Punkt 44 der 843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
Sofern die Empfehlung der Ausschüsse in Ziffer 1 der Drucksache 179/1/08 keine Mehrheit findet, möge der Bundesrat folgende Maßgabe beschließen:
Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen und nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachimpfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Satz 1 gilt erst, nachdem
- 1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder
- 2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird. (1b) Absatz 1a Satz 1 gilt nicht für Mastrinder sowie Rinder in zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann ferner für Tiere, einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der in Absatz 1b bezeichneten Tiere oder anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend."
Begründung
zu a):
Die Änderungen in den Absätzen 1a und 1b dienen der Verwaltungsvereinfachung. Die Formulierung der Impfvorgabe in Satz 1 ist an die BHV1V angelehnt und erfüllt das verfolgte Ziel.
Da signifikante Schäden durch BT bei Rindern nur im Zuchtbereich - insbesondere bei Kühen entstehen, kann der Mastbereich in Absatz 1b insgesamt ausgenommen werden; für diese Tiere würden ohnehin Anträge auf Ausnahme von der Impfung gestellt werden, die einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich zögen. Im Übrigen ist die freiwillige Impfung unter Beachtung des Absatz 1 auch für diese Tiere möglich.
Die Ausnahme in Absatz 1b Satz 2 trägt der Forderung Rechnung, z.B. Besamungsstationen oder Exporttiere von der Impfpflicht ausnehmen zu können.
zu b):
Sofern Impfbedarf gesehen wird, muss eine Impfanordnung möglich sein; der bisherige Absatz 2 ist daher anzupassen, damit im Einzelfall eine Impfanordnung auch für z.B. Mastrinder oder andere als in Absatz 1a genannter empfänglicher Tiere erfolgen kann.