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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Vom 6. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 30 vom 13.07.2007 S. 1270)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)" durch die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) sowie der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 35)" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.
cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe "Artikeln 5, 6, 7, 11, 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe "Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
zu erlassen,".
c) In Nummer 3 Buchstabe a und e wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" jeweils durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85," die Angabe "(EG) Nr. 561/2006," eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "Satz 11" durch die Angabe "Satz 12" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Tätigkeitsnachweise" die Wörter "Schaublätter und" eingefügt.
cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Unternehmer speichert die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze von Satz 11 zwei Jahre. | "Der Unternehmer hat die von den Fahrerkarten und den Massenspeichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Satzes 12 ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern." |
dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
"Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/ 85 sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufzubewahren."
ee) Die bisherigen Sätze 7 bis 11 werden die Sätze 8 bis 12.
ff) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Danach sind die Daten zu löschen. | "Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden." |
gg) Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke" eingefügt.
hh) Im neuen Satz 11 wird die Angabe "Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe "Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.
3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
" § 4c Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten
(Stand: 29.08.2018)
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