A. Problem und Ziel
- Zusammenlegung der bestehenden 21 Übertragungsbereiche für Referenzmengen zu zwei Übertragungsbereichen West und Ost; Überarbeitung der bestehenden Milchabgabenverordnung.
B. Lösung
- Erlass einer Ablöseverordnung zur Milchabgabenverordnung.
C. Alternativen
- Beibehaltung der 21 Übertragungsbereiche; Fortbestehen des gegenwärtigen Überarbeitungsbedarfs.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Milchabgabenregelung durch Bund und Länder ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen generell keine weiteren Kosten. Erhöhungen von Einzelpreisen und Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)
Vom ...
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung).
§ 2 Zuständigkeiten
- (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig.
- (2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Referenzmenge kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Referenzmenge zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich.
§ 3 Betriebssitz
- (1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt für die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte). Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet.
- (2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung derjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.
§ 4 Unschädliche Beseitigung
- Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zweck der unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der für derartige Maßnahmen zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.
§ 5 Bundes- und Landesreserven
- (1) Die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie in Landesreserven für Anlieferungs-Referenzmengen auf
- (2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet.
§ 6 Einziehung und Zuteilung
- (1) Ist in der EG-Milchabgabenregelung oder in dieser Verordnung die Einziehung einer Referenzmenge vorgesehen, wird die betreffende Referenzmenge im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge in die Bundesreserve eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen aus einer Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestimmungen der EG-Milchabgabenregelung oder dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EG-Milchabgabenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmengen sind zum linearen Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.
- (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen sowie die Einziehung von Direktverkaufs-Referenzmengen den zuständigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen den Hauptzollämtern. Eine eingezogene Direktverkaufs-Referenzmenge überweist das Land der Bundesreserve.
§ 7 Abgabe
- Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe
- 1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und
- 2. im Falle von Direktverkäufen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.
Abschnitt 2
Übertragungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 8 Grundsätze
- (1) Referenzmengen können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.
- (2) Übernehmer einer Referenzmenge kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle
- 1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,
- 2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder b) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
- 3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Abs. 1 und
- 4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.
- (3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.
- (4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Referenzmenge nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Referenzmenge ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Referenzmenge entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 verbleibende Referenzmenge ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.
- (5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Referenzmenge kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Referenzmenge ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt.
- (6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer einer Referenzmenge das Innehaben der Referenzmenge nicht geltend machen kann.
§ 9 Pflicht zur Weiterübertragung
- (1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Referenzmenge bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt.
- (2) Die Übertragung einer Anlieferungs-Referenzmenge im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Referenzmenge zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.
- (3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Referenzmenge einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.
- (4) Wird die Übernahme der Referenzmenge von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.
§ 10 Umgehungen
- (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Übertragung von Referenzmengen unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen Referenzmengen maßgebend.
- (2) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die Übertragung von Referenzmengen zu schaffen.
Unterabschnitt 2
Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen
§ 11 Grundsätze
- (1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungs-Referenzmengen übertragen und Nachfrager Anlieferungs-Referenzmengen übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungs-Referenzmengen müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.
- (2) Die Übertragung und die Übernahme der Referenzmengen erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Referenzmenge. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei der zuständigen Übertragungsstelle eingegangen sind.
- (3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.
- (4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.
- (5) Übertragen und übernommen werden Referenzmengen zu einem Standardfettgehalt von vier vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Referenzmengen werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.
§ 12 Angebote
- (1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:
- 1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Referenzmenge,
- 2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Referenzmenge, das der Anbieter mindestens erzielen will, und
- 3. die Bankverbindung des Anbieters.
- (2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen:
- 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Referenzmenge verfügt, wobei a) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
- 2. ein Nachweis
- a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und der beiden vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 verlagert worden ist,
- b) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Referenzmenge und
- c) darüber, dass die angebotene Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.
- (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge nur anrechenbar, soweit die Referenzmenge nicht übertragen wird.
- (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.
- (5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
- (6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr Referenzmengen im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.
§ 13 Nachfragegebote
- (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:
- 1. Höhe der nachgefragten Referenzmenge und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,
- 2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert, und
- 3. die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.
- (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.
- (3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergebenden Gesamtentgeltes beigefügt ist. Nachdem nach § 19 Abs. 5 Satz 2 das Entgelt des Nachfragers bei der Übertragungsstelle eingegangen ist, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.
§ 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote
- (1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin
- 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
- 2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
- 3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.
- (2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.
- (3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Referenzmenge. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.
§ 15 Übertragungsbereiche
- (1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche getrennt durchgeführt.
- (2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Länder bilden den Übertragungsbereich West.
§ 16 Übertragungsstellen
- (1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost.
- (2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben.
- (3) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West, wobei die für die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Zwischenpreis und der Kürzungssatz.
- (4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet auf Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.
- (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Übertragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich maßgeblich.
§ 17 Gleichgewichtspreis
- (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
- 1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,
- 2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt werden und
- 3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine Endberechnung vorgenommen wird.
- (2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten Referenzmengen den von den Bietern abgegebenen Angeboten und Nachfragegeboten zugeordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe die angebotenen Referenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Referenzmengen von dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.
- (3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwischenpreis dreißig Eurocent unterschreitet.
- (4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen Referenzmengen die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nachgefragten Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden ist.
- (5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertragungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages, der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeblichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Bekanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichtspreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellenverfahren verbundenen Daten zu wahren.
§ 18 Festlegung der Übertragungen
- (1) Referenzmengen von Anbietern, deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote scheiden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus.
- (2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrageüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
- (3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen berechnet.
§ 19 Durchführung der Übertragungen
- (1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Referenzmengen werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden Referenzmengen verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.
- (2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend zu bescheiden.
- (3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der nicht übertragenen Referenzmenge, jeweils bezogen auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.
- (4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3 genannten Landesstelle und dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mit.
- (5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden Referenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an die Übertragungsstelle zu zahlen.
- (6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Absatz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Absatz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für den jeweiligen Nachfrager zuständig sind, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Referenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils übertragene Referenzmenge an die Anbieter.
§ 20 Aufzeichnungen
- (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unterlagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
- (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere
- 1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragegebote,
- 2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,
- 3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der Zwischenpreisermittlung,
- 4. die Ermittlung des Kürzungssatzes,
- 5. die übertragenen und nicht übertragenen Referenzmengen, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen,
- 6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen, sowie
- 7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf den einzelnen Bieter und als Summen.
- (3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 Abs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeichnungen an Stelle der Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West.
- (4) Die Oberfinanzdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, erhält nachrichtlich die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost übermittelt.
Unterabschnitt 3
Besondere Übertragungen
§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten
- (1) Referenzmengen können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.
- (2) Eine Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.
§ 22 Betriebsübertragung
- (1) Wird ein Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens siebzig Prozent seiner Referenzmenge bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Referenzmenge, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die Übertragung der Referenzmenge muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig übertragene Referenzmenge nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann die Übertragung dieser Referenzmenge auf die in Satz 1 genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.
- (2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Referenzmenge nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Beendigung der Betriebsüberlassung fällt die Referenzmenge auf den Übertragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden Referenzmenge eine zusätzliche Referenzmenge übertragen wird. Überträgt der Übertragende während des in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Betrieb an einen Dritten, tritt hinsichtlich der Referenzmenge der Dritte in die Rechtsposition des Übertragenden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 5 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.
- (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um eine Bescheinigung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehenden Referenzmenge auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die von dem Nachweis umfasste Referenzmenge eingezogen. Die Summe der nach Satz 1 vorzunehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernommenen Referenzmenge begrenzt. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um die Rückübertragung der Referenzmenge des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.
- (4) Wird der zusammen mit der Referenzmenge übertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Übernehmer in Höhe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestproduktionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs ganz oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Referenzmenge. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge. Die Einziehung und ihre Berechnung sind. für jeden Zwölfmonatszeitraum, der in den in Satz 1 genannten Zeitraum fällt, gesondert vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.
- (5) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen besonderer Härte von der Einziehung nach den Absätzen 3 oder 4 absehen.
§ 23 Gesellschafterstellung
- (1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei der dort genannten Person um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht.
- (2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person ver pflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraumes beizutragen.
- (3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft für die Dauer des in Absatz 2 genannten Zeitraums zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebes einschließlich der Referenzmenge zu entsprechen.
- (4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 2 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist.
- (5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Referenzmenge verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.
§ 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche
- (1) Ist der Sitz eines Betriebs, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaftet wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung folgt, vornehmen.
- (2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.
- (3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die über eine Referenzmenge verfügt, übertragen und bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Referenzmenge der Gesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, die in dem Übertragungsbereich des vormaligen Betriebssitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Satzes 1 verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen werden.
- (4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maßgeblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertragungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Hauptzollamt.
- (5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft
- (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Referenzmenge auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter keine Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21 übernommen hat.
- (2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Referenzmengen im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.
- (3) Eine Referenzmenge, bei der seit ihrer Übertragung auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen hat.
§ 26 Insolvenz
- Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers einer Referenzmenge kann eine Referenzmenge durch den Insolvenzverwalter oder das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, soweit der Inhaber der Referenzmenge entweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird.
§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung
- (1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Referenzmenge bei der für ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheinigung zu beantragen.
- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen:
- 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Referenzmenge verfügt, wobei
- a) für die Nichtnutzung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und
- b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
- 2. ein Nachweis
- a) über den Referenzfettgehalt der Referenzmenge, wenn es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge handelt, und
- b) darüber, dass die Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge zu prüfen ist.
Die Nachweise haben sich je nach übertragener Referenzmenge auf Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmengen zu beziehen.
- 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Referenzmenge verfügt, wobei
- (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden auszustellen. Die Ausstellung erfolgt im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge durch den für den Übertragenden zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge durch das für den Übertragenden zuständige Hauptzollamt. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Nutzung zu enthalten. Die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge kann von dem Übertragenden nur zur Vermarktung genutzt werden, soweit er sie nicht überträgt.
- (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen. Handelt es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. Verfügt der Übertragende über Referenzmengen mit unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Referenzmenge, deren Übertragung bescheinigt werden soll, anzugeben.
- (5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Übertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
- (6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Übernehmenden um keinen Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts wegen ausstellen.
- (7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertragende und der Übernehmende auf Verlangen der jeweils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhältnisse ihres gesamten Betriebes und sonstige betriebliche Verhältnisse offen zu legen.
- (8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertragenden und dem Übernehmenden bekannt zu geben.
§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung
- (1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält
- 1. Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmenden,
- 2. die Höhe der übertragenden Referenzmenge und bei Anlieferungs-Referenzmengen deren Referenzfettgehalt,
- 3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zu Grunde liegenden Schriftstücke,
- 4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
- 5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
- (2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.
§ 29 Spätere Antragstellung
- (1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.
- (2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine Anwendung.
§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe
- (1) Der Inhaber einer Referenzmenge kann
- 1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses oder
- 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraumes seine Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilogramm erfassen, soweit nicht die Referenzmenge des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung.
- (2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle
- 1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung sowie
- 2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder die Nottötung beizufügen.
- (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.
- (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 vor.
- (5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenossenschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss, der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen Zusammenschlusses derjenige, der ihm die Milch entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1 hinzuweisen.
Abschnitt 3
Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung
§ 31 Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten
- (1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene einzelstaatliche Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmengen nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. Satz 1 gilt für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.
- (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte den nach der EG-Milchabgabenregelung der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt überschreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.
- (3) Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung für die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeitraum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern von Referenzmengen mitzuteilen.
§ 32 Einziehung nicht genutzter Referenzmengen
- (1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes die Inhaber von Anlieferungs-Referenzmengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraumes keine Milch geliefert haben.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Referenzmengen zieht das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der Inhaber der Referenzmenge bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine Übertragung der Referenzmenge zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
- (3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraumes, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Referenzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.
- (4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundesfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogene Referenzmenge der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Referenzmenge befindet. Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.
- (5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufs-Referenzmengen mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den Inhaber der Referenzmenge zuständige Hauptzollamt die Referenzmenge in die Bundesreserve einzieht.
§ 33 Umwandlung von Referenzmengen
- (1) Soll nach der EG-Milchabgabenregelung eine noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Referenzmenge umgewandelt werden, ist der Antrag auf Umwandlung bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes, ab dem die Umwandlung wirksam werden soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
- 2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
- 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
- 4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
- (2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen umgewandelt werden sollen, ist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beizufügen.
- (3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorgenommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit einer von der Umwandlung betroffenen Referenzmenge Pflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswirkungen verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf die umgewandelte Referenzmenge fort.
§ 34 Saldierung nicht genutzter Referenzmengen
- (1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungs-Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in einem Zwölfmonatszeitraum überschritten wird, werden auf der Ebene des Käufers alle Anlieferungs-Referenzmengen, die in demselben Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), allen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferungen), einheitlich nach folgender Berechnungsformel zugeteilt:
- Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
- Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.
- (2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Absatzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1 noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen zugeteilt.
- (3) Die Zuteilung nach Absatz 1 und 2 wird durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Abgabenerhebung in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Das für den jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.
- (4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Unterlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu wiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten Unterlieferungen und Überlieferungen anzuwenden.
- (5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen.
- (6) Die bundesweite Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen, die in einem Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, wird entsprechend den Absätzen 2 bis 5 von der Bundesfinanzverwaltung vorgenommen.
Abschnitt 4
Durchführung und Kontrolle
§ 35 Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten
- (1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Referenzmenge an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Referenzmenge.
- (2) Die Neuberechnung einer Anlieferungs-Referenzmenge schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.
- (3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle übermittelt, ist er vom Inhaber der Referenzmenge dieser Stelle vorzulegen.
- (4) Im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge wird die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Referenzmenge zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Referenzmenge beantragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Referenzmenge, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge zudem dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern abgewichen werden.
- (6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Referenzmenge bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.
- (7) Der für den Übernehmer einer Referenzmenge zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zuständigen Käufers vorliegt.
- (8) Die vorstehenden Absätze gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.
§ 36 Beförderungsdokumente
- Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.
§ 37 Zulassung der Käufer
- (1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchabgabenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.
- (2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.
§ 38 Käuferwechsel
- (1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, der in Bezug auf ihn für die Abgabenerhebung zuständig ist, hat er dem neuen Käufer eine Bescheinigung des vormaligen Käufers vorzulegen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Referenzmenge, die Höhe der bereits auf die Referenzmenge vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Referenzmenge bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben.
- (2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
- (3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat das übermittelte Entgelt bei der Abgabenerhebung zu berücksichtigen. Ist keine Abgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm auszuzahlen.
§ 39 Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen
- (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.
- (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten. Der Milcherzeuger kann die Einbehaltung durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden.
§ 40 Mitteilungen der Käufer
- (1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über
- 1. die Summe aller Anlieferungs-Referenzmengen, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
- 2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die a) von Milcherzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und b) von Milcherzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt sind,
- 3. den durchschnittlichen gewogenen
- a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,
- b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
- 4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.
- (2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabeanmeldung, die folgende Angaben enthält:
- 1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
- 2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen,
- 3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
- 4. die Summe der abzuführenden Abgaben.
- (3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für jeden Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden Angaben beizufügen:
- 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
- 2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde liegen,
- 3. die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
- 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
- 5. die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anlieferungs-Referenzmenge,
- 6. getrennt aufgeführt die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen sowie
- 7. den Abgabebetrag.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Abgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.
- (5) Der Abgabebetrag ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
- (6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen.
§ 41 Mehrere Käufer
- (1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. Der nach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet das für ihn zuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger vorgenommene Bestimmung.
- (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jeden Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.
§ 42 Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen
- (1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EG-Milchabgabenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufs-Referenzmenge, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.
- (2) Der Abgabebetrag ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
§ 43 Äquivalenzmengen für Käse
- (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:
Hartkäse 12,20 kg Schnittkäse bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg Schnittkäse ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg Halbfester Schnittkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg Halbfester Schnittkäse ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg Weichkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg Weichkäse ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg Frischkäse ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg. - (2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.
§ 44 Aufzeichnungen bei Direktverkäufen
- Im Falle von Direktverkäufen führt der Milcherzeuger die nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen Aufzeichnungen täglich. Die Aufzeichnungen und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 45 Mitwirkungspflichten
- Soweit es für die Durchführung der Milchabgabenregelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils einschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen auszudrucken. Sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und -vermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Referenzmengen und Abgaben betreffen, sind bis zum Ende des zehnten auf die Entstehung der Unterlagen folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 46 Mitteilungen der Länder
- Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes Folgendes mit:
- 1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
- a) übertragenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Übertragung,
- b) eingezogenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Einziehung,
- c) zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
- 2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen Landesreserven.
- 1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47
- Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert.
§ 48 Behandlung laufender Pachtverträge
- (1) Pachtverträge, die Referenzmengen nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt werden.
- (2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Referenzmenge zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Referenzmenge gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebes treten, soweit der Verpächter schriftlich zustimmt. Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.
- (3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Referenzmengen nach § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Referenzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jegliche Referenzmenge, die der Pächter nach Abschluss des Pachtvertrages entgeltlich oder unentgeltlich von einem Dritten erhalten hat, von der Rückübertragung nach Satz 1 nicht erfasst wird.
- (4) Soweit für .die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.
§ 49 Übernahmerecht des Pächters
- (1) Soweit Referenzmengen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Referenzmenge unterliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.
- (2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter schriftlich geltend zu machen.
- (3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Zur Ermittlung des Entgelts wird die zu übernehmende Referenzmenge nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet.
- (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahmerecht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240 BGB) treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum verlängern.
- (5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach Satz 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.
- (6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige Geltendmachung des Übernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.
§ 50 Übertragung übernommener Referenzmengen
- (1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 von Hundert der übernommenen Referenzmenge begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 4 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht.
- (2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 51 Ausnahmen
- (1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht, wenn
- 1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder
- 2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen kann, dass die Referenzmenge für eine eigene Milcherzeugung benötigt wird.
- (2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Übernahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Verpächter innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Übernahmerechts gegenüber dem Pächter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise auf sie beruft. Wird die Referenzmenge nur teilweise für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1 Nr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf beruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehenden Referenzmenge verbunden ist, während der Dauer des Pachtvertrages erworben hat.
- (3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Referenzmenge nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen während der Dauer der Verpachtung unterverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu. Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 darauf beruft, dass er die Referenzmenge für seine eigene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahmerecht des Unterverpächters gegenüber dem Hauptverpächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht des Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter ersetzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unberührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages.
- (4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorgenommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
- Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheinigung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter übernommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nachweise nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.
§ 53 Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
- (1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.
- (2) Wird zum 1. April eine Referenzmenge übertragen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Referenzmenge ein.
- (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres
- 1. Milch erzeugen und vermarkten oder
- 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.
- (4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.
§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
- (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
- (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt
- 1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käufer und
- 2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.
§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen
- Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren. Die Bescheinigung einer Übertragung nach Satz 4 ist im Rahmen des Antrages auf Bescheinigung der Rückübertragung der zeitweilig übertragenden Referenzmenge zu beantragen.
§ 56 Übergangsregelungen
- (1) Die Durchführung der Milchabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am 31. März 2007 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum 1. April 2007 geltenden Bestimmungen.
- (2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Referenzmenge vor dem 1. April 2007 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Referenzmenge, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen.
- (3) § 28a Abs. 3 der Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143), die zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ist auf Unter- und Überlieferungen vor dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2006 begonnen hat, weiter anzuwenden.
- (4) Käuferzulassungen im Sinne des § 16 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung in ihrer in Absatz 3 genannten Fassung, die vor dem 1. April 2007 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
- (5) Auf den am 1. April 2007 stattfindenden Übertragungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 3 genannten Fassung über die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.
§ 57 Aufhebung von Vorschriften
- (1) Die Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet.
- (2) Die nach § 30 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung weiter anwendbaren Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), werden aufgehoben, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. § 56 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
§ 58 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung
Die Rahmenbedingungen, unter denen die Beteiligten am EU-Milchmarkt künftig agieren müssen, sind mit den Luxemburger Reformbeschlüssen von 1999 und der Tatsache, dass der EU-Milchmarkt immer stärker durch handelspolitische Vereinbarungen beeinflusst wird, großen Veränderungen unterworfen. Damit werden Veränderungen der betrieblichen Strukturen in Deutschland verbunden sein. Um wachstumsfähigen Milcherzeugungsbetrieben die notwendigen Referenzmengen besser verfügbar zu machen, sollen großräumigere Regionen für den Handel von Referenzmengen geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden mit der vorliegenden Verordnung die bisherigen sechzehn Übertragungsbereiche der alten Länder und die bisherigen fünf Übertragungsbereiche der neuen Länder zu je einem Übertragungsbereich West und Ost zusammengelegt.
Die dadurch entstehende Zweiteilung entspricht dem Anliegen der neuen Länder, die räumliche Öffnung des Handels mit Referenzmengen schrittweise vorzunehmen, um die Gefahr zu vermeiden, dass innerhalb kurzer Zeit erhebliche Referenzmengen aus den neuen Ländern in die alten Länder abfließen und die Referenzmengenpreise in den neuen Ländern spürbar ansteigen. Die Entschließung des Bundesrates zur Zusammenlegung der Übertragungsbereiche, die er auf seiner 819. Sitzung am 10.02.2006 gefasst hat, lautet wie folgt (BR-Drs. 919/05(B) ): "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Milchabgabengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsvorschriften die Erweiterung der Übertragungsregelung auf die jeweilige Region der alten und neuen Länder ab dem 01.04.2007 vorzusehen. Diese Neuregelung soll unter Beteiligung der Länder rechtzeitig vor Ablauf des 31.03.2010 mit dem Ziel geprüft werden, eine bundesweite Handelbarkeit ab dem 01.04.2010 einzuführen."
Aus den Strukturdaten der landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe und der Milchviehbetriebe einerseits sowie der Entwicklung der Gleichgewichtspreise und dem Umfang der angebotenen und gehandelten Referenzmengen im Rahmen der seit 2000 bestehenden regulierten entgeltlichen Übertragung - allgemein als Milchquotenbörsen bezeichnet - andererseits lassen sich signifikante Unterschiede zwischen den alten und den neuen Ländern ableiten. In der Summe rechtfertigen die vorhandenen Unterschiede eine vorübergehende Zweiteilung der regulierten Übertragung in einen Übertragungsbereich West und einen Übertragungsbereich Ost. Die vorhandenen Daten lassen es zudem nicht geboten erscheinen, einzelne alte Länder dem Übertragungsbereich der neuen Länder zuzuordnen. Die Bestimmung der Übertragungsbereiche beruht insoweit auf nachvollziehbaren objektiven Kriterien. Auszugsweise ist auf folgende Zahlen zu verweisen:
- - Im Wirtschaftsjahr 2004/05 betrug die durchschnittliche Flächenausstattung der Haupterwerbsbetriebe in den alten Ländern 52,7 ha LF und in den neuen Ländern 201,5 ha LF. Abgesehen vom Sonderfall des Saarlandes, das von den Flächenstaaten mit 300 Betrieben mit Abstand die wenigsten Betriebe besaß und auf Grund dieser geringen Bedeutung im Folgenden insgesamt außer Betracht gelassen wird - Gleiches gilt auch für die drei Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin mit zusammen 100 Betrieben-, gibt es zudem kein Land, das innerhalb der beiden Ländergruppen erheblich abweicht. So bestand zwischen dem größten Durchschnitt in den alten Ländern (Schleswig-Holstein mit 78,5 ha LF) und dem niedrigsten Durchschnitt in den neuen Ländern (Sachsen mit 115,1 ha LF) eine beachtliche Differenz.
- - Der durchschnittliche Viehbesatz der Haupterwerbsbetriebe lag 2004/05 in den alten Ländern bei 150,0 0VE/100 ha LF und in den neuen Ländern bei 33,5 0VE/100 ha LF. Daraus wird deutlich, dass auch die Milchviehwirtschaft in den alten Ländern mit einer wesentlich höheren Intensität je Flächeneinheit als in den neuen Ländern betrieben wird. Wird der durchschnittliche Milchviehbestand betrachtet, so wurden in Deutschland 2005 in 110.400 Milchviehbetrieben rd. 4,24 Mio Milchkühe gehalten. Hiervon entfielen auf die alten Länder 105.800 Milchviehbetriebe mit rd. 3,42 Mio Milchkühen und auf die neuen Länder 4.600 Milchviehbetriebe mit 0,82 Mio Milchkühen. Der durchschnittliche Milchviehbestand in den neuen Ländern lag bei 176,4 Kühen/Betrieb und unterschied sich damit deutlich vom Durchschnittsbestand in Höhe von 32,3 Kühen/Betrieb in den alten Ländern. Die Spannbreite in den alten Ländern reichte von 24,6 Kühen/Betrieb in Bayern bis 58,7 Kühe/Betrieb in Schleswig-Holstein und in den neuen Ländern von 144,4 Kühen/Betrieb in Sachsen bis 210,1 Kühe/Betrieb in Brandenburg.
- - Werden die Gleichgewichtspreise für Referenzmengen im Rahmen der regulierten entgeltlichen Übertragung auf Länderebene mit den durchschnittlichen Gleichgewichtspreisen beider Regionen verglichen, so lag der Gleichgewichtspreis im Rahmen der bisher 20 Übertragungstermine lediglich bei zwei von insgesamt 320 Gleichgewichtspreisbildungen in den Übertragungsbereichen der alten Länder unter dem Durchschnitt der Gleichgewichtspreise in den neuen Ländern.
Für die bisherigen Unterschiede der Referenzmengenpreise zwischen den alten und den neuen Ländern gibt es mehrere Gründe. Während in den alten Ländern der Referenzmengenhandel unmittelbar mit Einführung der Milchabgabenregelung zugelassen worden ist, wurde die Handelbarkeit und damit die Werthaltigkeit der Referenzmenge in den neuen Ländern erst im Jahr 2000 eingeführt (vorher Lieferrechtsmodell). Aus den bis 2000 bestehenden unterschiedlichen Übertragungssystemen in den neuen und den alten Ländern dürften bei den dortigen Milcherzeugern unterschiedliche Preisvorstellungen resultiert haben, mit denen diese 2000 in das neue gemeinsame System der regulierten entgeltlichen Übertragung gestartet sind und die sich seither an den regionalen Übertragungsstellen verfestigt haben.
Wirtschaftlich werden die unterschiedlichen Preisvorstellungen in den neuen und alten Ländern häufig mit einer niedrigeren Eigenkapitalausstattung und einer geringeren Liquidität der Betriebe in den neuen Ländern begründet. Die Unterschiede in den Referenzmengenpreisen sind weiterhin damit zu erklären, dass die kleineren Betriebe in den alten Ländern in weit stärkerem Maße zum Wachstum "gezwungen" sind als die größeren Betriebseinheiten in den neuen Ländern. So hat an den Übertragungsstellen in den neuen Ländern nicht selten ein Angebotsüberhang bestanden oder der Umfang der Angebotsmengen nur unwesentlich unter den nachgefragten Mengen gelegen. Zu dieser Entwicklung dürfte auch das bisherige Saldierungsverfahren beigetragen haben.
Eine Auswertung der drei Übertragungstermine 2006 zeigt, dass sich in den neuen Ländern das Niveau der durchschnittlich angebotenen Menge zwischen rd. 330.000 und 358.000 kg/ Gebot und in den alten Ländern zwischen rd. 29.000 und 54.000 kg/Gebot bewegt. Das Niveau der durchschnittlich nachgefragten Mengen lag 2006 in den neuen Ländern zwischen rd. 276.000 kg und 405.000 kg/Gebot und in den alten Ländern zwischen rd. 31.000 kg und 41.000 kg/Gebot. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei einem Vergleich der durchschnittlich gehandelten Mengen je erfolgreichem Nachfrager. In den neuen Ländern betrug die durchschnittliche Handelsmenge je Nachfrager zwischen rd. 151.000 und 218.000 kg/Nachfrager und in den alten Ländern zwischen 21.000 kg und 29.000 kg/ Nachfrager.
Mit einer Begrenzung der Übertragungsbereiche auf zunächst die Gebiete der alten und der neuen Länder soll der Gefahr begegnet werden, dass wegen der Unterschiede der Referenzmengenpreise in größerem Umfang Referenzmengen aus den neuen in die alten Länder abfließen und damit in den meist strukturschwachen Regionen der neuen Länder der noch andauernde Konsolidierungsprozess der Milcherzeugerbetriebe einen Rückschlag erleidet. Denn nach einer siebenjährigen Orientierung (01.04.2000 bis 31.03.2007) an den Landesgrenzen würde die sofortige Schaffung eines bundeseinheitlichen Übertragungsbereichs auf Grund der unterschiedliche Referenzmengenpreise eine abrupte Änderung zu Lasten der Betriebe in den neuen Ländern mit sich bringen. Daher erscheint die vorgesehene Zweiteilung notwendig, um den Betrieben in den neuen Ländern für einen Übergangszeitraum Zeit für weitere Anpassungen einzuräumen.
Die Zusammenlegung der Übertragungsbereiche bedingt umfangreichere Änderungen der bisherigen Milchabgabenverordnung. Diese gilt derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2004 (BGBl. I S. 2143) und wurde zuletzt durch Artikel 430 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert. Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Verwaltungsdurchführung auf Seiten der Bundesfinanzverwaltung, der Länder und der betroffenen Verbände sowie durch die Gerichte gezeigt, dass es punktuell inhaltlichen Änderungsbedarf gibt, um die Durchführung zu verbessern. Zudem erscheint eine Anpassung der Struktur der Verordnung nach über vierzig Änderungsverordnungen seit ihrem Ersterlass 1984 angebracht. Der aufgezeigte Änderungsbedarf führt zu einer neu gefassten Verordnung, die in Form einer Ablöseverordnung unter Beibehaltung des Titels der bisherigen Verordnung erlassen werden soll.
Soweit Vorschriften aus der bisherigen Milchabgabenverordnung in die neue Milchabgabenverordnung inhaltlich unverändert übernommen werden, kann auf die Bundesrats-Drucksachen zu der bisherigen Verordnung verwiesen werden (vgl. zuletzt vor allem BR-Drs. 577/99 , 459/04 (PDF) und 919/05 (PDF) ).
Kosten
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Gegenüber der bisherigen Durchführung der EG-Milchabgabenregelung durch Bund und Länder ergibt sich insgesamt kein Mehraufwand. Den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten. Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Erhöhungen von Einzelpreisen und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für eine ganz geringe Zahl von Milcherzeugern werden zwei Meldepflichten neu eingeführt, die jedoch für eine ordnungsgemäße Durchführung der Milchabgabenregelung unabdingbar sind.
Sonstiges
Die Vereinbarkeit der Änderungen mit dem Recht der EU ist gegeben. Da die Durchführung der Milchabgabenregelung von der Gültigkeit der EG-Milchabgabenregelung abhängt, ist eine Befristung nicht möglich. Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen EU-Organen und den vorgesehenen nationalen Kontrollen erfolgt eine Wirkungskontrolle.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Die Vorschrift entspricht § 2 a.F. Derzeit führt die Milchabgabenverordnung die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.09.2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 270 S. 123) und die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30.03.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 94 S. 22) in ihren jeweils geltenden Fassungen durch.
Zu § 2
Abs. 1 entspricht § 3 a.F. Abs. 2 kodifiziert eine sich bislang aus einer Zusammenschau verschiedener Regelungen der bisherigen Verordnung ergebende horizontale Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit und baut auf der Betriebssitzdefinition des § 3 Abs. 1 auf. Satz 2 behandelt den Fall, dass der Referenzmengen-Inhaber kein Milcherzeuger ist. Dazu kann es kommen, wenn entweder ein Nicht-Milcherzeuger eine Referenzmenge erhält (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1) oder ein Milcherzeuger mit einer Referenzmenge die Milchproduktion einstellt und anschließend die Referenzmenge übertragen will. Der dann maßgebliche Betriebssitz ist im ersten Fall regelmäßig der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz desjenigen, der die Referenzmenge zuvor innehatte, und im zweiten Fall der vormalige Betriebssitz des Referenzmengen-Inhabers.
Zu § 3
Abs. 1 entspricht unter Anpassung an § 90a Satz 1 BGB dem § 3a Abs. 1 und 2 a.F. Abs. 2 führt eine Anzeigepflicht bei bestimmten Betriebssitzverlagerungen ein, um die Einhaltung des § 16 Abs. 5 und des § 24 kontrollieren zu können. Aus § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a MOG ergibt sich eine Bußgeldbewehrung.
Zu § 4
Die Vorschrift entspricht § 4 Abs. 2 a.F. Zur sprachlichen Angleichung an Art. 6 Unterabs. 2 Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wurde das Wort "Vernichtung" durch die Wörter "unschädliche Beseitigung" ersetzt.
Zu § 5
Abs. 1 und 2 kodifizieren von der bisherigen Verordnung stillschweigend vorausgesetzte Regelungen.
Zu § 6
Abs. 1 fasst die bisher im Rahmen der einzelnen Einziehungskonstellationen geregelte Frage, welche Referenzmenge in welche Reserve eingezogen wird, in einer horizontalen Vorschrift zusammen. Abs. 2 enthält den Kern der Regelung des § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10a Abs. 2 a.F. Satz 1 Halbsatz 1 räumt speziellen Zuteilungsvorschriften im EG-Recht und im Bundesrecht den Vorrang ein. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, kann eine Verteilung durch die Länder erfolgen. Satz 1 Halbsatz 2 setzt dafür den Rahmen des allgemeinen Milchabgabenrechts (etwa Zuteilung grundsätzlich nur an Milcherzeuger).
Soweit keine anderweitige Zuteilung durch die Länder erfolgt, hat nach Satz 2 Halbsatz 1 ein Ausgleich der Nachfrageüberhänge im Anschluss an das Übertragungsstellenverfahren zu erfolgen. Anders als bisher ist ein solcher Ausgleich kein Bestandteil des Übertragungsstellenverfahrens selbst, da dieses Verfahren in den Übertragungsbereichen Ost und West nach einheitlichen Regelungen erfolgt und daher eine zeitgleiche Schaffung von zentralen Reserven für den jeweiligen Übertragungsbereich erforderlich gewesen wäre. Satz 2 Halbsatz 1 verpflichtet die Länder, einen Ausgleich jeweils landesspezifisch vorzunehmen, ohne allerdings eine genaue zeitliche Fixierung auf einen bestimmten Übertragungsstellentermin vorzunehmen. Abs. 3 greift den Regelungsgedanken des § 6 Abs. 1 Satz 2 a.F. auf. Abs. 4 normiert die bisher verstreut oder nur indirekt geregelte Zuständigkeit für Zuteilungen und Einziehungen. Eine Sonderbestimmung zu Abs. 4 ist die Einziehung wegen Inaktivität nach § 32, die insgesamt von den Hauptzollämtern vorgenommen wird.
Zu § 7
Die Vorschrift fasst § 4 Abs. 1 und § 21 a.F. zusammen. Insgesamt wird die bisherigen Systematik, mit den §§ 21 bis 24 a.F. einen gesonderten Abschnitt zu Direktverkaufs-Referenzmengen zu bilden, dahingehend geändert, dass Vorschriften, die für beide Referenzmengenarten gelten, entsprechend allgemein formuliert sind und ansonsten im Rahmen der jeweiligen Sachbestimmung zwischen beiden Referenzmengenarten differenziert wird. Auf diese Weise entfällt vor allem die in § 22a a.F. enthaltene Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit von Bestimmungen über Anlieferungs-Referenzmengen.
Zu § 8
Vor dem Hintergrund einer immer wieder aufgetretenen Diskussion, in welchem Verhältnis bei Übertragungen von Referenzmengen die öffentlichrechtliche Milchabgabenregelung zu Bestimmungen des Zivilrechts steht, stellt Abs. 1 Satz 1 klar, dass sich die Übertragung ausschließlich nach den Bestimmungen der Milchabgabenverordnung richtet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts, das bei mangelnder Übereinstimmung einer zivilrechtlichen Übertragungsvereinbarung mit der Milchabgabenregelung der Milchabgabenregelung den Vorrang eingeräumt hat. Aus der Bestimmung kann zugleich geschlossen werden, dass die Übertragung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Denn das in sich geschlossene Übertragungssystem der Milchabgabenverordnung sieht eine solche Übertragungsmöglichkeit nicht vor. Daher scheidet nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung auch die Zugehörigkeit zu einer Insolvenzmasse grundsätzlich aus (vgl. dazu die insofern erforderliche Sonderbestimmung des § 26). Nur soweit eine Flächenbindung nach § 48 Abs. 1 fortbesteht, ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Zwangsvollstreckung in das entsprechende Grundstück eine mittelbare Übertragung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung denkbar (vgl. näher Busse, Zur Frage der Pfändbarkeit von Milchquoten und der Rechtsnatur der Milchquotenübertragung, AUR 2006, 153 ff.).
Satz 2 gibt mit dem ersten Kriterium § 7 Abs. 1 a.F. wieder. Das zweite Kriterium knüpft an das ebenfalls in § 7 Abs. 1 a.F. enthaltene grundsätzliche Verpachtungsverbot an und erklärt die dauerhafte Übertragung zum Regelfall. Durchbrechungen finden sich etwa in § 22 Abs. 2 und § 30. Dauerhaft ist jede Übertragung, die nicht nur zeitweilig erfolgt. § 22 Abs. 1 Satz 1 definiert die Verpachtung als einen Fall der zeitweiligen Übertragung (ebenso § 55 Satz 1). Das dritte Kriterium fasst die zuvor verstreut geregelten Schriftformerfordernisse zusammen. Die Schriftlichkeit ist für die behördliche Nachvollziehung einer Übertragung wesentlich und dient zugleich der Rechtssicherheit. Abs. 2 gibt § 7 Abs. 5 Halbsatz 1 a.F. und damit die so genannte Thomsen-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wieder. Die in Satz 2 geregelten Ausnahmen finden sich bisher in § 7 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 a.F. Abs. 3 kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dahinter steht, dass eine Referenzmenge immer eindeutig einer Person zugeordnet sein muss. Zudem würde sonst das Übernahmerecht des § 49 Abs. 1 ausgehöhlt. Grundsätzlich ausgeschlossen wird durch die Regelung des Abs. 3 eine Unterverpachtung. Eine Ausnahme findet sich etwa in § 30. Abs. 4 baut auf dem Grundsatz auf, dass eine bereits zur Vermarktung genutzte Referenzmenge nicht übertragen werden darf. Denn die Vermarktung löst eine personengebundene und damit nicht übertragbare Abgabenlast aus. Ist diese Last einmal ausgelöst, soll sie nicht von einer zugehörigen Abgabenbefreiung getrennt werden. Dadurch werden zum einen Spekulationen vermieden. Zum anderen führt die Übertragung einer bereits belieferten Referenzmenge zu Problemen bei der Durchführung der Abgabenerhebung. Abs. 4 gibt damit die bisherige Praxis wieder. Gleiches gilt für Abs. 5. Abs. 6 kodifiziert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass zwar eine Übertragung bereits bei Erfüllung der Übertragungsvoraussetzungen stattfindet, sie jedoch erst mit dem Ausstellen der Übertragungsbescheinigung abgabenrechtlich geltend gemacht werden kann. Die Übertragungsbescheinigung für Übertragungen im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist in § 19 Abs. 3 und 6, für besondere Übertragungen in den §§ 27 bis 29 sowie für Übertragungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverträgen in § 52 geregelt. Eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Abs. 6 sind etwa die Registrierung von zeitweiligen Übertragungen nach § 30 Abs. 2 bis 4 sowie das Saldierungsverfahren nach § 34. In diesen Fällen können die jeweiligen Übertragungen ohne die Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung geltend gemacht werden. Hinsichtlich § 30 erfüllt die Registrierung diese Funktion, hinsichtlich § 34 erfolgt die Zuteilung der nicht genutzten Referenzmengen von Amts wegen.
Zu § 9
Die Vorschrift setzt die Vorgaben der Thomsen-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum so genannten Durchgangserwerb um, indem er § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 a.F. horizontal formuliert. Ergänzend regelt § 27 Abs. 6 die Möglichkeit der Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung von Amts wegen.
Zu § 10
Die Vorschrift entspricht § 12a a.F.
Zu § 11
Das Übertragungsstellenverfahren (§§ 11 bis 20), das die bisherige regulierte entgeltliche Übertragung (§§ 8 bis 11 a.F.) wiedergibt, findet sich nun vor den besonderen Übertragungen geregelt, um die vom Verordnungsgeber gewollte Vorrangigkeit dieses Übertragungsverfahrens zu betonen. Abs. 1 entspricht § 8 Abs. 1 a.F. unter stärkerer Betonung des amtlichen Charakters des Gesamtverfahrens. Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen gerichtlichen Verfahren um die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Übertragungsstellenverfahrens wird die hoheitliche Funktion des Verfahrens deutlicher herausgestellt, um in Zusammenschau mit der fehlenden Wettbewerbssituation zwischen den einzelnen Übertragungsstellen keine Umsatzsteuerpflichtigkeit entstehen zu lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden Busse, Milchquotenbörse und Umsatzsteuer, AUR 2006, 229 ff.). Dem dient auch die sprachliche Änderung von Verkaufsstellen in Übertragungsstellen. Aus Praktikabilitätsgründen (Feiertag 30. Oktober bzw. 1. November) wird der dritte Übertragungsstellentermin vom 30. Oktober auf den 2. November verschoben. Abs. 2 und 3 entsprechen den in § 10 Abs. 1 a.F. niedergelegten Grundsätzen. Zugleich wird durch Abs. 3 betont, dass die Übertragungsstellen mittels der Entgelte keinen Gewinn erzielen dürfen. Abs. 4 entspricht § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 a.F. Abs. 5 Satz 1 ergibt sich bisher mittelbar aus § 9 Abs. 1 und 2 a.F. Abs. 5 Satz 2 entspricht § 10 Abs. 2 a.F. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 a.F. sind nicht übernommen worden, da die Beleihung und die Gebührenerhebung vor allem nach der am 01.08.2004 erfolgten Änderung des MOG (BGBl. S. 1763) nunmehr in die alleinige Zuständigkeit der Länder fallen.
Zu § 12
Die Vorschrift entspricht § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 a.F., fasst sie jedoch vor dem Hintergrund der bisherigen Verwaltungserfahrung genauer und gliedert sie stärker. § 12 Abs. 3 Satz 3 stellt eine Ausnahme von dem in § 8 Abs. 4 Satz 1 niedergelegten Grundsatz dar, da die Übertragungsstelle eine Belieferung der angebotenen Referenzmenge zwischen der Ausstellung der Nachweises und der Durchführung der Übertragung nicht mehr überprüfen kann.
Zu § 13
Die Vorschrift entspricht § 9 Abs. 2 a.F. und ergänzt sie zugleich um die üblichen Bestimmungen über die Abwicklung von Sicherheiten.
Zu § 14
Die Vorschrift entspricht § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 6 sowie Abs. 3 a.F. und stellt klar, dass unzulässige Gebote im Wege eines Bescheids zurückzuweisen sind. Letzteres entspricht der Rechtsprechung.
Zu § 15
Die Vorschrift ersetzt § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F. in Verbindung mit der Anlage zur Milchabgabenverordnung a.F. Der neue Zuschnitt der Übertragungsbereiche findet sich im Allgemeinen Teil dieser Begründung erläutert.
Zu § 16
Die Vorschrift enthält die Durchführungsbestimmungen zu den neuen Übertragungsbereichen. Zuständig bleiben wie nach § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F. die Länder. Im Übertragungsbereich Ost wird das Übertragungsstellenverfahren durch eine zentrale Stelle wahrgenommen. Diese zentrale Stelle wird in einem Übertragungsstellenstaatsvertrag der Länder des Übertragungsbereichs Ost festgelegt. Die Errichtung der zentralen Stelle ist von den Ländern des Übertragungsbereichs Ost freiwillig übernommen worden, um eine Zweiteilung des Übertragungsstellenverfahrens in einen Übertragungsbereich Ost und einen Übertragungsbereich West zu ermöglichen. Gegenwärtig befindet sich der Übertragungsstellenstaatsvertrag im Vertragsschlussverfahren.
Die Länder des Übertragungsbereichs West haben sich demgegenüber ebenfalls freiwillig dafür entschieden, lediglich die für das zentrale Verfahren im Übertragungsbereich West erforderlichen Daten zentral durch eine Berechnungsstelle West ermitteln zu lassen und es im Übrigen bei der Zuständigkeit der einzelnen Länder zu belassen. Zu diesem Zweck ist von ihnen eine Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Berechnungsstelle West getroffen worden. Abs. 5 entspricht § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 a.F.
Zu § 17
Die Vorschrift entspricht § 10 Abs. 3 bis 7 a.F. Der Einziehungsregelung des § 10 Abs. 2 a.F. bedarf es nicht mehr, da nun alle Einziehungen von den für besondere Übertragungen zuständigen Landesstellen vorgenommen werden (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b). Durch die Regelung des Abs. 5 wird erreicht, dass sich bei einem Samstag, Sonntag oder Feiertag nicht der Übertragungsstellentermin selbst, sondern im Anschluss an die Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 nur der Tag der Bekanntgabe verschiebt. Die öffentliche Bekanntgabe nach Abs. 5 Satz 1 führt zur außenwirksamen Feststellung des Gleichgewichtspreises. In welcher Weise die Bekanntgabe erfolgt, ist nicht näher festgelegt und bleibt damit der jeweiligen Übertragungsstelle überlassen.
Zu § 18
Die Vorschrift entspricht § 0a a.F. Lediglich der Nachfrageausgleich aus Landesreserven, der in § 0a Abs. 2 Satz 1 und 2 a.F. geregelt war, wird gestrichen (vgl. die Erläuterungen zu § 6 Abs. 2).
Zu § 19
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 11 a.F. Nach Abs. 3 und 6 Satz 1 handelt es sich nun bei der Mitteilung an die Bieter über die erfolgte Übertragung um Übertragungsbescheinigungen.
Zu § 20
Die Vorschrift entspricht § 27 Abs. 2, wobei die Aufbewahrungsfrist von zehn auf sechs Jahre verkürzt wurde. Der Inhalt der Aufzeichnungen spiegelt genauer als bisher den Ablauf des Übertragungsstellenverfahrens wieder, da bei den eingeführten zentralen Verfahren eine vollumfängliche Nachvollziehbarkeit des Verfahrens möglich sein muss. Abs. 4 Satz 2 gibt den Ländern des Übertragungsbereichs Ost, die das Verfahren nicht durchführen, eine Kontrollmöglichkeit in Bezug auf die zentrale Stelle.
Zu § 21
Die Vorschrift, mit der der Unterabschnitt zu den besonderen Übertragungen beginnt, entspricht § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2a a.F. unter Berücksichtigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Abs. 1 Satz 2 stellt entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis klar, dass Klauseln im Rahmen von Verträgen über eine vorweggenommene Erbfolge, die einen Widerruf unter bestimmen Umständen ermöglichen, die von § 8 Abs. 1 Satz 2 geforderte Dauerhaftigkeit der Übertragung und damit eine Übertragung nach Abs. 1 Satz 1 nicht hindern. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Klausel rechtlich zulässig und damit gültig ist (vgl. dazu insbesondere die Rechtsprechung zu § 6 Höfeordnung, die auch zu der Frage, ob eine vorweggenommene Erbfolge oder lediglich eine zeitweilige Übertragung etwa in Form einer Verpachtung vorliegt, heranziehbar ist).
Zu § 22
Die Vorschrift entspricht in ihren Grundzügen § 7 Abs. 2 a.F. Abs. 1 umfasst sämtliche Betriebsübertragungen und -überlassungen, die zur gleichzeitigen Übertragung einer Referenzmenge genutzt werden sollen. Damit wird auch die Übertragung oder Überlassung des Betriebes auf eine Gesellschaft erfasst. § 23 Abs. 1 baut darauf auf, indem er eine bestimmte Verpflichtung im Zusammenhang mit einer abgegrenzten Gesellschaftskonstellation regelt. Dieser Normenaufbau entspricht der herrschenden Ansicht zur Abgrenzung von § 7 Abs. 2 a.F. zu § 7 Abs. 3 a.F. Um den bisherigen Schwierigkeiten bei der Definition der Weiterbewirtschaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 a.F. zu begegnen, normiert Abs. 1 Satz 1, dass Voraussetzung für die Übertragung einer Referenzmenge zusammen mit einem Betrieb ist, dass der Betrieb zuvor in Höhe von 70 Prozent seiner Referenzmenge bewirtschaftet wurde. Maßgeblich wird in der Regel der der Übertragung vorausgehende Zwölfmonatszeitraum sein, wobei natürliche Produktionsschwankungen oder Produktionseinbrüche etwa in den Fällen des § 30 berücksichtigt werden können. Maßgeblich ist insofern eine Gesamtbetrachtung des jeweiligen Betriebes. Abs. 1 Satz 3 klärt den Fall, dass nach der gemäß Abs. 1 Satz 1 erfolgten Übertragung einer so genannten Eigenreferenzmenge eine verpachtete Referenzmenge auf den Übertragenden zurückfällt. Diese Referenzmenge kann der Übertragende noch nachträglich in die Betriebsübertragung mit einbeziehen. Bei der einbeziehbaren Referenzmenge muss es sich um eine Eigenreferenzmenge handeln, da § 8 Abs. 3 die Weiterübertragung einer lediglich zeitweilig übertragenden Referenzmenge ausschließt. Die Einbeziehung muss entweder bei Übertragung der Eigenreferenzmenge mit vereinbart oder nachträglich im Wege einer schriftlichen Ergänzung Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarung werden. Abs. 1 Satz 3 lässt es zu, dass bei einer vor Inkrafttreten der neuen Verordnung erfolgten Betriebsübertragung nachträglich eine solche schriftliche Ergänzung der Vereinbarung vorgenommen werden kann, sofern die verpachtete Referenzmenge nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung auf den Übertragenden zurückfällt. Den Fall einer Weiterübertragung einer gepachteten Referenzmenge zusammen mit einer Eigenreferenzmenge regelt § 48 Abs. 2 Satz 2. Abs. 2 Satz 1 verhindert, dass ein Betrieb zeitweilig und die zugehörige Referenzmenge dauerhaft übertragen wird. Der umgekehrte Fall - dauerhafte Betriebsübertragung und zeitweilige Übertragung der Referenzmenge - wird bereits durch Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Derartige so genannte Überkreuzkonstellationen sind unter den Gesichtspunkten des Erhalts der Einheit von Milcherzeugungsbetrieb und Referenzmenge sowie der Vermeidung eines Missbrauchs der Betriebsübertragungsregelung nicht gewollt. Abs. 2 Satz 2 regelt den Fall des Verkaufs eines Betriebes während der Dauer der zeitweiligen Übertragung an einen Dritten. Durch die Verwendung des Wortes Übertragung statt Überlassung und die Bezugnahme auf die in Abs. 2 Satz 1 genannte Überlassungsdauer ist klargestellt, dass nur der Verkauf des Betriebes oder ein vergleichbares Rechtsgeschäft erfasst wird, da bei einer bloßen zeitweiligen Überlassung des Betriebes die ursprüngliche zeitweilige Überlassung beendet würde. Abs. 3 übernimmt § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 a.F. Durch das Abstellen auf die Übertragung jeglicher Referenzmenge wird das bisherige Problem der Identität der übertragenden Referenzmenge mit der übernommenen Referenzmenge gelöst. Maßgeblich ist zudem nicht wie bisher die Übertragung selbst, da im Falle vor allem des Übertragungsstellenverfahrens eine vorgenommene Übertragung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann bzw. die übertragene Referenzmenge nicht identifizierbar ist. Maßgeblich ist nun vielmehr der Antrag auf Ausstellung desjenigen behördlichen Nachweises, der erforderlich ist, um eine Übertragung bescheinigen zu lassen bzw. ein Angebot im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens abgeben zu können. Abs. 3 Satz 3 stellt klar, dass so lange Einziehungen vorgenommen werden, bis die Höhe der nach Abs. 1 Satz 1 übertragenen Referenzmenge erreicht wird. Abs. 3 erfasst nur dauerhaft nach Abs. 1 Satz 1 übertragene Referenzmengen, da bei zeitweilig übertragenen Referenzmengen eine Weiterübertragung bereits durch § 8 Abs. 3 ausgeschlossen ist und nicht bescheinigt werden darf.
Bisher wurde § 7 Abs. 2 Satz 1 a.F. im Falle einer unterlassenen Weiterbewirtschaftung die Pflicht zum Widerruf der Übertragungsbescheinigung wegen Nichteinhaltung einer mit der Bescheinigung verbundenen Auflage entnommen. Da dieser Widerruf zu teilweise misslichen Ergebnissen führt (etwa, wenn der Übertragene die Referenzmenge nicht zurückerhalten möchte, über das Entgelt nicht mehr verfügt oder eine juristische Person war und sich inzwischen aufgelöst hat), ersetzt ihn Abs. 4 durch eine Einziehungsregelung. Zugleich greift die Sanktion nicht wie bisher absolut, sondern abgestuft nach dem Umfang der Pflichtverletzung (Beispiel: übernommene Referenzmenge 100.000 kg und damit Mindestproduktionsmenge 70.000 kg; Mindestproduktion im Zwölfmonatszeitraum der Übertragung 35.000 kg und dadurch Verletzung der Weiterbewirtschaftungspflicht in Höhe von 50 Prozent; daraus folgt eine Einziehung von 50 Prozent der übernommenen Referenzmenge, d.h. 50.000 kg; wird die Pflicht im nächsten Zwölfmonatszeitraum in gleicher Weise verletzt, sind noch einmal 50.000 kg einzuziehen; dadurch ist in der Summe die gesamte übernommene Referenzmenge eingezogen worden und eine weitere Einziehung bei fortbestehender Nichtweiterbewirtschaftung ausgeschlossen). Die Beibehaltung der Weiterbewirtschaftungspflicht dient - wie auch das Übertragungsverbot des Abs. 3 - nach wie vor dazu, ein funktionierendes Übertragungsstellenverfahren zu ermöglichen. Abs. 5 übernimmt § 7 Abs. 2 Satz 4 a.F. und erweitert ihn auf die Weiterbewirtschaftungspflicht.
Zu § 23
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 3 a.F. Sie enthält allerdings keinen selbständigen Übertragungstatbestand mehr, sondern knüpft an den Tatbestand des § 22 Abs. 1 an. Auf diese Weise kann § 7 Abs. 3 Satz 2 a.F. entfallen. Abs. 4 präzisiert parallel zu § 22 Abs. 4 Satz 1 die Höhe einer Einziehung. Abs. 5 enthält eine Offenlegungspflicht, um vor allem die Einhaltung des Abs. 3 überprüfen zu können. Insofern wird der bisherige § 27 a.F. verdeutlicht. Einer gesonderten Härtefallregelung bedarf es nicht, da § 22 Abs. 5 anwendbar ist.
Zu § 24
Die Vorschrift fasst die Schutzvorschriften zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche im Bereich besonderer Übertragungen zusammen. Für das Übertragungsstellenverfahren ist eine solche Vorschrift in § 16 Abs. 5 vorhanden. Zweck dieser Schutzvorschriften ist nach wie vor, eine abrupte Strukturveränderung vor allem in den neuen Ländern zu vermeiden, indem auf Grund der dort günstigeren Referenzmengenpreise die Referenzmengen in größerem Umfang in die alten Ländern wandern (vgl. näher den Allgemeinen Teil dieser Begründung). Abs. 1 übernimmt § 7 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 a.F. Durch die Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 Satz 1 werden sämtliche Übertragungen im Rahmen der §§ 22 und 23 erfasst. Abs. 2 ersetzt die bisherige Regionalisierungsvorschrift des § 7 Abs. 4 a.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 2a Satz 7 MGV. Abs. 3 regelt die Frage der Übertragung von Gesellschaftsanteilen, die bisher mittels einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 a.F. gelöst wurde, und beschränkt die Übertragung in dieser Hinsicht nur noch auf Konstellationen, die sich auf beide Übertragungsbereiche erstrecken. Abs. 4 enthält eine Meldepflicht, da die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ansonsten nicht bekannt wird. Die Pflicht ist durch § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a MOG bußgeldbewehrt. Durch die Unterrichtung des Hauptzollamtes wird gewährleistet, dass eventuelle Nutzungsbeschränkungen bei der Abgabenerhebung Berücksichtigung finden können. Mit dem Verweis des Abs. 5 kann eine zwingend erforderliche Überwachungsvorschrift Anwendung finden.
Zu § 25
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 3a a.F. Um Umgehungen zu verhindern, findet sich in Abs. 1 Satz 2 für Gesellschafter, die keine Referenzmenge in die Gesellschaft eingebracht haben, eine zeitliche Übertragungsbeschränkung. Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass Pflichten nach § 23 Abs. 2 und 3, die sich auf die aufgelöste Gesellschaft beziehen, ohne Sanktion erlöschen. Durch Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 ist in diesem Fall sichergestellt, dass Referenzmengen bei Auflösung einer Gesellschaft während der Dauer solcher Pflichten nur auf Personen übertragen werden können, die Referenzmengen auf die Gesellschaft übertragen haben und damit den Pflichten unterlagen.
Zu § 26
Die Vorschrift regelt aufbauend auf § 8 Abs. 1 Satz 1, wann eine Referenzmenge im Rahmen einer Insolvenz verwertet werden kann (vgl. die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Satz 1). Soweit der Referenzmengen-Inhaber noch über einen Milcherzeugungsbetrieb verfügt, soll es nicht möglich sein, im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Referenzmenge von dem Betrieb zu trennen.
Zu § 27
Die Vorschrift, die parallel zu § 12 gehalten ist, fasst den bisher nur auf den Käufer bezogenen § 17 Abs. 1 bis 3 und 5 a.F. neu und ergänzt ihn entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis. Nach Abs. 1 ist der Antrag auf Ausstellung einer Übertragungsbescheinigung vom Übernehmer der Referenzmenge zu stellen. Da nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der dortige Mechanismus zum so genannten Durchgangserwerb erst ab Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung eingreift, ermöglicht Abs. 6 eine Ausstellung von Amts wegen, um zu verhindern, dass Nicht-Milcherzeuger ihre Weiterübertragungspflicht durch Nichtstellung eines Bescheinigungsantrages umgehen. Abs. 7 entspricht § 7 Abs. 4 a.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 2a Satz 5 MGV.
Zu § 28
Die Vorschrift regelt unter Konkretisierung des § 17 Abs. 1 a.F. den Inhalt der Übertragungsbescheinigung. Verfügungsbeschränkungen sind etwa in § 22 Abs. 3 und § 50, Nutzungsbeschränkungen in § 24 Abs. 3 sowie Handlungspflichten in § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 und 3 enthalten.
Zu § 29
Abs. 1 entspricht § 7 Abs. 4 a.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 2a Satz 8 MGV. Abs. 2 regelt, dass im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung (etwa § 22 Abs. 2 Satz 2) durch eine verspätete Antragstellung der gesetzlich vorgesehene Rückübertragungszeitpunkt nicht umgangen werden kann.
Zu § 30
Die Vorschrift entspricht § 30a a.F., wobei der Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Streichung, dass die Tötung angeordnet sein muss, und die Erstreckung auf Tierkrankheiten und vergleichbare Ereignisse erweitert wird. Vergleichbare Ereignisse sind Ereignisse, die zwar keine Tierseuchen oder Tierkrankheiten im veterinärrechtlichen Sinne darstellen, jedoch mit diesen vergleichbar sind. So kann insbesondere in bestimmten Konstellationen fraglich sein, ob die Milchkühe auf Grund einer Krankheit oder ohne einen vorherigen Krankheitsverlauf verendet sind. Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass auch während der Dauer einer zeitweiligen Übertragung einer Referenzmenge - etwa während einer Verpachtung - eine Übertragung nach § 30 möglich ist. In Abs. 5 wird § 7a Abs. 6 a.F. auf vergleichbare Zusammenschlüsse erweitert, da es sich nicht immer um Genossenschaften im Sinne des GenG handelt.
Zu § 31
Die Vorschrift entspricht §§ 5a und 26 a.F. Zugleich wird der Wirksamkeitszeitpunkt der Kürzung geregelt. Die Festlegung des Kürzungssatzes in der Bekanntgabe nach Abs. 3 ist deklaratorisch, da er sich bei Zugrundelegung der entsprechenden Zahlen bereits aus unmittelbar anwendbarem EG-Recht (Art. 6 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003) ergibt.
Zu § 32
Die Vorschrift entspricht § 13 a.F. Abs. 4 folgt aus § 6 Abs. 1.
Zu § 33
Die Vorschrift entspricht § 26a a.F. und präzisiert den Zeitpunkt der Antragstellung.
Zu § 34
Die Vorschrift entspricht § 14 und § 24 Satz 2 a.F. Zugleich wird in Abs. 3 geregelt, dass die Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen auch auf Bundesebene durch den Käufer vorgenommen wird und sich die Wirkung der Zuteilung auf den jeweils maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum der Zuteilung beschränkt. Abs. 5 präzisiert, dass nur schuldhafte Falschangaben von der Zuteilung ausschließen.
Zu § 35
Die Vorschrift entspricht § 18 a.F. und kodifiziert zudem einige Punkte der bisherigen Verwaltungspraxis. Abs. 7 stellt sicher, dass eine zusätzliche Referenzmenge bei demjenigen, der sie abgibt, berücksichtigt wird. Abs. 8 regelt, dass die Besonderheiten des Übertragungsstellenverfahrens (etwa die Ausstellung von Amts wegen und die Empfänger der Neuberechnung) im Rahmen des § 35 Berücksichtigung finden.
Zu § 36
Die Vorschrift entspricht § 15 a.F.
Zu § 37
Die Vorschrift entspricht § 16 a.F.
Zu § 38
Abs. 1 entspricht § 17 Abs. 4 a.F. und kodifiziert zugleich die bisherige Verwaltungspraxis. Abs. 2 klärt die Frage, wie mit Abgaben zu verfahren ist, die von dem vorherigen Käufer einbehalten wurden.
Zu § 39
Die Vorschrift entspricht § 19 Abs. 1 und 2 a.F.
Zu § 40
Die Vorschrift entspricht unter Vornahme einiger sich aus der Praxis ergebenden Änderungen § 19 Abs. 3 bis 6 a.F. Die in Abs. 5 und 6 enthaltenen Fristen geben die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 des Rates vom 18.09.2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU (Nr. ) L 265 S. 8) geänderten Fristen wieder.
Zu § 41
Die Vorschrift entspricht § 20 a.F.
Zu § 42
Die Vorschrift entspricht § 24 Satz 1 und 3 a.F. Abs. 1 Satz 2 regelt klarstellend die so genannte Nullmeldung.
Zu § 43
Die Vorschrift entspricht § 25 a.F. und nimmt die Vorschrift zugleich aus dem Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften heraus. Entsprechend ist mit mehreren anderen Vorschriften verfahren worden (§§ 26, 26a, 27 und 28 a.F.), die eine inhaltliche Nähe zu anderen Abschnitten aufweisen.
Zu § 44
Die Vorschrift entspricht § 23 a.F.
Zu § 45
Die Vorschrift entspricht § 27 Abs. 1 a.F. unter Erweiterung auf allgemein die Durchführung der Milchabgabenregelung. So sind die Landesstellen und die Bundesfinanzverwaltung auch außerhalb des Überwachungsbereichs auf die Mitwirkung der Käufer und der Milcherzeuger angewiesen (etwa bei der Ermittlung der Referenzfettgehalte der den Erzeugern zugeteilten Eigenreferenzmengen).
Zu § 46
Die Vorschrift entspricht § 28 a.F. Da die Mitteilungen der Länder wesentliche Informationen zur Steuerung des nationalen Übertragungssystems beinhalten, wird die bisher auf einer Bund-Länder-Absprache beruhende Meldung über den Umfang der Übertragungen durch Nr. 1 Buchstabe a kodifiziert.
Zu § 47
Die Vorschrift entspricht § 29a a.F.
Zu § 48
Die §§ 48 bis 52 geben § 12 a.F. wieder und überführen ihn zugleich in den Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften, da Gegenstand der Regelung auslaufende Pachtverträge sind. Diese Einstufung als Übergangsvorschriften entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Abs. 1 und 2 entsprechen § 12 Abs. 1 a.F. Abs. 1 a.E. regelt, dass die allgemeinen Übertragungsgrundsätze des § 8 Abs. 1 Satz 2 (Flächen- und Betriebsungebundenheit, Dauerhaftigkeit der Übertragung, Schriftlichkeit) bei der Verlängerung oder Verkürzung der vor dem 01.04.2000 abgeschlossenen Pachtverträge nicht gelten. Maßgeblich sind insofern die Regelungen, die für den jeweiligen Pachtvertragsabschluss galten. Zudem wird klargestellt, dass auch eine Verkürzung des jeweiligen Pachtvertrages möglich ist. Abs. 2 Satz 2 gestattet in bestimmten Fällen einen Pächterwechsel, zu dem § 56 Abs. 2 Satz 2 zudem eine Rückwirkungsklausel enthält. Auf diese Weise wird das Verbot der Änderung bestehender Pachtverträge, das sich aus § 7 Abs. 1 a.F. und nun aus § 8 Abs. 1 ergibt, zusätzlich zu den bisherigen Fällen des Abs. 2 Satz 1 durchbrochen. Voraussetzung für den Pächterwechsel ist, dass zusammen mit der Betriebsübertragung die Übertragung einer so genannten Eigenreferenzmenge erfolgt. Abs. 2 Satz 3 sichert ab, dass der Pächterwechsel nicht dazu führt, dass die Referenzmenge von dem zugehörigen Milcherzeugungsbetrieb getrennt wird. Abs. 3 entspricht § 12 Abs. 2 Satz 1 a.F. Angesichts der komplexen und teilweise geänderten Bestimmungen der MGV über die Berechnung von Referenzmengen, die bei Pachtvertragsende auf den Verpächter übergehen, wurde davon abgesehen, den Verweis auf die MGV durch eine Übernahme der einschlägigen Bestimmungen aufzuheben. In dem Verweis wurden lediglich § 7 Abs. 2 und 2a MGV gestrichen, da es sich dabei nicht um Vorschriften über die Rückübertragung von dem Pächter auf den Verpächter, sondern über die vorangehende Übertragung von dem Verpächter auf den Pächter handelt. Dass sich eine solche "Hinübertragung" nach den zum Zeitpunkt der Übertragung jeweils geltenden Vorschriften und damit gegebenenfalls auch nach den § 7 Abs. 2 und 2a MGV richtet, ergibt sich bereits aus der horizontalen Regelung des § 56 Abs. 1. § 7 Abs. 2a Satz 4 bis 8 MGV findet sich soweit erforderlich an anderer Stelle in die Verordnung aufgenommen. Abs. 3 Satz 2 klärt, dass über die in § 7 Abs. 1 Satz 2 MGV enthaltenen Fälle hinaus jegliche Eigenreferenzmenge beim Pächter verbleibt. So sind nach der letztmaligen Änderung der MGV 1996 bestimmte Fälle entstanden, die von der MGV bisher nur über eine analoge Anwendung erfasst werden konnten (etwa die endgültige Zuteilung von Referenzmengen in den neuen Ländern). Abs. 4 stellt klar, ab welchem Zeitpunkt noch bestehende Flächen- und Betriebsbindungen erlöschen. Die Kumulation der Voraussetzungen Ende des Pachtvertrages und Rückgabe der Fläche bzw. des Betriebes gibt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wieder.
Zu § 49
Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 3 Satz 1 bis 5 a.F. Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass auch eine teilweise Übernahme möglich ist. Abs. 2 klärt die Frage, auf welche Weise das Übernahmerecht geltend zu machen ist. Abs. 4 Satz 3 gibt die Möglichkeit der Verlängerung des Zahlungszeitraums in zwei Sonderfällen. Abs. 5 räumt den Beteiligten die Möglichkeit einer Ratenzahlung ein. Voraussetzung ist, dass sich die Beteiligten über die Höhe der ersten Rate einigen, die zur Auslösung des Übernahmerechts innerhalb des Zahlungszeitraums zu leisten ist. Die Einhaltung der Ratenzahlung im Übrigen berührt anschließend das Übernahmerecht nicht mehr.
Zu § 50
Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 2 Satz 6 bis 8 a.F. Abs. 1 Satz 2 nimmt für die Berechnung der Einziehung die einen vergleichbaren Fall regelnden § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in Bezug. Danach kann entweder eine auf 33 vom Hundert begrenzte einmalige Einziehung vorgenommen werden, wenn der Antrag auf Ausstellung des Nachweises bereits diese Höhe erreicht. Wird die Höhe nicht erreicht, ist bei weiteren Anträgen die Einziehung bis zur Einziehungsgrenze von 33 vom Hundert fortzusetzen. Abs. 1 Satz 3 erweitert die bisherige Ausnahme um den Fall der zeitweiligen Übertragung im Rahmen von Notsituationen nach § 30 und den Fall des § 23 Abs. 1 (Referenzmengen-Übertragung bei Einbringung des Betriebes in eine Gesellschaft und gleichzeitiger Eintritt des Übertragenden als Gesellschafter, wobei der Übertragende für einen bestimmten Zeitraum eine persönliche Arbeitsleistung zu erbringen hat). Denn in beiden Fällen ist nicht die Gefahr gegeben, dass das Übernahmerecht lediglich geltend gemacht wird, um die Differenz zwischen dem Übernahmeentgelt und dem tatsächlichen Wert der Referenzmenge als Gewinn abzuschöpfen.
Zu § 51
Die Vorschrift entspricht weitgehend § 12 Abs. 4 a.F. Abs. 2 regelt, wie der Verpächter das Übernahmerecht zurückzuweisen hat. Abs. 2 Satz 3 reduziert § 12 Abs. 4 Satz 2 a.F. auf flächengebundene bzw. betriebsgebundene Referenzmengen, da das Bundesverwaltungsgericht für flächenungebundene Referenzmengen entschieden hat, dass die von § 12 Abs. 4 Satz 2 a.F. vorausgesetzte Konstellation nicht eintreten konnte (vgl. auch § 8 Abs. 3). Für flächengebundene Referenzmengen hat die Rechtsprechung diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden. Abs. 3 Satz 1 und 2 gibt § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a.F. wieder. Abs. 3 Satz 3 bis 6 regeln die Konstellation, dass der Unterpächter die Referenzmenge an Stelle des Unterverpächters übernehmen möchte. Abs. 4 erstreckt Abs. 3 auf Fälle, in denen eine unterverpachtete Referenzmenge von dem Unterpächter weiter unterverpachtet wurde. § 56 Abs. 2 Satz 2 enthält für diesen Fall zudem eine Rückwirkungsklausel.
Zu § 52
Die Vorschrift regelt das Bescheinigungsverfahren bei Übertragungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Pachtverträgen nach § 48 Abs. 1 und nimmt insofern § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a.F. auf
Zu § 53
Die Vorschrift entspricht § 26b a.F. Da es sich um eine dreistufige Zuteilung handelt und die bereits erfolgte Zuteilung für den Zwölfmonatszeitraum 2006/07 noch Folgewirkungen gemäß § 54 entfalten kann, wurde die Nennung des Zwölfmonatszeitraums 2006/07 bzw. das Datum 01.04.2006 nicht gestrichen.
Zu § 54
Die Vorschrift entspricht § 26c a.F.
Zu § 55
Die Vorschrift entspricht § 26d a.F.
Zu § 56
Die Vorschrift fasst sämtliche Übergangsregelungen in einem Paragraphen zusammen. Abs. 1 entspricht § 28a Abs. 1 a.F. Die Nennung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 a.F. wurde als zeitlich überholt gestrichen. Abs. 2 Satz 1 gibt konkreter gefasst § 28a Abs. 2 a.F. wieder. Satz 2 ordnet für zwei Bestimmungen eine begrenzte Rückwirkung an, um vor allem Referenzmengen-Änderungen, deren Bescheidung in Erwartung einer geänderten und der jeweiligen Situation besser angepassten Regelung noch nicht erfolgt ist, nach den neuen Bestimmungen zu ermöglichen. Aus Vertrauensschutzgründen ist die Zustimmung sämtlicher an der jeweiligen Änderung beteiligten Personen Voraussetzung. Abs. 3 ordnet die Fortgeltung der mit der Verordnung vom 02.03.2006 (BGBl. I S. 510) neu eingefügten Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 3 a.F., der die Abgabenabrechnung für den Zwölfmonatszeitraum 2005/06 betrifft, an. Abs. 4 stellt klar, dass bestehende Käuferzulassungen durch die Ablöseverordnung nicht berührt werden. Abs. 5 sieht vor, dass der Übertragungsstellentermin 01.04.2007 noch nach den bisherigen Bestimmungen, d.h. innerhalb von 21 Übertragungsbereichen, durchzuführen ist. Der erste Übertragungsstellentermin, der nach den neuen Bestimmungen, d.h. innerhalb von nur noch zwei Übertragungsbereichen, durchgeführt wird, wird demnach der Übertragungsstellentermin 01.07.2007 sein. Diese Regelung hat vor allem organisatorische Gründe, da die Formulare für den Übertragungsstellentermin 01.04.2007 vor dem Ende der Einreichfrist 01.03.2007 gedruckt und verteilt werden müssen sowie die erforderlichen Änderungen der Computerprogramme einschließlich entsprechender Testläufe vorzunehmen sind. Zudem erscheint das notwendige Inkrafttreten des Übertragungsstellenstaatsvertrages Ost zum 01.04.2007 unsicher.
Zu § 57
Die Regelungsstruktur des Abs. 1 entspricht § 30 a.F. Abs. 2 Satz 1 ist eine Folge der Aufhebung des Verweises in § 7 Abs. 4 a.F auf die MGV. Die entsprechenden Bestimmungen der MGV sind in die Verordnung selbst aufgenommen worden. Auf Grund seiner Komplexität nicht aufgehoben werden konnte der Verweis auf die MGV in § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 a.F., der sich nunmehr in § 48 Abs. 1 und 3 befindet, und lediglich im Rahmen der Übergangsvorschriften zu bestehenden Pachtverträgen Anwendung findet. Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass im Rahmen der Übergangsregelungen des § 56 Abs. 1 und 2 die MGV weiter zur Anwendung kommen kann.
Zu § 58
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.