Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 878/08 (PDF) = AE-Nr. 080843 sowie AE-Nr. . 090056 und 090438
Europäische Kommission
Brüssel, den 2.6.2010
KOM (2010) 289 endgültig
2010/0160 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (SEK(2010) 678) (SEK(2010) 679)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Um ein effizienteres, stärker integriertes und auf Dauer tragfähigeres europäisches Aufsichtssystem zu schaffen, hat die Europäische Kommission eine grundlegende Reformierung der Finanzaufsicht eingeleitet. Ausgangspunkt hierfür waren die Ergebnisse der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz des früheren Direktors des Internationalen Währungsfonds Jacques de Larosière, die von Präsident Barroso beauftragt worden war, Vorschläge für strengere europäische Aufsichtsregelungen auszuarbeiten. Die Gruppe legte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor und die Kommission unterstützte die Empfehlungen der Gruppe in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 20091.
Die von der Kommission vorgeschlagene Reform umfasst folgende zentrale Elemente:
- 1. Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESA) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse2 in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority - EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) hervorgehen, und das die Vorteile eines gesamteuropäischen Finanzaufsichtsrahmens mit der Sachkenntnis der für die Einzelaufsicht zuständigen nationalen Aufsichtsstellen, die den in ihrem Rechtskreis tätigen Instituten am nächsten sind, verknüpft, und
- 2. Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen.
Insbesondere war die De Larosière-Gruppe im Hinblick auf Ratingagenturen der Auffassung, dass es weitaus rationeller wäre, den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) mit der Aufgabe zu betrauen, Ratingagenturen in der EU die Zulassung zu erteilen, ihre Leistung zu überwachen und gegebenenfalls daraufhin Änderungen zu beschließen.
Die Kommission schlug daher in ihrer Mitteilung "Europäische Finanzaufsicht"3 vom 27. Mai 2009 vor, einer europäischen Aufsichtsbehörde die Befugnis zur Zulassung und Überwachung bestimmter europaweit tätiger Einrichtungen, z.B. Ratingagenturen, zu übertragen. Die Zuständigkeiten könnten Befugnisse wie das Recht auf Nachforschungen, Prüfungen vor Ort und Aufsichtsentscheidungen umfassen. Sie sollten daher in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen4 definiert werden. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2009 den Vorschlag der Kommission unterstützt und betonte, dass die ESMA auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollte5.
Vor diesem Hintergrund wurde in Artikel 39 und Erwägungsgrund 51 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen festgelegt, dass die bestehende Aufsichtsstruktur nicht als langfristige Lösung für die Kontrolle von Ratingagenturen betrachtet werden sollte und die Kollegien der zuständigen Behörden, die die Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen straffen und die Konvergenz in diesem Bereich innerhalb der Union verbessern sollen, nicht alle Vorteile einer verstärkt konsolidierten Aufsicht der Ratingindustrie ersetzen können. Das Europäische Parlament und der Rat haben die Kommission aufgefordert, spätestens am 1. Juli 2010 einen Bericht und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Behebung der Mängel zu unterbreiten, die in Bezug auf die Modalitäten der aufsichtlichen Koordination und Zusammenarbeit festgestellt wurden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorschlag keine Änderungen der Verordnung über Ratingagenturen eingeführt werden, die im Zusammenhang mit den von den Ratingagenturen sowohl für eine Registrierung als auch später kontinuierlich zu erfüllenden inhaltlichen Voraussetzungen stehen. Auch die Voraussetzungen, unter denen von einer Ratingagentur in einem Drittland abgegebene Ratings in der Union verwendet werden dürfen (Einhaltung der
Übernahme-6 und Zertifizierungsvorschriften7 gemäß der Verordnung über Ratingagenturen), sind nicht Gegenstand der vorgeschlagenen Änderungen und gelten weiterhin wie in der geltenden Verordnung über Ratingagenturen vorgesehen.
2. Anhörung interessierter Kreise
Bei der Ausarbeitung der Vorschläge des Legislativpakets für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt, die Aspekte im Zusammenhang mit der Verordnung über Ratingagenturen enthielten. Die erste Anhörung veranstaltete die Kommission zwischen dem 10. März und dem 10. April 2009 im Anschluss an die Berichtsvorlage der hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de
Larosière und ihre Mitteilung vom 4. März 2009. Die Ergebnisse dieser Konsultation flossen in die am 27. Mai 2009 veröffentlichte Mitteilung zur europäischen Finanzaufsicht ein. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf .
Die zweite Konsultationsrunde, bei der alle interessierten Kreise aufgerufen waren, zu den detaillierteren Reformvorschlägen der Kommission in der Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 Stellung zu nehmen, fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Die Reformvorschläge wurden von den Teilnehmern größtenteils befürwortet, wobei einzelne Aspekte des vorgeschlagenen ESRB und ESFS auch kommentiert wurden. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2009/fin_supervision_may_en.htm .
3. Folgenabschätzung
Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Um die Auswirkungen der Vorschläge im Zusammenhang mit der neuen europäischen Finanzaufsichtsstruktur zu untersuchen die von der Kommission im September 2009 angenommen worden war, wurde eine zweite Folgenabschätzung durchgeführt. Diese enthält u. a. eine Bewertung der Einrichtung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und Änderungen der Strukturen zur Beaufsichtigung von Ratingagenturen. Über die für diesen Vorschlag durchgeführte angemessene Folgenabschätzung wurde ein Bericht erstellt, der unter folgender Adresse abgerufen werden kann: http://ec.europa.eu/internal_market/securities/agencies/index_en.htm .
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 AEUV.
4.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Die der ESMA zu übertragenden Aufgaben sind mit den als Reaktion auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten Maßnahmen eng verbunden. Mit Hilfe der Maßnahmen der Union können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel behoben und ein System geschaffen werden das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und der ESMA die notwendigen Aufsichtsbefugnisse für die Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen überträgt. Die traditionelle Aufgabentrennung zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und anderen zuständigen Behörden wurde angesichts des globalen Charakters von Ratings, die in der gesamten Europäischen Union verwendet werden, nicht als langfristige Lösung für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen betrachtet. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über Ratingagenturen galt eine verstärkt konsolidierte Aufsicht der Ratingagenturen als vorteilhafter; der bestehende Rechtsrahmen reichte damals jedoch nicht aus um eine solche Struktur einzurichten. Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) wird ein angemessener Rahmen geschaffen, um die ESMA mit den für ihre Aufgaben bei der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen notwendigen Befugnissen auszustatten.
Die Verordnung deckt jedoch nicht nur die Beaufsichtigung von Ratingagenturen ab, mit der die ESMA betraut wird, sondern auch die Überwachung der Verwendung von Ratings durch einzelne Institute, die auf nationaler Ebene beaufsichtigt werden. Für die Überwachung der Verwendung von Ratings durch diese einzelnen Institute zeichnen weiterhin die nationalen Aufsichtsbehörden verantwortlich. Da die nationalen Aufsichtsbehörden künftig spezifische Informationen über die Verwendung von Ratings sammeln können, sollten sie befugt sein, die ESMA aufzufordern, einen Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings zu prüfen. Die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden werden nicht befugt sein, bei einem Verstoß einer Ratingagentur gegen die Verordnung aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Die zuständigen Behörden werden darüber hinaus verpflichtet sein, mit der ESMA zusammenzuarbeiten wenn sie dies für erforderlich hält. Die Mitgliedstaaten müssen daher die zuständigen Behörden unterhalten, die im Rahmen der Verordnung über Ratingagenturen mit den entsprechenden Aufgaben betraut werden. Die Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus. Sie stehen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzipien. Da die Ziele des Vorschlags auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sollten sie auf Unionsebene verwirklicht werden.
Eine Verordnung zur Änderung der geltenden Verordnung ist das geeignetste Rechtsinstrument.
4.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Die Verordnung über Ratingagenturen muss überarbeitet werden, um eine zentrale Aufsicht über die in der EU tätigen Ratingagenturen einzuführen. Die ESMA soll über allgemeine Befugnisse im Zusammenhang mit der Registrierung und laufenden Beaufsichtigung registrierter Ratingagenturen sowie im Zusammenhang mit Ratings von Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern, die in der EU gemäß Zertifizierungs- oder Übernahmevorschriften tätig sind verfügen. Daher müssen im gesamten Wortlaut Verweise auf die mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen betrauten zuständigen Behörden durch Verweise auf die ESMA ersetzt werden. Einige bestimmte Aufsichtsbefugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Ratings werden jedoch weiterhin in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörden fallen. Darüber hinaus bleibt die Kommission befugt, die Verträge rechtlich durchzusetzen, insbesondere Titel VII Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zu ihrer Umsetzung angenommen wurden.
4.3.1. Änderungen zu Titel I (Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen)
In Artikel 4 Absatz 1 sind alternative Investmentfonds aufgeführt, um die Verordnung dem neuen Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds anzupassen. Alternative Investmentfonds sind hinsichtlich der Verwendung von Ratings damit so zu behandeln wie andere Kreditinstitute in der EU. Dies bedeutet, dass von alternativen Investmentfonds für regulatorische Zwecke verwendete Ratings von einer registrierten oder gemäß dieser Verordnung zertifizierten Ratingagentur vergeben worden sein müssen.
4.3.2. Änderungen zu Titel II (Abgabe von Ratings)
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, die sich für Ratingagenturen aus dem "Modell des zahlenden Emittenten" ergeben und im Hinblick auf Ratings für strukturierte Finanzinstrumente besonders ausgeprägt sind, und um den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen zu verstärken, sollten Emittenten von strukturierten Finanzinstrumenten oder mit ihnen verbundene Dritte verpflichtet sein, konkurrierenden Ratingagenturen Zugang zu den Informationen zu gewähren, die sie derjenigen Ratingagentur zur Verfügung gestellt haben die mit der Abgabe von Ratings für die strukturierten Finanzinstrumente beauftragt worden ist. Sofern die konkurrierenden Ratingagenturen bestimmte organisatorische Voraussetzungen erfüllen und den Vertraulichkeitsbestimmungen nachkommen, sollte das bewertete Unternehmen oder ein mit dem Unternehmen verbundener Dritter diesen Ratingagenturen auf Antrag Zugang zu den Informationen gewähren, die es der von ihr mit der Abgabe von Ratings für strukturierte Finanzinstrumente beauftragten Ratingagentur zur Verfügung gestellt hat. Die konkurrierenden Ratingagenturen, die Zugang zu Informationen erhalten haben, dürfen diese nicht für andere Zwecke als für die Abgabe eines Ratings verwenden und sollten verpflichtet werden, eine Mindestanzahl unbeauftragter Ratings abzugeben um sicherzustellen, dass der Antrag auf Zugang zu diesen Informationen keinem anderen Zweck dient.
Im Gegensatz zu den anderen in der Verordnung über Ratingagenturen enthaltenen Anforderungen, die sich an Ratingagenturen und deren Mitarbeiter richten, werden mit dieser Bestimmung Offenlegungspflichten für Emittenten von strukturierten Finanzinstrumenten festgelegt. Jede registrierte Ratingagentur wird die Möglichkeit haben, auf die Informationen zuzugreifen die für die Abgabe unbeauftragter Ratings für strukturierte Finanzinstrumente notwendig sind. Dies wird zu mehr Wettbewerb in der Ratingbranche führen und die Anzahl der Ratings pro Instrument erhöhen, so dass die Nutzer von Ratings auf mehr als ein Rating für ein und dasselbe Instrument zurückgreifen können.
Die Kommission stellt fest, dass in den USA ein ähnliches System eingeführt worden ist (SEC Rule 17g-5 vom 4. Dezember 2009, tritt im Juni 2010 in Kraft). Angesichts der globalen Rolle und Tätigkeiten von Ratingagenturen muss sichergestellt werden, dass für international tätige Ratingagenturen ähnliche Vorschriften gelten, um gleiche Bedingungen und einen ausreichenden Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen zu schaffen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese neuen Bestimmungen Interessenkonflikte mindern werden, die sich aus dem Modell des zahlenden Emittenten ergeben. Angesichts dieses Hintergrunds, der potenziellen Vorteile und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen bewährte Praktiken auf internationaler Ebene zu sein scheinen, werden sie voraussichtlich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen haben. Um die Voraussetzungen zu spezifizieren, die eine Ratingagentur erfüllen muss, um Zugang zu einer entsprechenden Website zu erhalten, z.B. ihre Fähigkeit, für eine vertrauliche Behandlung der Daten zu sorgen, sind Durchführungsbestimmungen erforderlich.
4.3.3. Änderungen zu Titel III (Beaufsichtigung der Ratingtätigkeit)
4.3.3.1. Änderungen zu Titel III Kapitel I (Registrierungsverfahren)
Infolge der Einführung einer neuen zentralen Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen sind bestehende Bestimmungen, gemäß denen eine Art Kollegium für die Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen vorgesehen ist und die endgültigen Entscheidungen von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffen werden, zu streichen. Es ist davon auszugehen, dass im derzeitigen EU-Rechtsrahmen eine wirksame und effiziente Aufsicht von Unternehmen, die oft in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind und weit reichende grenzübergreifende Wirkung haben, besser durch eine Übertragung von Aufsichtskompetenzen an die ESMA gewährleistet werden kann. Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen zentralen Aufsicht auf EU-Ebene sind die Aufsichtskollegien, die die Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen straffen und die Konvergenz in diesem Bereich verbessern sollten, daher nicht mehr erforderlich. Die Einrichtung der ESMA wird das Registrierungsverfahren verbessern, straffen und vereinfachen (da überflüssige Schritte des Konsultationsverfahrens zwischen den Behörden im Kollegium und dem CESR abgeschafft werden). Die für die verschiedenen Phasen des Registrierungsverfahrens vorgesehenen Fristen können daher verkürzt werden.
4.3.3.2. Änderungen zu Titel III Kapitel II (Beaufsichtigung durch die ESMA)
Um die praktische Anwendung der Verordnung zu vereinfachen, sollte die ESMA befugt sein, für folgende Bereiche Entwürfe technischer Standards zu erarbeiten, die von der Kommission gebilligt werden müssen:
- i) Registrierungsverfahren, einschließlich für die in Anhang II aufgeführten Informationen;
- ii) Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 der Verordnung vorlegen muss; und
- iii) Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 der Verordnung offenzulegen haben.
Um zu gewährleisten, dass die ESMA über ausreichende Aufsichts- und Durchsetzungskapazitäten verfügt, ist sie befugt, von Ratingagenturen und anderen Personen, die mit Ratingtätigkeiten im Zusammenhang stehen, alle erforderlichen Informationen anzufordern. Sie kann künftig bei möglichen Verstößen gegen die Verordnung Nachforschungen anstellen und in entsprechenden Fällen von ihren Aufsichtsbefugnissen Gebrauch machen, z.B. indem sie Aufzeichnungen und weitere relevante Unterlagen untersucht und Kopien/Auszüge dieser Unterlagen anfertigt, mündliche Erklärungen fordert, Anhörungen betreffender Personen durchführt und Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordert. Die ESMA muss in der Lage sein, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen während des Verfahrens sind in vollem Umfang zu wahren. Insbesondere muss die ESMA den betroffenen Personen ermöglichen sich zu den von der ESMA untersuchten Angelegenheiten zu äußern.
4.3.3.3. Änderungen zu Titel III Kapitel III (Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden)
Die zuständigen Behörden behalten ihre Befugnisse im Bereich der Überwachung der Nutzung von Ratings durch beaufsichtigte Unternehmen (z.B. Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen), die die Ratings für regulatorische Zwecke verwenden. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sind am besten geeignet, zu prüfen, wie die beaufsichtigten Unternehmen in ihrem Tagesgeschäft Ratings verwenden, und bei Bedarf entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen außerdem zu den Aufsichtstätigkeiten der ESMA beitragen indem sie den Austausch von Informationen sowie die Zusammenarbeit gewährleisten die für die Ausübung der Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse durch die ESMA erforderlich sein könnten. Sie können die ESMA künftig auffordern, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur oder für eine Aussetzung der Verwendung von Ratings einer Ratingagentur erfüllt sind, die ihrer Auffassung nach an einem schwerwiegenden und anhaltenden Verstoß gegen die Verordnung über Ratingagenturen beteiligt ist.
Bei Bedarf und gegebenenfalls aus Gründen der Effizienz muss die ESMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die auf nationaler Ebene zuständige Aufsichtsbehörde um Unterstützung ersuchen können. Die zuständigen Behörden sollten die ESMA bei der Durchführung von Nachforschungen und Prüfungen vor Ort unterstützen.
Die ESMA darf außerdem den zuständigen nationalen Behörden bestimmte Überwachungsaufgaben übertragen, z.B. wenn an einem räumlich weit entfernten Standort einer Ratingagentur Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt werden müssen oder Wissen und Erfahrung hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind, z.B. Kenntnisse der Landessprache. Um zu vermeiden, dass der ESMA und den beaufsichtigten Unternehmen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, sollten Aufgaben delegiert werden. Zu den Aufgaben, die möglicherweise delegiert werden können, zählen die Durchführung spezifischer Nachforschungen und Prüfungen vor Ort sowie die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Delegierung von Aufgaben hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der ESMA, die der Behörde, an die sie eine Aufgabe delegiert hat, Anweisungen erteilen darf. Die ESMA sollte in Leitlinien spezifizieren in welchen Bereichen sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, Aufgaben zu delegieren, einschließlich der hierbei anzuwendenden Verfahren und des finanziellen Ausgleichs, der der zuständigen Behörde für die Ausführung der Aufgaben gewährt wird.
4.3.4. Änderungen zu Titel IV (Sanktionen, Ausschussverfahren, Berichterstattung und Übergangs- und Schlussbestimmungen)
4.3.4.1. Änderungen zu Titel IV Kapitel I (Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung)
Um die ESMA in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde zu stärken, ist sie befugt, der Kommission die Verhängung von Zwangsgeldern vorzuschlagen. Eine solche
Zwangsmaßnahme stellt auf Folgendes ab:
- i) der Verstoß wird abgestellt,
- ii) der ESMA werden die von ihr angeforderten Informationen vollständig und korrekt zur Verfügung gestellt
- iii) die Ratingagenturen sowie andere Personen stellen sich einer Untersuchung.
Für den Fall, dass gegen bestimmte Vorschriften, die in Anhang III der Verordnung über Ratingagenturen aufgeführt sind, vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde, darf die ESMA außerdem Vorschläge für die von der Kommission zu verhängenden Geldbußen erarbeiten.
Detaillierte Kriterien für die Festlegung der Höhe einer Geldbuße sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen werden in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt.
Darüber hinaus wird die ESMA befugt sein, bei einem Verstoß einer Ratingagentur gegen die Verordnung Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen umfassen ein befristetes Verbot, Ratings abzugeben, und die Aussetzung der Verwendung der betreffenden Ratings, bis der Verstoß abgestellt worden ist. Wenn sämtliche sonstigen Maßnahmen wirkungslos geblieben sind, kann die ESMA die Registrierung einer Ratingagentur widerrufen.
Die ESMA ist außerdem befugt, Ratingagenturen aufzufordern, einen Verstoß abzustellen und dies öffentlich bekannt zu geben. Diese Maßnahmen werden in Fällen angewandt, in denen es in Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt ist, eine Sanktion oder strengere Aufsichtsmaßnahmen zu verhängen. Sanktionen, Zwangsgelder und
Aufsichtsmaßnahmen sind sich ergänzende Elemente des Rahmens für die rechtliche Durchsetzung.
Die Ausschussverfahren wurden entsprechend dem Vertrag von Lissabon angepasst.
4.3.4.2. Änderungen zu Titel IV Kapitel II (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Sobald die ESMA eingerichtet worden ist und ihre Tätigkeit aufnehmen kann, werden die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Kompetenzen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überwachung und den Durchsetzungstätigkeiten im Bereich Ratingagenturen abgeben, die ihnen mit der Verordnung über Ratingagenturen übertragen worden sind.
Auch für die Übermittlung von Unterlagen und Arbeitsdokumenten der zuständigen nationalen Behörden an die ESMA sind klare Regeln festzulegen.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Ein Überblick über die Auswirkungen der Vorschläge zur Einrichtung der ESMA auf den Haushalt war Gegenstand der im September 2009 vorgelegten Folgenabschätzung und der den Vorschlägen beigefügten Finanzbögen (siehe Finanzbogen zu Rechtsakten, der dem Vorschlag zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde beigefügt ist). Die spezifischen Auswirkungen auf die ESMA im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung und Überwachung von Ratingagenturen sind in den Finanzbögen zu Rechtsakten aufgeführt, die diesem Vorschlag beigefügt sind. Die Finanzbögen sind zusammen zu behandeln. In dem diesen Vorschlag begleitenden Finanzbogen werden auch die spezifischen Auswirkungen auf den Haushalt für die Kommission bewertet.
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.
Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission8, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren10, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen des Finanzsektors in Europa gestärkt werden müsse um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur. Auch sollte ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Zudem sollte ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.
- (2) In ihrer am 4. März 2009 vorgelegten Mitteilung "Impulse für den Aufschwung in Europa"11 schlug die Kommission die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems vor und führte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens in ihrer Mitteilung "Finanzaufsicht in Europa"12 vom 27. Mai 2009 weiter aus, wobei auch auf die Besonderheit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen eingegangen wurde.
- (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities ESA) zusammenarbeiten, d.h. der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority - EIOPA). Durch ihre Einrichtung sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien gestärkt und europäisch einheitliche Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge rechtlich durchzusetzen, insbesondere aber Titel VII Kapitel 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zur ihrer Umsetzung angenommen wurden.
- (4) Der Tätigkeitsbereich der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sollte klar festgelegt werden so dass die Finanzmarktteilnehmer die für die Tätigkeit der Ratingagenturen zuständige Behörde ermitteln können. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte mit allgemeinen Kompetenzen auf dem Gebiet der Registrierung und laufenden Beaufsichtigung registrierter Ratingagenturen ausgestattet sein.
- (5) Um den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen auszubauen, mögliche Interessenkonflikte aufgrund des "Modells des zahlenden Emittenten" vermeiden zu helfen, die im Hinblick auf das Rating für strukturierte Finanzinstrumente besonders ausgeprägt sind und um die Transparenz sowie die Qualität der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente zu erhöhen, sollten registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen berechtigt sein, Zugang zu einer Liste strukturierter Finanzinstrumente zu haben, die von ihren Wettbewerbern bewertet werden. Die Informationen über dieses Rating sollten vom Emittenten oder einem verbundenen Dritten für die Zwecke der Abgabe unbeauftragter miteinander im Wettbewerb stehender Ratings für strukturierte Finanzinstrumente beigebracht werden. Die Abgabe solch unbeauftragter Ratings sollte die Verwendung von mehr als einem Rating pro strukturiertem Finanzinstrument fördern. Der Zugang zu den Websites sollte nur dann gewährt werden, wenn eine Ratingagentur die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen gewährleisten kann.
- (6) Da Ratings in der gesamten Europäischen Union genutzt werden, ist die herkömmliche Unterscheidung zwischen zuständiger Herkunftslandbehörde und den anderen zuständigen Behörden sowie der Rückgriff auf eine Art Kollegium für die aufsichtliche Koordinierung im Hinblick auf die Beaufsichtigung der Ratingagenturen nicht der zweckmäßigste Ansatz. Durch die Einrichtung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde muss eine solche Struktur nicht länger beibehalten werden. Der Registrierungsprozess sollte folglich gestrafft und die Fristen entsprechend angepasst werden.
- (7) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte für die Registrierung und laufende Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständig sein, nicht aber für die Überwachung der Nutzer von Ratings. Die zuständigen nationalen Behörden sollten also nach wie vor die Überwachung der Nutzung der Ratings durch Finanzinstitute und andere Einrichtungen übernehmen (wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und alternative Investmentfonds), die auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit der Anwendung anderer Finanzdienstleistungsrichtlinien beaufsichtigt werden. Das Gleiche gilt für die Verwendung von Ratings in Prospekten.
- (8) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards, die die Anwendung dieser Verordnung in der alltäglichen Praxis erleichtern sollen, und um sicherzustellen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und Verbrauchern in der gesamten Union gewährleistet sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen.
- (9) Im Bereich der Ratingagenturen sollten Entwürfe technischer Standards für das Registrierungsverfahren, die Informationen, die Ratingagenturen für den Antrag auf Zertifizierung und für die Bewertung ihrer systemischen Bedeutung für die Finanzstabilität bzw. Integrität der Finanzmärkte vorlegen müssen, und für die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung offenzulegen haben, ausgearbeitet werden. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in Übereinstimmung mit der Verordnung .../... [ESMA] annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen
- (10) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung abzugeben.
- (11) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde alle notwendigen Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern einholen können. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bei der Durchsetzung derartiger Anfragen zu helfen.
- (12) Um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde das Recht haben, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, eine Gelegenheit zur Anhörung geben, um ihr Recht auf Verteidigung zu respektieren.
- (13) Die zuständigen Behörden sollten die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten. Letztere kann spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständigen Behörden delegieren, wie z.B. für den Fall, dass eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen voraussetzt, die auf nationaler Ebene leichter verfügbar sind. Zu den möglichen Aufgaben, die delegiert werden können zählen die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort, die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch spezifische Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Einzelheiten einer solchen Delegierung, einschließlich der Verfahren und eines eventuellen Ausgleichs für die zuständigen nationalen Behörden, sind in den Leitlinien festzulegen.
- (14) Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde darum bitten können zu prüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur erfüllt sind, und sie gegebenenfalls um die Aussetzung der Verwendung der Ratings einer Ratingagentur ersuchen können, wenn bei letzterer davon ausgegangen wird, dass sie schwerwiegend und anhaltend gegen die Verordnung verstößt. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte diese Anfrage bewerten und eventuell zweckmäßige Maßnahmen ergreifen.
- (15) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sollte der Kommission die Verhängung von Zwangsgeldern vorschlagen können. Damit sollte bezweckt werden, dass ein etwaiger von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festgestellter Verstoß beendet wird, ihr die von ihr angeforderten vollständigen und korrekten Informationen übermittelt werden, und sich Ratingagenturen sowie andere Personen einer Untersuchung stellen. Darüber hinaus sollte die Kommission zu Abschreckungszwecken und um Ratingagenturen zur Einhaltung der Verordnung anzumahnen auf Anfrage der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde Geldbußen für den Fall verhängen können, dass gegen bestimmte Vorschriften der Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde. Die Geldbuße sollte abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbußen sowie der Verfahrensaspekte für Geldbußen sollten von der Kommission in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollen lediglich weiterhin befugt sein, die Vorschriften für die Strafen festzulegen und umzusetzen die auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Finanzunternehmen anwendbar sind von gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegebene Ratings lediglich zu Regulierungszwecken zu verwenden.
- (16) Im Falle eines Verstoßes einer Ratingagentur gegen die Bestimmungen sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde befugt sein, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen wie - einschließlich, aber nicht nur - die Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden; die Verwendung der Ratings auszusetzen; der Ratingagentur vorübergehend die Abgabe von Ratings zu untersagen und - als letztes Mittel - ihre Registrierung zu widerrufen, wenn sie weiterhin schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt. Die Aufsichtsmaßnahmen sollten von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde angewandt werden, wobei der Wesensart und der Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen sind. Sanktionen, Zwangsgelder und Aufsichtsmaßnahmen sind sich ergänzende Bestandteile des Rahmens für die rechtliche Durchsetzung.
- (17) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, klare Übergangsmaßnahmen für die Übermittlung von Unterlagen und Arbeitsdokumenten der zuständigen nationalen Behörden an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.
- (18) Die Kommission sollte befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags im Hinblick auf die Änderung und weitere Spezifizierung der Kriterien anzunehmen, die bei der Bewertung der Gleichwertigkeit des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes zugrunde gelegt werden, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Annahme einer Gebührenverordnung sowie der Änderung der Anhänge Rechnung zu tragen.
- (19) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern, die unter diese Verordnung fallen, in Anwendung eben dieser Verordnung vorgenommen wird.
- (20) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr13 geregelt, die in vollem Umfang auf die für die Zwecke dieser Verordnung vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe oder Einrichtungen der Union Anwendung findet.
- (21) Da die Ziele der Maßnahme, d.h. die Schaffung eines effizienten und wirksamen Aufsichtsrahmens für Ratingagenturen durch die Betrauung einer einzigen Aufsichtsbehörde mit der Beaufsichtigung von Ratingtätigkeiten in der Union und somit der Schaffung eines einzigen Ansprechpartners für Ratingagenturen und der Gewährleistung einer konsistenten Anwendung der Vorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend, auf Ebene der Union aber besser bewerkstelligt werden können, wenn man die europaweite Struktur und europaweiten Auswirkungen der zu beaufsichtigenden Ratingtätigkeiten berücksichtigt, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen verabschieden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (22) Die Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die ESMA sollte erst nach Einrichtung der ESMA beginnen. Deshalb wird diese Verordnung erst dann anwendbar, wenn die Verordnung .../... zur Einrichtung der ESMA in Kraft getreten ist.
- (23) Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ist daher entsprechend zu ändern -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 073/239/EWG14 des Rates, Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG sowie alternative Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2010/.../EG dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i) Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:
- "b) die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (nachfolgend "ESMA") ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlandes Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12;
- c) die ESMA kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b einhält;
- d) die Ratingagentur stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können;"
- ii) Buchstabe h erhält folgende Fassung: "h) es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der jeweiligen zuständigen Behörde, die für die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland zuständig ist. Die ESMA stellt sicher, dass in solchen Kooperationsvereinbarungen mindestens Folgendes festgelegt ist:
- i) ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und der jeweils zuständigen Behörde, die für die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland zuständig ist; und
- ii) Verfahren für die Abstimmung der Aufsichtstätigkeiten, damit die ESMA in der Lage ist, die Ratingtätigkeiten, die zur Abgabe eines übernommenen Ratings führen, laufend zu überwachen."
- i) Die Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:
- 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird der ESMA im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt.
- b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Die ESMA prüft die Anträge auf Zertifizierung gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 und entscheidet darüber. Die Entscheidung über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Nummer 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen."
- c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann auch beantragen,
- a) im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Bestimmungen gemäß Anhang I Abschnitt A und Artikel 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Bestimmungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;
- b) von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Union befreit werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig sind.
Die Ratingagentur hat einen Antrag auf diese Ausnahmen zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Bei der Prüfung dieses Antrags berücksichtigt die ESMA die Größe der antragstellenden Ratingagentur im Sinne von Absatz 1 im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA der Ratingagentur im Sinne von Absatz 1 eine solche Befreiung gewähren."
- d) Absatz 5 wird gestrichen.
- e) Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Die Kommission präzisiert die Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c weiter oder ändert diese, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.
Diese Maßnahmen werden aufgrund delegierter Rechtsakte nach Artikel 38a erlassen und unterliegen den Bedingungen von Artikel 38b und Artikel 38c."
- f) Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
- (7) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens:
- a) einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer und
- b) Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.
- (8) Die Artikel 20 und 24 gelten für zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings entsprechend."
- (7) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- 3. Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: "Die ESMA kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass"
- b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellt die ESMA sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird. "
- 4. Die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt:
"Artikel 8a
Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten- (1) Der Emittent eines strukturierten Finanzinstruments oder ein verbundener Dritter übermittelt der von ihm bestellten Ratingagentur auf einer von ihr verwalteten passwortgeschützten Website sämtliche Informationen, die die Ratingagentur benötigt, um ein Rating eines strukturierten Finanzinstruments gemäß der in Artikel 8 Absatz 1 dargelegten Methode ursprünglich festzulegen oder zu überwachen.
- (2) Für den Fall, dass andere gemäß dieser Verordnung registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen den Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen beantragen, ist ihnen unverzüglich Zugang dazu zu gewähren, sofern sie sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:
- a) sie verfügen über die Systeme und die Organisationsstruktur, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu gewährleisten;
- b) sie geben jährlich Ratings für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente ab, für die sie die gemäß Absatz 1 genannten Informationen erhalten.
- (3) Um eine kohärente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, nimmt die Kommission im Sinne des Regelungsverfahrens gemäß Artikel 38 Absatz 2 detaillierte Vorschriften zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang und die Anforderungen der Website an, so dass die Korrektheit und die Vertraulichkeit der Daten sowie der Schutz persönlicher Daten gemäß Richtlinie 95/46/EG sichergestellt sind.
Artikel 8b
Zugang zu Rating-Informationen- (1) Eine in der Union registrierte Ratingagentur unterhält eine passwortgeschützte Website mit folgendem Inhalt:
- a) eine Liste der strukturierten Finanzinstrumente, für die sie gerade ein Rating abgibt, wobei der Typ des strukturierten Finanzinstruments, der Name des Emittenten und der Beginn des Ratingverfahrens anzugeben sind;
- b) ein Link zur passwortgeschützten Website, auf der der Emittent des strukturierten Finanzinstruments oder ein Dritter die unter Artikel 8a Absatz 1 genannten Informationen sobald wie möglich nach Erhalt dieses Link übermittelt.
- (2) Eine Ratingagentur gewährt jeder gemäß dieser Verordnung registrierten oder zertifizierten Ratingagentur unverzüglich Zugang zur passwortgeschützten Website, sofern die Ratingagentur, die den Zugang erhalten möchte, den Anforderungen von Artikel 8a Absatz 2 entspricht."
- 5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
Auslagerung- Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden."
- 6. Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt wurden."
- 7. In Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt geändert:
- (2) Eine Ratingagentur stellt in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.
- (3) Eine Ratingagentur macht der ESMA einmal jährlich die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben."
- 8. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Union gültig, sobald die Registrierungsentscheidung der ESMA gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 3 wirksam geworden ist."
- b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Eine Ratingagentur teilt der ESMA unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.
- c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
- (4) Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die ESMA die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.
- (5) Die ESMA legt keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest."
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- 9. Die Artikel 15 bis 20 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 15
Antrag auf Registrierung- (1) Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an die ESMA. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.
- (2) Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe bei der ESMA einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.
- (3) Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in einer der Amtssprachen der Europäischen Union.
- (4) Innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr zusätzliche Informationen liefern muss. Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur mit.
Artikel 16
Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA- (1) Die ESMA prüft innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch die Ratingagentur.
- (2) Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere wenn die Ratingagentur:
- a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen;
- b) eine Auslagerung beabsichtigt oder
- c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.
- (3) Innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels spätestens innerhalb von 55 Werktagen nach dieser Mitteilung verabschiedet die ESMA eine vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung.
- (4) Die von der ESMA gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung tritt am fünften Werktag nach ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 17
Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die ESMA- (1) Die ESMA prüft innerhalb von 40 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung die Anträge auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch die Ratingagenturen.
- (2) Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere wenn die Ratingagenturen der Gruppe:
- a) beabsichtigten, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen;
- b) eine Auslagerung beabsichtigen oder
- c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragen.
- (3) Innerhalb von 50 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels spätestens innerhalb von 65 Werktagen nach dieser Mitteilung verabschiedet die ESMA vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidungen auf Einzelfallbasis.
- (4) Die von der ESMA gemäß Absatz 3 getroffenen Entscheidungen treten am fünften Werktag nach ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 18
die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur
Übermittlung der Entscheidung über die Registrierung,- (1) Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass einer Entscheidung nach Artikel 16, 17 oder 20 informiert die ESMA die betreffende Ratingagentur. Lehnt die ESMA die Registrierung der Ratingagentur ab oder widerruft sie ihre Registrierung, so nennt sie in ihrer Entscheidung die jeweiligen Gründe.
- (2) Die ESMA setzt die Kommission und die zuständigen Behörden über die Entscheidung gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.
- (3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme einer Entscheidung gemäß Artikel 16, 17 oder 20 aktualisiert.
Artikel 19
Registrierungs- und Aufsichtsgebühren- (1) Die ESMA kann den Ratingagenturen Gebühren in Rechnung stellen, die die Aufwendungen, die der ESMA bei der Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen im Sinne dieser Verordnung und der Gebührenverordnung gemäß Absatz 2 entstanden sind, voll abdecken.
- (2) Die Kommission nimmt eine Gebührenverordnung in Form von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 38a an. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind. Der Betrag einer einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr hat ihrer Größe und ihrer Wirtschaftskraft angemessen zu sein.
Artikel 20
Widerruf der Registrierung- (1) Die ESMA widerruft die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese
- a) ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;
- b) die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
- c) die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder
- d) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausübung der Tätigkeit von Ratingagenturen verstoßen hat.
- (2) Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen von Absatz 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.
- (3) Die Entscheidung über den Widerruf der Registrierung tritt unmittelbar in der gesamten Union in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 2."
- 10. Der Titel von Kapitel II in Titel III erhält folgende Fassung: "Beaufsichtigung durch die ESMA".
- 11. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde- (1) Unbeschadet Artikel 25a sorgt die ESMA für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung.
- (2) Zu diesem Zweck wird die ESMA Leitlinien zu folgenden Punkten veröffentlichen und aktualisieren:
- a) Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3;
- b) Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen
- c) Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung, einschließlich Verfahren und Einzelheiten im Hinblick auf die Delegierung von Aufgaben.
- (3) [Neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] schlägt die ESMA Entwürfe technischer Standards vor, die von der Kommission gemäß Artikel 7 der Verordnung.../... [ESMA] zu übernehmen sind und Folgendes betreffen:
- a) das Registrierungsverfahren, einschließlich der in Anhang II genannten Informationen;
- b) die Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss;
- c) die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 offenzulegen haben.
- (4) Die ESMA veröffentlicht jährlich und zum ersten Mal bis zum 1. Januar 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen.
- (5) Die ESMA wird mit der gemäß Verordnung Nr. .../...17 eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der gemäß Verordnung Nr. .../...18 eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammenarbeiten und diese Behörden vor der Veröffentlichung von Leitlinien und dem Vorschlag von Entwürfen technischer Standards im Sinne der Absätze 2 und 3 konsultieren."
- 12. Artikel 23 erhält folgende Fassung: "Artikel 23 Keine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen weder die ESMA noch andere Behörden der Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden."
- 13. Folgende Artikel 23a, 23b und 23c werden eingefügt:
"Artikel 23a
Informationsersuchen- (1) Die ESMA kann von den Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
- (2) Bei einem Ersuchen um Informationen im Sinne von Absatz 1 nimmt die ESMA auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage Bezug und erläutert den Zweck des Ersuchens sowie die Art der gewünschten Informationen. Auch legt sie die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind. Darüber hinaus nennt die ESMA die in Artikel 36b festgelegten Strafen für den Fall, dass die angeforderten Informationen unvollständig oder die Antworten auf die Fragen nicht korrekt oder irreführend sind.
- (3) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen im Sinne von Absatz 1 die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sind zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet, die im Namen der in Absatz 1 genannten Personen angefordert werden. Die Vertreter bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
Artikel 23b
Allgemeine Untersuchungen- (1) Die ESMA kann im Hinblick auf die in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bestellte Personen befugt,
- a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges Material zu prüfen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist;
- b) Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigen Materials anzufertigen;
- c) mündliche Erklärungen zu fordern;
- d) eine Person vorzuladen und anzuhören;
- e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
- f) Personen zum Zwecke der Einholung von Informationen über den Untersuchungsgegenstand zu befragen.
- (2) Die in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen haben sich den auf Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. Die zu diesen Untersuchungen bevollmächtigten Personen im Sinne von Absatz 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus nennt diese Vollmacht die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material unvollständig sind oder nicht bereitgestellt werden oder die Antworten auf die Fragen nicht korrekt oder irreführend sind.
- (3) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
Artikel 23c
Prüfungen vor Ort- (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort mit oder ohne Ankündigung in den Räumlichkeiten der in Artikel 23a genannten Personen durchführen.
- (2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bestellte Personen sind befugt, die Geschäftsräumlichkeiten und Grundstücke der Personen zu betreten, sofern sie im Besitz des von der ESMA angenommenen Durchführungsbeschlusses sind, und verfügen über sämtliche in Artikel 23b Absatz 1 genannte Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräumlichkeiten und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.
- (3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bestellte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung sowie die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall genannt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, über die Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn.
- (4) Die in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen haben sich den auf Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort zu unterziehen. Der Beschluss bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Prüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder hin. Die ESMA trifft derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung durchgeführt werden soll.
- (5) Die Bediensteten der ESMA sowie die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, entsprechend ermächtigten oder bestellten Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA ihre Bediensteten und sonstige von ihr ermächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.
- (6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ebenfalls bitten, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und von Artikel 23b Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck erhalten die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA, so wie sie in diesem Artikel und in Artikel 23b Absatz 1 beschrieben sind.
- (7) Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.
- (8) Setzt die Unterstützung nach Absatz 7 nach einzelstaatlichem Recht eine Genehmigung eines Gerichts voraus, so ist diese eventuell schon im Voraus zu beantragen.
- (9) Wird die in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit des ESMA-Beschlusses sowie, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich und, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere was die Gründe angeht die die ESMA zur Annahme eines Verstoßes gegen diese Verordnung bewegen, sowie um Erläuterungen zur Ernsthaftigkeit der Prüfung vor Ort und zur Wesensart der Verwicklung der betreffenden Person. Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung als solche in Frage stellen noch die Übermittlung der in den ESMA-Akten enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des ESMA-Beschlusses kann lediglich vom Europäischen Gerichtshof gemäß dem in der Verordnung 0XX/2010 [ESMA] festgelegten Verfahren überprüft werden."
- 14. Die Artikel 24 und 25 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 24
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA- (1) Hat die ESMA festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur gegen die in Anhang III genannten Verpflichtungen verstößt, kann sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse fassen:
- a) Widerruf der Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 20;
- b) Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das unionsweit wirksam ist, bis dass der Verstoß beendet ist;
- c) Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die unionsweit wirksam ist, bis dass der Verstoß beendet ist
- d) Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden;
- e) Aufforderung an Emittenten von strukurierten Finanzinstrumenten oder den verbundenen Dritten, Ratingagenturen, die darum bitten, Zugang zu der von ihm verwalteten Website im Sinne von Artikel 8a Absatz 1 zu verschaffen;
- f) öffentliche Bekanntmachung.
- (2) Bei Abgabe der gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b bis f gefassten Beschlüsse berücksichtigt die ESMA die Wesensart und die Schwere des Verstoßes, einschließlich
- i) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
- ii) der Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren oder der Managementsysteme oder der internen Kontrollen der Ratingagentur aufgedeckt hat;
- iii) der Tatsache, ob ein Finanzverbrechen erleichtert oder verursacht wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
- iv) des Verlusts oder des Risiko eines Verlusts für die Anleger.
Darüber hinaus kann die ESMA strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden verweisen.
- (3) Nach Erlass von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:
- a) höchstens zehn Werktage, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden oder
- b) höchstens drei Monate, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.
Die ESMA kann den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.
- (4) Unbeschadet Artikel 20 teilt die ESMA jeden gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss den zuständigen Behörden und der Kommission unverzüglich mit und veröffentlicht ihn innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum des Beschlusses auf ihrer Website."
Artikel 25
Anhörung der betreffenden Personen- (1) Vor einem Beschluss gemäß Artikel 24 Absatz 1 gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den Fragen, in denen die ESMA eine gegenteilige Meinung vertritt, angehört zu werden. Die ESMA stützt ihren Beschluss nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten.
Die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ernsthaften Schaden vom Finanzsystem abzuwenden in einer solchen Situation kann die ESMA Interimsbeschlüsse fassen. In einem solchen Fall muss die ESMA den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, sobald wie möglich nach Fassung ihres Beschlusses angehört zu werden.
- (2) Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die ESMA-Akten, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der ESMA."
- (1) Hat die ESMA festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur gegen die in Anhang III genannten Verpflichtungen verstößt, kann sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse fassen:
- 15. Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung: "Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden".
- 16. Folgender Artikel 25a wird eingefügt:
"Artikel 25a
Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung von Artikel 4 Absatz 1 zuständige Behörden (Verwendung von Ratings)- (1) Die zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung von Artikel 4 Absatz 1 verantwortlich.
- (2) Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 1 notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben diese Befugnisse folgendermaßen aus:
- a) unmittelbar;
- b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, einschließlich der ESMA oder
- c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
- (3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 1 haben die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Befugnis,
- a) Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu machen oder zu erhalten;
- b) von jeder Person Auskünfte zu verlangen und diesbezüglich, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen;
- c) angekündigte und unangekündigte Prüfungen vor Ort durchzuführen und
- d) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern."
- 17. Die Artikel 26 und 27 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 26
Pflicht zur Zusammenarbeit- Die ESMA und die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 27
Informationsaustausch- (1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA und einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.
- (2) Die ESMA darf den für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständigen Behörden, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen der ESMA die Informationen übermitteln, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt."
- 18. Die Artikel 28 und 29 werden gestrichen.
- 19. Die Artikel 30, 31 und 32 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 30
Delegierung von Aufgaben von der ESMA auf die zuständigen Behörden- Die ESMA kann spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen Aufsichtsaufgaben können insbesondere Informationsersuchen gemäß Artikel 23a und Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 23c Absatz 6 zählen.
- Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA.
Artikel 31
Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden- (1) Ist eine zuständige Behörde davon überzeugt, dass in ihrem Hoheitsgebiet oder dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung gehandelt wird oder wurde, so unterrichtet sie die ESMA in möglichst spezifischer Weise darüber.
Die ESMA ergreift sodann angemessene Maßnahmen. Sie unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse.
- (2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 kann die mitteilende zuständige Behörde für den Fall, dass sie der Auffassung ist, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings innerhalb ihres Hoheitsgebiets verwendet werden, gegen die Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung verstößt und diese Verstöße so schwerwiegend und nachhaltig sind, dass der Anlegerschutz oder das Finanzsystem in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt werden, die ESMA ersuchen, die Verwendung der Ratings der betreffenden Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke seitens der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.
Sollte die ESMA der Auffassung sein, dass das Ersuchen nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie die mitteilende zuständige Behörde darüber. Sollte die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt halten, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.
Artikel 32
Berufsgeheimnis- (1) Alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.
- (2) Alle zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und anderen Behörden und Stellen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 im Rahmen dieser Verordnung ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sein denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offen gelegt werden können oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich."
- 20. Artikel 33 wird gestrichen.
- 21. Die Artikel 34 und 35 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 34
Vereinbarung über Informationsaustausch- Die ESMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 32 gefordert.
- Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
- Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer wenden die Mitgliedstaaten Richtlinie 45/2001 an.
Artikel 35
Offenlegung von Informationen aus Drittländern- Die ESMA darf die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat bekanntgeben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist."
- 22. Titel IV Kapitel I wird wie folgt geändert:
"Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung"
- 23. Artikel 36 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- 24. Die folgenden Artikel 36a bis 36e werden eingefügt:
"Artikel 36a
Geldbußen- (1) Auf Ersuchen der ESMA kann die Kommission einer Ratingagentur per Beschluss eine Geldbuße auferlegen, wenn die Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Geldbußen müssen abschreckend und der Wesensart sowie der Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und der wirtschaftlichen Kapazität der betreffenden Ratingagentur angemessen sein. Der Betrag der Geldbuße darf 20 % des Jahreseinkommens oder des Umsatzes der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr nicht überschreiten.
- (3) Unbeschadet Absatz 2 hat der Betrag der Geldbuße für den Fall, dass die Ratingagentur direkt oder indirekt einen erheblichen Finanzgewinn aus dem Verstoß gezogen hat, diesem Gewinn zumindest zu entsprechen.
- (4) Im Rahmen delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 38a nimmt die Kommission detaillierte Vorschriften für die Umsetzung dieses Artikels an, in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:
- a) detaillierte Kriterien für die Festlegung des Betrags der Geldbuße;
- b) Verfahren für Nachforschungen, flankierende Maßnahmen und Meldungen sowie die Regeln für das Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Akteneinsicht, Rechtsvertretung, Vertraulichkeit sowie vorübergehende Bestimmungen und die Quantifzierung und Einziehung der Geldbußen
Artikel 36b
Zwangsgelder- (1) Auf Ersuchen der ESMA kann die Kommission den in Artikel 23a Absatz 1 genannten Personen per Beschluss Zwangsgelder auferlegen, um sie zu Folgendem zu verpflichten:
- a) Beendigung eines Verstoßes im Sinne eines gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d gefassten Beschlusses;
- b) Erteilung einer vollständigen und korrekten Auskunft, die sie per Beschluss nach Artikel 23a angefordert hat;
- c) Einwilligung in eine Untersuchung, um insbesondere vollständige Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen und sonstige im Rahmen einer per Beschluss gemäß Artikel 23b angeordneten Untersuchung beigebrachte Informationen zu vervollständigen und zu korrigieren;
- d) Duldung einer Prüfung vor Ort, die per Beschluss gemäß Artikel 23c angeordnet wurde.
- (2) Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Der Betrag der Zwangsgelder wird für jeden Tag des Verzugs berechnet. Er darf 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im letzten Geschäftsjahr nicht überschreiten und wird ab dem im Beschluss festgelegten Termin berechnet.
Artikel 36c
Anhörung der betreffenden Personen- (1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 36a und Artikel 36b gibt die Kommission den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu den Fragen, in denen die Kommission eine gegenteilige Meinung vertritt, angehört zu werden. Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Personen äußern konnten.
- (2) Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission."
Artikel 36d
Gemeinsame Bestimmungen für Geldbußen und Zwangsgelder- (1) Die Kommission veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder.
- (2) Gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
Artikel 36e
Kontrolle durch den Gerichtshof- Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben herabsetzen oder erhöhen."
- 25. Die Artikel 37 und 38 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 37
Änderungen der Anhänge- Die Kommission kann die Anhänge im Rahmen delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 38a und vorbehaltlich der Bedingungen von Artikel 38b und Artikel 38c ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, einschließlich der internationalen Entwicklungen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente.
Artikel 38
Ausschussverfahren- (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission19 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- (3) Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."
- 26. Folgende Artikel 38a, 38b und 38c werden eingefügt:
"Übertragene Befugnisse
Artikel 38a
Ausübung der Befugnisübertragung- (1) Die Befugnisse zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 36a Absatz 4 und Artikel 37 genannten delegierten Rechtsakte werden der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- (3) Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegen den in Artikel 38b und Artikel 38c festgelegten Bedingungen.
Artikel 38b
Widerruf der Befugnisübertragung- (1) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 36a Absatz 4 und Artikel 37 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
- (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen und legt die diesbezüglichen Gründe dar.
- (3) Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 38c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte- (1) Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- (2) Wenn nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in ihm genannten Termin in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, sofern das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben.
- (3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, erläutert die diesbezüglichen Gründe."
- 27. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird gestrichen.
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bis zum 1. Juli 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern einen Bericht betreffend die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 40 auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Union vor."
- 28. Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absatz 2 und 3."
- 29. Folgender Artikel 40a wird eingefügt:
"Artikel 40a
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA- (1) Sämtliche Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ob sie nun als zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats tätig waren oder nicht, oder ihren eventuell eingesetzten Kollegien übertragen wurden, werden [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] beendet.
- (2) Alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung werden von der ESMA am [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] übernommen.
- (3) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandenen Aufzeichnungen und Arbeitspapiere [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] an die ESMA übermittelt werden. Diese zuständigen Behörden und Kollegien leisten der ESMA die erforderliche Unterstützung und Beratung, um einen wirksamen und effizienten Transfer und die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und Durchsetzung diesbezüglicher rechtlicher Vorschriften zu gewährleisten.
- (4) Die ESMA ist der rechtmäßige Nachfolger der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die aus den in dieser Verordnung genannten Aufsichts- oder Rechtsdurchsetzungstätigkeiten vor dem [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] herrühren.
- (5) Ist eine richterliche Überprüfung eines von einer in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde im Sinne dieser Verordnung gefassten Beschlusses am [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] noch nicht abgeschlossen, wird der Fall an den Gerichtshof verwiesen, es sei denn, das Urteil des Gerichts, das den Beschluss in dem Mitgliedstaat zu überprüfen hat, ist innerhalb von zwei Monaten nach [einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] abzugeben."
- 30. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
- 31. Ein neuer Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung .../... zur Einrichtung der ESMA.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
- 1. Abschnitt A Nummer 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
"Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu den in Buchstaben a bis d genannten Fragen sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der ESMA auf Verlangen zu übermitteln."
- 2. In Abschnitt B erhält Nummer 8 Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"Die in Nummer 7 genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade sind mindestens fünf Jahre lang in den Räumlichkeiten der registrierten Ratingagentur aufzubewahren und der ESMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen."
Anhang II
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird durch folgenden Anhang III ergänzt:
"Anhang III
Sanktionen Verstöße
I. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen
- a) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3, wenn sie ein Rating abgibt oder ein Rating bereits abgegeben hat und nicht sofort mitteilt, dass das Rating möglicherweise von einer der in Nummer 3 Buchstaben a bis d beschriebenen Situationen betroffen ist.
- b) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Unterabsatz 1, wenn sie Beratungsdienstleistungen erbringt.
- c) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Unterabsatz 3, wenn sie nicht gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht.
- d) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3, wenn sie ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, ohne dass die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis h aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.
- e) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Unterabsatz 3, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl unabhängiger Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ernennt.
- f) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Unterabsatz 4 Satz 1 bzw. 2, wenn die Vergütung der unabhängigen Mitglieder vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängt oder die Amtszeit der Mitglieder fünf Jahre übersteigt.
- g) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 6, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in Anhang I Abschnitt A Nummer 6 Buchstaben a bis d festgelegten Bedingungen für eine ordnungsgemäße und unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben der Compliance-Funktion erfüllt sind.
- h) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in diesem Artikel genannten Personen weder Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten noch an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.
- i) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die betreffenden Personen davon absehen, Käufe oder Verkäufe im Zusammenhang mit einem entsprechenden Finanzinstrument vorzunehmen oder sich an Geschäften in Verbindung mit diesem Finanzinstrument zu beteiligen.
- j) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2, wenn sie nicht gewährleistet, dass die betreffenden Personen weder an der Festlegung eines Ratings beteiligt sind noch ein Rating beeinflussen.
- k) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstaben b, c und d, wenn sie nicht sicherstellt, dass die betreffenden Personen vertrauliche Informationen weder verwenden noch weitergeben.
- l) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 4, wenn sie nicht gewährleistet, dass die betreffenden Personen davon absehen, Geld, Geschenke oder Vorteile zu akquirieren oder zu akzeptieren.
- m) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die betreffenden Personen keine Schlüsselpositionen annehmen.
- n) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass führende Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingaktivitäten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem Unternehmen verbundene Dritte beteiligt sind.
- o) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Buchstabe b, wenn sie nicht sicherstellt, dass Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingaktivitäten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem Unternehmen verbundene Dritte beteiligt sind.
- p) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Buchstabe c, wenn sie nicht sicherstellt, dass Personen, die Ratings genehmigen nicht länger als sieben Jahre an Ratingaktivitäten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem Unternehmen verbundene Dritte beteiligt sind.
- q) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Unterabsatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die betreffenden Personen innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten beteiligt sind.
- r) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 5, wenn sie die Vergütung und Leistungsbewertung in Abhängigkeit der Einkünfte festlegt, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.
- s) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5, wenn sie ihre Ratings nicht überwacht oder ihre Ratings und Methoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft.
- t) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b, wenn sie die von einer Änderung an den Methoden, Modellen oder den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten grundlegenden Annahmen betroffenen Ratings nicht oder nicht rechtzeitig überprüft.
- u) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c, wenn sie in einer Situation, in der das Zusammenwirken der Änderungen der Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen Auswirkungen auf ein Rating hat, kein neues Rating durchführt.
- v) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a, wenn sie Zugang zu einer Website eines Emittenten eines strukturierten Finanzinstruments oder eines verbundenen Dritten beantragt und nicht über die Systeme und die Organisationsstruktur verfügt um die Vertraulichkeit der auf diese Weise erhaltenen Informationen zu gewährleisten.
- w) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe b, wenn sie nicht jedes Jahr für mindestens 10 % der strukturierten Finanzinstrumente Ratings abgibt, für die sie Zugang zu Informationen auf der Website des Emittenten oder eines mit diesem verbundenen Dritten angefordert hat.
- x) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 4 Absatz 2, wenn sie nicht darauf verzichtet, ein Rating anzugeben oder ein vorhandenes Rating nicht zurückzieht.
II. Verstöße im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten
- a) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 7 Buchstaben a bis h, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Aufzeichnungen und Prüfungspfade geführt werden.
- b) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Unterabsatz 1, wenn sie die Aufzeichnungen und Prüfungspfade nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder die Aufzeichnungen und Prüfungspfade den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung stellt.
- c) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 9, wenn sie die Aufzeichnungen nicht für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufbewahrt.
- d) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 2, wenn sie die angeforderten Informationen nicht oder nicht im verlangten Format zur Verfügung stellt.
- e) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2, wenn sie die angeforderten Listen nicht bereitstellt.
- f) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2, wenn sie der ESMA nicht unverzüglich jede Änderung mitteilt, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt.
III. Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung
- a) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 2, wenn sie die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält, nicht veröffentlicht.
- b) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Unterabsatz 3, wenn sie im Abschlussbericht eines Ratings nicht offenlegt welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.
- c) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1, wenn sie die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, nicht offenlegt.
- d) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, wenn sie nicht unverzüglich bekannt gibt, wie viele Ratings voraussichtlich von Änderungen an Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen betroffen sind.
- f) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8b Absatz 1, wenn sie die in Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Angaben nicht unverzüglich auf der passwortgeschützten Website offenlegt.
- g) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8b Absatz 2, wenn sie einer registrierten oder zertifizierten Ratingagentur, die den Anforderungen von Artikel 8a Absatz 2 genügt, den Zugang zur Website verwehrt.
- h) Der Emittent eines strukturierten Finanzinstruments oder ein verbundener Dritter verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2, wenn er Ratingagenturen, die die in Artikel 8a Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen, den Zugang zu seiner passwortgeschützten Website verwehrt.
- i) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2, wenn sie dem Emittenten oder dem verbundenen Dritten Verpflichtungen auferlegt, die darauf abzielen, anderen Ratingagenturen, die die in Artikel 8a Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen und Zugang zur Website anfordern, diesen Zugang zu verwehren.
- j) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a bis e, Nummer 4 Unterabsatz 1 oder Nummer 5 oder Teil II Nummer 1, 2, 3 oder 4, wenn sie die gemäß diesen Vorschriften erforderlichen Informationen bei der Präsentation eines Ratings nicht bereitstellt.
- k) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens zwölf Stunden vor der Veröffentlichung des Ratings informiert.
- l) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 3, wenn sie nicht sicherstellt, dass ein zusätzliches Symbol verwendet wird, um Ratings für strukturierte Finanzinstrumente von anderen Ratings zu unterscheiden.
- m) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 4, wenn sie ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings nicht offenlegt.
- n) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 5, wenn sie die nach diesem Artikel erforderlichen Informationen nicht bereitstellt oder ein unbeauftragtes Rating nicht als solches kennzeichnet.
- o) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 1, wenn sie Informationen im Zusammenhang mit den in Anhang I Teil I Abschnitt E genannten Angaben nicht offenlegt oder aktualisiert.
- p) Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 12, wenn sie einen Transparenzbericht mit den in Anhang I Teil III Abschnitt E genannten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht."
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 Mitteilung der Europäischen Kommission "Impulse für den Aufschwung in Europa" vom 4.3.2009, KOM (2009) 114 endgültig.
- 2 Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
- 3 Mitteilung der Europäischen Kommission "Europäische Finanzaufsicht" vom 27. Mai 2009, KOM (2009) 252 endgültig.
- 4 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen vom 29. September 2009.
- 5 Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 20, Europäischer Rat vom 18. /19. Juni 2009.
- 6 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung über Ratingagenturen.
- 7 Artikel 5 der Verordnung über Ratingagenturen.
- 8 ABl. C vom , S. .
- 9 ABl. C vom , S. .
- 10 ABl. C vom , S. .
- 11 KOM (2009) 114 endgültig.
- 12 KOM (2009) 252 endgültig.
- 13 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 14 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
- 15 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
- 16 ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.
- 17 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.
- 18 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
- 19 ABl. L 191 vom 13. 7.2001, S. 45.