Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - (§ 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV)

In Artikel 2 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. In § 20a Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben."

Folgeänderungen:

In Artikel 2 ist Nummer 9 wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV verpflichten den Lebensmittelunternehmer, bei der Gemeinschaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres Alters, einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebensmittelbedingten Infektionen besonders empfindlich s i.d.R. ckstellproben von verzehrfertigen Lebensmitteln anzufertigen, die unter Verwendung von Rohei hergestellt und anschließend einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen wurden (wie beispielsweise Gebäck oder Waffeln). Diese Regelung ergänzt das generelle Verbot der Abgabe roheihaltiger Speisen bei der Gemeinschaftsverpflegung für diese Personengruppen in Satz 1.

Es ist unbestritten, dass rohe Eier beim Auftreten lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche eine konstant hohe Bedeutung haben. So werden im System "BELA" (gemäß AVV Zoonosen Lebensmittelkette) regelmäßig Erkrankungsfälle gemeldet, die auf den Verzehr roheihaltiger Speisen zurückgeführt werden können.

Allerdings kann mit der Regelung des § 20a Absatz 2 Satz 2 und 3 Tier-LMHV im Falle eines möglichen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs lediglich die Wirksamkeit des gemäß Absatz 3 eingesetzten Verfahrens belegt werden. Die Umsetzung dieser Regelung ist für die Lebensmittelunternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden, ohne dass in der Vergangenheit ein entsprechender Nutzen für die Belange des Verbraucherschutzes erkennbar gewesen wäre. Die Fortführung einer entsprechenden Regelung in den wirtschaftsseitigen Leitlinien bleibt den betreffenden Einrichtungen unbenommen.

Kostenabschätzung: Es ist davon auszugehen, dass die Streichung der Sätze 2 und 3 in § 20a Absatz 2 für die Vollzugsbehörden nicht mit Mehraufwand verbunden sein wird. Für die Wirtschaftsbeteiligten wird die Streichung mit einer Kosteneinsparung verbunden sein, die sich aus dem Wegfall der verpflichtenden Entnahme der Rückstellproben ergibt.

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - (§ 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 Tier-LMÜV)

In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

'1a. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Auch bei Hausschlachtungen sollten grundsätzlich die im EU-Recht vorgesehenen, dem aktuellen Stand entsprechenden Untersuchungsmethoden eingesetzt werden.

Soweit deren Anwendung nach Bewertung der zuständigen Behörde, z.B. aus organisatorischen Gründen, nicht vertretbar erscheint, ist klarzustellen, dass auch die Methor Trichinoskopie, wie sie in der bis zum 30. August 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 festgeschrieben war, weiter Verwendung finden kann.

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