hierfür die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme zu nutzen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung): § 6 Absatz 1

Abweichend vom Grundprinzip des § 87a Absatz 3 Satz 2 AO bestimmen § 150 Absatz 6 und 7 AO, dass bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden ist, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Das von der Finanzverwaltung bereits in der Vergangenheit eingesetzte Verfahren (ELSTER-Authentifizierungsverfahren) hat sich als sicher und zuverlässig erwiesen (siehe Begründung zu § 87a Absatz 6 AO). Es wird klargestellt, dass das sichere Verfahren den Datenübermittler zu authentifizieren hat. Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der zu übermittelnden steuerlichen Daten werden diese mit den Authentifizierungsdaten verknüpft und verschlüsselt an die Steuerverwaltung übermittelt (siehe Begründung zu § 150 Absatz 6 und 7 AO). § 6 Absatz 1 StDÜV ist auf Grund der Änderung des § 150 Absatz 6 und 7 AO redaktionell anzupassen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bewertungsgesetzes):

Zu Nummer 1: § 151 Absatz 3 Satz 1

Die Änderung erweitert den Anwendungsbereich der Basiswertregelung. Bisher gilt diese nur für Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG. Aber auch in den Fällen des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BewG, in denen Werte von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen, festzustellen sind, ist die Basiswertregelung sinnvoll. Insbesondere bei vermögensverwaltenden Gesellschaften mit einer Vielzahl von Beteiligten (z.B. ein nichtgewerblicher Fonds) führt die Anwendung der Basiswertregelungen zur Vereinfachung des Verfahrens für den Steuerpflichtigen und die Verwaltung.

Zu Nummer 2: § 153 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu

Im Rahmen der Bewertung des Erbbaugrundstücks besteht bei der Ermittlung des Gebäudewertanteils das Problem, dass auf Unterlagen zurückgegriffen werden muss, die in der Regel nur dem Eigentümer des Erbbaurechts, nicht aber dem Erbbaurechtsverpflichteten zur Verfügung stehen (z.B. Nutzungsentgelte, Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes). Insoweit bestehen für den Erbbaurechtsverpflichteten erhebliche Schwierigkeiten, in seiner Feststellungserklärung die zur Bewertung erforderlichen Angaben zu machen, wenn der Erbbauberechtigte ihm mit Auskünften nicht behilflich ist. Der neue Satz 3 stellt klar, dass der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten erklärungspflichtig und damit auch Beteiligter nach § 154 BewG ist. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbauverpflichteten Angaben benötigt werden. Da in diesen Fällen stets beide Beteiligte nebeneinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet sein sollen, schließt der neue Satz 4 die Anwendung des § 153 Absatz 4 Satz 2 BewG aus.

Zu Nummer 3: § 154 Absatz 1 Nummer 3 - neu -

Die bisherige Regelung ist nicht eindeutig, da nicht hinreichend klar erkennbar ist, ob der Begriff des Beteiligten im Sinne des Bewertungsgesetzes identisch ist mit dem Begriff des Beteiligten im Sinne des § 78 AO. Danach sind unter Beteiligten in der Regel die Steuerpflichtigen (§ 33 Absatz 1 AO) zu verstehen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt in § 20 ErbStG und das Grunderwerbsteuergesetz in § 13 GrEStG, wer Steuerschuldner (§ 43 AO) und damit Steuerpflichtiger (§ 33 Absatz 1 AO) ist.

Beteiligter am Feststellungsverfahren im Sinne des § 154 Absatz 1 BewG soll auch der Steuerschuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem ErbStG beziehungsweise der Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG sein. Dies stellt sicher, dass der Steuerpflichtige/Steuerschuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer beziehungsweise der Grunderwerbsteuer immer am Verfahren der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beteiligt wird, die unmittelbar oder mittelbar im Rahmen seiner Steuerfestsetzung berücksichtigt werden. Da die Feststellung nach § 151 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 BewG nur bei Fällen von Bedeutung vorgenommen wird, muss der Steuerpflichtige / Steuerschuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer beziehungsweise der Grunderwerbsteuer aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit hierüber auch Kenntnis erlangen und die Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens dürfen ihm nicht genommen werden.

Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 ErbStG sind Beschenkter und Schenker Gesamtschuldner der Schenkungsteuer. Würden beide stets Beteiligte am Feststellungsverfahren, müssten die Feststellungsbescheide stets an beide bekannt gegeben werden (§ 122 Absatz 1 AO). Da in der überwiegenden Zahl der Fälle der Beschenkte die Schenkungsteuer trägt, ergäbe sich hieraus sowohl für die Finanzverwaltung als auch für den Bürger ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der keinerlei Nutzen bringt. Deshalb soll die Beteiligtenstellung des Schenkers zunächst auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen er gemäß § 10 Absatz 2 ErbStG die Entrichtung der Steuer selbst übernommen hat. Erst wenn der Beschenkte in den übrigen Fällen die Schenkungsteuer nicht zahlt und das Finanzamt deshalb den Schenker in Anspruch nimmt, ist es angebracht, den Schenker nachträglich als Beteiligten des Feststellungsverfahrens anzusehen und ihm der Feststellungsbescheid nachträglich bekannt zu geben.

Zu Nummer 4: § 205 Absatz 1

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt der Änderungen der §§ 151, 153 und 154 BewG. Danach sind die Änderungen erstmals auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes):

Zu Nummer 1: § 13a Absatz 1a - neu -

Die Angaben zur Ausgangslohnsumme und zur Anzahl der Beschäftigten sind notwendig, um prüfen zu können, ob die Lohnsummenbedingung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 bis 5 ErbStG erfüllt ist. Bislang teilt das Betriebsfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nur nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit (vgl. Abschnitt 7 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2009, BStBl I 2009, S. 713) und stellt sie nicht förmlich fest. Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen muss diese Prüfung auf jeder einzelnen Beteiligungsstufe erfolgen. Erst nach Ablauf der Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren kann die erreichte Mindestlohnsumme mit der Ausgangslohnsumme verglichen werden. Weil ihr Wert bislang nicht förmlich festgestellt werden kann, besteht für den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung insoweit keine Rechtssicherheit. Wird die Ausgangslohnsumme im Rahmen einer notwendigen Nachversteuerung bedeutsam, ist ihre zutreffende Höhe nur durch eine Rückschau zu beurteilen, die je nach Arbeitsablauf Angaben zu Wirtschaftsjahren einschließt, die bis zu 12 Jahre zurückliegen. In tatsächlicher Hinsicht treten zusätzliche Schwierigkeiten auf, wenn die Ausgangslohnsumme über mehrere Beteiligungsstufen (Mehrstufenverfahren) ermittelt werden muss.

Die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der innerhalb des maßgebenden Lohnsummenzeitraums gezahlten Löhne und Gehälter sollen nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 179 ff. AO) und unter Beachtung der bestehenden Verfahrensvorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 151 bis 156 BewG) gesondert festgestellt werden, wenn der gemeine Wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG gesondert festgestellt wird. Die Feststellung des Werts der Ausgangslohnsumme, der Anzahl der Beschäftigten und die Summe der innerhalb des maßgebenden Lohnsummenzeitraums gezahlten Löhne und Gehälter stellen jeweils einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO dar. Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das jeweils für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige Lage- bzw. Betriebsfinanzamt. Durch die Feststellung dieser Werte kann deren zutreffende Höhe zeitnah zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt und überprüft werden. Das gesamte Verfahren wird sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung übersichtlicher und einfacher zu handhaben.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a: § 13b Absatz 2 Satz 3

Für das Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 ErbStG, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, soll der in der Praxis bereits gebräuchliche Begriff "junges Verwaltungsvermögen" gesetzlich definiert werden.

Zu Buchstabe b: § 13b Absatz 2a - neu -

Die Angaben zum Verwaltungsvermögen und zum jungen Verwaltungsvermögen sind notwendig, um prüfen zu können, ob die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt werden kann. Bislang teilt das Betriebsfinanzamt die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens und die Summe der gemeinen Werte des jungen Verwaltungsvermögen nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit (vgl. Abschnitt 7 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2009 (BStBl I 2009, S. 713) und stellt sie nicht förmlich fest. Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen muss diese Prüfung auf jeder einzelnen Beteiligungsstufe erfolgen. Die Entscheidung, ob Beteiligungen an einem Betriebsvermögen oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei dem Betrieb, zu dem sie gehören, Verwaltungsvermögen darstellen, hängt davon ab, wie hoch die Quote des Verwaltungsvermögens bei der Beteiligungsgesellschaft ist. Eine steuerliche Auswirkung tritt jedoch letztlich erst im Rahmen der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung ein, in welcher alle zuvor nur nachrichtlich ermittelten Angaben mit einfließen.

Das Verwaltungsvermögen und das junge Verwaltungsvermögen sollen nach den allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 179 ff AO) und unter Beachtung der bestehenden Verfahrensvorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 151 bis 156 BewG) gesondert festgestellt werden, wenn der gemeine Wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BewG gesondert festgestellt wird. Die Feststellung des Werts des Verwaltungsvermögens und des jungem Verwaltungsvermögens stellen jeweils einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO dar. Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das jeweils für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zuständige Lage- bzw. Betriebsfinanzamt. Durch die Feststellung dieser Werte kann deren zutreffende Höhe zeitnah zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt und überprüft werden. Das gesamte Verfahren wird sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung übersichtlicher und einfacher zu handhaben.

Zu Nummer 3: § 37 Absatz 6 - neu -

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt der Änderungen der §§ 13a und 13b BewG. Danach sind die Änderungen erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung):

Zu Nummer 1: § 1 Absatz 4 Nummer 2

Vermögensverwahrer und -verwalter können bis zu einer Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf eine Anzeige der von ihnen für den Erblasser verwahrten beziehungsweise verwalteten Vermögensgegenstände verzichten. Zur weiteren Reduzierung bürokratischen Aufwands wird die Grenze auf 10 000 Euro verdoppelt, sodass dann in vielen Fällen mit geringeren Guthabenständen eine Anzeige bei der Finanzverwaltung unterbleiben kann.

Zu Nummer 2: § 2 Satz 2

Wertpapieremittenten, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, können bis zu einer Bagatellgrenze von 5 000 Euro auf eine Anzeige der von ihnen für den Erblasser verwahrten beziehungsweise verwalteten Vermögensgegenstände verzichten. Zur weiteren Reduzierung bürokratischen Aufwands wird die Grenze auf 10 000 Euro verdoppelt, sodass dann in vielen Fällen mit geringeren Guthabenständen eine Anzeige bei der Finanzverwaltung unterbleiben kann.

Zu Nummer 3: § 3 Absatz 3 Satz 2

Entsprechend der Änderung bei der Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (vgl. Artikel 9 Nummer 1) wird die Freigrenze für die Anzeigen der Versicherungsunternehmen auf 10 000 Euro verdoppelt.

Zu Nummer 4: § 12

Durch die Neufassung des § 12 ErbStDV wird bestimmt, dass die Änderungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung erstmals auf Erwerbe anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht.

Zu Artikel 10 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes):

§ 18 Absatz 1 Satz 3 - aufgehoben -, Abschnitt 8 - neu -, § 22aneu -, Abschnitt 9 - neu -

Nach § 18 GrEStG obliegen den Gerichten, Behörden und Notaren Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen, die einen Rechtsträgerwechsel an einem inländischen Grundstück betreffen. Der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist nach § 18 Absatz 1 Satz 3 GrEStG bisher ausgeschlossen.

Mit der Streichung des Satzes 3 in § 18 Absatz 1 GrEStG und der Aufnahme einer Ermächtigungsgrundlage zur Regelung eines Verfahrens zur elektronischen Übermittlung der Anzeigen und Abschriften der Urkunden in § 22a GrEStG soll in Abhängigkeit der technischen Machbarkeit die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Anzeigen eröffnet werden. Hiermit wird sowohl der Zielsetzung des Koalitionsvertrages nach weiterem Bürokratieabbau als auch den Initiativen der Bundesnotarkammer und der Länder zur elektronischen Übermittlung der Anzeigen Rechnung getragen.

Die elektronische Übermittlung der Anzeigen an die Finanzverwaltung kann dazu beitragen, ressortübergreifend Bürokratie abzubauen, Medienbrüche zu beseitigen, Arbeitsabläufe zu beschleunigen und zu vereinfachen, die Kommunikation innerhalb der Steuerverwaltung zu verbessern, Informationen für ein IT-gestütztes Risikomanagement effizient und zeitgerecht verfügbar zu machen und damit insgesamt eine Verbesserung des Steuervollzugs zu erreichen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes):

Nach geltender Rechtslage können nur Betriebe mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 EStG die Regelung beanspruchen.

Die Regelungen für Forstbetriebe sollen unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung der Einkünfte gewährt werden.

Die Steuervereinfachung wird für die Steuerpflichtigen dadurch greifbar, dass durch die rechtsformneutrale Ausgestaltung der Vorschriften überflüssige Abgrenzungsregelungen entfallen und der Gesetzeszweck zielgenauer erfüllt wird.

Zu Nummer 1: § 1 Absatz 4

Es handelt sich um eine Anpassung des Gesetzesfolgenverweises.

Zu Nummer 2: § 4 Absatz 1

Die Änderung berücksichtigt, dass Forstbetriebe nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen können. Deshalb soll die Vergünstigung für Forstbetriebe unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung gegebenenfalls auch für einzelne Einkunftsteile innerhalb einer Einkunftsart gewährt werden. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Forstwirtschaft nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs vom 25. August 1960 (BStBl III S. 486) abgrenzen lassen.

Die Regelung in Absatz 1 ist eine eigenständige Vorschrift, die nicht Buch führenden einen Ausgleich dafür gewähren soll, dass sie keine Rücklage nach § 3 FSchAusglG bilden können. Systematisch lehnt sich die Vorschrift an den Regelungen des § 51 EStDV an.

Zu Nummer 3: § 4a

Die Änderung berücksichtigt, dass Forstbetriebe nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen können. Deshalb soll die Vergünstigung für Forstbetriebe unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung gewährt werden.

Die Nichtaktivierung von Kalamitätsholz widerspricht allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen. Sie erleichtert jedoch dem Forstwirt die Lagerung von eingeschlagenem Kalamitätsholz und trägt damit im Schadensfalle zu einer Entlastung des Holzmarktes bei. Aus diesem Grunde ist die Nichtaktivierung beziehungsweise nur teilweise Aktivierung von Kalamitätsholz als Liquiditätshilfe gerechtfertigt. Es ist deshalb sachlich geboten, diese weitgehende steuerliche Maßnahme mit der Einschlagsbeschränkung nach § 1 FSchAusglG zu verknüpfen.

Zu Nummer 4: § 5 Absatz 1

Es handelt sich um eine Anpassung des Gesetzesfolgenverweises.

Zu Artikel 12 (Änderung des Zerlegungsgesetzes):

Zu Nummer 1: § 6 Absatz 7

Internet und elektronische Datenverarbeitung bieten neue Möglichkeiten, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu machen und Bürokratielasten zu vermeiden. Unter anderem die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Körperschaftsteuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 stellt bereits einen wichtigen Baustein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens dar.

Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer (Zerlegungserklärung) ist eine Jahreserklärung (§ 6 Absatz 3 ZerlG und § 184 Absatz 1 Satz 3 AO), die bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Im neuen Absatz 7 wird eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Zerlegungserklärung geschaffen. Dies stellt einen weiteren Baustein in Richtung modernerer und effizienterer Verwaltung dar. Da es sich um eine Steuererklärung handelt, gilt § 150 Absatz 6 bis 8 AO, so dass eine ausreichende Datensicherheit gewährleistet werden kann.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gestatten, die Zerlegungserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung schaffen.

Zu Nummer 2: § 12 Absatz 2 Satz 4 - neu -

Der neue § 12 Absatz 2 ZerlG regelt die erstmalige Anwendung der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer. Diese ist danach erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 elektronisch abzugeben.

Nach der von der FMK für das Vorhaben Konsens abgestimmten Vorhabensplanung für 2011 und die folgenden Jahre wird die Entwicklung der vereinheitlichten KSt-Festsetzungsprogramme zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Danach erfolgt der Einsatz in allen Bundesländern.

Deshalb ist diese Neuregelung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.

Zu Artikel 13 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes):

Zu Nummer 1: § 1 Absatz 1 Nummer 3

Mit Inkrafttreten des § 1 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des § 62 Absatz 17 des Beamtenstatusgesetzes (BGBl. I 2008 S. 1010) zum 1. April 2009 ist versehentlich der Verweis auf § 29 des Bundesbeamtengesetzes aufgehoben worden. Der Verweis ist wieder aufzunehmen.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a: § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 (bisherige Sätze 2 bis 10)

Die Änderungen in § 32 Absatz 4 EStG werden inhaltsgleich für das BKGG übernommen.

Zu Buchstabe b: § 2 Absatz 3 Satz 3

Redaktionelle Anpassungen des Verweises im Hinblick auf die Änderung von § 2 Absatz 2 BKKG.

Zu Artikel 14 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes): § 1 Satz 5

Die Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern dient insbesondere der vollständigen Kompensation der Länder und Gemeinden von den mit dem Gesetz verbundenen Steuermindereinnahmen. Finanzverfassungsrechtlich kann der Bund hier unmittelbar nur eine Entlastung der Länder vornehmen. Zudem werden die Länder von den einmaligen Kosten, die der Finanzverwaltung im Zuge der im Jahressteuergesetz 2010 geregelten Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch die schriftliche Übermittlung der erstmals gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale entstehen, entlastet.

Zu Artikel 15 (Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften):

Aufhebung des Gesetzes über Bergmannsprämien und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien

Die Aufhebung des Gesetzes über Bergmannsprämien dient der Rechtsbereinigung.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die stufenweise Abschaffung der Bergmannsprämie beschlossen und bestimmt, dass das Bergmannsprämiengesetz letztmals für verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008 anzuwenden ist. Insoweit wird auf die Begründung zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2007 Bezug genommen (vgl. BT-Drs. 016/1545). Die Aufhebung der Durchführungsverordnung ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Gesetzes.

Zu Artikel 16 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes):

§ 33b Absatz 4 Satz 3

Redaktionelle Anpassung des Verweises im Hinblick auf die Änderung von § 32 Absatz 4 EStG.

Zu Artikel 17 (Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes):

§ 27 Absatz 1a - neu -

Durch die Übergangsregelung wird vermieden, dass in Elterngeldbescheiden bereits festgesetzte Bemessungseinkommen wegen der Erhöhung des in § 2 Absatz 7 Satz 1 BEEG in Bezug genommenen Arbeitnehmer-Pauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG im laufenden Bezug zulasten der Elterngeldberechtigten für noch nicht begonnene Bezugsmonate herabgesetzt werden muss. Zudem vermeidet die Übergangsregelung den mit den ansonsten erforderlichen Neubescheidungen verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand.

Die Übergangsregelung betrifft nur die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die mit einem Zwölftel des steuerrechtlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags anzusetzenden Werbungskosten nach § 2 Absatz 7 Satz 1 BEEG, nicht die Berechnung der Steuerabzüge. Die Steuerabzugsbeträge, die im Rahmen der Elterngeldberechnung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 BEEG zu berücksichtigen sind, entsprechen den lohnsteuerrechtlichen Abzugsbeträgen. Die Entgeltdaten aus den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen können entsprechend § 2 Absatz 7 Satz 4 BEEG insofern weiterhin übernommen werden. Das Erfordernis, die aus den monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers übernommenen Entgeltdaten wegen der Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nachträglich zu korrigieren, kann sich nicht ergeben, weil die Berücksichtigung der dadurch herbeigeführten steuerlichen Vergünstigung nicht in Form einer Korrektur der Lohnsteuerabzüge für bereits abgeschlossene Kalendermonate erfolgt, sondern in Form einer Nachberechnung, die sich im Lohnsteuerabzugsverfahren allein im Dezember 2011 auswirkt.

Zu Artikel 18 (Inkrafttreten):

Zu Absatz 1:

Artikel 18 Absatz 1 bestimmt, dass die in diesem vorliegenden Änderungsgesetz vorgesehenen Änderungen grundsätzlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Zu Absatz 2:

Artikel 18 Absatz 2 legt fest, dass davon abweichend die Änderungen in Artikel 1 Nummer 3, 5 Buchstabe a, Nummer 11, 26 Buchstabe a, Nummer 28, 29, 30, 31, 33, 34 Buchstabe a, c, d, e, h, i und j und Nummer 35, Artikel 2 Nummer 2 und 8 Buchstabe a sowie Artikel 3 Nummer 1 bis 6, Artikel 4 Nummer 1, 2 und 4, sowie die Artikel 6 bis 10 und 17 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zu Absatz 3:

Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 5) treten davon abweichend nach Artikel 18 Absatz 3 am 1. Juli 2011 in Kraft.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1601:
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden für die Wirtschaft drei Informationspflichten eingeführt und neun Informationspflichten geändert, insbesondere vereinfacht. Im Saldo sinken dadurch die Bürokratiekosten um rund 4,05 Mrd. Euro pro Jahr. Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten eingeführt und zehn geändert, insbesondere vereinfacht. Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, Besteuerungsverfahren einfacher, transparenter und nachvollziehbarer auszugestalten. Das vorliegende Vorhaben stellt hierfür einen wichtigen Schritt dar.

1. Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung

Die größte Entlastung ergibt sich durch die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung. Für alle Rechnungen, gleich ob in Papier- oder in elektronisch übermittelter Form, gilt, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein müssen, wenn der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Die bisherige Regelung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht für Rechnungen, die auf elektronischem Weg übermittelt werden, hohe technische Anforderungen vor. In diesen Fällen kann der Unternehmer die Echtheit und die Unversehrtheit bislang nur gewährleisten, indem er entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder ein Verfahren zum elektronischen Datenaustausch (sog. EDI-Verfahren) nutzt. Beide Verfahren haben zwar einen geringeren Bürokratieaufwand als Papierrechnungen, verursachen aber noch hohe und spürbare Bürokratiekosten in den Unternehmen und stellen somit in vielen Fällen eine beachtliche Hürde dar, auf elektronische Verfahren umzustellen.

Der vorliegende Regelungsentwurf sieht nun eine erhebliche Vereinfachung vor. Jeder Steuerpflichtige kann selbst festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet. Dies kann insbesondere durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Leistung schaffen. Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur und das EDI-Verfahren sind weiterhin möglich.

Zu Beginn der Ressortabstimmung war diese Formulierung nur Bestandteil der Begründung. Der NKR begrüßt daher, dass der Kabinettentwurf nun deutlicher gefasst ist und auch andere verlässliche Verfahren ausdrücklich zulässt. Nur mit einer derartigen Klarstellung können die wesentlichen Impulse in Richtung Wirtschaft gegeben werden.

Laut Bestandsmessung werden derzeit auf der Basis des Umsatzsteuerrechts rd. 2,82 Mrd. Rechnungen von Unternehmen nach umsatzsteuerlichen Maßstäben erstellt und versandt sowie von diesen Unternehmen und vom empfangenden Unternehmen zu Umsatzsteuerzwecken archiviert. Daneben erfasst die Bestandsmessung gut 29 Mrd. Rechnungen, die an nicht umsatzsteuerpflichtige Kunden ausgestellt werden, aber für Umsatzsteuerzwecke 10 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Hierfür wurden Bürokratiekosten der Wirtschaft von insgesamt 9,27 Mrd. Euro gemessen. Die Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung hat laut Ressort Auswirkungen auf die drei Informationspflichten der Wirtschaft:

a) Ausstellen von Rechnungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 UStG

Diese Vorschrift verpflichtet das Unternehmen, eine Rechnung auszustellen, wenn es einen Umsatz an ein anderes Unternehmen ausführt. Diese Rechnungen werden derzeit noch in großen Teilen in Papier ausgestellt. Die Bestandsmessung des Statistischen Bundesamtes geht davon aus, dass pro Jahr rund 1,32 Mrd. Rechnungen auf diese Weise ausgestellt werden. Hierdurch entstehen Bürokratiekosten in Höhe von rund 2,54 Mrd. Euro. Indem nun die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung deutlich gesenkt werden, rechnet das Ressort damit, dass künftig rund 80 Prozent aller Rechnungen zwischen Unternehmen elektronisch versandt werden. Dies führt laut Ressort insgesamt zu Einsparungen von rund 250 Mio. Euro. Hierbei ist berücksichtigt, dass die Bestandsmessung von einer gerade in Relation zu elektronischen Rechnungen sehr niedrigen Fallzahl an Papierrechnungen ausging.

b) Ausstellen von Rechnungen unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG

Diese Vorschrift verpflichtet das Unternehmen, bei auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen die Echtheit und Unversehrtheit durch eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) zu gewährleisten, wenn er nicht vom EDI-Verfahren Gebrauch macht. Das Ressort schätzt, dass künftig die meisten Unternehmen keine qualifizierte elektronische Signatur verwenden werden. Die Kosten sinken um rund 487 Mio. Euro.

c) Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b Absatz 1 UStG

Diese Vorschrift verpflichtet das Unternehmen, alle Duplikate der Rechnungen, die es versandt hat und alle Rechnungen, die es selbst erhalten hat, zehn Jahre in lesbarem Zustand aufzubewahren. Die Zahl der manuell bearbeiteten und archivierten Rechnungen sinkt laut Ressort um voraussichtlich rund 10,5 Mrd. auf rund 8,5 Mrd. Rechnungen. Dadurch reduzieren sich die Kosten für den Vorgang der Archivierung um rund 3,4 Mrd. Euro. Nicht in Ansatz gebracht wurden dabei bereits in der Bestandsmessung die Kosten für die zehnjährige Lagerung selbst.

Der NKR hält die Schätzungen des Ressorts unter Zugrundelegung der nun vorliegenden Version insgesamt für nachvollziehbar. Dabei ist dem Ressort zuzugestehen, dass die Auswirkungen von Maßnahmen im IT-Bereich aufgrund der dadurch ausgelösten Dynamik stets relativ schwierig vorherzubestimmen sind. Während ein entlastender Effekt hinsichtlich des Wegfalls des Erfordernisses der qualifizierten elektronischen Signatur bei den Unternehmen, die bei aktueller Rechtslage diese Signatur eingeführt haben oder eingeführt hätten, noch offensichtlich ist, ist die Abschätzung der Auswirkungen auf die anderen beiden Pflichten komplexer. Der NKR ist aufgrund der Eingaben der Verbände in der Vergangenheit und der Verbandsstellungnahmen zum aktuellen Entwurf überzeugt, dass es sich bei dem Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur um eine entscheidende Hürde handelt, die viele Unternehmen bislang davon abgehalten hat, auf eine elektronische Rechnungsstellung und eine damit im Zusammenhang stehende elektronische Rechnungsbearbeitung insgesamt umzusteigen. Daher wird künftig eine technologieneutral ausgestaltete Regelung einen Impuls geben, der über den Bereich der konkreten Ausstellung der elektronischen Rechnung hinausgeht. Die Auffassung des Ressorts ist plausibel, dass zahlreiche Unternehmen auf elektronische Prozesse umsteigen, ihre Rechnungen elektronisch erstellen und versenden bzw. eingehende elektronische Rechnungen auch elektronisch weiterbearbeiten werden. Außerdem werden sie häufig die Rechnungen auch elektronisch aufbewahren. Dass dabei laut Schätzung des Ressorts bei der Pflicht zur Aufbewahrung der Rechnungen die größte Entlastungswirkung eintritt, lässt sich durch die hohe Fallzahl erklären, da Unternehmen auch Rechnungen an private Haushalte laut Umsatzsteuergesetz aufzubewahren haben. Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen besteht in vielen Fällen dagegen nicht. Dies erklärt wiederum die niedrige Fallzahl bei den beiden anderen Informationspflichten.

Auch wenn ein wesentlicher Impuls in Richtung "Elektronik statt Papier" gegeben wird, werden nicht alle Unternehmen in Zukunft auf die elektronische Rechnungsstellung und -bearbeitung umstellen. Es wird stets eine relevante Anzahl an Unternehmen geben, die aus verschiedensten Gründen ihre innerbetrieblichen Prozesse nicht elektronisch gestalten wollen. Diesen Umstand hat das Ressort beachtet. Es rechnet damit, dass auch langfristig weiterhin rund 8 Mrd. Rechnungen in Papierform versandt und archiviert werden.

Kleine und mittlere Unternehmen nutzen oftmals noch kein elektronisches Archiv. Damit auch diese Unternehmen zunehmend von den Vorteilen der elektronischen Rechnungsstellung profitieren, bittet der NKR das Ressort im weiteren Verfahren die Regelungen zur elektronischen Archivierung, insbesondere § 27b Absatz 2 UStG, dahingehend zu überprüfen, ob elektronische Rechnungen stets in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen oder ob nicht alternativ die Aufbewahrung in Papierform ausreichen kann.

Zur Unterstützung des Impulses sollte das Ressort weitere Vereinfachungsmaßnahmen anstreben. Die Messung der Bürokratiekosten hat gezeigt, dass pro Jahr rund 35 Mrd. Rechnungen bzw. deren Duplikate zu den Akten gegeben werden, in denen sie 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Diese Akten werden entweder in Papier- oder in elektronischer Form aufbewahrt. Beide Formen verursachen Kosten, da auch die massenhafte elektronische Aufbewahrung von Rechnungen entsprechende Speicherkapazität bindet, die entweder im Unternehmen selbst oder bei einem externen Dienstleister vorgehalten wird. Eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und eine Harmonisierung mit den Fristen insbesondere im Handels- und Sozialversicherungsrecht könnten weitere Entlastungen bringen. Vor diesem Hintergrund begrüßt der NKR die derzeitige Überprüfung der Aufbewahrungsfristen in den drei genannten Rechtsbereichen durch die Bundesregierung, bei der auch die Kosten für die Lagerung selbst ermittelt werden.

Der NKR begrüßt ausdrücklich, dass sich das Ressort bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene für eine Vereinfachung der zugrundeliegenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgesprochen hatte und dass die Vereinfachungen bereits zum 1. Juli 2011 und nicht erst wie vom EU-Recht vorgesehen zum 1. Januar 2013 greifen.

Der NKR bittet das Ressort, die Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung nach zwei Jahren zu evaluieren. Hierbei sollte es die tatsächlichen Auswirkungen auf den Bestand der Bürokratiekosten sowie die dann erkennbaren Folgen für das Steuersubstrat ermitteln. Der verbleibende Aufwand für die umsatzsteuerliche Rechnungsstellung und Aufbewahrung sollte hierbei empirisch genau gemessen werden.

2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger

Der Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes enthält einige Maßnahmen, die den bürokratischen Aufwand für Bürgerinnen und Bürger verringern sollen. Spürbare Entlastungswirkung haben dabei insbesondere die Vereinfachung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten, der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder, die Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung und die Befreiung von der Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern mit geringem Arbeitslohn bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale. Das Ressort hat das jeweilige Einsparpotential grundsätzlich nachvollziehbar abgeschätzt und ausgewiesen. Bei der Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung sind neben Privatpersonen auch gewerbliche Vermieter betroffen. Diesen Umstand hat das Ressort nicht berücksichtigt.

Auch die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen für mehrere Jahre soll Bürgerinnen und Bürger entlasten. Das Ressort selbst rechnet mit einer relativ geringen Zahl an Steuerpflichtigen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen (323.000 Fälle). Der NKR hält diese Einschätzung für nachvollziehbar, da zu vermuten ist, dass viele Steuerpflichtige nicht länger als erforderlich auf eine Steuerrückzahlung warten wollen.

3. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages

Der Entwurf enthält außerdem die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 920 auf 1.000 Euro. Dies führt nach Schätzung des Ressorts zu einer Entlastung bei 550 Tsd. Steuerpflichtigen im Umfang von durchschnittlich je 8 Minuten sowie Steuermindereinnahmen von 330 Mio. Euro. Der erhöhte Pauschbetrag soll bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 angewendet werden. Die Arbeitgeber müssen dies beim Lohnsteuerabzug für das laufende Jahr jedoch erst im Dezember 2011 in toto berücksichtigen. Gleichwohl geringer ausfallend als bei der unterjährigen Rückabwicklung der monatlichen Lohnsteuerabrechnungen entstehen durch die unterjährige Änderung des Lohnsteuerrechts den Unternehmen zusätzliche einmalige Bürokratiekosten für die Lohnabrechnung im Dezember 2011, die das Ressort nicht quantifiziert hat. Der NKR bittet, dies nachzuholen.

Der NKR weist darauf hin, dass durch gesetzliche Änderungen im Lohnsteuerrecht und im Übrigen auch im Sozialversicherungsbeitragsrecht, die den bereits laufenden Buchungszeitraum betreffen, ein Bürokratiekostenanstieg stets unvermeidlich ist. Ziel der Bundesregierung sollte es daher sein, unterjährige Änderungen zu vermeiden, weil sie den Unternehmen immer Aufwand aufbürden, der vergleichbar ist mit dem Aufwand, der bei einer Anpassung der Lohnabrechnungsprogramme zum Jahreswechsel entsteht, aber zusätzlich anfällt.

4. Flankierende Maßnahmen und weitere Vereinfachungen

In der Begründung zum Gesetzentwurf benennt das Ressort weitere Maßnahmen, die zur Vereinfachung des Steuerrechts in naher Zukunft umgesetzt werden sollen. Hierunter fallen Erleichterungen bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten, die Einführung des Instituts der "zeitnahen Betriebsprüfung", die Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts, die Harmonisierung steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Vorschriften und eine Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts. Der NKR ist der Auffassung, dass in diesen Regelungsbereichen deutliches Einsparpotential vorhanden ist. In weiten Teilen sind die flankierenden Maßnahmen nur grob umrissen. Der Normenkontrollrat bittet daher das Ressort, zu den einzelnen Maßnahmen jeweils zeitnah ein Konzept zu entwickeln und das jeweilige Einsparpotential unter Einbeziehung von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden abzuschätzen. Der NKR bietet hierbei seine Unterstützung an.

Verschiedene Verbände haben in ihren Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf, aber auch schon in vorangegangenen Eingaben, weitere Vereinfachungsmaßnahmen vorgeschlagen, die zum Teil auch Informationspflichten betreffen. Der NKR bittet das Ressort, zu prüfen, inwieweit einzelne Maßnahmen noch im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens eingebracht werden sollten.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin