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Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union
(ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 86, ber. 2018 L 122 S. 35)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates 3 hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen erschwert wird, sollten in einigen Bereichen bestimmte spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.
(2) Im Bereich Fischerei und Tiergesundheit sollten die folgenden Verordnungen geändert werden.
(3) In den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates 4 sollten die Gewässer rund um Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage aufgenommen werden, und die Verwendung von Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen sollte innerhalb eines Gebiets von 24 Meilen von den Basislinien der Inseln untersagt werden, um die Schwärme großer Wanderfische in der Nähe der Insel Mayotte zu erhalten.
(4) In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 würde die Anwendung der Vorschriften über die Etikettierung von Fischereierzeugnissen aufgrund der sehr fragmentierten und unterentwickelten Vermarktungsregelungen von Mayotte den Einzelhändlern eine Belastung auferlegen, die in keinem Verhältnis zu den Informationen steht, die an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung bei den Etikettierungsvorschriften für Fischereierzeugnisse vorgesehen werden, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte bestimmt sind.
(5) In die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sollten spezifische Maßnahmen in Bezug auf die Fangkapazität und das Flottenregister aufgenommen werden.
(6) Ein großer Teil der Flotte, die die französische Flagge führt und vom französischen Departement Mayotte aus operiert, besteht aus Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 m, die rund um die Insel verstreut sind, keine besonderen Anlandestellen haben und noch identifiziert, vermessen und auf einen Mindestsicherheitsstandard gebracht werden müssen, damit sie in das Register der Fischereifahrzeuge der Union aufgenommen werden können. Daher wird Frankreich nicht in der Lage sein, dieses Register bis zum 31. Dezember 2021 fertigzustellen. Frankreich sollte jedoch ein vorläufiges Flottenregister führen, das Mindestangaben zur Identifizierung der Schiffe dieses Segments sicherstellt, um zu vermeiden, dass die Zahl der informellen Fischereifahrzeuge zunimmt.
(7) Frankreich hat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) einen Entwicklungsplan mit Angaben zur Richtgröße der Fischereiflotte von Mayotte und zur erwarteten Entwicklung dieser unterentwickelten Flotte vorgelegt; diese in Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage stationierte Flotte besteht aus mechanischen Langleinern mit einer Länge von weniger als 23 m und aus Ringwadenfischern; da keine der IOTC- Vertragsparteien, auch nicht die Union, Einwände gegen diesen Entwicklungsplan erhoben hat, sollten die darin enthaltenen Referenzgrößen als Höchstgrenzen für die Fangkapazität der in den Häfen von Mayotte registrierten Flotte von mechanischen Langleinern mit einer Länge von weniger als 23 m und Ringwadenfischern zugrunde gelegt werden. Abweichend von den generell geltenden Unionsvorschriften sollte Frankreich aufgrund der derzeit gegebenen besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Kapazitäten des unterentwickelten Segments seiner Flotte kleinerer Fischereifahrzeuge bis 2025 zu steigern.
(8) Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ist darauf hinzuweisen, dass Mayotte über keine industriellen Kapazitäten zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten verfügt. Daher sollte Frankreich ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur für Identifizierung, Handhabung, Transport, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte in Mayotte in vollem Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufzubauen.
(Stand: 11.03.2019)
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