Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts
(2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

A. Problem und Ziel

Als Abschluss der 2001 mit dem Gerichtsvollzieherkostengesetz begonnenen und mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) fortgesetzten Modernisierung des Justizkostenrechts soll mit dem vorliegenden Entwurf nunmehr die Kostenordnung durch ein modernes Gerichts- und Notarkostengesetz ersetzt und die Justizverwaltungskostenordnung zu einem modernen Justizverwaltungskostengesetz weiterentwickelt werden.

Mit den vorgeschlagenen strukturellen Änderungen sollen die Kostenregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit, für Notarinnen und Notare sowie für die Justizverwaltung transparenter und einfacher gestaltet werden. Die Notargebühren sind zuletzt durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) zum 1. Januar 1987 angehoben worden und bedürfen daher insbesondere für Notarinnen und Notare in strukturschwachen Regionen der Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung.

Die in ihren Grundzügen noch aus dem Jahr 1940 stammende Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung. Durch die ständige Fortschreibung des ursprünglichen Textes ist die JVKostO im Laufe der Jahre unübersichtlich geworden.

Die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist zuletzt mit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Die Honorare von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunft gebenden Dritten sind mit dem Inkrafttreten des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ebenfalls am 1. Juli 2004 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Eine erneute Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung ist mit Rücksicht auf die gestiegenen Kosten und zur Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung notwendig. Die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern hat sich inzwischen von den auf dem freien Markt zu erzielenden Honoraren deutlich entfernt.

Die Kostendeckungsquoten in der Justiz sind seit Jahren rückläufig. Die Gebühren der Gerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bedürfen daher der Überprüfung. Sie sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuletzt neu festgesetzt worden:

Die Gebühren nach der Kostenordnung sind zum 1. Januar 1987, die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz zum 1. Juli 2004 neu und die Gebühren nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erstmals zum 1. September 2009 festgesetzt worden. Die Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sind seit dem 1. Mai 2001 im Wesentlichen unverändert geblieben.

B. Lösung

Für den Bereich des Gerichts- und Notarkostengesetzes werden insbesondere folgende strukturelle Änderungen vorgeschlagen:

Die JVKostO soll durch das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) mit einer klaren, an den Aufbau der übrigen Justizkostengesetze angeglichenen Struktur ersetzt werden. Dabei soll auch deutlicher als bisher zwischen solchen Regelungen unterschieden werden, die nur für die Justizbehörden des Bundes, und solchen, die für die Justizbehörden der Länder gelten sollen. Ferner soll besser als bisher zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz sowohl im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen als auch in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof nach dem IStGH-Gesetz auch für die gerichtlichen Tätigkeiten gelten soll.

In den übrigen Kostengesetzen sind punktuell strukturelle Änderungen und Korrekturen vorgesehen. Die Vergütungen und Gebühren in den Justizkostengesetzen sollen in unterschiedlichem Maß angehoben werden. Die Erhöhung der Gerichts-, Justizverwaltungs- und Gerichtsvollziehergebühren soll zum einen die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte ausgleichen, die sowohl mit der Anhebung der Vergütung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer als auch mit der Anhebung der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen sowie von Dritten verbundenen ist. Zum anderen soll der Zuschussbedarf der Länder zurückgeführt werden, der durch die allgemeine Kostenentwicklung und durch kostenwirksame Gesetze gestiegen ist.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei den Ländern führt die Neuordnung der Gerichtsgebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu Mehreinnahmen in einer Größenordnung von jährlich ca. 163 Mio. € Euro, die Anhebung von Gebühren für die streitige Gerichtsbarkeit, für Familiensachen und für die Gerichtsvollzieher zu Mehreinnahmen von jährlich ca. 201 Millionen Euro. Soweit den Kommunen landesrechtlich keine Gebührenfreiheit zusteht, führt die Neuordnung der Gerichtsgebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Gebühren für die Notarinnen und Notare sowie die Anhebung der Gebühren für die streitige Gerichtsbarkeit bei den Kommunen zu Mehrbelastungen, die im Einzelfall von der Art der in Anspruch genommenen Leistung oder von der Art und dem Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens abhängig sind.

Durch die Anpassung der Honorare von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern, durch die strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, durch die lineare Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie durch die Erhöhung der Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen sowie von Dritten entstehen den Ländern Mehrausgaben in Höhe von jährlich ca. 187 Millionen Euro.

Dem Bund entstehen durch die Neuordnung der Gerichtsgebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anhebung von Gebühren in der streitigen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen Mehreinnahmen in Höhe von jährlich bis zu 2,9 Millionen Euro. Durch die Anpassung der Honorare von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern, durch die strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, durch die lineare Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie durch die Erhöhung der Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen sowie von Dritten erhöhen sich die jährlichen Ausgaben des Bundes um weniger als 0,8 Millionen Euro.

Für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger steigen die Kosten für die Inanspruchnahme von notariellen und anwaltlichen Dienstleistungen je nach Art und Umfang der Inanspruchnahme.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen Kosten aus reformbedingt erforderlichen Anpassungen von Abrechnungssoftware bis zu insgesamt 600 000 €.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht: Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft oder Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen. Durch die Änderung bestehender Informationspflichten sind keine zusätzlichen Bürokratiekosten zu erwarten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei den Gerichten entstehen für die reformbedingt erforderlichen Anpassungen der Abrechnungssoftware, Fortbildungen der Richterinnen und Richter, der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie der Justizangestellten sowie für die Anschaffung neuer Literatur Ausgaben in Höhe von insgesamt ca. 10,8 Millionen Euro.

Für reformbedingt erforderliche Fortbildungen der Notarinnen und Notare und der Notariatsangestellten sowie für die Anschaffung neuer Literatur fällt bei den Notarinnen und Notaren ein Aufwand von insgesamt ca. 9,6 Millionen Euro an.

Weiterer Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht nicht.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme von Gerichten, Notarinnen und Notaren sowie von anwaltlichen Dienstleistungen. Im Bereich der nichtforensischen Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten hängt die Auswirkung auch davon ab, in welchem Ausmaß von der Möglichkeit der Vergütungsvereinbarung Gebrauch gemacht wird. Eine genaue Bezifferung des Erfüllungsaufwandes ist nicht möglich.

Tendenziell sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten, vor allem im Bereich der Rechtsschutzversicherungen; die Auswirkungen können aber nicht quantifiziert werden.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.12

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

§ 3 Höhe der Kosten

§ 4 Auftrag an einen Notar

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.

§ 5 Verweisung, Abgabe

§ 6 Verjährung, Verzinsung

§ 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.

Abschnitt 2
Fälligkeit

§ 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren

In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.

§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

§ 10 Fälligkeit der Notarkosten

Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten

§ 11 Zurückbehaltungsrecht

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.

§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten

In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.

§ 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren

In gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

§ 14 Auslagen des Gerichts

§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

§ 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung

Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,

§ 17 Fortdauer der Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtskosten bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 33 Absatz 1 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Kostenerhebung

§ 18 Ansatz der Gerichtskosten

§ 19 Einforderung der Notarkosten

§ 20 Nachforderung von Gerichtskosten

§ 21 Nichterhebung von Kosten

Abschnitt 5
Kostenhaftung

Unterabschnitt 1
Gerichtskosten

§ 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

§ 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren

Kostenschuldner

§ 24 Kostenhaftung der Erben

Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren

sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

§ 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge

§ 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen

§ 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

§ 28 Erlöschen der Zahlungspflicht

Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

Unterabschnitt 2
Notarkosten

§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer

§ 30 Haftung der Urkundsbeteiligten

§ 31 Besonderer Kostenschuldner

Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner

§ 32 Mehrere Kostenschuldner

§ 33 Erstschuldner der Gerichtskosten

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren

Abschnitt 7
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 35 Grundsatz

§ 36 Allgemeiner Geschäftswert

§ 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten

§ 38 Belastung mit Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.

§ 39 Auskunftspflichten

Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 40 Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvol lstreckerzeugnis

§ 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts

In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.

§ 42 Wohnungs- und Teileigentum

§ 43 Erbbaurechts beste l l u ng

Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.

§ 44 Mithaft

§ 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen

Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften

§ 46 Sache

§ 47 Sache bei Kauf

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach Satz 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

§ 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 49 Grundstücksgleiche Rechte

§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

§ 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen

§ 52 Nutzungs- und Leistungsrechte

§ 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

§ 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile

Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvorschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen. Sofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend vermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

Kapitel 2
Gerichtskosten

Abschnitt 1
Gebührenvorschriften

§ 55 Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 56 Teile des Verfahrensgegenstands

§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

§ 58 Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 59 Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

§ 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder

Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

§ 61 Rechtsmittelverfahren

§ 62 Einstweilige Anordnung

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

§ 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung

§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern

Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 66 Bestimmte Teilungssachen

Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.

§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen

§ 68 Verhandlung über Dispache

Geschäftswert in dem Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ist die Summe der Anteile, die die an der Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben.

§ 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

§ 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand

§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

§ 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer

§ 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.

§ 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist abweichend von § 36 Absatz 3 von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.

§ 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

Geschäftswert ist

Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung

§ 77 Angabe des Werts

Bei jedem Antrag ist der Geschäftswert und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Verfahrensgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben, es sei denn, Geschäftswert ist eine bestimmte Geldsumme, oder ein fester Wert ist gesetzlich bestimmt oder ergibt sich aus früheren Anträgen. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.

§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts

§ 80 Schätzung des Geschäftswerts

Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch unbegründete Beschwerde die Schätzung veranlasst hat.

Abschnitt 3
Erinnerung und Beschwerde

§ 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

§ 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts

§ 84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Kapitel 3
Notarkosten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 85 Notarielle Verfahren

§ 86 Beurkundungsgegenstand

§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.

Abschnitt 2
Kostenerhebung

§ 88 Verzinsung des Kostenanspruchs

Der Kostenschuldner hat die Kostenforderung zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der jährliche Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen

Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 19) nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In der Vollstreckungsklausel, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, ist die Duldungspflicht auszusprechen.

§ 90 Zurückzahlung, Schadensersatz

Abschnitt 3
Gebührenvorschriften

§ 91 Gebührenermäßigung

§ 92 Rahmengebühren

§ 93 Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 94 Verschiedene Gebührensätze

Abschnitt 4
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 95 Mitwirkung der Beteiligten

Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

Unterabschnitt 2
Beurkundung

§ 97 Verträge und Erklärungen

§ 98 Vollmachten und Zustimmungen

§ 99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge

§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten

§ 101 Annahme als Kind

In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.

§ 102 Erbrechtliche Angelegenheiten

§ 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht

§ 104 Rechtswahl

§ 105 Anmeldung zu bestimmten Registern

§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.

§ 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne

§ 108 Beschlüsse von Organen

§ 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand

§ 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände

§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

§ 112 Vollzug des Geschäfts

Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.

§ 113 Betreuungstätigkeiten

Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.

§ 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung

Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.

§ 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

§ 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.

§ 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.

§ 119 Entwurf

§ 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.

§ 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

§ 122 Rangbescheinigung

Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.

§ 123 Gründungsprüfung

Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.

§ 124 Verwahrung

Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrages. Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Geschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten.

Abschnitt 5
Gebührenvereinbarung

§ 125 Verbot der Gebührenvereinbarung

Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.

§ 126 Öffentlichrechtlicher Vertrag

Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen

§ 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

§ 128 Verfahren

§ 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

§ 130 Gemeinsame Vorschriften

§ 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 132 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.

§ 133 Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

§ 134 Übergangsvorschrift

§ 135 Sonderregelung für Baden-Württemberg

§ 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Kostenverzeichnis

Gliederung

Teil 1 Gerichtsgebühren

Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 2 Nachlass- und Teilungssachen

Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

Abschnitt 2 Erbscheinsverfahren und Verfahren auf Erteilung anderer Zeugnisse Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass-und Gesamtgutsverwaltung
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung

Abschnitt 5 Übrige Nachlasssachen
Unterabschnitt 1 Teilungssachen
Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren

Abschnitt 1 Vereinsregistersachen

Abschnitt 2 Güterrechtsregistersachen

Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Abschnitt 4 Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht

Abschnitt 5 Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht

Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitt en 4 und 5 genannten Verfahren
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Abschnitt 1 Grundbuchsachen
Unterabschnitt 1 Eigentum
Unterabschnitt 2 Belastungen
Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen
Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen

Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum
Unterabschnitt 2 Belastungen
Unterabschnitt 3 Veränderungen
Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden

Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1 Belastungen
Unterabschnitt 2 Veränderungen
Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 4 Vormerkungen, Widersprüche

Abschnitt 4 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen

Abschnitt 5 Rechtsmittel
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Abschnitt 2 Übrige Verfahren
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Abschnitt 3 Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz

Abschnitt 1 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Abschnitt 2 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 8 Vollstreckung

Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Abschnitt 1 Rechtsmittel im Übrigen
Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen

Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 2 Notargebühren

Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren
Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung
Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge
Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten Abschnitt 1 Vollzug
Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts
Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen
Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten

Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren
Abschnitt 1 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung Abschnitt 2 Verlosung, Auslosung
Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
Abschnitt 4 Wechsel- und Scheckprotest
Abschnitt 5 Vermögensverzeichnis und Siegelung
Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung
Abschnitt 1 Entwurf
Abschnitt 2 Beratung

Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte
Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a des Beurkundungsgesetzes)
Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte
Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren

Teil 3 Auslagen

Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte

Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare