Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

Doppelbesteuerungen stellen für den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern, Dienstleistungen und Investitionen ein erhebliches Hindernis dar. Entsprechende zwischenstaatliche Verträge können die Doppelbesteuerung vermeiden oder abmildern. Damit sie diesen Zweck erfüllen, müssen sie periodisch an den rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel angepasst werden.

Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen Irland und der Bundesrepublik Deutschland reichen bis in das Jahr 1962 zurück. In jenem Jahr wurde das erste deutschirische Doppelbesteuerungsabkommen in Dublin unterzeichnet (BGBl. 1964 II S. 266, 267). Dieses Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten. Es musste daher durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden.

B. Lösung

Das Abkommen vom 30. März 2011 orientiert sich am OECD-Musterabkommen in seiner aktuellen Fassung.

Der Quellensteuersatz bei Dividenden in Höhe von 15 Prozent bei zwischengesellschaftlichen Beteiligungen wurde auf 5 Prozent herabgesetzt.

Der Kassenstaat hat nunmehr ein Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten. Hat ein Vertragsstaat über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren den Aufbau anderer Renten gefördert, hat er künftig das alleinige Besteuerungsrecht. Für sonstige Renten verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats des Rentenempfängers.

Für Tätigkeiten vor der Küste (zum Beispiel "Offshore" Ölförderung und -erforschung) wurde eine 90 -Tage-Frist für Erforschungstätigkeiten und eine 30 -Tage-Frist für Fördertätigkeiten vereinbart, ab der ein Besteuerungsrecht des Küstenstaats besteht.

Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet zukünftig den umfassenden Informationsaustausch und erstreckt sich nicht nur auf Bankenauskünfte, sondern auch auf Sachverhalte wie zum Beispiel die Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.

Im Übrigen bleiben die deutschen Missbrauchsvorschriften von dem Doppelbesteuerungsabkommen unberührt.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Revision des Abkommens ergeben sich für die öffentlichen Haushalte kurzfristig keine nennenswerten Auswirkungen. Mittelfristig sind positive Auswirkungen auf das deutsche Steueraufkommen zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.11

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Dublin am 30. März 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Darüber hinaus ist die Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Positiv hervorzuheben ist, dass die durch das Revisionsabkommen vorgesehene Reduzierung der Quellensteuersätze bei Dividenden von 15 Prozent auf 5 Prozent bei zwischengesellschaftlichen Beteiligungen zu einer geringeren Anrechnung der irischen Steuer auf die deutsche Steuer führen könnte, soweit die vorrangig anzuwendende Mutter-Tochter-Richtlinie im Sinne des § 43b des Einkommensteuergesetzes, die keine Quellensteuer vorsieht, nicht anzuwenden ist.

Das ausschließliche Besteuerungsrecht des Quellenstaats von Sozialversicherungsrenten sowie anderer Renten, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren staatlich gefördert wurden, führt zu nicht quantifizierbaren geringfügigen Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.

Weitere nicht unerhebliche positive Effekte auf das deutsche Steueraufkommen werden sich durch verschiedene Änderungen der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben. Hervorzuheben sind hierbei insbesondere:

Für Tätigkeiten vor der Küste (zum Beispiel "Offshore" Ölförderung und -erforschung) wurde eine 90-Tage-Frist für Erforschungstätigkeiten und eine 30-TageFrist für Fördertätigkeiten vereinbart, ab welcher der Küstenstaat ein Besteuerungsrecht hat. Die Steuerbelastung der betroffenen Unternehmen dürfte sich dadurch nicht ändern. Im Übrigen bleiben die deutschen Missbrauchsvorschriften von dem Doppelbesteuerungsabkommen unberührt.

Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art und die Amtshilfe wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.

Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und Irland - von dem Wunsche geleitet, ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen - haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter und Renten

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vermögen

Artikel 22
Tätigkeiten vor der Küste

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29
Einschränkung der Abkommensvergünstigung

Sind nach diesem Abkommen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne in einem Vertragsstaat ganz oder teilweise von der Steuer befreit und ist nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht eine natürliche Person hinsichtlich dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne mit dem Betrag dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags dieser Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuervergünstigung nur auf den Teil der Einkünfte oder Veräußerungsgewinne anzuwenden, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 31
Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 32
Inkrafttreten

Artikel 33
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat.

Artikel 34
Registrierung

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem das Abkommen unterzeichnet wurde. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Dublin am 30. März 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Busso von Alvensleben
Für Irland
Michael Noonan

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2011

Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben ergänzend zum Abkommen vom 30. März 2011 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu dem Abkommen als Ganzes:

Ein in Irland errichteter "Common Contractual Fund" gilt nicht als in Irland ansässig und wird für Zwecke der Gewährung von Abkommensvergünstigungen als steuerlich transparent behandelt.

2. Zu Artikel 10 (Dividenden):

Der Ausdruck "Dividenden" umfasst auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.

3. Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen):

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

4. Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren):

Treten nach der Unterzeichnung des Abkommens Änderungen im Recht Irlands ein, nach denen ein höherer Betrag an Lizenzgebühren für Zwecke der irischen " Income Tax Acts" unberücksichtigt bleibt, als nach "Section 234(3A)(a)" des "Taxes Consolidation Act 1997" zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zulässig ist, so setzt Irland Deutschland von dieser Änderung in Kenntnis und beginnt auf Antrag Deutschlands mit der Neuaushandlung des Artikels, so dass die aus Deutschland stammenden Lizenzgebühren in Deutschland besteuert werden können.

5. Zu Artikel 17 Absatz 3 (Ruhegehälter und Renten), Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) sowie Nummer 6 dieses Protokolls:

Einkünfte werden "tatsächlich" besteuert, wenn sie tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird. Einkünfte werden nicht "tatsächlich" besteuert, wenn sie der üblicherweise für diese Einkünfte geltenden steuerlichen Behandlung unterliegen, jedoch entweder nicht steuerpflichtig oder von der Besteuerung ausgenommen sind.

6. Zu Artikel 20 Absatz 2 (Andere Einkünfte):

Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in Irland hat, jedoch in Irland nicht tatsächlich besteuert wird, kann Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) vorgesehenen Sätzen besteuern. Irland rechnet diese Steuer nach Artikel 23 an.

7. Zu Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):

Bei Einkünften oder Vermögen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, die unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden, handelt es sich um Einkünfte oder Vermögen, die gemäß diesem Abkommen in dieser Weise zugeordnet oder zugewiesen wurden, sowie um Abweichungen, soweit diese nicht auf unterschiedlichen Auslegungen von Sachverhalten oder der Abkommensbestimmungen, sondern auf unterschiedlichen Bestimmungen im innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats beruhen, wie es sich aus den Absätzen 32.5 und 32.6 des Kommentars zu den Artikeln 23A und 23B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von Juli 2008 ergibt.

8. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch):

Soweit nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und Irlands anlässlich der Unterzeichnung am 30. März 2011 in Dublin des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben sich anlässlich der Unterzeichnung am 30. März 2011 in Dublin des neuen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie im Hinblick auf den Missbrauch des Abkommens wie folgt verständigt:

Missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens

Unter Berücksichtigung der Absätze 7 bis 12 des Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine Bestimmungen nach innerstaatlichem Recht zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden, wenn diese Bestimmungen dazu dienen, Gestaltungen entgegenzutreten, die einen Abkommensmissbrauch darstellen.

Ein Abkommensmissbrauch liegt vor, wenn ein Hauptzweck, bestimmte Transaktionen oder Gestaltungen zu verwirklichen, darin besteht, eine günstigere Steuerposition zu erlangen, und diese günstigere Behandlung unter den gegebenen Umständen dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Abkommens widersprechen würde.

Diese Gemeinsame Erklärung wird am 30. März 2011 in Dublin in zweifacher Ausfertigung, jeweils in deutscher und englischer Sprache, unterzeichnet.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Busso von Alvensleben
Für Irland
Michael Noonan

Denkschrift

I. Allgemeines

Das in Dublin am 30. März 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bisherige Abkommen vom 17. Oktober 1962 (BGBl. 1964 II S. 266, 267) ab. Das bisherige Abkommen entspricht nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten, da sich insbesondere die gesetzlichen Vorschriften in beiden Staaten geändert haben. Deutschland hat im Jahr 2007 die Initiative ergriffen, das bisherige Abkommen durch ein modernes und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepasstes Abkommen zu ersetzen.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Dadurch trägt es zur Vereinheitlichung der Regeln auf dem Gebiet der Doppelbesteuerungsabkommen bei. Das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung sind Bestandteil des Abkommens.

Die Artikel 1 bis 5 regeln den Geltungsbereich des Abkommens sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das Verfahren für die Quellenbesteuerung, die Einschränkung der Abkommensvergünstigung, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Die Gemeinsame Erklärung hält das gegenseitige Verständnis darüber fest, dass das Doppelbesteuerungsabkommen der Anwendung der nationalen Missbrauchsregelungen nicht entgegensteht. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klausel zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzklausel).

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern (objektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft.

In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

In einem Notenwechsel*) zur Unterzeichnung des Abkommens haben die Vertragsstaaten ihr gegenseitiges Verständnis darüber festgehalten, dass die tatsächliche Geschäftsleitung eines nicht börsennotierten Unternehmens nicht unter Verweis auf Mitarbeiter einer Kanzlei, einer Verwaltungsgesellschaft oder eines anderen Dritten als in einem Vertragsstaat gelegen behandelt wird, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände der andere Vertragsstaat der Ort ist, in dem die für die Führung der Geschäfte des Unternehmens als Ganzes grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen im Wesentlichen getroffen werden. Dieser Notenwechsel ist gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 - WÜRV - (BGBl. 1985 II S. 926, 927) zur Auslegung des Abkommens heranzuziehen.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung der Unternehmensgewinne bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 5 bis 7 enthalten dem OECD-Musterabkommen entsprechende Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke.

Absatz 2 enthält eine Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der Unternehmensgewinne. Dazu gehören neben den Gewinnen aus gewerblichen auch die Einkünfte aus freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeiten.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.

Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder Binnenschiffen abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Absatz 4 als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes befindet, oder, soweit kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

Absatz 3 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der gelegentlichen Vercharterung von leeren See- und Binnenschiffen oder von Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Absatz 5 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen deutsche Personengesellschaften oder deutsche REIT-Gesellschaften) ist, die mindestens 10 Prozent der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Nach Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen ist die Quellenbesteuerung nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Sind sie nicht abzugsfähig, findet bei Qualifikation als Dividende Artikel 10, ansonsten Artikel 11 Anwendung. Eine Anwendung der Schachtelvergünstigung kommt nicht in Betracht, da keine Beteiligung am Nennkapital vorliegt.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividende im Einzelnen. Er umfasst auch alle Einkünfte, die nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats den Dividenden gleichgestellt sind. Hierunter fallen auch Einkünfte des Gesellschafters aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft, aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen. Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen stellt klar, dass der Dividendenbegriff auch Anteilsscheine an einem deutschen Investmentvermögen umfasst.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinsen zu.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zur Anwendung von Nummer 2 des Protokolls zu dem Abkommen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 verwiesen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Lizenzgebühren nur im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen entsprechende, ergänzende Bestimmungen.

Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen beinhaltet eine Wiederaufnahmeklausel für Verhandlungen, falls Irland sein derzeit geltendes nationales Recht zur Besteuerung von Lizenzen ändert.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 1 können Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich nur im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Gewinne aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist (einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden), können nach Absatz 2 grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte be findet.

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von See- und Binnenschiffen oder von Luftfahrzeugen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nach Absatz 3 nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft mit überwiegendem Grundbesitz in einem Staat können nach Absatz 4 grundsätzlich nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Davon ausgenommen sind Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

Absatz 5 enthält eine Auffangvorschrift, die das Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zuweist.

Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaats nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Binnenschiffen kann nach Absatz 4 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Binnenschiff betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 15

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 16

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaats, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen und weicht erheblich von der Regelung im geltenden Abkommen ab.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu.

Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2 jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht (Kassenstaatsprinzip).

Hat ein Staat die Beiträge zum Aufbau von Ruhegehältern, ähnlichen Vergütungen oder Renten länger als zwölf Jahre gefördert, hat er nach Absatz 3 das alleinige Besteuerungsrecht (Kassenstaatsprinzip). Beiträge sind hiernach gefördert, wenn sie aus unversteuertem Einkommen aus unselbständiger Arbeit gezahlt wurden, steuerlich abziehbar waren oder einer sonstigen Steuervergünstigung unterlagen. Das Besteuerungsrecht fällt an den Ansässigkeitsstaat zurück, falls der Kassenstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich nicht wahrnimmt, er die Steuervergünstigung zurückfordert oder die zeitliche Bedingung von mehr als zwölf Jahren von beiden Staaten erfüllt ist.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen (wie z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen).

Absatz 5 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen erläutert den in Absatz 3 verwendeten Begriff der tatsächlichen Besteuerung.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Abweichend vom geltenden Abkommen gilt nach Absatz 4 das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts, des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und anderen ähnlichen, von den Vertragsstaaten einvernehmlich bestimmten Einrichtungen.

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Professoren, Lehrern und Studenten.

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Zu Artikel 20

Dieser Artikel dient als Auffangvorschrift für nicht ausdrücklich im Abkommen genannte Einkünfte.

Nach Absatz 1 können diese Einkünfte grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Absatz 2 regelt den Fall, dass die Einkünfte - ausgenommen solche aus unbeweglichem Vermögen - einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Mit Absatz 3 folgen die Vertragsstaaten der Empfehlung der OECD (Nummer 7 des Kommentars zu Artikel 21 des OECD-Musterabkommens 2010), wonach für zwischen Nahestehenden vereinbarte Einkunftsteile, die nicht den Marktbedingungen entsprechen, kein Abkommensschutz gewährt wird.

Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen gibt Deutschland ein begrenztes Besteuerungsrecht für Dividenden, die einer Betriebsstätte in Irland zuzurechnen sind.

Zu Artikel 21

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.

Schiffe und Luftfahrzeuge sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 22

Dieser Artikel enthält auf irischen Wunsch für in dem Hoheitsgebiet eines Staates vorgenommene Tätigkeiten vor der Küste (sogenannte Offshore -Tätigkeiten) Sonderregelungen für Unternehmen, die nach Absatz 1 unbeschadet anderer Vorschriften des Abkommens angewandt werden.

Absatz 2 bestimmt, dass Gewinne eines Unternehmens aus der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens auf dem Festlandsockel grundsätzlich gemäß Artikel 7 wie Einkünfte aus einer Betriebsstätte in dem Tätigkeitsstaat sind. Absatz 4 schließt ein Besteuerungsrecht für unselbständige Tätigkeiten in diesem Zusammenhang, soweit die Aufgaben im anderen Staat vor der Küste ausgeübt werden, mit ein.

Ein Besteuerungsrecht gemäß Artikel 7 entsteht jedoch nach Absatz 3 nicht, wenn diese Tätigkeiten, die während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, insgesamt 90 Tage im Zusammenhang mit der Erforschung und insgesamt 30 Tage im Zusammenhang mit der Ausbeutung nicht übersteigen.

Absatz 5 regelt in diesem Zusammenhang das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne von Rechten oder Anteilen.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn Einkünfte und Vermögenswerte nach dem Abkommen sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im anderen Vertragsstaat (Quellen-, Belegenheits- bzw. Kassenstaat) besteuert werden können.

Absatz 1 bestimmt, wie Irland die Doppelbesteuerung im Rahmen seiner Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer vermeidet. Dies geschieht, indem die zu zahlenden deutschen Steuern auf die irische Einkommensteuer angerechnet werden.

Freistellungsmethode

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung nach Absatz 2 Buchstabe a bei den wichtigsten Einkünften grundsätzlich durch Freistellung, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Irland und bei Dividendenausschüttungen einer in Irland ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 Prozent an deren Kapital (Schachtelbeteiligung). Entsprechendes gilt für die (derzeit nicht zu erhebende) Vermögensteuer.

Die Freistellungsmethode setzt jedoch voraus, dass die Einkünfte in Irland tatsächlich besteuert wurden. Einkünfte sind nach dieser Bestimmung, wie in anderen Doppelbesteuerungsabkommen auch, nicht tatsächlich besteuert, wenn sie - wie auch in Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen erläutert - nicht steuerbar sind, aufgrund einer sachlichen oder persönlichen Steuerbefreiung nicht besteuert wurden, oder eine Besteuerung nicht durchgeführt wurde.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 2 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Anrechnungsmethode

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 2 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 2 Buchstabe b durch Anrechnung der irischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Veräußerungsgewinne von Aktien - ausgenommen börsennotierte Aktien - oder ähnlichen Rechten an einer irischen Gesellschaft, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

Absatz 2 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn Einkünfte und Vermögen einer in Irland belegenen Betriebsstätte nicht ausschließlich oder fast ausschließlich (d.h. mindestens 90 Prozent) aus aktiver Tätigkeit stammen. Der Wechsel zur Anrechnungsmethode gilt auch für unbewegliches Betriebsstättenvermögen und die daraus erzielten Einkünfte und Gewinne. Im Übrigen ist zwischen aktiven und passiven Einkünften nach der funktionalen Betrachtungsweise zu unterscheiden. Danach sind auch passive Einkünfte dem aktiven Bereich zuzuordnen, wenn sie funktional zu diesem Bereich der Betriebsstätte gehören.

Umschaltklausel bei sogenannten Qualifikationskonflikten und Notifizierungsfällen

Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 2 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten. Für Zwecke der Anwendung der Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa (Qualifizierungskonflikte) ist auf Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen zu verweisen, die eine mit dem Musterkommentar zu dem Musterabkommen der OECD konforme Auslegung vorsieht. Für diese Fälle wie auch für die Notifizierungsfälle des Doppelbuchstabens bb setzt die Umschaltklausel jedoch die Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens (Konsultation) voraus. Diese Umschaltklausel geht § 50d Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, dessen Rechtsfolge nicht von einer gehörigen Konsultation mit einem Vertragspartner abhängig ist.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich erstmalig nicht nur auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung. Zwischen den Vertragsstaaten besteht Einvernehmen, dass der die Information empfangende Staat diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens offenlegen kann.

Nummer 8 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Die Vorschrift ermöglicht auch den automatischen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt erstmalig die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen. Die Amtshilfe ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel enthält verfahrensmäßige Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Klarstellend wird festgestellt, dass das Abkommen das Recht des Quellenstaats auf Vornahme eines Steuerabzugs nicht berührt.

Nach Absatz 2 müssen Anträge auf Erstattung von im Abzugsweg erhobenen Steuern vor Ablauf des vierten Jahres eingereicht werden, das auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer folgt. Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen legt die Frist für diese Anträge jedoch auf die Frist, die nach innerstaatlichem Recht besteht, fest.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel soll die doppelte Nicht- bzw. Niedrigbesteuerung verhindern, die in Deutschland durch Anwendung der Abkommensbestimmungen und durch Nichtbesteuerung in Irland von nicht dorthin überwiesenen Einkünften (sogenannte " remittance basis"-Besteuerung) entstehen kann. Die durch Deutschland zu gewährenden Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden deshalb auf den Teil der Einkünfte beschränkt, der tatsächlich nach Irland überwiesen und dort besteuert wird.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens tritt nach Absatz 3 das bislang noch geltende Abkommen vom 17. Oktober 1962 außer Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres nicht mehr anzuwenden sein.

Auf irischen Wunsch gelten nach Absatz 4 für Professoren und Lehrer die Vergünstigungen aus Artikel XXII des Abkommens von 1962 weiter, wenn diese Vergünstigungen bei Inkrafttreten des Abkommens in Anspruch genommen werden konnten.

Absatz 5 enthält einen Bestandsschutz für die Besteuerung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen natürlicher Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unter die Wohnsitzbesteuerung nach den Artikeln XIII und XV des Abkommens von 1962 gefallen sind. Hiernach können diese Personen weiterhin die Besteuerung im Wohnsitzstaat nach dem Abkommen von 1962 wählen.

Zu Artikel 33

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Zu Artikel 34

Der Artikel enthält die Veranlassung zur Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.

Zu dem gesamten Abkommen

Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen stellt klar, dass das Abkommen einer Besteuerung der genannten Altersvorsorgepläne durch Irland nicht entgegensteht.

Des Weiteren enthält Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen ein Verfahren zur Geltendmachung von Vergünstigungen nach dem Abkommen für Investmentvermögen. Es wurde vereinbart, dass die zuständigen Behörden im Rahmen des Artikels über Verständigungsverfahren Gespräche aufnehmen, um Verfahren zur Geltendmachung von abkommensrechtlichen Vergünstigungen durch Investmentvermögen unter Berücksichtigung der jüngsten OECD-Berichte der "Informal Consultative Group on Taxation of Collective Investment Vehicles and Procedures for Tax Relief for Cross-Border Investors" sowie des von der Pilotgruppe erstellten "Implementa tion Package" auszuarbeiten.

Schließlich enthält Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen einen Ausschluss der Abkommensberechtigung eines in Irland errichteten "Common Contractual Fund".

Zu der Gemeinsamen Erklärung

Die Gemeinsame Erklärung bestimmt ausdrücklich, dass die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften von dem Abkommen nicht berührt ist. Die Formulierung soll zum Ausdruck bringen, dass vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltungen von der Steuerverwaltung sorgfältig auf ihren wirtschaftlichen Gehalt geprüft werden sollen, bevor sie als nicht anerkennungswürdig verworfen werden.

Darüber hinaus wurde in der Niederschrift der letzten Verhandlungen festgehalten, dass die Vertragsstaaten einen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen von Drittstaaten, ihren Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Behörden und anderen Einrichtungen, wie beispielsweise Staatsfonds, daraufhin prüfen können, ob sie in den Vertragsstaaten einer vollständigen Besteuerung ohne Steuerminderungsansprüche unterlagen, und dass auf Antrag eines Vertragsstaats Konsultationen zwischen angemessenen Vertretern beider Vertragsstaaten darüber erfolgen sollten, ob eine vollständige Besteuerung ohne Steuererminderungsansprüche herbeigeführt werden kann, sodass eine Nichtbesteuerung oder Präferenzbesteuerung ausgeschlossen wird.

Anlage zur Denkschrift (Übersetzung)

Dublin, 28. März 2011

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Irland beehrt sich, dem Außenministerium Irlands Folgendes mitzuteilen:

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehrt sich die Botschaft, das gemeinsame Verständnis zu bestätigen, das zwischen den Delegationen der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 des genannten Abkommens erreicht wurde:

Die tatsächliche Geschäftsleitung eines nicht börsennotierten Unternehmens wird nicht unter Verweis auf Mitarbeiter einer Kanzlei, einer Verwaltungsgesellschaft oder eines anderen Dritten als in einem Vertragsstaat gelegen behandelt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände der andere Vertragsstaat der Ort ist, in dem die für die Führung der Geschäfte des Unternehmens als Ganzes grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen im Wesentlichen getroffen werden.

Die Botschaft wäre dankbar, wenn das Außenministerium nochmals bestätigte, dass Irland mit der vorstehenden Auslegung einverstanden ist.

Die Botschaft benutzt diesen Anlass, das Außenministerium erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.