Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
A Änderungen
1. Zu § 3 Absatz 2 - neu -
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 ist anzufügen:
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist."
Begründung:
Fortführung der Regelung des bisher geltenden § 3 Absatz 2 TierSchlV g.R..
Die Beibehaltung dieser Regelung gewährleistet einen umfassenderen, über Artikel 3 Absatz 3 i.V. mit Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hinausgehenden Tierschutz und entspricht damit Artikel 26 Absatz 1.
Aus der Zusammenschau von § 3 Absatz 1 und 2 TierSchlV g.R. ergibt sich, dass Planung, Bau, Instandhaltung und Verwendung der Ausrüstungen und Anlagen entscheidend dafür sind, damit die in Satz 1 genannten Ziele erreicht werden.
§ 3 Absatz 2 TierSchlV g.R. ging insofern über Artikel 3 Absatz 3 i.V. mit Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hinaus und dieser höhere Tierschutz-Standard soll gemäß Artikel 26 Absatz 1 aufrecht erhalten werden.
2. Zu § 4Absatz 01 - neu -
In § 4 ist dem Absatz 1 folgender Absatz 01 voranzustellen:
(01) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen."
Begründung:
Klarstellung, dass für die genannten Tätigkeiten die Sachkunde nachgewiesen werden muss. Dieser Absatz entspricht § 4 Absatz 1 TierSchlV des geltenden Rechts. Der Text der EU-Verordnung (Artikel 7 Absatz 1) ist nicht so präzise. Auch stellt die bisherige nationale Verordnung auf die Person ab und nicht auf den Unternehmer. Zwar ist es richtig, dass der Unternehmer nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nur solche Personen mit Schlachtungen beauftragen darf, die nachweislich sachkundig sind. Personen, die gewerblich im Rahmen von Hausschlachtungen tätig würden, müssten ihre Sachkunde jedoch nicht nachweisen, sondern lediglich über Fachkenntnisse nach Artikel 7 Absatz 1 der EG-Verordnung 1099/2007 verfügen.
3. Zu § 4 Absatz 1
In § 4 Absatz 1 sind nach den Wörtern "nach Maßgabe des Absatzes 2" die Wörter "oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation" einzufügen.
Begründung:
Es ist notwendig, dass die Personen, die eine Qualifikation nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 anerkennen lassen, einen Sachkundenachweis bei der zuständigen Behörde ausgestellt bekommen.
4. Zu § 4 Absatz 2 Satz 4
In § 4 Absatz 2 Satz 4 sind nach dem Wort "Bereiche" die Wörter "sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig sind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren" einzufügen.
Begründung:
Beibehaltung des alten Standards. Die Prüfung soll sich auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Bereiche erstrecken. Anhang IV bildet § 4 Absatz 4 TierSchlV des geltenden Rechts nicht vollständig ab. So sind nach nationalem Recht explizit Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, des Verhaltens der Tiere, tierschutzrechtliche Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren etc. Gegenstand der Prüfung. Der Katalog in Anhang IV ist deshalb zu ergänzen. Alternativ sind in der zu ändernden Verordnung die in § 4 Absatz 4 genannten Punkte zusätzlich aufzuzählen.
5. Zu § 4 Absatz 5
In § 4 Absatz 5 sind die Wörter "Die Sachkundebescheinigung" durch die Wörter "Der Sachkundenachweis" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Anpassung an den Text der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, vergleiche Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
6. Zu § 4 Absatz 6
In § 4 Absatz 6 sind nach dem Wort "Tätigkeiten" die Wörter ", sofern eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden kann" zu streichen.
Begründung:
Die Übergangsvorschrift ist an zu enge Voraussetzungen geknüpft. Es ist nicht notwendig, dass zusätzlich zu einer Sachkundeprüfung nach bisher geltendem Recht eine Berufserfahrung von drei Jahren nachgewiesen wird. Die Übergangsvorschrift in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) lässt ein vereinfachtes Verfahren bis zum 8. Dezember 2015 sogar für diejenigen zu, die nur eine dreijährige Berufserfahrung vorweisen. Die Sachkundeprüfung nach deutschem Recht entspricht jedoch den Anforderungen des Artikels 7 i.V.m. Artikel 21 der Verordnung (EG).
7. Zu § 4 Absatz 7 - neu -, § 5 Absatz 4 - neu -, § 15 Absatz 3 - neu
- a) Dem § 4 ist folgender Absatz 7 anzufügen:
(7) Wer Geflügel oder Hasentiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
- 1. Endverbraucher oder
- 2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher schlachtet, muss über einen gültigen Sachkundenachweis nach Absatz 1 verfügen.
Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden. Kleine Mengen im Sinne des Satzes 1 sind kleine Mengen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist."
- b) Dem § 5 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
(4) Absatz 2 gilt für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
- 1. Endverbraucher oder
- 2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher entsprechend."
- c) Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
- 1. Endverbraucher oder
- 2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher gilt Absatz 2 entsprechend."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nach § 4 der derzeit geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung wird beim beruflichen Schlachten, Betäuben und Ruhigstellen von Kaninchen oder Geflügel ein Sachkundenachweis gefordert. Diese Regelung ist daher auch für die berufliche Schlachtung kleiner Mengen von Hasentieren oder Geflügel außerhalb von Schlachthöfen zur direkten Abgabe dieses Fleisches an Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher fortzuführen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, wonach strengere nationale Vorschriften beibehalten werden können.
Zu Buchstabe b:
Fortführung der bislang auch für Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen geltenden Regelungen zum Umgang mit Tieren in Transportbehältnissen; diese Möglichkeit ergibt sich gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, wonach strengere nationale Vorschriften beibehalten werden können.
Zu Buchstabe c:
Die Regelung gewährleistet die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für das berufliche Schlachten von Geflügel und Hasentieren zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch außerhalb von Schlachthöfen. Hierdurch gelten die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatz-Betäubungsgeräten, an das Ruhigstellen von Schlachttieren, die entsprechenden Verbote im Umgang mit lebenden Tieren sowie das Verbot des weiteren Zurichtens lebender Tiere auch beim beruflichen Schlachten außerhalb von Schlachthöfen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, wonach strengere nationale Vorschriften beibehalten werden können.
8. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1
In § 5 Absatz 1 ist in Satz 1 nach dem Wort "unverletzten" das Wort "Tieren" durch die Wörter "über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen" zu ersetzen.
Begründung:
Die Ersetzung des Wortes "Tieren" durch die Wörter "über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen" entspricht § 5 Absatz 2 Satz 3 TierSchlV g.R.. Die Beibehaltung der bisherigen Benennung eines Mindestalters ist bestimmter und konkreter als das Adjektiv "ausgewachsen" in Anhang III Nummer 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, und sorgt damit für die Aufrechterhaltung eines bereits gültigen, umfassenderen Tierschutzes gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
9. Zu § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu -
Dem § 5 Absatz 2 sind folgende Sätze anzufügen:
"Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus den Behältnissen entladen werden. Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen."
Begründung:
Zu Satz 2 - neu -:
Beibehaltung des geltenden nationalen Standards (§ 5 Absatz 3 Satz 3 Tier-SchlV des geltenden Rechts).
Zu Satz 3 - neu - :
§ 9 der geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung sieht vor, dass Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, unverzüglich der Schlachtung zuzuführen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sieht in Anhang III Nummer 1.5. Satz 1 lediglich vor, dass Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt werden. Der unbestimmte Begriff "prioritär" ist schwächer als der Begriff "unverzüglich". Der Wortlaut des § 9 g.R. ist deshalb in die Verordnung aufzunehmen.
10. Zu § 5 Absatz 3
§ 5 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Hausschlachtungen entsprechend."
Begründung:
Die Änderung entspricht dem bisherigen nationalen strengeren Recht und dient zu dessen Beibehaltung.
11. Zu § 10 Satz 2
In § 10 Satz 2 ist das Wort "vorübergehend" durch die Wörter "nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher" zu ersetzen.
Begründung:
Krustentiere fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates.
Lebende Krustentiere sind wasserbewohnende Tiere. Auch wenn sie einen zeitweisen Aufenthalt in feuchter Umgebung überstehen, sind diese Bedingungen jedoch nicht adäquat und verursachen den Tieren Stress (z.B. durch ständiges Geschlossenhalten der Atemöffnungen, um einen Wasserverlust vorzubeugen).
Deshalb sollte der Aufenthalt auf feuchter Unterlage auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Der in der Verordnung gewählte Begriff "vorübergehend" ist für sich genommen zeitlich zu ungenau und daher im Sinne des Tierschutzes kaum vollziehbar. Daher ist zu ergänzen, dass der Aufenthalt auf feuchter Unterlage nur im Falle des Transports zum Abverkauf zulässig ist.
12. Zu § 11 Absatz 3 - neu -
Dem § 11 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere erst dann ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht."
Begründung:
Aufrechterhaltung von § 12 Absatz 4 TierSchlV g.R.. Die Anforderung "sofort" ist strenger und damit tierschutzkonformer als die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 niedergelegte Anforderung "so rasch wie möglich".
13. Zu § 12 Absatz 1a - neu -
In § 12 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt nur für das Schlachten ohne vorausgegangene Betäubung."
Begründung:
Nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die Anforderungen des Anhangs I (Verzeichnis der Betäubungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben) bei durch bestimmte religiöse Riten vorgeschriebenen Schlachtmethoden nicht. In Anlehnung an die bislang geltende Begriffsbestimmung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) durch Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften in § 4a Absatz 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz bedarf es der Klarstellung in der nationalen Verordnung, dass es sich bei dem Schlachten nach religiösem Ritus gemäß Artikel 2 Buchstabe g der EG-Verordnung um eine Schlachtung ohne vorausgegangene Betäubung handelt: Von Schlachtbetrieben, die nach "Halal zertifiziert" sind und ihre Produkte mit der Kennzeichnung "halalgeprüft" in Verkehr bringen, werden die Vorschriften zur Betäubung bislang nach der bisherigen Tierschutz-Schlachtverordnung eingehalten. Die Definition zum "religiösen Ritus" im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 umfasst entgegen der bisherigen nationalen Verordnung auch religiöses Schlachten mit vorausgegangener Betäubung. Als Folge könnten "halalzertifizierte" Schlachtbetriebe von den Vorgaben des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde abweichen (z.B. routinemäßiger stumpfer Schlag auf den Kopf von über 5 Kilogramm schweren Schafen); dies würde eine Sicherstellung des Schutzes von Tieren in diesem Zusammenhang in Frage stellen.
14. Zu § 12 Absatz 2 Satz 2 - neu -
Dem § 12 Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Die zuständige Behörde kann die Anwendung eines Betäubungsverfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorbehaltlich der Anlage 1 unter Beachtung des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 untersagen oder beschränken, soweit die Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung im Hinblick auf das jeweilige Betäubungsverfahren einen umfassenderen Schutz der zu betäubenden Tiere vorgesehen hat."
Begründung:
In der Neufassung ist beispielsweise eine Bestandstötung von Geflügel mittels Anflutung von Kohlendioxid in einem Containersystem an eine behördliche Zulassung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gebunden, da dieses Verfahren von Anlage 1 abweicht; eine Anflutung z.B. mittels eines Stickstoff-Kohlendioxid-Gemisches oder eines Argon-Kohlendioxid-Gemisches kann hingegen vom Unternehmer ohne Einbeziehung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
Zu den Tötungsverfahren mittels inerter Gase und Mischungen daraus fehlen jedoch gegenwärtig Erfahrungen, so dass zum Schutz von Tieren eine Beteiligung der zuständigen Behörde notwendig ist.
15. Zu § 12 Absatz 5 Satz 2 - neu -
In § 12 Absatz 5 ist nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:
"Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist."
Begründung:
Die Einfügung von Satz 2 (neu) entspricht § 13 Absatz 3 Satz 2 TierSchlV g.R.. Das Gebot, ein Tier nur dann zu entbluten, wenn es sowohl bei Beginn der Entblutung als auch während des gesamten Zeitraums bis zum Abschluss des Entblutens empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist, wird hier eindeutiger und bestimmter ausgesprochen als in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Seine Beibehaltung dient damit der Aufrechterhaltung eines umfassenderen Tierschutzstandards gemäß Artikel 26 Absatz 1.
16. Zu § 12 Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 erster Halbsatz
In § 12 Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 ist der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:
"2. Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden,"
Begründung:
Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die für gewerbsmäßiges Handeln geltende Begrenzung nicht auch für nichtgewerbsmäßiges Handeln gelten soll. Entscheidend ist die Zahl der Tiere, die leiden, und nicht die Gewerbsmäßigkeit des Handelns.
Die EU-Verordnung gilt ausdrücklich nicht für die Freizeitfischerei (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unternummer ii Verordnung (EG) Nr. 1099/2009), so dass die Verschärfung der nationalen Rechtslage zulässig ist.
17. Zu § 13 Absatz 3 - neu -
Dem § 13 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Abweichend von § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet für eine nicht behördlich veranlasste Bestandsräumung andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 7 gilt entsprechend."
Begründung:
Die zuständige Behörde sollte aus Gründen des Tierschutzes die Möglichkeit erhalten, befristet auch Bestandsräumungen zuzulassen, die beispielsweise vom Tierhalter veranlasst sind (z.B. die Tötung von Puten auf Grund einer akuten, nicht heilbaren Schwarzkopferkrankung). Abweichungen sollten jedoch lediglich die Vorgaben der Anlage 1 betreffen; die Anforderungen des Artikels 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 müssen auch in solchen Fällen zum Schutz von Tieren erfüllt werden.
In Fällen, in denen eine Bestandsräumung ohne Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche (z.B. Schwarzkopfkrankheit bei Puten, Botulismus bei Masthühnern) zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden für das Tier beispielsweise bei nicht heilbaren Erkrankungen notwendig wird, ist der Einsatz von für die Tierseuchenbekämpfung entwickelten Betäubungs- und Tötungsanlagen unter der Maßgabe zielführend, dass die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erfüllt werden und die Tötung unter behördlicher Aufsicht stattfindet.
Die Regelung ist notwendig, da § 13 Absatz 1 nicht herangezogen werden kann:
Weder die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a noch die des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bzw. die des § 13 Absatz 1 Nummer 2 sind bei o.a. Bestandstötungen erfüllt.
18. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1
In § 15 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort "Ist" durch das Wort "Soweit" zu ersetzen und nach dem Wort "geregelt" das Wort "ist" einzufügen.
Begründung:
Anpassung des Wortlauts an das Gewollte: Es wird klargestellt, dass Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend gelten, wenn inhaltlich keine Vorgaben gemacht wurden. Dies entspricht sinngemäß § 3 Absatz 1 und § 13 Absatz 6 Satz 1 der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung.
19. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 3
In § 15 Absatz 2 Nummer 3 ist die Angabe "Buchstabe a" zu streichen.
Begründung:
Mit der Anwendbarkeit des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bei der Hausschlachtung wird die bisherige Vorgabe nach § 12 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung, dass Tiere ohne Betäubung nicht aufgehängt werden dürfen, fortgeführt. Der ausschließliche Bezug auf Buchstabe a lässt den Eindruck entstehen, dass die nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b bis d verbotenen Ruhigstellungsverfahren bei der Hausschlachtung zulässig sind. Das Verbot gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Strom zur Immobilisation zu verwenden, ist durch die Regelung in § 11 Absatz 2 für die missbräuchliche Verwendung von elektrischen Betäubungsgeräten für die Hausschlachtung bereits umgesetzt. Darüber hinaus soll es auch nicht zulässig sein, Tiere zur Ruhigstellung die Beine zu fesseln, das Rückenmark zu durchtrennen oder sie mit anderen elektrischen Geräten zu immobilisieren.
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 können die Mitgliedstaaten für die Tötung von Tieren außerhalb von Schlachthöfen Vorgaben für einen umfassenderen Schutz von Tieren erlassen.
20. Zu § 15 Absatz 2 Nummer 4
§ 15 Absatz 2 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach der Angabe "1.9." ist die Angabe ",1.10."einzufügen.
- b) Nach der Angabe "3.2." ist die Angabe "Satz 3" zu streichen.
Begründung:
Es muss gewährleistet sein, dass der höchstmögliche und zumutbare Schutz der Tiere auch bei Hausschlachtungen beachtet wird. Die vorgesehene Regelungen dienen der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.2
21. Zu § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu -
§ 16 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 5 ist der Punkt durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer 6 ist anzufügen:
"6. entgegen § 10 Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt."
Begründung:
Nach § 10 Satz 1 der Verordnung ist wie in der geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung das Aufbewahren lebender Krustentiere auf Eis verboten, da es hierbei zu Frostschäden bei den Tieren kommen kann. Ein Verstoß gegen das Verbot ist bisher eine Ordnungswidrigkeit. Für einen wirksamen Vollzug bedarf es auch zukünftig eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes.
22. Zu § 16 Absatz 2 Nummer 4a - neu -
In § 16 Absatz 2 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
"4a. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 in dem nach Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt,"
Begründung:
Aus Tierschutzgründen ist es erforderlich, dass unmittelbar nach dem Betäuben mit dem Entbluten begonnen wird. Die in Anlage 2 Spalte 2 vorgegebenen Zeiten sind absolut und damit ausreichend bestimmt. Es bedarf für einen wirksamen Vollzug auch künftig eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes, so wie in der bisherigen Regelung.
23. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 2a - neu -
In § 16 Absatz 3 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.1. nicht sicherstellt, dass jede Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft bewertet wird,"
Begründung:
Eine Kontrolle der Tiere direkt nach ihrer Ankunft ist notwendig, um besonders schutzbedürftige Tiere ermitteln und entsprechende Maßnahmen festlegen zu können. Für einen wirksamen Vollzugs bedarf es eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes.
24. Zu § 16 Absatz 3 Nummer 3a - neu -
In § 16 Absatz 3 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a.entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.5.
Satz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass laktierendes Milchvieh mindestens alle zwölf Stunden gemolken wird,"
Begründung:
Werden laktierende Tiere nicht gemolken, wächst der Milchdruck in deren Eutern. Bei langen Wartezeiten im Schlachthof führt das Nicht-Melken zu Schmerzen und Leiden bei den betroffenen Tieren. Der Verstoß gegen regelmäßige Melkintervalle stellt bisher eine Ordnungswidrigkeit dar.
Für einen wirksamen Vollzug bedarf es auch zukünftig eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes, auch um Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ausreichend Rechnung zu tragen.
25. Zu Anlage 1 Nummer 1.4
In Anlage 1 Nummer 1.4 sind nach dem Wort "Schlag" die Wörter "außer bei Geflügel und Kaninchen" einzufügen.
Begründung:
Die Anwendung des nicht penetrierenden Bolzenschussgerätes war bislang verboten. Dieses Verbot soll grundsätzlich weitergeführt werden. Allerdings sollten hierbei Geflügel und Kaninchen ausgenommen werden, da bei diesen Tierarten ein entsprechendes Bolzenschussgerät sicher und wirksam eingesetzt werden kann. Im Gegensatz zum zulässigen Kopfschlag, der in der Regel mit einem Stock ausgeführt wird, können beim nicht penetrierenden Bolzenschussgerät definierte Auftreffenergien eingesetzt werden.
26. Zu Anlage 1 Nummer 2.1.4 - neu -
In Anlage 1 Nummer 2.1 ist in Nummer 2.1.3 am Ende ein Komma einzufügen und folgende Nummer 2.1.4 anzufügen:
"2.1.4 nicht bei Fischen und Krustentieren"
Begründung:
Beibehaltung des nationalen Standards. Der Kugelschuss ist gemäß Anlage 3 Teil I TierSchlV des geltenden Rechts bei Fischen nicht zulässig. Auch wenn die EU-Verordnung keine detaillierten Bestimmungen für Fische enthält, sondern diese nur als zwar notwendig, aber nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert hält, so spricht doch alles dafür, schon jetzt das alte nationale Recht fortzuschreiben, um nicht bei einer Ergänzung der EU-Verordnung oder einer neuen EU-Verordnung hierzu Gefahr zu laufen, dass - wie jetzt geschehen - nur der bestehende nationale Standard beibehalten werden kann. Dem gilt es rechtzeitig vorzubeugen.
Dass der Kugelschuss auf Fische und Krustentiere derzeit keine Rolle spielt, kann kein Grund sein, nicht schon jetzt die vorhandene Klarheit beizubehalten. Die Tatsache, dass zum Beispiel für afrikanische Welse derzeit keine tierschutzgerechte Betäubungsmethode bekannt ist, könnte durchaus Begehrlichkeiten wecken.
27. Zu Anlage 1 Nummer 2.2
In Anlage 1 Nummer 2.2 sind die Wörter "oder Hals" zu streichen.
Begründung:
Die Möglichkeit des Kugelschusses auf den Hals steht im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, da diese eine solche Methode nicht zulässt. Nach Anhang I Kapitel 1 Tabelle 1 Nummer 3 dieser Verordnung ist der Kugelschuss als "schwerwiegende und irreversible Schädigung des Gehirns durch ein oder mehrere Geschosse, die auf das Schädeldach aufschlagen und dieses durchdringen" definiert.
28. Zu Anlage 1 Nummer 5. 1.1
Anlage 1 Nummer 5. 1.1 ist wie folgt zu fassen:
"5.1.1 bei Ferkeln, Schafund Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem Lebendgewicht von 5 kg und nur in den Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird,"
Begründung:
Die noch geltende Tierschutz-Schlachtverordnung gestattet den Kopfschlag bei Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen. Diese nationale Rechtslage gilt es fortzuschreiben.
Die Vorlage sieht - wie die noch geltende TierSchlV - für Ferkel und Ziegenlämmer eine Gewichtsobergrenze von 10 Kilogramm Körpergewicht und für Schaflämmer eine Gewichtsobergrenze von 30 Kilogramm Körpergewicht vor. Diese Gewichtsobergrenze gilt es aus Tierschutzgründen abzusenken. Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Verordnung gestattet es, für Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen national strengere Regelungen zu erlassen.
29. Zu Anlage 1 Nummer 6.3
In Anlage 1 ist Nummer 6.3 wie folgt zu fassen:
"6.3 Bei einer Elektrobetäubung muss die Mindeststromstärke nach Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Mindeststromstärke für mindestens sechs Monate alte Rinder 2,5 Ampere (A). Für Kaninchen beträgt die Mindeststromstärke 0,3 A und für Straußenvögel 0,5 A."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Die Mindestzeit für das Erreichen der Mindeststromstärke soll für alle Tierarten gelten, nicht nur für mindestens sechs Monate alte Rinder, Kaninchen und Straußenvögel.
30. Zu Anlage 1 Nummer 6.4 - neu -
In Anlage 1 ist nach Nummer 6.3 folgende Nummer 6.4 einzufügen:
"6.4 Außer bei der Hochvoltbetäubung muss die Mindeststromstärke mindestens vier Sekunden lang gehalten werden. Die Mindeststromstärken und Stromflusszeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige Wechselströme von 50 bis 100 Hertz (Hz); entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleichgerichtete Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht wesentlich unterscheiden."
Folgeänderung:
Die bisherigen Nummern 6.4 bis 6. 10 werden die Nummern 6.5 bis 6.11.
Begründung:
Aufrechterhaltung der bisher in Anlage 3 Teil II Nummer 3.2 Satz 2 enthaltenen Regelung der TierSchlV g.R..
Eine kürzere als die bisher festgelegte Mindeststromflussdauer von 4 Sekunden wäre allenfalls möglich, wenn die Betäubung nur noch mittels Konstantstromgeräten erfolgen würde, mit Geräten also, die automatisch diejenige Spannungsversorgung gewährleisten, die in Abhängigkeit vom Widerstand für einen schnellen Stromanstieg erforderlich ist. Das ist aber noch nicht sichergestellt (vgl. Anhang II Nummer 4.2. und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009).
Die festgelegten Mindeststromstärken genügen nur, wenn Ströme mit nicht mehr als 50 Hertz (Hz) verwendet werden. Bei Verwendung höherer Stromfrequenzen sind höhere Stromstärken erforderlich, um eine ungenügende Betäubung zu verhindern.3
1. Zu Anlage 1 Nummer 6.8
In Anlage 1 sind in Nummer 6.8 nach den Wörtern "betäubt wird," die Wörter "mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt, in dem der erforderliche Mindeststromdurchfluss erreicht werden kann, und" einzufügen.
Begründung:
Aufrechterhaltung des bestehenden Tierschutzstandards in Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.1 TierSchlV g.R.. Zulässig nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
32. Zu Anlage 1 Nummer 7.9
In Anlage 1 ist in Nummer 7.9 die Angabe "Nummer 1 und 2" durch die Angabe "Nummer 1 bis 4" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.3
3. Zu Anlage 1 Nummer 7. 10 - neu -
Der Anlage 1 ist nach Nummer 7.9 folgende Nummer 7. 10 anzufügen:
"7.10 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen ausschließlich Schweine und Puten zum Zwecke der Schlachtung mit Kohlendioxid betäubt werden."
Begründung:
Die Änderung dient der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage. Ggf. sollte im Rahmen der von BMELV angekündigten "zweiten Stufe" zur Tierschutz-Schlachtverordnung eine Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik erfolgen.
B Entschließung
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah nach Veröffentlichung der neu gefassten Tierschutz-Schlachtverordnung eine Änderungsverordnung vorzulegen. Darin sind insbesondere folgende Vorschriften aufzunehmen:
- - Anforderungen an das Hältern von Fischen und Krebstieren, - Anforderungen an die Tötung von Fischen und Krebstieren,
- - Anforderungen an die Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ("Schächten"),
- - Anforderungen an die Schlachtung von Farmwild und Gatterwild, - Anforderungen an Elektrotreibgeräte,
- - Kriterien zur Anpassung der verschiedenen Betäubungsverfahren an den wissenschaftlichen Kenntnisstand.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung:
- a) im Laufe der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz angekündigten, zeitnahen Änderungsverordnung zur neu gefassten Tierschutz-Schlachtverordnung sicherzustellen, dass alle bislang für Hausschlachtungen geltenden nationalen Tierschutz-Standards, soweit diese über EU-Recht hinausgehen, in die nationale Verordnung übernommen werden;
- b) die Entwicklung verlässlicher automatisierter Verfahren zur Überprüfung des Erfolgs von Betäubung und Entblutung voranzutreiben;
- c) zu überprüfen, ob die Videoüberwachung von Betäubung und Tötung der Tiere, in Verbindung mit einer stichprobenartigen Überprüfung der Aufzeichnungen, bei Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte, möglich ist;
- d) die Verpflichtung einzuführen, Angaben über Häufigkeit, Art, Umfang und Ergebnis der durchgeführten tierschutzrechtlichen Kontrollen zu erheben, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit der Betäubungs- und Schlachtverfahren abzubilden;
- e) für die Lebendtier- und Fleischuntersuchung tierbezogene Indikatoren zu entwickeln, die Rückschlüsse über die Haltungs- und Transportbedingungen der Tiere zulassen (z.B. Dokumentation von Schäden an Beinen und Brust bei Geflügel);
- f) eine regelmäßige Überprüfung aller technischen Gerätschaften zur Betäubung und Schlachtung von Tieren durch eine unabhängige Prüfstelle einzuführen;
- g) die Verpflichtung einzuführen, die Fehlbetäubungsraten bei Tierschlachtungen in allen Schlachtbetrieben statistisch zu erfassen;
- h) die Forschung für eine zuverlässige, stressfreie Schlachtung mit geringeren Fehlerquoten, beispielsweise bei der Betäubung durch Kohlendioxid und der Schlachtung durch Bolzenschussgeräte, zu intensivieren;
- i) die Forschung zu Alternativen zur Kohlendioxid-Betäubung bei Schweinen durch Gasgemische, insbesondere Helium, zügig voranzutreiben und Pilotprojekte verstärkt zu fördern;
- j) sicherzustellen, dass die mit dem Sachkundenachweis bescheinigten Tätigkeiten und Kenntnisse auch tatsächlich erhalten und auf den neuesten Stand gebracht werden;
- k) zu regeln, dass Betriebe nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Pläne erstellen, die gewährleisten, dass die Tiere bei Störungen des Betriebsablaufs gegen schädliche Hitze und Kälte geschützt sind;
- l) zu regeln, dass in Schlachthöfen die Behörde die Installation eines automatisierten Eigenkontrollsystems anordnen kann, das die ordnungsgemäße Betäubung und Entblutung bei jedem einzelnen geschlachteten Tier bemisst und erforderlichenfalls einen automatischen Bandstillstand oder anderweitigen Betriebsstopp veranlasst, und ein Verbot erlassen kann, das Personal für eine Arbeit beim Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren im Akkord zu entlohnen;
- m) wissenschaftlich prüfen zu lassen, bei welcher Geschwindigkeit automatisierter Betäubungsverfahren davon ausgegangen werden kann, dass das für die Tötung der Tiere eingesetzte Personal noch die Fähigkeit hat, die notwendige Konzentration zur tierschutzkonformen Tötung aufrechtzuerhalten.
- 3. Die Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung sieht für die Frischvermarktung tropischer Riesengarnelen nur die Betäubung und Tötung mittels elektrischer Durchströmung vor. Es ist zweifelhaft, dass ein entsprechendes Verfahren im "marinen" Milieu funktioniert. Auch das Verbringen von Shrimps in ein Betäubungsbad mit Süßwasser würde zu einer deutlichen Erhöhung der Leitfähigkeit und damit voraussichtlich zu einer negativen Beeinträchtigung des Betäubungserfolgs führen. Die Hypothermie soll Erkenntnissen zufolge durchaus geeignet sein, kleine tropische Krebstierarten (bis max. ca. 50 g) bei einem Temperaturgradienten von mindestens 25°C zwischen dem Wasser zur Haltung der Tiere und dem zur Betäubung tierschutzgerecht zu töten. Auch aus der Literatur geht hervor, dass die Betäubung und Tötung tropischer Krebstierspezies nicht grundsätzlich abzulehnen ist bzw. sogar empfohlen wird, wenngleich nicht beurteilt werden kann, ob dieses Verfahren mit Schmerzen einhergeht. Die Zeitspanne bis zum Einsetzen der Reaktionslosigkeit ist mit 10 Sekunden relativ gering, so dass die Methode im Vergleich zum Heißwasserverfahren als tierschutzkonform zu bewerten ist (Landmann, 2011, Landmann und Fehlhaber, 2012).
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob das Töten tropischer Riesengarnelen in Eiswasser mit einer Temperatur von höchstens 0,5 Grad Celsius im Rahmen einer anstehenden weiteren Überarbeitung der Tierschutz-Schlachtverordnung zugelassen werden kann.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) die nach Artikel 21 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderliche Liste mit den Qualifikationen, die als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkannt werden, erstellt, auf dem neuesten Stand hält, und diese den Ländern zur Verfügung stellt. Zudem wird die Bundesregierung gebeten, eine entsprechende Rechtsgrundlage in das Tierschutzgesetz oder ein Organisationsgesetz einzufügen, damit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder einer ihm nachgeordneten Behörde diese Aufgabe übertragen werden kann.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, wie die Fortführung der bislang in § 5 Absatz 2 Satz 5 der Tierschutz-Schlachtverordnung geregelten Vorgabe, dass die Dauer der Stromstöße automatisch begrenzt sein muss, umgesetzt werden kann, da eine manuelle Begrenzung auf die in Anhang III Nr. 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1999/2009 vorgegebene höchstzulässige Stromeinwirkungsdauer von einer Sekunde in Praxi nicht überprüfbar ist und somit die Einhaltung der Tierschutzanforderung nicht sichergestellt wäre.