949. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2016
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 3. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet das Bundesministerium des Innern, bis Ende 2016 eine überarbeitete Wahlkostenverordnung, in der die festen Beträge der Wahlkostenerstattung unter Berücksichtigung der Preisentwicklung bis Ende 2015 bemessen sind, zuzuleiten.
Begründung:
In die Erstattungsbeträge, die die vorliegende Wahlkostenerstattungsverordnung vorsieht, ist lediglich die Preisentwicklung bis Ende 2014 einbezogen worden. Dies bedeutet, dass die Erstattung der Wahlkosten der spätestens im Herbst 2017 stattfindenden nächsten Bundestagswahl sowie der Europawahl im Jahr 2019 nur die Preisentwicklung bis Ende 2014 berücksichtigen würde. Die hierfür von der Bundesregierung geltend gemachte Begründung, ein weiteres Aufschieben der gesetzlich notwendigen Anpassung sei untunlich, ist nicht nachvollziehbar. Die hierfür notwendige Wahlkostenerstattungsverordnung kann unter Berücksichtigung der Preisentwicklung bis Ende 2015 noch rechtzeitig vor der nächsten Bundestagswahl erlassen werden.
Für den späteren Erlass der Wahlkostenerstattungsverordnung spricht insbesondere, dass nach den Ausführungen des Bundesministeriums des Innern in der Begründung der vorliegenden Verordnung der bei den Kommunen im Wesentlichen anfallende Aufwand bei Wahlen zu zwei Dritteln aus Personalkosten besteht, die in den letzten Jahren deutlich angestiegen sind und in den beiden nächsten Jahren entsprechend ansteigen dürften.