Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes - Antrag der Länder Berlin und Brandenburg, Bremen -

961. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2017

A

Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat,

den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 64 Absatz 3a BHO)

In Artikel 2 Nummer 2 ist § 64 Absatz 3a wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

Zu Nummer 2 wie folgt zu ändern:

"Zu Satz 1:

Die Erfüllung allgemeiner Fach- und Verwaltungszwecke ist durch Länder, Kommunen und deren inhousefähigen Anstalten, Stiftungen und Unternehmen selbst unproblematisch möglich. Insofern ist der Gesetzentwurf zunächst auf den sozialen Wohnungsbau zu konzentrieren, der üblicherweise durch private Investoren bzw. unter Beteiligung privaten Kapitals erfolgt. Die Bereitstellung von verbilligtem Bauland zu Zwecken der sozialen Wohnraumförderung ist - wie bereits in der Vergangenheit erfolgt - Fördermittel im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wohnraumförderungsgesetzes - WoFG.

Zur Einhaltung wettbewerbskonformer und nicht diskriminierender Verfahrensweisen sollte die vergünstigte Abgabe von Liegenschaftsvermögen des Bundes demnach für alle Investoren in gleicher Weise geöffnet werden, unbeschadet des Erstzugriffsrechts der Gebietskörperschaften. Zur Einhaltung der verfassungsgemäßen Anforderungen sowie des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots hat die verbilligte Grundstücksvergabe in einem offenen und transparenten Verfahren zu erfolgen. Die Änderung lässt dabei offen, wie dies konkret im Einzelfall zu erfolgen hat. Denkbar sind hier verschiedene Vorgehensweisen, die im Einzelfall auch davon abhängen, ob und inwieweit noch Baurecht geschaffen werden muss. So könnte zum Beispiel die BImA ein geeignetes Grundstück - in Abstimmung mit der Kommune - durch eine Ausschreibung vermarkten und demjenigen Wettbewerbsgewinner überlassen, der das beste Konzept (Leistungswettbewerb) hat. Alternativ könnte ein Grundstückspool gebildet werden, wenn die "Verteilung" der Grundstücke dem Gleichheitsgrundsatz und dem europäischen Diskriminierungsverbot entspricht (zum Beispiel Windhund-, Losverfahren nach einem vorgeschalteten Interessenbekundungsverfahren). Dabei ist zu beachten, dass die BImA auch bei der fiskalischen Veräußerung von Grundstücken den Grundrechtsschutz (unter anderem Artikel 3 und ausnahmsweise Artikel 14 Grundgesetz) gewährleisten muss.

Im Übrigen ist bei der Veräußerung staatlicher Grundstücke zu einem Wert, der die geplante Nutzung des Grundstücks berücksichtigt, das europäische Beihilfenrecht (gemäß Artikel 107 AEUV) zu beachten. Dabei sind etwaige beihilferechtliche Friktionen zu vermeiden. Anlässlich der Regelung dieser Maßnahme auf gesetzlicher Ebene bedarf es daher - entsprechend anderer Rechtsvorschriften wie auch dem Inhalt der Verbilligungsrichtlinie" title="Schlagwortsuche">BImA-Verbilligungsrichtlinie - der ausdrücklichen Klarstellung, dass diese nur im Einklang mit den Beihilfevorschriften der EU erfolgen darf.

Zu Satz 2:

Satz 2 stellt ausdrücklich für die vergünstigte Überlassung von Grundstücken das schon bestehende Erstzugriffsrecht von Ländern, Kommunen und deren inhousefähigen Anstalten, Stiftungen und Unternehmen klar, soweit diese für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung oder zur Erfüllung von Fach-und Verwaltungsaufgaben benötigt werden."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit dem Gesetzesantrag sollen im Rahmen der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) nicht nur wirtschaftliche Tatbestände, sondern auch die Erfüllung von Fach- und Verwaltungszwecken von Ländern, Kommunen und privatrechtlichen Gesellschaften sowie Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen Länder oder Kommunen mehrheitlich beteiligt sind, sowie der soziale Wohnungsbau Berücksichtigung finden.

Hieraus resultieren sowohl beihilferechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Probleme, die durch die vorgeschlagenen Änderungen gelöst werden können.

Zu Satz 1:

Die Erfüllung allgemeiner Fach- und Verwaltungszwecke ist durch Länder, Kommunen und deren inhousefähigen Anstalten, Stiftungen und Unternehmen selbst unproblematisch möglich. Insofern ist der Gesetzesantrag zunächst auf den sozialen Wohnungsbau zu konzentrieren, der üblicherweise durch private Investoren bzw. unter Beteiligung privaten Kapitals erfolgt.

Zur Vermeidung wettbewerbswidriger und gegebenenfalls diskriminierender Verfahrensweisen sollte die vergünstigte Abgabe von Liegenschaftsvermögen des Bundes demnach - wie vorgeschlagen - für alle Investoren in gleicher Weise geöffnet werden, unbeschadet des Erstzugriffsrechts der Gebietskörperschaften. Zur Einhaltung der verfassungsgemäßen Anforderungen sowie des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots hat die verbilligte Grundstücksvergabe in einem offenen und transparenten Verfahren zu erfolgen. Die vorgeschlagene Änderung lässt dabei offen, wie dies konkret im Einzelfall zu erfolgen hat. Denkbar sind hier verschiedene Vorgehensweisen, die im Einzelfall auch davon abhängen, ob und inwieweit noch Baurecht geschaffen werden muss. So könnte zum Beispiel die BImA ein geeignetes Grundstück - in Abstimmung mit der Kommune - durch eine Ausschreibung vermarkten und demjenigen Wettbewerbsgewinner überlassen, der das beste Konzept (Leistungswettbewerb) hat. Alternativ könnte ein Grundstückspool gebildet werden, wenn die "Verteilung" der Grundstücke dem Gleichheitsgrundsatz und dem europäischen Diskriminierungsverbot entspricht (zum Beispiel Windhund-, Losverfahren nach einem vorgeschalteten Interessenbekundungsverfahren). Dabei ist zu beachten, dass die BImA auch bei der fiskalischen Veräußerung von Grundstücken den Grundrechtsschutz (unter anderem Artikel 3 und ausnahmsweise Artikel 14 Grundgesetz) gewährleisten muss.

Im Übrigen ist bei der Veräußerung staatlicher Grundstücke zu einem Wert, der die geplante Nutzung des Grundstücks berücksichtigt, das europäische Beihilfenrecht (gemäß Artikel 107 AEUV) zu beachten. Dabei sind etwaige beihilferechtliche Friktionen zu vermeiden. Anlässlich der Regelung dieser Maßnahme auf gesetzlicher Ebene bedarf es daher - entsprechend anderer Rechtsvorschriften wie auch dem Inhalt der BImA-Verbilligungsrichtlinie - der ausdrücklichen Klarstellung, dass diese nur im Einklang mit den Beihilfevorschriften der EU erfolgen darf.

Zu Satz 2:

Satz 2 stellt ausdrücklich für die vergünstigte Überlassung von Grundstücken das schon bestehende Erstzugriffsrecht von Ländern, Kommunen und deren inhousefähigen Anstalten, Stiftungen und Unternehmen klar, soweit diese für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung oder zur Erfüllung von Fach- und Verwaltungsaufgaben benötigt werden.

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