Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern KOM (2007) 765 endg.; Ratsdok. 16534/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 18. Dezember 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. Dezember 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 10. Dezember dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 031415

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Ausfuhr von Verteidigungsgütern (umfangreiche militärische Ausrüstung, Teilsysteme,

Bestandteile, Ersatzteile, Technologien usw.) unterliegt in allen Mitgliedstaaten nationalen Genehmigungssystemen. Daher gibt es auf dem europäischen Markt für Verteidigungsgüter 27 verschiedene Genehmigungssysteme, die sich - trotz der Koordinierungsversuche einiger weniger Mitgliedstaaten - in Verfahren, Umfang und Fristen erheblich unterscheiden.

Durch die uneinheitlichen Genehmigungssysteme wird nicht nur den Unternehmen ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand zugemutet, sondern es werden auch lange Vorlaufzeiten - von bis zu mehreren Monaten - verursacht. Legt man den tatsächlichen Kontrollbedarf zugrunde so ist dieser Aufwand heute unverhältnismäßig groß, denn Anträge auf Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung werden praktisch nie abgelehnt.

Darüber hinaus können sich die Verteidigungsindustrie und die Regierungen der EUMitgliedstaaten nicht lückenlos auf ihre Versorgungsketten verlassen, denn für jede Verbringung ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, was zu Rechtsunsicherheit führt.

Die erwähnten Unterschiede stellen ein großes Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie dar und erschweren gleichzeitig die Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter sowie das Funktionieren des Binnenmarktes.

Das Ziel dieses Vorschlags ist es, diese Hindernisse für den Waren- und Dienstleistungsverkehr im Bereich Verteidigung - also für die Verbringung von Verteidigungsgütern - abzubauen und die sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu verringern; dieses Ziel soll durch eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Genehmigungsbedingungen und -verfahren erreicht werden. In Anbetracht der Eigenheiten des Marktes für Verteidigungsgüter und aus Gründen der nationalen Sicherheit soll die Genehmigungspflicht nicht wegfallen; stattdessen soll sie durch ein strafferes System von Allgemein- und Globalgenehmigungen ersetzt werden, in dem die Erteilung von Einzelgenehmigungen die Ausnahme darstellen würde. Ein derartiges System würde Sicherheiten dafür bieten, dass vom Empfänger die Einhaltung der vom Ursprungsmitgliedstaat vorgeschriebenen Beschränkungen erwartet werden kann. Der Vorschlag würde somit einen wichtigen Beitrag leisten zur

1.2. Allgemeiner Kontext

Verschiedene Gruppierungen von Mitgliedstaaten und die EU haben versucht, diese Fragen mit Hilfe von Adhoc-Vereinbarungen oder Teilabkommen anzugehen.

Der Lenkungsausschuss der Europäischen Verteidigungsagentur hat einen ab Juli 2006 geltenden Verhaltenskodex für die Beschaffung von Verteidigungsgütern gemäß Artikel 296 EG-Vertrag angenommen. Er soll die beteiligten Mitgliedstaaten u. a. dazu veranlassen sich stärker für eine Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Verbringung und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich Verteidigung einzusetzen.

Nach 50 Jahren der europäischen Integration wird mit dem Vorschlag der Kommission anerkannt dass die innergemeinschaftliche Verbringung nicht mehr die gleiche Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt wie die Ausfuhr in ein Drittland oder eine Krisenregion, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Gegenwärtig erfolgt die Verbringung innerhalb der EU ähnlich wie die Ausfuhr in Drittländer, wodurch Mitgliedstaaten und Drittländer praktisch gleich behandelt werden. Mit dem Vorschlag der Kommission soll dadurch, dass das Risiko einer unerwünschten Wiederausfuhr explizit behandelt wird, das gegenseitige Vertrauen gestärkt werden; somit schafft der Vorschlag die Grundlage für die vereinfachte Verbringung innerhalb der EU.

Gemäß der Studie "Innergemeinschaftliche Transfers von Verteidigungsgütern"1, die 2005 im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurde, belaufen sich die direkten2 und indirekten3 Kosten der Hindernisse für die innergemeinschaftliche Verbringung auf 3,16 Mrd. EUR pro Jahr. Die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen verursacht jährlich direkte Kosten in Höhe von 434 Mio. EUR, während die indirekten Kosten pro Jahr auf 2,73 Mrd. EUR geschätzt werden. Den Nutzen zu beziffern, der sich aus einer engeren Zusammenarbeit in der Industrie und einer größeren Beschaffungssicherheit für die Mitgliedstaaten ergibt, ist äußerst schwierig; jedoch wird gemeinhin anerkannt, dass die gesonderten nationalen Genehmigungssysteme die Zusammenarbeit in der Industrie erschweren. Außerdem verursachen sie für Unternehmen der Verteidigungsindustrie, die in ganz Europa tätig sind, Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen ihren einzelnen Niederlassungen.

Der Vorschlag orientiert sich an der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2003 "Auf dem Weg zu einer Verteidigungsgüterpolitik der Europäischen Union"4, in der es um Industrie- und Marktaspekte geht.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Es gibt noch keine Sekundärrechtsvorschriften der Gemeinschaft auf diesem Gebiet.

1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen der Union und der internationalen Zusammenarbeit

Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets im Bereich Verteidigung, das eine Rahmenmitteilung und zwei Vorschläge für Rechtsakte beinhaltet; der vorliegende Vorschlag bezieht sich auf die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, der zweite Vorschlag auf deren Beschaffung.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Von März bis September 2006 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation durch.

Anschließend fanden zwischen September 2006 und Juli 2007 in drei Runden mehrere Workshops mit Vertretern der Industrie und der Mitgliedstaaten statt. Während der Vorbereitung standen die Kommissionsdienststellen in engem Kontakt mit mehreren Akteuren: mit Industrieverbänden (insbesondere mit dem Europäischen Verband der Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie, ASD), mit nichtstaatlichen Organisationen, lokalen Behörden und Unternehmensvertretern.

Während des gesamten Konsultationsverfahrens wurde eine Webseite der Generaldirektion Unternehmen und Industrie genutzt; sie bot Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen und wurde regelmäßig aktualisiert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Vom 21.4.2006 bis zum 15.9.2006 wurde per Internet eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Daraufhin gingen bei der Kommission 25 Antworten ein. Die Ergebnisse dieser Konsultation sind auf der Europa-Website einzusehen: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/inst_sp/defense_en.htm .

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Auf das nötige Expertenwissen über die Verbringung von Verteidigungsgütern wurde während des gesamten Konsultations- und Begutachtungsverfahrens zurückgegriffen.

Methodik

Die Berater, die die erste Studie durchführten und auch Beiträge zur Folgenabschätzungsstudie lieferten, arbeiteten eng mit Sachverständigen für Ausfuhrkontrolle aus der Industrie und den nationalen Behörden zusammen. Auch trafen sie sich regelmäßig mit Sachverständigen des ASD und Wissenschaftlern. Darüber hinaus ersuchten die Kommissionsdienststellen Sachverständige der Industrie und der Mitgliedstaaten häufig um

Stellungnahmen zu einzelnen Fragen.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige Die im ASD vertretene Verteidigungsindustrie, einzelne Unternehmen, Wissenschaftler, die zuständigen nationalen Behörden.

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Die ersten Stellungnahmen der Industrie und der Mitgliedstaaten gingen im Wesentlichen in folgende Richtung:

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die von den Sachverständigen der Industrie und der Mitgliedstaaten erhaltenen Stellungnahmen wurden auf der Europa-Website bereitgestellt: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/inst_sp/defense_en.htm .

2.3. Folgenabschätzung

Zur Untermauerung dieses Vorschlags hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der Bericht ist auf der Europa-Website einzusehen: http://ec.europa.eu/enterprise/regulation/inst_sp/defense_en.htm .

Bei der Folgenabschätzung wurden zwei Möglichkeiten untersucht: keine Änderung der Politik oder eine Rechtsvorschrift. Überlegungen zu einer dritten Möglichkeit, nämlich zu nicht legislativen Maßnahmen, zeigten rasch, dass deren wahrscheinliche Auswirkungen auf die nationalen, auf geltendem Recht beruhenden Genehmigungssysteme unbedeutend wären.

Diese dritte Möglichkeit würde sich kaum von der gegenwärtigen Praxis in den Mitgliedstaaten unterscheiden und wurde daher unter der Möglichkeit "keine Änderung der Politik" subsumiert.

"Keine Änderung der Politik" würde bedeuten, dass man auf etwaige zwischenstaatliche Abkommen baut, die den Verwaltungsaufwand durch umfangreiche Genehmigungsverfahren verringern würden. Allerdings waren zwischenstaatliche Abkommen in der Vergangenheit kaum erfolgreich, und ihre Beschränkung auf einige wenige Mitgliedstaaten könnte zwei Zielen abträglich sein: einerseits dem Ziel, die Beschaffungssicherheit für alle Mitgliedstaaten zu fördern, und andererseits dem Ziel, die Kompetenzen und Nischenfähigkeiten Europas, insbesondere die der neuen Mitgliedstaaten, in vollem Umfang zu nutzen.

Innerhalb der breiten Palette möglicher legislativer Maßnahmen wurde auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, eine genehmigungsfreie Zone zu schaffen und Genehmigungen für die innergemeinschaftliche Verbringung auf EU-Ebene zu verwalten. Diese Möglichkeit wurde jedoch letztendlich verworfen, weil es gegenwärtig keine gemeinsame Außenpolitik in diesem Bereich und eine nur unzureichende politische Integration der Mitgliedstaaten gibt.

Die zweite legislative Maßnahme, die geprüft wurde, war die Vereinfachung und Angleichung der nationalen Genehmigungs- und Regulierungssysteme; sie sollte verwirklicht werden durch die schrittweise Einführung von Allgemein- und Globalgenehmigungen und durch Maßnahmen zur Sicherheit und Vertrauensbildung, etwa die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie oder Garantien dafür, dass die Unternehmen Ausfuhrbeschränkungen einhalten.

Da eine Vereinfachung nur dann Fortschritte bringen kann, wenn aussagekräftige Sicherheitsgarantien abgegeben werden, stellte sich bei der Folgenabschätzung heraus, dass Folgendes am besten geeignet wäre:

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Der Vorschlag enthält zwei Ansatzpunkte:

Ferner ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Nutzungsbedingungen für alle Genehmigungen festlegen; sie sollten insbesondere die abgedeckten Verteidigungsgüter, deren möglichen Verwendungszweck und die Berichtspflichten der Unternehmen betreffen, die die Genehmigungen nutzen.

Der Vorschlag sieht zwei Maßnahmen vor, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, insbesondere was die Einhaltung der vom Ursprungsmitgliedstaat festgelegten Ausfuhrbeschränkungen durch die Unternehmen betrifft; dies soll gewährleisten, dass mit der Entwicklung eines Systems von Allgemein- und Globalgenehmigungen entsprechende Garantien zum Schutz der nationalen Sicherheit einhergehen.

Dieser Vorschlag sollte auch als Beitrag zu einer stärkeren Öffnung der einzelstaatlichen Märkte für Verteidigungsgüter gesehen werden. Die Verwendung von Allgemeingenehmigungen für Verteidigungsgüter, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat stammen, wird die Beschaffungssicherheit auf europäischer Ebene erheblich verbessern.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Wie in der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen bezüglich der Beschaffung von Verteidigungsgütern5 dargelegt, gelten die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr uneingeschränkt auch für Verteidigungsgüter. Die Gemeinschaft verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs; sie hat daher das Recht, die Bedingungen für die Genehmigung der innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern zu vereinheitlichen. Damit ein gegenseitiges Vertrauen aufgebaut wird, muss den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats garantiert werden, dass die Unternehmen, die Verteidigungsgüter beziehen, die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Ausfuhrbeschränkungen einhalten. Durch gemeinsame Maßnahmen, die die Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch die Unternehmen sowie die Zusammenarbeit bei der Verwaltung und Kontrolle der Außengrenzen sicherstellen sollen, wird der Vorschlag einen bedeutenden zusätzlichen Nutzen bringen. Zusätzlich zur Zusammenarbeit bei der Verwaltung dürfte er das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken, das eine Voraussetzung bei Fragen der Sicherheit und Verteidigung ist.

Wenn man von den bisherigen Erfahrungen ausgeht, können durch Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten wahrscheinlich nicht rechtzeitig gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden. Einige Mitgliedstaaten sind tätig geworden, um die Verbringung von Verteidigungsgütern zu erleichtern; die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, die im Rahmen der Absichtserklärung zwischen den im Bereich der Verteidigungsindustrie sechs wichtigsten Mitgliedstaaten erfolgt, wird fortgeführt. Allerdings haben sich die Vorteile der rein nationalen Initiativen auf die Ausführer in den betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt; das Problem dieser Unternehmen, dass die Sicherheit bei der grenzüberschreitenden Beschaffung von Bestandteilen verbessert werden sollte, konnte mit diesen Initiativen nicht gelöst werden.

Die bloße Ausweitung solcher Vereinbarungen auf andere Mitgliedstaaten könnte sich als äußerst schwierig erweisen.

Gleichzeitig gehen die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft nötig ist. Solange die vorgeschlagenen Maßnahmen das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten, ist es nicht erforderlich auf EU-Ebene Entscheidungen über die Genehmigung von Verteidigungsgütern zu treffen oder die entsprechenden gemeinsamen außenpolitischen Strategien weiter anzugleichen. Dem Subsidiaritätsprinzip wird dadurch entsprochen, dass die politischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Sicherheits- und Verteidigungspolitik respektiert und innerhalb der GASP koordiniert werden.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Er wird den Aufwand für die Behörden und Unternehmen in den Mitgliedstaaten dadurch verringern dass Einzelgenehmigungen so weit als möglich durch Allgemein- und Globalgenehmigungen ersetzt werden. Zwar erfordert der Vorschlag die Einführung von Zertifizierungsverfahren in allen Mitgliedstaaten, aber die meisten großen Unternehmen in der Verteidigungsindustrie werden - in Anbetracht der Sensibilität des Wirtschaftszweigs - bereits großteils durch die nationalen Regierungen überwacht; dies geschieht etwa mittels Programmen zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder ähnlicher Überwachungsinstrumente. Die Behörden der Mitgliedstaaten werden ihre übliche Überwachungstätigkeit fortsetzen.

3.5. Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Für die Vereinfachung der Genehmigung sind primär die Mitgliedstaaten zuständig. Dadurch, dass eine Richtlinie den Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum bei der bestmöglichen Ausgestaltung eines Systems von Global- und Allgemeingenehmigungen verschafft, trägt sie auch den Besonderheiten und der großen Sensibilität von Verteidigungsfragen besser Rechnung. Eine Richtlinie ist aus diesen Gründen das am besten geeignete Instrument.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft, die sich aus den folgenden neuen Aufgaben ergeben:

Für die oben genannten Aufgaben könnten zusätzliches Personal und technische Unterstützung erforderlich sein; Angaben dazu befinden sich im Finanzbogen, der diesem Vorschlag beigefügt ist.

Die Kommission beabsichtigt, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und von einem Vertreter der Kommission geleitet wird. Die Arbeitsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden und darüber hinaus:

5. Weitere Angaben

5.1. Vereinfachung

Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden und private Unternehmen vor.

Das Ziel des Vorschlags besteht darin, den Aufwand für die Behörden in den Mitgliedstaaten zu verringern, indem die Anzahl der Genehmigungsanträge gesenkt wird.

Für die Unternehmen der Verteidigungsindustrie wird der Vorschlag den durch Genehmigungsanträge entstehenden Aufwand erheblich vermindern.

5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

5.3. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission6, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag9, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Genehmigungen

Artikel 4
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5
Allgemeingenehmigungen

Artikel 6
Globalgenehmigungen

Artikel 7
Einzelgenehmigungen

Kapitel III
Information, Zertifizierung und Ausfuhr nach der Verbringung

Artikel 8
Information durch die Lieferanten

Artikel 9
Zertifizierung

Artikel 10
Ausfuhrbeschränkungen

Kapitel IV
Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Verwaltung

Artikel 11
Zusammenarbeit im Zollwesen

Artikel 12
Informationsaustausch

Kapitel V
Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter

Artikel 13
Aktualisierung des Anhangs

Artikel 14
Ausschuss

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Schutzmaßnahmen

Artikel 16
Berichterstattung

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Liste der Verteidigungsgüter

ML1
WAFFEN MIT GLATTEM LAUF MIT EINEM KALIBER KLEINER ALS 20 MM, ANDERE HANDFEUERWAFFEN UND MASCHINENWAFFEN MIT EINEM KALIBER VON 12,7 MM (0,50 INCH) ODER KLEINER UND ZUBEHÖR WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:

ML2
WAFFEN MIT GLATTEM LAUF MIT EINEM KALIBER VON 20 MM ODER GRÖßER, ANDERE WAFFEN ODER BEWAFFNUNG MIT EINEM KALIBER GRÖßER ALS 12,7 MM (0,50 INCH), WERFER UND ZUBEHÖR WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:

ML3
MUNITION UND ZÜNDERSTELLVORRICHTUNGEN WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:

ML4
BOMBEN , TORPEDOS, RAKETEN , FLUGKÖRPER, ANDERE SPRENGKÖRPER UND -LADUNGEN SOWIE ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG UND ZUBEHÖR WIE FOLGT, BESONDERS KONSTRUIERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE, UND BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

ML5
FEUERLEITEINRICHTUNGEN , ZUGEHÖRIGE ÜBERWACHUNGS- UND ALARMIERUNGSAUSRÜSTUNG SOWIE VERWANDTE SYSTEME, PRÜF- ODER JUSTIERAUSRÜSTUNG UND AUSRÜSTUNG FÜR GEGENMAßNAHMEN WIE FOLGT, BESONDERS KONSTRUIERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE, SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE UND BESONDERS KONSTRUIERTES ZUBEHÖR HIERFÜR:

ML6
LANDFAHRZEUGE UND BESTANDTEILE HIERFÜR WIE FOLGT:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

Anmerkung 3: Nummer ML6 erfasst keine zivilen Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz, konstruiert oder geändert für den Werttransport.

ML7
CHEMISCHE ODER BIOLOGISCHE TOXISCHE AGENZIEN , "REIZSTOFFE", RADIOAKTIVE stoffe, ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG, BESTANDTEILE UND MATERIALIEN WIE FOLGT:

ML8
"ENERGETISCHE MATERIALIEN " UND ZUGEHÖRIGE stoffe WIE FOLGT:

Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU.

Technische Anmerkungen:

ML9
KRIEGSSCHIFFE, MARINE-SPEZIALAUSRÜSTUNG UND ZUBEHÖR WIE FOLGT SOWIE BESTANDTEILE HIERFÜR, BESONDERS KONSTRUIERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

ML10
"LUFTFAHRZEUGE", "LUFTFAHRTGERÄTE NACH DEM PRINZIP .LEICHTER ALS LUFT"", UNBEMANNTE LUFTFAHRZEUGE, TRIEBWERKE, "LUFTFAHRZEUG"-AUSRÜSTUNG, ZUSATZAUSRÜSTUNG UND BESTANDTEILE, BESONDERS KONSTRUIERT ODER GEÄNDERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE, WIE FOLGT:

ML11
ELEKTRONISCHE AUSRÜSTUNG, SOWEIT nicht ANDERWEITIG VON DER GEMEINSAMEN MILITÄRGÜTERLISTE DER EU ERFASST, WIE FOLGT UND BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:

ML12
WAFFENSYSTEME MIT HOHER KINETISCHER ENERGIE (HIGH VELOCITY KINETIC ENERGY WEAPON SYSTEMS) UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:

ML13
SPEZIALPANZER- ODER SCHUTZAUSRÜSTUNG UND KONSTRUKTIONEN SOWIE BESTANDTEILE WIE FOLGT:

ML14
SPEZIALISIERTE AUSRÜSTUNG FÜR DIE MILITÄRISCHE AUSBILDUNG ODER FÜR DIE SIMULATION MILITÄRISCHER SZENARIEN , SIMULATOREN , BESONDERS KONSTRUIERT FÜR DIE AUSBILDUNG IM UMGANG MIT DEN VON NUMMER ML1 ODER ML2 ERFASSTEN FEUERWAFFEN ODER WAFFEN , SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE UND BESONDERS KONSTRUIERTES ZUBEHÖR HIERFÜR.

ML15
BILDAUSRÜSTUNG ODER AUSRÜSTUNG FÜR GEGENMAßNAHMEN , BESONDERS KONSTRUIERT FÜR MILITÄRISCHE ZWECKE, WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE UND BESONDERS KONSTRUIERTES ZUBEHÖR HIERFÜR:

ML16
SCHMIEDESTÜCKE, GUSSSTÜCKE UND ANDERE UNFERTIGE ERZEUGNISSE, DEREN VERWENDUNG IN EINER ERFASSTEN WARE ANHAND VON MATERIALZUSAMMENSETZUNG, GEOMETRIE ODER FUNKTION BESTIMMT WERDEN KANN UND DIE FÜR EINE DER VON NUMMER ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 ODER ML19 ERFASSTEN WAREN BESONDERS KONSTRUIERT SIND.

ML17
VERSCHIEDENE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE , MATERIALIEN UND BIBLIOTHEKEN WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:

ML18
AUSRÜSTUNG FÜR DIE HERSTELLUNG DER VON DER GEMEINSAMEN MILITÄRGÜTERLISTE DER EU ERFASSTEN WAREN WIE FOLGT:

ML19
STRAHLENWAFFEN-SYSTEME, ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG, AUSRÜSTUNG FÜR GEGENMAßNAHMEN ODER VERSUCHSMODELLE WIE FOLGT UND BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE HIERFÜR:

ML20
KRYOGENISCHE (TIEFTEMPERATUR-) UND "SUPRALEITENDE " AUSRÜSTUNG WIE FOLGT SOWIE BESONDERS KONSTRUIERTE BESTANDTEILE UND BESONDERS KONSTRUIERTES ZUBEHÖR HIERFÜR:

ML21
"SOFTWARE" WIE FOLGT:

ML22
"TECHNOLOGIE" WIE FOLGT:

Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte, deren finanzielle Auswirkungen sich auf die Einnahmen beschränken

Befindet sich im PDF-Dokument