Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 19. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 11. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 11. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 511/05 (PDF) = AE-Nr. 051673,
Drucksache 512/05 (PDF) = AE-Nr. 051674,
Drucksache 527/05 (PDF) = AE-Nr. 051675 und AE-Nr. 061422
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Ziel des Vorschlags ist es, zusammen mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum selben Thema den Rechtsrahmen für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer speziellen Kommunikationsinfrastruktur festzulegen, die Netz- und Sicherheitsdienste für den Datenaustausch über das Schengener Informationssystem (SIS) und für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit SIS-Daten zwischen den SIRENE-Büros bereitstellen wird.
Die Kommission unterbreitet diesen Vorschlag, um die Kontinuität der oben genannten Dienste zu gewährleisten, die derzeit von der Kommunikationsinfrastruktur für die Schengen-Umgebung (SISNET) bereitgestellt werden und von entscheidender Bedeutung für die Beibehaltung eines Raums ohne Binnengrenzkontrollen sind. Der Vorschlag zur Einrichtung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur sollte jedoch nur dann umgesetzt werden, wenn die öffentliche Ausschreibung, die der Stellvertretende Generalsekretär des Rates im Namen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen neuen SISNET-Vertrag eingeleitet hat, erfolglos bleibt. Nach Auffassung der Kommission sollte der Rat, der für die Verwaltung des SIS zuständig ist, grundsätzlich weiterhin für alle Bestandteile des Systems, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, zuständig sein.
Die Kommission schlägt vor, die neue Infrastruktur unter Nutzung der horizontalen Maßnahmen im Rahmen des Programms IDABC (Beschluss 2004/387/EG), insbesondere der gesicherten transeuropäischen Kommunikationsplattform s-TESTA, einzurichten. Die s-TESTA-Plattform wird derzeit auch für die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) verwendet.
Die Kommission treibt die Entwicklung des SIS II weiter voran und trifft Maßnahmen, damit das System so bald wie möglich einsatzbereit ist, da der Rat diesem Vorhaben weiterhin absolute Priorität einräumt. Das gemeinsame Ziel der Einrichtung eines neuen SIS mit neuen und verbesserten Funktionalitäten und höheren Leistungsstandards, das ein höheres Maß an Sicherheit unter gleichzeitigem Schutz personenbezogener Daten in einem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gewährleisten wird, hat nach wie vor Priorität. Daher wird die Dauer der Nutzung der vorgeschlagenen Kommunikationsinfrastruktur befristet sein und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des SIS II abhängen.
- Allgemeiner Kontext
Im Dezember 2001 beauftragte der Rat die Kommission mit der Entwicklung des SIS II. Mit dem SIS II sollten unter anderem die der Europäischen Union 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu erfüllen. Die Entwicklung des SIS II hat sich jedoch verzögert, so dass der Rat im Dezember 2006 das Mandat der Kommission für die Entwicklung des SIS II bis Ende 2008 verlängerte. Um sicherzustellen, dass das politische Ziel der Aufhebung der Binnengrenzkontrollen in Bezug auf die 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten 2007 dennoch erreicht werden könnte, beschloss der Rat im Dezember 2006, das von Portugal vorgeschlagene Projekt zum Anschluss dieser Mitgliedstaaten an die derzeitige Version des SIS (SIS 1+) zu verwirklichen. Infolge dieses Projekts hat sich die Umsetzung des SIS II weiter verzögert; nach dem derzeitigen Stand der Planung soll das System Mitte Dezember 2008 in Betrieb genommen werden.
Die SISNET-Vereinbarung, der über die Bereitstellung von Netz- und entsprechenden Sicherheitsdiensten für das SIS 1+ unterzeichnete Vertrag, läuft im November 2008 aus. Da das SIS II möglicherweise nicht für alle bis zu diesem Zeitpunkt am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten operationell sein wird, muss die Übergangsphase zwischen November 2008 und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des SIS II abgedeckt werden.
Nachdem der Rat "Justiz und Inneres" am 15. Februar 2007 eine Vereinbarung über Maßnahmen bezüglich der künftigen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+ gebilligt hat, schlägt die Kommission - zeitgleich mit der Ausschreibung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Vertrags für SISNET - vor, eine spezielle Kommunikationsinfrastruktur einzurichten, die aus dem EU-Haushalt finanziert wird. Es ist daran zu erinnern, dass SISNET nicht aus dem EU-Haushalt finanziert wird und der Vertrag für die Bereitstellung der erforderlichen Kommunikationsdienste vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates im Namen der Mitgliedstaaten verwaltet wird. Die Einrichtung einer neuen von der Kommission verwalteten Kommunikationsinfrastruktur stellt gegenüber dem derzeitigen SIS mit seinen zwischenstaatlichen Verwaltungsstrukturen eine wesentliche Änderung dar. Daher müssen im vorliegenden Vorschlag die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission, des Rates und der Mitgliedstaaten klar abgegrenzt werden.
In jedem Fall müssen das erweiterte SIS 1+ und die neue Kommunikationsinfrastruktur vorläufige Lösungen bleiben, da die Inbetriebnahme des SIS II das eigentliche Ziel darstellt. Der Rat und das Parlament haben eine Einigung über den SIS-II-Rechtsrahmen erzielt, der es ermöglichen wird, einen fortschrittlichen technologischen Ansatz anzuwenden und die verbesserten Funktionalitäten, die das neue System bietet, zu nutzen. Im Gegenzug werden höhere Schutzstandards für den Einzelnen und im Zusammenhang mit der Systemverwaltung eine verstärkte Rechenschaftspflicht eingeführt.
Diese neue Kommunikationsinfrastruktur wird SISNET nicht vollständig ersetzen, da SISNET auch Kommunikationsdienste für VISION, ein Netz zur Unterstützung der im Zusammenhang mit der Visumerteilung stattfindenden Konsultationsverfahren zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens, bereitstellt. Die Kommission hat VISION jedoch vom Anwendungsbereich dieses Vorschlags ausgeschlossen, da sich der Rat Durchführungsbefugnisse im Bereich der Visumpolitik vorbehalten hat. Die technischen Funktionalitäten des VISION-Konsultationsverfahrens werden durch das Visa-Informationssystem (VIS) ersetzt, sobald alle Anwenderstaaten von VISION in der Lage sind, zu diesem Zweck das VIS zu nutzen.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
- - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (Artikel 92-119).
- - Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung.
- - Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung.
- - Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem.
Das Übereinkommen und die drei oben genannten Rechtsakte bilden derzeit den Rechtsrahmen des SIS, das durch das künftige SIS II ersetzt werden wird. Zum Rechtsrahmen des SIS II gehören folgende Rechtsakte:
- - Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).
- - Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).
- - Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).
- - Entwurf des Beschlusses 2007/.../JI des Rates vom ...1 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II).
- - Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II).
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag ist erforderlich, um einen kontinuierlichen Betrieb des SIS zu gewährleisten. Das SIS stellt einen festen Bestandteil der Kompensationsmaßnahmen dar, die zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs getroffen werden mussten, und steht mit den Zielen des Programms IDABC in Einklang, da die Infrastrukturdienste im Rahmen der in dem Programm festgelegten horizontalen Maßnahmen genutzt werden. Ziel des Programms IDABC ist es, die Entwicklung und den Aufbau europaweiter eGovernment-Dienste und der zugrunde liegenden interoperablen Telematiknetze abzustecken, zu unterstützen und zu fördern und damit gleichzeitig die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen bei der Durchführung gemeinschaftlicher Politik und gemeinschaftlicher Maßnahmen zu unterstützen und so wesentliche Vorteile für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger zu erzielen.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
In erster Linie sollten Informationen folgender Parteien zusammengetragen werden:
- (1) Generalsekretariat des Rates
Konsultationsthemen:
- - SISNET-Vertrag
- - SISNET-Ausgaben
- - Zuständigkeiten im Rahmen des SIS
- (2) s-TESTA-Netzbetreiber
Konsultationsthemen:
- - Preislisten für die Netzinstallation
- - Preislisten für den Netzbetrieb
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die zusammengetragenen Informationen wurden für die Analyse der Kosten sowie der Aufgaben und Zuständigkeiten bei den einzelnen zur Debatte stehenden Optionen herangezogen. Die Stellungnahmen der Delegationen der Mitgliedstaaten in den verschiedenen Arbeitsgruppen des Rates und der Kommission wurden ebenfalls berücksichtigt.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
IKT, öffentliches Auftragswesen und Finanzwesen Methodik Persönliche Zusammenkünfte und Zusammenstellung schriftlicher Informationen Konsultierte Organisationen/Sachverständige Internes Fachpersonal der Kommission (GD JLS und DIGIT) und externe Sachverständige (Zusammenstellung relevanter fachlicher Informationen auf der Grundlage der technischen Dokumentation für das SIS).
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten
Es besteht weitgehend Übereinstimmung darin, dass große Risiken mit schwerwiegenden politischen Konsequenzen auftreten könnten.
Die unterschiedlichen Risiken der einzelnen Optionen wurden bewertet: Misserfolg der öffentlichen Ausschreibung, verzögerte Annahme der für die Einrichtung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur erforderlichen Rechtsakte, fehlende Finanzierung, Unklarheiten in Bezug auf die Verwaltung oder Entscheidungsfindung, negative Auswirkungen auf das Projekt SIS II und Verzögerungen oder Probleme bei der technischen Umsetzung.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Entfällt.
- Folgenabschätzung
Folgende Optionen sind in Betracht gezogen worden:
- Option 1: Status quo - die Kommission legt keinen Legislativvorschlag vor. Diese Lösung ist gleichbedeutend mit der Beibehaltung des derzeitigen Rahmens, in dem ausschließlich der Rat und die Mitgliedstaaten für das SIS zuständig sind. Damit ein SISNET-Vertrag abgeschlossen werden kann, der die SISNET-Verfügbarkeit nach dem 13. November 2008 gewährleistet, wird vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates eine Ausschreibung im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens vorbereitet und eingeleitet. Der Kommission kommt bei dieser Option keine Aufgabe oder Zuständigkeit zu.
- Option 2: Der Rat sorgt auf der Grundlage eines von den Mitgliedstaaten zu finanzierenden Einzelvertrags mit dem s-TESTA-Betreiber für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+. Bei dieser Option schließt der Rat für das SIS 1+ einen von den Mitgliedstaaten zu finanzierenden Einzelvertrag innerhalb des s-TESTA-Rahmenvertrags. Option 3: Die Kommission sorgt auf der Grundlage eines aus dem Gesamthaushalt der EU zu finanzierenden Einzelvertrags mit dem s-TESTA-Betreiber für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+. Die Kommission unterzeichnet einen s-TESTA-Einzelvertrag im Hinblick auf die Einrichtung einer neuen Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+. Somit ist die Kommission für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur zuständig; die Finanzierung erfolgt aus dem Gesamthaushalt der EU. Diese neue s-TESTA-Kommunikationsinfrastruktur für das SIS 1+ beeinträchtigt nicht die s-TESTA-Kommunikationsinfrastruktur für das SIS II.
In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass die Statusquo-Option zwar bei Weitem die beste Lösung darstellt und keine größeren Schwierigkeiten zur Folge hat, dass aber mit jeder Ausschreibung Risiken verbunden sind. Im Einvernehmen mit dem Rat hat die Kommission festgestellt, dass eine Ausweichlösung erforderlich ist. Ohne das SIS und den diesbezüglichen SIRENE-Informationsaustausch könnte der Raum ohne Binnengrenzkontrollen auch für kurze Zeit kaum aufrechterhalten werden.
Für den Fall, dass die vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates durchgeführte Ausschreibung nicht zum Abschluss einer Vereinbarung oder eines Vertrags über die für die SIS-Umgebung erforderlichen Dienstleistungen führt, bleibt als einzige Option die letzte, da die zweite Option vom Juristischen Dienst des Rates ausgeschlossen wurde und deshalb nur sehr schwer weiterverfolgt werden kann.
In der Folgenabschätzung wird daher empfohlen, dass die Kommission die erforderlichen Vorbereitungen für die letzte Option trifft, obwohl diese in der Folgenabschätzung nicht befürwortet wird. Mit der Umsetzung dieser Lösung sollte jedoch erst begonnen werden, wenn die Maßnahmen zum Abschluss eines neuen Vertrags für SISNET nicht zum Erfolg geführt haben. Vorbedingung für diese Option ist also, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind, um die weitere Verfügbarkeit des SISNET-Dienstes zu gewährleisten.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Ziel des Vorschlags ist es, zusammen mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum selben Thema den Rechtsrahmen für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer speziellen Kommunikationsinfrastruktur festzulegen, die Netz- und Sicherheitsdienste für den Datenaustausch über das Schengener Informationssystem (SIS) und für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit SIS-Daten zwischen den SIRENE-Büros gemäß dem Schengener Übereinkommen bereitstellen wird.
- Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage der Verordnung bildet Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:
Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Einrichtung einer Kommunikationsinfrastruktur zur Verbindung der nationalen SIS-Systeme mit der zentralen SIS-Datenbank für den Informationsaustausch, lässt sich besser von der Gemeinschaft verwirklichen, indem auf die Infrastruktur der Gemeinschaft (s-TESTA), die für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen zur Verfügung steht, zurückgegriffen wird.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Alle an der Schengen-Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten müssen Informationen austauschen, damit gemeinsame Maßnahmen umgesetzt werden können. Die Gemeinschaft kann die von diesen Mitgliedstaaten benötigten europaweiten Netz- und Sicherheitsdienste effizienter als die einzelnen Mitgliedstaaten bereitstellen.
Dass für solche Zwecke bereits eine gemeinsame Plattform, wie s-TESTA, eingerichtet worden ist, die sich auf Erfahrungen mit früheren Projekten und generischen Diensten im Rahmen von IDA (IDABC-Vorläufer) stützt, belegt, dass solche Dienste von der Gemeinschaft bereitgestellt werden können.
Die Gemeinschaftsmaßnahme beschränkt sich auf die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur, während die Mitgliedstaaten für ihre eigenen nationalen Informationssysteme zuständig bleiben.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Vorschläge verpflichten die Kommission zur Einrichtung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten Tests durchführen, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Anwendungen (SIS und SIRENE) mit der neuen Infrastruktur ordnungsgemäß funktionieren.
Die Vorschläge und die damit einhergehende finanzielle Belastung sind zeitlich begrenzt, da das derzeitige SIS später durch das SIS II ersetzt und die Kommunikationsinfrastruktur damit überflüssig werden wird. Sinn und Zweck der Initiative bestehen darin, für das aktuelle System als Übergangslösung einen unverzichtbaren Dienst bereitzustellen, bis das SIS II in Betrieb gehen kann.
- Wahl der Rechtsinstrumente
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung und Beschluss.
Wegen des dualen Rechtscharakters des SIS sind eine Verordnung aufgrund von Titel IV EG-Vertrag und ein Beschluss aufgrund von Titel VI EU-Vertrag erforderlich. Jede Änderung oder Weiterentwicklung des SIS-Besitzstands erfordert eine Rechtsgrundlage der ersten und eine der dritten Säule.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Im Jahr 2008 werden für die Einrichtung und den Betrieb der neuen Kommunikationsinfrastruktur Mittel in Höhe von 7,6 Mio. EUR beantragt. In diesem Betrag enthalten sind im Wesentlichen:
- - die Einrichtung und Erprobung des s-TESTA-Netzes für das SIS 1+
- - die Migration der SIS-1+-Nutzer zum neuen Netz auf s-TESTA
- - der SIS-1+-s-TESTA-Netzbetrieb.
Außerdem entstehen durch die Erprobung und Migration finanzielle Auswirkungen auf das im Schengen-Besitzstand für die Einrichtung und Verwaltung von SISNET und der technischen Unterstützungseinheit (C.SIS - zentrales SIS) vorgesehene zwischenstaatliche Budget.
5) Weitere Angaben
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
1. Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur
Die einzurichtende Kommunikationsinfrastruktur wird einerseits durch Bezugnahme auf die Dienste beschrieben, die sie liefern soll, und andererseits durch Angabe der im Schengener Übereinkommen definierten Systeme bzw. Stellen, die über diese Kommunikationsinfrastruktur miteinander verbunden werden sollen. Die Infrastruktur erstreckt sich nicht auf den nationalen Datenaustausch (einschließlich SIRENE) zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen diesen und dem nationalen SIRENE-Büro, für den weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sind.
Bevor die Kommission eine vertragliche Vereinbarung mit dem Service-Provider für die Kommunikationsinfrastruktur trifft, muss sie technische Spezifikationen festlegen, die die spezifischen Anforderungen für das SIS 1+ und für SIRENE widerspiegeln. Die Kommission berücksichtigt die Anforderungen und Spezifikationen, die vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates für den Abschluss eines neuen SISNET-Vertrags festgelegt wurden.
Wenngleich die Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG-Vertrag generell verpflichtet sind, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, verweist der Vorschlag doch auf einige spezifische Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchführen müssen, damit die Kommission die Kommunikationsinfrastruktur effektiv einrichten und betreiben kann. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten auch mit, wann die Einrichtung abgeschlossen ist, nachdem die notwendigen Tests durchgeführt wurden, um die Verfügbarkeit der Kommunikationsinfrastruktur zu gewährleisten. Der Hinweis auf den Gesamthaushalt der Europäischen Union zur Finanzierung dieses Teils des SIS wurde für notwendig erachtet, da Einrichtung und Betrieb des anderen gemeinsamen Teils des SIS, der technischen Unterstützungseinheit, d.h. des C.SIS, aus einem im Schengen-Besitzstand vorgesehenen zwischenstaatlichen Budget finanziert werden (Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS-Finanzregelung).
2. Programm IDABC
IDABC bietet verschiedene Infrastrukturdienste wie s-TESTA für den Datenaustausch zwischen nationalen und europäischen Behörden. Die Plattform s-TESTA wird auch für die Entwicklung des SIS II und für das VIS genutzt. Andere operationelle IT-Großsysteme im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die wie z.B. Eurodac hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit und Sicherheit stellen, nutzen ebenfalls die im Rahmen von IDABC bereitgestellten Dienste.
3. Operationelle Tests
Die operationellen Tests, die die ordnungsgemäße Funktionsweise des SIS- und des SIRENE-Datenaustauschs über die neue Kommunikationsinfrastruktur sicherstellen sollen, sind eine äußerst wichtige Aufgabe, die nur von den Mitgliedstaaten unter Federführung des Rates durchgeführt werden kann. Dies entspricht auch dem Status quo bei der Verwaltung des SIS und dem entsprechenden Entscheidungsprozess. Frankreich, das für die Verwaltung des C.SIS zuständig ist, hat das nötige Fachwissen erworben, um die Testfälle zu beschreiben und das geeignetste Verfahren für die Überprüfung des ordnungsgemäßen SIS- und SIRENE-Betriebs über die neue Infrastruktur vorzuschlagen. Die für das SIS und für SIRENE zuständigen Arbeitsgruppen des Rates, die entsprechende nationale Sachverständige hinzuziehen, führen sämtliche Vorarbeiten für die Festlegung, Koordinierung und Validierung der Testmaßnahmen durch. Die Kommission stellt die Verfügbarkeit der Kommunikationsinfrastruktur innerhalb des s-TESTA-Rahmens sicher. Die Mitgliedstaaten versorgen die Kommission über den Rat mit Informationen und Feedback über die Testmaßnahmen.
4. Migration
Die Migration des SIS und von SIRENE zur neuen Kommunikationsinfrastruktur kann erst stattfinden, wenn alle Testmaßnahmen abgeschlossen und validiert sind. Der vom Rat festzulegende Zeitpunkt muss in jedem Fall vor dem 13. November 2008 liegen, da die SISNET-Vereinbarung an diesem Tag ausläuft.
5. Ausführung von Aufgaben des Betriebsmanagements durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten
Die Möglichkeit einer Vergabe bestimmter Aufgaben des Betriebsmanagements auf dem Vertragswege an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten wird vorgesehen, um Effizienz und Synergien mit den Betriebsmanagement-Aufgaben zu gewährleisten, die heute schon vom zentralen C.SIS durchgeführt werden.
6. Überwachung und Bewertung
Die Ausgaben werden von der Kommission sorgfältig überwacht. Sie wird zu diesem Zweck alle Mittel heranziehen, die ihr nach dem Vertrag mit dem s-TESTA-Betreiber zur Verfügung stehen, unter anderem die darin vorgesehenen Ziele und Leistungsindikatoren. Im Rahmen der Gesamtbewertung der horizontalen Maßnahmen einschließlich der gemäß Artikel 13 des IDABC-Beschlusses erbrachten Infrastrukturdienstleistungen wird eine spezielle Bewertung der von der Kommunikationsinfrastruktur bereitgestellten Dienste für das SIS und für SIRENE durchgeführt.
7. Aufhebung des SISNET-Rechtsrahmens und Änderung des Schengener Übereinkommens
Wenn SISNET seinen Betrieb eingestellt hat, werden die diesbezüglichen Bestimmungen hinfällig und sollten aufgehoben werden.
Die Übertragung von Eigentumsrechten aus der Durchführung der am 14. November 2000 für das SIS geschlossenen SISNET-Vereinbarung ("Agreement on the Provision of Wide Area Networking and Associated Security Services for the Schengen Information System"), insbesondere deren Netzwerkkomponenten, auf die Kommission könnte die Einrichtung der neuen Kommunikationsinfrastruktur beschleunigen und die finanziellen Auswirkungen auf den Gesamthaushalt der Europäischen Union verringern.
8. Bedingte Anwendung und begrenzte Geltungsdauer
Die bedingte Anwendung des Rechtsakts spiegelt den Standpunkt des Rates wider, der in seinen Schlussfolgerungen vom Februar 2007 anerkannt hatte, dass das Ausschreibungsverfahren für einen neuen SISNET-Vertrag Risiken beinhalten könnte und eine Alternativlösung auf der Grundlage von s-TESTA vorgesehen werden muss. Die Folgenabschätzung für diesen Vorschlag zeigt, dass die Verlängerung von SISNET in jedem Fall die beste Lösung wäre. Die bedingte Anwendung des Rechtsakts soll dafür sorgen, dass in dem vorliegenden Vorschlag eine Ausweichlösung vorgesehen wird.
Die begrenzte Geltungsdauer des Vorschlags ergibt sich daraus, dass das SIS 1+ in seiner SISone4all-Version ebenso wie die Kommunikationsinfrastruktur abgelöst wird, sobald das SIS II in Betrieb geht.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS)
Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Das Schengener Informationssystem ("SIS"), das gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen4 ("Schengener Übereinkommen") eingerichtet wurde, und seine Weiterentwicklung, das SIS 1+, stellen ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands dar.
- (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2424/20015 des Rates und der Beschluss 2001/886/J16 des Rates sahen die Entwicklung des SIS II vor. Das SIS II wird das mit dem Schengener Übereinkommen geschaffene SIS ersetzen.
- (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1987/20067 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) steckt den erforderlichen Rechtsrahmen für das SIS II in Bezug auf die Angelegenheiten ab, die in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ("EG-Vertrag") fallen.
- (4) Derzeit sind 15 Staaten an das SIS angeschlossen, darunter Island und Norwegen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. Im Dezember 2006 billigte der Rat den Anschluss von neun der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten waren, an das bestehende SIS, um ihnen die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands vor Inbetriebnahme des SIS II zu ermöglichen.
- (5) Gemäß dem Beschluss 1999/870/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Ermächtigung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union, beim Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("SISNET") als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten8, und gemäß dem Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("SISNET"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind, wurde am 14. November 2000 vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates und privaten Unternehmen das Agreement on the Provision of Wide Area Networking and Associated Security Services for the Schengen Information System (die "SISNET-Vereinbarung") geschlossen. Die SISNET-Vereinbarung regelt die Bereitstellung der für den Betrieb des SIS erforderlichen Dienste und läuft im November 2008 aus.
- (6) Die Kontinuität der im Rahmen der SISNET-Vereinbarung bereitgestellten Dienste muss gewährleistet werden, damit ein effizienter Datenaustausch zwischen der technischen Unterstützungseinheit und den nationalen Teilen des SIS sowie der in Artikel 92 des Schengener Übereinkommens vorgesehene Informationsaustausch zwischen den SIRENE-Stellen stattfinden können. Dies ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Anwendung des Schengen-Besitzstands und somit für die Beibehaltung eines gemeinsamen Raums ohne Binnengrenzkontrollen.
- (7) Die SISNET-Vereinbarung sieht außerdem Netz- und entsprechende Sicherheitsdienste für VISION vor, ein Netz zur Unterstützung der im Zusammenhang mit der Visumerteilung stattfindenden Konsultationsverfahren zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens, das jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags fällt, da der Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden9, für die Änderungen zuständig ist, die bei VISION im Falle der Migration zu einer anderen Kommunikationsinfrastruktur vorgenommen werden müssen.
- (8) Vorbedingung für die Anwendung des vorliegenden Rechtsakts sollte eine Mitteilung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates sein, dass die gemäß dem Beschluss 2007/149/EG des Rates vom 5. März 2007 zur Ermächtigung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union, beim Abschluss und bei der Verwaltung von Verträgen über Dienstleistungen für eine Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zulasten der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln10, und gemäß dem Beschluss 2000/265/EG durchgeführte öffentliche Ausschreibung nicht zum Abschluss einer Vereinbarung oder eines Vertrags über die von diesem Vorschlag abzudeckenden Dienste geführt hat.
- (9) Im Februar 2007 erörterte der Rat die Risiken einer solchen Ausschreibung und forderte die Kommission auf, Vorschläge für eine mögliche Migration des SIS 1+ zu einem anderen Netz zu unterbreiten.
- (10) Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag kann die Kommission ihren Vorschlag im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft jederzeit ändern.
- (11) Unter Berücksichtigung der speziellen Sicherheits- und Verfügbarkeitserfordernisse des SIS besteht die zweckmäßigste Lösung darin, unter Nutzung der Infrastrukturdienste, die innerhalb des Rahmendienstleistungsvertrags über "gesicherte transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen - Erbringung einer verwalteten gesicherten privaten Kommunikationsinfrastruktur" ("s-TESTA-Rahmenvertrag") gemäß dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger ("IDABC-Beschluss")11 zur Verfügung gestellt werden, eine neue Kommunikationsinfrastruktur einzurichten, die SISNET ersetzt.
- (12) Die neue Kommunikationsinfrastruktur sollte SISNET ersetzen, das zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt außer Betrieb gehen wird; die Beschlüsse 1999/870/EG, 2000/265/EG und 2007/155/EG12, die den SISNET-Rechtsrahmen bilden, sollten daher aufgehoben werden.
- (13) Die Einrichtung der neuen Kommunikationsinfrastruktur könnte beschleunigt und die damit einhergehende finanzielle Belastung für die Europäische Union verringert werden, wenn sich die Mitgliedstaaten darauf verständigen, die sich aus der Durchführung der SISNET-Vereinbarung ergebenden Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum, auf die Kommission zu übertragen.
- (14) Die mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung dieser Kommunikationsinfrastruktur verbundenen Ausgaben sollten aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden. Die Kommission ist für die Ausführung des Haushaltsplans und die Unterzeichnung der für die Bereitstellung der Netz- und Sicherheitsdienste erforderlichen Verträge innerhalb des s-TESTA-Rahmenvertrags zuständig. Diese Verordnung und die Zuständigkeit der Kommission für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur sollte die Zuständigkeit des Rates für die Verwaltung des derzeitigen SIS nicht berühren.
- (15) Daher sollte der Rat auf der Grundlage einer von Frankreich, dem für die technische Unterstützungseinheit verantwortlichen Mitgliedstaat, vorzubereitenden Initiative den Testplan zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen SIS- und SIRENE-Datenaustauschs über die Kommunikationsinfrastruktur aufstellen, die Testmaßnahmen koordinieren und die Testergebnisse validieren, bevor er den Zeitpunkt für die Migration von SISNET zu der neuen Kommunikationsinfrastruktur festlegt.
- (16) Sofern es die Kommission für effizienter hält, kann sie bestimmte Aufgaben des Betriebsmanagements, die mit der Sicherheit und Überwachung der Kommunikationsinfrastruktur in Zusammenhang stehen, auch nationalen öffentlichen Stellen übertragen.
- (17) Diese Verordnung steckt den erforderlichen Rechtsrahmen für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die SIS-Umgebung und die entsprechende Änderung des Schengener Übereinkommens in Bezug auf die Angelegenheiten ab, die in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen. Der Beschluss 2007/.../JI des Rates vom ... über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die SIS-Umgebung13 steckt den erforderlichen Rechtsrahmen in Bezug auf die Angelegenheiten ab, die in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Europäische Union ("EU-Vertrag") fallen.
- (18) Zusammen mit dem Beschluss 2007/.../JI des Rates14 bildet diese Verordnung den Basisrechtsakt im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften15, aufgrund dessen die für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur notwendigen Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden können und der betreffende Teil des Haushaltsplans ausgeführt werden kann.
- (19) Die Tatsache, dass der Rechtsrahmen, der für die Finanzierung der Einrichtung, des Betriebs und der Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur für die SIS-Umgebung aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union abgesteckt werden muss, aus zwei gesonderten Rechtsakten besteht, berührt nicht den Grundsatz, dass es sich bei dieser Kommunikationsinfrastruktur um eine einzige Infrastruktur handelt, die als solche betrieben werden sollte.
- (20) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Einrichtung, der Betrieb und die Verwaltung einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur für die SIS-Umgebung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (21) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands16 dar, die unter Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 9917 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen fallen.
- (22) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse 2004/849/EG18 und 2004/860/EG19 des Rates fallen.
- (23) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV EG-Vertrag ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
- (24) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,20 keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist.
- (25) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland21 auf dieses Land keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist.
- (26) Da es von entscheidender Bedeutung ist, dass die durch SISNET bereitgestellten Dienste über November 2008 hinaus gewährleistet werden und die Kommission so bald wie möglich entsprechende Verträge schließen kann, sollte diese Verordnung umgehend am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur
- 1. Die Kommission errichtet, betreibt und verwaltet eine Kommunikationsinfrastruktur mit Netz- und Sicherheitsdiensten für den Datenaustausch zwischen der technischen Unterstützungseinheit und den nationalen Teilen des Schengener Informationssystems (SIS) sowie zwischen den SIRENE-Stellen gemäß Artikel 92 des Schengener Übereinkommens ("Kommunikationsinfrastruktur").
- 2. Die Kommission legt die technischen Spezifikationen für die Kommunikationsinfrastruktur fest, wobei sie die technischen Spezifikationen berücksichtigt, die vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates im Namen der Mitgliedstaaten für die öffentliche Ausschreibung gemäß den Beschlüssen 2007/149/EG und 2000/265/EG des Rates festgelegt wurden.
- 3. Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten geeignete Räumlichkeiten für die nationalen Zugangsstellen der Kommunikationsinfrastruktur zur Verfügung und stellen sicher, dass die Kommission auf Wunsch Zugang zu diesen Räumlichkeiten erhält.
- 4. Die Kommission teilt dem Rat mit, ab welchem Zeitpunkt die Kommunikationsinfrastruktur eingerichtet ist und für die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Tests zur Verfügung steht.
- 5. Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
Artikel 2
Nutzung des Programms IDABC
- Die Kommission trägt dem Beschluss 2004/387/EG ("IDABC-Beschluss") Rechnung und macht bei der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur vom s-TESTA-Rahmenvertrag Gebrauch.
Artikel 3
SIS- und SIRENE-Tests mit der Kommunikationsinfrastruktur
- 1. Die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Tests durch, um den ordnungsgemäßen Datenaustausch gemäß Artikel 1 Absatz 1 über die Kommunikationsinfrastruktur sicherzustellen.
- 2. Der Rat ist für die Aufstellung des Testplans auf der Grundlage einer Initiative zuständig, die von Frankreich, dem für das C.SIS verantwortlichen Mitgliedstaat, vorzubereiten ist.
- 3. Der Rat koordiniert die Testmaßnahmen der Mitgliedstaaten und validiert die Testergebnisse, wobei er die Kommission auf dem Laufenden hält.
Artikel 4
Migration zur Kommunikationsinfrastruktur
- 1. Nachdem alle am SIS teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Rat mitgeteilt haben, dass die in Artikel 3 vorgesehenen Tests erfolgreich abgeschlossen wurden, legt der Rat fest, zu welchem Zeitpunkt der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Datenaustausch über die Kommuniktionsinfrastruktur beginnen soll.
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen für die Migration von SISNET zur Kommunikationsinfrastruktur zu dem gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt.
- 3. Der Rat koordiniert die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Ausführung von Aufgaben des Betriebsmanagements durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten
- 1. Ab dem in Artikel 1 Absatz 4 vorgesehenen Zeitpunkt kann die Kommission die Ausführung bestimmter Aufgaben des Betriebsmanagements, die mit der Sicherheit und Überwachung der Kommunikationsinfrastruktur in Zusammenhang stehen, auf dem Vertragswege nationalen öffentlichen Stellen übertragen.
- 2. Die Kosten, die den in Absatz 1 erwähnten Stellen durch die Ausführung der in Absatz 1 bezeichneten Ausgaben entstehen, werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
Artikel 6
Überwachung und Bewertung
- Die Kommission nimmt eine Gesamtbewertung der Funktionsweise der Kommunikationsinfrastruktur vor, sobald deren Betrieb eingestellt wurde. Diese Bewertung erfolgt im Rahmen der Gesamtbewertung der horizontalen IDABC-Maßnahmen gemäß dem IDABC-Beschluss. Sie erstreckt sich insbesondere auf die Wirksamkeit und Effizienz der Kommunikationsinfrastruktur im Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Dienste.
Artikel 7
Aufhebung
- 1. Die Beschlüsse 1999/870/EG, 2000/265/EG und 2007/155/EG des Rates werden zu dem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt aufgehoben. Der Betrieb der SISNET-Kommunikationsinfrastruktur wird zu dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt eingestellt.
- 2. Der zu dem nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Betrag der gemäß dem Beschluss 2000/265/EG des Rates bereitgestellten Mittel wird an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Die Rückzahlungsbeträge werden auf der Grundlage der in Artikel 26 des Beschlusses 2000/265/EG festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten berechnet.
- 3. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, sämtliche Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum, die aus der Durchführung der gemäß den Beschlüssen 1999/870/EG und 2000/265/EG des Rates geschlossenen Vereinbarung über die Bereitstellung von Netz- und entsprechenden Sicherheitsdiensten im Rahmen von SISNET erwachsen, ab dem in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt auf die Kommission zu übertragen.
Artikel 8
Änderung des Schengener Übereinkommens
- Ab dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt wird Artikel 119 Absatz 1 Satz 1 des Schengener Übereinkommens durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach Artikel 92 Absatz 3 mit Ausnahme der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit werden von den Vertragsparteien gemeinsam getragen."
Artikel 9
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
- 1. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft; ihre Geltungsdauer endet zu dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. November 2009.
- 2. Vorbedingung für die Anwendung dieser Verordnung ist eine Mitteilung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates an die Kommission, dass keine Vereinbarung und kein Vertrag über Netz- und Sicherheitsdienste für den in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Datenaustausch gemäß den Beschlüssen 2007/149/EG und 2000/265/EG des Rates abgeschlossen worden ist.
- 3. Die in Absatz 2 vorgesehene Mitteilung kann ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgen und wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument
- 1 Dieser Beschluss ist vom Rat noch förmlich anzunehmen.
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18).
- 5 ABl. L 328 vom 13.12.2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006).
- 6 ABl. L 328 vom 13.12.2001, geändert durch den Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006).
- 7 ABl. L 381 vom 28.12.2006.
- 8 ABl. L 337 vom 30.12.1999.
- 9 ABl. L 116 vom 26.4.2001.
- 10 ABl. L 66 vom 6.3.2007.
- 11 ABl. L 181 vom 18.5.2004.
- 12 ABl. L 181 vom 18.5.2004.
- 13 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 14 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 15 ABl. L 248 vom 16.9.2002.
- 16 ABl. L 176 vom 10.7.1999.
- 17 ABl. L 176 vom 10.7.1999.
- 18 Beschluss 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26).
- 19 Beschluss 2004/860/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).
- 20 ABl. L 131 vom 1.6.2000.
- 21 ABl. L 64 vom 7.3.2002.