Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. Dezember 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 10. Dezember dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 031415
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern (umfangreiche militärische Ausrüstung, Teilsysteme,
Bestandteile, Ersatzteile, Technologien usw.) unterliegt in allen Mitgliedstaaten nationalen Genehmigungssystemen. Daher gibt es auf dem europäischen Markt für Verteidigungsgüter 27 verschiedene Genehmigungssysteme, die sich - trotz der Koordinierungsversuche einiger weniger Mitgliedstaaten - in Verfahren, Umfang und Fristen erheblich unterscheiden.
Durch die uneinheitlichen Genehmigungssysteme wird nicht nur den Unternehmen ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand zugemutet, sondern es werden auch lange Vorlaufzeiten - von bis zu mehreren Monaten - verursacht. Legt man den tatsächlichen Kontrollbedarf zugrunde so ist dieser Aufwand heute unverhältnismäßig groß, denn Anträge auf Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung werden praktisch nie abgelehnt.
Darüber hinaus können sich die Verteidigungsindustrie und die Regierungen der EUMitgliedstaaten nicht lückenlos auf ihre Versorgungsketten verlassen, denn für jede Verbringung ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, was zu Rechtsunsicherheit führt.
Die erwähnten Unterschiede stellen ein großes Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie dar und erschweren gleichzeitig die Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter sowie das Funktionieren des Binnenmarktes.
Das Ziel dieses Vorschlags ist es, diese Hindernisse für den Waren- und Dienstleistungsverkehr im Bereich Verteidigung - also für die Verbringung von Verteidigungsgütern - abzubauen und die sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu verringern; dieses Ziel soll durch eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Genehmigungsbedingungen und -verfahren erreicht werden. In Anbetracht der Eigenheiten des Marktes für Verteidigungsgüter und aus Gründen der nationalen Sicherheit soll die Genehmigungspflicht nicht wegfallen; stattdessen soll sie durch ein strafferes System von Allgemein- und Globalgenehmigungen ersetzt werden, in dem die Erteilung von Einzelgenehmigungen die Ausnahme darstellen würde. Ein derartiges System würde Sicherheiten dafür bieten, dass vom Empfänger die Einhaltung der vom Ursprungsmitgliedstaat vorgeschriebenen Beschränkungen erwartet werden kann. Der Vorschlag würde somit einen wichtigen Beitrag leisten zur
- - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, indem ihr ermöglicht wird, sich zu spezialisieren und die Zusammenarbeit innerhalb der EU zu intensivieren, und zur
- - Verbesserung der Beschaffungssicherheit der Mitgliedstaaten bei europäischen Verteidigungsgütern (Kauf und Instandhaltung).
1.2. Allgemeiner Kontext
Verschiedene Gruppierungen von Mitgliedstaaten und die EU haben versucht, diese Fragen mit Hilfe von Adhoc-Vereinbarungen oder Teilabkommen anzugehen.
- - 1998 unterzeichneten die Verteidigungsminister von sechs Mitgliedstaaten eine Absichtserklärung (Letter of Intent - L.o.I.) zur Umstrukturierung der europäischen Verteidigungsindustrie, die u. a. durch gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhrverfahren vorangetrieben werden sollte; zwei Jahre später schlossen die gleichen Mitgliedstaaten das Rahmenabkommen von Farnborough ab. Mit der Absichtserklärung verpflichteten sich die Unterzeichnerstaaten, bei der Verbringung von Verteidigungsgütern vereinfachte Ausfuhrverfahren anzuwenden. Keiner der übrigen Mitgliedstaaten hat sich der Absichtserklärung angeschlossen.
- - Im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verabschiedete der Rat 1998 einen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken und eine einheitlichere Praxis bei der Ausfuhr konventioneller Waffen zu bewirken. Ferner befasst sich der Rat gegenwärtig mit der Annahme des aktualisierten Verhaltenskodex in Form eines gemeinsamen Standpunkts gemäß Artikel 15 EU-Vertrag.
- - Vor kurzem haben die Mitgliedstaaten die Europäische Verteidigungsagentur gegründet. Eine ihrer Aufgaben ist die "Unterstützung - gegebenenfalls in Verbindung mit der Kommission - der Schaffung eines international wettbewerbsfähigen europäischen Rüstungsgütermarkts durch neue Impulse und Ideen in Bezug auf die Weiterentwicklung und Harmonisierung der Regeln und Vorschriften für den europäischen Rüstungsmarkt, insbesondere mittels EU-weiter Anwendung von Regeln und Verfahren entsprechend denjenigen, die im Prozess der "L.o.I."-Rahmenübereinkunft ausgehandelt wurden".
Der Lenkungsausschuss der Europäischen Verteidigungsagentur hat einen ab Juli 2006 geltenden Verhaltenskodex für die Beschaffung von Verteidigungsgütern gemäß Artikel 296 EG-Vertrag angenommen. Er soll die beteiligten Mitgliedstaaten u. a. dazu veranlassen sich stärker für eine Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Verbringung und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich Verteidigung einzusetzen.
Nach 50 Jahren der europäischen Integration wird mit dem Vorschlag der Kommission anerkannt dass die innergemeinschaftliche Verbringung nicht mehr die gleiche Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt wie die Ausfuhr in ein Drittland oder eine Krisenregion, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Gegenwärtig erfolgt die Verbringung innerhalb der EU ähnlich wie die Ausfuhr in Drittländer, wodurch Mitgliedstaaten und Drittländer praktisch gleich behandelt werden. Mit dem Vorschlag der Kommission soll dadurch, dass das Risiko einer unerwünschten Wiederausfuhr explizit behandelt wird, das gegenseitige Vertrauen gestärkt werden; somit schafft der Vorschlag die Grundlage für die vereinfachte Verbringung innerhalb der EU.
Gemäß der Studie "Innergemeinschaftliche Transfers von Verteidigungsgütern"1, die 2005 im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurde, belaufen sich die direkten2 und indirekten3 Kosten der Hindernisse für die innergemeinschaftliche Verbringung auf 3,16 Mrd. EUR pro Jahr. Die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen verursacht jährlich direkte Kosten in Höhe von 434 Mio. EUR, während die indirekten Kosten pro Jahr auf 2,73 Mrd. EUR geschätzt werden. Den Nutzen zu beziffern, der sich aus einer engeren Zusammenarbeit in der Industrie und einer größeren Beschaffungssicherheit für die Mitgliedstaaten ergibt, ist äußerst schwierig; jedoch wird gemeinhin anerkannt, dass die gesonderten nationalen Genehmigungssysteme die Zusammenarbeit in der Industrie erschweren. Außerdem verursachen sie für Unternehmen der Verteidigungsindustrie, die in ganz Europa tätig sind, Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen ihren einzelnen Niederlassungen.
Der Vorschlag orientiert sich an der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2003 "Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union"4, in der es um Industrie- und Marktaspekte geht.
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Es gibt noch keine Sekundärrechtsvorschriften der Gemeinschaft auf diesem Gebiet.
1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen der Union und der internationalen Zusammenarbeit
Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets im Bereich Verteidigung, das eine Rahmenmitteilung und zwei Vorschläge für Rechtsakte beinhaltet; der vorliegende Vorschlag bezieht sich auf die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, der zweite Vorschlag auf deren Beschaffung.
- - Die Erleichterung der innergemeinschaftlichen Verbringung wird den Vorschlag zur Beschaffung von Verteidigungsgütern ergänzen: Ein offener Markt für Verteidigungsgüter bedeutet, der Käufer kann erwarten, dass die Verbringung ohne unnötige administrative Hindernisse erfolgt. Darüber hinaus werden Genehmigungsanträge zwar praktisch nie abgelehnt, die theoretische Möglichkeit der Ablehnung gibt aber den Mitgliedstaaten den Anreiz, Verteidigungsgüter eher von einem inländischen Unternehmen zu beziehen anstatt von einem (möglicherweise günstigeren) europäischen Mitbewerber. Die Erleichterung der innergemeinschaftlichen Verbringung verbessert die Wirksamkeit der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern und trägt zur Öffnung der einzelstaatlichen Märkte für Verteidigungsgüter bei.
- - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): Das Hauptziel des Vorschlags ist die Verwirklichung des Binnenmarktes für Verteidigungsgüter; er leistet jedoch auch einen Beitrag zur Erreichung von Zielen der GASP, u. a. zur Verbesserung der Beschaffungssicherheit für die Streitkräfte der Mitgliedstaaten, und von Zielen der Industriepolitik, etwa zur Entwicklung einer starken verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas. Eine verbesserte Zusammenarbeit in der Industrie sollte Größenvorteile (und daher wirtschaftlich günstigere Verteidigungsgüter) mit sich bringen; dies würde es den Streitkräften der Mitgliedstaaten erlauben, die Effizienz ihrer Investitionen in Verteidigungsgüter zu erhöhen.
- - Lissabon-Agenda: Die letztgenannte Überlegung knüpft an die Ziele von Lissabon an, etwa die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen (Verteidigungs-)Industrie und die Sicherung der Beschäftigung in Europa.
- - Absichtserklärung (L.o.I.): Der Vorschlag ist mit der laufenden Arbeit im Rahmen der Absichtserklärung vereinbar und ergänzt diese. Er sieht die erforderlichen gemeinsamen Instrumente vor, die später auf zwischenstaatlicher Basis weiterentwickelt werden könnten.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Von März bis September 2006 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation durch.
Anschließend fanden zwischen September 2006 und Juli 2007 in drei Runden mehrere Workshops mit Vertretern der Industrie und der Mitgliedstaaten statt. Während der Vorbereitung standen die Kommissionsdienststellen in engem Kontakt mit mehreren Akteuren: mit Industrieverbänden (insbesondere mit dem Europäischen Verband der Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie, ASD), mit nichtstaatlichen Organisationen, lokalen Behörden und Unternehmensvertretern.
Während des gesamten Konsultationsverfahrens wurde eine Webseite der Generaldirektion Unternehmen und Industrie genutzt; sie bot Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen und wurde regelmäßig aktualisiert.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Vom 21.4.2006 bis zum 15.9.2006 wurde per Internet eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 25 Antworten ein. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind auf der Europa-Website einzusehen: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/inst_sp/defense_en.htm .
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Auf das nötige Expertenwissen über die Verbringung von Verteidigungsgütern wurde während des gesamten Konsultations- und Begutachtungsverfahrens zurückgegriffen.
Methodik
Die Berater, die die erste Studie durchführten und auch Beiträge zur Folgenabschätzungsstudie lieferten, arbeiteten eng mit Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle aus der Industrie und den nationalen Behörden zusammen. Auch trafen sie sich regelmäßig mit Sachverständigen des ASD und Wissenschaftlern. Darüber hinaus ersuchten die Kommissionsdienststellen Sachverständige der Industrie und der Mitgliedstaaten häufig um
Stellungnahmen zu einzelnen Fragen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige Die im ASD vertretene Verteidigungsindustrie, einzelne Unternehmen, Wissenschaftler, die zuständigen nationalen Behörden.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Die ersten Stellungnahmen der Industrie und der Mitgliedstaaten gingen im Wesentlichen in folgende Richtung:
- - die Idee eines zentralen computergestützten Systems zur Rückverfolgbarkeit sollte verworfen werden;
- - die Gemeinsame Militärgüterliste des Rates sollte als Grundlage für den Anwendungsbereich der Richtlinie verwendet werden;
- - das Erfordernis der Genehmigung in einem Mitgliedstaat sollte beibehalten werden: Eine genehmigungsfreie Zone in der EU würde über das derzeit Machbare hinausgehen (keine gemeinsame Außenpolitik in diesem Bereich und eine unvollständige politische Integration). Allerdings wurde der Kommission empfohlen, dazu beizutragen, ein vereinfachtes und vereinheitlichtes Genehmigungssystem zu schaffen;
- - die Zertifizierung von Unternehmen, die Verteidigungsgüter erwerben, sollte vorangetrieben werden, damit die Mitgliedstaaten sicher sein können, dass das jeweilige Unternehmen nach der Verbringung etwaige Ausfuhrbeschränkungen verlässlich einhält.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die von den Sachverständigen der Industrie und der Mitgliedstaaten erhaltenen Stellungnahmen wurden auf der Europa-Website bereitgestellt: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/inst_sp/defense_en.htm .
2.3. Folgenabschätzung
Zur Untermauerung dieses Vorschlags hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist auf der Europa-Website einzusehen: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/inst_sp/defense_en.htm .
Bei der Folgenabschätzung wurden zwei Möglichkeiten untersucht: keine Änderung der Politik oder eine Rechtsvorschrift. Überlegungen zu einer dritten Möglichkeit, nämlich zu nicht legislativen Maßnahmen, zeigten rasch, dass deren wahrscheinliche Auswirkungen auf die nationalen, auf geltendem Recht beruhenden Genehmigungssysteme unbedeutend wären.
Diese dritte Möglichkeit würde sich kaum von der gegenwärtigen Praxis in den Mitgliedstaaten unterscheiden und wurde daher unter der Möglichkeit "keine Änderung der Politik" subsumiert.
"Keine Änderung der Politik" würde bedeuten, dass man auf etwaige zwischenstaatliche Abkommen baut, die den Verwaltungsaufwand durch umfangreiche Genehmigungsverfahren verringern würden. Allerdings waren zwischenstaatliche Abkommen in der Vergangenheit kaum erfolgreich, und ihre Beschränkung auf einige wenige Mitgliedstaaten könnte zwei Zielen abträglich sein: einerseits dem Ziel, die Beschaffungssicherheit für alle Mitgliedstaaten zu fördern, und andererseits dem Ziel, die Kompetenzen und Nischenfähigkeiten Europas, insbesondere die der neuen Mitgliedstaaten, in vollem Umfang zu nutzen.
Innerhalb der breiten Palette möglicher legislativer Maßnahmen wurde auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, eine genehmigungsfreie Zone zu schaffen und Genehmigungen für die innergemeinschaftliche Verbringung auf EU-Ebene zu verwalten. Diese Möglichkeit wurde jedoch letztendlich verworfen, weil es gegenwärtig keine gemeinsame Außenpolitik in diesem Bereich und eine nur unzureichende politische Integration der Mitgliedstaaten gibt.
Die zweite legislative Maßnahme, die geprüft wurde, war die Vereinfachung und Angleichung der nationalen Genehmigungs- und Regulierungssysteme; sie sollte verwirklicht werden durch die schrittweise Einführung von Allgemein- und Globalgenehmigungen und durch Maßnahmen zur Sicherheit und Vertrauensbildung, etwa die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie oder Garantien dafür, dass die Unternehmen Ausfuhrbeschränkungen einhalten.
Da eine Vereinfachung nur dann Fortschritte bringen kann, wenn aussagekräftige Sicherheitsgarantien abgegeben werden, stellte sich bei der Folgenabschätzung heraus, dass Folgendes am besten geeignet wäre:
- - einerseits auf nationaler Ebene erteilte Allgemein- und Globalgenehmigungen vorzusehen, um den unterschiedlichen Arten der Verbringung und der unterschiedlichen Sensibilität von Verteidigungsgütern Rechnung zu tragen; und andererseits
- - Allgemeingenehmigungen dann verstärkt zu nutzen, wenn die Sicherheitsbedenken (insbesondere hinsichtlich der Vermeidung einer unerwünschten Wiederausfuhr) vergleichsweise gering sind: bei der Verbringung zugunsten der Regierungen von EUMitgliedstaaten und zertifizierter Unternehmen sowie gegebenenfalls bei der Verbringung im Rahmen von Programmen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Der Vorschlag enthält zwei Ansatzpunkte:
- - Was die Vereinfachung betrifft, so ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten für die innergemeinschaftliche Verbringung Allgemein- und Globalgenehmigungen erteilen; die Erteilung von Einzelgenehmigungen sollte die Ausnahme sein.
- - Was die Vereinheitlichung betrifft, so ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Systeme zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen schaffen, und zwar für zwei Arten der innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern: für die Verbringung zugunsten der Regierungen anderer Mitgliedstaaten und für die Verbringung zugunsten von Empfängern in anderen Mitgliedstaaten, die gemäß den gemeinsamen Kriterien der Richtlinie zertifiziert sind.
Ferner ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Nutzungsbedingungen für alle Genehmigungen festlegen; sie sollten insbesondere die abgedeckten Verteidigungsgüter, deren möglichen Verwendungszweck und die Berichtspflichten der Unternehmen betreffen, die die Genehmigungen nutzen.
Der Vorschlag sieht zwei Maßnahmen vor, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, insbesondere was die Einhaltung der vom Ursprungsmitgliedstaat festgelegten Ausfuhrbeschränkungen durch die Unternehmen betrifft; dies soll gewährleisten, dass mit der Entwicklung eines Systems von Allgemein- und Globalgenehmigungen entsprechende Garantien zum Schutz der nationalen Sicherheit einhergehen.
- - Die Mitgliedstaaten müssten gemäß gemeinsamen Kriterien diejenigen Unternehmen zertifizieren, die Verteidigungsgüter auf der Grundlage von in anderen Mitgliedstaaten erteilten Allgemeingenehmigungen beziehen wollen.
- - Bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung müssten die Unternehmen gegenüber den zuständigen Behörden bestätigen, dass sie die von den Ursprungsmitgliedstaaten festgelegten Ausfuhrbeschränkungen einhalten.
Dieser Vorschlag sollte auch als Beitrag zu einer stärkeren Öffnung der einzelstaatlichen Märkte für Verteidigungsgüter gesehen werden. Die Verwendung von Allgemeingenehmigungen für Verteidigungsgüter, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat stammen, wird die Beschaffungssicherheit auf europäischer Ebene erheblich verbessern.
3.2. Rechtsgrundlage
Artikel 95 EG-Vertrag.
3.3. Subsidiaritätsprinzip
Wie in der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bezüglich der Beschaffung von Verteidigungsgütern5 dargelegt, gelten die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr uneingeschränkt auch für Verteidigungsgüter. Die Gemeinschaft verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs; sie hat daher das Recht, die Bedingungen für die Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern zu vereinheitlichen. Damit ein gegenseitiges Vertrauen aufgebaut wird, muss den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats garantiert werden, dass die Unternehmen, die Verteidigungsgüter beziehen, die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Ausfuhrbeschränkungen einhalten. Durch gemeinsame Maßnahmen, die die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch die Unternehmen sowie die Zusammenarbeit bei der Verwaltung und Kontrolle der Außengrenzen sicherstellen sollen, wird der Vorschlag einen bedeutenden zusätzlichen Nutzen bringen. Zusätzlich zur Zusammenarbeit bei der Verwaltung dürfte er das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken, das eine Voraussetzung bei Fragen der Sicherheit und Verteidigung ist.
Wenn man von den bisherigen Erfahrungen ausgeht, können durch Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten wahrscheinlich nicht rechtzeitig gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden. Einige Mitgliedstaaten sind tätig geworden, um die Verbringung von Verteidigungsgütern zu erleichtern; die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, die im Rahmen der Absichtserklärung zwischen den im Bereich der Verteidigungsindustrie sechs wichtigsten Mitgliedstaaten erfolgt, wird fortgeführt. Allerdings haben sich die Vorteile der rein nationalen Initiativen auf die Ausführer in den betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt; das Problem dieser Unternehmen, dass die Sicherheit bei der grenzüberschreitenden Beschaffung von Bestandteilen verbessert werden sollte, konnte mit diesen Initiativen nicht gelöst werden.
Die bloße Ausweitung solcher Vereinbarungen auf andere Mitgliedstaaten könnte sich als äußerst schwierig erweisen.
Gleichzeitig gehen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft nötig ist. Solange die vorgeschlagenen Maßnahmen das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten, ist es nicht erforderlich auf EU-Ebene Entscheidungen über die Genehmigung von Verteidigungsgütern zu treffen oder die entsprechenden gemeinsamen außenpolitischen Strategien weiter anzugleichen. Dem Subsidiaritätsprinzip wird dadurch entsprochen, dass die politischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Sicherheits- und Verteidigungspolitik respektiert und innerhalb der GASP koordiniert werden.
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Er wird den Aufwand für die Behörden und Unternehmen in den Mitgliedstaaten dadurch verringern dass Einzelgenehmigungen so weit als möglich durch Allgemein- und Globalgenehmigungen ersetzt werden. Zwar erfordert der Vorschlag die Einführung von Zertifizierungsverfahren in allen Mitgliedstaaten, aber die meisten großen Unternehmen in der Verteidigungsindustrie werden - in Anbetracht der Sensibilität des Wirtschaftszweigs - bereits großteils durch die nationalen Regierungen überwacht; dies geschieht etwa mittels Programmen zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder ähnlicher Überwachungsinstrumente. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden ihre übliche Überwachungstätigkeit fortsetzen.
3.5. Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine Richtlinie.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:
Für die Vereinfachung der Genehmigung sind primär die Mitgliedstaaten zuständig. Dadurch, dass eine Richtlinie den Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum bei der bestmöglichen Ausgestaltung eines Systems von Global- und Allgemeingenehmigungen verschafft, trägt sie auch den Besonderheiten und der großen Sensibilität von Verteidigungsfragen besser Rechnung. Eine Richtlinie ist aus diesen Gründen das am besten geeignete Instrument.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft, die sich aus den folgenden neuen Aufgaben ergeben:
- - Mitwirkung an der Arbeit des Rates betreffend die Gemeinsame Militärgüterliste zur Aktualisierung des Anhangs;
- - Berichterstattung über die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie;
- - Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Entwicklung des europäischen Marktes für Verteidigungsgüter und der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas;
- - Organisation der Tätigkeit der Arbeitsgruppe (siehe unten);
- - Überwachung der Mitgliedstaaten in Bezug auf die vereinbarten Verfahren zur Zusammenarbeit und, falls erforderlich, Nutzung der Befugnisse der Kommission.
Für die oben genannten Aufgaben könnten zusätzliches Personal und technische Unterstützung erforderlich sein; Angaben dazu befinden sich im Finanzbogen, der diesem Vorschlag beigefügt ist.
Die Kommission beabsichtigt, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und von einem Vertreter der Kommission geleitet wird. Die Arbeitsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden und darüber hinaus:
- - die Durchführungsmaßnahmen in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission;
- - die Anwendung der Schutzklausel;
- - die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen sollten, um die Wirtschaftsteilnehmer über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zu unterrichten;
- - ferner stellt die Arbeitsgruppe Leitlinien betreffend die Genehmigungsanträge zur Verfügung.
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und private Unternehmen vor.
Das Ziel des Vorschlags besteht darin, den Aufwand für die Behörden in den Mitgliedstaaten zu verringern, indem die Anzahl der Genehmigungsanträge gesenkt wird.
Für die Unternehmen der Verteidigungsindustrie wird der Vorschlag den durch Genehmigungsanträge entstehenden Aufwand erheblich vermindern.
5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
5.3. Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag9, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Vertrag sieht die Errichtung eines Binnenmarktes vor, wozu die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und die Errichtung eines Systems gehören, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verzerrungen schützt.
- (2) Die Vertragsbestimmungen zur Errichtung des Binnenmarktes gelten für alle Waren und Dienstleistungen, die gegen Entgelt geliefert bzw. erbracht werden, einschließlich Verteidigungsgütern; jedoch schließen diese Vertragsbestimmungen nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen in Einzelfällen andere Maßnahmen ergreifen die ihres Erachtens für die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind.
- (3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern sind unterschiedlich, was den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Verteidigungsgütern behindern und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes verzerren kann.
- (4) Das Ziel der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten besteht in der Regel u. a. darin, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten, indem Ausfuhr und Verbreitung von Verteidigungsgütern in Drittländer sowie andere Mitgliedstaaten streng kontrolliert und beschränkt werden.
- (5) Derartige Beschränkungen für den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Verteidigungsgütern lassen sich nicht vollständig abschaffen indem die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs gemäß dem EG-Vertrag unmittelbar angewendet werden; diese Beschränkungen im Einzelfall gemäß Artikel 30 oder 296 EG-Vertrag möglicherweise gerechtfertigt sind.
- (6) Deswegen müssen diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten so angeglichen werden, dass die innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern vereinfacht und damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wird.
- (7) Die Vereinheitlichung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte weder deren Verpflichtungen aus einschlägigen internationalen Nichtverbreitungsregimes, Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder völkerrechtlicher Verträge noch das Ermessen der Mitgliedstaaten in der Ausfuhrpolitik beeinträchtigen.
- (8) Diese Richtlinie sollte nicht für Verteidigungsgüter gelten, die durch das Gebiet der Gemeinschaft lediglich durchgeführt werden, also Güter, die nicht einer anderen zollrechtlich zulässigen Behandlung oder Verwendung als dem externen Versandverfahren zugeführt werden oder die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, wo sie nicht in bewilligten Bestandsaufzeichnungen erfasst werden müssen.
- (9) Diese Richtlinie sollte für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union10 gelten, einschließlich Teilsystemen, Bestandteilen, Ersatzteilen, der Weitergabe von Technologien sowie Instandhaltung und Reparatur.
- (10) Um gleichgelagerte Risiken zu erfassen, die sich aus der Verbringung von nicht im Anhang aufgeführten Verteidigungsgütern ergeben, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, diese Richtlinie auf derartige Verteidigungsgüter anzuwenden und daher die Verbringung dieser Güter gemäß denselben Bestimmungen zu handhaben.
- (11) Die Ziele der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Verbringung von Verteidigungsgütern beschränken, bestehen im Allgemeinen darin, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten zu diesem Zweck muss die innergemeinschaftliche Verbringung dieser Güter der Genehmigungspflicht im Ursprungsmitgliedstaat und Garantien im Bestimmungsmitgliedstaat mit unterworfen bleiben.
- (12) In Anbetracht der in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele besteht für die Mitgliedstaaten kein Bedarf, weitere Beschränkungen zur Erreichung dieser Ziele einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
- (13) Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung von Bestimmungen beschränken, die zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, etwa der Verkehrssicherheit, erforderlich sind.
- (14) Für jede innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern sollte eine vorherige Erlaubnis in Form einer Allgemein-, Global-, oder Einzelgenehmigung erforderlich sein, die der Mitgliedstaat, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, erteilt oder veröffentlicht. Gemäß den Grundsätzen des Binnenmarktes sollte die jeweilige Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft gültig sein; für die Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten oder die Einfuhr in diese sollten keine weiteren Genehmigungen erforderlich sein.
- (15) Die Mitgliedstaaten sollten die Art der Genehmigung für Verteidigungsgüter oder Kategorien von Verteidigungsgütern sowie die Bedingungen für die jeweilige Genehmigung entsprechend der Sensibilität der Verbringung festlegen.
- (16) Im Fall von Teilsystemen und Bestandteilen sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich von Ausfuhrbeschränkungen zugunsten der Anerkennung von den Empfängern vorgelegte Erklärungen über die Nutzung absehen ; dabei berücksichtigen sie, in welchem Ausmaß diese Teilsysteme und Bestandteile in den vom Empfänger hergestellten Gütern aufgehen.
- (17) Damit die Verbringung von Verteidigungsgütern vereinfacht wird, sollten Allgemeingenehmigungen in einer Rechtsvorschrift der Mitgliedstaaten veröffentlicht werden mit der jedem Unternehmen, das die in der jeweiligen Allgemeingenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt, erlaubt wird, Verteidigungsgüter zu verbringen.
- (18) Für die Verbringung von Verteidigungsgütern zugunsten von Streitkräften sollte eine Allgemeingenehmigung veröffentlicht werden, damit die Beschaffungssicherheit für alle Mitgliedstaaten, die Verteidigungsgüter innerhalb der Gemeinschaft beschaffen, erheblich verbessert wird.
- (19) Für die Lieferung von Teilsystemen und Bestandteilen an zertifizierte Unternehmen der europäischen Verteidigungsindustrie sollte eine Allgemeingenehmigung veröffentlicht werden, damit die Zusammenarbeit zwischen diesen Unternehmen und deren Integration gefördert wird, indem insbesondere die Beschaffungsketten optimiert und Größenvorteile ermöglicht werden.
- (20) Mitgliedstaaten, die an Programmen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit teilnehmen können Allgemeingenehmigungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern zugunsten von Empfängern in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten veröffentlichen, die zur Durchführung dieser Programme erforderlich ist. Dies würde für Unternehmen mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Teilname an Programmen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit verbessern.
- (21) Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Allgemeingenehmigungen zu veröffentlichen, wenn die Risiken für das Ziel, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten, in Anbetracht der Eigenschaften der Güter und der Empfänger gering sind.
- (22) In den Fällen, in denen Allgemeingenehmigungen nicht veröffentlicht werden können, sollten die Mitgliedstaaten einzelnen Unternehmen auf Antrag Globalgenehmigungen erteilen außer in den Fallen, in denen sich der Antrag auf nur eine Verbringung bezieht oder wenn die Eigenschaften des Gutes und der Empfänger die Erteilung einer Einzelgenehmigung rechtfertigen, weil die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Empfängers oder die Verpflichtung der Beachtung einschlägiger internationaler Nichtverbreitungsregime, Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder völkerrechtliche Verträge dies erfordern.
- (23) Die Unternehmen sollten die zuständigen Behörden über die Nutzung von Allgemeingenehmigungen informieren; dies dient einerseits dem Ziel, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten; andererseits soll dadurch die transparente Berichterstattung über die Verbringung von Verteidigungsgütern im Hinblick auf parlamentarische Kontrolle ermöglicht werden.
- (24) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der Bedingungen für Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen einen ausreichend großen Spielraum haben, um ihre Zusammenarbeit in dem bereits bestehenden Rahmen internationaler Ausfuhrkontrollregime fortsetzen können. Da es im freien Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten liegt und künftig auch liegen sollte, eine Ausfuhr zu genehmigen oder zu verweigern, sollte sich diese Zusammenarbeit nur auf eine freiwillige Koordinierung der Ausfuhrpolitik stützen.
- (25) Hinsichtlich der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, ihre zwischenstaatliche Zusammenarbeit, wie sie derzeit unter anderem im Rahmen der Absichtserklärung stattfindet, fortzusetzen und weiterzuentwickeln.
- (26) Damit die schrittweise Verminderung der vorherigen Einzelkontrolle zugunsten der nachfolgenden Allgemeinkontrolle im Ursprungsmitgliedstaat der Verteidigungsgüter ausgeglichen wird, sollte das gegenseitige Vertrauen durch die Schaffung von Garantien dafür gestärkt werden, dass keine Verteidigungsgüter entgegen etwaigen Ausfuhrbeschränkungen in Drittländer ausgeführt werden.
- (27) Die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren zusammen, den der Rat am 8. Juni 1998 angenommen hat; dazu wenden sie auf freiwilliger Basis gemeinsame Kriterien an und nutzen Verweigerungsmitteilungen und Konsultationen, um die Umsetzung ihrer Politik betreffend die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittländer anzugleichen.
- (28) Die Lieferanten sollten die Empfänger über etwaige mit einer Genehmigung verbundene Beschränkungen informieren, um auf beiden Seiten Vertrauen in die Fähigkeit der Empfänger zu schaffen, diese Beschränkungen nach der Verbringung einzuhalten dies gilt insbesondere bei einem Antrag auf Ausfuhr in ein Drittland.
- (29) Es sollte die Sache der Unternehmen sein, zu beurteilen, ob die Vorteile, die sich aus dem Bezug von Verteidigungsgütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung ergeben einen Antrag auf Zertifizierung rechtfertigen. Für die Verbringung innerhalb einer Unternehmensgruppe ist eine Allgemeingenehmigung möglich, wenn die Mitglieder dieser Unternehmensgruppe in den jeweiligen Mitgliedstaaten zertifiziert sind.
- (30) Für die Zertifizierung sind gemeinsame Kriterien erforderlich, damit sich auf beiden Seiten Vertrauen aufbauen kann, insbesondere in die Fähigkeit der Empfänger, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden.
- (31) Um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, sollten die Empfänger von Verteidigungsgütern davon absehen, diese auszuführen, sofern die Genehmigung Ausfuhrbeschränkungen vorsieht.
- (32) Die Unternehmen sollten bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung für Drittländer den zuständigen Behörden mitteilen, ob sie etwaige Beschränkungen eingehalten haben, die für die Ausfuhr des Verteidigungsgutes gelten und vom Mitgliedstaat festgelegt wurden, der die betreffende Genehmigung erteilt hat.
- (33) Die Unternehmen sollten zum Zeitpunkt der Ausfuhr eines im Rahmen einer Genehmigung bezogenen Verteidigungsgutes in ein Drittland gegenüber der zuständigen Zollbehörde an der gemeinsamen Außengrenze der Gemeinschaft einen Nachweis über die Ausfuhrgenehmigung erbringen.
- (34) Die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang sollte entsprechend der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aktualisiert werden.
- (35) Für den schrittweisen Aufbau gegenseitigen Vertrauens ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen festlegen, die die Durchsetzung dieser Richtlinie gewährleisten können; insbesondere gilt dies für die Bestimmungen darüber dass die Unternehmen sich an die gemeinsamen Kriterien für die Zertifizierung und die Beschränkungen für die Weiterverwendung von Verteidigungsgütern nach der Verbringung halten müssen.
- (36) In Fällen, in denen bei einem Ursprungsmitgliedstaat begründete Zweifel darüber bestehen ob ein zertifizierter Empfänger alle Beschränkungen einer Allgemeingenehmigung des Ursprungsmitgliedstaats einhalten würde, sollte dieser nicht nur die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten, sondern auch - angesichts seiner Pflicht, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten - in der Lage sein, die Gültigkeit seiner Genehmigungen in Bezug auf das betreffende Unternehmen auszusetzen.
- (37) Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens sollte die Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. So könnte man vor der Durchführung dieser Bestimmungen die Fortschritte auf der Grundlage eines Kommissionsberichts bewerten, der wiederum auf Informationen der Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen beruht.
- (38) Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie veröffentlichen; der Bericht kann gegebenenfalls Legislativvorschläge enthalten.
- (39) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines Binnenmarktes für Verteidigungsgüter durch die Einführung eines verpflichtenden Systems von Genehmigungen für Verteidigungsgüter, auf Ebene der Mitgliedstaaten - in Anbetracht der unterschiedlichen Genehmigungssysteme und des grenzüberschreitenden Charakters von Verbringungen - nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (40) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse11 beschlossen werden.
- (41) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Anhang zu aktualisieren. Da es sich bei diesen Maßnahmen um solche von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie handelt, müssen sie gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG im Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Diese Richtlinie regelt die Vorschriften und Verfahren für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb des Binnenmarktes.
- 2. Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Ausfuhrpolitik der Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1. Diese Richtlinie gilt für Verteidigungsgüter.
- 2. Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie sinngemäß auf andere als die im Anhang aufgeführten Verteidigungsgüter anwenden, wenn deren innergemeinschaftliche Verbringung gleichwertige Risiken für das Ziel enthält, die Menschenrechte zu schützen sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten.
- 3. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 2 Gebrauch, veröffentlichte er eine Liste dieser Güter und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (1) "Verteidigungsgut" jedes eigens für militärische Zwecke entwickelte und im Anhang aufgeführte Gut;
- (2) "Verbringung" die im Zuge eines Handelsgeschäfts erfolgte Lieferung eines Verteidigungsgutes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat;
- (3) "Lieferant" die juristische oder natürliche Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung verantwortlich ist;
- (4) "Empfänger" die juristische oder natürliche Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die aus rechtlicher Sicht für den Erhalt eines Verteidigungsgutes in einem anderen Mitgliedstaat verantwortlich ist;
- (5) "Genehmigung" die einem Lieferanten von einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ;
- (6) "Ausfuhrgenehmigung" eine Erlaubnis zur Lieferung von Verteidigungsgütern an einen Empfänger in einem Drittstaat .
Kapitel II
Genehmigungen
Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Die Verbringung von Verteidigungsgütern zwischen Mitgliedstaaten unterliegt der vorherigen Genehmigung. Für die Durchfuhr von Verteidigungsgütern durch andere Mitgliedstaaten oder die Einfuhr in diese ist keine zusätzliche Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten erforderlich; dies gilt unbeschadet von Bestimmungen, die zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, etwa der Verkehrssicherheit, angewendet werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten erteilen Lieferanten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigungen.
- 3. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Art der Genehmigung für die jeweiligen Verteidigungsgüter oder für ganze Kategorien davon gemäß diesem Artikel und den Artikeln 5, 6 und 7 .
- 4. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für Genehmigungen fest, insbesondere etwaige Beschränkungen der Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittstaaten im Hinblick auf die durch die Verbringung entstehenden Risiken für den Schutz der Menschenrechte sowie von Frieden, Sicherheit und Stabilität. Die Mitgliedstaaten können die bestehende zwischenstaatliche Zusammenarbeit fortsetzen und vertiefen, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen.
- 5. Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen und Bedingungen für Genehmigungen der Verbringung von Teilsystemen und Bestandteilen fest auf der Grundlage einer Beurteilung der Sensitivität der Verbringung entsprechend den nachfolgenden Kriterien:
- a) Eigenschaften der Teilsysteme und Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen, und im Verhältnis zu einer eventuell bedenklichen Endverwendung der fertigen Güter;
- b) Bedeutung der Teilsysteme und Bestandteile im Verhältnis zu den Gütern, in die sie eingebaut werden sollen.
- 6. Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, für Teilsysteme oder Bestandteile Ausfuhrbeschränkungen festzulegen, wenn der Empfänger eine Erklärung über die Nutzung vorlegt, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen der Genehmigung verbrachten Teilsysteme oder Bestandteile in seine eigenen Güter eingehen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass die Verbringung der Teilsysteme oder Bestandteile sensibel ist.
- 7. Die Mitgliedstaaten können eine von ihnen erteilte Genehmigung jederzeit widerrufen oder deren Nutzung einschränken, um ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu schützen.
- 8. Die Mitgliedstaaten legen die juristischen und natürlichen Personen, denen Genehmigungen erteilt werden, in nicht diskriminierender Art und Weise fest; außer soweit erforderlich zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen .
Artikel 5
Allgemeingenehmigungen
- 1. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Allgemeingenehmigungen, mit denen Lieferanten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die entsprechenden Bedingungen erfüllen direkt die Erlaubnis erteilt wird, einer Kategorie oder mehreren Kategorien von Empfängern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, wiederholt mehrere Verteidigungsgüter zu liefern, und zwar zumindest dann, wenn a) der Empfänger den Streitkräften eines Mitgliedstaats angehört oder b) der Empfänger ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 9 zertifiziert wurde.
- 2. Mitgliedstaaten, die an Programmen zur Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten betreffend die Entwicklung, Herstellung und Verwendung eines Verteidigungsgutes oder mehrerer Verteidigungsgüter teilnehmen, können für Verbringungen zugunsten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen veröffentlichen, wenn die Verbringungen zur Durchführung dieser Programme nötig sind.
Artikel 6
Globalgenehmigungen
- 1. Die Mitgliedstaaten erteilen einzelnen Lieferanten auf Antrag Globalgenehmigungen, mit denen diese einem oder mehreren Empfängern in einem anderen Mitgliedstaat einmalig oder mehrmals ein Verteidigungsgut oder mehrere Verteidigungsgüter liefern dürfen.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen für jede Globalgenehmigung die Verteidigungsgüter oder Kategorien von Verteidigungsgütern, für die sie gilt, die zulässigen Empfänger oder Kategorien von Empfängern und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung fest. Jede Globalgenehmigung ist mindestens drei Jahre lang gültig.
Artikel 7
Einzelgenehmigungen
- Die Mitgliedstaaten erteilen Lieferanten auf Antrag Einzelgenehmigungen, mit denen diese einem Empfänger einmalig Verteidigungsgüter liefern dürfen, und zwar nur dann,
- a) wenn sich der Genehmigungsantrag auf eine einzige Verbringung bezieht;
- b) wenn dies zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten nötig ist;
- c) wenn dies dafür erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen einschlägiger internationaler Nichtverbreitungsregime, Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder völkerrechtlicher Verträge einhalten.
Kapitel III
Information, Zertifizierung und Ausfuhr nach der Verbringung
Artikel 8
Information durch die Lieferanten
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die Empfänger über die Bedingungen der Genehmigung hinsichtlich der Ausfuhr der Verteidigungsgüter informieren.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die zuständigen Behörden unterrichten wenn sie die Absicht haben, zum ersten Mal eine Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten entsprechend den geltenden Verwaltungspraktiken des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Aufzeichnungen über ihre Verbringungen führen. Diese Aufzeichnungen enthalten Geschäftspapiere mit den folgenden Informationen:
- a) Bezeichnung des Verteidigungsgutes;
- b) Menge des Verteidigungsgutes und Datum der Verbringung;
- c) Name und Anschrift des Lieferanten und des Empfängers;
- d) soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Verteidigungsgutes;
- e) der Nachweis darüber, dass dem Empfänger der Verteidigungsgüter die Informationen über eine etwaige mit einer Genehmigung verbundene Ausfuhrbeschränkung übermittelt wurden.
- 4. Die in Absatz 3 aufgeführten Aufzeichnungen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, noch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sie sind auf Verlangen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem der Lieferant seinen Sitz hat.
Artikel 9
Zertifizierung
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Zertifizierung von Empfängern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind.
- 2. Durch die Zertifizierung wird insbesondere bescheinigt, dass der betreffende Empfänger in der Lage ist, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht dabei werden die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:
- a) Erfahrung und Ansehen im Bereich Verteidigung, nachgewiesen insbesondere durch eine Erlaubnis zur Herstellung und Vermarktung von Verteidigungsgütern und durch die Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;
- b) einschlägige industrielle Tätigkeit in der Gemeinschaft, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;
- c) Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren;
- d) eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten Verteidigungsgutes einzuhalten und durchzusetzen;
- e) eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen mit der nötigen Sorgfalt genaue Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Verteidigungsgüter macht, die es im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats ausführt, verbringt oder erhält;
- f) eine von dem unter Buchstabe c genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens.
In der in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Beschreibung sind Angaben zu machen über die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren, über die Verteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die internen Prüfverfahren, die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals, die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit, das Führen von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren.
- 3. Das Zertifikat muss Folgendes enthalten:
- a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausgestellt hat;
- b) Name und Anschrift des Empfängers;
- c) die Erklärung, dass der Empfänger die im Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt;
- d) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Zertifikats.
Die unter Buchstabe d angeführte Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
- 4. Das Zertifikat kann zusätzlich Angaben enthalten a) zur Übermittlung von Informationen, die zur Überprüfung der Einhaltung der gemeinsamen Kriterien erforderlich sind; und b) zur Aussetzung oder zum Entzug des Zertifikats.
- 5. Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, ob der Empfänger die Kriterien gemäß Absatz 2 und die für das Zertifikat geltenden Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt.
- 6. Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikate an.
- 7. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässiger Inhaber eines Zertifikats die Kriterien gemäß Absatz 2 und die Bedingungen gemäß Absatz 4 nicht mehr erfüllt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann u. a. das Zertifikat entziehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von ihrer Entscheidung.
- 8. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilen dies der Kommission und den Mitgliedstaaten mit.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit über ihre Website zugänglich.
Artikel 10
Ausfuhrbeschränkungen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Empfänger bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung gegenüber den zuständigen Behörden bestätigen, etwaige Ausfuhrbeschränkungen eingehalten zu haben, falls für die im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogenen Verteidigungsgüter derartige Beschränkungen gelten.
- 2. Wenn für die beabsichtigte Ausfuhr die Zustimmung des Ursprungsmitgliedstaats erforderlich ist, diese aber noch nicht vorliegt, konsultieren die Mitgliedstaaten den Ursprungsmitgliedstaat.
Kapitel IV
Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Verwaltung
Artikel 11
Zusammenarbeit im Zollwesen
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ausführer bei der Erledigung der Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle den Nachweis erbringt, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt wurde.
- 2. Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates12 kann ein Mitgliedstaat für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen das Verfahren für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder, falls erforderlich, auf andere Weise verhindern, dass im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogene Verteidigungsgüter, die Bestandteil anderer Verteidigungsgüter geworden sind, die Gemeinschaft von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen wenn er der Auffassung ist, dass a) bei der Ausfuhrgenehmigung für die betreffenden Verteidigungsgüter sachdienliche mit der Genehmigung der Verbringung verbundene Informationen über Beschränkungen der Ausfuhr in Drittländer nicht berücksichtigt wurden; oder b) sich die Lage seit Erteilung der Ausfuhrgenehmigung wesentlich geändert hat.
- 3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Zollformalitäten für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern nur bei bestimmten Zollstellen erledigt werden dürfen.
- 4. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Absatz 3 Gebrauch, so teilt er der Kommission mit, welche Zollstellen von ihm dazu ermächtigt wurden. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Artikel 12
Informationsaustausch
- Die Mitgliedstaten treffen in Verbindung mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
Kapitel V
Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter
Artikel 13
Aktualisierung des Anhangs
- 1. Die Kommission aktualisiert die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union.
- 2. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
Artikel 14
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten der Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und der Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 15
Schutzmaßnahmen
- 1. Besteht nach Auffassung eines Ursprungsmitgliedstaats, der eine Allgemeingenehmigung erteilt hat, ein erhebliches Risiko, dass ein in einem Bestimmungsmitgliedstaat ansässiges und dort zertifiziertes Unternehmen eine der an diese Genehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfüllen wird, teilt er dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und ersucht ihn um eine Beurteilung der Lage.
- 2. Bleiben die Zweifel bestehen, kann der Ursprungsmitgliedstaat die Gültigkeit der von ihm erteilte Allgemeingenehmigung in Bezug auf dieses Unternehmen aussetzen. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Gründen für diese Schutzmaßnahme. Der Mitgliedstaat, der die Schutzmaßnahme ergriffen hat, kann sie aufheben, wenn er der Auffassung ist, dass sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Artikel 16
Berichterstattung
- 1. Die Kommission berichtet über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 9 bis 12 und 15, spätestens [zwölf Monate nach dem Termin für die Umsetzung der Richtlinie].
- 2. Die Kommission legt regelmäßig, spätestens jedoch [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie], dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Entwicklung des europäischen Marktes für Verteidigungsgüter und der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas vor; sie fügt dem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.
Artikel 17
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [18 Monate nach Inkrafttreten] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [36 Monate nach Inkrafttreten] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 18
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 19
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Liste der Verteidigungsgüter
ML1
WAFFEN MIT GLATTEM LAUF MIT EINEM KALIBER KLEINER ALS 20 MM, ANDERE HANDFEUERWAFFEN UND MASCHINENWAFFEN MIT EINEM KALIBER VON 12,7 MM (0,50 INCH) ODER KLEINER UND ZUBEHÖR WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:
- a) Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre;
Anmerkung: Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:
- 1. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,
- 2. Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
- 3. Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen.
- b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
- 1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
- 2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
- a. Vollautomaten,
- b. Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);
- c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
- d) Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Ladestreifen, Waffenzielgeräte und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b und ML1c erfassten Waffen.
- Anmerkung 1: Die Nummer ML1 erfasst nicht Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind.
- Anmerkung 2: Die Nummer ML1 erfasst nicht für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine erfasste Munition verschießen können.
- Anmerkung 3: Die Nummer ML1 erfasst Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen nur dann, wenn sie vollautomatisch sind.
- Anmerkung 4: Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu vierfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
ML2
WAFFEN MIT GLATTEM LAUF MIT EINEM KALIBER VON 20 MM ODER GRÖßER, ANDERE WAFFEN ODER BEWAFFNUNG MIT EINEM KALIBER GRÖßER ALS 12,7 MM (0,50 INCH), WERFER UND ZUBEHÖR WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:
- a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür; Anmerkung 1: Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:
- 1. Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden,
- 2. Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden.
- b) militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische Werfer oder Generatoren;
Anmerkung: Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.
- c) Waffenzielgeräte
ML3
MUNITION UND ZÜNDERSTELLVORRICHTUNGEN WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:
- a) Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;
- b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition.
- Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile schließen ein:
- a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z.B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,
- b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
- c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
- d) abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
- e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.
- Anmerkung 2: Unternummer ML3a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.
- Anmerkung 3: Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
- a) Signalmunition,
- b) Vogelschreck-Munition oder
- c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen
ML4
BOMBEN , TORPEDOS, RAKETEN , FLUGKÖRPER, ANDERE SPRENGKÖRPER UND -LADUNGEN SOWIE ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG UND ZUBEHÖR WIE FOLGT, BESONDERS KONSTRUIERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE, UND BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.
- a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, "pyrotechnische" Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert);
Anmerkung: Unternummer ML4a schließt ein:
- 1. Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,
- 2. Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.
- b) Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer ML4a erfassten Waren.
Anmerkung: Unternummer ML4b schließt ein:
- 1. fahrbare asverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 000 kg Flüssiggas pro Tag,
- 2. schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
Technische Anmerkung: Tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind, werden nicht als besonders konstruiert für die Ortung der von Unternummer ML4a erfassten Waren angesehen.
ML5
FEUERLEITEINRICHTUNGEN , ZUGEHÖRIGE ÜBERWACHUNGS- UND ALARMIERUNGSAUSRÜSTUNG SOWIE VERWANDTE SYSTEME, PRÜF- ODER JUSTIERAUSRÜSTUNG UND AUSRÜSTUNG FÜR GEGENMAßNAHMEN WIE FOLGT, BESONDERS KONSTRUIERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE, SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE UND BESONDERS KONSTRUIERTES ZUBEHÖR HIERFÜR:
- a. Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
- b. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungsoder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
- c. Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
- d. Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung
ML6
LANDFAHRZEUGE UND BESTANDTEILE HIERFÜR WIE FOLGT:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.
- a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung: Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein.
- b) geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstetwurden, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a.
- Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein:
- a. Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer ML4 erfassten Waffen,
- b. gepanzerte Fahrzeuge,
- c. amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
- d. Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.
- Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
- a. Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart,
- b. Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient werden können,
- c. Panzerschutz von wichtigen Teilen (z.B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
- d. besondere Verstärkungen oder Lafetten für Waffen,
- e. Tarnbeleuchtung.
Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine zivilen Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz, konstruiert oder geändert für den Werttransport.
ML7
CHEMISCHE ODER BIOLOGISCHE TOXISCHE AGENZIEN , "REIZSTOFFE", RADIOAKTIVE stoffe, ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG, BESTANDTEILE UND MATERIALIEN WIE FOLGT:
- a) biologische Agenzien und radioaktive Stoffe "für den Kriegsgebrauch" (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt);
- b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
- 1. Nervenkampfstoffe:
- a) Alkyl(R1) phosphonsäurealkyl(R2)esterfluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n- Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäureisopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
- b) Phosphorsäuredialkyl(R1, R2)amidcyanidalkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamidcyanidethylester (CASNr. 77-81-6),
- c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10) (R1, R3, R4 = Methyl , Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);
- a) Alkyl(R1) phosphonsäurealkyl(R2)esterfluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n- Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie:
- 2. Hautkampfstoffe:
- a) Schwefelloste, wie:
- 1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
- 2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
- 3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
- 4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
- 5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
- 6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan (CAS-Nr. 142868-93-7),
- 7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan (CAS-Nr. 142868-94-8),
- 8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-90-1),
- 9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8);
- b) Lewisite, wie:
- 1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
- 2. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
- 3. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8);
- c) Stickstoffloste, wie:
- 1. 1. HN1: N-Ethylbis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
- 2. HN2: N-Methylbis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
- 3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1);
- a) Schwefelloste, wie:
- 3. Psychokampfstoffe, wie:
- a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
- 4. Entlaubungsmittel, wie:
- a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluorphenoxy-)acetat (LNF),
- b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent Orange);
- c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
- 1. Alkyl (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
- 2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethylalkyl( R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O- (2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),
- 3. Chlorsarin: Methylphosphonsäureisopropylesterchlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
- 4. Chlorsoman: Methylphosphonsäurepinakolylesterchlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
- 1. Alkyl (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
- d) "Reizstoffe", chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
- 1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),
- 2. CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),
- 3. CN: .-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),
- 4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8),
- 5. DM: 10-Chloro-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid), (Adamsite) (CAS-Nr. 578-94-9),
- 6. MPA: N-Nonanoylmorpholin (CAS-Nr. 5299-64-9);
- Anmerkung 1: Unternummer ML7d erfasst nicht "Reizstoffe", einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
- Anmerkung 2: Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
- e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- 1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfasst werden, oder
- 2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus von Unternummer ML7c erfassten Vorprodukten;
- f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:
- 1. Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Abwehr der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
- 2. Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
- 3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt/formuliert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind;
- Anmerkung: Unternummer ML7f1 schließt ein:
- a. Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder geändert zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
- b. Schutzkleidung.
- Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.
- g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.
- h) "Biopolymere", besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
- i) "Biokatalysatoren" für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:
- 1. "Biokatalysatoren", besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,
- 2. biologische Systeme wie folgt: "Expressions-Vektoren", Viren oder Zellkulturen, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer ML7i1 erfassten "Biokatalysatoren" enthalten.
- 1. Nervenkampfstoffe:
- Anmerkung 1: Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:
- a. Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) - siehe Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der EU,
- b. Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
- c. Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
- d. Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5) - siehe Unternummer 1C450a4 der Dual-Use-Liste der EU,
- e. Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
- f. nicht belegt,
- g. Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),
- h. Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
- i. Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
- j. Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
- k. Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
- l. Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
- m. Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
- n. Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
- o. Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
- p. Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) - siehe Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der EU
- Anmerkung 2: Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z.B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
ML8
"ENERGETISCHE MATERIALIEN " UND ZUGEHÖRIGE stoffe WIE FOLGT:
Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU.
Technische Anmerkungen:
- 1. Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet "Mischung" eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss.
- 2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z.B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
- a. "Explosivstoffe" wie folgt und Mischungen daraus:
- 1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Aminodinitroben-zofuroxan),
- 2. BNCP (Cisbis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CASNr. 117412-28-9),
- 3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
- 4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen "Vorprodukte"),
- 5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
- 6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),
- 7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
- 8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
- 9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 4486-77-6),
- 10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
- 11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
- 12. Furazane wie folgt:
- a. DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),
- b. DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
- 13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5 für deren "Vorprodukte") wie olgt:
- a. HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-1-0),
- b. Difluoramin-Analoge des HMX,
- c. K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder ketobicyclisches HMX),
- 14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
- 15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
- 16. Imidazole wie folgt:
- a. BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
- b. DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
- c. FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
- d. NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
- e. PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),
- 17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
- 18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
- 19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
- 20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
- 21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
- a. RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
- b. Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
- 22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
- 23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Untemummer ML8g7 für dessen "Vorprodukte"),
- 24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetrabis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
- 25. Tetrazole wie folgt:
- a. NTAT (Nitrotriazolaminotetrazol),
- b. NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
- 26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
- 27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6 für dessen "Vorprodukte"),
- 28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Untemummer ML8g2 für dessen "Vorprodukte"),
- 29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
- 30. TNF (1,4,5,8-Tetranitropyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
- 31. Triazine wie folgt:
- a. DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroaminostriazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
- b. NNHT (2-Nitroimino-5-nitrohexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
- 32. Triazole wie folgt:
- a. 5-Azido-2-nitrotriazol,
- b. ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazoldinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
- c. ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
- d. BDNTA ((Bisdinitrotriazol)-amin),
- e. DBT (3,3"-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
- f. DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
- g. NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid) (CAS-Nr. 75393-84-9),
- h. NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
- i. PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
- j. TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
- 33. andere als die in Unternummer ML8a genannten Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder einem Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
- 34. andere in Nummer ML8a nicht genannte organische Explosivstoffe, die einen Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Temperaturen größer/gleich 523 K (250 °C) für die Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben.
- b. "Treibstoffe" wie folgt:
- 1. alle Feststoff-"Treibstoffe" der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen,
- 2. alle Feststoff-"Treibstoffe" der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,
- 3. "Treibstoffe" mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
- 4. "Treibstoffe", die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
- 5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige "Treibstoffe" (EMCDB), die bei 233 K (-40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
- 6. andere "Treibstoffe", die in Unternummer ML8a genannte Substanzen enthalten;
- c. "Pyrotechnika", Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
- 1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
- 2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
- 3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus,
- 4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
- a. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
- b. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
- c. symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
- d. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
- 5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
- a. Metalle und Mischungen daraus wie folgt:
- 1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
- 2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
- b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
- 1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm,
- 2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
- a. Metalle und Mischungen daraus wie folgt:
- 6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,
- 7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
- 8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
- 9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;
- Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
- Anmerkung 2: Unternummer ML8c4a erfasst nicht Mischungen mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
- Anmerkung 3: Explosivstoffe und Brennstoffe, die die in Unternummer ML8c5 aufgeführten Metalle und Legierungen enthalten, werden auch dann erfasst, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
- Anmerkung 4: Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
- d. Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
- 1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),
- 2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
- 3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
- a. sonstige Halogene,
- b. Sauerstoff oder
- c. Stickstoff,
- Anmerkung 1: Unternummer ML8d3 erfasst nicht Chlortrifluorid. Siehe Nummer 1C238 der Dual-Use-Liste der EU.
- Anmerkung 2: Unternummer ML8d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand.
- 4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
- 5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
- 6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
- 7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
- 8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
- 9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
- 10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
- Anmerkung: Unternummer ML8d10 erfasst nicht nichtinhibierte rauchende Salpetersäure.
- e. Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
- 1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen "Vorprodukte"),
- 2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen "Vorprodukte"),
- 3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
- 4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
- 5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer ML8g8 für dessen "Vorprodukte"),
- 6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere, die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitrazaoder Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert für militärische Zwecke,
- 7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
- 8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
- 9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diolformal) (CAS-Nr. 376-90-9),
- 10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diolformal),
- 11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
- 12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
- 13. niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als 10 000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,
- 14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nr. . 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, (82486-82-6 und 85954-06-9),
- 15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
- 16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),
- 17. Polynitroorthocarbonate,
- 18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bisdifluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. Nr. 53159-39-0);
- f. "Additive" wie folgt:
- 1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
- 2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
- 3. BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),
- 4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
- a. Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
- b. Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1) (2,2-Bisethylferrocenylpropan),
- c. Ferrocencarbonsäuren,
- d. n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
- e. andere verwandte polymere Ferrocenderivate,
- 5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
- 6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
- 7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
- 8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
- 9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
- 10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
- 11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
- 12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
- 13. N-Methylp-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
- 14. 3-Nitraza-1,5-pentandiisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
- 15. metallorganische Kupplungsreagentien wie folgt:
- a. Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolatmethylbutanolattris(dioctyl)phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
- b. Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),
- c. Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
- 16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
- 17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesa midisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,
- 18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
- 19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm,
- 20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
- 21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
- 22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);
- g. "Vorprodukte" wie folgt:
- Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich auf erfasste "energetische Materialien", die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
- 1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),
- 2. Dinitroazetidintbutylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer ML8a28),
- 3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),
- 4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe auch Unternummer ML8a4),
- 5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unter nummer ML8a13),
- 6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer ML8a27),
- 7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer MLa23),
- 8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5).
- Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und -vorrichtungen siehe Nummer ML4.
- Anmerkung 6: Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer ML8a genannten "energetischen Materialien" oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:
- a. Ammoniumpikrat,
- b. Schwarzpulver,
- c. Hexanitrodiphenylamin,
- d. Difluoramin (HNF2),
- e. Nitrostärke,
- f. Kaliumnitrat,
- g. Tetranitronaphthalin,
- h. Trinitroanisol,
- i. Trinitronaphthalin,
- j. Trinitroxylol,
- k. N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,
- l. Dioctylmaleat,
- m. Ethylhexylacrylat,
- n. Triethylaluminium (TEA), Trimethylaluminium (TMA) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
- o. Nitrozellulose,
- p. Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG),
- q. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT),
- r. Ethylendiamindinitrat (EDDN),
- s. Pentaerythrittetranitrat (PETN),
- t. Bleiazid, normales und basisches Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
- u. Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),
- v. 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),
- w. Diethyldiphenylharnstoff, Dimethyldiphenylharnstoff, Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
- x. N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff),
- y. Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff),
- z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff),
- aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),
- bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),
- cc) 2,2-Dinitropropanol,
- dd) Nitroguanidin (siehe Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste der EU).
- a. "Explosivstoffe" wie folgt und Mischungen daraus:
ML9
KRIEGSSCHIFFE, MARINE-SPEZIALAUSRÜSTUNG UND ZUBEHÖR WIE FOLGT SOWIE BESTANDTEILE HIERFÜR, BESONDERS KONSTRUIERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE:
Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.
- a. Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder besonders geändert für Angriffs- oder Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpen für solche Schiffe;
- b. Motoren und Antriebssysteme wie folgt:
- 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
- a. Leistung größer/gleich 1,12 MW (1 500 PS) und
- b. Drehzahl größer/gleich 700 U/min,
- 2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
- a. Leistung größer als 0,75 MW (1 000 PS),
- b. schnell umsteuerbar,
- c. flüssigkeitsgekühlt und
- d. vollständig gekapselt,
- 3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und mit einem nichtmagnetischen Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
- 4. außenluftunabhängige Antriebssysteme, besonders konstruiert für UBoote;
Technische Anmerkung: Ein "außenluftunabhängiger Antrieb" gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Dies schließt nukleare Antriebssysteme nicht ein.
- 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
- c. Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;
- d. U-Boot- und Torpedonetze;
- e. nicht belegt;
- f. Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen; Anmerkung: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von "Laser"strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
- g. geräuscharme Lager, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung, und Ausrüstung, die solche Lager enthält.
ML10
"LUFTFAHRZEUGE", "LUFTFAHRTGERÄTE NACH DEM PRINZIP .LEICHTER ALS LUFT"", UNBEMANNTE LUFTFAHRZEUGE, TRIEBWERKE, "LUFTFAHRZEUG"-AUSRÜSTUNG, ZUSATZAUSRÜSTUNG UND BESTANDTEILE, BESONDERS KONSTRUIERT ODER GEÄNDERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE, WIE FOLGT:
- Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.
- a. Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- b. andere "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip .leichter als Luft"", besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- c. unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- 1. unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und "Luftfahrtgerät nach dem Prinzip .leichter als Luft"",
- 2. zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,
- 3. zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;
- d. Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- e. Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten "Luftfahrzeugen" oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- f. Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten "Luftfahrzeuge" oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke;
- g. militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", Anti- g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für "Luftfahrzeuge" oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus "Luftfahrzeugen";
- h. Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absätzen von Lasten oder Bremsschirme für "Luftfahrzeuge" wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
- 1. Fallschirme für
- a. Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,
- b. Absprung von Fallschirmjägern,
- 2. Lastenfallschirme,
- 3. Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (z.B. Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),
- 4. Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungsund Füllungsablaufs von Notfallschirmen
- 5. Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,
- 6. Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,
- 7. andere militärische Fallschirme,
- 8. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z.B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
- 1. Fallschirme für
- i. automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.
- Anmerkung 1: Unternummer ML10b erfasst nicht "Luftfahrzeuge" oder Varianten dieser "Luftfahrzeuge", besonders konstruiert für militärische Zwecke, die
- a. nicht für eine militärische Verwendung konfiguriert sind und die nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
- b. von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates des Wassenaar-Arrangements für die zivile Verwendung zugelassen sind.
- Anmerkung 2: Unternummer ML10d erfasst nicht:
- a. Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in "zivilen Luftfahrzeugen" zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,
- b. Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert sind.
- Anmerkung 3: Die Erfassung in Unternummer ML10b und ML10d von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische "Luftfahrzeuge" oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
ML11
ELEKTRONISCHE AUSRÜSTUNG, SOWEIT nicht ANDERWEITIG VON DER GEMEINSAMEN MILITÄRGÜTERLISTE DER EU ERFASST, WIE FOLGT UND BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:
- a. Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung: Nummer ML11 schließt folgende Ausrüstung ein:
- 1. Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer elektronischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
- 2. schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
- 3. elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
- 4. Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
- 5. Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
- 6. Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung,
- 7. Lenk- und Navigationsausrüstung,
- 8. digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
- 9. digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung.
- b. Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS).
ML12
WAFFENSYSTEME MIT HOHER KINETISCHER ENERGIE (HIGH VELOCITY KINETIC ENERGY WEAPON SYSTEMS) UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:
- a. Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
- b. besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
- Ergänzende Anmerkung: Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4.
- Anmerkung 1: Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
- a. Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
- b. Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
- c. Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
- d. Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
- Anmerkung 2: Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
- a. elektromagnetisch,
- b. elektrothermisch,
- c. Plasmaantrieb,
- d. Leichtgasantrieb oder
- e. chemisch (sofern in Kombination mit den unter a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
ML13
SPEZIALPANZER- ODER SCHUTZAUSRÜSTUNG UND KONSTRUKTIONEN SOWIE BESTANDTEILE WIE FOLGT:
- a. Panzerplatten wie folgt:
- 1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
- 2. geeignet für militärische Zwecke;
- b. Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- c. Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung;
- d. Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
- Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).
- Anmerkung 2: Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.
- Anmerkung 3: Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden.
- Anmerkung 4: Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
- Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU.
- Ergänzende Anmerkung 2: "Faser- oder fadenförmige Materialien", die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU.
ML14
SPEZIALISIERTE AUSRÜSTUNG FÜR DIE MILITÄRISCHE AUSBILDUNG ODER FÜR DIE SIMULATION MILITÄRISCHER SZENARIEN , SIMULATOREN , BESONDERS KONSTRUIERT FÜR DIE AUSBILDUNG IM UMGANG MIT DEN VON NUMMER ML1 ODER ML2 ERFASSTEN FEUERWAFFEN ODER WAFFEN , SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE UND BESONDERS KONSTRUIERTES ZUBEHÖR HIERFÜR.
- Technische Anmerkung: Der Begriff "spezialisierte Ausrüstung" für die militärische Ausbildung schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, NavigationsÜbungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten "Luftfahrzeugen", bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
- Anmerkung 1: Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.
- Anmerkung 2: Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
ML15
BILDAUSRÜSTUNG ODER AUSRÜSTUNG FÜR GEGENMAßNAHMEN , BESONDERS KONSTRUIERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE, WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE UND BESONDERS KONSTRUIERTES ZUBEHÖR HIERFÜR:
- a. Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
- b. Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
- c. Bildverstärkerausrüstung;
- d. Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;
- e. Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
- f. Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.
- Anmerkung: Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
- Anmerkung 1: Der Begriff "besonders konstruierte Bestandteile" schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
- a. IR-Bildwandlerröhren,
- b. Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
- c. Mikrokanalplatten,
- d. Restlichtfernsehkameraröhren,
- e. Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),
- f. pyroelektrische Fernsehkameraröhren,
- g. Kühler für Bildsysteme,
- h. fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als 100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,
- i. faseroptische Bildinverter,
- j. Verbindungshalbleiter-Fotokathoden
- Anmerkung 2: Nummer ML15 erfasst nicht "Bildverstärkerröhren der ersten Generation" oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von "Bildverstärkerröhren der ersten Generation".
- Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit "Bildverstärkerröhren der ersten Generation": siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a.
- Ergänzende Anmerkung: Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU.
ML16
SCHMIEDESTÜCKE, GUSSSTÜCKE UND ANDERE UNFERTIGE ERZEUGNISSE, DEREN VERWENDUNG IN EINER ERFASSTEN WARE ANHAND VON MATERIALZUSAMMENSETZUNG, GEOMETRIE ODER FUNKTION BESTIMMT WERDEN KANN UND DIE FÜR EINE DER VON NUMMER ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 ODER ML19 ERFASSTEN WAREN BESONDERS KONSTRUIERT SIND.
ML17
VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE , MATERIALIEN UND BIBLIOTHEKEN WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:
- a. unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
- 1. Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z.B. besondere amagnetische Konstruktion),
- 2. besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
- 3. Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;
- b. Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
- c. Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;
- d. Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
- e. "Roboter", "Roboter"-Steuerungen und "Roboter"-"Endeffektoren" mit einer der folgenden Eigenschaften:
- 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
- 2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z.B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
- 3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);
- f. Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird;
- g. Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich "Kernreaktoren", besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;
- h. Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst;
- i. Simulatoren, besonders konstruiert für militärische "Kernreaktoren";
- j. mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder geändert zur Wartung militärischer Ausrüstung;
- k. mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
- l. Container, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
- m. Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
- n. Testmodelle, besonders konstruiert für die "Entwicklung" der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren;
- o. Laserschutzausrüstung (z.B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke.
- Technische Anmerkungen:
- 1. "Bibliothek" (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.
- 2. "Geändert" im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
ML18
AUSRÜSTUNG FÜR DIE HERSTELLUNG DER VON DER GEMEINSAMEN MILITÄRGÜTERLISTE DER EU ERFASSTEN WAREN WIE FOLGT:
- a. besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die Herstellung der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
- b. besonders konstruierten Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
- Technische Anmerkung: "Herstellung" im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.
- Anmerkung: Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:
- a. kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
- b. Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:
- 1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW (400 PS),
- 2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
- 3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg,
- c. Trockenpressen,
- d. Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,
- e. Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe,
- f. Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
- g. Stetigmischer für Festtreibstoffe,
- h. Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen Treibstoffen,
- i. Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer ML8c8 aufgeführten Metallpulvern,
- j. Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer ML8c3 aufgeführten Stoffe.
ML19
STRAHLENWAFFEN-SYSTEME, ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG, AUSRÜSTUNG FÜR GEGENMAßNAHMEN ODER VERSUCHSMODELLE WIE FOLGT UND BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:
- a. "Laser"-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
- b. Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
- c. energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
- d. Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;
- e. physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;
- f. Dauerstrich- oder gepulste "Laser"-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
- Anmerkung 1: Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
- a. "Lasern" mit einer Dauerstrich- oder Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
- b. Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden,
- c. Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
- Anmerkung 2: Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
- a. Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
- b. Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
- c. Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung
- d. Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
- e. Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
- f. anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
- g. Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
- h. "weltraumgeeignete" Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
- i. Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
- j. Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
- k. "weltraumgeeignete" Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.
ML20
KRYOGENISCHE (TIEFTEMPERATUR-) UND "SUPRALEITENDE " AUSRÜSTUNG WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE UND BESONDERS KONSTRUIERTES ZUBEHÖR HIERFÜR:
- a. Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (- 170 °C) zu erzeugen oder Anmerkung: Unternummer ML20a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z.B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
- b. "supraleitende" elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders onstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
- Anmerkung: Unternummer ML20b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mithilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige supraleitende Baugruppe im Generator sind.
ML21
"SOFTWARE" WIE FOLGT:
- a. "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;
- b. spezifische "Software" wie folgt:
- 1. "Software", besonders entwickelt für:
- a. Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
- b. "Entwicklung", Überwachung, Wartung oder Umrüstung (updating) von in militärischen Waffensystemen integrierter "Software",
- c. Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
- d. Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechnerund Aufklärungssystemen (C31 oder C41),
- 2. "Software" für die Ermittlung der Wirkung herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,
- 3. "Software", nicht erfasst von Unternummer ML21a, ML21b1 oder ML21b2, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
- 1. "Software", besonders entwickelt für:
ML22
"TECHNOLOGIE" WIE FOLGT:
- a. "Technologie", soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter "unverzichtbar" ist;
- b. "Technologie" wie folgt:
- 1. "Technologie" "unverzichtbar" für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger Herstellungsanlagen für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser Herstellungsanlagen nicht erfasst werden,
- 2. "Technologie" "unverzichtbar" für die "Entwicklung" und "Herstellung" von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur Herstellung von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
- 3. "Technologie", "unverzichtbar" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern ML7a bis ML7g erfasst werden,
- 4. "Technologie", "unverzichtbar" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von "Biopolymeren" oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer ML7h erfasst werden,
- 5. "Technologie", "unverzichtbar" ausschließlich für die Beimischung von "Biokatalysatoren", die von der Unternummer ML7i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
- Anmerkung 1: "Technologie", "unverzichtbar" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
- Anmerkung 2: Nummer ML22 erfasst nicht "Technologie", wie folgt:
- a. "Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
- b. "Technologie", bei der es sich um "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
- c. "Technologie" für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.
Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, deren finanzielle Auswirkungen sich auf die Einnahmen beschränken
Befindet sich im PDF-Dokument
- 1 http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/inst_sp/defense_en.htm .
- 2 Struktur- und Verfahrenskosten, die durch die Genehmigungsprozesse selbst entstehen: Kosten für die Abfassung, Übermittlung und Verwaltung der jährlich 11 400 Anträge auf Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung.
- 3 Opportunitätskosten (andere als direkte Kosten) für die Aufrechterhaltung von Hindernissen für die innergemeinschaftliche Verbringung.
- 4 KOM (2003) 113 vom 11.3.2003.
- 5 Mitteilung zu Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern - KOM (2006) 779 vom 7.12.2006.
- 6 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10 ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.
- 11 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 12 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.