Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12404 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) - Drucksache 18/10879 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 09.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 655/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,2. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen." `
- b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
,3. § 71 wird wie folgt gefasst:
" § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
- (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.
- (2) Die Enteignung ist zum Wohl der Allgemeinheit zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist, der dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bedarf es keiner Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
- (3) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
- (4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder." `
- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- d) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
,5. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,".`
- e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die
- 1. zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
- 2. zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind." `
- f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind."
- bb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens."
- cc) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,".
- aa) Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt geändert:
- aa) § 78a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind."
- bbb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden."
- ccc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt."
- aaa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- bb) § 78b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1)" Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:
- 1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;
- 2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden."
- cc) § 78c wird wie folgt gefasst:
" § 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten
- (1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
- (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.
- (3) Heizölverbraucheranlagen, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Satz 1] in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum ... [einsetzen: fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheranlagen, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Satz 1] in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum ... [einsetzen: 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes] nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten."
- dd) § 78d Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- (1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr an oberirdischen Gewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können.
- (2) Die Länder können Kriterien für das Vorliegen eines Hochwasserentstehungsgebietes festlegen. Hierbei sind im Rahmen der hydrologischen und topographischen Gegebenheiten insbesondere das Verhältnis Niederschlag zu Abfluss, die Bodeneigenschaften, die Hangneigung, die Siedlungsstruktur und die Landnutzung zu berücksichtigen. Auf Grund dieser Kriterien kann die Landesregierung Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen."
- aa) § 78a wird wie folgt geändert:
- h) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9.
- i) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:
- aa) § 99a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil."
- bbb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes erforderlich ist."
- ccc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt."
- aaa) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- aa) § 99a wird wie folgt geändert:
- j) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
,11. § 103 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 19 eingefügt:
- "17. entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 18. entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage errichtet,
- 19. entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölverbraucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachrüstet,".
- b) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die Nummern 20 und 21.`
- a) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 19 eingefügt:
2. In Artikel 2 Nummer 1 wird Nummer 12 wie folgt gefasst:
"12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge,
insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,".
3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 3
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Dem § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind." `
4. In Artikel 4 Nummer 2 wird Nummer 10 wie folgt gefasst:
"10. Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes."