A. Problem und Ziel
Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten und seit dem 4. März 2011 anzuwenden. Die wesentlichen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beibehalten, wobei der Anwendungsbereich der Verordnung präzisiert wird, tierische Nebenprodukte in stärkerem Maße als bisher risikobasiert kategorisiert und Doppelzulassungen nach unterschiedlichen Rechtsgebieten vermieden werden.
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) erlassen, die ebenfalls seit dem 4. März 2011 anzuwenden ist.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Artikel 1) dient der Anpassung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes an die oben genannten Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011.
Mit der Änderung des BVL-Gesetzes (Artikel 2) wird die Tätigkeit des BVL um die Mitwirkung bei Überwachungsprogrammen und -plänen bezüglich tierischer Nebenprodukte erweitert.
B. Lösung
Erlass des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kosten entstehen für Bürgerinnen und Bürger für den Fall, dass ein Pferdehalter von der Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 2 Gebrauch machen möchte (= anfallende Porto- und Telefonkosten). Davon ausgehend, dass jährlich etwa 2.300 Pferdehalter (5 % von insgesamt 46.000 Pferdehaltern in Deutschland) von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, entstehen jährliche Kosten für Porto und Telefon im Zusammenhang mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung in Höhe von etwa 4.600 Euro (= 2,- Euro pauschal).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen Kosten, soweit von der Möglichkeit des § 10 Absatz 2 Nummer 2 Gebrauch gemacht wird und in einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Tierkörper geöffnet werden soll. Bei einer geschätzten Anzahl von 516 Betrieben (= 2 % der Gesamtanzahl der Schweine haltenden Betriebe in Deutschland (Statistisches Bundesamt Mai 2015: 25.800 Schweine haltenden Betriebe insgesamt)) könnten aller Voraussicht nach in einigen der antragstellenden Betrieben Kosten für die Schaffung der erforderlichen vorgeschriebenen Infrastruktur entstehen. Eine Schätzung, bei wie vielen Betrieben dies der Fall sein wird, kann nicht vorgenommen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Kosten einen limitierenden Faktor für die Inanspruchnahme der Regelung darstellt.
Da der vorliegende Gesetzesentwurf der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 dient und die Regelungen nicht über unmittelbar geltendes EU-Recht hinausgehen, findet die Onein/Oneout Regel auf diese Kosten keine Anwendung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Artikel 1: Es entstehen Kosten
- - im Falle des § 4 Absatz 2 für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung in Höhe von etwa 21.965 Euro, die jedoch durch kostendeckende Gebühren gegenüber dem Antragsteller (= Pferdehalter) kompensiert werden.
- - im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 zum einen für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und zum anderen für die Erteilung der Genehmigung selbst. Diese Kosten belaufen sich auf insgesamt etwa 98.891,40 Euro, die jedoch ebenso durch kostendeckende Gebühren gegenüber dem Antragsteller (= landwirtschaftlicher Betrieb) kompensiert werden.
Artikel 2: Für den Bund fallen Kosten im Hinblick auf die Änderung des BVL-Gesetzes an, da nunmehr auch tierische Nebenprodukte in den Tätigkeitsbereich des BVL eingebunden werden. Der Erfüllungsaufwand lässt sich derzeit nicht abschätzen.
Unterstellt man einen dem Futtermittelbereich entsprechenden Erfüllungsaufwand ist mit einer zusätzlichen Stelle des höheren Dienstes (69.418 Euro/jährlich) und einer Stelle des gehobenen Dienstes (49.489 Euro/jährlich) zu rechnen (= Personalkosten insgesamt 118.907 Euro).
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Es entstehen weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger für die Erteilung der Genehmigung nach § 4 Absatz 2 durch die zuständige Behörde von etwa 21.965 Euro (siehe E3 zu Artikel 1 erster Punkt).
Weiterhin entstehen im Zusammenhang mit der Regelung des § 10 Absatz 2 weitere Kosten für die Wirtschaft bezüglich der Erteilung der Genehmigung in Höhe von 98.891,40 Euro) (siehe E3 zu Artikel 1 zweiter Punkt).
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011; die Regelungen gehen nicht über unmittelbar geltendes EU-Recht hinaus.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11.
März 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.04.16
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, ABl. L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union."
2. In § 2 werden die Wörter "zuständigen Landesbehörden" durch die Wörter "nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde)" ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
Es ist verboten,
- 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- 2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
- 3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2 so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden."
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
" § 3 Beseitigungspflicht
- (1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften
- 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- 2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
- 3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
- 1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
- 2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
- 3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten, die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.
- (2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.
- (3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit
- 1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
- 2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
- 3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.
- (4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.
§ 4 Ausnahmen
- (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.
- (3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt."
4. In § 5 Absatz 1 werden
- a) die Wörter "sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt" durch die Wörter "ist die zuständige Behörde befugt" und
- b) die Wörter "der Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter "derjenigen Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat."
- b) In Absatz 2 werden aa) die Wörter "das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter "die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt und bb) nach dem Wort "verarbeitet" das Wort ",verwendet" eingefügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,"
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,".
- cc) In Nummer 4 wird das Wort "Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.
- dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend."
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- c) In Absatz 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Wild," gestrichen.
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Besitzer der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte hat diese der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, soweit sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert werden, zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung gesichert ist.".
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter "die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Beseitigungspflichtige" durch die Wörter "zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.".
- b) In Absatz 2 werden aa) das Wort "Beseitigungspflichtige" durch die Wörter "zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt und bb) nach dem Wort "Nebenprodukte" die Wörter "oder Folgeprodukte" eingefügt.
9. § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Aufbewahrungspflicht
- (1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
- (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit
- 1. die zuständige Behörde oder
- 2. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat, die dort genannten Handlungen vornehmen.
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit
- 1. die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen, aufweisen,
- 2. die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und
- 3. sichergestellt ist, dass
- a) die Ergebnisse der Eröffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und
- b) die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt."
10. § 11 wird aufgehoben
11. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "die nach Landesrecht zuständigen Behörden" durch die Wörter "die zuständige Behörde" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Sachverständige" die Wörter "des Bundes," eingefügt.
- d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Nebenprodukte" die Wörter "und Folgeprodukte" eingefügt.
12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
- (1) Die zuständigen Behörden
- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermitteln die dafür notwendigen Schriftstücke,
- 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
- (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts.
- (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des tierische NebenprodukteBeseitigungsrechts gewonnen haben, den anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und der Europäischen Kommission mitteilen.
- (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" gestrichen.
- bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
- "a) die Einrichtung, den Betrieb, die Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder die Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Folgeprodukte und deren Inverkehrbringen,
- b) die Anzeige, Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge der angelieferten tierischen Nebenprodukte sowie über Art und Menge der hergestellten Folgeprodukte,".
- bbb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern " tierischen Nebenprodukten" die Wörter " und Folgeprodukten" eingefügt.
- ccc) In Buchstabe d werden die Wörter "Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte" durch die Wörter "Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte" ersetzt.
- ddd) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) die Mitteilung über angefallene und abgeholte tierische Nebenprodukte,".
- aaa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
- cc) In Nummer 2 werden die Wörter "erzeugten Produkte" durch die Wörter "hergestellten Folgeprodukte" ersetzt.
- dd) In Nummer 3 werden die Wörter "Verarbeitungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen" durch die Wörter "nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlagen oder Betrieben" ersetzt.
- ee) In Nummer 4 werden die Wörter "von Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und Forschungszwecke" durch die Wörter "der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.
- ff) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Nebenprodukte" die Wörter "oder Folgeprodukte" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "erzeugten Produkte" durch die Wörter "tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.
- ccc) In Buchstabe c werden die Wörter "erzeugten Produkte" durch die Wörter "tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.
- ddd) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Bescheinigungen" die Wörter "oder sonstige Dokumente" eingefügt.
- gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. das Verfahren der Beseitigung, die Entnahme von Proben und deren Untersuchung zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen vorzuschreiben,".
- hh) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "tierische Nebenprodukte" die Wörter "oder Folgeprodukte" eingefügt.
- ii) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das Verwaltungsverfahren einschließlich der Zuständigkeiten zu regeln."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
- 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- 3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über
- a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und
- b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannten Ergebnisse."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dessen Nummer 1 werden die Wörter "Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter "Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.
14. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt.
" § 13a Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt."
15. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird das Wort "Material" durch die Wörter "tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt" ersetzt.
- cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Nebenprodukt" die Wörter "oder Folgeprodukt" eingefügt.
- dd) In Nummer 5 werden die Wörter " § 10 Satz 1 ein Material" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt" ersetzt.
- ee) In Nummer 6 wird die Angabe " § 10 Satz 2" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- ff) In Nummer 7 wird die Angabe " § 10 Satz 3" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- gg) In Nummer 8 werden nach der Angabe "oder Nr. 7" die Wörter "oder Absatz 3 Nummer 1 oder 2" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern "Buchstabe d oder e" die Wörter "oder Absatz 3 Nummer 3" eingefügt.
- c) In Absatz 3 werden aa) die Wörter "fünfzigtausend Euro" durch die Wörter "hunderttausend Euro" und bb) die Wörter "zwanzigtausend Euro" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet.
17. § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Übergangsvorschriften
- (1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes], gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum ... [Einsetzen: Datum der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung nach Landesrecht zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.
- (2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum ... [Einsetzen: Datum der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.
- (3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum ... [Einsetzen: Datum der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung nach landesrechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes."
Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wir wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Futtermittelzusatzstoffen," die Wörter "tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte," eingefügt.
- b) In Nummer 11werden die Wörter "und Futtermitteln" durch die Wörter ",Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten" ersetzt.
2. Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,".
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:
"1a. Ausschuss für tierische Nebenprodukte; dieser Ausschuss hat die Aufgabe, gesetzesübergreifende grundsätzliche und andere als die Überwachung betreffende Fragen im Bereich der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zu behandeln,".
- b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Lebensmittelsicherheit" die Wörter "sowie im Bereich der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... [Einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des dem Tag der Verkündung folgenden Tages übereinstimmt] in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzes
Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten und seit dem 4. März 2011 anzuwenden. Die wesentlichen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beibehalten, wobei der Anwendungsbereich der Verordnung präzisiert wird, tierische Nebenprodukte in stärkerem Maße als bisher risikobasiert kategorisiert und Doppelzulassungen nach unterschiedlichen Rechtsgebieten vermieden werden.
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wurde die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) erlassen, die ebenfalls seit dem 4. März 2011 anzuwenden ist.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Artikel 1) dient der Anpassung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes an die oben genannten Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011.
Mit der Änderung des BVL-Gesetzes (Artikel 2) wird die Tätigkeit des BVL um die Mitwirkung bei Überwachungsprogrammen und -plänen bezüglich tierischer Nebenprodukte erweitert.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Mit dem Gesetz werden im Wesentlichen die Zuständigkeiten für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte angepasst, da der Bund nach Artikel 84 Absatz 1 letzter Satz des Grundgesetzes durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden keine Aufgaben übertragen darf. Zudem werden die Amtshilfe und die gegenseitige Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörden geregelt. Weiterhin ergeben sich durch geänderte Fundstellen durch die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine Vielzahl notwendiger redaktioneller Anpassungen (Artikel 1)
Mit der Änderung des BVL-Gesetzes (Artikel 2) wird die Tätigkeit des BVL um die Mitwirkung bei Überwachungsprogrammen und -plänen bezüglich tierischer Nebenprodukte erweitert.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft), Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) und Nummer 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten der Tiere und Menschen) des Grundgesetzes. Hinsichtlich des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes kann der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. In dem Gesetzentwurf werden bundeseinheitliche Regelungen und Ermächtigungen für die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte geschaffen, soweit sie sich nicht durch unmittelbar geltendes EG- bzw. EU-Recht ergeben. Dies ist zur Bekämpfung von Tierseuchen mit hohem Ansteckungsrisiko wie bisher durch den Bund einheitlich zu regeln. Eine entsprechende Regelung liegt zudem im gesamtstaatlichen Interesse. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes vor Tierseuchen ist es erforderlich, dass bundesweit die gleichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte ergriffen werden können. Würde die Durchführung dieses Rechtsbereiches in Ergänzung des EG- bzw. des EU-Rechts dem Landesgesetzgeber überlassen, könnte dies unterschiedliche Standards bei der Verarbeitung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte und damit auch bei der Bekämpfung von Tierseuchen mit hohem Ansteckungsrisiko in den Ländern zur Folge haben. Dies kann angesichts der Gefährlichkeit von Krankheiten für Tier und Mensch im Interesse eines möglichst lückenlosen Schutzes nicht hingenommen werden. Daher und auch um eine einheitliche Durchführung des EG- bzw. des EU-Rechts zu tierischen Nebenprodukten sicherzustellen, können die vorstehend geregelten Maßnahmen nur durch ein in allen Ländern geltendes Bundesgesetz erfolgen.
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die Vereinbarkeit mit dem unmittelbar geltenden EG- bzw. EU-Recht ist insbesondere durch Verweis auf das EG- bzw. EU-Recht sichergestellt. Von an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigungen wird zum Teil Gebrauch gemacht.
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kosten entstehen für Bürgerinnen und Bürger für den Fall, dass ein Pferdehalter von der Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 2 Gebrauch machen möchte. Im Zusammenhang mit der Antragstellung ist daher ein Pauschalbetrag von 2,00 Euro für Porto- und Telefonkosten pro Pferdehalter hinzuzurechnen (5 % von insgesamt 46.000 Pferdehaltern in Deutschland = 2.300 Pferdehalter). Damit entstehen Gesamtkosten für Bürgerinnen und Bürger in Höhe von 4.600 Euro. Für Bürgerinnen und Bürger ist außerdem ein Zeitaufwand, der im Zusammenhang mit der Beantragung der Genehmigung entsteht, zu berücksichtigen. Der in Ansatz zu bringende Zeitaufwand setzt sich zusammen aus folgenden Tätigkeiten: Sich mit der gesetzlichen Verpflichtung vertraut machen (= 16 Minuten), Schriftstück (Brief, E-Mail, Fax) aufsetzen (= 10 Minuten), Schriftstück an zuständige Behörde übermitteln (= 2 Minuten) und Zahlung anweisen (Ausfüllen eines Überweisungsvordrucks) (= 2 Minuten). Somit entsteht ein Zeitaufwand pro Einzelfall von 30 Minuten.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen Kosten, soweit ein praktizierender Tierarzt/eine praktizierende Tierärztin von der Möglichkeit des § 10 Absatz 2 Nummer 2 Gebrauch macht und in einem landwirtschaftlichen Betrieb einen Tierkörper öffnen möchte. Darüber hinaus bedarf es des Nachweises der entsprechenden Sachkunde gegenüber der Genehmigungsbehörde. Da die Einzelheiten dazu in der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung geregelt werden, sind die diesbezüglichen Kosten auch dort zu quantifizieren.
Für die Tierhalter (= landwirtschaftlicher Betrieb), die von der Regelung des § 10 Absatz 2 Gebrauch machen wollen, entstehen möglicherweise Kosten, soweit die Anforderungen an die Räumlichkeiten, soll denn in ihrem Betrieb ein Tierkörper eröffnet werden, nicht den Anforderungen entsprechen und insoweit noch Investitionen getätigt werden müssen (u.a. Vorhandensein eines Handwaschbeckens, Raum muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein). Diese Kosten lassen sich im Rahmen dieses Gesetzes nicht abschätzen, da
- 1. die näheren Einzelheiten in der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung geregelt und die diesbezüglichen Kosten auch dort quantifiziert werden und
- 2. die Verhältnisse in jedem Betrieb anders sind und insoweit möglicherweise die entsprechenden Voraussetzungen bereits erfüllt werden.
Bezüglich der Anzahl der Tierhalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich eine Schätzung vornehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Norm nur für Schweine haltende Betriebe und dann auch nur für sehr wenige dieser Betriebe in Betracht kommt, da die zu schaffenden Voraussetzungen vor dem Hintergrund einer unbedingten Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen einen limitierenden Faktor darstellen. Es wird somit von maximal 2 % der Gesamtanzahl der Schweine haltenden Betriebe in Deutschland ausgegangen, somit von 516 Betrieben (Statistisches Bundesamt Mai 2015: 25.800 Schweine haltenden Betriebe insgesamt). Aller Voraussicht nach muss in einigen der antragstellenden Betriebe die erforderliche oben beschriebene Infrastruktur geschaffen werden. Eine Schätzung, bei wie vielen Betrieben dies der Fall sein wird, kann nicht vorgenommen werden. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich vor dem Hintergrund der mit der Schaffung dieser Infrastruktur verbundenen möglicherweise hohen Kosten die Mehrheit dieser Betriebe gegen die Inanspruchnahme des § 10 Absatz 2 Nummer 2 entscheiden wird.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Artikel 1:
Es entstehen Kosten
- - im Falle des § 4 Absatz 2 für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Unterstellt man einen durchschnittlichen Zeitbedarf für die Ausstellung einer Genehmigung von 15 Minuten und einen Stundensatz von 38,20 Euro (gehobener Dienst Kommune), entstehen der Verwaltung Kosten von 9,55 Euro je Genehmigung. Legt man hier die Fallzahl von 2.300 zu Grunde, so entstehen jährliche Kosten für die Ausstellung der Genehmigung von etwa 21.965 Euro, die jedoch durch kostendeckende Gebühren gegenüber dem Antragsteller (= Pferdehalter) kompensiert werden.
- - im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 2 zum einen für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und zum anderen für die Erteilung der Genehmigung selbst. Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen umfasst dabei die Prüfung der erforderlichen Sachkunde (Nummer 1), die Prüfung der Geeignetheit der Räumlichkeiten (Nummer 2) sowie die Überwachung der weiteren Verfahrensschritte (Nummern 3a und 3b). Für diese Tätigkeiten wird ein geschätzter Zeitansatz von drei Stunden veranschlagt. Bei einem Stundensatz von 60,70 Euro (höherer Dienst, Kommune) errechnen sich somit Kosten pro Fall in Höhe von 182,10 Euro. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen kommen die Kosten für die Erteilung der Genehmigung hinzu. Unterstellt man einen durchschnittlichen Zeitbedarf von 15 Minuten und einen Stundensatz von 38,20 Euro (gehobener Dienst, Kommune), so errechnen sich Kosten je Ge-
nehmigung in Höhe von 9,55 Euro. Bei der geschätzten Anzahl von 516 Fällen (siehe E2) entstehen somit Gesamtkosten von 98.891,40 Euro (= (182,10 Euro + 9,55 Euro) X 516 Fälle), die jedoch ebenso durch kostendeckende Gebühren gegenüber dem Antragsteller (= landwirtschaftlicher Betrieb) kompensiert werden.
Artikel 2:
Für den Bund fallen Kosten im Hinblick auf die Änderung des BVL-Gesetzes an, da nunmehr auch tierische Nebenprodukte in den Tätigkeitsbereich des BVL eingebunden werden. Der Erfüllungsaufwand lässt sich derzeit nicht abschätzen. Unterstellt man einen dem Futtermittelbereich entsprechenden Erfüllungsaufwand ist mit einer zusätzlichen Stelle des höheren Dienstes (69.418 Euro/jährlich) und einer Stelle des gehobenen Dienstes (49.489 Euro/jährlich) zu rechnen (= Personalkosten insgesamt 118.907 Euro).
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
VI. Weitere Kosten
Im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 2 fallen für Bürgerinnen und Bürger weitere Kosten an. Unterstellt man einen durchschnittlichen Zeitbedarf für die Ausstellung einer Genehmigung von 15 Minuten und einen Stundensatz von 38,20 Euro (gehobener Dienst Kommune), entstehen Kosten von 9,55 Euro je Genehmigung. Unterstellt man weiterhin, dass jährlich etwa 2.300 Pferdehalter (5 % von insgesamt 46.000 Pferdehaltern in Deutschland) von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so entstehen jährliche Kosten für die Ausstellung der Genehmigung von etwa 21.965 Euro, die vom Tierhalter zu tragen sind (siehe Nummer 3 zur Artikel 1 erster Punkt).
Weiterhin entstehen im Zusammenhang mit der Regelung des § 10 Absatz 2 weitere Kosten für die Wirtschaft. Wie oben beschrieben ist davon auszugehen, dass nur eine geringe Anzahl der Schweine haltenden Betriebe (= landwirtschaftlicher Betrieb) von den Möglichkeiten des § 10 Absatz 2 Gebrauch machen wird. Die oben geschätzten 516 Betriebe werden mit den Kosten belastet, die der Verwaltung im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung entstehen (= 98.891,40 Euro; siehe Nummer 3 zu Artikel 1 zweiter Punkt).
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011; die Regelungen gehen nicht über unmittelbar geltendes EU-Recht hinaus.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. VIII. Nachhaltigkeit
Die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die durch die bundeseinheitlichen Regelungen hohen Standards unterworfen ist, dient in erster Linie dazu, ein Ausbreiten von hochkontagiösen Tierseuchen durch (beispielsweise) unsachgemäße Lagerung oder unsachgemäßen Transport der tierischen Nebenprodukte zu vermeiden. Damit wird zum einen Vorsorge für absehbare zukünftige Belastungen getroffen (Managementregel Nummer 1 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie) und zum anderen Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden (Managementregel Nummer 4 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie). Von landwirtschaftlichen Betrieben, von denen tierische Nebenprodukte ordnungsgemäß abtransportiert werden, ist eine Weiterverbreitung und -verschleppung von Tierseuchenerregern als gering einzustufen. Das dient der Gesunderhaltung der Tierbestände, aber auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Somit wird dem Gedanken einer produktiven und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft, die insbesondere auch die Anforderung an den vorsorgenden, gesundheitlichen Verbraucherschutz umfasst, Rechnung getragen (Managementregel Nummer 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1):
Redaktionelle Anpassung der Vorschrift an die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ersetzt. Um auch eventuell zukünftig auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestützte delegierte Rechtsakte zu erfassen, wurde eine entsprechende Formulierung ("in ihrem Rahmen") aufgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Klarstellung im Hinblick auf die im Gesetz genannten zuständigen Behörden.
Zu Nummer 3 (§§ 3 und 4):
Nach dem bislang geltenden Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oblag die Verpflichtung zur Verarbeitung und Beseitigung den nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach Artikel 84 Absatz 1 letzter Satz des Grundgesetzes dürfen durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben nicht übertragen werden. Die Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird als öffentlichrechtliche Aufgabe (Beseitigungspflicht) nunmehr ohne Bezug auf Körperschaften des öffentlichen Rechts generell der nach Landesrecht zuständigen Behörde übertragen. Die bisher bestehenden Möglichkeiten für die Behörden, sich zur Erfüllung Ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter zu bedienen oder die Beseitigungspflicht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, bleiben bestehen. Es ist davon auszugehen, dass die zuständige Behörde die Aufgaben übertragen wird, sodass sich an der Struktur der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in Deutschland nichts ändern wird. Die Erweiterung des Satzes 5 dient dazu, die Ermächtigungsmöglichkeiten des Tiergesundheitsgesetzes (§ 38 Absatz 11 TierGesG) zu nutzen, denn grundsätzlich sind ganze Körper und Teile von Wildtieren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom Geltungsbereich der EG-Verordnung ausgenommen. Lediglich Wildtiere, bei denen der Verdacht auf das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, unterfallen dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Soweit derartige Wildtiere beseitigt werden müssen, wird den zuständigen Behörden für diesen Fall die nötige Anordnungsbefugnis eingeräumt (Absatz 1).
Mit Absatz 2 soll ermöglicht werden, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zu bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 näher beschriebenen Zwecken genutzt werden sollen, insoweit nicht dem Entsorgungszwang unterliegen. Vor dem Hintergrund, dass § 3 Absatz 1 Satz 2 an die zuständige Behörde adressiert ist, würde die Ausnahme zunächst sie selbst betreffen.
Absatz 3 entspricht mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen dem bisher geltenden § 3 Absatz 2 TierNebG. Mit Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, dem Betreiber eines Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage die Verarbeitung und Beseitigung mit allen Pflichten zu übertragen, beispielsweise wenn dadurch eine rationellere Verarbeitung und Beseitigung zu erwarten ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht gleichwohl nicht. Eine Übertragung darf z.B. nicht dazu führen, dass eine öffentlichrechtliche Verarbeitung und Beseitigung unrationell wird; dies wäre angesichts der von der Allgemeinheit letztlich zu tragende Kosten nicht vertretbar.
Absatz 4 entspricht mit den sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen dem bisher geltenden § 3 Absatz 3 TierNebG. Der Vorschrift des Absatzes 4 bedarf es, um bei einem plötzlichen großen Anfall von Material der Kategorie 1 oder 2, z.B. infolge eines seuchenhaften Geschehens oder bei erheblichen Betriebsstörungen eines Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2, die ggf. mit zeitweiser Stilllegung verbunden sein kann, die ordnungsgemäße Verarbeitung und Beseitigung aufrecht erhalten zu können.
Die Entscheidung über die mögliche Verpflichtung muss die zuständige Behörde auf Grund ihrer Sachkenntnis treffen; sie kann jedoch nur eine vorübergehende Verpflichtung anordnen. Über das Entgelt für die Mitbenutzung sowie über anfallende Erträge sind zwischen den jeweiligen Partnern Vereinbarungen zu treffen. Nur im Falle der Nichteinigung soll die zuständige Behörde das Entgelt festsetzen. Inhaberin eines Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 kann eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine dritte Person sein.
Der bisherige Absatz 4 des § 3 ist entbehrlich, da nach der neuen Konzeption (siehe § 3 Absatz 1) mit einer Übertragung nach § 3 Absatz 3 im Wege der Beleihung nach den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen die natürliche oder juristische Person des Privatrechts die Funktion der zuständigen Behörde einnimmt.
Mit dem neugefassten § 4 wird einerseits die jetzt schon bestehende Ausnahmemöglichkeit zum Verbrennen von Heimtieren aufgenommen ( § 27 Absatz 2 TierNebV) (Absatz 1) und andererseits Artikel 6 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Rechnung getragen, wonach es den Mitgliedstaaten obliegt zu entscheiden, ob Equiden kremiert werden können oder nicht. Insoweit kommt den Mitgliedstaaten ein regulatorischer Gestaltungsspielraum zu, der vor dem Hintergrund, dass bei Equiden anzeigepflichtige Tierseuchen zum Teil klinisch inapparent verlaufen, dazu führt, dass Equiden nicht generell vom Entsorgungszwang ausgenommen werden (Absatz 2). Ggfl geschlossene privatrechtliche Verträge müssen insoweit, auch im Hinblick auf die Kosten, angepasst werden, um der Möglichkeit der Kremierung von Equiden, also der Beseitigung außerhalb eines Verarbeitungsbetriebes der Kategorie 2, Rechnung zu tragen.
Da es sich bei der Kremierung um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 1 handelt, soll die Kremierung unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Der Betreiber einer Verbrennungsanlage ist gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 für die ordnungsgemäße Beförderung und ggfl. Lagerung verantwortlich. Im Falle der Kremierung von Pferden werden zudem Vorgaben zur Lagerung des Tierkörpers für den Fall gemacht, dass der Tierkörper nicht unverzüglich zur Verbrennung von dem Betreiber der Verbrennungsanlage abgeholt wird. Für die Zwischenlagerung kommen insoweit Zwischenbehandlungsbetriebe in Frage, in denen der Tierkörper gekühlt werden kann, sowie auch tierärztliche Praxen, in denen der Tierkörper möglicherweise angefallen, weil z.B. eingeschläfert worden ist. Auch dort ist sicherzustellen, dass der Tierkörper so aufbewahrt wird, dass er vor Witterungseinflüssen geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht unbefugt mit dem Tierkörper in Berührung kommen können.
Mit dem neuen Absatz 3 wird klargestellt, dass die im unmittelbar geltenden EG-Recht enthaltenen Ausnahmetatbestände trotz des "Entsorgungszwanges" des § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes für bestimmte tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 nach wie vor Anwendung finden (Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sieht u.a. Ausnahmen von der vorgeschriebenen Verarbeitung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 vor, die für die Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen verwendet werden; mit Artikel 17 werden u.a. Ausnahmen von der vorgeschriebenen Verarbeitung und Entsorgung für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 festgelegt, die für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke bestimmt sind; Artikel 18 enthält weitere Ausnahmen für besondere Fütterungszwecke und nach Artikel 19 darf das Vergraben toter Heimtiere oder Equiden zugelassen werden). Vor dem Hintergrund, dass in Artikel 16 die genannten Ausnahmetatbestände benannt sind, ist eine Nennung der entsprechenden Artikel in Absatz 3 entbehrlich.
Zu Nummer 4 (§ 5):
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 5 (§ 6)
Absatz 1 entspricht mit redaktionellen Änderungen, die der Änderung des § 3 (siehe Nummer 3) geschuldet ist, dem bisherigen § 6 Absatz 1 TierNebG. Dabei bedarf die Bestimmung eines Einzugsbereiches keiner Landesverordnung, sondern kann im Wege eines Verwaltungsaktes geschehen (Buchstabe a).
Mit Buchstabe b wird Absatz 2, ebenfalls bedingt durch die Änderung des § 3, redaktionell angepasst.
Zu Nummer 6 (§ 7)
Mit Buchstabe a wird Absatz 1, der im Wesentlichen dem bisher schon geltenden § 7 Absatz 1 TierNebG entspricht, vor dem Hintergrund der Änderungen des § 3 (siehe Nummer 3) redaktionell angepasst.
Buchstabe b dient einerseits der redaktionellen Anpassung an die Fundstellen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie andererseits der redaktionellen Änderung als Folge der Änderung des § 3 (siehe Nummer 3). Mit der Erweiterung des Absatzes 2 um einen Satz 2 (Doppelbuchstabe dd) wird klargestellt, dass die Meldung zur Abholung gegenüber derjenigen Person vorzunehmen ist. der nach § 3 Absatz 3 die Pflichten der zuständigen Behörde obliegen. Im Hinblick auf die Änderung des Absatzes 3 wird auf die Begründung zu Satz 5 des § 3 Absatz 1 verwiesen (Buchstabe c).
Buchstabe d dient ebenfalls der redaktionellen Anpassung an Nummer 3.
Zu Nummer 7 (§ 8)
Buchstabe a entspricht im Wesentlichen mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 1 TierNebG. Die redaktionellen Anpassungen sind der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie der Änderung des § 3 (siehe Nummer 3) geschuldet. Mit Buchstabe b wird Absatz 2 redaktionell an den geänderten § 3 (siehe Nummer 3) angepasst.
Buchstabe c dient ebenfalls der redaktionellen Anpassung an § 3 (siehe Nummer 3).
Zu Nummer 8 (§ 9)
Buchstabe a entspricht im Wesentlichen mit redaktionellen Folgeänderungen bedingt durch die Änderung des § 3 (siehe Nummer 3) dem bisher schon geltenden § 9 Absatz 1 TierNebG. Die Änderungen des Absatzes 2 stellen ebenfalls redaktionelle Folgeänderungen zu § 3 (siehe Nummer 3) dar (Buchstabe b).
Zu Nummer 9 (§ 10)
Die Neufassung des § 10 dient einerseits der redaktionellen Anpassung an die Fundstellen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie andererseits der Anpassung an den geänderten § 3 (Absatz 1). Mit dem neuen Absatz 2 wird den Erfordernissen aus der Praxis Rechnung getragen, dass neben "beamteten" Tierärzten auch besonders qualifizierten praktizierenden Tierärzten die Möglichkeit eröffnet werden soll, in einem landwirtschaftlichen Betrieb zwecks Diagnosestellung oder Probenahme verendete Tiere zu öffnen oder zu zerlegen. Diese Möglichkeit gewinnt z.B. u.a. vor dem Hintergrund einer zunehmenden "Ausdünnung" der Untersuchungseinrichtungen und den damit verbundenen langen Wegstrecken bis zu einer Einrichtung, in der Tierkörper eröffnet werden können, aber auch vor dem Hintergrund einer gezielten Antibiotikaanwendung und der notwendigen Erstellung eines Antibiogrammes zunehmend an Bedeutung. Bislang wurde als Ausnahme dem beamteten Tierarzt oder der beamteten Tierärztin oder - im Falle seiner oder ihrer Verhinderung - einem beauftragten anderen
Tierarzt oder einer beauftragten anderen Tierärztin die Zerlegung verendeter oder getöteter Tiere gestattet. Zukünftig soll diese Ausnahmemöglichkeit neben der zuständigen Behörde auch mit Genehmigungsvorbehalt Tierärzten/Tierärztinnen, die die erforderliche Sachkunde nachweisen, eingeräumt werden, sofern in den landwirtschaftlichen Betrieben die entsprechenden baulichen Voraussetzungen gegeben sind und die Tätigkeiten entsprechend dokumentiert werden. Die näheren Anforderungen sollen in der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung festgelegt werden (Ermächtigung dazu siehe Nummer 14 Buchstabe b (neuer § 13 Absatz 3).
Zu Nummer 10 (§ 11)
§ 11 wird aufgehoben, weil das Gebührenrecht in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt. Das BGebR gilt nur für Bundesbehörden.
Zu Nummer 11 (§ 12)
Buchstabe a stellt eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 dar.
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa stellt eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2 dar. Buchstabe b Doppelbuchstabe bb dient der redaktionellen Anpassung hinsichtlich der nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betriebe.
Mit Buchstabe c wird klargestellt, dass neben Sachverständigen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission auch Sachverständige des Bundes u.a. Grundstücke, Wirtschaftsgebäude oder ähnliches betreten dürfen. Sachverständige des Bundes (Vertreter des BVL und/oder des Bundesministeriums), die Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission begleiten, werden insoweit dieselben Rechte eingeräumt, wie Vertretern der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission.
Mit Buchstabe d wird den Änderungen, die sich aus den Änderungen des § 3 (siehe Nummer 3) ergeben, Rechnung getragen.
Zu Nummer 12 (§ 12a neu)
In der Europäischen Union fallen jährlich etwa 21 Mio Tonnen tierischer Nebenprodukte an, die zum Teil in den Mitgliedstaaten, in denen sie anfallen, auch verarbeitet bzw. entsorgt werden, die zum Teil aber auch innergemeinschaftlich gehandelt bzw. ausgeführt werden. Vor diesem Hintergrund wird den für die Überwachung tierischer Nebenprodukte zuständigen Behörden der Länder die Befugnis eingeräumt, anderen Behörden im Inland, Behörden in Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium oder den Dienststellen der Europäischen Union Informationen, die im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erhoben worden sind, mitzuteilen.
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission zu verkehren, wird in Absatz 4 geregelt. Im Rahmen der Außenkompetenz des Bundes nach Artikel 32 des Grundgesetzes soll das Bundesministerium eine koordinierende Funktion wahrnehmen, in dem Informationen, die ihm die zuständigen Landesbehörden mitteilen, an die Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt und als Adressat von Informationen aus anderen Mitgliedstaaten dient, die wiederum an die zuständigen Landesbehörden weitergeleitet werden. Die Zuständigkeit der Länder zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird durch diese Regelung nicht berührt. Durch die in Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Möglichkeit, die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die obersten Landesbehörden zu übertragen, soll im Einvernehmen mit den Ländern eine praxisgerechte Zusammenarbeit mit den Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten sicherstellen. Diesem Zweck dient auch die in Satz 4 vorgesehene Kompetenz der obersten Landesbehörden zur Übertragung der Befugnis auf andere Behörden.
Zu Nummer 13 (§ 13)
Buchstabe a dient einerseits der redaktionellen Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und stellt andererseits eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3 dar. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterscheidet im Gegensatz zu der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwischen tierischen Nebenprodukten im Sinne von Rohmaterialien und Folgeprodukten im Sinne von verarbeiteten Erzeugnissen. Es ist insoweit erforderlich eine Rechtsgrundlage aufzunehmen, um auch das Inverkehrbringen, das Innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Folgeprodukten verbieten oder beschränken zu können (Doppelbuchstabe ee) . Mit dem neuen Doppelbuchstaben ff wird dem Bundesministerium die Möglichkeit eröffnet, zukünftig das Nähere zur Entnahme von Proben und deren Untersuchung zu regeln.
Mit Buchstabe b (neuer Absatz 3) wird das Bundesministerium ermächtigt, die Sachkunde von praktizierenden Tierärzten sowie die Anforderungen an die Räumlichkeiten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie die Dokumentation festzulegen für den Fall der Öffnung und/oder Zerlegung verendeter Tiere.
Buchstabe c dient der redaktionellen Anpassung.
Zu Nummer 14 (§ 14)
Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände an die geänderten materiellrechtlichen Vorschriften (Buchstabe a). Mit Buchstabe b wird die Höhe der Geldbuße angepasst vor dem Hintergrund, dass Zuwiderhandlungen erhebliche Vermögensvorteile nach sich ziehen können.
Zu Nummer 15 (§ 15)
Die Neufassung des § 15 dient einerseits der redaktionellen Anpassung durch den Verweis auf die Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011 und macht andererseits deutlich, dass die Begrifflichkeit des Unternehmers im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht verwendet wird.
Zu Nummer 16 (§ 16)
Unabhängig davon, dass nach Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Betriebe, Anlagen und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem 4. März 2011 zugelassen und registriert wurden, als gemäß dieser EG-Verordnung zugelassen oder registriert gelten, bedarf es vor dem Hintergrund der in § 3 geänderten Zuständigkeit einer Regelung, nach der die bisher zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die originär für die Beseitigung zuständig waren oder denen die Beseitigungspflicht übertragen worden ist, als zuständige Behörde nach dem geltenden Recht gelten. Für diese Betriebe, Anlagen und Nutzer ist somit im einzelstaatlichen Recht eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf den Erlass bestimmter landesrechtlicher Vorschriften erforderlich. Der Zeitraum dazu wird festgelegt. Vergleichbares gilt für die bisher geltende Übertragung sowie die festgelegten Einzugsbereiche.
Zu Artikel 2
Mit der Änderung des § 2 des BVL-Gesetzes wird dem BVL durch die Erweiterung des Absatzes 1 Nummer 1 um "tierische Nebenprodukte" die Aufgabe übertragen, bei Überwachungsprogrammen und -plänen der Länder in Sachen "tierische Nebenprodukte mitzuwirken. Insoweit wird mit der Erweiterung des Absatzes 2 um das Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz das BVL in die Lage versetzt, einen entsprechenden Ausschuss einzusetzen. Die Beauftragung des BVL auch zur Erarbeitung entsprechender Überwachungspläne ist vor dem Hintergrund der Bereisung des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission im Dezember 2014 angezeigt, denn im Rahmen der Bereisung haben sich Defizite in der Überwachung ergeben, die mit einem entsprechenden Überwachungsprogramm minimiert, möglichst abgestellt werden sollen. Zudem wird durch die Änderung des Absatzes 3 das BVL in die Lage versetzt, einen Ausschuss für tierische Nebenprodukte einzusetzen, der neben Fragen der Überwachung auch grundsätzliche Fragen im Bereich der tierischen Nebenprodukte behandeln soll.
Artikel 3
Das Gesetz soll mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft treten.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf zur Änderung des Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes (NKR-Nr. 3516)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Jährlicher Zeitaufwand insgesamt: | 1.150 Stunden |
Zeitaufwand im Einzelfall: | 30 Minuten |
Jährliche Sachkosten insgesamt: | 4.600 Euro |
Sachkosten im Einzelfall: | 2 Euro |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Derzeit noch nicht näher quantifizierbar. |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | Derzeit noch nicht näher quantifizierbar. |
Verwaltung | |
- Länder, jährl. Erfüllungsaufwand: | rund 120.000 Euro |
- Bund, jährl. Erfüllungsaufwand: | rund 120.000 Euro |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Weitere Kosten | |
Bürgerinnen und Bürger: | rund 22.000 Euro |
Wirtschaft: | rund 100.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
Mit dem Regelungsvorhaben wird das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an die geänderten Regelungen in den zugrunde liegenden EU Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011 angepasst. Dazu werden die Vorschriften für die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten bzw. Ausnahmen hiervon geändert.
Tierische Nebenprodukte sind alle vom Tier stammenden Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind. Diese sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden. Die tierischen Nebenprodukte werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in drei Risikokategorien eingeteilt, die demzufolge unterschiedlich zu verarbeiten bzw. zu entsorgen sind.
Mit dem Regelungsvorhaben wird künftig für Pferdehalter die Möglichkeit eröffnet, eine Ausnahmegenehmigung zur Kremierung zu erhalten. Zudem sollen Tierhalter künftig die Tierkadaver unter bestimmten Voraussetzungen auch in den eigenen Räumlichkeiten durch einen Veterinär untersuchen lassen können.
Mit dem Regelungsvorhaben werden zudem die Aufgaben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Bereich der Überwachung in Zusammenarbeit mit den Ländern erweitert.
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Durch das Regelungsvorhaben entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 4.600 Euro für Bürgerinnen und Bürger sowie jeweils 120.000 Euro für die Verwaltungen von Bund und Ländern.
Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger, respektive Pferdehalter, entstehen Zeitaufwand von insgesamt 1.150 Stunden und Sachkosten von insgesamt etwa 4.600 Euro, sofern sie die neu eingeräumte Möglichkeit einer Beseitigung durch Kremierung wählen.
Für diese Art der Beseitigung haben die Pferdehalter eine Genehmigung zu beantragen, im Zuge dessen Kosten von 2 Euro im Einzelfall für Porto und Telefonate anfallen. Das Ressort geht davon aus, dass etwa 5% der Pferdehalter jährlich mindestens einen Todesfall verzeichnen und zudem eine Ausnahmegenehmigung zur Kremierung beantragen, dies sind 2.300 Fälle jährlich. Zudem geht das Ressort davon aus, dass die Bürgerinnen und Bürger im Einzelfall etwa 30 Minuten aufwenden müssen, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und auszufüllen.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft kann ein Mehraufwand dadurch entstehen, dass verendete oder getötete Tiere künftig noch in den Räumen des Halters durch einen Veterinär geöffnet werden können. Es handelt sich bei der Regelung um eine Option, die der Tierhalter wahrnehmen kann. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Eine solche Öffnung ist möglich,
wenn einerseits ein besonderer Sachkundenachweis des Veterinärs vorliegt und anderseits die Räumlichkeiten des Halters bestimmten Voraussetzungen zu genügen. Zudem müssen die Behörden die Öffnung genehmigen.
Sowohl die Anforderungen an den Sachkundenachweis als auch die Voraussetzungen, die an die Räumlichkeiten zu stellen sind, haben Erfüllungsaufwand für die Veterinäre und die Tierhalter zur Folge. Dieser ist jedoch für beide Normadressaten derzeit noch nicht näher quantifizierbar, da die Vorgaben erst durch eine (Tierische Nebenproduktebeseitigungs-) Verordnung dergestalt weiter präzisiert werden sollen, dass daraus Annahmen für den Erfüllungsaufwand abgeleitet werden können. Die Ermittlung des Erfüllungsaufwands gestaltet sich auch deshalb schwierig, weil z.B. keine Angaben dazu verfügbar sind, wie viele Tierhaltungsbetriebe ohnehin bereits über Räumlichkeiten verfügen, die ganz oder teilweise den Anforderungen entsprechen.
Das Ressort geht davon aus, dass nur sehr wenige Betriebe von der Option Gebrauch machen werden. Denn eine Öffnung noch vor Ort ist vor allem dann für einen Tierhalter sinnvoll, wenn der Verdacht einer hochansteckenden Krankheit besteht und wegen der Größe des Tierbestands bzw. des Ansteckungsrisikos möglichst schnell Gegenmaßnahmen eingeleitet werden sollen. Da vor allem bei der Schweinehaltung die Ansteckungsgefahr vergleichsweise hoch ist, hat das Ressort für die Ermittlung einer möglichen Fallzahl die Schweine haltenden Betriebe (Gesamtzahl 25.800) in den Fokus genommen. Das Ressort geht ferner davon aus, dass vor allem solche Betriebe von der Option Gebrauch machen werden, bei denen entweder entsprechende Räumlichkeiten ganz oder teilweise bereits vorhanden sind oder solche Betriebe, die sehr groß sind und bei denen deshalb ein entsprechender Bedarf besteht. Das Ressort nimmt auf dieser Grundlage an, dass voraussichtlich 2 % der Schweine haltenden Betriebe, das sind 516 Betriebe, von der Option Gebrauch machen werden.
Verwaltung
Verwaltung der Länder
Für die Verwaltungen der Länder entsteht durch das Regelungsvorhaben insgesamt ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von rund 120.000 Euro.
Dieser entsteht einerseits durch die Möglichkeit für Pferdehalter, eine Ausnahmegenehmigung für die Kremierung zu erhalten. Der Aufwand für die Genehmigungen verursacht bei den Verwaltungen der Länder einen jährlichen zusätzlichen Aufwand von insgesamt rund 22.000 Euro. Das Ressort geht dabei davon aus, dass jährlich etwa 5 % der Pferdehalter (2.300) einen solchen Antrag stellen und legt einen durchschnittlichen Stundensatz von 38,20 Euro sowie eine Bearbeitungsdauer von 15 Minuten zugrunde. Im
Einzelfall entsteht dadurch ein zusätzlicher Aufwand von rund 9,50 Euro. Dieser Aufwand wird jedoch durch kostendeckende Gebühren der Antragsteller kompensiert.
Ferner entsteht der Verwaltung der Länder ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand dadurch, dass geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein besonders qualifizierter Veterinär einen Tierkadaver in den Räumlichkeiten des Tierhalters öffnen kann. Dazu ist es einerseits notwendig zu prüfen, ob der Veterinär die Sachkundevoraussetzungen erfüllt und andererseits, ob die Räumlichkeiten des Tierhalters den normativen Vorgaben genügen. Zudem ist auch das Verfahren der Öffnung selbst weiter durch die Behörde zu begleiten. Das Ressort geht davon aus, dass dafür im Einzelfall ein Zeitaufwand von 3 Stunden aufgewandt werden muss und der durchschnittliche Stundensatz im höheren Dienst der Kommunen bei 60,70 Euro liegt, sodass der Aufwand im Einzelfall mit 182,10 Euro anzusetzen ist. Bei einer angenommenen Fallzahl von 516 Betrieben jährlich entsteht dadurch für die Verwaltungen der Länder ein zusätzlicher Aufwand von rund 94.000 Euro. Hinzu kommt der Aufwand von insgesamt 5.000 Euro für Erteilung der Genehmigungen, für die das Ressort im Einzelfall einen Zeitaufwand von 15 Minuten und einen durchschnittlichen Stundensatz von 38,20 Euro für den gehobenen Dienst der Kommunen ansetzt. Auch dieser Aufwand der Länderverwaltungen wird durch kostendeckende Gebühren seitens der Antragsteller kompensiert.
Verwaltung des Bundes
Für die Verwaltung des Bundes entsteht durch die Erweiterung des Aufgabenspektrums der BVL ein Erfüllungsaufwand von rund 120.000 Euro jährlich. Dem BVL obliegt künftig auch die Mitwirkung an den Überwachungsprogrammen und -Plänen der Länder im Bereich der tierischen Nebenprodukte. Das Ressort geht davon aus, dass für die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben eine zusätzliche Stelle des höheren Dienstes (rund 70.000 Euro jährlich) und eine Stelle des gehobenen Dienstes (rund 50.000 Euro jährlich) erforderlich sind.
2.3. Weitere Kosten
Das Regelungsvorhaben führt zu Weiteren Kosten durch Gebühren für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft.
Bürgerinnen Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entstehen durch das Regelungsvorhaben Weitere Kosten in Form von Gebühren für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Kremierung von insgesamt rund 22.000 Euro jährlich. Das Ressort geht dabei davon aus, dass der Zeitaufwand bei den Behörden (Stundensatz 38,20 Euro) im Einzelfall bei etwa 15 Minuten liegt und deshalb etwa 9,55 Euro pro Genehmigung für die jährlich insgesamt etwa 2.300 Antragsteller anfallen.
Wirtschaft
Der Wirtschaft können zusätzliche jährliche Weitere Kosten in Form von Gebühren entstehen, wenn die Tierhalter die Genehmigung zur Öffnung des Tierkadavers in ihren Räumlichkeiten beantragen. Das Ressort geht davon aus, dass hierfür im Einzelfall etwa 15 Minuten benötigt werden und somit im Einzelfall 9,55 Euro anfallen. Eine Prognose in Bezug auf die Fallzahlen ist jedoch nach Auskunft des Ressorts derzeit nur schwer möglich. Legt man die Vermutung zugrunde, dass voraussichtlich 2 % der Schweine haltenden Betriebe(516) eine solche Genehmigung beantragen, entstehen Weitere Kosten in Form von Gebühren von insgesamt rund 5.000 Euro.
2.4. Abschließende Stellungnahme
Das Ressort hat die Kostenfolgen des Regelungsvorhabens umfassend, plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags deshalb keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin