Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 8. Juni 2010 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates* wie folgt Stellung genommen:
Für die Notrufverpflichtung bei IP-Sprachtelefonie war bereits am 24.02.2007 eine fast zweijährige Übergangsfrist im Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten, die auf den Passus "soweit technisch möglich" der seinerzeit geltenden Universaldienst-Richtlinie" title="Schlagwortsuche">EU-Universaldienst-Richtlinie abgestützt war. Diese Übergangsfrist ist am 31.12.2008 ausgelaufen. Der Gesetzgeber hat die Übergangsfrist insbesondere in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt schon begonnenen Diskussionen auf europäischer Ebene zum sog. TK-Review nicht verlängert. Die seitens des Bundesrates erbetene Überprüfung ergab, dass in der Verordnung über Notrufverbindungen mangels Ermächtigungsgrundlage weder eine Freistellung von der Notrufverpflichtung noch eine Verlängerung der gesetzlich festgelegten Übergangsfrist vorgenommen werden kann.
Die seit 19.12.2009 gültige Fassung der EU-Universaldienst-Richtlinie, die derzeit in nationales Recht umgesetzt wird, unterstellt ausnahmslos alle Anbieter von Sprachtelefonie der Notdienstverpflichtung, die "ausgehende Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Rufnummernplans bereitstellen". Der Passus "soweit technisch möglich" ist ersatzlos entfallen. Für nationale Ausnahmeregelungen ist somit kein Raum mehr gegeben.
Wegen gewisser anzuerkennender technischer Unsicherheiten hat sich Deutschland jedoch zuletzt am 15. März 2010 bei der Europäischen Kommission dafür eingesetzt, dass entsprechende internationale Standards entwickelt werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bis zur Übernahme solcher Standards in die nationale Technische Richtlinie Notruf die BNetzA keine rechtlichen Schritte gegen Anbieter von IP-Sprachtelefonie-Diensten, die ihrer Notrufverpflichtung noch nicht in vollem Umfang nachkommen, ergreifen wird.