A. Problem und Ziel
- Das Gesetz enthält die für die Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sowie die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates, (die englische Bezeichnung lautet: Regulation (EC) No 166/2006 of the European Parliament and of the Council concerning the establishment of a European Pollutant Release and Transfer Register and amending Council Directives 091/689/EEC and 096/61/EC) notwendigen Bestimmungen. Es bringt damit das deutsche Recht in Einklang mit den Vorgaben des von der Bundesrepublik Deutschland am 21. Mai 2003 unterzeichneten Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und stellt die erforderliche Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Errichtung und Unterhaltung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sicher.
B. Lösung
- Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sowie Einführung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 notwendigen Bestimmungen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Seit Februar 2004 ist das Europäische Schadstoffemissionsregister der Öffentlichkeit zugänglich, welches aufgrund der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (die englische Bezeichnung lautet: European Pollutant Release Register) gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingeführt wurde.
- Für das Europäische Schadstoffemissionsregister ist eine dreijährliche Berichtspflicht verbindlich. Zwei Berichtszyklen in den Jahren 2001 und 2004 sind abgeschlossen. Mit Einführung des Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters wird das Europäische Schadstoffemissionsregister abgeschafft. Das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister enthält zusätzlich neun betriebliche Tätigkeiten und zusätzlich 41 Schadstoffe. Außerdem muss zusätzlich zum Europäische Schadstoffemissionsregister über Freisetzungen in den Boden, über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in angemessener räumlicher Detaillierung sowie über die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser, welches zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, berichtet werden. Die meisten zusätzlichen Schadstoffe sind in Deutschland entweder eingeschränkt, verboten oder von anderen Berichtspflichten bereits erfasst.
- 1. Vollzugsaufwand
Im Rahmen der Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht und in Hinblick auf den erweiterten Berichtsumfang wird Personalbedarf im Bund voraussichtlich in Höhe von 3 Stellen entstehen. Diese Stellen müssen im Rahmen des vorhandenen Stellenplans bereitgestellt werden. Die Höhe der Sachkosten, insbesondere für Entwicklung (einmalig) und Betrieb (laufend) der Datenbank, kann zur Zeit noch nicht abgeschätzt werden. Die erwartete finanzielle Größenordnung, in der Mehrkosten für den Bund anfallen können, kann im Rahmen der verfügbaren Mittel des für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Ressorts aufgefangen werden.
In den Ländern wird der Personalbedarf durch den erweiterten Berichtsumfang des Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters im Vergleich zum Europäischen Schadstoffemissionsregister sowie die Zuständigkeit für die Prüfung der Vertraulichkeit von Informationen und den Vollzug der Bußgeldbestimmungen ebenfalls ansteigen. Die jährliche Berichtspflicht und die Erweiterung der Berichtspflicht auf weitere Tätigkeiten und Schadstoffe sowie um Abfälle wird Mehrkosten je nach Land voraussichtlich um das 2 bis 4-fache erfordern, da damit die Aufgaben der Informationserhebung, -überprüfung und -übermittlung im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 entsprechend umfangreicher werden.
Die Kostensteigerung bei den Ländern ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unvermeidbar. Für die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters fallen bei den Ländern keine Mehrkosten an, da auch die Europäische Gemeinschaft ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 einführt. Die Aufgaben für das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sind deckungsgleich mit den Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und fallen damit nur einmal an.
- 2. Haushaltsaufwendungen ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen keine weiteren Haushaltsaufwendungen. Auch Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Gemeinden werden sich soweit ersichtlich nicht ergeben.
- 1. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Mehraufwand für Betreiber von Betriebseinrichtungen ist zu erwarten, da sich der Berichtszyklus vom Europäischen Schadstoffemissionsregister zum Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters von dreijährlich auf jährlich verkürzt.
- Auch die Erweiterung der Berichtspflichten um Abfälle wird Mehraufwand erfordern. Da sich die Berichtspflicht beim Abfall vorwiegend auf die Mengenangaben beschränkt, wird diese Berichtspflicht nur einen geringen Mehraufwand verursachen. Weitere Kosten entstehen für Betreiber, soweit diese entweder nach geltendem Recht noch nicht berichtspflichtig sind oder bereits berichtspflichtigen Betreibern zusätzliche Berichtspflichten auferlegt werden. Der Mehraufwand wird ungefähr bei dem dreifachen des Europäische Schadstoffemissionsregisters liegen. Kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
- Die Kostensteigerungen werden bei den Betreibern allerdings unabhängig von der Einführung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters anfallen, da die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umfassende und verbindliche Berichtspflichten für Betreiber enthält, die außer für die Weiterleitung an die Europäische Kommission ein weiteres Mal für das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister genutzt werden. Die hier dargestellten Kosten beziehen sich auf die Ausführung des Protokolls, die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und die Abschaffung der Berichtspflichten zum Europäischen Schadstoffemissionsregister durch die Änderung der 11. BImSchV, da bei der Ausführung des Protokolls inhaltlich direkt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 Bezug genommen wird.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. September 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.10.06
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz gilt für Betriebseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 33 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden.
§ 2 Errichtung eines Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
- (1) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Register).
- (2) Das Umweltbundesamt stellt in das Register die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden übermittelten Informationen ein:
- 1. über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden,
- 2. über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt werden,
- 3. den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach Nummer 1, 2 oder 4 in das Register eingestellt werden,
- 4. die Angaben nach § 5 Abs. 5 sowie
- 5. über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung bei den zuständigen Bundes- und Landesbehörden vorhanden sind und deren Aufnahme in das Register praktikabel ist.
- (3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in zusammengefasster und nicht zusammengefasster Form in das Register ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach:
- 1. dem Namen der Betriebseinrichtung,
- 2. dem geographischen Standort der Betriebseinrichtung und dem Flusseinzugsgebiet,
- 3. der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausgeübt wird,
- 4. dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,
- 5. dem Schadstoff oder Abfall,
- 6. dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freigesetzt wird,
- 7. der Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen, Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung sowie gegebenenfalls dem Zielort der Verbringung der Abfälle,
- 8. der Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen im Abwasser sowie
- 9. der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Absatz 2 Nr. 5.
- (4) Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spätestens 15 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres, für das Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register ein. Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das Register kann das Umweltbundesamt ihre Löschung vornehmen.
§ 3 Erhebung der Informationen
- (1) Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber das von ihr festgelegte Format der elektronischen Form zu benutzen hat.
- (2) Der Bericht ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 30. April des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres gestellt werden.
§ 4 Informantenschutz
- (1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung darf einen Betriebsangehörigen nicht benachteiligen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzeigt.
- (2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden benachteiligen, weil er ihr konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 anzeigt.
§ 5 Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt
- (1) Unbeschadet Absatz 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Berichte der Betreiber in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres, durch Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in Absatz 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt. Soweit das Umweltbundesamt vor Ende des Erklärungszeitraums das Format der elektronischen Form festlegt, ist dieses zu verwenden.
- (2) Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
- 2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, werden nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
- (3) Soweit
- 1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart,
- 2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen der Informationen verletzt würden oder
- 3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
werden diese nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Übermittlung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen an das Umweltbundesamt darf nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe unterbleiben. Vor der Entscheidung über die Übermittlung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen an das Umweltbundesamt für die Zwecke des § 2 Abs. 2 oder des Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 sind die Betroffenen anzuhören. Die Entscheidung, dass durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen an das Umweltbundesamt übermittelt werden, wird den Betroffenen bekannt gegeben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die nach Landesrecht zuständige Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
- (4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die Nichtübermittlung der den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorliegenden Informationen vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
- (5) Wird eine Information nicht übermittelt, geben die nach Landesrecht zuständigen Behörden an, welche Art von Information aus welchem Grund nicht übermittelt wird.
- (6) Bei Betriebseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutzbedürftigkeit nach Absatz 2 Nr. 1.
§ 6 Übermittlung der Informationen an die Europäische Kommission
- Zuständig für die Durchführung von Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ist das Umweltbundesamt.
§ 7 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 33 S. 1), jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2. entgegen Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 33 S. 1) Daten nicht, nicht vollständig oder nicht ausreichend lang verfügbar hält.
- (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 8 Übergangsvorschriften
- (1) Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 veröffentlicht das Umweltbundesamt die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Informationen für das Jahr 2007 spätestens bis zum 30. Juni 2009.
- (2) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist der Bericht für das Jahr 2007 bis zum 15. Juni 2008 abzugeben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 31. Juli 2008 verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert. Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 15. Mai 2008 gestellt werden.
- (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 und unbeschadet des § 5 Abs. 2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden für das Jahr 2007 die Berichte der Betreiber in elektronischer Form bis zum 15. Februar 2009, durch § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in § 5 Abs. 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt.
§ 9 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand des Gesetzentwurfs
i. Übersicht
Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 31. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 dient der Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister am 21. Mai 2003 anlässlich der 5. Ministerkonferenz "Umwelt für Europa" der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE) in Kiew unterzeichnet. Sie ist danach zur Errichtung und Unterhaltung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters verpflichtet. Das Gesetz enthält die hierzu erforderlichen Bestimmungen. Es wird von den Ländern in eigener Angelegenheit ausgeführt, sofern nicht dem Bund Zuständigkeiten übertragen werden.
Die Europäische Gemeinschaft, die selbst Unterzeichnerin des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ist, hat ihre darauf basierende Verpflichtung in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umgesetzt. Die Verordnung sieht die Errichtung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters durch die Europäische Kommission vor. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Betreiber bestimmter Betriebseinrichtungen unmittelbar zur Berichterstattung über Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie über Verbringungen außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser. Beim Vollzug ist die Europäische Kommission auf die Mitwirkung der Mitgliedstaaten angewiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 enthält entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip im Hinblick auf die Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen Vollzugs ausfüllungsbedürftige Regelungen. Das Gesetz dient dem Erlass der erforderlichen ergänzenden Durchführungsbestimmungen.
ii. Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Das Gesetz sieht die Errichtung und Unterhaltung des nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters vor, mit der das Umweltbundesamt betraut wird. Inhaltlich soll das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister zum ersten Mal für das Jahr 2007 auf kalenderjährlicher Basis die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie über Verbringungen außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist, von Betriebseinrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereitstellen, die den zuständigen Länderbehörden bereits auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vorliegen und deren Veröffentlichung keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Außer betriebseinrichtungsspezifischen Informationen soll das Register auch Daten über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen enthalten, die den zuständigen Bundesund Landesbehörden aufgrund anderer Bestimmungen vorliegen, sofern deren Aufnahme praktikabel ist.
Mit Hilfe des nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters soll der öffentliche Zugang zu den genannten Informationen verbessert werden, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren unterstützt sowie ein Beitrag zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen geleistet werden.
iii. Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Zur Vereinfachung wird ausschließlich auf die den zuständigen Behörden bereits auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geregelten Berichtspflichten vorliegenden Informationen zurückgegriffen. Das nationale Register wird eingerichtet, ohne dass Betreibern Berichtspflichten oder Verwaltungsaufwand auferlegt werden, die nach dem EG-Recht nicht erforderlich sind (schlankes Konzept). Das Gesetz ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in folgender Weise: Es legt die Form fest, in der die Betreiber ihren Berichtspflichten nachkommen müssen. Es bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Betreiber ihren Berichtspflichten nachkommen müssen. Es bestimmt, dass und welche der von den Betreibern gemachten Angaben durch die zuständigen Landesbehörden an das Umweltbundesamt übermittelt werden müssen. Es verpflichtet das Umweltbundesamt zur Übermittlung der ihm von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Informationen an die Europäische Kommission. Es führt Bußgeldtatbestände für den Fall ein, dass gegen die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 oder eine zu ihrer Durchführung erlassene Bestimmung verstoßen wird.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Vorschriften zur Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters durch das Umweltbundesamt (§ 2) sowie zur Übermittlung der ihm von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Informationen an die Europäische Kommission (§ 6) stützen sich auf Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. den jeweils die materielle Gesetzgebungskompetenz begründenden Normen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 und 24 GG sowie Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG). Die Zuweisung neuer Aufgaben an eine Bundesbehörde fällt unter den Begriff der Errichtung von Behörden im Sinne von Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG. §§ 2 und 6 weisen in diesem Sinne einer Bundesbehörde neue Aufgaben zu, indem sie dem Umweltbundesamt die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters sowie die Übermittlung der ihm von den zuständigen Landesbehörden übermittelten Informationen an die Europäische Kommission übertragen.
Die Kompetenz des Bundes zur Regelung der Form und des Zeitpunktes der Abgabe des Berichts der Betreiber der Betriebseinrichtung sowie zur Regelung, dass und welche Informationen durch die zuständigen Landesbehörden an das Umweltbundesamt übermittelt werden, folgt aus der entsprechenden Anwendung von Artikel 84 Abs. 1 GG i.V.m. der entsprechenden Anwendung von Artikel 83 GG.
Artikel 84 Abs. 1 GG ermächtigt den Bund im Bereich des ländereigenen Vollzugs von Bundesgesetzen zur Regelung der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens. Artikel 84 Abs. 1 GG wird entsprechend auf die Regelung der Durchführung von unmittelbar geltenden Europäischen Gemeinschaftsrechtsnormen im ländereigenen Vollzug angewandt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen hier vor. Die Regelungen dienen der Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die analog Artikel 83 GG im ländereigenen Vollzug ausgeführt wird.
Für die Regelung der Bußgeldbestimmungen (§ 7) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht), weil dieses Sachgebiet auch das materielle Ordnungswidrigkeitenrecht mit umfasst. Die Wahrnehmung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG). Die Bußgeldbestimmungen sind zur Schaffung eines allgemeinen Handlungsrahmens für Bürger und Wirtschaft erforderlich, der im gesamten Bundesgebiet im Wesentlichen der gleiche sein muss. Ansonsten bestünde die Gefahr der Zersplitterung rechtlicher Regelungszusammenhänge, die es dem Bürger erschweren würden, sich in zumutbarer Weise in dem jeweils zu beachtenden Recht zu orientieren.
III. Wesentliche Änderungen
Durch das Gesetz wird ein nationales Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister eingeführt. Bislang wird ein vergleichbares nationales Register nur im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Schadstoffemissionsregisters geführt. Dafür werden die der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung übermittelten Daten gleichzeitig in ein nationales internetgestütztes Register eingestellt. Das Europäische Schadstoffemissionsregister wird mit der Errichtung des Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters nicht mehr fortgeführt. Damit entfällt auch die Veröffentlichung der Informationen in Deutschland. Das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister wird der Öffentlichkeit über die bisherigen Daten hinausgehende Informationen zugänglich machen und zwar Informationen über neun zusätzliche betriebliche Tätigkeiten, über 41 zusätzliche Schadstoffe, über Freisetzungen in den Boden, über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen in angemessener räumlicher Detaillierung sowie über die Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser. Die meisten zusätzlichen Schadstoffe sind in Deutschland entweder eingeschränkt, verboten oder von anderen Berichtspflichten bereits erfasst. Darüber hinaus werden Informationen zukünftig jährlich veröffentlicht.
IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden geprüft. Die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen führen zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen bei Frauen und Männern. Das Gesetz hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen.
V. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Vollzugsaufwand
Im Rahmen der Erfüllung der jährlichen Berichtspflicht des Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und in Hinblick auf den erweiterten Berichtsumfang wird Personalbedarf im Bund voraussichtlich in Höhe von 3 Stellen entstehen. Diese Stellen müssen im Rahmen des vorhandenen Stellenplans bereitgestellt werden. Die Höhe der Sachkosten, insbesondere für Entwicklung (einmalig) und Betrieb (laufend) der Datenbank, kann zur Zeit noch nicht abgeschätzt werden. Die erwartete finanzielle Größenordnung, in der Mehrkosten für den Bund anfallen können, kann im Rahmen der verfügbaren Mittel des für die Aufgabenwahrnehmung zuständigen Ressorts aufgefangen werden.
In den Ländern wird der Personalbedarf durch den erweiterten Berichtsumfang sowie die Zuständigkeit für die Prüfung der Vertraulichkeit von Informationen und den Vollzug der Bußgeldbestimmungen ebenfalls ansteigen. Die jährliche Berichtspflicht zum Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister und die Erweiterung der Berichtspflicht auf weitere Tätigkeiten und Schadstoffe sowie um Abfälle wird Mehrkosten je nach Land voraussichtlich um das 2 bis 4-fache erfordern, da damit die Aufgaben der Informationserhebung, -überprüfung und -übermittlung im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 entsprechend umfangreicher werden.
Die Kostensteigerung bei den Ländern ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unvermeidbar.
Für die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters fallen bei den Ländern allerdings keine Mehrkosten an, da auch die europäische Gemeinschaft ein Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 einführt. Die Aufgaben für das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sind deckungsgleich mit den Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und fallen damit nur einmal an.
2. Haushaltsaufwendungen ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen keine weiteren Haushaltsaufwendungen. Auch Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der Länder und Gemeinden werden sich soweit ersichtlich nicht ergeben.
3. Sonstige Kosten
Mehraufwand für Betreiber von Betriebseinrichtungen ist zu erwarten, da sich der Berichtszyklus im Vergleich zum bisher geltenden Recht von dreijährlich auf jährlich verkürzt. Auch die Erweiterung der Berichtspflichten um Abfälle wird einigen Mehraufwand erfordern. Da sich die Berichtspflicht beim Abfall vorwiegend auf die Mengenangaben beschränkt, wird diese Berichtspflicht nur einen geringen Mehraufwand verursachen. Weitere Kosten entstehen für Betreiber, soweit diese entweder nach geltendem Recht noch nicht berichtspflichtig sind oder bereits berichtspflichtigen Betreibern zusätzliche Berichtspflichten auferlegt werden. Der Mehraufwand wird ungefähr bei dem dreifachen des bisherigen Registers liegen.
Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um unmittelbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Mehrbelastung der öffentlichen Haushalte durch einen erhöhten Vollzugsaufwand erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert Die Kostensteigerungen werden bei den Betreibern allerdings unabhängig von der Einführung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters anfallen, da die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umfassende und verbindliche Berichtspflichten für Betreiber enthält, die außer für die Weiterleitung an die Europäische Kommission ein weiteres Mal für das nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister genutzt werden.
Die hier dargestellten Kosten beziehen sich auf die Ausführung des Protokolls, die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und die Abschaffung der Berichtspflichten zum EPER durch die Änderung der 11. BImSchV, da bei der Ausführung des Protokolls inhaltlich direkt auf die Verordnung Bezug genommen wird.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
§ 1 des Gesetzes bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich, den es auf diejenigen Betriebseinrichtungen erstreckt, die auch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallen.
Zu § 2
Absatz 1 sieht die Errichtung eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters in Übereinstimmung mit dem Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vor.
Absatz 2 regelt, welche Informationen in das nationale Register eingestellt werden.
Absatz 3 regelt den Aufbau des Registers.
Absatz 4 regelt die für die Veröffentlichung von Informationen maßgebenden Zeiträume.
Zu § 3
Absatz 1 konkretisiert die an die Betreiber gerichteten Berichtspflichten aus der EG-Verordnung, indem das erste Jahr, für die Betreiber Berichte erstellen müssen, sowie die elektronische Form und die Struktur der Berichte festlegt wird. Die Struktur entspricht der Struktur, in der die Bundesrepublik Deutschland die Informationen aus den Berichten der Betreiber an die Europäische Kommission übermitteln muss. Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll das festgelegte Format der elektronischen Form auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.
Absatz 2 regelt die Frist für die Abgabe des Berichts der Betreiber. Er setzt damit die Vorgabe aus Artikel 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 um.
Zu § 4
§ 4 setzt Artikel 3 Abs. 3 des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters zum Informantenschutz um. Absatz 1 enthält eine Schutzvorschrift für Betriebsangehörige, die einer Behörde den Verdacht der Verletzung oder die Verletzung der Vorschriften des Gesetzes oder der EG-Verordnung anzeigen.
Absatz 2 schützt jeden, der einer Behörde den Verdacht der Verletzung oder die Verletzung der Vorschriften des Gesetzes oder der EG-Verordnung anzeigt, davor, von der zuständigen Behörde bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten benachteiligt zu werden.
Zu § 5
§ 5 regelt wann und welche Informationen von den zuständigen Landesbehörden an das Umweltbundesamt zur Veröffentlichung im nationalen Register bzw. zur Weiterübermittlung an die Europäische Kommission übermittelt werden. Die Ausnahmeregelungen lehnen sich an die durch Art. 11 der EG-Verordnung in Bezug genommenen Vorschriften des Art. 4 der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und an deren nationale Umsetzung im Umweltinformationsgesetz an. Die Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen im nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister bzw. über deren Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Veröffentlichung im europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister treffen die zuständigen Landesbehörden. Informationen, deren Veröffentlichung Individualrechtsgüter der Betroffenen beeinträchtigen kann, werden von den Behörden der Länder an das Umweltbundesamt erst weitergeleitet, nachdem die Entscheidung über ihre Veröffentlichung bestandskräftig geworden ist. Die Regelung in Absatz 6 bestimmt die Zuständigkeit entsprechend den üblichen Ausnahmeregelungen für den Verteidigungsbereich.
Zu § 6
Die Vorschrift konkretisiert Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und bestimmt, dass das Umweltbundesamt zur Übermittlung der Informationen an die Europäische Kommission zuständig ist.
Zu § 7
§ 7 enthält Bußgeldvorschriften für den Fall eines Verstoßes gegen die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Verbindung mit diesem Gesetz ergebende Pflicht, einen Bericht rechtzeitig, richtig und vollständig abzugeben sowie Daten nicht, nicht vollständig oder nicht ausreichend lang für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
§ 7 enthält eine statische Verweisung auf die einschlägigen Bestimmungen der EG-Verordnung. Er setzt Artikel 20 Abs. 1 der EG-Verordnung um.
Zu § 8
§ 8 enthält Übergangsvorschriften für das erste Berichtsjahr.
Zu § 9
§ 9 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.