843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008
A
Der federführende Agrarausschuss (A) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 4 Abs. 1a - neu - und 1b - neu -, Abs. 2 EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung)
Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:
"4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
(1a) Wer Schafe oder Ziegen hält, hat die Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen und nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachimpfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Satz 1 gilt erst, nachdem
- 1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder
- 2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird. (1b) Die zuständige Behörde kann für Tiere, einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit inaktiviertem Impfstoff, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Die Haushalte der Länder würden bei einer obligatorischen Impfung der Rinder erheblich belastet. Die Kosten für Impfstoff und die tierärztliche Impfdurchführung würden beispielsweise in Niedersachsen insgesamt rd. 18 Mio. EUR betragen, wovon gemäß § 15 Abs. 3 des Nds. Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz das Land die Hälfte der Kosten (rd. 9 Mio. EUR) tragen müsste. Dabei geht es bei der vorbeugenden Impfung von Rindern in erster Linie darum, wirtschaftliche Nachteile der Tierhalter zu vermeiden. Die Herausnahme der Rinder aus der obligatorischen Impfung würde den Landesanteil auf rd. 330.000 EUR reduzieren.
Die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind vom BMELV in der Drucksache 179/08 (PDF) unzureichend und nicht korrekt dargestellt. Nach heutigem Stand wird die EU die Impfung als Notfallmaßnahme kofinanzieren, wofür zunächst 64 Mio. EUR bereitgestellt werden sollten. Diese Summe ist inzwischen auf 72,5 Mio. EUR europaweit aufgestockt worden, wobei der Höchstbetrag für Deutschland zugleich auf 17 Mio. EUR begrenzt wurde. Weiterhin wird die EU-Erstattung frühestens im Haushaltsjahr 2009 erfolgen, so dass die Haushalte der Länder im laufenden Haushaltsjahr zunächst in Vorleistung treten müssten.
Zu Buchstabe b:
Sofern Impfbedarf gesehen wird, muss eine Impfanordnung möglich sein; der bisherige Absatz 2 ist daher anzupassen, damit im Einzelfall eine Impfanordnung auch für andere als in Absatz 1a genannte empfängliche Tiere, z.B. für Rinder, erfolgen kann.
2. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b GeflPestSchV)
In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
- "01. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter ", im Falle des Buchstaben a, bei einem Wildvogel" durch die Wörter "hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung" ersetzt.
- b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "der Subtypen H5 oder H7" durch die Wörter "des Subtyps H5N1" ersetzt."
Begründung
In der einschlägigen EU-Entscheidung 2006/563/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. EG L 222/1) wird die Geflügelpest bei Wildvögeln auf den HPAIV des Subtyps H5 in Verbindung mit dem Neuraminidase-Typ N1 eingeschränkt. Es handelt sich hier um eine 1:1 -Umsetzung von EU-Recht.
3. Zu Artikel 2 Nr. 02 - neu - (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 GeflPestSchV)*
In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 02 einzufügen:
- "02. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird nach dem Wort "Regenpfeiferartige" das Wort ", Lappentaucherartige" eingefügt."
- * Bei Annahme mit Ziffer 2 werden beide Ziffern redaktionell zusammengefasst.
Begründung
Bei den Geflügelpestausbrüchen bei Wildvögeln im Sommer 2007 am Stausee Kelbra (Sachsen-Anhalt, Thüringen) waren überwiegend Schwarzhalstaucher und auch Haubentaucher betroffen. Sie gehören beide zur Ordnung der Lappentaucherartigen (Podicipediformes). Daher ist diese Ordnung unter der Begriffsbestimmung "Wildvögel" entsprechend zu ergänzen.
B
- 4. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.