A. Problem und Ziel
Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften im europäischen Recht haben eine Reihe von formellen und materiellen Änderungen erfahren. So wurden die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (Verordnung über die einheitliche GMO) aufgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgehoben. Auch sind einige der bisher im Sektor Zucker eingesetzten Instrumente (z.B. Subventionen bei der Einfuhr von Zucker) oder Abgaben (z.B. befristeter Umstrukturierungsbetrag) entfallen. Daraus resultiert Anpassungsbedarf im nationalen Durchführungsrecht. Die Zucker-Quoten-Verordnung, die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung und die Denaturierungsverordnung sind zu ändern, zwei weitere Verordnungen werden wegen Wegfalls der EU-rechtlichen Grundlage aufgehoben. Zudem ist nationales Recht an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon anzupassen. Weiter werden Zuständigkeiten zwischen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie der Bundesfinanzverwaltung klargestellt sowie Vorschriften an die Bedürfnisse der Kontrollbehörden angepasst und modernisiert.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Es werden keine Informationspflichten für Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine
2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen aus dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Informationspflichten für die Verwaltung
Es wird eine Informationspflicht für die Bundesfinanzverwaltung abgeschafft und eine neue eingeführt. Beide haben wegen der geringen Fallzahl nicht quantifizierbare Auswirkungen auf die Bürokratiekosten.
2. Informationspflichten für die Wirtschaft
Es wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt, eine Informationspflicht geändert sowie eine Informationspflicht abgeschafft, was jedoch nur geringfügige Auswirkung auf die Bürokratiekosten hat. Insgesamt sind von der Verordnung fünf Hersteller sowie ca. 50 Verarbeiter betroffen.
3. Informationspflichten für Bürger
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Oktober 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k und o, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 1, des § 12 Absatz 2 Satz 1, des § 13 Absatz 1 Satz 1, der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 und § 41 Absatz 1, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung
Die Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2601) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Durchführung der Quotenregelung für Zucker."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die
- a) Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Angaben über die Zuckererzeugung
- b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
- c) Erfassung und Kontrolle der Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung,
- d) Mitteilungen nach Artikel 15a Unterabsatz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sowie
- e) Überprüfung der Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 318/2006" durch die Angabe "Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.
- cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Abweichungen durch die Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2 festgestellt worden sind."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006" durch die Angabe " Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung der Zuckerindustrie und über die Erhebung von Abgaben für
- 1. die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker- und Isoglukosemengen und
- 2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
- b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
- "4. Zucker die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker aufgeführten Erzeugnisse
- 5. Isoglukose die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse
- 6. Verarbeiter Unternehmen im Sinne des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten."
3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "gemeinsamen Marktorganisation für Zucker" durch die Wörter "Verordnung über die einheitliche GMO" ersetzt.
4. § 3c wird aufgehoben.
5. § 3d wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes hat" durch das Wort "Verarbeiter haben" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen."
6. § 3e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnahme."
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "teilzunehmen" durch das Wort "mitzuwirken" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Verarbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an Industrierohstoff und daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
7. § 3f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat."
- b) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet:".
8. In § 3g wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
"Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist."
9. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Verarbeitungsbetrieb" durch das Wort "Verarbeiter" ersetzt.
- b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "gelieferte" die Wörter "oder eingeführte" eingefügt.
10. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Verarbeiter" die Wörter "nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006" eingefügt.
11. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt spätestens am 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung von Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst abgegeben werden, wenn die Überschussmenge, die übertragen werden soll, erzeugt worden ist."
12. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Festsetzung der Abgaben
- (1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:
- (2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.
- (3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.
- (4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt."
13. § 11 wird aufgehoben.
14. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften."
15. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:
" § 13a Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- Zum Zwecke der Überwachung haben der Hersteller und der Verarbeiter den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Bediensteten von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.
§ 13b Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom ... (Einsetzen: Datum des Erlasses dieser Änderungsverordnung) aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf Anträge, die vor dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung) gestellt werden mussten und deren Abwicklung sowie auf vor dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung) entstandene Sachverhalte, in der am ... (Einsetzen Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung) geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 3
Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2967) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Anwendungsbereich
- Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union über die Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich Zucker."
Artikel 4
Änderung der Denaturierungsprämienverordnung Zucker
Die Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom 14. August 1973 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:
"(Zucker-Denaturierungsprämienverordnung)"
2. § 1 wird wie folgt gefasst.
§ 1 Anwendungsbereich
"Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hinsichtlich der Denaturierung von Weiß- und Rohzucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomenklatur erlassen sind."
Artikel 5
Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
§ 1 Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung vom 26. Juni 1978 (BGBl. I Seite 919), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 geändert worden ist und
- 2. die Subventionsverordnung Zucker vom 31. Januar 1975, die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 13.4.2006 (BGBl. I Seite 855) geändert worden ist.
§ 2 Weiteranwendung von Vorschriften
- Die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung ist auf Sachverhalte, die vor dem ... (Einsetzen: Datum des Tages des Erlasses dieser Änderungsverordnung) entstanden sind und deren Abwicklung weiter anzuwenden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
- 1. Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften im europäischen Recht haben eine Reihe von formellen und materiellen Änderungen erfahren. So wurden die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation aufgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgehoben. Auch sind einige der bisher eingesetzten Instrumente (z.B. Subventionen bei der Einfuhr von Zucker) oder Abgaben (z.B. befristeter Umstrukturierungsbetrag) in diesem Bereich entfallen. Daraus resultiert Anpassungsbedarf im nationalen Durchführungsrecht. Zudem ist nationales Recht an die Sprachregelung des Vertrages von Lissabon anzupassen. Weiter werden Vorschriften an die Erfordernisse der Durchführung von Kontrollen angepasst und modernisiert.
Die Verordnung ist mit EU-Recht vereinbar.
Ländern und Gemeinden entstehen aus dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht abgeschafft (§ 4 Abs. 4 der Zucker-Quoten-Verordnung). Die Bundesfinanzverwaltung ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung von Zuckerunternehmen mitzuteilen. Da die bestehenden Unternehmen seit langem zugelassen sind und angesichts des Kapazitätsabbaus der Zuckerindustrie aufgrund der Zuckermarktreform eine Zulassung neuer Unternehmen unwahrscheinlich ist, ist die Auswirkung der Abschaffung dieser Informationspflicht auf die Bürokratiekosten marginal.
Für die Bundesfinanzverwaltung wird eine neue Informationspflicht eingeführt (§ 3d Satz 2 neu der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung), wonach sie verpflichtet ist, Verarbeitern auf Verlangen eine Empfangsbestätigung über eine Probenentnahme auszustellen. Die Fallzahl hierzu bewegt sich im einstelligen Bereich, so dass auch hier die Auswirkungen marginal sind.
Die Änderung der Informationspflicht für die Wirtschaft betrifft die Verlängerung eines Intervalls zur Durchführung einer Bestandsaufnahme von jährlich auf alle zwei Jahre (§ 3e Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung). Da aufgrund anderer Rechtsvorschriften jährlich eine solche Bestandsaufnahme zu machen ist, gibt es nur geringfügige Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Unternehmen. Es entfällt lediglich die Pflicht, der Bundesfinanzverwaltung die Teilnahme zu ermöglichen.
Es wird für die Wirtschaft eine neue Informationspflicht eingeführt (§ 3e Absatz 4 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung). Danach müssen auch Verarbeiter eine jährliche Bestandsaufnahme durchführen. Da sie diese aufgrund anderer Vorschriften ebenfalls machen müssen, gibt es nur marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten. Neu ist, dass die Unternehmen die Bundesverwaltung über den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme informieren müssen, um deren Teilnahme zu ermöglichen.
Eine Informationspflicht entfällt (§ 3e Absatz 1 der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung) mit ebenfalls nur marginalen Auswirkungen.
Die Verordnung dient der Durchführung von EU-Recht. Nachhaltigkeitsindikatoren wurden geprüft, da mit der Verordnung jedoch nur Änderungen von Vorschriften über das Verfahren, die Zuständigkeiten und Kontrollen sowie Anpassungen an den Vertrag von Lissabon erfolgen, sind diese insoweit nicht einschlägig.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung)
Zu Nummer 1
- Um die Vorschriften weniger änderungsanfällig zu machen, wurde für die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung eine Formulierung gewählt, die Begrifflichkeiten des EU-Rechts aufgreift, jedoch auf die Nennung konkreter EU-rechtlicher Vorschriften verzichtet. Zudem erfolgt eine Anpassung der Bezeichnung der Europäischen Gemeinschaften an die Neuregelungen des Vertrages von Lissabon.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) aufgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 (d.h. ab dem Zeitpunkt, an dem die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für Zucker anzuwenden sind) aufgehoben worden. Daher werden Verweise auf das EU-Recht angepasst.
Mit Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wurde eine neue Regelung zur Mitteilung von Mengen und Preisen erlassen, wofür die Zuständigkeit zu regeln ist. Da die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bereits für die Meldungen nach Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständig ist, wird eine entsprechende Zuständigkeit auch für die Meldungen nach Artikel 15a festgelegt.
Klargestellt wird auch, dass die BLE für die Überprüfung der EU-rechtlichen Verpflichtung der Zuckerunternehmen zur Einhaltung des Mindestpreises, für die Erfassung, Kontrolle und Weiterleitung der Angaben zu den Lagerbeständen Zucker gemäß Artikel 21 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sowie die Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c zuständig ist.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Änderung zur Anpassung von Verweisen auf geändertes EU-Recht (siehe auch Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a). Die unter Buchstabe cc) angefügte neue Nummer 5 dient der Klarstellung der Zuständigkeiten im Hinblick auf im EU-Recht vorgesehene Sanktionen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Redaktionelle Änderung zur Anpassung von Verweisen auf geändertes EU-Recht (siehe auch Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a).
Zu Buchstabe bb
Die Regelung wurde seinerzeit als Übergangsregelung wegen kurzfristiger Änderung des EU-Recht erlassen. Das Bedürfnis für die Übergangsregelung ist nunmehr entfallen, so dass die Regelung aufgehoben werden kann.
Zu Buchstabe b
Die Aufhebung der Regelung dient dem Bürokratieabbau.
Zu Nummer 4 und 5
- Die EU-rechtliche Grundlage zur Zuteilung von zusätzlichen Zuckerquoten ist entfallen, so dass die zugehörigen Durchführungsvorschriften aufzuheben sind.
Zu Artikel 2 (Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung)
Zu Nummer 1
- Die Regelungen der bisherigen Marktorganisation für Zucker (Verordnung (EG) Nr. 318/2006) sind in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) aufgenommen worden. Die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 (d.h. ab dem Zeitpunkt, an dem die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für Zucker anzuwenden sind) aufgehoben worden. Deshalb wird der Verweis auf das EU-Recht geändert. Außerdem ist die seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon geltende Bezeichnung als "Europäische Union" zu berücksichtigen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung zur Korrektur eines bisher unrichtigen Verweises.
Zu Buchstaben b bis d
Es erfolgen Anpassungen der Begrifflichkeit an geändertes Unionsrecht. Mit dem Verweis auf EU-Recht wird gezielt auf diejenigen Produkte und Unternehmen Bezug genommen, die für die Regelungen über Produktionsabgaben relevant sind.
Zu Nummer 3
- Die Änderung ergibt sich aus der Übernahme der Regelungen der bisherigen Marktorganisation für Zucker in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO.
Zu Nummer 4
- § 3c bezieht sich auf die nicht mehr bestehenden Regelungen der Zuckersteuer und der Lagerkostenabgabe. Die Regelung ist zeitlich überholt und wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe d.
Zu Buchstabe b
Da auch der Verarbeiter Proben zu überlassen hat, besteht auch für ihn das Recht, auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung zu erhalten. Deshalb wird der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf den Verarbeiter ausgedehnt.
Zu Nummer 6 Buchstabe a
- Anpassung des Zeitintervalls zur Vornahme einer Bestandsaufnahme von Zucker und Isoglukose an geändertes EU-Recht (bisher jährlich, jetzt alle zwei Jahre).
Zu Buchstabe b
Klarstellung der Mitwirkungspflicht der Hersteller bei einer amtlichen Bestandsaufnahme.
Zu Buchstabe c
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, jährlich 50 % der Verarbeiter aufgrund einer Risikoanalyse zu kontrollieren. Dafür ist es erforderlich, dass bei den Verarbeitern jährliche Bestandsaufnahmen erfolgen, da ein Betrieb aufgrund der Risikoanalyse jährlich in der Kontrollgruppe sein kann. Der neue Absatz 4 dient der Sicherstellung dieser Kontrollpflicht.
Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe d.
Des Weiteren wird für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr auf die Betriebsstätte, sondern auf den Geschäftssitz des Unternehmens abgestellt.
Zu Buchstabe b
Erlaubnisscheine werden von der Verwaltung nicht mehr verwendet, so dass dieses Erfordernis gestrichen wird. Außerdem erfolgt eine Anpassung der Verweise an geändertes EU-Recht.
Zu Nummer 8
- Klarstellung, dass zur Feststellung der Mengen der gelieferten Industrierohstoffe geeichte Messinstrumente zu verwenden sind.
Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe d.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass auch eingeführte Mengen von der Meldepflicht erfasst sind.
Zu Nummer 10
- Da der Begriff "Verarbeiter" in der Verordnung in einem spezifischen Sinne verwendet wird (vgl. Definition in § 1) ist in dieser Vorschrift, die Regelungen zum Werklohn enthält, klarzustellen, dass hier der Auftragnehmer der Werklohnvereinbarung gemeint ist.
Zu Nummer 11
Die Unternehmen müssen die Übertragung von Zucker auf das nächste Wirtschaftsjahr bis zu einem bestimmten Termin beim zuständigen Hauptzollamt anzeigen. Im Interesse der Wirtschaft soll der bisherige Termin 31. März auf den 15. August des laufenden Wirtschaftsjahres und für die Anzeige der Übertragung von Isoglucose auf den 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres verlegt werden, um den Unternehmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sowie hinsichtlich einer einheitlichen Anwendung der Regelung in der EU mehr Zeit für ihre Entscheidung über die Übertragung von Zucker oder Isoglucose zu geben.
Satz 3 enthielt eine nur im Wirtschaftsjahr 2005/2006 geltende Regelung, die durch Zeitablauf erledigt ist und daher aufgehoben wird.
Zu Nummer 12
Wegen der umfangreichen Änderungen und des Wegfalls einiger Regelungen wird diese Vorschrift vollständig neu gefasst.
Die bisher in den Nummern 1, 4 und 5 enthaltenen Regelungen zu bestimmten von den Unternehmen zu leistenden Abgaben (einmaligen Betrag für die zusätzliche Zuckerquote, befristeter Umstrukturierungsbetrag, Abgaben für C-Zucker) sind durch Zeitablauf erledigt und können daher aufgehoben werden. Gleiches gilt für den bisherigen Absatz 2, der die Zahlungsfrist für den einmalige Betrag festgelegt hatte, und den bisherigen Absatz 5, der Bestimmungen über den nicht mehr erhobenen befristeten Umstrukturierungsbetrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 enthält. Weiter wurden Verweise auf die bisherige Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch entsprechende Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die einheitliche GMO und bisherige Begrifflichkeiten an geändertes EU-Recht angepasst.
Zu Nummer 13
- Da für die Erhebung der Zucker-Produktionsabgaben die Verjährungsregelungen der Abgabenordnung Anwendung finden, kann § 11 entfallen.
Zu Nummer 14
- Auch Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach der Abgabenordnung, so dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf den Verarbeiter ausgedehnt wird.
Zu Nummer 15
Mit dem neuen § 13a wird zur Sicherstellung der EU-rechtlichen Kontrollpflichten klargestellt, welche Mitwirkungspflichten den Beteiligten obliegen.
Mit der Einfügung des neuen § 13b wird zur Klarstellung, dass die bisherigen Vorschriften für bereits entstandene Sachverhalte und die entsprechenden Verwaltungsverfahren, die noch abgewickelt werden müssen, weiterhin anzuwenden sind, insoweit deren Weitergeltung angeordnet.
Zu Artikel 3 (Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)
Zu Nummer 1 und 2
- Die Regelungen im EU-Recht zu Produktionserstattungen für Stärke sind zum 1. Juli 2009 aufgehoben worden. Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht dieses Instrument nur noch für Zucker vor. Die Änderung im Titel und Anwendungsbereich der Verordnung tragen dem Rechnung.
Zu Artikel 4 (Änderung der Denaturierungsprämienverordnung Zucker)
Um die Vorschriften weniger änderungsanfällig zu machen, wurde für die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung eine Formulierung gewählt, die Begrifflichkeiten des EU-Rechts aufgreift, jedoch auf die Nennung konkreter EU-rechtlicher Vorschriften verzichtet. Zudem erfolgt eine Anpassung der Bezeichnung der Europäischen Gemeinschaften an die Neuregelungen des Vertrages von Lissabon.
Zu Artikel 5 (Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker)
Nach Aufhebung des diesen Verordnungen zugrunde liegenden EU-Rechts können die genannten Verordnungen aufgehoben werden. Hinsichtlich der Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung war zur Klarstellung eine Weitergeltungsklausel für bereits entstandene Sachverhalte und deren verwaltungsmäßige Abwicklung anzuordnen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1464:
Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Verordnungen im Bereich Zucker
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht neu eingeführt, eine Informationspflicht geändert und eine Informationspflicht aufgehoben. Für die Bundesfinanzverwaltung wird eine Informationspflicht neu eingeführt und eine Informationspflicht aufgehoben.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft dargestellt. Danach betrifft das Regelungsvorhaben insgesamt etwa 55 Unternehmen und hat marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten. Neu ist, dass Unternehmen, die Zucker verarbeiten, über den Zeitpunkt ihrer Bestandsaufnahme informieren müssen. Zudem handelt es sich bei dem Regelungsvorhaben im Wesentlichen um die Umsetzung europäischen Rechts.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter