Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/13538 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts - Drucksache 17/11472 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 516/12 (PDF)

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 120 folgende Angabe eingefügt:

" § 120a Änderung der Bewilligung".

2. § 114 wird wie folgt geändert:

3. § 115 wird wie folgt geändert:

4. In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe " § 114" die Angabe "Absatz 1" und nach dem Wort "Halbsatz" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.

5. Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung."

6. § 118 wird wie folgt geändert:

7. § 120 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

" § 120a Änderung der Bewilligung

9. § 124 wird wie folgt geändert:

10. § 127 wird wie folgt geändert:

11. Dem § 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden."

Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes

Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch

Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der L andesj ustizverwaltung eingerichtet sind."

4. § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a

7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7 bis 8a ersetzt:

" § 7

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

§ 8

§ 8a

8. § 9 wird wie folgt geändert:

9. In § 11 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium", wird das Wort "Vordrucke" durch das Wort "Formulare" und werden die Wörter "des Rechtsanwalts" durch die Wörter "der Beratungsperson" ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13

Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 dieses Gesetzes] gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 dieses Gesetzes] gewährt worden, ist dieses Gesetz in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten nach Artikel 20 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:.

2. In § 24a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Gewährung" die Wörter "und Aufhebung" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

In § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter ", des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 40 angefügt:

§ 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Hat eine Partei vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 dieses Gesetzes] für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 1 1a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug."

Artikel 6
Änderung der Insolvenzordnung

§ 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Strafprozessordnung

In § 397a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 114" die Angabe "Absatz 1" und werden nach dem Wort "Halbsatz" die Wörter "sowie Absatz 2" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 77 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint."

2. In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 120 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter " § 120 Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

In § 23 Satz 3 und § 24 Satz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe " 124" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 73a des Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 146 Absatz 2 werden nach dem Wort "Gerichtspersonen" die Wörter "sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint," eingefügt.

2. § 166 wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Finanzgerichtsordnung

§ 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Absatz 4 wird aufgehoben

2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

§ 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt."

3. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht."

4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter "in den Fällen des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und" durch die Wörter "im Fall" ersetzt.

5. In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe "124" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

6. In § 47 Absatz 2 werden nach dem Wort "Rechtsanwalt" die Wörter "aus der Staatskasse" eingefügt.

7. Die Anmerkung zu Nummer 7002 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 136 Satz 1 wird die Angabe "120 Abs. 1, 3 und 4" durch die Wörter "120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

2. In § 137 Satz 1 wird nach der Angabe "124" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81 folgende Angabe eingefügt:

" § 81a Verfahrenskostenhilfe".

2. Dem § 66 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen."

3. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

" § 81a Verfahrenskostenhilfe

4. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen."

Artikel 17
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

In § 24 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter " § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138" durch die Wörter " § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135, 136 Satz 1, die §§ 137 und 138" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

" § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen."

2. In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort "Prozesskostenhilfesachen" durch die Wörter "Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51a wird wie folgt gefasst:

" § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen."

2. § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.