834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 allgemein (ZuG 2012)
Bei Annahme entfällt Ziffer 2
- a) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
- - 10 Prozent der von der zuständigen Behörde insgesamt für den Emissionshandel vorgesehenen Berechtigungen in Höhe von 45,3 Mio. t CO₂-Zertifikaten versteigert werden sollten und
- - diese Menge an Emissionszertifikaten aus dem Budget der Anlagen für die Tätigkeiten I bis V der Energieumwandlung und -umformung nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes - soweit sie der Öffentlichen Energieversorgung dienen - herauszunehmen ist.
Die Zertifikate für die übrigen Tätigkeiten und die übrigen Betreiber sollen wie bisher vorgesehen kostenlos und nach den dargelegten Regeln im Entwurf des Zuteilungsgesetzes 2012 erteilt werden.
- b) Die Einnahmen aus dieser Versteigerung sollten dazu genutzt werden, die Stromsteuer zu senken.
- c) Weiterhin fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine Ausweitung des Rahmens für die Versteigerung noch in der zweiten Handelsperiode einzusetzen.
Begründung
Nach Artikel 10 der EU-Richtlinie 2003/87/EG müssen in der zweiten Handelsperiode mindestens 90 Prozent der Zertifikate kostenlos verteilt werden, das heißt, bis zu 10 Prozent der Zertifikate können versteigert werden. Nach der Revision des Nationalen Allokationsplanes II beträgt die Gesamtmenge an zu verteilenden Zertifikaten in der zweiten Handelsperiode 453,1 Mio. t CO₂-Emissionsberechtigungen; 10 Prozent hiervon sind also 45,3 Mio. t.
In der ersten Handelsperiode haben die CO₂-emittierenden Unternehmen der Energiewirtschaft die kostenlos zugeteilten Zertifikate zu ihrem Marktwert in die Strompreise eingepreist. Die Zertifikate stellten einen Wert dar, der durch Verkauf des Zertifikates an der EEX-Strombörse hätte erlöst werden können, bei einem Einsatz in der Produktion aber verloren ging (Opportunitätskosten). Diese Kosten für die in der Stromerzeugung eingesetzten Zertifikate konnten auf Grund der Besonderheiten des Strommarktes (Unelastizität der Nachfrage und unzureichender Wettbewerb) weitgehend in die Preise überwälzt werden.
Diese Steigerung der Strompreise durch den Emissionshandel lässt sich am Marktpreis für Termingeschäfte deutlich nachweisen. Der Gewinn aus dieser Überwälzung kommt dabei in voller Höhe den Stromerzeugern zugute. Solche "windfallprofits" sind aber aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht akzeptabel, da sie keine Gewinne aus Leistung darstellen.
Diese "windfallprofits" sollten - zumindest soweit im Rahmen der EU-Richtlinie möglich - abgeschöpft werden. Dazu bietet sich die Versteigerung von 10 Prozent der Gesamtmenge an Zertifikaten an. Diese Menge sollte von dem noch zu ermittelnden Budget für die Anlagen, die innerhalb der relevanten Tätigkeitsbereiche I bis V der Energieumwandlung und -umformung der Öffentlichen Energieversorgung dienen, abgezogen werden und zur Versteigerung angeboten werden.
Das häufig vorgebrachte Argument, eine Versteigerung der Zertifikate führe zu einer weiteren Verteuerung des Stroms, ist aus Sicht des Bundesrates nicht zutreffend. Sobald ein Emissionszertifikat einen Wiederverkaufswert (= Börsenpreis) besitzt, wird sein Verbrauch zur Stromerzeugung in dieser Höhe als Kostenbestandteil in den Preis eingehen. Dabei ist es nicht relevant, ob das Zertifikat kostenlos zugeteilt oder für einen bestimmten Preis bei einer Auktion erworben worden ist.
Das Problem, dass eine Versteigerung neben der Energiewirtschaft, auf die circa zwei Drittel der Zertifikate in den relevanten Tätigkeitsbereichen entfallen, auch die sonstige CO₂-emittierende Industrie, wie etwa Stahlwerke oder Keramikfabriken, die mit rund einem Drittel der Zertifikate in diesen Tätigkeitsbereichen vertreten sind, beträfe, wird durch die Beschränkung auf die Anlagen der Öffentlichen Energieversorgung gelöst.
Mit den Einnahmen aus dieser Versteigerung kann die Stromsteuer gesenkt und so direkt ein Beitrag für niedrigere Strompreise geleistet werden.
2. Zu Artikel 1 allgemein (ZuG 2012)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Zuteilungsgesetz 2012 für Anlagen der Energieerzeugung eine Versteigerung/einen Verkauf eines Anteils von 10 Prozent der Zertifikate, die auf die Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entfallen, vorzusehen. Die Einkünfte aus der Versteigerung/dem Verkauf sollen falls notwendig vorrangig zur Stärkung der Reserve sowie darüber hinaus zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgas-Emissionen und zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Klimaschutztechnologien verwendet werden. Des Weiteren sollen Maßnahmen sowie Forschung zur Anpassung an den Klimawandel unterstützt werden.
Die Energiewirtschaft trägt auf Grund ihres hohen Anteils an den Gesamtemissionen des Emissionshandelssektors eine besondere Verantwortung für die Wirksamkeit und Akzeptanz des Emissionszertifikatehandels. Nach Berichten der EU-Kommission hat die Energiewirtschaft die in der ersten Handelsperiode kostenlos zugeteilten Zertifikate bei ihrer Preisbildung als Opportunitätskosten berücksichtigt und damit von erheblichen Mitnahmeeffekten profitiert. Es erscheint notwendig, diesen Mitnahmeeffekten entgegenzuwirken und die Zertifikate, wie in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten geplant, im Bereich der Energiewirtschaft in dem von der EU zugelassenen Rahmen kostenpflichtig abzugeben. Durch eine Versteigerung/einen Verkauf würden der marktwirtschaftliche Charakter sowie der klimapolitische Lenkungseffekt des Emissionshandels gestärkt.
Die sehr knapp bemessene Reserve führt vermutlich zu einer zusätzlichen Belastung der dritten Handelsperiode. Dies sollte durch eine ggf. erforderliche Aufstockung der Reserve verhindert werden.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 2 Nr. 5 nach dem Wort "genehmigten" die Wörter "oder angezeigten" einzufügen.
Begründung *
Denkbar sind auch Kapazitätserweiterungen, die nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 16 BImSchG, sondern lediglich der Anzeige nach § 15 BImSchG unterliegen. Es gilt klarzustellen, dass auch solche angezeigten Änderungen einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage als Kapazitätserweiterung i. S. v. § 9 Abs. 5 ZuG 2012-E anzusehen sind.
Nicht jede Kapazitätserweiterung bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Eine Kapazitätserweiterung bedarf nur dann einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sein können. Diese Voraussetzungen sind nicht bei jeder Kapazitätserweiterung gegeben, so dass eine Anzeige gemäß § 15 BImSchG ausreichend sein kann.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 - neu - ZuG 2012)
Bei Annahme entfallen die Ziffern 8 und 9
In Artikel 1 ist § 3 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 ist der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Folgende Nummer 9 ist anzufügen:
9. Industriekraftwerk: Kraftwerk, das der Versorgung eines industriellen Standortes mit Elektroenergie und/oder Prozesswärme und/oder der energetischen Verwertung von Prozessnebenprodukten des Industrieprozesses dient.
* Bei Annahme werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist dem § 7 folgender Absatz 6 anzufügen:
- (6) Industriekraftwerke erhalten abweichend für den Anteil der Emissionen, die auf die energetische Versorgung des Industriestandortes und/oder die energetische Verwertung von Prozessnebenprodukten entfallen, eine Zuteilung entsprechend § 6 Abs. 1 und 2. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Industriekraftwerke im Sinne dieses Gesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Emissionen sind im Antrag auf Zuteilung nachzuweisen.
Begründung
Im Gegensatz zu den Kraftwerken der Versorgungswirtschaft, die für die Allgemeinheit Energie bereitstellt, dient die fabrikeigene Energiebereitstellung der Industriekraftwerke in erster Linie der Eigenversorgung und lediglich Überschüsse werden an Dritte veräußert.
Es besteht daher von vornherein keine Möglichkeit, durch den Verkauf dieser Energie unter Einpreisung des Wertes der zugeteilten Zertifikate einen Zusatzgewinn zu erzielen. Eine Einpreisung des Wertes der zugeteilten Zertifikate in den Preis des Endprodukts scheidet darüber hinaus auch auf Grund der angespannten Wettbewerbssituation auf den internationalen Märkten für die o. g. Unternehmen aus. Die von der Bundesregierung mit Blick auf Energieanlagen angeführte geringere internationale Wettbewerbsintensität gilt für die unternehmensinternen Energieversorgungssysteme des produzierenden Gewerbes nicht.
Ferner ist zu beachten, dass Industriekraftwerke im Hinblick auf den Strom-Eigenbedarf dimensioniert werden und deswegen kleiner sind als Kraftwerke, die der öffentlichen Energieversorgung dienen. Damit sind diese auch ineffizienter und müssen erhebliche Minderzuteilungen verkraften, die die Wirtschaftlichkeit der industriellen Produktion erheblich beeinträchtigt. Dieser Nachteil soll hiermit vermieden werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Nr. 9* - neu - ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 3 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 ist der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.
- b) Folgende Nummer 9 ist anzufügen:
9. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 4 redaktionell angepasst.
Begründung
Die Definition ist wegen der Einbeziehung des Probebetriebs in den Regelungsbereich des Zuteilungsgesetzes 2012 von Bedeutung. Die Klarstellung entspricht der Zuteilungsverordnung 2007.
6. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 3 Satz 3 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 4 Abs. 3 Satz 3 wie folgt zu ändern:
- a) Die Angabe "§ 12 Abs. 1" ist durch die Angabe "§ 12 Abs. 1 oder Abs. 5" zu ersetzen.
- b) Die Wörter "oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 erbracht wurde" sind zu streichen.
Begründung
Die Regelung soll Anlagen mit frühen Minderungsmaßnahmen privilegieren, wie es auch von der EU-Kommission ausdrücklich gestattet wurde, sofern der erforderliche Nachweis einer Minderung erbracht wurde. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, warum die Anerkennung früherer Minderungsbeiträge auf Modernisierungsmaßnahmen beschränkt werden soll und nicht auch für die genauso kostenintensiven Neubauten gelten soll. Im Sinne der Gleichbehandlung soll daher die Regelung ergänzt werden.
7. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 3 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 5 Abs. 3 zu streichen.
Begründung
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) sollte ausschließlich aus kostendeckenden Gebühren und nicht über den Verkauf von Emissionsberechtigungen finanziert werden. Die teilweise Finanzierung der Vollzugsaufgaben über den Verkauf von Emissionsberechtigungen ist im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtlichen Regelungen der Artikel 105 ff. GG problematisch. Die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden sollte in erster Linie aus dem Ertrag der in Artikel 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen (Steuern, Gebühren und Beiträge) erfolgen (Prinzip des Steuerstaates). Auch die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand zur Deckung der beim Gesetzesvollzug entstehenden Kosten ist dem Grundgesetz fremd und könnte vor diesem Hintergrund verfassungswidrig sein. Eine Zulassungs- und Überwachungsbehörde sollte nicht gleichzeitig als Marktakteur mit Eigeninteressen auftreten.
8. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 2 - neu -, § 7 Abs. 1 Satz 5 - neu -, § 8 Abs. 1 Satz 5 - neu - ZuG 2012)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 4 Bei Annahme entfällt Ziffer 9
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 6 Abs. 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die im Zusammenhang mit der industriellen Produktion betrieben werden, erhalten eine Zuteilung nach Satz 1, soweit sie Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztes Abgas zur Eigenversorgung erzeugen."
- b) Dem § 7 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die im Zusammenhang mit der industriellen Produktion betrieben werden, erfolgt keine Anwendung der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3, soweit Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztes Abgas zur Eigenversorgung erzeugt wird."
- c) Dem § 8 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die im Zusammenhang mit der industriellen Produktion betrieben werden, erfolgt keine Anwendung der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3, soweit Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztes Abgas zur Eigenversorgung erzeugt wird."
Begründung
Auch in Industriebetrieben werden Anlagen der Ziffern I bis V des Anhangs 1 des TEHG betrieben. Die Anwendung der anteiligen Kürzung der Zuteilung bei diesen Anlagen wäre wegen der angespannten Wettbewerbssituation im Bereich der Industrieproduktion unverhältnismäßig, soweit diese Anlagen der Eigenversorgung dienen. Um diese Anlagen den übrigen im Anhang 1 des TEHG genannten Industrieanlagen gleichzustellen, sind entsprechende Ergänzungen in den §§ 6 bis 8 ZuG 2012-E erforderlich. Diese bieten nicht nur für die eindeutig zuordenbaren Fälle eine Lösung, sondern tragen auch den in der Praxis vorkommenden Mischversorgungen durch proportionale Anwendung der Kürzung Rechnung.
9. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 4 oder 8
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 6 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "sowie für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die mindestens zu 90 vom Hundert ihrer Feuerungswärmeleistung der industriellen Prozesswärmeerzeugung dienen" einzufügen.
- b) In § 7 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes" die Wörter "ohne Anlagen der industriellen Prozesswärmeerzeugung" einzufügen.
Begründung
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die industrielle Prozesswärmeerzeugung nicht den Regelungen für Anlagen der Energiewirtschaft in § 7 der Vorlage unterliegt, insbesondere hinsichtlich Zuteilung auf der Basis eines Benchmark-Systems und anteiliger Kürzung nach § 4 Abs. 3 der Vorlage. Bei der industriellen Prozesswärmeerzeugung handelt es sich um einen integralen Bestandteil des Produktionsprozesses. Die erzeugte Prozesswärme wird nicht - wie bei Anlagen der Energieerzeugung - am Markt an Dritte verkauft, sondern dient der Versorgung eigener Produktionsanlagen.
10. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 2 Satz 2 - neu - ZuG 2012)
In Artikel 1 ist dem § 6 Abs. 2 folgender Satz anzufügen:
- Bei der Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperiode können auf Antrag des Betreibers die Emissionen eines Jahres unberücksichtigt bleiben, in welchem aus konjunkturellen oder betriebstechnischen Gründen die Emissionen um mehr als 25 vom Hundert unter dem Durchschnitt der anderen Jahre der Basisperiode lagen.
Begründung
Das ZuG 2012-E benachteiligt Unternehmen mit einer konjunkturell begründeten geringen Auslastung zu Beginn der Basisperiode unverhältnismäßig. Deshalb wird die Einführung eines Streichjahres vorgeschlagen.
11. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 - neu - ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 6 Abs. 6 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind die Wörter "in der für einen Ausgleich angemessenen Menge" durch die Wörter "nach Maßgabe von § 8" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Von einem Härtefall ist insbesondere auszugehen, wenn sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 5 eine gegenüber der durchschnittlichen jährlichen Zuteilungsmenge für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 um wenigstens 25 vom Hundert geringere durchschnittliche jährliche Zuteilungsmenge ergeben würde und diese Differenz nicht durch eine geringere Produktionsmenge in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 begründet ist."
Begründung
Die Härtefallregelung im Gesetzentwurf ist bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen und Folgen zu unbestimmt und lässt die Entstehung von Vollzugsdefiziten besorgen. Entsprechend der Maßgaben des NAP II soll die verfassungsrechtliche Härtefallregel des § 7 Abs. 11 ZuG 2007 auch in der zweiten Periode fortgeführt werden. Dies bedeutet, im Fall des Vorliegens einer Härte die Zuteilung entsprechend § 8 ZuG 2012-E vorzunehmen. Im Übrigen ist aus Wesentlichkeitsgründen eine Bestimmung des Zuteilungsmodus bei Vorliegen eines Härtefalls im Gesetz zu regeln. Zur Behebung der Defizite sind auch die wichtigsten Praxisfälle zu regeln, in denen eine besondere Härte anzunehmen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmen in der zweiten Periode bei nicht verringerter Produktionsmenge eine signifikant geringere Zuteilung erhält.
12. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 8 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 6 Abs. 8 wie folgt zu ändern:
- a) Die Angabe "§ 12 Abs. 1" ist durch die Angabe "§ 12 Abs. 1 oder Abs. 5" zu ersetzen.
- b) Die Wörter "findet diese Regelung auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwendung" sind durch die Wörter "erfolgt die Zuteilung auf der Basis des rechnerischen Produktes aus den durchschnittlichen jährlichen Emissionen in der Basisperiode, dem Erfüllungsfaktor 1 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012, soweit der Zeitraum von zwölf auf das Jahr des Abschlusses der Maßnahme folgenden Kalenderjahren in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht" zu ersetzen.
Begründung
Die Regelung soll Anlagen mit frühen Minderungsmaßnahmen privilegieren, wie es auch von der EU-Kommission ausdrücklich gestattet wurde. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, warum die Anerkennung früher Minderungsbeiträge auf Modernisierungsmaßnahmen beschränkt werden soll und nicht auch für die genauso kostenintensiven Neubauten gelten soll. Im Sinne der Gleichbehandlung soll daher die Regelung ergänzt werden. Zudem soll die Anwendung klarer herausgestellt werden.
13. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 11 - neu - ZuG 2012)
In Artikel 1 ist dem § 6 folgender Absatz 11 anzufügen:
- (11) Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gilt § 7 Abs. 3 auf gesonderten Antrag entsprechend.
Begründung
Der Gesetzgeber begründet den Doppelbenchmark für bestehende KWK-Anlagen der Energiewirtschaft mit der Vermeidung negativer Anreize. Zur Förderung emissionseffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sollte eine Gleichstellung bestehender industrieller KWK-Anlagen mit denen der Energiewirtschaft ermöglicht werden.
14. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "oder den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13" zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) § 9 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.
- bb) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Satz 1 sind die Wörter "oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2" zu streichen.
- bbb) Satz 3 ist zu streichen.
- b) § 13 Nr. 3 ist zu streichen.
- c) In Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a sind jeweils die Wörter "und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist" zu streichen.*
Begründung
Gemäß Artikel 80 des Grundgesetzes kann die Bundesregierung durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, 4. Mai 1997, NJW 1998, 669, zitiert nach Juris, Rdnr. 17) muss im formellen Gesetz der Gesetzgeber selbst die Entscheidung darüber treffen, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen; das BVerfG wörtlich:
- Er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Es muss sich aus dem Gesetz ermitteln lassen, welches vom Gesetzgeber gesetzte Programm durch die Rechtsverordnung erreicht werden soll, so dass der Bürger schon aus dieser Rechtsnorm ersehen kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden kann und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung haben kann. Die Regelungen sind ferner so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.
Hiervon ausgehend ist zu begrüßen, dass im ZuG 2012-E auch bestimmte Emissionswerte festgelegt werden. Allerdings müssen auch Emissionswerte für weitere Produkte - schon auf Grund der "Wesentlichkeit" der Emissionswerte für das Zuteilungsverfahren im Gesetz und nicht in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Eine Verordnungsermächtigung, wie dies § 9 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012-E vorsieht, würde der Exekutive "Tür und Tor" öffnen, letztlich auch für das Mengengerüst relevante und auch für die Rechte der verantwortlichen Anlagenbetreiber wesentliche und relevante Regelungen zu treffen. In Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a wird der Rechtsverordnung gesetzestechnisch sogar Vorrang vor den im Gesetz festgelegten Emissionswerten eingeräumt. Dies ist mit Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.
15. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 6 - neu - ZuG 2012)*
In Artikel 1 ist dem § 7 folgender Absatz 6 anzufügen:
- (6) Werden Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht, so werden auf Antrag für den neuen Anlagenteil Berechtigungen nach § 9 zugeteilt. § 10 Abs. 1 bis 3 gelten für den ersetzten oder ausgetauschten Anlagenteil entsprechend.
* vgl. hierzu Ziffer 26
Begründung
Die Ergänzung der Vorschrift ist erforderlich, um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung technisch gleichwertiger Anlagen bzw. Anlagenteile zu verhindern. Die Anknüpfung der Zuteilung der Berechtigungen an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung führt dazu, dass in Abhängigkeit von der Genehmigung als eine (gemeinsame) Anlage in ihrer Gesamtheit oder als mehrere (selbständig genehmigungsbedürftige) Anlagen die Anzahl der Emissionszertifikate z. T. erheblich differiert.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein älterer, uneffizient produzierender Anlagenteil, der wegen seines schlechten Wirkungsgrades in der Vergangenheit weit unter der genehmigten Kapazität gefahren wurde, durch einen effizienteren, neuen Anlagenteil, der den aktuellen Umweltstandards entspricht und mit voller Kapazität betrieben werden soll, ersetzt wird. Da Grundlage für die Zuteilung der Berechtigungen die (geringe) Produktionsmenge in der Basisperiode ist, reichen diese Berechtigungen zur Deckung des Bedarfs des neuen Anlagenteils nicht aus. Die Regelungen für eine Kapazitätserweiterung greifen hier nicht, weil die genehmigte Kapazität gerade nicht erweitert wird.
Würde man dieselbe Anlage als Neuanlage an einem anderen Standort errichten, bekäme man eine viel günstiger ausfallende Anzahl zugeteilter Berechtigungen nach der Neuanlagenregelung. Das ist auch im Sinne einer schonenden Flächeninanspruchnahme nicht vertretbar.
Hinzu kommt, dass die Genehmigungspraxis in den Ländern unterschiedlich ist, so dass es allein vom Standort der Anlage abhängen kann, ob bei Ersatz eines Teils einer Anlage die Zuteilung der Berechtigungen nach den Regelungen für Neuanlagen oder für bestehende Anlagen im Umfang der Basisperiode erfolgt.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 4 redaktionell angepasst.
16. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 6 - neu - ZuG 2012) *
In Artikel 1 ist dem § 7 folgender Absatz 6 anzufügen:
- (6) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erhalten haben, finden jeweils diese Regelungen auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwendung.
Begründung
Die in Deutschland zum Klimaschutz erbrachten Vorleistungen zur Reduzierung der Kohlendioxidemissionen dürfen bei der Zuteilung nicht nur bestehenden Industrieanlagen zugestanden werden. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes müssen auch bestehenden Energieerzeugungsanlagen diese Vorleistungen angerechnet werden. Andernfalls führt die im Gesetzentwurf getroffene Regelung zu einer Benachteiligung der Unternehmen, die in der Vergangenheit maßgeblich dazu beigetragen haben, dass ein Großteil der Emissionsminderungsverpflichtung von Deutschland im Rahmen der EU-Lastenteilung zum Kyoto-Protokoll bereits erfüllt ist. Die unterschiedliche Behandlung widerspräche auch dem Grundsatz der Emissionshandels-Richtlinie, nach der einer leistungsgerechten Honorierung der Emissionsminderungsleistungen gefordert wird.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 4 und/oder 15 redaktionell angepasst.
17. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 4 Satz 1 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 10 Abs. 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt für die Menge von Berechtigungen, für die der Anlagenbetreiber beantragt, die Produktion der Anlage von einer oder mehreren seiner Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche Mehrproduktion durch die Produktionsübernahme bedingt ist.
Begründung
Die Möglichkeit zur Übertragung der Berechtigungen einer stillgelegten Anlage auf andere Anlagen des Betreibers erst oberhalb einer Mengenschwelle von 80 Prozent ist weder begründet noch sachgerecht.
18. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 5 Satz 1 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist in § 10 Abs. 5 Satz 1 der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen und es sind folgende Wörter anzufügen:
- soweit in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 keine tatsächliche Mehrproduktion auf Grund einer Produktionsübernahme nachgewiesen wird, die auch ab 2008 zu der Mehrproduktion in den übernehmenden Anlagen führen wird.
Begründung
Der Fortbestand einer übernommenen Produktion führt auch nach 2007 zu zusätzlichen Emissionen, die der sachgerechten Ausstattung mit Berechtigungen bedarf, aber sonst nicht von den Zuteilungsregeln erfasst werden würde.
19. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz ZuG 2012)
In Artikel 1 ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 der zweite Halbsatz wie folgt zu fassen:
- , soweit die Produktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstandszeiten der Anlage wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen, Reparaturarbeiten oder anderer Ereignisse, die in der anstehenden Zuteilungsperiode nicht mehr zu erwarten sind, beruhen.
Begründung
Neben den bisher in § 10 Abs. 5 ZuG 2012-E genannten Gründen für Produktionsrückgänge, wie Modernisierungsmaßnahmen und Reparaturarbeiten, können auch andere Ereignisse, wie z.B. Witterungsverhältnisse und zeitweilige Absatzrückgänge, zu einem Produktionsrückgang auf unter 20 Prozent geführt haben. Auch unter diesen Voraussetzungen darf die Anlage nicht als stillgelegt betrachtet werden.
20. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - ZuG 2012)
In § 11 Abs. 5 sind nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:
- Auf Antrag des Betreibers wird ein individueller Auslastungsfaktor zu Grunde gelegt, der sich auf die Kapazität der außer dem Kuppelgas genutzten Brennstoffe bezieht. Der Nachweis über Auslastungsfaktor und Kapazität ist über ein verifiziertes Gutachten durch den Betreiber zu erbringen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist der neue § 11 Abs. 5 Satz 5 wie folgt zu fassen:
- Im Falle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Begründung
Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung bildet ausschließlich den Fall ab, dass ein neu zu errichtendes oder zu erweiterndes Kuppelgaskraftwerk im bestimmten Umfang Erdgas zur Stützfeuerung einsetzt und nur im Umfang der Stützfeuerung mit Emissionsberechtigungen auszustatten ist, da die Rechte für das eingesetzte Kuppelgas bereits an anderer Stelle zugeteilt sind.
In Ergänzung hierzu bildet die Änderung den Fall ab, dass ein neu zu errichtendes oder zu erweiterndes Kuppelgaskraftwerk über eine Erdgasfeuerungsleistung verfügt bzw. erhält, die erheblich über dem Niveau einer Stützfeuerung liegt. Ein solcher so genannter "Erdgasüberbau" ist mit einer neu errichteten Erdgas befeuerten Kapazität gleich zu setzen. Die vorgeschlagene Regelung gewährleistet, dass diese Teilkapazität des Kuppelgaskraftwerks auf Antrag und Nachweis des Betreibers in gleicher Weise mit Emissionsberechtigungen ausgestattet wird wie eine allein stehende, mit Erdgas befeuerte Kraftwerkskapazität.
21. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 8 - neu - ZuG 2012)
In Artikel 1 ist dem § 11 folgender Absatz 8 einzufügen:
- (8) Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Emissionen aus der energetischen Verwertung von Koppelprodukten erfolgt beim Betreiber der Anlage, die das Koppelprodukt verwertet. Die Zuteilung für diese Emissionen erfolgt nach den Regeln des § 6 Abs. 1 bis 8, wenn die verwertende Anlage in einem engen technologischen Verbund zu der Anlage steht, die das Koppelprodukt erzeugt. Erhält die verwertende Anlage eine Zuteilung nach § 7, so sind die für die entsprechende Zuteilung maßgeblichen Produktionsmengen entsprechend dem Anteil der Emissionen aus der Verwertung des Koppelproduktes zu kürzen. Für die Berechnung der Zuteilung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die näheren Festlegungen einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Sind dafür zusätzliche Angaben oder Daten erforderlich, ist der Betreiber der verwertenden Anlage verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 3 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 8 ist der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Folgende Nummer 9* ist anzufügen:
9. Koppelprodukt: bei der Erzeugung von Grundstoffen in einer Industrieanlage entstehendes Nebenprodukt, das kein Kuppelgas ist und dessen energetische Verwertung im Sinne der Kreislaufwirtschaft geboten ist.
- b) In § 11 ist die Überschrift wie folgt zu fassen:
§ 11 Kuppelgas, Koppelprodukt
- c) In § 13 Nr. 6 sind vor dem Semikolon die Wörter "und die Berechnung nach § 11 Abs. 8" einzufügen.
Begründung
In Anlagen der Grundstoff- und verarbeitenden Industrie entstehen verfahrensbedingt vergleichbar zu den Kuppelgasen der Eisen- und Stahlindustrie Koppelprodukte, deren energetische Verwertung kreislaufwirtschaftsrechtlich geboten ist. Dabei stehen die Anlagen, die das Koppelprodukt erzeugen und die das Koppelprodukt verwerten, in einem engen technologischen Verbund. Die Belastung der energetischen Verwertung des Koppelproduktes belastet die im internationalen Wettbewerb stehende industrielle Produktion. Deshalb wird in Absatz 8 eine Regel formuliert, die die Behandlung von Koppelprodukten in ihrer Wirkung der Zuteilung für Kuppelgase gleichstellt.
Zu den Folgeänderungen:
Zu Buchstabe a:
Die Definition des Koppelproduktes ist erforderlich, damit für den Bereich der Industrie in § 11 eine Sonderregel formuliert werden kann, die in ihrer Wirkung die Behandlung von Emissionen aus der Verwertung derartiger Produkte der Behandlung von Kuppelgasen in der Eisen- und Stahlindustrie gleichstellt.
Zu Buchstabe c:
Die Ergänzung ist notwendig, um die Berechnung nach § 11 Abs. 8 detailliert in einer Rechtsverordnung regeln zu können.
* Wird bei Annahme mit Ziffer 4 und/oder 5 redaktionell angepasst.
22. Zu Artikel 1 (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 12 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Wenn die Zuteilung für die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach den §§ 6 oder 7 mindestens zehn Prozent niedriger ausfiele als eine nach dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3, der Kapazität der Anlage und dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor bemessene Zuteilung, erfolgt die Zuteilung auf Antrag für jede dieser Anlagen abweichend von den §§ 6 oder 7 nach Maßgabe des § 9.
Begründung
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Härtefallregelungen sind nicht geeignet, besonders belastete mittelständische Anlagenbetreiber zu erfassen, bei denen eine geringe Wertschöpfung mit einer prozessbedingt hohen Emissionsmenge und zugleich einer durch konjunkturelle Effekte und besondere Marktbedingungen begründeten unterdurchschnittlichen Produktion während der Jahre 2000 bis einschließlich 2005 einhergeht. Insbesondere im Bereich der durch die bis 2005 unterdurchschnittliche Baukonjunktur besonders betroffenen mittelständischen Zement- und Kalkhersteller und der Glasindustrie drohen hier Unterdeckungen von 10 bis 25 Prozent, die mangels einer Überwälzungsmöglichkeit der Zertifikatpreise in die Produktpreise zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsposition führen und durch die besondere Härtefallregel des § 12 ZuG 2012-E nicht aufgefangen werden. Dieser spezifischen Belastungssituation sollte durch eine Regelung entsprochen werden, die den nachweislich besonders belasteten Betreibern des Mittelstands eine Zuteilung auf der Basis der strengen Neuanlagen-Benchmarks und des Standardauslastungsfaktors ermöglicht. Die hierbei erfolgende Anordnung der Geltung der nach den besten verfügbaren Techniken bestimmten Emissionswerte ist angemessen, da auch der Mittelstand seinen Beitrag zum Klimaschutz zu erbringen hat. Die Einhaltung der Budgetvorgaben und die Berechenbarkeit der Zuteilung bleiben wegen der Anwendung des Erfüllungsfaktors bei Anlagen nach § 6 ZuG 2012-E, der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012-E bei Anlagen nach § 7 ZuG 2012-E sowie der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2012-E vorgesehenen Begrenzung der Mehrzuteilungsmenge auf einen Gegenwert von fünf Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sichergestellt.
23. Zu Artikel 1 (§ 13 Nr. 5 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 13 Nr. 5 zu streichen.
Begründung
Die Definition des Standardauslastungsfaktors in § 3 Nr. 7 ZuG 2012-E und die Festlegungen im Anhang 4 bedürfen keiner näheren Bestimmung in einer Rechtsverordnung.
24. Zu Artikel 1 (§ 13 Nr. 7 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist § 13 Nr. 7 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter ", soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus der Kohlevergasung einsetzen" sind durch die Wörter "für die Herstellung und den Einsatz von Synthesegas aus der Kohlevergasung" zu ersetzen.
- b) Der Punkt am Ende ist durch ein Semikolon zu ersetzen.
Begründung
Im Hinblick auf die sich abzeichnende technologische Entwicklung der Kohlevergasung und deren verstärkte technische Anwendung ist die Frage der Festlegung eines Emissionswertes für die Kohlevergasung zu Recht in die Verordnungsermächtigung des § 13 Nr. 7 aufgenommen worden.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Kohlevergasung CO₂-Emissi-onen in der Vergasungsanlage selbst, in einer nachgeschalteten Energieumwandlungsanlage wie auch bei der weiteren chemischen Umwandlung des Synthesegases auftreten. Deshalb müssen Emissionswerte für diese Technik die ganze Bilanz umfassen und Abzüge für etwaige stoffliche Umwandlungen berücksichtigen. Dementsprechend soll die Rechtsgrundlage für die Ableitung eines Emissionswertes weiter gefasst werden.
25. Zu Artikel 1 (§ 18 ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in § 18 nach dem Wort "Emissionsreduktionseinheiten" die Wörter "gemäß § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes" und nach den Wörtern "zertifizierten Emissionsreduktionen" die Wörter "gemäß § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes" einzufügen.
Begründung
Zur Verbesserung von Verständnis und Rechtssicherheit wird ein Verweis auf die Definitionen des Projekt-Mechanismen-Gesetzes als erforderlich angesehen.
26. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 ZuG 2012)
Artikel 1 Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. bei Anlagen zur Stromproduktion
- a) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können* und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,**
- b) 950 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern Braunkohle verwendet wird; andernfalls
- c) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;"
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in Anhang 4 Abschnitt I Tabelle die Zeile "Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle - 8.250" zu streichen.
- * Wird bei Annahme mit Ziffer 27 redaktionell angepasst.
- ** Wird bei Annahme mit Ziffer 14 redaktionell angepasst.
Begründung
Die deutschen Braunkohlekraftwerke sind mit einem Anteil von rund 25 Prozent an der öffentlichen Stromversorgung ein bedeutendes Standbein in der Grundlast. Als heimischer subventionsfreier Rohstoff sorgt die Braunkohle dafür, dass die deutsche Energieversorgung von internationalen Einflüssen unabhängiger bleibt. Der vorgeschlagene Braunkohle-Benchmark unterstellt die Anwendung der besten verfügbaren Techniken, d. h. einen hohen Wirkungsgrad, der nur bei den derzeit in Planung und Bau befindlichen Kondensationskraftwerken erreicht werden kann. Damit wird gleichzeitig auch für die bestehenden Braunkohlekraftwerke ein Anreiz zur weiteren Effizienzsteigerung gesetzt. Bei einem niedrigeren Benchmark würden die neuesten Braunkohlekraftwerke eine Unterausstattung von fast 19 Prozent hinnehmen müssen. Dies widerspricht aber Anhang III Ziffer 3 der Emissionshandelsrichtlinie, wonach die Menge der zuzuteilenden Zertifikate mit dem technischen Potenzial zur Emissionsverringerung in Einklang stehen muss. Die Benchmarks dürfen keinen der zur Stromerzeugung verwandten Energieträger diskriminieren. Dies gilt auch für die Braunkohle.
Darüber hinaus darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ertüchtigung des Braunkohle-Kraftwerkparks nach der Wiedervereinigung den entscheidenden Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen Deutschlands erbracht hat. Die von der EU-Ratspräsidentschaft im März 2007 beschlossenen Klimaschutzziele der EU stehen im Einklang mit der hochmodernen Verstromung heimischer Braunkohle und schließen den weiteren Ausbau regenerativer Energien nicht aus. Das Ziel einer 20-prozentigen Einsparung des Primärenergieverbrauchs wird auch getragen von den beachtlichen Wirkungsgradsteigerungen moderner Braunkohlekraftwerke.
27. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a ZuG 2012)
Bei Annahme entfällt Ziffer 28
In Artikel 1 ist in Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe a* und Nummer 3 Buchstabe a jeweils das Wort "können" zu streichen.
Begründung
Die zuzuteilende Menge an Emissionsberechtigungen ist auf der Basis der tatsächlich eingesetzten Brennstoffe zu berechnen. Durch den Satzteil "sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können" in Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 1 und 3 würde festgeschrieben werden, dass der für den ausschließlichen Einsatz von gasförmigen Brennstoffen vorgegebene (niedrigere) produktbezogene Emissionswert zu Grunde zu legen wäre. Das Wort "können" ist zu streichen, damit die zuzuteilenden Emissionsberechtigungen auf der Basis der tatsächlich eingesetzten Brennstoffe ermittelt werden.
* vgl. hierzu Ziffer 26
28. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe a ZuG 2012)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 27
In Artikel 1 ist in Anhang 3 Teil A Abschnitt I in Nummer 3 Buchstabe a das Wort "können" zu streichen.
Begründung
Die zuzuteilende Menge an Emissionsberechtigungen ist auf der Basis der tatsächlich eingesetzten Brennstoffe zu berechnen. Durch den Satzteil "sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können" in Anhang 3 Teil A Abschnitt I Nr. 3 würde festgeschrieben werden, dass der für den ausschließlichen Einsatz von gasförmigen Brennstoffen vorgegebene (niedrigere) produktbezogene Emissionswert zu Grunde zu legen wäre. Das Wort "können" ist zu streichen, damit die zuzuteilenden Emissionsberechtigungen auf der Basis der tatsächlich eingesetzten Brennstoffe ermittelt werden.
29. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in Anhang 3 Teil A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b nach dem Wort "Flachglas" die Wörter "und Verpackungsglas für die Pharma- und Kosmetikindustrie" einzufügen.
Begründung
Bei der Herstellung von Verpackungsglas für die Pharma- und Kosmetikindustrie bestehen sehr hohe Qualitätsanforderungen, insbesondere hinsichtlich Farbkonstanz und Optik. Im Gegensatz zur Herstellung von Behälterglas ist daher der Einsatz von Glasscherben streng limitiert. Daraus resultieren ein erheblich höherer Energiebedarf und entsprechende CO₂-Emissionen als bei Behälterglas. Der entsprechende produktbezogene Emissionswert von 330 Gramm CO₂ je erzeugtem Kilogramm Glas wäre allenfalls mit einem Fremdscherbenanteil von ca. 90 Prozent erreichbar, der für die Spezialgläser im Pharma- und Kosmetikbereich nicht realisierbar ist. Auch liegt die Prozessausbeute auf Grund der hohen Qualitätsanforderungen deutlich unter der von Massenware. Der Emissionswert für die Erzeugung der Spezialgläser liegt in einem Bereich, der vergleichbar ist mit demjenigen von Flachglas.
30. Zu Artikel 1 (Anhang 3 Teil B Überschrift ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in Anhang 3 Teil B in der Überschrift die Wörter "für Neuanlagen" zu streichen.
Begründung
Nur im Falle des § 9 handelt es sich um Neuanlagen.
31. Zu Artikel 1 (Anhang 4 Abschnitt I Tabelle ZuG 2012)
In Artikel 1 ist in Anhang 4 Abschnitt I Tabelle Zeile "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ..." Spalte "Tätigkeit" nach den Wörtern "Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-," das Wort "Zellstoff-," einzufügen.
Begründung *
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Zellstoffindustrie sind in diesem Zusammenhang offensichtlich vergessen worden, obgleich der Grund für die gesonderte Festlegung von Vollbenutzungsstunden für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Zellstoffindustrie ebenso gilt wie für die Versorgung der Papierindustrie.
Klarstellung des Gewollten.
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in der Zellstoffindustrie werden in einem Umfang betrieben, der den Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in der Papierindustrie vergleichbar ist. Deshalb ist für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in der Zellstoffindustrie die gleiche Anzahl an Vollbenutzungsstunden pro Jahr zur Berechnung des Standardauslastungsfaktors zu Grunde zu legen wie in den entsprechenden Anlagen in der Papierindustrie.
* Bei Annahme werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.
32. Zu Artikel 1 (Anhang 4 Abschnitt I Tabelle ZuG 2012)
In Artikel 1 ist in Anhang 4 Abschnitt I Tabelle Zeile "Anlagen zur Herstellung von Glas" Spalte "Vollbenutzungsstunden pro Jahr" die Angabe "8 000" durch die Angabe "8 500" zu ersetzen.
Begründung
Die Glasherstellung ist einer der klassischen kontinuierlichen Produktionsprozesse. Eine Glaswanne wird in der Regel 8 760 Stunden im Jahr ohne Pause betrieben. Aus der Anlagenauslastung bezogen auf die genehmigte Schmelzleistung und Betriebsphasen mit geringerer Leistung, bei der die Glaswanne noch mit mindestens 75 Prozent ihrer Energie betrieben wird, ergibt sich ein erheblich höherer Wert als die derzeit vorgesehenen 8 000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Stillstandszeiten von 760 Stunden pro Jahr, entsprechend etwa einem Monat, entsprechen nicht der betrieblichen Praxis.
33. Zu Artikel 1 (Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 ZuG 2012)
In Artikel 1 ist Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 zu streichen.
Begründung
Diese Regelung widerspricht in erster Linie dem rechtsstaatlichen, sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebenden Bestimmtheitsgrundsatz. Danach muss jeder Betroffene im Vorhinein aus einem Gesetz heraus ersehen können, welche Rechte und Pflichten auf ihn zukommen. Der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wird ein äußerst streitanfälliges Ermessen bei der Bestimmung der Zuteilungsmenge eröffnet, das zudem der Berechenbarkeit des Zuteilungsverfahrens zuwiderläuft. Vielmehr soll die gesetzliche Festlegung der Vollbenutzungsstunden der Entlastung der DEHSt vom Umgang mit einzelfallbezogenen Auslastungsprognosen dienen. Hierfür sind in Anhang 4 Standardwerte gegeben, die bereits einen Branchendurchschnitt abbilden. Für individuelle Anpassungen durch die DEHSt lässt dies keinen Raum, zumal hierdurch der Gesetzesvollzug wieder mit unsicheren Prognosen belastet würde. Auch wird die DEHSt im Rahmen eines im Herbst 2007 durchzuführenden Zuteilungsverfahrens nicht in der Lage sein, zuverlässig abzuschätzen, inwiefern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge einer Anlage auf Grund der in Anhang 4 genannten Faktoren während des fünfjährigen Zuteilungszeitraums dauerhafte Beschränkungen aufweisen wird, was insbesondere hinsichtlich des Kriteriums des witterungsabhängigen Anlagenbetriebs offenkundig ist.
34. Zu Artikel 1 (Anhang 4 Abschnitt II Nr. 5 ZuG 2012)
In Artikel 1 sind in Anhang 4 Abschnitt II Nr. 5 nach dem Wort "Quotient" das Wort "aus" und nach den Wörtern "und der" die Wörter "Kapazität der" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
Die Definition des Quotienten ist missverständlich, da der Begriff "Kapazität" im Singular auftritt und daher nur auf die Wärmeerzeugung zu beziehen ist. Unter dem Begriff "Kapazität" kann auch die installierte Leistung verstanden werden. Die Brennstoffwärme ist auf Arbeit bezogen. Daher kann die Formulierung so verstanden werden, dass der Quotient aus Kapazität der Wärmeerzeugung (= Leistung) und Brennstoffwärme (= Arbeit) gebildet werden soll, was physikalisch unsinnig ist.
35. Zu Artikel 1 (Anhang 5 Nr. 1 Satz 2 - neu -, Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 - neu - ZuG 2012)
In Artikel 1 ist Anhang 5 Nr. 1 wie folgt zu ändern:
- a) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen:
"Zuteilungsmengen, die für Produktionsmengen nach Buchstabe a Satz 2 entfallen, sind von der Kürzung ausgenommen."
- b) In Buchstabe a ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Für Anlagen, deren Emissionen vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 durch Modernisierungsmaßnahmen vermindert worden sind, ist die Produktionsmenge nach Satz 1 entsprechend der Wirkungsgradverbesserung zu erhöhen."
Begründung
Im ZuG 2012-E finden Maßnahmen zur Erhöhung des Effizienzstandards für bestehende Kohlekraftwerke bis 2007, die durch die so genannte Malusregelung des ZuG 2007 motiviert sind, keine Berücksichtigung.
Diese Regelung belegt ineffiziente Anlagen mit einem zusätzlichen Abschlag von 15 Prozent bei der Zuteilung. Auf diesen wird aber verzichtet, wenn z.B. Steinkohlekraftwerke bis 2007 über einen Wirkungsgrad von mindestens 32 Prozent und ab 2008 über einen Wirkungsgrad von mindestens 36 Prozent verfügen.
Wesentliche Neuerungen des ZuG 2012-E für Bestandskraftwerke sind die Einführung eines Benchmarksystems und die Einführung eines Effizienzstandards. Die vorliegende Definition des Effizienzstandards berücksichtigt aber nicht mehr die Durchführung von Maßnahmen bis 2007 zur Erhöhung dieses Standards. Anlagenbetreiber, welche im Vertrauen auf die Malusregel des ZuG 2007 investiert haben, sind somit im Nachteil gegenüber Mitbewerbern, die nicht investiert haben. Die Änderungsvorschläge beheben diesen Wettbewerbsnachteil.
36. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TEHG)
In Artikel 2 Nr. 2 sind in § 3 Abs. 3 Satz 2 die Wörter "Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung" durch die Wörter "nach dem Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestatteten Tätigkeiten" zu ersetzen.
Begründung
Ausweislich der Gesetzesbegründung (S. 55 der BR-Drs. 276/07 (PDF) ) soll Ziel in § 3 TEHG die "Deckungsgleichheit" zwischen der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage und der Tätigkeit i. S. d. TEHG sein. Von Verfassungswegen wäre es indes geboten, dieselben Tätigkeiten - unabhängig von der Bezeichnung entsprechend dem Anhang zur 4. BImSchV - gleich zu behandeln. Im Übrigen ist der Begriff "Festlegung" äußerst ungenau. Die Bezeichnung entsprechend der jeweiligen Nummern des Anhangs zur 4. BImSchV ist für die Belange des Emissionshandels nur von untergeordneter Bedeutung.
37. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - (§ 5 Abs. 1 Satz 2 - neu - bis 6 - neu - TEHG)
Bei Ablehnung entfällt Ziffer 38
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- "3a. In § 5 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die Emissionsermittlung hat auf der Grundlage eines Monitoringkonzeptes für die Eigenüberwachung zu erfolgen. Das Monitoringkonzept und seine Änderung bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Behörde, soweit von den Regelanforderungen der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG abgewichen werden soll. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für dort vorgesehene Ausnahmen.
38. Die Zustimmung ist verbindliche Grundlage für die weiteren Entscheidungen nach diesem Gesetz."
Begründung
Die Verbindlichkeit der Monitoring-Leitlinie wird klargestellt. Zugleich wird die nötige Befugnis für die Billigung von Monitoringkonzepten und die Erteilung von Ausnahmen geschaffen. Sie sind im Hinblick auf die Bezugsrechte für Emissionsberechtigungen als Pflichtentscheidung auszuformen.
39. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - (§ 5 Abs. 3 Satz 2 - neu - und 3 - neu - TEHG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- "3a. In § 5 Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die Prüfung umfasst auch das Monitoringkonzept; diese kann in einem ersten Prüfungsschritt bereits nach seiner Erstellung erfolgen. Bei der Prüfung haben die Sachverständigen die Leitlinien und Auslegungshinweise zu beachten, welche die zuständige Behörde dafür auf ihrer Internetseite oder auf andere den Sachverständigen bekannt gegebene Weise veröffentlicht hat."
Begründung
Es wird eine iterative Prüfungsabfolge klarstellend zugelassen, die praktischen Bedürfnissen entspricht. Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung der Prüfungsvorschriften durch die privaten Sachverständigen sind diese an die steuernden Leitlinien der für die Prüfung der Emissionsberichte letztverantwortlichen Behörde zu binden.
40. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 10 Abs. 1 Satz 5 TEHG)
Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist zu streichen.
Begründung
Die neue Regelung des Widerrufs der Bekanntgabe ist systemfremd und nicht erforderlich. Die Sachverständigen sind nach § 36 der Gewerbeordnung auf eine gewissenhafte und neutrale Tätigkeit vereidigt. Sie unterliegen insoweit der Aufsicht der Industrie- und Handelskammern. Beschwerden sind nach dem Zuteilungsverfahren, und nur dafür könnte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Bekanntgabe widerrufen, bei den IHK über die Sachverständigen nicht eingegangen. Die Bestellung der Sachverständigen erfolgt ausschließlich für die Tätigkeiten nach dem TEHG, insofern ist ein Widerruf der Bekanntgabe ohne einen Widerruf der Bestellung sinnentleert und führt gleichzeitig zu einer höheren Bürokratie durch Doppelzuständigkeiten.
41. Hauptempfehlung:
Bei Annahme entfallen die Ziffern 42 und 43
Zu Artikel 2 Nr. 8a - neu - ( § 20 Abs. 1 TEHG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:
- "8a. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt."
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 1 ist in § 20 die Angabe "Satz 2" zu streichen.
- b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen" durch die Wörter "die vor dem <Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes> nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Betreiber haben Anlagen nach Satz 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen."
- b) Absatz 7 wird aufgehoben.
- c) Absatz 8 wird aufgehoben.
- d) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
"Der neue Verantwortliche ... weiter wie Vorlage ... "
- e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
(11) Die Betreiber haben der zuständigen Behörde die vollständige oder teilweise Stilllegung von Anlagen sowie die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf der dafür erteilten Genehmigungen mitzuteilen."
- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- bb) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Erfüllt der Verantwortliche seine Pflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen entsprechend § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Verstößen gegen die Pflichten nach dieser Vorschrift finden die §§ 20 und 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung. Erfüllt der Verantwortliche die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten nicht, finden die Verweisungen auf Befugnisnormen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes insgesamt keine Anwendung."
- cc) Nach Nummer 6 ist folgende Nummer 6a einzufügen:
6a. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- dd) Nach Nummer 8a ist folgende Nummer 8b einzufügen:
"8b. In § 21 Abs. 1 wird das Wort "jeweils" gestrichen."
- ee) In Nummer 9 ist in § 22 Abs. 1 die Angabe "§ 20 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 20 Abs. 1" zu ersetzen.
- ff) In Nummer 10 Buchstabe a ist § 23 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Anordnungen nach Satz 1 werden im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht."
- aa) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
- c) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Artikel 2a
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes§ 5 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Soweit Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterliegen, sind
- 1. Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgas-Emissionen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen, und dürfen
- 2. Zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet."
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient dazu, das geltende Recht an die tatsächliche Praxis anzupassen, unklare und missverständliche Zuständigkeitsregelungen aufzulösen und für die Unternehmen einfachere Abläufe und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die unübersichtliche Mischung von Bundes- und Landeszuständigkeiten soll zu Gunsten des Umweltbundesamtes als dem unbestreitbaren Zentrum des Emissionshandels ebenso aufgegeben werden wie die verwirrende Mischung des ordnungsrechtlichen Immissionsschutzes mit dem ganz andersartigen Emissionshandelsrecht.
Die Zuständigkeit für den Vollzug des TEHG wird vollständig auf das Umweltbundesamt übertragen. Es wird damit in die Lage versetzt, die entscheidenden Voraussetzungen des Emissionshandels selbst zu gestalten und für einen effizienten, einfachen und direkten Vollzug zu sorgen. Emissionshandelsrecht und Immissionsschutzrecht werden entflochten. Die emissionshandelsrechtlichen Pflichten vermittelt das TEHG und stellt sie mit seinem eigenen Sanktionssystem sicher. Soweit das TEHG im Übrigen auf das BImSchG verweist, macht es sich dessen jeweilige Aussage zu Nutze und integriert sie in seine Regelungen. Sie wird insoweit zu Emissionshandelsrecht.
Das gilt auch für die so genannte "Emissionsgenehmigung". Sie ist nämlich anders als die Genehmigung nach BImSchG und anders als die in Diskussion befindliche Vorhabengenehmigung eines künftigen UGB keine Kontrollerlaubnis. Ihr kommt weder Feststellungswirkung für einen Anlagenzustand noch Gestattungswirkung bzgl. der CO₂ emittierenden Tätigkeit oder der Emission selbst zu. Ihre Bedeutung liegt in der Bestimmung der Teilnahmepflicht des Verantwortlichen am Emissionshandelssystem und von Modalitäten dafür. Wesensverschiedene behördliche Entscheidungen zusammen zu zwingen, begünstigt ebenso wie das Trennen sachlicher Zusammenhänge bürokratische Komplikationen, nicht aber einfache und sichere Abläufe. Nach der Übertragung der Aufgaben gemäß § 5 TEHG auf das UBA wäre die emissionshandelsrechtliche Emissionsgenehmigung nur eine Verfahrenslast bei der Industriezulassung. Gegenüber einer Verbindung der "Emissionsgenehmigung" mit der Zuteilung wäre die Beibehaltung der jetzigen Rechtslage auch nicht mit Vorteilen für den Emissionshandel verbunden, ebenso wenig mit einer Stärkung der Immissionsschutzverwaltungen der Länder. Die anlagennahe Überwachung der emissionshandelsrechtlichen Anforderungen ist durch die gesetzlich vorgeschriebenen Sachverständigen-Überprüfungen sichergestellt. Auf deren Qualität kann das UBA mit den in der Qualitätssicherung bewährten Mitteln der Checklisten, FAQ und durch Kontrolle der Kontrolleure hinreichend und effizient Einfluss nehmen und tut dies bereits jetzt.
Zu den Folgeänderungen:
Zu Buchstabe b:
Zu Doppelbuchstaben aa und bb:
Die Verpflichtung zur Ermittlung von Emissionen und zur Erstellung von Emissionsberichten ist in § 5 festgelegt. Einzelheiten werden in Anhang 2 geregelt. Darüber hinaus beinhaltet § 5 eine Verordnungsermächtigung, die weitere differenzierte, z.B. branchenspezifische Regelungen zulässt.
Speziell wäre eine Billigung von Monitoringkonzepten nicht geeignet, im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilt zu werden, da sie direkt an konkreten Betriebsvorgängen in der Anlage anknüpft und nicht an ihrer abstrakt genehmigten Betriebskonzeption. Änderungen im konkreten Betrieb können eine Änderung des Monitoringkonzeptes notwendig machen, nicht aber zwangsläufig eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung bedingen. Eine Entkoppelung vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verhindert unnötige administrative Komplikationen.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die erheblichen Zweifel daran, ob der EG-rechtlich geforderte Billigungsvorbehalt für Monitoringkonzepte im TEHG die nötige Rechtsgrundlage hat. Diese Rechtsunsicherheit wird auch in diesem Änderungsgesetz nicht beseitigt. Der Mangel ist aber nach der hier angestrebten umfassenden Zuständigkeit des Umweltbundesamtes dort und nicht mehr im Vollzug der Länder zu bewältigen.
§ 4 Abs. 6 übernimmt als Übergangsregelung für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die an die BImSchG-Genehmigung anknüpfenden Genehmigungsfiktion aus Absatz 7 Satz 1. Absatz 6 übernimmt zudem die Anzeigepflicht aus dem bisherigen Absatz 7 Satz 3.
§ 4 Abs. 7 Satz 2 entfällt; das UBA kann nicht die abgeschlossenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der Länder umgestalten. Nachbesserungen sind gegebenenfalls emissionshandelsrechtlich zu veranlassen.
Durch die Änderung der Zuständigkeit für § 5 wird § 5 Abs. 4 (alt) entbehrlich.
Die Regelung in § 4 Abs. 8 (alt) bezieht sich auf das Verhältnis von § 5 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie ist daher auch in § 5 zu verankern. Außerdem wird die Bedeutung der zitierten Vorschriften des BImSchG als vom Immissionsschutzrecht durch Verweisung in das Emissionshandelsrecht übernommene Befugnisse verdeutlicht.
In § 4 Abs. 11 entfällt die Regelung in Satz 1 (alt) über die geteilte Zuständigkeit und wird die Mitteilungspflicht in Satz 2 (alt) dem Betreiber selbst übertragen.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Durch die Änderung der Zuständigkeit für § 5 wird § 17 Abs. 1 Satz 2 entbehrlich.
Zu Buchstabe c:
§ 5 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist als entbehrliche Wiederholung unmittelbar nach TEHG geltender gesetzlicher Verpflichtungen aufzuheben.
Das neue Instrument des Emissionshandels hat als Alternative zum Ordnungsrecht des BImSchG in seinem Anwendungsbereich die Funktionen Vorsorge und Energieeffizienz übernommen. Für Anlagen, die vom Anwendungsbereich des TEHG erfasst sind, ist von diesen ordnungsrechtlichen Betreiberpflichten daher in dem Umfang, wie die Einbeziehung in das Emissionshandelsrecht reicht, freizustellen. Dies wird ebenso verdeutlicht wie der Umstand, dass Prüfung, Festlegung und Überwachung von Pflichten aus dem Emissionshandel nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sein soll.
42. Hilfsempfehlung zu Ziffer 41:
Entfällt bei Annahme von Ziffer 41 Bei Annahme entfällt Ziffer 43
Zu Artikel 2 Nr. 8a - neu - (§ 20 Abs. 1 Satz 1 TEHG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:
- "8a. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "der §§ 4 und 5" durch die Angabe "des § 4" ersetzt." "
Folgeänderungen:
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. März" durch die Angabe "31. März" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird aufgehoben."
- b) Nach Nummer 6 ist folgende Nummer 6a einzufügen:
6a. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Begründung
Durch die Änderung der Rechtslage würde eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis sichergestellt, unklare und missverständliche Zuständigkeitsregelungen aufgelöst und die Unternehmen durch die Gewährung von Rechtssicherheit entlastet werden.
Die Überwachung der Pflichten der Verantwortlichen nach § 5 TEHG durch die Landesbehörden hat sich nicht bewährt. Das Verhältnis zwischen einer stichprobenartigen Prüfung der Emissionsberichte durch die Landesbehörden und einer regelmäßigen Prüfung durch das Umweltbundesamt ist bis heute ungeklärt. Die Abstimmung zwischen den verschiedenen Behörden ist extrem aufwändig und bindet unnötig Personalkapazitäten.
Da die Richtigkeit der Emissionsberichte ausschließlich für die Zuteilungsentscheidung des Umweltbundesamtes von Bedeutung ist, soll es künftig für die Überwachung der Betreiberpflichten nach § 5 zuständig sein. Die verantwortlichen Betreiber sind verpflichtet, alle Nachweise zur Richtigkeit des Monitoringkonzeptes und der Emissionsberichterstattung der Behörde vorzulegen. Im Zweifel kann der Sachverständige befragt werden und notfalls die Immissionsschutzbehörde im Wege der Amtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung beitragen.
43. Zu Artikel 2 Nr. 8a - neu - (§ 20 Abs. 1 Satz 1 TEHG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 41 oder 42
In Artikel 2 ist nach Nummer 8 folgende Nummer 8a einzufügen:
- "8a. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 4 und 5" durch die Angabe " §§ 4 und 5 Abs. 1 und 4" ersetzt."
Begründung
Die Bekanntgabe von Sachverständigen sollte durch eine Behörde erfolgen. Eine Aufteilung der fast identischen Bekanntgabe von Sachverständigen gemäß §§ 5 und 10 TEHG auf zwei verschiedene Behörden (nach Landesrecht zuständige Behörden und Umweltbundesamt) bedingt unnötig hohen bürokratischen Aufwand und ist deshalb zu vermeiden.
Außerdem zeigt die vorliegende Erfahrung, dass die weitaus meisten Länder beim Verfahren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 TEHG die Ergebnisse der Prüfung von Sachverständigen durch das Umweltbundesamt nutzen. Eine Konzentration der Anerkennungsverfahren aller Sachverständigen im Umweltbundesamt führt daher zu einer Verwaltungsvereinfachung und wäre die Konsequenz aus der bisherigen Verwaltungspraxis.
44. Zu Artikel 2 Nr. 14 (Anhang 2 Teil I Nr. 4 Satz 1 TEHG)
In Artikel 2 Nr. 14 ist in Anhang 2 Teil I Nr. 4 Satz 1 die Angabe "Nr. VII" durch die Angabe "Nr. VI" zu ersetzen.
Begründung
Die Anerkennung von Input-/Output-Bilanzen für die Ermittlung der CO₂-Emissionen ist in der ersten Zuteilungsperiode auf Vorschlag der Mineralölindustrie aufgenommen worden. Es wurde damals dem Gesetzgeber gegenüber glaubhaft nachgewiesen, dass damit mit vertretbarem Aufwand und mit hoher Genauigkeit die von diesen komplexen Anlagen ausgehenden Emissionen sicher erfasst werden können. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass gerade diese Tätigkeit Nr. VI bei der Novellierung des Gesetzes wieder herausgenommen wurde.
B
- 45. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.