Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 180. Sitzung am 24. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/8911 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Drucksachen 18/5923, 18/6279 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 15.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 353/15 (PDF)

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 10 wird wie folgt geändert:

3. § 13a wird wie folgt gefasst:

" § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

4. § 13b wird wie folgt gefasst:

" § 13b Begünstigtes Vermögen

5. Nach § 13b wird folgender § 13c eingefügt:

" § 13c Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen

6. Der bisherige § 13c wird § 13d.

7. § 19a wird wie folgt geändert:

8. § 28 wird wie folgt geändert:

9. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

" § 28a Verschonungsbedarfsprüfung

10. Dem § 37 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) Die §§ 10, 13a bis 13d, 19a, 28 und 28a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.

§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht.

§ 13c Absatz 2 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht."

Artikel 2
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 203 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Basiszinssatz beträgt mindestens 3,5 Prozent und höchstens 5,5 Prozent."

2. Dem § 205 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 203 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.