Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung grundsätzlich ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg reichen bis in das Jahr 1958 zurück; in jenem Jahr wurde das erste Doppelbesteuerungsabkommen in Luxemburg unterzeichnet (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270; 1960 II S. 1532). Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten. Es soll daher durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden.

B. Lösung

Das Abkommen vom 23. April 2012 enthält die dafür erforderlichen Regelungen.

Strukturell und inhaltlich entspricht das neue Abkommen weitestgehend anderen neueren Abkommen der Bundesrepublik Deutschland dieser Art und orientiert sich in Aufbau und Wirkungsweise an dem OECD-Musterabkommen und seinem Kommentar. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Elemente:

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Die zu erwartenden Steuermehreinnahmen dürften die in einzelnen Bereichen möglicherweise eintretenden Steuermindereinnahmen geringfügig übersteigen.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu einem messbaren zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 10. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler
Fristablauf: 21.09.12

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Berlin am 23. April 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Hervorzuheben ist, dass die durch das Abkommen vorgesehene Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen von 10 Prozent auf 5 Prozent sowie die Absenkung der Mindestbeteiligungshöhe für diese Beteiligungen von bisher 25 Prozent auf 10 Prozent zu einer geringeren Anrechnung der luxemburgischen Steuer auf die deutsche Steuer führen, soweit nicht die im Grundsatz vorrangig anzuwendende Mutter-Tochter-Richtlinie im Sinne von § 43b des Einkommensteuergesetzes, die keine Quellensteuer vorsieht, anzuwenden ist. Dies und die Einführung einer Besteuerung für Sozialversicherungsrenten und staatlich geförderte Renten im Quellenstaat (Kassenstaat) führen zu nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.

Weitere nicht unerhebliche positive Effekte auf das deutsche Steueraufkommen werden sich durch verschiedene Änderungen der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben.

Zu erwähnen sind hierbei insbesondere:

Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vermögen

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 27
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 29
Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

Geschehen zu Berlin am 23. April 2012, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Pieper
Schäuble
Für das Großherzogtum Luxemburg
Luc Frieden

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012

Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg haben ergänzend zum Abkommen vom 23. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind:

1. Zu dem Abkommen insgesamt

2. Zu den Artikeln 10 und 11

3. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22

Ungeachtet der Vorschriften der Artikel 10, 11, 12, 13 und 22 finden die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (90/434/EWG), der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG) und der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

4. Zu Artikel 23 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die Einkommensbesteuerung auf konsolidierter Basis ("Organschaft") auf in diesem Vertragsstaat ansässige Personen zu beschränken.

5. Zu Artikel 25

Denkschrift

I. Allgemeines

Das in Berlin am 23. April 2012 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bisherige Abkommen vom 23. August 1958 (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270; 1960 II S. 1532) ab. Da das bisherige Abkommen nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten entspricht, wurde im Jahr 2009 vereinbart, es durch ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Dadurch trägt es zur Vereinheitlichung der Regeln auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei.

Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen dem Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 31 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, das Verfahren für die Quellenbesteuerung, die Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige zusätzliche Bestimmungen sowie um die Klausel zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzklausel).

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Diese Regelung entspricht dem OECD-Musterabkommen.

Absatz 4 enthält eine Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 5 bis 7 enthalten dem OECD-Musterabkommen entsprechende Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.

Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne. Dazu gehören neben den gewerblichen auch die freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten.

In den Absätzen 1 bis 3 wird der neue OECD-Standard (Authorised OECD Approach AOA) umgesetzt.

Zu diesem Zweck haben sich die Vertragsstaaten für die in dem Kommentar der OECD zu Artikel 7 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens 2010 angebotene Form der übereinstimmenden Berichtigung des Verrechnungspreises und damit gegen die automatische Gegenberichtigung entschieden, wie sie Artikel 7 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens vorsieht.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Absatz 2 enthält die Zurechnungsvorschrift für Betriebsstättengewinne.

Absatz 3 enthält die Voraussetzungen für die übereinstimmende Berichtigung des Verrechnungspreises.

Absatz 4 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der See- und Luftfahrt.

Die Absätze 1 und 2 bestimmen, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.

Absatz 3 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren See- und Binnenschiffen sowie Luftfahrzeugen und aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Absatz 4 als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes befindet.

Nach Absatz 5 gilt Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 Prozent der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). Die nutzungsberechtigte Gesellschaft darf jedoch keine Personengesellschaft oder Investmentgesellschaft sein. In diesen und in den übrigen Fällen darf die Quellensteuer 15 Prozent nicht übersteigen. Der Quellensteuersatz von 15 Prozent gilt auch für Ausschüttungen von Immobiliengesellschaften, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen können.

Das bisherige Abkommen sah ein entsprechendes Quellenbesteuerungsrecht vor, allerdings mit der Abweichung, dass der Quellensteuersatz für Schachteldividenden 10 Prozent und die Mindestbeteiligungshöhe 25 Prozent betrug.

Die Absätze 3 bis 5 enthalten die Definition des Dividendenbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

In Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen ist geregelt, dass ein nach dem Recht eines Vertragsstaats gebildetes Investmentvermögen (zum Beispiel ein luxemburgischer "fonds commun de placement") die vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats geltend machen kann, soweit die Anteile an dem Investmentvermögen von in dem erstgenannten Staat ansässigen Personen gehalten werden. Für Investmentgesellschaften (zum Beispiel die luxemburgischen Gesellschaften SICAR, SICAV, SICAF) gilt nach Nummer 1 Absatz 2 des Protokolls zum Abkommen, dass diese Gesellschaften die vorgesehenen Beschränkungen generell selbstständig geltend machen können.

Nach Nummer 2 Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen ist die Quellenbesteuerung in Deutschland abkommensrechtlich nicht begrenzt, sondern richtet sich nach deutschem innerstaatlichen Recht, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (sogenannte hybride Finanzierungsinstrumente, wie insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Sind sie nicht abzugsfähig, wird bei einer Qualifikation als Dividende Artikel 10, ansonsten Artikel 11 angewendet. Eine Anwendung der Schachtelvergünstigung kommt nicht in Betracht, da keine Beteiligung am Nennkapital vorliegt.

In Nummer 2 Absatz 2 des Protokolls zum Ab kommen ist geregelt, dass in Bezug auf Luxemburg auch Einkünfte aus Obligationen, die neben einer festen Verzinsung auch eine Zusatzverzinsung enthalten, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung richtet, und Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden behandelt werden.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Hiernach gehen die Bestimmungen der dort im Einzelnen aufgeführten EU-Richtlinien denen der dort aufgeführten DBA-Vorschriften vor.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen zu, mit Ausnahme der in Nummer 2 Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen genannten hybriden Finanzierungsinstrumente. Zur Anwendung der Nummer 2 Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 verwiesen.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt sowie eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung, die dem OECD-Musterabkommen entspricht.

Zur Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 regelt, dass Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Lizenzgebühren besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 kann auch der Quellenstaat für Lizenzgebühren, wie auch nach dem bisherigen Abkommen, einen Quellensteuersatz in Höhe von 5 Prozent erheben.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Lizenzgebühren. Er umfasst nun, anders als noch im bisherigen Abkommen, nicht mehr die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen (Ausrüstungsleasing).

Die Absätze 4 bis 6 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt sowie eine Missbrauchvermeidungsvorschrift, die dem OECD-Musterabkommen entspricht.

Zur Anwendung der Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 1 können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft mit im anderen Vertragsstaat belegenem Grundbesitz (mindestens 50 Prozent des Aktivvermögens) können nach Absatz 2 künftig grundsätzlich ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist (einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden), können nach Absatz 3 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von See- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nach Absatz 4 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Absatz 5 enthält eine Auffangvorschrift, die das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweist.

Absatz 6 enthält eine Regelung zur sogenannten Wegzugsbesteuerung.

Zur Anwendung der Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Er enthält, abgesehen von dem neu eingefügten Absatz 3, keine inhaltlichen Änderungen. Im Vergleich zum bisherigen Abkommen wurde der Wortlaut an den des OECD-Musterabkommens angeglichen.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Ansässigkeitsstaats eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt nach Absatz 3 nicht für Vergütungen, die im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung gezahlt werden.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen kann nach Absatz 4 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des das Schiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Zu Artikel 15

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 16

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler mit ihren Einkünften aus der persönlich ausgeübten Tätigkeit stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht jedoch nach Absatz 3 auf den Ansässigkeitsstaat über, wenn die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird (Förderung des Kulturaustauschs).

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen und weicht erheblich von den Regelungen des bisherigen Abkommens ab.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - dem Ansässigkeitsstaat zu.

Nach Absatz 2 wurde für Renten aus der gesetzlichen

Sozialversicherung ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats vereinbart. Nach Absatz 3 gilt für in Deutschland staatlich geförderte Renten ein ausschließliches Besteuerungsrecht in Deutschland, wenn der Aufbau der Rente über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren gefördert wurde, nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörte, steuerlich abziehbar war oder in anderer Weise begünstigt wurde. Hierdurch wird erreicht, dass die nachgelagerte Besteuerung von Renten auch bei im Ausland ansässigen Rentnern durchgeführt werden kann.

Absatz 4 weist für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen Luxemburg das Besteuerungsrecht zu, wenn diese Zahlungen sich aus Beiträgen, Zuweisungen und Versicherungsprämien ergeben, die von dem oder für den Empfänger an ein Zusatzpensionsregime gezahlt wurden, oder aus Dotierungen, die vom Arbeitgeber an ein betriebsinternes Regime gemacht wurden, und diese Beiträge, Zuweisungen, Versicherungsprämien oder Dotierungen in Luxemburg besteuert wurden.

Nach Absatz 5 hat der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für Entschädigungszahlungen, wie zum Beispiel Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen.

Absatz 6 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern (Kassenstaatsprinzip). Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 3 findet das Kassenstaatsprinzip keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats erbracht werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Abkommens.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes oder anderer ähnlicher, von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmter Einrichtungen. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Professoren, Lehrern und Studenten.

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Zu Artikel 20

Dieser Artikel dient als Auffangvorschrift für nicht ausdrücklich im Abkommen genannte Einkünfte.

Nach Absatz 1 können diese Einkünfte grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Das gilt nach Absatz 2 jedoch nicht, wenn die Einkünfte - ausgenommen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen - einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Zu Artikel 21

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.

Schiffe und Luftfahrzeuge sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn Einkünfte und Vermögenswerte nach dem Abkommen sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im anderen Vertragsstaat (Quellen-, Belegenheits- beziehungsweise Kassenstaat) besteuert werden können.

Zur Anwendung der Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.

Absatz 1 bestimmt, wie die Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird.

Freistellungsmethode

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe a bei den wichtigsten Einkünften grundsätzlich durch Freistellung, wie zum Beispiel bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Luxemburg und bei Dividendenausschüttungen einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 Prozent an deren Kapital (Schachtelbeteiligung). Entsprechendes gilt für die derzeit nicht zu erhebende Vermögensteuer.

Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Luxemburg tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 1 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Anrechnungsmethode

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der luxemburgischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen und Veräußerungsgewinne von Aktien oder ähnlichen Rechten an einer luxemburgischen Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwiegend aus Grundbesitz besteht.

Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn Einkünfte und Vermögen einer in Luxemburg belegenen Betriebsstätte nicht zu mindestens 90 Prozent aus aktiver Tätigkeit stammen (Aktivitätsklausel). Im Übrigen ist zwischen aktiven und passiven Einkünften nach der funktionalen Betrachtungsweise zu unterscheiden. Danach sind auch passive Einkünfte dem aktiven Bereich zuzuordnen, wenn sie funktional zu diesem Bereich der Betriebsstätte gehören.

Umschaltklausel bei sogenannten Qualifikationskonflikten und Notifizierungsfällen

Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 1 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung der doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten. Die Umschaltklausel setzt jedoch die Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens (Konsultation) voraus. Diese Bestimmung geht § 50d Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes vor, dessen Rechtsfolge nicht von einer gehörigen Konsultation mit einem Vertragspartner abhängig ist.

Nach Absatz 2 Buchstabe a behebt Luxemburg die Doppelbesteuerung grundsätzlich durch Anwendung der Freistellungsmethode. Davon ausgenommen sind die in Absatz 2 Buchstabe b und c aufgezählten Einkünfte, bei denen Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung behoben wird.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierung verhindern.

Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen stellt mit Blick auf Anmerkung 77 zu Artikel 24 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen klar, dass Artikel 23 Absatz 5 einer Begrenzung der Organschaftsregelungen des nationalen Steuerrechts auf verbundene Unternehmen des jeweiligen Vertragsstaats nicht entgegensteht.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

In Absatz 5 wurde entsprechend dem OECD-Musterabkommen ein obligatorisches Schiedsverfahren aufgenommen. Die Bestimmung gewährt den Anspruch auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens, wenn sich die zuständigen Behörden in einem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 erfolglos um eine Verständigung bemüht haben. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn bereits ein Gericht eines Vertragsstaats zu diesen Fragen entschieden hat. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten bindend, wenn keiner der betroffenen Personen widerspricht.

Die Einzelheiten zur Durchführung des Schiedsverfahrens werden von beiden Vertragsstaaten noch einvernehmlich durch eine Verständigungsvereinbarung geregelt.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich nicht nur auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.

Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften. In den Absätzen 1 bis 4 werden die Voraussetzungen für die Auskunftsersuchen spezifiziert. Absatz 5 enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Die Vorschrift ermöglicht auch den automatischen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel enthält verfahrensmäßige Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen beziehungsweise -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht berührt.

Nach Absatz 2 müssen Anträge auf Erstattung von im Abzugsweg erhobenen Steuern vor Ablauf des vierten Jahres eingereicht werden, das auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer folgt.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften. Kommt es dadurch zu einer Doppelbesteuerung, werden sich die zuständigen Behörden konsultieren. Ein Verständigungsbeziehungsweise Schiedsverfahren ist nicht vorgesehen.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Abkommens ein.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, anzuwenden sein.

Absatz 3 regelt das Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens und stellt sicher, dass weder für den Zeitraum zwischen Außerkrafttreten des bisherigen und Anwendbarkeit des neuen Abkommens noch für Steuersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens liegen, eine Regelungslücke entsteht.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.

Zu Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen

Auf ausdrücklichen Wunsch Luxemburgs enthält Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen eine Regelung zu Investmentvermögen. Danach kann ein nach dem Recht eines Vertragsstaats gebildetes Investmentvermögen (zum Beispiel ein luxemburgischer jonds commun de placement") die vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats geltend machen, soweit die Anteile an dem Investmentvermögen von in dem erstgenannten Staat ansässigen Personen gehalten werden. Nach Nummer 1 Absatz 2 des Proto kolls zum Abkommen können Investmentgesellschaften (zum Beispiel die luxemburgischen Gesellschaften SICAR, SICAV, SICAF) die vorgesehenen Beschränkungen generell selbstständig geltend machen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 Bezug genommen.