Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer

A. Problem und Ziel

Es sind im Zusammenhang mit einer Novelle der StVO (Straßenverkehrsordnung, die so genannte "Schilderwald-Novelle") Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen auch dieser Verordnung haben. Hier soll durch Neuverkündung Rechtsklarheit geschaffen werden.

B. Lösung

Neuerlass der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.

C. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Regelungen mit den oben beschriebenen Zweifeln an der Geltung der Verordnung.

D. Kosten und Einnahmen der öffentlichen Haushalte

Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung (Bund, Länder und Kommunen besteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 23. April 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Prüfungsordnung für Fahrlehrer mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Vom ...

Auf Grund

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Absatz 1 Nummer 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.

§ 2 Zusammensetzung

§ 3 Berufung der Mitglieder

§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit

§ 5 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.

§ 6 Örtliche Zuständigkeit

Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat.

§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

II. Abschnitt
Durchführung der Fahrlehrerprüfung

§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)

§ 9 Prüfungstermine

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Absatz 5 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt werden.

§ 10 Rücktritt

§ 11 Ordnungsverstöße

Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird der Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.

§ 12 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. Beauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichtsbehörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern sowie dem verantwortlichen Leiter und den hauptamtlichen Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern,

kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Bewerber widerspricht.

§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben

In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.

§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben

§ 15 Fahrpraktische Prüfung

§ 16 Fachkundeprüfung

§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht

§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht

In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.

§ 19 Bewertung

§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben

§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung

Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.

§ 22 Niederschrift

Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben

Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen.

§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung

Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf Jahre nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.

§ 26 Prüfungsunterlagen

Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.

III. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen

§ 27 Ausnahmen

Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden. § 49 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

IV. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrlehrer-Prüfungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den .

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung:

I. Allgemeines

Es sind Zweifel aufgetreten, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen dieser Verordnung haben. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Prüfungsordnung für Fahrlehrer deshalb neu erlassen. Da die Sozialvorschriften nach dieser Verordnung Bestandteil der Prüfung sind, wurde § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes als Ermächtigungsgrundlage aufgenommen.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und die Verwaltung (Bund, Länder und Kommunen besteht kein Erfüllungsaufwand.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Belange

Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

Nachhaltigkeit

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

II. Einzelbestimmungen

Die Einzelbestimmungen entsprechen vollinhaltlich dem bisher geltenden Recht. Zur Begründung wird daher auf die Bundesrats-Drucksachen 442/98 und 497/02 verwiesen. Die Vorschrift über das Inkrafttreten stellt eine nahtlose Ablösung der Regelungen sicher.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2048:
Prüfungsordnung für Fahrlehrer

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.

Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatter