Antrag der Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

Punkt 44 der 843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

Sofern die Empfehlung der Ausschüsse in Ziffer 1 der Drucksache 179/1/08 keine Mehrheit findet, möge der Bundesrat folgende Maßgabe beschließen:

Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:

"4. § 4 wird wie folgt geändert:

Begründung

zu a):

Die Änderungen in den Absätzen 1a und 1b dienen der Verwaltungsvereinfachung. Die Formulierung der Impfvorgabe in Satz 1 ist an die BHV1V angelehnt und erfüllt das verfolgte Ziel.

Da signifikante Schäden durch BT bei Rindern nur im Zuchtbereich - insbesondere bei Kühen entstehen, kann der Mastbereich in Absatz 1b insgesamt ausgenommen werden; für diese Tiere würden ohnehin Anträge auf Ausnahme von der Impfung gestellt werden, die einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich zögen. Im Übrigen ist die freiwillige Impfung unter Beachtung des Absatz 1 auch für diese Tiere möglich.

Die Ausnahme in Absatz 1b Satz 2 trägt der Forderung Rechnung, z.B. Besamungsstationen oder Exporttiere von der Impfpflicht ausnehmen zu können.

zu b):

Sofern Impfbedarf gesehen wird, muss eine Impfanordnung möglich sein; der bisherige Absatz 2 ist daher anzupassen, damit im Einzelfall eine Impfanordnung auch für z.B. Mastrinder oder andere als in Absatz 1a genannter empfänglicher Tiere erfolgen kann.