A. Problem und Ziel
- Mit der Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen (ABl. EU (Nr. ) L 63 S. 24) wird die Richtlinie 92/119/EWG im Hinblick auf das Verbringen von Schweinen und daraus gewonnenem Fleisch aus einem wegen vesikulärer Schweinekrankheit (SVD) eingerichteten Sperrbezirk geändert. Insoweit bedarf es einer Anpassung der Verordnung, mit der die Richtlinie 92/119/EWG in nationales Recht umgesetzt worden ist.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der SVD Kosten durch Verbringungsverbote von Schweinen aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht. insoweit u. a. Erleichterungen vor, als bei länger anhaltendem Seuchengeschehen unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung eine Verbringung von Schweinen genehmigt werden kann. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit
Vom ... 2007
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 Nr. 2 und des § 22 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl.1 S. 604) wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks geschlachtet worden sind, darf innerstaatlich nur verbracht werden, soweit
- a) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist,
- b) sichergestellt ist, dass das Fleisch
- aa) getrennt gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, soweit es für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt ist, und
- bb) nicht in Fleischerzeugnisse gelangt oder zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr bestimmt sind.
Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gilt nicht, soweit das Fleisch nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden ist."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
- (3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit
- 1. die erneute Festlegung des Sperrbezirks zu einem Verbringungsverbot von mehr als 21 Tagen führt und
- 2. ohne ein Verbringen tierschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden können.
Für das Verbringen gilt Absatz 2 Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 entsprechend."
- (3) Im Falle der erneuten Festlegung eines Sperrbezirks auf Grund eines weiteren Ausbruchs der vesikulären Schweinekrankheit dürfen Schweine abweichend von Absatz 2 Nr. 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand verbracht werden, soweit
- c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
- a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- 2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angaben "§ 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
- 3. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 2" die Angabe " oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.
- b) In Absatz 2 wird in Nummer 11 die Angabe " § 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen (ABl. EU (Nr. ) L 63 S. 24) wird die Richtlinie 92/119/EWG im Hinblick auf das Verbringen von Schweinen und daraus gewonnenem Fleisch aus einem wegen vesikulärer Schweinekrankheit (SVD) eingerichteten Sperrbezirk geändert. Insoweit bedarf es einer Anpassung der Verordnung, mit der die Richtlinie 92/119/EWG in nationales Recht umgesetzt worden ist.
Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Sonstige Kosten
Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen im Falle des Auftretens der SVD Kosten durch Verbringungsverbote von Schweinen aus einzurichtenden Restriktionsgebieten. Die Verordnung sieht insoweit u. a. Erleichterungen vor, als bei länger anhaltendem Seuchengeschehen unter Abwägung des Risikos einer Seuchenverschleppung eine Verbringung von Schweinen genehmigt werden kann. Insoweit dürfte diese Regelung bei betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Kosten einsparen, deren Umfang aber nicht geschätzt werden kann, da er vom Verlauf des jeweiligen Seuchengeschehens abhängig ist. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Nummer 1 (§ 9)
- Buchstabe a: Redaktionelle Anpassung
- Buchstabe b: Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/10/EG
- Buchstabe c: Umsetzung von Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 2007/10/EG
Rechtsgrundlage:
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 18 und 20 Abs. 1 Nr. 2 TierSG
Zu Artikel 2:
Im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516) sind bei der Chlamydiose und dem Q-Fieber nicht die jeweiligen Zieltierarten angegeben. Dies bedarf insoweit der Berichtigung.
Rechtsgrundlage:
§ 78a Abs. 2 TierSG
Zu Artikel 3:
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung
- 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen (ABl. EU (Nr. ) L 63 S. 24)
Nationaler Normenkontrollrat
Anlage
Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Rochusstraße 1 53123 Bonn | Hausanschrift Bundeskanzleramt Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin TEL +49 (0) 30 18 400-1301 FAX +49 (0) 30 18 400-1848 E-MAIL nkr@bk.bund.de Berlin, 3. Mai 2007 |
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die vesikuläre Schweinekrankheit auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt, die marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten hat.
Informationspflichten für Bürger und Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |