Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit

Vom 2006

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet, weil keine möglicherweise mit Kosten verbundenen Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind um die Verpflichtungen des Übereinkommens zu erfüllen.

Aus dem gleichen Grund sind auch Auswirkungen auf die Verbraucher nicht zu erwarten.

Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Betriebe, entstehen ebenfalls keine Kosten.

Übereinkommen 170
Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit (Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1990 zu ihrer siebenundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Benzol, 1971, das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974, das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986, sowie die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung, stellt fest, dass der Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Auswirkungen von chemischen Stoffen auch den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt erhöht stellt fest, dass die Arbeitnehmer Informationen über die von ihnen bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe benötigen und dass sie ein Recht auf solche Informationen haben, ist der Auffassung, dass es wesentlich ist das Auftreten von durch chemische Einwirkungen verursachten Erkrankungen und Verletzungen bei der Arbeit zu verhüten oder zu verringern, indem

verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Programms für chemische Sicherheit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Regeln und Richtlinien hin, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1990, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über chemische Stoffe, 1990, bezeichnet wird.

Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens

Teil II
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Teil III
Klassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen

Artikel 6
Klassifizierungssysteme

Artikel 7
Etikettierung und Kennzeichnung

Artikel 8
Sicherheitsdatenblätter

Artikel 9
Verantwortlichkeiten der Lieferanten

Teil IV
Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber

Artikel 10
Bestimmung der Identität

Artikel 11
Umfüllen von chemischen Stoffen

Artikel 12
Exposition

Artikel 13
Betriebliche Maßnahmen

Artikel 14
Beseitigung

Artikel 15
Information und Ausbildung

Artikel 16
Zusammenarbeit

Teil V
Pflichten der Arbeitnehmer

Artikel 17

Teil VI
Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter

Artikel 18

Teil VII
Verantwortung der exportierenden Staaten

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Übereinkommen Nr. 170 über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit wurde von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 77. Tagung am 25. Juni 1990 angenommen und ist am 4. November 1993 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen betrifft allgemein den Schutz der Arbeitnehmer vor möglichen schädlichen Folgen durch die Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit. Es ist in sieben Teile gegliedert, wobei neben Begriffsbestimmungen und allgemeinen Grundsätzen insbesondere Aussagen getroffen werden zu

Das Übereinkommen ist seit seiner Annahme vor 15 Jahren von 12 Staaten, nämlich Brasilien, Burkina Faso, China, Kolumbien, Italien, Korea, Mexico, Norwegen, Polen, Schweden, Tansania sowie Simbabwe ratifiziert worden. Auch Deutschland erfüllt die internationalen Standards des Übereinkommens. Durch eine inzwischen vorgenommene Novellierung der Gefahrstoffverordnung, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurde das letzte Ratifikationshemmnis ausgeräumt. Deutschland erfüllt nunmehr insgesamt die internationalen Standards des Übereinkommens, so dass dieses ratifiziert werden kann.

Generell waren bisher bereits zahlreiche Regelungsinhalte des Übereinkommen Nr. 170 durch die geltende Gefahrstoffverordnung in Deutschland verwirklicht. Über eine gleitende Verweisung in dieser Verordnung erlangen diverse EG-Binnenmarkt-Richtlinien nunmehr nationale Geltung. Die übrigen Regelungen des Übereinkommens sind in anderen deutschen Gesetzen enthalten, wie im Folgenden im Einzelnen gezeigt wird.

II. Besonderes

Teil I (Artikel 1 und 2)
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Abs. 1 regelt den Geltungsbereich des Übereinkommens. Es gilt für alle Wirtschaftszweige, in denen chemische Stoffe verwendet werden, und wird in der Bundesrepublik Deutschland durch § 1 "Anwendungsbereich" der Gefahrstoffverordnung abgedeckt.

Artikel 1 Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, dass unter festgelegten Voraussetzungen bestimmte Wirtschaftszweige, Betriebe oder Erzeugnisse von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen werden können.

Hierzu ist zu bemerken:

Die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechtes und -schutzes, durch die das Übereinkommen im deutschen Recht umgesetzt wird, sind nicht branchen-, betriebs- oder produktspezifisch angelegt. Sie gelten für alle Arbeitnehmer. Insofern besteht kein Anlass, im Rahmen der Ratifikation von den Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Artikel 1 Abs. 3 verweist darauf, dass das Übereinkommen dann nicht gilt, wenn bei vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Arbeitnehmer keinen gefährlichen chemischen Stoffen ausgesetzt sind. Diese Bestimmung findet sich in der nunmehr novellierten Gefahrstoffverordnung in § 7 Abs. 1 bedeutungsgleich wieder.

Gemäß Absatz 4 gilt das Übereinkommen nicht für Organismen, wohl aber für aus Organismen gewonnene chemische Stoffe. Eine entsprechende Abgrenzung besteht in Deutschland zwischen der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung.

Artikel 2 des Übereinkommens umfasst ausschließlich Begriffsbestimmungen. Analoge Begriffsbestimmungen finden sich im deutschen Recht im Chemikaliengesetz und im Arbeitsschutzgesetz, auf die die Gefahrstoffverordnung gestützt ist, bzw. in der Gefahrstoffverordnung selbst sowie in den nationalen Personalvertretungsgesetzen.

Teil II (Artikel 3 bis 5)
Allgemeine Grundsätze

Artikel 3 verpflichtet dazu, die maßgebenden Verbände der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu den Maßnahmen anzuhören die zur Durchführung des Übereinkommens zu treffen sind. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang gewährleistet.

Artikel 4 fordert eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit. Dies wird in der Bundesrepublik Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe u. a. umgesetzt.

Dabei obliegt der Vollzug der Regelungen den Bundesländern und den Berufsgenossenschaften.

Artikel 5 präzisiert, dass die zuständige Stelle die Befugnis haben muss, die Verwendung bestimmter chemischer Stoffe zu untersagen oder zu beschränken, wenn dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen gerechtfertigt ist. Entsprechendes ist in Deutschland in § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung bestimmt.

Teil III (Artikel 6 bis 9)
Kassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen

Artikel 6 bis 9 betreffen die Klassifizierung chemischer Stoffe. Es wird ein Regelwerk über deren Transport, Etikettierung und Kennzeichnung aufgestellt sowie ebenso über die Ausarbeitung von Sicherheitsdatenblättern und die Verantwortlichkeit der Lieferanten. Sämtliche dieser Postulate sind in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den jeweils einschlägigen europäischen Richtlinien (67/548/EWG sowie 1999/45/EG und 91/155/EWG - speziell zum Sicherheitsdatenblatt) erfüllt.

Darüber hinaus gilt im Einzelnen:

Artikel 6 Abs. 3 nimmt Bezug auf den Transport von Stoffen und Zubereitungen und fordert, dass Klassifizierungssysteme für den Transport den Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung tragen müssen. Durch das geltende Gefahrgutrecht ist dies in Deutschland sichergestellt.

Artikel 6 Abs. 4 fordert, dass die Klassifizierungssysteme und ihre Anwendungen schrittweise zu erweitern sind. Dem wird durch Änderungen und Anpassungen der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG Rechnung getragen.

Artikel 7 Abs. 3 postuliert, dass die zuständige Stelle Erfordernisse für die Kennzeichnung bzw. Etikettierung von chemischen Stoffen festzulegen hat. Für die Festlegung derartiger Erfordernisse sind primär die entsprechenden EG-Gremien zuständig (siehe Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG). Allerdings sind diese Richtlinien durch gleitende Verweisung in der Gefahrstoffverordnung in nationales Recht umgesetzt.

Artikel 8 Abs. 1 enthält Vorgaben zu Art, Umfang und Inhalten von Sicherheitsdatenblättern. Diese Vorgaben sind in Deutschland durch § 6 der Gefahrstoffverordnung sowie die hiermit in Bezug genommenen Binnenmarktrichtlinien 91/155/EWG (speziell zum Sicherheitsdatenblatt), 67/548/EWG sowie 1999/45/EG verwirklicht.

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 sind von der zuständigen Stelle die Kriterien für die Ausarbeitung von Sicherheitsdatenblättern festzulegen. Neben den zuständigen EG-Gremien (Richtlinie 91/155/EWG) ist dies in der Bundesrepublik Deutschland der Ausschuss für Gefahrstoffe, der die konkretisierende Technische Regel für Gefahrstoffe Nr. 220 ausgearbeitet hat, die detaillierte Kriterien für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern enthält.

Die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 3 , dass die Bezeichnung des betreffenden Stoffes im Sicherheitsdatenblatt dieselbe sein muss wie auf dem Etikett, ist im Anhang der Richtlinie 91/155/EWG (Nr. ) 1. 1. enthalten, die durch die Gefahrstoffverordnung aufgrund einer gleitenden Verweisung in nationales Recht umgesetzt ist.

In Artikel 9 Abs. 2 wird die Überarbeitung von Kennzeichen und Sicherheitsdatenblättern beim Vorliegen neuer Erkenntnisse gefordert. Diese Verpflichtung ist in der Bundesrepublik Deutschland in zweierlei Hinsicht verwirklicht:

Zum einen aus der Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs, beim Inverkehrbringen nach allen ihm vorliegenden Informationen einzustufen und auf dieser Basis zu kennzeichnen, zum anderen aus § 6 Abs. 1 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung und Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/155/EWG.

In Artikel 9 Abs. 3 geht es um Verpflichtungen von Lieferanten von Stoffen, die noch nicht eingestuft worden sind. Hier sieht die Gefahrstoffverordnung eine Verpflichtung zur Einstufung auf Basis aller vorhandenen Informationen nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG beim Inverkehrbringen vor, wodurch die Forderungen des Übereinkommens erfüllt sind.

Teil IV (Artikel 10 bis 16)
Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmer

Die Artikel 10 bis 12 bestimmen die Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Identität der chemischen Stoffe (Etikettierung, Kennzeichnung und Verwendung von Sicherheitsdatenblättern für diese Stoffe), ihre Umfüllung in andere Behältnisse oder Ausrüstungen und die Exposition der Arbeitnehmer in Bezug auf gefährliche chemische Stoffe. Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer durch geeignete Mittel vor Risiken aus der Verwendung gefährlicher chemischer Stoffe schützen und das Risiko durch Beseitigung solcher Stoffe, die nicht mehr benötigt werden, auf ein Mindestmaß herabsetzen (Artikel 13 und 14).

Schließlich sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Gefahren der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zu unterrichten und sie entsprechend auszubilden (Artikel 15 und 16).

Auch diese Inhalte des Übereinkommens sind in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung erfüllt.

Artikel 16 verpflichtet die Arbeitgeber darüber hinaus mit den Arbeitnehmern oder deren Vertretern "so eng wie möglich" in Bezug auf die Sicherheitsaspekte bei der Verwendung chemischer Stoffe zusammenzuarbeiten.

Entsprechende Regelungen sind im deutschen Recht im Betriebsverfassungsgesetz und im Arbeitssicherheitsgesetz enthalten.

Teil V (Artikel 17)
Pflichten der Arbeitnehmer

Artikel 17 regelt die Pflichten der Arbeitnehmer hinsichtlich der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit. Auch hier wird der Grundsatz postuliert, dass die Arbeitnehmer mit den Arbeitgebern bei der Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber so eng wie möglich zusammenarbeiten und alle Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit einhalten.

Außerdem haben die Arbeitnehmer alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit für sie selbst und für andere ergebenden Risiken auszuschließen oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Forderungen sind in Deutschland durch die Bestimmungen in § 15 des Arbeitsschutzgesetzes erfüllt.

Teil VI (Artikel 18)
Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter

Artikel 18 regelt die Rechte der Arbeitnehmer und deren Vertreter. Nach dem Übereinkommen müssen die Arbeitnehmer das Recht haben, sich bei Gefahr infolge der Verwendung chemischer Stoffe in Sicherheit zu bringen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben dass ein unmittelbares und ein erhebliches Risiko für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht; sie haben dabei ihren Vorgesetzten unverzüglich zu informieren. Die Arbeitnehmer sind vor ungerechtfertigten Folgen der Wahrnehmung dieses Rechts oder anderer Rechte aus dem Übereinkommen zu schützen. Sie müssen weiter das Recht auf Informationen über die Identität der bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe haben, die gefährlichen Eigenschaften solcher Stoffe, Vorsichtsmaßnahmen, Unterweisung und Ausbildung, weiter auf die auf Etiketten und in Kennzeichnungen enthaltenen Informationen und schließlich auf die Sicherheitsdatenblätter sowie alle sonstigen Informationen, die aufgrund dieses Übereinkommens aufbewahrt werden müssen.

Dies ist in Deutschland durch § 9 Abs. 2 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes, durch § 14 Abs. 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung sowie durch Artikel 15 der Zubereitungs-Richtlinie 1999/45/EG erfüllt. Letztere ist durch gleitende Verweisung in der Gefahrstoffverordnung in nationales Recht umgesetzt.

Teil VII
Verantwortung der exportierenden Staaten

Artikel 19 regelt die Verantwortung der exportierenden Staaten. Wenn in einem exportierenden Mitgliedstaat alle oder einige Verwendungen gefährlicher chemischer Stoffe aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit verboten sind, hat dieser Staat diesen Umstand und die Gründe dafür jedem importierenden Land mitzuteilen. Diese Vorschrift ist in Deutschland durch die EG-Export/Import-Verordnung und das PIC-Übereinkommen erfüllt.

Die Artikel 20 bis 27 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen und Verfahrensregelungen, insbesondere über die Ratifizierung, das Inkrafttreten, die Kündigung und die Abänderung des Übereinkommens.

In diesen Bestimmungen sind keine Regelungen mit Auswirkungen auf das nationale Recht enthalten, die einer Umsetzung bedürfen.

Anlage 1 zur Denkschrift Empfehlung 177
Empfehlung betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1990 zu ihrer siebenundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über chemische Stoffe, 1990, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1990, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend chemische Stoffe, 1990, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Klassifizierung und damit zusammenhängende Maßnahmen

Klassifizierung

Etikettierung und Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblätter

III. Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber Überwachung der Exposition

Betriebliche Maßnahmen an der Arbeitsstätte

Medizinische Überwachung

Erste Hilfe und Notfälle

IV. Zusammenarbeit

V. Rechte der Arbeitnehmer

Anlage 2 zur Denkschrift
Stellungnahme zur Empfehlung Nr. 177 betreffend die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit

Die Empfehlung Nr. 177 betreffend die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit wurde am 25. Juni 1990 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommen. Nach dem Verständnis der Internationalen Arbeitskonferenz ergänzt die Empfehlung das Übereinkommen Nr. 170 und soll in Verbindung mit ihm angenommen werden.

Die in dieser Urkunde aufgeführten und zur Übernahme empfohlenen Regelungen sind weitestgehend in deutschem Recht vorhanden: Entweder sind diese Bestimmungen in das EG-Binnenmarktrecht aufgenommen worden (Richtlinien 67/548/EWG, 1999/45/EG, 91/155/EWG) und damit über die gleitende Verweisung in der Gefahrstoffverordnung in Deutschland anwendbar oder sie sind national im Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung) bzw. anderen einschlägigen Rechtstexten vorhanden.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass sich die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Bestimmungen seit 1990, dem Datum der Annahme der Empfehlung durch die Internationale Arbeitskonferenz, weiter entwickelt haben, sodass die ausgesprochenen Empfehlungen national in den meisten Fällen zu einer Selbstverständlichkeit geworden sind. Eine punktuelle Betrachtung der Einzelvorschläge kann daher unterbleiben, weil keiner der Vorschläge im Widerspruch zu den gültigen deutschen Vorschriften steht.